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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Regine Kiesecker
Titel    Die Schwangerschaft einer Toten - Strafrecht an der Grenze von Leben und Tod - Der Erlanger und der Stuttgarter Baby-Fall
Ort    Frankfurt am Main
Verlag    Peter Lang
Jahr    1996

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    7


Fragmente der Quelle:
[1.] Uh/Fragment 074 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-26 22:18:51 Guckar
Fragment, Gesichtet, Kiesecker 1996, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Uh, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 74, Zeilen: 12-23, 105-108
Quelle: Kiesecker 1996
Seite(n): 101-102, Zeilen: 101:23-28 - 102:1-7
I. Rechtshistorische Entwicklung

Basis des rechtlichen Lebensschutzes bildet die christlich-abendländische Tradition, die ursprünglich von einer sukzessiven Beseelung des Menschen ausging, welche diesem eine „Transzendenz jenseits seiner rein irdischen Existenz verlieh.“252 Wissenschaftlich anerkannt war insoweit die Lehre von Aristoteles, wonach der Mensch vor seiner Geburt verschiedene Entwicklungsstufen durchlaufen und sich dabei in drei verschiedenen Beseelungsstadien befunden haben soll. Zuerst habe er sich auf der Stufe vegetativen pflanzlichen Lebens bewegt, daran anschließend sei eine der Lebensweise der Tiere ähnelnde animalisch-sensitive Phase gefolgt, bevor durch eine von außen kommende Vernunftbeseelung das Stadium des Menschseins erreicht wurde. Lebensschutz bestand nach Auffassung von Aristoteles ab der zweiten Phase der Beseelung als dem Stadium, in welchem Empfindung und Leben vorhanden sein soll.253


252 Jerouschek in Eser/von Lutterotti/Sporken (Hrsg.): Lexikon Medizin, Ethik, Recht, Stichwort „Lebensbeginn“ Sp. 688 ff.

253 Jerouschek in Eser/von Lutterotti/Sporken (Hrsg.): Lexikon Medizin, Ethik, Recht, Stichwort „Lebensbeginn“ Sp. 688 ff., Hirsch/Eberbach: Auf dem Weg zum künstlichen Leben, S. 213

[Seite 101]

1. Überblick über die rechtshistorische Entwicklung zum Lebensbeginn und zum Lebensschutz

Grundlage für das Problem des Lebensbeginns und den rechtlichen Lebensschutz bildete in der christlichen Tradition die Frage der Beseeltheit des Menschen, die diesem „eine Transzendenz jenseits seiner rein irdischen Existenz verlieh“270. Wissenschaftliche Anerkennung fand insoweit die Lehre des Ari-

[Seite 102]

stoteles, nach welcher sich der Fötus im Laufe seiner vorgeburtlichen Entwicklung in drei Beseelungsstadien befunden haben soll. Erst sei die „vegetativ-pflanzliche“ Beseelung erfolgt, dann die „animalisch-sensitive“, und schließlich die von außen kommende Vernunftbeseelung der Menschwerdung. Lebensschutz bestand nach der Lehre des Aristoteles bereits in der zweiten Phase der Beseelung, der animalisch-sensitiven, als dem Stadium, in dem Empfindung und Leben vorhanden sein soll271.


270 Jerouschek, Stichwort Lebensbeginn - Recht. in, Lexikon Medizin, Ethik, Recht, Sp. 688

271 Jerouschek, Lexikon Medizin, Ethik, Recht, Sp. 688 f.

Anmerkungen

Inhaltlich identisch; ebenso im Aufbau und in der Platzierung der Quellenverweise (auf dieselbe Quelle) identisch. Schließlich auch in Formulierungen jenseits der Aristotelischen Begrifflichkeit übereinstimmend.

Die Übernahme setzt sich auf der nächsten Seite nahtlos fort (vgl. Uh/Fragment_075_01).

