VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki

Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Norbert Schalast, Cornelia Kösters
Titel    Evaluation des Maßregelvollzugs gemäß § 64 StGB „Machbarkeitsstudie“
Ort    Essen
Jahr    2008
Anmerkung    Kurzprojekt aus dem Institut für Forensische Psychiatrie der Universität Duisburg-Essen Landschaftsverband Rheinland – Rheinische Kliniken Essen
URL    https://www.uni-due.de/imperia/md/content/rke-forensik/projekte/machbarkeitsstudieevaluationpar642008.pdf
Webcite    http://web.archive.org/web/20140913232423/https://www.uni-due.de/imperia/md/content/rke-forensik/projekte/machbarkeitsstudieevaluationpar642008.pdf

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein
Fragmente    10


Fragmente der Quelle:
[1.] Tt/Fragment 020 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 13:30:17 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schalast und Koesters 2008, Schutzlevel sysop, Tt

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 13-18
Quelle: Schalast und Koesters 2008
Seite(n): 24, 25, Zeilen: 24: letzte zwei Zeilen - 25: 1-4
Eine 70 %-ige Erfolgsaussicht wäre sicher als eine „hinreichend konkrete” Erfolgschance anzusehen. Würde eine Gruppe von Patienten mit einer jeweils 70 %-igen Erfolgsaussicht untergebracht, so wäre in dieser Gruppe in 30 % der Fälle mit einem ungünstigen Verlauf zu rechnen. Diese Patienten wären nicht primär fehleingewiesen, sondern würden die ursprüngliche prognostische Einschätzung bestätigen (vgl. Urbaniok 2004). Eine 70 %ige Erfolgsaussicht wäre sicher als eine solche „hinreichend konkrete” Erfolgschance anzusehen. Würde eine Gruppe von Patienten

[Seite 25]

mit einer jeweils 70 %igen Erfolgsaussicht untergebracht, so wäre in dieser Gruppe in 30 % der Fälle mit einem ungünstigen Verlauf zu rechnen. Diese Patienten wären nicht primär fehleingewiesen, sondern würden die ursprüngliche prognostische Einschätzung bestätigen (vgl. Urbaniok 2004).

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[2.] Tt/Fragment 020 29 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 13:31:59 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schalast und Koesters 2008, Schutzlevel sysop, Tt

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 29-32
Quelle: Schalast und Koesters 2008
Seite(n): 10, Zeilen: 15-17
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem Urteil vom 16.03.1994 die Voraussetzungen einer Unterbringung strenger fassen wollen, um Anordnungen in wenig aussichtsreichen Fällen zu verhindern. Dieser Zweck wurde eindeutig verfehlt: Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem Urteil vom 16.03.1994 die Voraussetzungen einer Unterbringung strenger fassen wollen, um Anordnungen in wenig aussichtsreichen Fällen zu verhindern. Dieser Zweck wurde eindeutig verfehlt:
Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Fortsetzung auf der nächsten Seite: Fragment 021 01.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[3.] Tt/Fragment 021 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 13:32:41 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schalast und Koesters 2008, Schutzlevel sysop, Tt

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 21, Zeilen: 1-2
Quelle: Schalast und Koesters 2008
Seite(n): 10, Zeilen: 17-20
[der Anteil der Patienten, bei dem mangels Aussicht auf einen] Behandlungserfolg eine Beendigungsentscheidung erfolgte, ist auf ein Mehrfaches angestiegen und liegt derzeit (2006) bundesweit bei etwa 45 % (von der Haar 2006). der Anteil der Patienten, bei dem mangels Aussicht auf einen Behandlungserfolg eine Beendigungsentscheidung erfolgte, ist auf ein Mehrfaches angestiegen und liegt derzeit (2006) bundesweit bei etwa 45 Prozent (von der Haar 2007).
Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Die Übernahme beginnt auf der Vorseite: Fragment 020 29.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[4.] Tt/Fragment 084 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 13:33:37 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schalast und Koesters 2008, Schutzlevel sysop, Tt

