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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Titel    Drucksache 14/4179: Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle

Rüstungsgüter im Jahr 1999 (Rüstungsexportbericht 1999)

Herausgeber    Deutscher Bundestag
Datum    25. September 2000
Anmerkung    14. Wahlperiode
URL    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/041/1404179.pdf

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    ja
Fragmente    4


Fragmente der Quelle:
[1.] Ub/Fragment 206 28 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-18 04:45:42 Sotho Tal Ker
BT-Drs. 14-4179 2000, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Ub

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hansgert Ruppert, Eridanos, Plagin Hood, Goalgetter, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 206, Zeilen: 28-29
Quelle: BT-Drs. 14-4179 2000
Seite(n): 4, Zeilen: re.Sp.:42-47
Der Verhaltenskodex gliedert sich dabei in eine Präambel, den „eigentlichen“ Verhaltenskodex, der auf den 1991 und 1992 von den Europäischen Räten von Luxemburg und Lissabon [verabschiedeten „Acht Kriterien der EU zu Rüstungsexporten“ aufbaut709 sowie einen Operativen Teil.]

[709 BullBReg. Nr. 78 vom 09.07.1991 sowie BullBReg. Nr. 71 vom 01.07.1992.]

Er gliedert sich in eine Präambel, den „eigentlichen“ Verhaltenskodex, der auf den 1991 und 1992 von den Europäischen Räten von Luxemburg und Lissabon angenommenen „Acht Kriterien der EU zu Rüstungsexporten“ aufbaut, sowie einen operativen Teil.
Anmerkungen

Als KP gewertet trotz (rein syntaktischer) Abweichung um 1 Wort. Kommentar, auch Anfuerungszeichen bei "eigentlichen" sind mit der Quelle identisch

Sichter
Eridanos Hood


[2.] Ub/Fragment 207 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-18 21:01:08 Guckar
BT-Drs. 14-4179 2000, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Ub, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 207, Zeilen: 22-30
Quelle: BT-Drs. 14-4179 2000
Seite(n): 4, 5, Zeilen: 4: re. Spalte: 47-55; 5: li. Spalte: 3-11
Kein Mitgliedstaat ist durch den Kodex gehindert, entsprechend seiner fortbestehenden nationalen Verantwortung für Rüstungsexporte eine restriktivere Politik zu verfolgen als durch den Verhaltenskodex vorgegeben.710

Im nachfolgenden „Operativen Teil“ werden die acht Kriterien in konkrete Handlungsanweisungen umgesetzt, die insbesondere Benachrichtigungs- und Abstimmungsverfahren bei versagten Ausfuhrgenehmigungen enthalten. Gemäß Ziffer 3 der Operativen Bestimmungen unterrichten sich die Mitgliedstaaten über auf den Kodex gestützte abgelehnte Ausfuhranträge im Bereich konventioneller Rüstungsgüter sowie bei Dual-Use-Gütern, sofern diese an das örtliche Militär bzw. innere Sicherheitskräfte geliefert werden sollen. Will ein Mitgliedstaat [eine „im Wesentlichen gleichartige Transaktion“ gleichwohl genehmigen,711 muss er den ablehnenden Staat zunächst konsultieren.]


710 Vgl. hierzu Ziffer 2 der Operativen Bestimmungen.

[711 So genannter „Undercut“.]

[Seite 4, re. Spalte, 47-55]

In diesem Teil werden die „Acht Kriterien“ in konkrete Handlungsanweisungen umgesetzt, die künftig von den Mitgliedstaaten bei Entscheidungen über einzelne Ausfuhrfälle zugrunde zu legen sind. Kein Mitgliedstaat ist durch den Kodex jedoch gehindert, entsprechend seiner fortbestehenden nationalen Verantwortung für Rüstungsexporte eine restriktivere Politik zu verfolgen als durch den Verhaltenskodex vorgegeben (vgl. Ziffer 2 der operativen Bestimmungen).

