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Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

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[1.] Rm/Fragment 021 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-01-14 15:16:32 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 21, Zeilen: 3-11
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 9, Zeilen: 14-24
I. Der Begriff der richterlichen Gesetzesprüfung


Begrifflich ist zwischen zwei Arten des richterlichen Prüfungsrechts zu unterscheiden, der formellen und der materiellen Normenkontrolle. Gegenstand der formellen Normenkontrolle ist die Frage, ob ein Gesetz formal auf verfassungsmäßigem Wege zu Stande gekommen ist, ob also das vorgeschriebene Gesetzgebungs-/Normsetzungsverfahren eingehalten wurde.116 Hingegen bezeichnet materielle Normenkontrolle die richterliche Überprüfung von Rechtssätzen in Form von Gesetzen, Verordnungen etc. auf ihre inhaltliche Vereinbarkeit mit höherrangigen Rechtsnormen.117


116 Vgl. Vollmer, 11.

117 Vgl. Maunz / Zippelius, § 41 IV (S. 365 ff.).

I. Begriff der richterlichen Normenkontrolle


Begrifflich ist zwischen zwei Arten des richterlichen Prüfungsrechts zu unterscheiden: der materiellen Normenkontrolle und der formellen Normenkontrolle.

Materielle Normenkontrolle bezeichnet, wie bereits angedeutet, die richterliche Überprüfung von Rechtsätzen (Gesetzen, Verordnungen usw.) auf ihre inhaltliche Vereinbarkeit mit Rechtsnormen höheren Ranges, während sich die formelle Normenkontrolle damit befaßt, ob ein Gesetz oder eine Verordnung formal auf verfassungsmäßigem Wege zustande gekommen ist.

Anmerkungen

Umgestellt aber inhaltlich identisch und im Wortlaut weitgehend übereinstimmend. Ein "Vgl." als einzige Kennzeichnung der Übernahme. Bei isolierter Betrachtung läge das Fragment eher am unteren Rand des Vorwerfbaren (die Aussagen sind juristisch eher allgemeingeläufig, leichte Umstellungen im Text sind erkennbar usw.). Der Zusammenhang zeigt indes, dass hier flächig ohne eigene gedankliche Leistung Text übernommen wurde.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[2.] Rm/Fragment 021 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-01-18 08:36:33 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 21, Zeilen: 12-25
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 4, Zeilen: 19-29
1. Materielle Gesetzesprüfung und Parlamentssouveränität

Nach orthodoxer Theorie ist - wie im Vorwort bereits skizziert118 - sowohl die formelle als auch die materielle Gesetzesprüfung mit dem parlamentarischen Souveränitätsdogma unvereinbar. Diese Auffassung ist jedenfalls zutreffend, soweit es um die materielle Gesetzesprüfung geht. Denn - im Sinne der Kelsen’schen Theorie der Ableitungszusammenhänge119 - kann jeder positive Rechtssatz nur an einer ranghöheren Norm gemessen werden. Im Kontext der britischen Verfassungsordnung kann es aber wegen der Parlamentssouveränität und des Fehlens unterschiedlicher Schichten von Gesetzen kein höherrangiges Recht als Gesetzesrecht (statute law) geben.

2. Formelle Gesetzesprüfung und Parlamentssouveränität

Höchst fraglich erscheint allerdings, ob auch die formelle Gesetzesprüfung gegenüber dem statute law höherrangiges Recht voraussetzt und folglich aufgrund des Souveränitätsgrundsatzes per definitionem ausgeschlossen ist.


118 Vgl. Vorwort, FN 5 und 6.

119 Vgl. Kelsen, 100 ff.

Nach orthodoxer Auffassung sind, wie bereits dargelegt, sowohl die formelle als auch die materielle Gesetzeskontrolle mit dem Gedanken der Parlamentssouveränität unvereinbar.

Diese Ansicht trifft für die materielle Gesetzeskontrolle sicherlich zu, da inhaltlich jeder positive Rechtssatz nur an einer ranghöheren Rechtsnorm gemessen werden kann und Normen, die dem STATUTE LAW im Range vorgehen, vom parlamentarischen Souveränitätsstandpunkt aus nicht denkbar sind. Zweifelhaft erscheint jedoch, ob auch die formelle Gesetzeskontrolle einen gegenüber dem STATUTE LAW höherrangigen Prüfungsmaßstab voraussetzt und folglich den Grundsatz der Parlamentssouveränität begrifflich ausschließt.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 116 genannt.

Inhaltlich identisch. Keine Kennzeichnung als Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:WiseWoman, Zeitstempel: 20130306230930