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Mikrobiologische Umgebungsuntersuchung bei der Herstellung von Säuglingsnahrung unter Berücksichtigung von Hygieneparametern, Enterobacter sakazakii, Listeria monocytogenes und Salmonellen

von Dr. Ruth Angela Wernsmann

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Raw/Fragment 016 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-04 10:31:23 Fret
Fragment, Gesichtet, Raw, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Zechel 2006

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 16, Zeilen: 1-7
Quelle: Zechel 2006
Seite(n): 22, Zeilen: 4-12
[Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 18 aus juristischer Sicht keine Verpflichtung zur internen] Chargenverfolgung im Sinne einer Verknüpfung eingehender Rohware mit ausgehenden Produkten besteht. Jedoch ist jeder Lebensmittelunternehmer nach Art. 19 dieser Verordnung verpflichtet, im Schadens- oder Verdachtsfalle nicht sichere Lebensmittel zurückzurufen. Je genauer sich bestimmte Chargen intern identifizieren und eingrenzen lassen, desto geringer ist im Gegenzug der wirtschaftliche Schaden durch Warenrücknahmen und Imageverlust (Wegner-Hamloch 2005).

Wegener-Hamloch, S. (2005)
Rückverfolgbarkeit
Behr´s Jahrbuch für die Lebensmittelwirtschaft, Themen – Trends - Termine 2005
Behr´s Verlag, Hamburg, 63-72

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 18 aus juristischer Sicht keine Verpflichtung zur internen Chargenverfolgung im Sinne einer Verknüpfung eingehender Rohware mit ausgehenden Produkten besteht. Jedoch ist jeder Lebensmittelunternehmer nach Art. 19 dieser Verordnung verpflichtet, im Schadens- oder Verdachtsfalle („worst case“) nicht sichere Lebensmittel zurückzurufen. Je genauer sich hier also bestimmte Chargen intern identifizieren und eingrenzen lassen, desto geringer ist im Gegenzug der wirtschaftliche Schaden durch Warenrücknahmen und Imageverlust (IBEN, 2005; MEISTERERNST, 2005; WEGNER-HAMBLOCH, 2004a).

WEGNER-HAMBLOCH, S. (2004a)
Rückverfolgbarkeit in der Praxis. Artikel 18 und 19 der VO (EG) Nr. 178/2002 schnell und einfach umgesetzt.
Verlag Behr’s, 2004, S. 11

Anmerkungen

Keine hinreichende Kennzeichnung der übernommenen Passagen.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[2.] Raw/Fragment 016 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-02 08:50:10 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Raw, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Zechel 2006

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 16, Zeilen: 12-24
Quelle: Zechel 2006
Seite(n): 22, Zeilen: 25-33, 35-39
Artikel 19 regelt die Verantwortung für Lebensmittel. Ein Lebensmittelunternehmer muss ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel vom Markt nehmen, wenn der Verdacht besteht, dass es den Anforderungen der Lebensmittelsicherheit nicht entspricht. Er muss das Lebensmittel öffentlich zurückrufen, wenn es den Verbraucher bereits erreicht haben könnte und die zuständigen Behörden müssen darüber informieret werden. Die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen bezieht sich auf die betroffene, nicht sichere Charge nach Art. 14 Abs. 6. Kann der dort angeordnete Entlastungsbeweis nicht erbracht werden, tritt unter Umständen ein hoher Schaden für das Unternehmen auf. Die Verantwortung für sichere Futtermittel trägt nach Art. 20 der Futtermittelunternehmer. Er muss ein nicht sicheres Futtermittel, auch bei Verdacht, vom Markt nehmen, es zurückrufen und die zuständigen Behörden darüber informieren (Meisterernst 2005).

Meisterernst, A. (2005)
Rückverfolgbarkeit – ein Rechtsgrundsatz mit praktischen Konsequenzen.
Mitteilungsblatt der Fleischforschung Kulmbach 44, 171-173

Artikel 19 regelt die Verantwortung für Lebensmittel. Ein Lebensmittelunternehmer muss ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel vom Markt nehmen, wenn der Verdacht besteht, dass es den Anforderungen der Lebensmittelsicherheit nicht entspricht. Er muss das Lebensmittel öffentlich zurückrufen, wenn es den Verbraucher bereits erreicht haben könnte und die zuständigen Behörden darüber informieren. Die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen bezieht sich auf die betroffene nicht sichere Charge nach Art. 14 Abs. 6. Kann der dort angeordnete Entlastungsbeweis nicht erbracht werden, tritt unter Umständen ein hoher Schaden auf. [...] (MEISTERERNST, 2005).

Die Verantwortung für sichere Futtermittel trägt nach Art. 20 der Futtermittelunternehmer, er muss ein nicht sicheres Futtermittel, auch bei Verdacht, vom Markt nehmen, es zurückrufen und die zuständigen Behörden darüber informieren.


MEISTERERNST, A. (2005)
Rückverfolgbarkeit – ein Rechtsgrundsatz mit praktischen Konsequenzen.
Mitteilungsblatt der Fleischforschung Kulmbach 44, (169), 171-173

Anmerkungen

Die Quelle der wörtlichen Übernahmen ist nicht angegeben.

Sichter
(Graf Isolan), Hindemith


[3.] Raw/Fragment 016 26 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-04 10:37:15 Fret
Fragment, Gesichtet, Raw, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Zechel 2006

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 16, Zeilen: 26-41
Quelle: Zechel 2006
Seite(n): 23, Zeilen: 11-26
Die geforderte Anpassung des Lebensmittelrechts nach Artikel 4 wurde mit dem Erlass des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 01.09.2005 (in Kraft getreten am 07.09.2005) auf nationaler Ebene eingeleitet.

Dieses Gesetz enthält:

1. das neue Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch. Das LFGB bezieht sich in seinen Vorschriften und Definitionen auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und ist daher auch nur mit ihr zusammen anwendbar.

2. das Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht, mit diversen Übergangsregelungen, Anpassungen und Verweisen auf andere lebensmittelrechtliche Regelungen

3. die Änderungen des Milch- und Margarinegesetzes und des Weingesetzes

4. die Änderung des Lebensmittel- und Bedarfgegenständegesetzes (LMBG) mit der Umbenennung in das „Vorläufige Tabakgesetz“

5. die Aufhebung von einigen vertikalen Verordnungen, wie das Fleischhygienegesetz oder das Geflügelfleischhygienegesetz.

Die geforderte Anpassung des Lebensmittelrechts nach Artikel 4 wurde mit dem Erlass des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 01.09.2005 (in Kraft getreten am 07.09.2005) auf nationaler Ebene eingeleitet. Dieses Gesetz enthält

- das neue Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch LFGB)

- das Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht, mit diversen Übergangsregelungen, Anpassungen und Verweisen auf andere lebensmittelrechtliche Regelungen

- die Änderungen des Milch- und Margarinegesetzes und des Weingesetzes

- die Änderung des Lebensmittel- und Bedarfgegenständegesetzes (LMBG) mit der Umbenennung in das „Vorläufige Tabakgesetz“

- die Aufhebung von einigen vertikalen Verordnungen, wie das Fleischhygienegesetz oder das Geflügelfleischhygienegesetz

Das LFGB bezieht sich in seinen Vorschriften und Definitionen auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und ist daher auch nur mit Ihr zusammen anwendbar.

Anmerkungen

Keine hinreichende Kennzeichnung der übernommenen Passagen.

Die Paraphrasierung des Gesetzes ist identisch.

Sichter
(Graf Isolan), fret



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