von Dr. Ruth Angela Wernsmann
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Raw/Fragment 015 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-04 10:10:46 Fret | Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Raw, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Zechel 2006 |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 15, Zeilen: 1-3, 6-9 |
Quelle: Zechel 2006 Seite(n): 14, Zeilen: 28-31, 36-38 |
---|---|
Durch den Rechtsrahmen in Verordnungsform wird hier bereits das Fundament zu einem zukünftigen einheitlichen Konzept der Lebensmittelpolitik in der Europäischen Union gewählt (Hartig u. Untermann 2003). [...] Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Primärproduktion bis zum Einzelhandel.
Hartig, M. u. F. Untermann (2005) |
Durch den Rechtsrahmen in Verordnungsform wird hier bereits das Fundament zu einem zukünftigen einheitlichen Konzept der Lebensmittelpolitik in der Europäischen Union gewählt (HARTIG und UNTERMANN, 2005).
[...] Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln von der Primärproduktion bis zum Einzelhandel. HARTIG, M. und UNTERMANN, F. (2005) |
Keine hinreichende Kennzeichnung der übernommenen Passagen. |
|
[2.] Raw/Fragment 015 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-04 10:18:35 Hindemith | Fragment, Gesichtet, Raw, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Zechel 2006 |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 15, Zeilen: 14-26 |
Quelle: Zechel 2006 Seite(n): 20-21, Zeilen: S.20,39-47 - S.21,1-2 |
---|---|
In Artikel 18 dieser Verordnung ist die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, der zur Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere (und deren Futtermittel) sowie aller sonstiger Stoffe, die in einem Lebensmittel verarbeitet werden, festgelegt. Darüber hinaus ist die Rückverfolgbarkeit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Dabei müssen Lebensmittelunternehmer jede Person nennen können, von der sie Lebensmittel und zur Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere erhalten haben, und Auskunft darüber geben können, an welche Unternehmen sie Lebensmittel geliefert haben. Die Unternehmen haben dazu Systeme und Verfahren einzurichten, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden jederzeit auf Anforderung mitgeteilt werden können. Die Lebensmittel sind entsprechend zu kennzeichnen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen.
In Art. 3 Nr. 15 der Basis-VO (EG) wird die Rückverfolgbarkeit definiert: |
[Seite 20]
Die Rückverfolgbarkeit (Art. 18) von Lebensmitteln, der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere (und deren Futtermittel) und allen sonstigen Stoffen, die in einem Lebensmittel verarbeitet werden, ist auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Dabei müssen Lebensmittelunternehmer jede Person nennen können, von der sie Lebensmittel und der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere erhalten haben und an welche Unternehmen sie Lebensmittel geliefert haben. Sie haben dazu Systeme und Verfahren einzurichten, mit dem diese Informationen den zuständigen Behörden jederzeit auf Anforderung mitgeteilt werden können. Die Lebensmittel sind entsprechend zu kennzeichnen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu [Seite 21] ermöglichen. Aus Art. 3 Nr. 15 erschließt sich die Definition der Rückverfolgbarkeit, nämlich: |
Keine hinreichende Kennzeichnung der übernommenen Passagen. Die Paraphrase des Verordnungstextes - es handelt sich hier nicht um ein Zitat - folgt weitestgehend wortwörtlich Zechel (2006). Im Anschluss an die hier dokumentierte Passage folgt in beiden Dissertationen dasselbe Originalzitat. Der Originalwortlaut des Artikel 18 ist auf der Diskussionsseite wiedergegegeben. |
|
[3.] Raw/Fragment 015 35 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-04 10:04:26 Graf Isolan | Fragment, Gesichtet, Raw, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Zechel 2006 |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 15, Zeilen: 35-47 |
Quelle: Zechel 2006 Seite(n): 21, Zeilen: 22-31, 33-36 |
---|---|
Die Ausgestaltung der genannten Systeme und Verfahren zur Rückverfolgbarkeit ist nicht vorgeschrieben, insbesondere werden keine aufwändigen EDV-Systeme verlangt. Eine geordnete Übersicht ist daher eine Voraussetzung, um die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden erfüllen zu können. Im Krisenfall verlangen Aufsichtsbehörden die sofortige Beantwortung von Fragen bezüglich der Herkunft und des Verbleibs von Lebensmitteln. Die Unterlagen müssen deshalb in jedem Betrieb jederzeit aktuell und lückenlos vorliegen, das heißt also auch, dass sie sich nicht außer Haus befinden sollten, damit die Rückverfolgung eines Produktes unproblematisch und schnell erfolgen kann. Nachdem EDV-gestützte Systeme nicht vorgeschrieben sind und die Rückverfolgbarkeit auch in Papierform, also in Form handschriftlicher Dokumentationen gewährleistet werden kann, ist dies optimalerweise mit der Warenein- und -ausgangskontrolle zu verbinden. | Die Ausgestaltung der genannten Systeme und Verfahren ist nicht vorgeschrieben, insbesondere werden keine aufwändigen EDV-Systeme verlangt. Der Wortwahl ist allerdings zu entnehmen, dass zumindest eine geordnete Übersicht vorhanden sein muss, um die Auskunftspflicht gegenüber Behörden erfüllen zu können. Die sollte letztendlich auch innerbetrieblich der Maßstab sein, denn im Krisenfall wird eine Aufsichtsbehörde mit der Beantwortung von Fragen bezüglich Herkunft und Verbleib von Lebensmitteln innerhalb von Tagen oder gar Wochen nicht zufrieden sein. Die Unterlagen müssen also im Betrieb jederzeit aktuell und lückenlos vorliegen, dürfen sich nicht außer Haus befinden und die Rückverfolgbarkeit eines Produktes muss unproblematisch möglich sein. [...] Nachdem EDV-gestützte Systeme nicht vorgeschrieben sind und die Rückverfolgbarkeit auch in Papierform, also auch in Form handschriftlicher Dokumentationen gewährleistet werden kann, ist dies optimalerweise mit der Warenein- und -ausgangskontrolle zu verbinden. |
Ohne Quellenangabe übernommen. |
|
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fret, Zeitstempel: 20120904102031