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[2.] Uh/Fragment 075 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-26 22:20:16 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kiesecker 1996, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Uh

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Kiesecker 1996
Seite(n): 102-103, Zeilen: 102:8 ff. - 103:1-2
Im Hochmittelalter wurde der Zeitpunkt einer Beseelung für den männlichen Fötus auf den 40. Tag und für den weiblichen Fötus auf den 80. Tag nach der Befruchtung festgelegt. Diese Zäsuren bildeten die Grundlage für eine bis in die Neuzeit gültige Fristenlösung beim Verbot der Abtreibung. Schwangerschaftsabbrüche vor dem Beseelungszeitpunkt wurden nicht als Tötung menschlichen Lebens qualifiziert und waren zulässig. So fand die auf der Beseelungslehre beruhende Fristenlösung Eingang im Reichsstrafrecht von 1531. Die Kursächsische Konvention von 1572 stellte schließlich auf die Schwangerschaftsmitte als Zeitpunkt des Lebensbeginns ab, da in diesem Stadium die ersten Kindesbewegungen nachweisbar waren und damit die Bestätigung für das Vorhandensein menschlichen Lebens erbracht werden konnte.254

Erst Ende des 18., Beginn des 19. Jahrhunderts wurde der Zeitpunkt für den Lebensbeginn eines ungeborenen Kindes weit nach vorne verlegt und der Abbruch einer Schwangerschaft von der Empfängnis an unter Strafe gestellt. Die Regelung im preußischen allgemeinen Landrecht von 1794 enthielt z.B. in § 10 Preußischen ALR Teil 1 Titel 1 folgende Definition: „Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungeborenen Kindern, schon von der Zeit ihrer Empfängnis“.255

An dieser Festlegung des vorgeburtlichen Lebensschutzes änderte sich auch mit Erlass des Reichsstrafgesetzbuches von 1871 und dessen Änderungen im Gesetz vom 18.5.1926 (RGBl I, S. 239) nichts. Jedoch genoss das ungeborene Leben nach Ansicht der Strafrechtswissenschaftler einen geringeren Schutz als das bereits geborene, was zur Folge hatte, dass eine Abtreibung zwar unter Strafe gestellt, jedoch nicht als Tötungshandlung qualifiziert wurde. Auch das 5. StRG vom 18.6.1974 (BGBl I, S. 1297) sah mit seiner Fristenlösung noch weitere Einschränkungen des Lebensrechts des ungeborenen Kindes vor, indem die Straflosigkeit einer Abtreibung in den ersten zwölf Wochen nach der Empfängnis geregelt wurde. Dem Embryo/Fötus wurde damit eine geringere Wertqualität zuerkannt als einem Neugeborenen. Erst mit der Verwerfung der Fristenlösung durch das BVerfG wurde diese Annahme aufgegeben.256


254 Jerouschek in Eser von Lutterotti/Sporken (Hrsg.): Lexikon Medizin, Ethik, Recht, Stichwort „Lebensbeginn“ Sp. 689 ff.; Kiesecker: Die Schwangerschaft einer Toten, S. 102

255 Hattenhauer: Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten von 1794, § 10 ALR Teil 1, Titel 1

256 Kiesecker: Die Schwangerschaft einer Toten, S. 103

[Seite 102]

Im Hochmittelalter wurde der Zeitpunkt für die Beseelung festgelegt, der beim männlichen Fötus am 40. Tag, beim weiblichen am 80. Tag angenommen wurde. Diese Terminierung bildete Grundlage für eine bis in die Neuzeit im Grunde gültige Fristenlösung beim Verbot der Abtreibung. Die auf der Beseelungslehre beruhende Fristenlösung fand so beispielsweise Eingang in das Reichsstrafrecht von 1531. Mit Erlaß der Kursächsischen Konstitutionen von 1572 wurde dann als Lebensbeginn auf die Schwangerschaftsmitte abgestellt, als dem Zeitpunkt der Spürbarkeit der ersten Kindsbewegungen272.

Erst Ende des 18., Beginn des 19. Jahrhunderts wurde in den Neukodifikationen der Zeitpunkt für den Lebensschutz des ungeborenen Kindes weit nach vorne verlegt273 und der Schwangerschaftsabbruch von der Empfängnis an unter Strafe gestellt.

An dieser grundsätzlichen Festlegung des vorgeburtlichen Lebensschutzes änderte sich auch mit Erlaß des Reichsstrafgesetzbuches von 1871 und dessen Modifikationen im Gesetz vom 18.5.1926 (RGBl I, S. 239) nichts. Jedoch genoß das werdende Leben nach Ansicht der Strafrechtswissenschaftler einen geringeren Schutz als das bereits geborene, mit der Konsequenz, daß die Abtreibungshandlung zwar unter Strafe gestellt, nicht jedoch als Tötungshandlung qualifiziert wurde. Das 5. StRG, vom 18.6.1974 (BGBl I, S. 1297), sah noch weitere Einschränkungen des Lebensrechtes des Fötus vor, indem die Straflosigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen in den ersten 12 Wochen seit der Empfängnis geregelt wurde. Erst mit Verwerfung der Fristenlösung durch das

[Seite 103]

BVerfG wurde die Annahme der geringeren Wertqualität des Fötus aufgegeben.


