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Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

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[1.] Rm/Fragment 010 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-12 18:26:42 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 10, Zeilen: 1-11, 13-21
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 1-2, Zeilen: S.1,24-25 - S.2,1-15
Es bleibt damit festzuhalten, dass die höchstrangige Rechtsquelle des britischen Rechts jeder Act of Parliament ist, der ordnungsgemäß vom Ober- und Unterhaus verabschiedet wurde und die königliche Zustimmung (Royal Assent) erhalten hat.68 Ein höherrangiger Prüfungsmaßstab, an dem sich die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen messen ließe, fehlt gänzlich. Daraus wird gefolgert, dass kein britisches Gericht ein ordnungsgemäß zustandegekommenes Gesetz für rechtswidrig erkennen und kassieren oder in einem konkreten Rechtsstreit für unanwendbar erklären könne, weil es gegen die Verfassung, das Common Law, die Equity, Naturrecht oder Völkerrecht verstoße.69 Vielmehr berechtige der Souveränitätsgrundsatz das Westminster Parlament jedes Gesetz zu erlassen, das ihm gut dünke:

Parliament may legislate on whatever it seems fit.70

Dabei sei der britische Gesetzgeber weder an irgendwelche positivrechtlichen Maßstäbe gebunden, noch wisse er eine positivrechtliche Norm über sich.71

II. Der Meinungsstand in der Literatur

Der Politologe Leslie Stephen hat den Souveränitätsgrundsatz in seiner „Science of Ethics“ (1882) überspitzt wie folgt formuliert: „Gesetzt den Fall der britische Gesetzgeber würde befehlen, alle blauäugigen Babies zu töten, so wäre die Bewahrung solcher Babies vor dem Tode ungesetzlich.“72

T.R.S. Allan stimmt der These, die das positive Gesetz zum Maß aller Dinge macht, in seinem Aufsatz „The Limits of Parliamentary Sovereignty“ nicht zu.73


68 [...]

69 Vgl. Smith in: Stair Memorial Encyclopedia, Bd. 5, paras. 339 ff.

70 Dicey, 39.

71 Vgl. O.H. Phillips, 54.

72 Stephen, 143.

73 Allan, P.L. 1985, 614 ff.

[Seite 1]

Für die Praxis leitet die orthodoxe Auffassung aus diesem Grundsatz die Forderung ab, daß jeder ACT OF PARLIAMENT, also jedes ordnungs-

[Seite 2]

gemäß zustande gekommene Gesetz oder STATUTE, von den englischen Gerichten als unmittelbar geltendes Recht anerkannt und angewandt werden müsse. Das STATUTE LAW geht hiernach allen übrigen Rechtsarten im Range vor, für eine richterliche Gesetzeskontrolle ist mangels höherrangigen Prüfungsmaßstabs folglich kein Raum11. Kein Gericht im Vereinigten Königreich kann nach dieser Ansicht deshalb, wie etwa das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (vgl. Art. 93, 100 GG) oder der SUPREME COURT der Vereinigten Staaten12, ein ordnungsmäßig zustandegekommenes Gesetz für unwirksam oder in einem konkreten Rechtsstreit für unanwendbar erklären, weil es gegen die Verfassung, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder gar gegen das Naturrecht verstoße13. Der britische Gesetzgeber kann aufgrund des parlamentarischen Souveränitätsdogmas vielmehr jedes Gesetz erlassen, das ihm gutdünkt; er ist dabei weder an irgendwelche positivrechtlichen Maßstäbe gebunden noch weiß er einen überpositiven Normgeber über sich14. Der Politologe LESLIE STEPHEN hat dieses Dogma in seiner "Science of Ethics" wie folgt umschrieben15: "Wenn der (britische) Gesetzgeber befehlen würde, alle blauäugigen Babies zu töten, dann wäre die Bewahrung solcher Babies vor dem Tode ungesetzlich".

Diese makabre These, die das positive Gesetz zum Maß aller Dinge macht und die unter der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland blutige Wirklichkeit geworden ist, fordert zum Widerspruch heraus.


11 Vgl. z.B. Bryce I, S. 254; Hearn, S. 16; H.J.Stephen III, S. 288: E.C.S. Wade-G.G. Phillips, S. 43.

12 Vgl. Potter, S.254 ff.

13 Vgl. z.B. Maxwell, S. 142; Pound, in H. L. R. 1907/08, S. 394, 395; Salmond, S. 141.

14 Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 54.

15 S. 143; Ü. d. V.

Anmerkungen

Rm übernimmt die Argumentationslinie vollständig, die Wortwahl in vielen Teilen. Ein eingeschobenes Zitat (das sich an der angegebenen Stelle bei Dicey allerdings gar nicht findet) und der abschließende Verweis auf Allan sind neu. Eine Kennzeichnung von Übernahmen unterbleibt. Isoliert betrachtet läge das Fragment wegen weitgehend eigener Formulierungen eher am unteren Rand. Im Zusammenhang mit den großflächigen Übernahmen aus Vollmer wird aber die unselbständige Vorgehensweise klar.

Der Text in Fn 68 stammt aus einer anderen Quelle, siehe Rm/Fragment 010 101.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02



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