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Untersuchte Arbeit: Seite: 9, Zeilen: 29-42 |
Quelle: Zechel 2006 Seite(n): 4-5, Zeilen: S.4,40-45 und S.5,3-7.8-11.20-23 |
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Das Lebensmittelgesetz von 1927 galt in den wesentlichen Grundzügen bis zum 31.12.1974. Das Gesetz zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen vom 15.08.1974 brachte ein neues Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG). Das LMBG enthielt Verbote zum Schutz der Gesundheit bei Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie Ermächtigungen zum Erlass von Gesundheitsschutzbestimmungen, Zusatzstoff- und Verwendungsverbote auch für Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel sowie schließlich Verbote zum Schutz vor Täuschung. In seinem Wesenskern beibehalten wurde das Verbot, nachgemachte, verfälschte und verdorbene Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen. Das LMBG ist mit der Bekanntmachung vom 08.07.1993 neu gefasst worden. Nötig war dies, um unter anderem einige EG-Richtlinien umzusetzen, so wurde hier z. B. das Lebensmittel-Monitoring aufgenommen (Zipfel u. Rathke 2001).
Zipfel, W. u. K-D. Rathke (2001) |
[Seite 4]
Das Lebensmittelgesetz von 1927 galt in den wesentlichen Grundzügen bis zum 31.12.1974. Das Gesetz zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfgegenständen (Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts) vom 15.08.1974 brachte ein neues Lebensmittel- und Bedarfgegenständegesetz (LMBG), [...] [Seite 5] Das Gesetz enthielt Verbote zum Schutz der Gesundheit bei Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (§§ 8, 24, 30), sowie Ermächtigungen zum Erlass von Gesundheitsschutzbestimmungen (§§ 9, 26, 32), Zusatzstoff- und Verwendungsverbote auch für Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel (§§ 11, 20, 25) und schließlich Verbote zum Schutz vor Täuschung (§§ 17, 27), [...] Die in § 4 Nr. 2 LMG ausgesprochenen Verbote, nachgemachte, verfälschte und verdorbenen Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen, sind in ihrem Wesenskern beibehalten worden, [...] Das LMBG ist mit der Bekanntmachung vom 08.07.1993 neu gefasst worden. Nötig war dies, um unter anderem einige EG-Richtlinien umzusetzten, so wurde hier z. B. das Lebensmittel-Monitoring aufgenommen (ZIPFEL, 2001). ZIPFEL (2001) |
Keine hinreichende Kennzeichnung der übernommenen Passagen. Die Quellenverweise in Dissertation und Quelle weisen wohl auf die gleiche Publikation hin. |
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