272 Jerouschek, Lexikon Medizin, Ethik, Recht, S. 689 f; Singer, Medizin und Ethik, S. 144, spricht insoweit von der Ansicht der „traditionellen katholischen Theologie“.

273 Vgl. hierzu beispielsweise die Regelung in § 10 Preuß. ALR Teil 1 Titel 1 von 1794: „Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungeborenen Kindern, schon von der Zeit ihrer Empfängniß“ (abgedruckt bei Hattenhauer, Textausgabe mit einer Einführung, 2. A. 1994).

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[3.] Uh/Fragment 086 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-26 20:19:56 Kybot
BauernOpfer, Fragment, Kiesecker 1996, SMWFragment, Schutzlevel, Uh, Unfertig

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 86, Zeilen: 1-7
Quelle: Kiesecker 1996
Seite(n): 101, Zeilen: 5-12
Im übrigen hätte diese Ansicht zur Folge, dass die Tötung von Tieren und allen sonstigen Lebewesen nie verwerflich sein könnte.302

Alleine die naturwissenschaftliche Betrachtungsweise zum Lebensbeginn ist geeignet, die aufgeführten Schwächen in der Festlegung menschlichen Lebens zu vermeiden. Vom Zeitpunkt der Befruchtung an stellt sich das menschliche Leben als kontinuierlicher Prozess dar, der keine weiteren genau festlegbaren Zäsuren aufweist.


302 Rager: Embryo - Mensch - Person: Zur Frage nach dem Beginn des personalen Lebens in Beckmann (Hrsg.): Fragen und Probleme einer medizinischen Ethik, S. 274; Kiesecker: Die Schwangerschaft einer Toten, S. 101

Im übrigen hätte die Argumentation Hoersters und Singers zur Folge, daß die Tötung von Tieren und allen sonstigen Lebewesen nie verwerflich sein könnte.268

Nur die naturwissenschaftliche Sichtweise zum Lebensbeginn kann solche Schwächen in der Definition menschlichen Lebens vermeiden. Vom Zeitpunkt der Befruchtung an stellt sich menschliches Leben als kontinuierlicher Entwicklungsprozeß dar, der keine weiteren genau festlegbaren Einschnitte aufweist.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan)


[4.] Uh/Fragment 101 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-26 20:20:26 Kybot
Fragment, KeineWertung, Kiesecker 1996, SMWFragment, Schutzlevel, Uh, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 101, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Kiesecker 1996
Seite(n): 109 f., 106, Zeilen: -
[„Die Pflicht des Staates,] menschliches Leben zu schützen... ergibt sich... auch aus der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG; denn das sich entwickelnde Leben nimmt auch an dem Schutz teil, den Art. 1 Abs. 1 GG der Menschenwürde gewährt. Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu; es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewusst ist und sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen.“357

In seiner zweiten Abtreibungsentscheidung im Jahr 1993 hat das BVerfG zur Frage des Menschseins des ungeborenen Kindes eindeutiger Stellung bezogen, entnimmt die Schutzpflicht des Staates zum umfassenden Schutz des ungeborenen Lebens nunmehr ausdrücklich Art. 1 Abs. 1 GG und verleiht die Menschenwürde auch dem ungeborenen menschlichen Leben: „Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu, nicht erst dem menschlichen Leben nach der Geburt oder bei ausgebildeter Personalität...“358

Mit diesen Ausführungen hat sich das BVerfG der Ansicht angeschlossen, die eine Differenzierung zwischen dem Beginn des Lebens und dem Beginn des Menschseins ablehnt. Das Gericht hat sich allerdings nicht dahingehend festgelegt, dass der Nasciturus ab dem Zeitpunkt der Befruchtung unter die Schutzgarantie des Art. 1 Abs. 1 GG fällt. Es hat sich jedoch für einen gleichlaufenden Schutz durch Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG jedenfalls für den Zeitraum der Schwangerschaft ab der Einnistung des Embryos entschieden.359

b) Literatur

Die Literatur knüpft für den Beginn des Menschseins an den gleichen Zeitpunkt wie für den Lebensbeginn und bejaht eine Grundrechtsträgerschaft des Embryos vom Moment der Befruchtung an. Sie begründet ihre Auffassung damit, dass eine Differenzierung zwischen menschlichem Leben im biologischen Sinn und menschlichem Leben im „personalen“ Sinn, also eine Unterscheidung zwischen „Leben“ einerseits und „Mensch“ andererseits aus Sicht des Grundgesetzes nicht vertretbar sei.360


357 BVerfGE 39, S. 1 (41)

358 BVerfGE 88, S. 203 (251 ff.)

359 Kiesecker: Die Schwangerschaft einer Toten, S. 110

360 Kiesecker: Die Schwangerschaft einer Toten, S. 109 mit weiteren Nachweisen

[Seite 106:]

„Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu, nicht erst dem menschlichen Leben nach der Geburt oder bei ausgebildeter Personalität..."