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 84, Zeilen: 9-16
Quelle: Schalast und Koesters 2008
Seite(n): 31, Zeilen: 9-16
Ein durchgängiger Befund der Behandlungsforscher ist, dass die Länge einer Behandlung und der „reguläre Behandlungsabschluss“ positiv dem späteren Behandlungserfolg assoziiert ist (Raschke & Schliehe 1985, EISS 2003 u.a.m). In der Literatur wird eine „kritische Grenze“ der Therapiedauer diskutiert, unterhalb derer eine stabile Änderung selten erreicht wird (Gossop et al. 2005), wobei es allerdings nicht um Zeiträume geht, wie sie im § 64-Maßregelvollzug üblich sind. Die Schlussfolgerung, dass die besseren Verläufe der regulär Entlassenen eine direkte Folge des längeren Aufenthaltes in der Therapie seien, erscheint dabei aber voreilig. Ein durchgängiger Befund der Behandlungsforscher ist, dass die Länge einer Behandlung und der „reguläre Behandlungsabschluss“ positiv dem späteren Behandlungserfolg assoziiert ist (Raschke & Schliehe 1985, EISS 2003 u.a.m). In der Literatur wird eine „kritische Grenze“ der Therapiedauer diskutiert, unterhalb derer eine stabile Änderung selten erreicht wird (Gossop et al. 1999, wobei es allerdings nicht um Zeiträume geht, wie sie im § 64-Maßregelvollzug üblich sind). Die Schlussfolgerung, dass die besseren Verläufe der regulär Entlassenen eine direkte Folge des längeren Aufenthaltes in der Therapie seien, erscheint dabei voreilig.
Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[5.] Tt/Fragment 087 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 13:42:15 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schalast und Koesters 2008, Schutzlevel sysop, Tt

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 87, Zeilen: 2-19
Quelle: Schalast und Koesters 2008
Seite(n): 26, 30, Zeilen: 26: 15-18; 30: 13ff
In mehreren Untersuchungen wurde festgestellt, dass ein Teil der Absolventen suchtherapeutischer Maßnahmen sich hinsichtlich wichtiger Einstellungs- und Verhaltensparameter nicht verbessert, sondern verschlechtert (Moos 2005). Dabei ist unter anderem der Ausprägungsgrad der Störung ein Risikofaktor für negative Auswirkungen von Therapie.

Über eine aufwändige Untersuchung des Nutzens von Therapien mit strafrechtlichem Hintergrund (QCT = quasi compulsory treatment) berichten Stevens et al. (2006). Ziel dieser multizentrischen Studie war es, den Ertrag eben solcher und „freiwilliger“ Therapien zu vergleichen. Unter beiden Bedingungen wurden jeweils über 400 Klienten bei Antritt der Therapie sowie sechs, zwölf und 18 Monate später eingehend interviewt. Für beide Gruppen fand sich ein starker Rückgang des (selbst berichteten) Drogenkonsums bei allen Nachuntersuchungsterminen. Ebenso war das kriminelle Verhalten in beiden Gruppen erheblich reduziert, wobei allerdings der Level für die QCT-Klienten durchgängig geringfügig höher lag. Ein enger Zusammenhang zwischen Gruppenzugehörigkeit und Behandlungsmotivation wurde nicht festgestellt. 78 % der QCT- und 65 % der „freiwilligen“ Patienten gaben an, die Behandlung subjektiv unter äußerem Zwang angetreten zu haben. QCT ist, so die Schlussfolgerung, nicht weniger effektiv (aber auch nicht effektiver) als Behandlung auf freiwilliger Basis.

In mehreren Untersuchungen wurde festgestellt, dass ein Teil der Absolventen suchtherapeutischer Maßnahmen sich hinsichtlich wichtiger Einstellungs- und Verhaltensparameter nicht verbessert, sondern verschlechtert (Moos 2005). Dabei ist unter anderem der Ausprägungsgrad der Störung ein Risikofaktor für negative Auswirkungen von Therapie.

