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Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

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[1.] Rm/Fragment 024 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-01-18 08:22:26 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 24, Zeilen: 11-21
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 11-12, Zeilen: S. 11, 22-30 - S. 12, 1-4
Es kommt auf zwei richterliche Kompetenzen an: Prüfungs- und Verwerfungskompetenz. Prüfungskompetenz bezeichnet die Befugnis und Verpflichtung des Richters zu prüfen, ob eine Norm formgültig zu Stande gekommen ist und inhaltlich nicht gegen höherrangiges Rechts verstößt.132 Verwerfungskompetenz ist die Befugnis, die als ungültig erkannte Vorschrift im konkreten Rechtsstreit nicht anzuwenden oder sie - losgelöst von diesem - allgemein für nichtig zu erklären oder aufzuheben.133 Im ersten Fall spricht man von inzidenter134 Normenkontrolle, im zweiten Fall von objektiver Normenkontrolle135. Überwiegend nehmen heute eigens dafür eingerichtete Verfassungsgerichte, unabhängig vom Einzelfall, die Normenkontrolle wahr.

132 Vgl. v. Münch / Meyer, Art. 100, Rdnr. 2.

133 Vgl. Friesenhahn, 136; Schumann, 1881.

134 Vgl. Bernhardt, 733.

135 Vgl. Friesenhahn, 108.

[Seite 11]

Die gerichtliche Normenkontrolle zerfällt in zwei Kompetenzen: Prüfungskompetenz und Verwerfungskompetenz. Die Prüfungskompetenz berechtigt und verpflichtet den Richter, im konkreten Streitfall festzustellen, ob die Rechtsnorm, die er seiner Entscheidung zugrunde legen will, formgültig zustande gekommen ist und inhaltlich nicht gegen Normen höheren Ranges verstößt. Die Verwerfungskompetenz gibt der Rechtsprechung darüber hinaus die Befugnis, die als ungültig erkannte Vorschrift entweder im konkreten Rechtsstreit nicht anzuwenden oder sie, losgelöst von diesem, allgemein für nichtig zu erklären12. Im ersten Fall

[Seite 12]

spricht man von inzidenter (1)13, im zweiten Fall von objektiver Normenkontrolle14; letztere wird, da sie zumeist eigens dafür eingerichteten Verfassungsgerichten vorbehalten ist, im folgenden bei der institutionellen Normenkontrolle (2) mitbehandelt.


12 Vgl. Friesenhahn, S. 136; Schumann, in Ev. Staatslexikon, S. 1881.

13 Vgl. Bernhardt, S. 733.

14 Vgl. Friesenhahn. S. 108.

Anmerkungen

Ohne adäquate Kennzeichnung werden Definitionen, Wortlaute und Quellenverweise übernommen. Die minimalen Abänderungen kaschieren die Übernahme nur notdürftig.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02



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