[Seite 109:]

Das Gericht legte sich in dieser Entscheidung nicht auf einen genauen Beginn des Menschseins im Rahmen des Art. 1 Abs. 1 GG fest, stellte das werdende Leben jedoch unter den Schutz der Menschenwürde: „Die Pflicht des Staates, jedes menschliche Leben zu schützen... ergibt sich... auch aus der ausdrücklichen Vorschrift des Art, 1 Abs. 1 S. 2 GG; denn das sich entwickelnde Leben nimmt auch an dem Schutz teil, den Art 1 Abs. 1 GG der Menschenwürde gewährt. Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu; es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewußt ist und sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen...“ 293. Trotz dieser zögerlichen Haltung des BVerfG zur Festsetzung des Beginns des Menschseins knüpft die neuere Literatur insoweit an den gleichen Zeitpunkt wie für den Lebensbeginn an, dies vor allem mit der Begründung, eine Differenzierung zwischen menschlichem Leben im biologischen Sinne und menschlichem Leben im personalen, "vollwertigen" Sinne, bzw. eine Differenzierung zwischen menschlichem „Leben" einerseits und „Mensch“ andererseits sei aus der Sicht des Grundgesetzes nicht vertretbar294. Die zweite Abireibungsentscheidung des BVerfG verschafft hier mehr Klarheit und dürfte den Streit um das Menschsein des ungeborenen Kindes im Sinne der Befürworter dieses Merkmals entschieden haben. Das Gericht entnimmt die Schutzpflicht des Staates zum umfassenden Schutz des ungeborenen Lebens nunmehr ausdrücklich dem An. 1 Abs. I GG und verleiht die Menschenwürde

[Seite 110:]

auch dem ungeborenen menschlichen Leben295.

Mit diesen Ausführungen hat sich das BVerfG zugleich der Ansicht angeschlossen, die sich gegen eine Differenzierung zwischen dem Beginn des Lebens und dem Beginn des Menschseins ausgesprochen hat. Auch wenn sich das BVerfG nicht ausdrücklich auf eine Vorverlegung dieses Zeitpunkts auf den Vorgang der Befruchtung festlegen will, so hat es sich doch für einen gleichlaufenden Schutz des ungeborenen Lebens durch Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG, jedenfalls für den Zeitraum der Schwangerschaft ab Nidation entschieden.

c) Verhältnis von Art. 2 Abs. 2 zu Art. 1 Abs. 1 GG

Das Verhältnis zwischen Art. I Abs 1 und Art. 2 Abs. 2 GG sieht das BVerfG darin, daß die Schutzpflicht des Staates ihren Grund in Art. 1 Abs. 1 GG habe, ihr Gegenstand und das Maß der Schutzpflicht durch den Staat durch Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmt werde297.


293 BVerfGE 39, 1,41.

294 Statt vieler Graf Vitzthum, MedR 1985, S. 249, (252).

295 BVerfGE 88, 203, 251.

297 BVerfGE 88, 203, 251.

Anmerkungen

Die wörtlichen Zitate aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind regelgemäß gekennzeichnet (aber nicht ganz wortlautgetreu). Dass deren Zuschnitt sowie der Gedankenfaden Kiesecker entnommen sind, deutet sich in den beiden Fußnotenverweisen eher an als dass es klar wird. (Der eigene Beitrag Uh's in Inhalt oder Formulierung ist klein; das Ganze ist zwar nicht besonders originell, aber in einer deskriptiv-nacherzählenden Passage der Arbeit wohl hinzunehmen; daher: kW).

