von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 022 05 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-11 20:29:42 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 22, Zeilen: 5-27 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 4, 9-11, Zeilen: S.4, 29-33 und S.9, 24-26 - S.10,1-10.29-36 - S.11, 1-3 |
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a. Der Meinungsstand in der Literatur
Latham geht zutreffender Weise davon aus, dass die formelle Gesetzesprüfung nicht auf dem Prinzip der Ableitungszusammenhänge fuße, sondern die logische Priorität des das Gesetzgebungsverfahren regelnden Gesetzes voraussetze. Diejenigen Vorschriften, die die Verfassung der Legislative und die Art und Weise (manner and form120) der Gesetzgebung bestimmen, würden den durch sie geschaffenen und damit auch mit ihrer Hilfe als solche erst erkennbaren Gesetzen logisch vorausgehen: „... where the sovereign is any one but a single actual person, the designation of him must include the statement of rules for the ascertainment of his will, and the [sic!] rules, since their observation is a condition of the validity of his legislation, are rules of law logically prior to him.“121 Im deutschen Schrifttum wird die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Normenkontrolle oft nicht deutlich getroffen: Nach Forsthoff122 ist die formelle Gesetzeskontrolle nur ein Unterfall des materiellen Prüfungsrechts. Teilweise werden formelle und materielle Normenkontrolle gleichgesetzt: Bernhardt123 und Schumann124 definieren richterliche Normenkontrolle unterschiedslos als jegliche richterliche Überprüfung allgemeiner Rechtsnormen an höherrangigem Recht. Der Grund für diese Ansichten dürfte daran liegen, dass das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland gemäß Art. 76 ff. GG verfassungsmäßig garantiert ist. Aus diesem Verfassungsrang der den Gesetzgebungsprozess regelnden Vorschriften wird dann der Schluss gezogen, dass die Eignung dieser Vorschriften als Prüfungsmaßstab auf ihrem höheren Rang gegenüber den einfachen Gesetzen beruhe.125 b. Kritik Die Meinungen von Bernhardt, Forsthoff und Schumann treffen nicht zu, weil sie nicht die logische Priorität der das Gesetzgebungsverfahren regelnden [Vorschriften - im Sinne Lathams126 - erkennen.] 120 O.H. Phillips, 70. 121 Latham (FN 114), 523. 122 469. 123 727. 124 1881. 125 Vgl. Jarass /Pieroth, Art. 100, Rdnrn. 1 ff. 126 Vgl. FN 114. |
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Nach LATHAM beispielsweise beruht das formelle Prüfungsrecht nicht auf dem Gedanken der höheren Rangqualität der das Gesetzgebungsverfahren regelnden Vorschriften gegenüber dem zu prüfenden Gesetz, sondern auch deren logischen Apriorität; [Seite 9] Im deutschen Schrifttum wird dieser sehr wesentliche Unterschied oft nicht hinreichend beachtet: Nach FORSTHOFF1 beispielsweise ist die formelle Gesetzeskontrolle nur ein Unterfall des materiel- [Seite 10] len Prüfungsrechts. Auch BERNHARDT2 und SCHUMANN3 setzen beide Arten der Normenkontrolle offensichtlich gleich, indem sie das richterliche Prüfungsrecht unterschiedslos als gerichtliche Überprüfung allgemeiner Rechtsnormen an höherrangigem Recht definieren. Diese Gleichsetzung dürfte darauf zurückzuführen sein, daß die den Gesetzwerdungsgang regelnden Verfahrensvorschriften nach deutschem Recht Verfassungsrang besitzen (vgl. Art. 76 ff. GG); daraus folgt dann der Schluß, daß die Eignung dieser Vorschriften als Prüfungsmaßstab auf ihrem höheren Rang gegenüber den sog. einfachen Gesetzen und Verordnungen beruhe. Diese Ansicht trifft jedoch nicht zu. [...] Das bedeutet aber, daß diejenigen Vorschriften, die die Verfassung der Legislative und die Art und Weise („manner and form”)6 der Gesetzgebung bestimmen, den durch sie erst geschaffenen und daher auch mit ihrer Hilfe als solche erst erkennbaren Gesetzen logisch vorausgehen. RICHARD LATHAM hat dies auf die in der angelsächsischen Rechtsliteratur7 berühmt gewordene Formel gebracht8:
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1 S. 469. 2 S. 727. 3 In Ev. Staatslexikon, S. 1881. 6 Vgl. O. H. Phillips, Const. Law, S. 70. 7 Vgl. D.V.Cowen, Sovereignty, S. 6. 8 Latham, Law, S. 523. |
Ein Patchwork ungekennzeichneter Übernahmen, welche alle ihren Ursprung in Vollmer (1969) haben. Das Latham-Zitat bei Vollmer enthält zwei Übertragungsfehler: - vor dem Wort "sovereign" fehlt das Wort "purported" - statt des Wortes "observation" muss es korrekt heißen: "observance". Beide Fehler finden sich identisch bei Rm. |
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