[Seite 30]

Über eine aufwändige Untersuchung des Nutzens von Therapien mit strafrechtlichem Hintergrund (QCT = quasi compulsory treatment) berichten Stevens et al. (2006, vgl. a. Stevens 2006). Ziel dieser multizentrischen Studie – unter Beteiligung von Einrichtungen in Österreich, der Schweiz, Italien, der Niederlande, Deutschland und England – war es, den Ertrag eben solcher und „freiwilliger“ Therapien zu vergleichen. Unter beiden Bedingungen wurden jeweils über 400 Klienten bei Antritt der Therapie sowie sechs, zwölf und 18 Monate später eingehend interviewt. Unter anderem wurde der Europe-ASI (Addiction Severity Index) eingesetzt. Für beide Gruppen fand sich ein starker Rückgang des (selbst berichteten) Drogenkonsums bei allen Nachuntersuchungsterminen. Ebenso war das kriminelle Verhalten in beiden Gruppen erheblich reduziert, wobei allerdings der Level für die QCT-Klienten durchgängig geringfügig höher lag. Ein enger Zusammenhang zwischen Gruppenzugehörigkeit und Behandlungsmotivation wurde nicht festgestellt. 78 % der QCT- und 65 % der „freiwilligen“ Patienten gaben an, die Behandlung subjektiv unter äußerem Zwang angetreten zu haben. QCT ist, so die Schlussfolgerung, nicht weniger effektiv (aber auch nicht effektiver) als Behandlung auf freiwilliger Basis.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[6.] Tt/Fragment 092 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 16:23:18 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schalast und Koesters 2008, Schutzlevel sysop, Tt, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 92, Zeilen: 16-24
Quelle: Schalast und Koesters 2008
Seite(n): 11, 12, Zeilen: 11: 3ff; 12: 3-8
Gericke & Kallert (2007) berücksichtigten 277 Patienten, in 48 % der erfassten Fälle war eine Beendigung wegen Aussichtslosigkeit erfolgt, 9 % waren erst nach Erreichen der Höchstfrist entlassen worden. Pollähne & Kemper (2007) stellen die Ergebnisse einer Erhebung über 280 Patienten dar, die im Laufe des Jahres 2005 aus Einrichtungen des § 64-Maßregelvollzugs in NRW entlassen worden waren. Die Quote der „Erledigungen” nach § 67d Abs. 5 StGB, also Therapieabbrüche mangels Erfolgsaussicht, war in diesem Kollektiv mit fast 74 % der Fälle enorm hoch. Der Anteil der nach Erreichen der Höchstfrist Entlassenen lag, wie in der vorgenannten Untersuchung, ebenfalls bei 9 %. Die erste Studie (Gericke & Kallert 2007) berücksichtigte 277 Patienten, die in Entziehungsanstalten Sachsens zwischen 1996 und 2001 aufgenommen wurden und bei denen bereits zwei Jahre Bewährungszeit in Freiheit überblickt werden konnten. [...] In 48 % der erfassten Fälle war eine Beendigung wegen Aussichtslosigkeit erfolgt, 9 % waren erst nach Erreichen der Höchstfrist entlassen worden.

[Seite 12]

Pollähne & Kemper (2007) stellen die Ergebnisse einer Erhebung über 280 Patienten dar, die im Laufe des Jahres 2005 aus Einrichtungen des § 64-Maßregelvollzugs in NRW entlassen worden waren. Die Quote der „Erledigungen” nach § 67d Abs. 5 StGB, also Therapieabbrüche mangels Erfolgsaussicht, war in diesem Kollektiv mit fast 74 % der Fälle enorm hoch. Der Anteil der nach Erreichen der Höchstfrist Entlassenen lag, wie in der vorgenannten Untersuchung, ebenfalls bei 9 Prozent.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[7.] Tt/Fragment 094 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 13:47:10 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schalast und Koesters 2008, Schutzlevel sysop, Tt