[Seite 5, li. Spalte, 3-11] Gemäß Ziffer 3 der operativen Bestimmungen unterrichten sich die Mitgliedstaaten über auf den Kodex gestützte Ablehnungen von Exportanträgen im Bereich konventioneller Rüstungsgüter sowie bei Dual-use-Gütern, sofern diese an das Militär bzw. innere Sicherheitskräfte geliefert werden sollen (sog. Denial). Will ein Mitgliedstaat eine „im Wesentlichen gleichartige Transaktion“ gleichwohl genehmigen (ein sog. „Undercut“), muss er den ablehnenden Staat vorher konsultieren.

Anmerkungen

Eine Übernahme inkl. der (ausgelagerten) Fußnoten ohne Hinweis auf die entsprechende Quelle.

Sichter
Guckar


[3.] Ub/Fragment 208 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-18 20:56:46 Guckar
BT-Drs. 14-4179 2000, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Ub, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 208, Zeilen: 1-3
Quelle: BT-Drs. 14-4179 2000
Seite(n): 5, Zeilen: 8-14
[Will ein Mitgliedstaat] eine „im Wesentlichen gleichartige Transaktion“ gleichwohl genehmigen,711 muss er den ablehnenden Staat zunächst konsultieren. Anschließend kann er zwar frei über den Export entscheiden, muss seine Gründe gegenüber dem zuvor ablehnenden Staat jedoch erläutern.

711 So genannter „Undercut“.

Will ein Mitgliedstaat eine „im Wesentlichen gleichartige Transaktion“ gleichwohl genehmigen (ein sog. „Undercut“), muss er den ablehnenden Staat vorher konsultieren. Anschließend kann er zwar frei über den Export entscheiden, muss seine Gründe gegenüber dem ablehnenden Staat jedoch erläutern.
Anmerkungen

Forsetzung des Fragments der vorigen Seite. Minimal verändert, keine Quellenangabe,

Sichter
Guckar


[4.] Ub/Fragment 208 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-18 20:54:58 Guckar
BT-Drs. 14-4179 2000, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Ub, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 208, Zeilen: 8-15
Quelle: BT-Drs. 14-4179 2000
Seite(n): 5, Zeilen: li. Spalte: 15-21
Der EU-Verhaltenskodex ist als Ergebnis eines Kompromisses zu bewerten, der nicht vollständig zufrieden stellen kann. Es wäre besonderes wünschenswert, wenn aus der hier vertretenen rechtlichen Sicht dem Verhaltenskodex eine rechtliche verbindliche Form gestützt auf Art. 133 EGV gegeben würde oder aus politischer Sicht als Vorstufe hierzu zumindest eine rechtlich verbindliche Gemeinsamen [sic] Aktion gemäß Art. 14 EUV oder im Rahmen eines Gemeinsamen Standpunktes, wie vom Europäischen Parlament gefordert,713 zukommen würde. In der jetzigen Form bindet der Kodex die EU-Mitgliedstaaten nur im Rahmen der gegenseitigen Solidarität gemäß Art. 11 Abs. 2 EUV lediglich politisch.

713 Entschließung des Europäischen Parlamentes zu einem Verhaltenskodex für Rüstungsexporte, Nr. 8, ABl. 1998 Nr. C 167/226.

Der EU-Verhaltenskodex ist das Ergebnis eines Kompromisses, der nicht vollständig zufrieden stellen kann. So wäre es wünschenswert gewesen, dem Verhaltenskodex eine rechtliche verbindliche Form, etwa die einer gemeinsamen Aktion gemäß Art. 14 EUVertrag, zu geben. In der jetzigen Form bindet er die EU-Partner lediglich politisch.
Anmerkungen

Ausgeschmückte Übernahme ohne Quellenhinweis. Grammatikalisch wurde irgendwie Murks daraus.

Sichter
Guckar