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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Titel    Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht
Herausgeber    Bundesministerium des Innern, Bundesministerium der Justiz
Ort    Berlin
Datum    November 2006
URL    https://www.bka.de/nn_196810/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/PeriodischerSicherheitsbericht/psb02Lang.html?__nnn=true

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein
Fragmente    2


Fragmente der Quelle:
[1.] Tt/Fragment 010 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 16:11:11 Graf Isolan
BMI 2006, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tt, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 10, Zeilen: 1ff (komplett)
Quelle: BMI 2006
Seite(n): 296, 297, Zeilen: 296: 5ff; 297: 1-11, 19-21
Im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs sind außer der Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (§ 20 StGB) bzw. der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zwei damit zusammenhängende Maßregeln der Besserung und Sicherung zu erwähnen, nämlich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) (Dessecker, A., 1995 sowie Kerner und Dessecker bei Egg, R. & Geisler, C., 2000).

An zweiter Stelle wären die Gefährdungsdelikte im Straßenverkehr zu nennen. Wer mit einem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dabei Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, macht sich beispielsweise wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) strafbar. Bei folgenloser Trunkenheitsfahrt im Zustand der Fahruntüchtigkeit, die für Kraftfahrer ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille unwiderleglich vermutet wird, droht eine Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).

Im Rahmen der Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) kann Alkohol- oder Drogeneinfluss bei der Tat je nach den Umständen entweder als strafverschärfender oder als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden. Herstellung, Vertrieb und Konsum von Alkohol sind darüber hinaus in Deutschland traditionell weder Bußgeld- noch Strafbewehrt, jedoch ggf. kontrolliert, insbesondere wenn es um hochprozentigen Alkohol bzw. alkoholische Getränke geht. Bei Verstoß gegen die entsprechenden Regelungen kommen vor allem Zoll- und Steuerdelikte in Betracht. Das Jugendschutzgesetz sieht spezielle Regelungen vor, um den besonderen Gefahren für Kinder und Jugendliche vorzubeugen. Je nach Schwere eines Verstoßes gegen diese Vorschriften handeln Veranstalter oder Gewerbetreibende oder Personen über 18 Jahre entweder ordnungswidrig oder machen sich strafbar (Liesching, M., 2004)

Nach den Ergebnissen umfangreicher Forschungen spielt die Alkoholisierung von Beteiligten bei der Entstehung von Straftaten im Einzelfall sowie dann bei der Ausprägung von kriminellen Karrieren vielfach eine mitursächliche, auslösende, begünstigende oder begleitende Rolle.

An zweiter Stelle wären die Gefährdungsdelikte im Straßenverkehr zu nennen. Wer mit einem Fahrzeug am Verkehr teilnimmt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dabei Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, macht sich beispielsweise wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) strafbar. Bei folgenloser Trunkenheitsfahrt im Zustand der Fahruntüchtigkeit, die für Kraftfahrer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille unwiderleglich vermutet wird, droht eine Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).39

Im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs sind außer der Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (§ 20 StGB) bzw. der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zwei damit zusammenhängende Maßregeln der Besserung und Sicherung zu erwähnen, nämlich die Unterbringung in einem psych-

[Seite 297]

iatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)40 einschlägig.

Im Rahmen der Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) kann Alkohol- oder Drogeneinfluss bei der Tat je nach den Umständen entweder als strafschärfender [sic] oder als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden. Herstellung, Vertrieb und Konsum von Alkohol sind darüber hinaus in Deutschland traditionell weder bußgeld- noch strafbewehrt, jedoch ggf. kontrolliert, insbesondere wenn es um hochprozentigen Alkohol bzw. alkoholische Getränke geht. Bei Verstoß gegen die entsprechenden Regelungen kommen vor allem Zoll- und Steuerdelikte in Betracht. Das Jugendschutzgesetz sieht spezielle Regelungen vor, um den besonderen Gefahren für Kinder und Jugendliche vorzubeugen. Je nach Schwere eines Verstoßes gegen diese Vorschriften handeln Veranstalter oder Gewerbetreibende oder Personen über 18 Jahren entweder ordnungswidrig oder machen sich strafbar.41

[...]

Nach den Ergebnissen umfangreicher Forschungen spielt die Alkoholisierung von Beteiligten bei der Entstehung von Straftaten im Einzelfall sowie dann bei der Ausprägung von kriminellen Karrieren vielfach eine mitursächliche, auslösende, begünstigende oder begleitende Rolle.