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 94, Zeilen: 14-20
Quelle: Schalast und Koesters 2008
Seite(n): 29, Zeilen: 23-28
Im Gegensatz hierzu berichten Gossop et al. (2005) über katamnestische Befunde bei 1075 Suchttherapie-Klienten in England. Während im Jahr vor der Therapie 34 % der Stichprobe mindestens einmal wegen einer Straftat verurteilt worden waren, war dies im fünften Jahr nach der Behandlung bei 18 % der Fall. Der Rückgang betraf sowohl Beschaffungs- als auch Gewaltkriminalität. Er war assoziiert mit einer stabilen Wohnsituation, Rückgang des Heroingebrauchs und mit dem Alter der Probanden. Gossop et al. (2005) berichten über katamnestische Befunde bei 1075 Suchttherapie- Klienten in England. Während im Jahr vor der Therapie 34 % der Stichprobe mindestens einmal wegen einer Straftat verurteilt worden waren, war dies im fünften Jahr nach der Behandlung bei 18 % der Fall. Der Rückgang betraf sowohl Beschaffungs- als auch Gewaltkriminalität. Er war assoziiert mit einer stabilen Wohnsituation, Rückgang des Heroingebrauchs und mit dem Alter.
Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[8.] Tt/Fragment 094 30 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 13:47:49 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schalast und Koesters 2008, Schutzlevel sysop, Tt

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 94, Zeilen: 30-31
Quelle: Schalast und Koesters 2008
Seite(n): 29, Zeilen: 19-21
Es gibt viele Belege, die vor allem auch deutlich machen, dass kriminelle Rückfallrisiken durch geeignete suchttherapeutische Maßnahmen gesenkt werden können (EISS Schlussfolgerungen [2003).] Hierfür gibt es viele Belege, die vor allem auch deutlich machen, dass kriminelle Rückfallrisiken durch geeignete suchttherapeutische Maßnahmen gesenkt werden (EISS 2003).
Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Fortsetzung auf der nächsten Seite: Fragment 095 01.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[9.] Tt/Fragment 095 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 13:49:29 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schalast und Koesters 2008, Schutzlevel sysop, Tt, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 95, Zeilen: 1-2, 4-12, 17-27
Quelle: Schalast und Koesters 2008
Seite(n): 29, 31, Zeilen: 29: 21-22; 31: 1ff
Insgesamt erscheint dies jedoch für drogenabhängige Straftäter besser untersucht als für alkoholabhängige.

[...] Neben zahlreichen Studien die gute Ergebnisse dieser Therapieform ausweisen (Gossop, 2005; Gericke und Kallert, 2007) könnte allerdings auch eine Reihe von Beiträgen angeführt werden, die hinsichtlich angeordneter Therapien bei süchtigen Straftätern eine skeptische Bilanz ziehen (vgl. EISS 2003). Klag et al. (2005) bewerten die Datenlage zu Therapien unter justiziellem Zwang als eher dürftig. Viele Publikationen hätten keine empirische Basis; bei den empirischen Studien fehlten meist adäquate Kontrollgruppen, und Katamnesezeiträume seien häufig kurz. In der Praxis wird durchaus auch beklagt, dass ein hoher Anteil von Klienten mit justizieller Therapieauflage das Klima in einer Einrichtung ungünstig beeinflussen könne (Stevens 2006). [...]

[...] Die Schlussfolgerung, dass die besseren Verläufe der regulär Entlassenen eine direkte Folge des längeren Aufenthaltes in der Therapie seien, erscheint dabei jedoch voreilig. Therapieabbrüche erfolgen eher bei Patienten mit schwerwiegenderen Problemen, schlechteren Ressourcen und ausgeprägteren Persönlichkeitsstörungen. „Therapieabbrecher“ stellen also eine systematisch ungünstigere Selektion aus der Ausgangspopulation dar. Ähnliche Patientenmerkmale sind mit längerem Verbleib in der Behandlung einerseits und günstigerem Outcome andererseits assoziiert (Anglin & Hser 1990, Vogt 2000). Auch die Kosten einer längeren Therapie müssen an dieser Stelle berücksichtigt werden. Der Nutzen einer Behandlungsmaßnahme lässt sich nicht allein schon damit belegen, dass die regulären Absolventen einen günstigeren Verlauf haben als die Abbrecher.