Sichter
(SleepyHollow02)


[5.] Uh/Fragment 116 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-26 20:20:36 Kybot
Fragment, KeineWertung, Kiesecker 1996, SMWFragment, Schutzlevel, Uh, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 116, Zeilen: 01
Quelle: Kiesecker 1996
Seite(n): 119 f., Zeilen: 0
[§ 218 Abs. 1 Satz 2 StGB umschreibt weder den Begriff der Schwangerschaft, noch den des Beginns menschlichen Lebens oder den Zeitpunkt der Nidation, knüpft vielmehr mit der Gebärmutter an den maßgeb-]lichen Ort der Nidation an.406

1. Die Entwicklung des Abtreibungsrechts seit 1871

Geburtenkontrolle in verschiedenster Form gibt es bereit seit der Antike. Die Abtreibung unterlag wie die Kindesaussetzung oder Kindestötung dem Regelement der Männer als Stammes- bzw. Familienoberhäupter. Das Christentum setzte aufgrund seiner Moralvorstellungen Abtreibung mit Mord ohne Rücksichtnahme auf das Leben und die Lage der Frau gleich. Die Todesstrafe für die Abtreibung wurde erst 1851 abgeschafft.407 Zu Zeiten des Reichsstrafgesetzes von 1871 wurden Straftaten, die sich gegen das werdende Leben richteten, in den §§ 218 ff. StGB unter Strafe gestellt.408 Nach dem damaligen § 218 StGB wurde eine Schwangere, die ihre Frucht vorsätzlich abgetrieben oder im Mutterleib getötet hat sowie der daran beteiligte Dritte mit Zuchthaus von bis zu fünf Jahren bestraft. Den gegen Entgelt handelnden Täter erwartete nach § 219 StGB eine erhöhte Strafe. Die Strafbarkeit einer Fremdabtreibung gegen den Willen der Schwangeren war in § 220 StGB geregelt.409

Erste Versuche einer Liberalisierung des restriktiven Abtreibungsrechts gab es in der Weimarer Zeit. Sozialdemokraten und Kommunisten forderten eine Fristenlösung bzw. die Streichung des § 218 StGB. Es konnte sich jedoch keiner der beim Reichstag gestellten Änderungsanträge durchsetzen.410 Auch die Gesetze vom 18.5.1926411 und vom 26.5.1933412 sahen inhaltlich keine wesentlichen Änderungen zur Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs vor. Mit der Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933 und der 4. Ausführungsverordnung dazu vom 18.7.1935 wurde erstmals in be-[grenztem Umfang eine Unterbrechung der Schwangerschaft bei Gefahr für Leben und Gesundheit der Schwangeren sowie erblicher Schädigung des Kindes zugelassen.]


406 Tröndle/Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, § 218, Rdnr. 8; BVerfGE 39 S. 1 (37): um nicht mit seiner eigenen Rechtsprechung in Wertungswiderspruch zu treten, wonach verfassungsrechtlich zwischen den einzelnen Abschnitten des sich entwickelnden Lebens vor der Geburt oder zwischen ungeborenem und geborenem Leben kein Unterschied gemacht werden darf, musste diese Regelung des einfachen Rechts mit der spezifischen Konfliktlage, in der die Schwangere sich befindet, begründet werden.

407 Höfels: Entwicklung und Diskussion um den § 218, S. 1 (3)

408 BVerfGE 39, S. 1 (7); die Strafvorschrift des § 218 StGB beruht auf den §§ 182, 183 des StGB für die preußischen Staaten vom 14.4.1851 (Gesetzes- Sammlung S. 101)

409 SK-StGB (Rudolphi): Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, vor § 218, Rdnr. 1 ff.; Kiesecker: Die Schwangerschaft einer Toten, S. 119

410 Höfels: Entwicklung und Diskussion um den § 218, S. 1 (4)

411 RGBl I, S. 239: die Abtreibung wird vom Verbrechen zum Vergehen und mit Gefängnis statt mit Zuchthaus geahndet

412 RGBl I, S. 295

Bereits im Reichsstrafgesetz von 1871 waren Straftaten gegen das werdende Leben in den §§ 218 ff geregelt 315. So wurde nach $ 218 die Schwangere, die „ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleib tötet“ und der daran mitwirkende Dritte mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft. Den gegen Entgelt handelnden Täter traf nach $ 219 eine erhöhte Strafe. Die Strafbarkeit der Fremdabtreibung gegen den Willen der Schwangeren war in $ 220 geregelt. Reformversuche im Sinne einer Liberalisierung des strengen Abtreibungsrechts gab es vor allem in der Weimarer Zeit316. Durchsetzen konnte sich jedoch keiner der beim Reichstag gestellten Anträge. Auch die beiden Gesetze vom 18. 5. 1926317 und vom 26. 5. 1933318 sahen inhaltlich keine bedeutenden Änderungen zur Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs vor.