39 Weitere Einzelheiten zu Alkohol, Drogen und Straßenverkehrsdelinquenz siehe bei Kapitel 3.6.

40 Vgl. zur Rechtswirklichkeit Dessecker, A., 1995 und die Beiträge von Dessecker, Kerner sowie Schalast bei Egg , R. und C. Geisler (Hg.), 2000 m. w. N. Bei nach Jugendstrafrecht Abgeurteilten sieht § 93a JGG besonders spezialisierte Entziehungsanstalten vor; in leichteren Fällen kommt eine so genannte „Jugendrichterliche Weisung“ an den Jugendlichen in Betracht, sich einer Entziehungskur zu unterziehen (§ 10 Abs. 2 JGG).

41 Zu den Einzelheiten vgl. etwa die ausführliche Kommentierung bei Liesching, M., 2004.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt. Abgesehen von einer Prozentangabe identisch.

Sichter
(Hindemith) Agrippina1


[2.] Tt/Fragment 011 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-09-14 16:19:05 Graf Isolan
BMI 2006, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tt

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 11, Zeilen: 1-14
Quelle: BMI 2006
Seite(n): 297, 298, Zeilen: 297: 21ff; 298: 1-2
[Selten jedoch kann der Alkoholeinfluss als die einzige Ursache her]ausgearbeitet werden (Dingwall, G., 2005). Seine Bedeutung ist lebensgeschichtlich vergleichsweise besonders hoch bei Tätern, die wiederkehrend zu freiheitsentziehenden Strafen verurteilt werden (Egg, R., 1996; Kaiser, G., 1996; Kerner H.-J., 1992; Greenfield, L.A., 1998). Für die polizeilich registrierte Kriminalität wird in der PKS (Polizeiliche Kriminalstatistik) bei der Tataufklärung erfasst, ob ein Tatverdächtiger während der Tatausführung ersichtlich unter Alkoholeinfluss stand. In tatbezogener Betrachtung ergab sich im Berichtsjahrgang 2005, dass in rund 340.000 aufgeklärten Fällen (das sind 9,7 % aller aufgeklärten Fälle) Alkoholeinfluss vorlag. Mehr als jedes vierte aufgeklärte Gewaltdelikt (29,7 %) wurde von Tatverdächtigen unter Alkoholeinfluss begangen. Den höchsten Wert nahm, in Übereinstimmung mit den Ergebnissen vieler früherer Jahre, der Zechanschlussraub ein (58, % [sic]). In täterbezogener Betrachtung gilt: Es wurden rund 261.342 Tatverdächtige registriert (das sind 11,3% aller Tatverdächtigen), die nach polizeilichem Erkenntnisstand bei der Tatausführung unter Alkoholeinfluss standen; bei den Gewalttätern waren es 30,6 % (Bundeskriminalamt, 2005) Wie im 1. PSB näher ausgeführt ist, kann der Alkoholeinfluss jedoch nur selten als die einzige Ursache herausgearbeitet werden.44 Seine Bedeutung ist lebensgeschichtlich vergleichsweise besonders hoch bei Tätern, die wiederkehrend zu freiheitsentziehenden Strafen verurteilt werden.45

Für die polizeilich registrierte Kriminalität wird in der PKS bei der Tataufklärung erfasst, ob ein Tatverdächtiger während der Tatausführung ersichtlich unter Alkoholeinfluss stand. In tatbezogener Betrachtung ergab sich im Berichtsjahrgang 2005, dass in rund 340.000 aufgeklärten Fällen (das sind 9,7 % aller aufgeklärten Fälle) Alkoholeinfluss vorlag. Mehr als jedes vierte aufgeklärte Gewaltdelikt (29,7 %) wurde von Tatverdächtigen unter Alkoholeinfluss begangen. Den höchsten Wert nahm, in Übereinstimmung mit den Ergebnissen vieler früherer Jahre, der Zechanschlussraub ein (58,1 %). In täterbezogener Betrachtung gilt: Es wurden rund 261.342 Tatverdächtige registriert (das sind 11,3 %

[Seite 298]

aller Tatverdächtigen), die nach polizeilichem Erkenntnisstand bei der Tatausführung unter Alkoholeinfluss standen; bei den Gewalttätern waren es 30,6 %.46


44 Zu einer detaillierten neueren Analyse, deren Ergebnisse auch auf Deutschland übertragbar erscheinen, vgl. Dingwall, G., 2005.

45 Vgl. statt vieler Egg , R., 1996, S. 198 ff.; Kaiser, G., 1996, S. 639 ff.; Kerner, H.-J., 1992, S. 107 ff.; umfangreiche statistische Analyse für die USA siehe bei Greenfeld, L. A., 1998.

46 Vgl. Bundeskriminalamt (Hg.), Polizeiliche Kriminalstatistik 2005, Tabellen 12 und 22 im Anhang.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Agrippina1