Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | {Bundesregierung} |
Titel | Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2006 |
Herausgeber | Bundesregierung |
Ort | Berlin |
Jahr | 2006 |
Anmerkung | PDF wurde am 6/11/2007 erstellt |
URL | http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/P-R/ruestungsexportbericht-2006,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf |
Literaturverz. |
nein |
Schlüssel | Ruestungsexportbericht |
Fragmente | 0 |
[1.] Ub/Fragment 121 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:23:06 Kybot | Fragment, KeinPlagiat, Ruestungsexportbericht 2006, SMWFragment, Schutzlevel, Ub, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 121, Zeilen: 12-23 |
Quelle: Ruestungsexportbericht 2006 Seite(n): 055, Zeilen: 21 ff. |
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Weiter heißt es in Ziffer II der Grundsätze, dass „die Bundesregierung unter Beachtung ihres besonderen Interesses an Kooperationsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten bei Exportvorhaben von Kooperationspartnern nicht verzichten wird. Die exportpolitischen Konsequenzen einer Kooperation sind rechtzeitig vor Vereinbarung gemeinsam zu prüfen. In jedem Fall behält sich die Bundesregierung zur Durchsetzung ihrer rüstungsexportpolitischen Grundsätze vor, bestimmten Exportvorhaben des Kooperationspartners im Konsultationswege entgegenzutreten. Deshalb ist bei allen neu abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen für den Fall des Exports durch das Partnerland grundsätzlich ein solches Konsultationsverfahren anzustreben, das der Bundesregierung die Möglichkeit gibt, Einwendungen wirksam geltend zu machen. Die Bundesregierung wird hierbei sorgfältig zwischen dem Kooperationsinteresse und dem Grundsatz einer restriktiven Rüstungsexportpolitik unter Berücksichtigung des Menschenrechtskriteriums abwägen.“ | Dabei wird die Bundesregierung unter Beachtung ihres besonderen Interesses an Kooperationsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten bei Exportvorhaben von Kooperationspartnern nicht verzichten (Ziffer II.3).
3. Die exportpolitischen Konsequenzen einer Kooperation sind rechtzeitig vor Vereinbarung gemeinsam zu prüfen. In jedem Fall behält sich die Bundesregierung zur Durchsetzung ihrer rüstungsexportpolitischen Grundsätze vor, bestimmten Exportvorhaben des Kooperationspartners im Konsultationswege entgegenzutreten. Deshalb ist bei allen neu abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen für den Fall des Exports durch das Partnerland grundsätzlich ein solches Konsultationsverfahren anzustreben, das der Bundesregierung die Möglichkeit gibt, Einwendungen wirksam geltend zu machen. Die Bundesregierung wird hierbei sorgfältig zwischen dem Kooperationsinteresse und dem Grundsatz einer restriktiven Rüstungsexportpolitik unter Berücksichtigung des Menschenrechtskriteriums abwägen. |
Dieser Bericht erschien im Jahr der Einreichung der Diss. Ich habe ein exaktes Datum nicht ermitteln können. Offenbar hat der Autor noch Zeit genug gehabt, den Bericht der Bundesregierung hinreichend zu "würdigen". HgR |
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