315 Die Strafvorschrift des § 218 StGB beruht in der Sache auf SS 181, 182 des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851 (Gesetz-Sammlung S. 101). Diese Vorschriften dienten als Vorlage für die Regelung des Strafgesetzbuches des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1870. die wörtlich in das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 übernommen wurde, vgl. BVerfGE 39, I, 7.

316 Über den Kampf der Frauen gegen § 218 in der Weimarer Zeit berichtet eindrücklich v.Soden, "§ 218 - streichen, nicht ändern!' Abtreibung und Geburtenregelung in der Weimarer Republik, in: Unter anderen Umständen Zur Geschichte der Abtreibung. 1993, S. 36 ff

317 RGBl. 1, S. 239.

318 RGBl. I, S. 295.

Anmerkungen

Bei der eher deskriptiven Nacherzählung der Gesetzgebungsgeschichte sind gewisse Ähnlichkeiten (Gesetzesbezeichnungen, -fundstellen, Nennung wichtiger Normvoraussetzungen und Rechtsfolgen) schwer vermeidbar. Daher: kW. (Auch wenn ein deutlicherer Hinweis auf Kiesecker passend gwesen wäre.) Die Nacherzählung setzt sich noch ein paar Seiten lang fort.

Sichter
(SleepyHollow02)


[6.] Uh/Fragment 236 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-26 20:24:46 Kybot
Fragment, KeineWertung, Kiesecker 1996, SMWFragment, Schutzlevel, Uh, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 236, Zeilen: 20-23
Quelle: Kiesecker 1996
Seite(n): 270, Zeilen: 0
Da hier eine Gefahr für das Leben des Fötus besteht, greift der Schutzzweck des § 323 c StGB zu seinen Gunsten ein. Eine Beschränkung der Norm auf das geborene Leben wäre mit der zumindest ausnahmsweise bestehenden Hilfeleistungspflicht auch bei Gefahren für Sachrechtsgüter nicht vereinbar.851

851 Kiesecker: Die Schwangerschaft einer Toten, S. 270

Da in Erlangen und in Stuttgart eine Gefahr für das Leben des ungeborenen Kindes bestand, greift der Schutzzweck des § 323c StGB zu seinen Gunsten ein. Eine Einschränkung des Schutzes der Norm auf das geborene Leben wäre mit der zumindest ausnahmsweise bestehenden Hilfeleistungsplicht [sic!] auch bei Gefahren für Sachrechtsgüter127 nicht vereinbar128.

127 Sch / Sch-Cramer, 5 323c Rn 5.

128 So auch Geilen, Probleme des § 323c, Jura 1983, S 78 (80 f) zumindest für den bereits selbständig lebensfähigen nasciturus zweifelnd hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 323c StGB auf das ungeborene Kind Würmeling, Hirntod und Schwangerschaft. S. 23.

Anmerkungen

Quelle ist angegeben. Übernahme fast wörtlich. Ein ähnliches Fragment findet sich noch einmal auf S.252 (http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Analyse:Uh/Fragment_252_01).

Sichter
(SleepyHollow02)


[7.] Uh/Fragment 252 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-26 20:24:56 Kybot
Fragment, KeineWertung, Kiesecker 1996, SMWFragment, Schutzlevel, Uh, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 252, Zeilen: 1-3
Quelle: Kiesecker 1996
Seite(n): 270, Zeilen: 23-26
Eine Einschränkung des Schutzes der Norm nur auf das geborene Leben ist mit der zumindest ausnahmsweise bestehenden Hilfeleistungspflicht auch bei Gefahren für Sachrechtsgüter nicht vereinbar.89

89 Kiesecker: Die Schwangerschaft einer Toten, S. 270

Eine Einschränkung des Schutzes der Norm auf das geborene Leben wäre mit der zumindest ausnahmsweise bestehenden Hilfeleistungsplicht [sic!] auch bei Gefahren für Sachrechtsgüter127 nicht vereinbar128.

127 Sch / Sch-Cramer, 5 323c Rn 5.

128 So auch Geilen, Probleme des § 323c, Jura 1983, S 78 (80 f) zumindest für den bereits selbständig lebensfähigen nasciturus zweifelnd hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 323c StGB auf das ungeborene Kind Würmeling, Hirntod und Schwangerschaft. S. 23.

Anmerkungen

Quelle ist angegeben. Übernahme fast wörtlich. Wegen der Kürze kW.

Sichter
(SleepyHollow02)