Insgesamt erscheint dies für drogenabhängige Straftäter besser untersucht als für alkoholabhängige.

[Seite 31]

Es könnte allerdings auch eine Reihe von Beiträgen angeführt werden, die hinsichtlich angeordneter Therapien bei süchtigen Straftätern eine skeptische Bilanz ziehen (vgl. EISS 2003). Klag et al. (2005) bewerten die Datenlage zu Therapien unter justiziellem Zwang als eher dürftig. Viele Publikationen hätten keine empirische Basis; bei den empirischen Studien fehlten meist adäquate Kontrollgruppen, und Katamnesezeiträume seien häufig kurz. In der Praxis wird durchaus auch beklagt, dass ein hoher Anteil von Klienten mit justizieller Therapieauflage das Klima in einer Einrichtung ungünstig beeinflussen könne (Stevens 2006).

[...] Die Schlussfolgerung, dass die besseren Verläufe der regulär Entlassenen eine direkte Folge des längeren Aufenthaltes in der Therapie seien, erscheint dabei voreilig. Therapieabbrüche erfolgen eher durch Patienten mit schwerwiegenderen Problemen, schlechteren Ressourcen und ausgeprägteren Persönlichkeitsstörungen. „Therapieabbrecher“ stellen also eine systematisch ungünstigere Selektion aus der Ausgangspopulation dar. Ähnliche Patientenmerkmale sind mit längerem Verbleib in der Behandlung einerseits und günstigerem Outcome andererseits assoziiert (Anglin & Hser 1990, Vogt 2000). Der Nutzen einer Behandlungsmaßnahme lässt sich nicht allein schon damit belegen, dass die regulären Absolventen einen günstigeren Verlauf haben als die Abbrecher.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Die Übernahme beginnt auf der Vorseite: Fragment 094 30.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[10.] Tt/Fragment 096 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 16:29:53 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schalast und Koesters 2008, Schutzlevel sysop, Tt

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 96, Zeilen: 4-13
Quelle: Schalast und Koesters 2008
Seite(n): 32, Zeilen: 3-11
Die Möglichkeiten einer abstinenzorientierten Therapie unter den Bedingungen des Strafvollzugs werden allgemein eher ungünstig beurteilt (Preusker 2002). Doch wird international durchaus über viele Behandlungsangebote für Strafgefangene berichtet. So wird versucht, so genannte drogenfreie Bereiche oder „Abstinenzerprobungsabteilungen“ für Gefangene zu organisieren, die Unterstützung bei der Bewältigung ihres Suchtverhaltens wünschen (vgl. Stöver 2002). Dabei wirft die Ausgrenzung einer Gruppe von Klienten aus dem Gesamtkollektiv einer Haftanstalt Probleme auf, und Drogenfreiheit einer Abteilung kann durch die Vollzugsorganisation kaum sichergestellt werden. Auch stoßen entsprechende Angebote auf eine subkulturelle Gegenpropaganda (Preusker 2002, Kreuzer 2002). Die Möglichkeiten einer abstinenzorientierten Therapie unter den Bedingungen des Strafvollzugs werden allgemein eher ungünstig beurteilt (Preusker 2002). Doch wird international durchaus über viele Behandlungsangebote für Strafgefangene berichtet. So wird versucht, sogenannte drogenfreie Bereiche oder „Abstinenzerprobungsabteilungen“ für Gefangene zu organisieren, die Unterstützung bei der Bewältigung ihres Suchtverhaltens wünschen (vgl. Stöver 2002). Dabei wirft die Ausgrenzung einer Gruppe von Klienten aus dem Gesamtkollektiv einer Haftanstalt Probleme auf, und Drogenfreiheit einer Abteilung kann durch die Vollzugsorganisation kaum sichergestellt werden. Auch stoßen entsprechende Angebote auf eine subkulturelle Gegenpropaganda (Preusker 2000, Kreuzer 2002).
Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Schumann