Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Dieter Dörr |
Titel | Vielfaltsicherung im bundesweiten Fernsehen. Relikt aus der analogen Welt oder unverzichtbare Grundlage der Informationsgesellschaft? |
Zeitschrift | AfP |
Ausgabe | 1 |
Datum | 1. März 2007 |
Seiten | 33-40 |
Anmerkung | Der Verfasser zitiert unrichtig AfP-Sonderheft 2007, 33-40. Der Aufsatz ist vielmehr im normalen AfP 1 (2007) erschienen. |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 3 |
[1.] Tr/Fragment 362 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 13:39:30 Graf Isolan | BauernOpfer, Dörr 2007, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 362, Zeilen: 7-15 |
Quelle: Dörr 2007 Seite(n): 3, 4, Zeilen: S.3,29-37 und S.4,1-3 |
---|---|
Die Regelungskomplexe haben aber auch unterschiedliche Zielsetzungen.1459 Das GWB zielt auf die Beschränkung wirtschaftlicher Macht ab, um auf diese Weise wirtschaftlichen Wettbewerb als Steuerungsinstrument auch im Interesse der Verbraucher zu erhalten. Dem Rundfunkrecht geht es darum, die verfassungsrechtlich gebotene Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Die Erhaltung wirtschaftlicher Vielfalt kann im Einzelfall jedoch dazu beitragen, auch die Meinungsvielfalt zu fördern. Das Kartellrecht kann also das Rundfunkrecht tendenziell entlasten, macht die rundunkrechtlichen Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt aber nicht entbehrlich.1460
1459 Vgl. hierzu näher Dörr, AfP-Sonderheft 2007, 33, 34 f. 1460 Klein, Konkurrenz auf dem Markt der geistigen Freiheiten, 52; Dörr, in: Schiwy/Schütz/ Dörr, Medienrecht, 273; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 199. |
[S. 3, Z. 29-37]
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungskomplexe unterschiedliche Zielsetzungen haben. Das GWB zielt auf die Beschränkung wirtschaftlicher Macht ab, um auf diese Weise den wirtschaftlichen Wettbewerb als Steuerungsinstrument auch im Interesse der Verbraucher zu erhalten. Dem Rundfunkrecht geht es darum, die verfassungsrechtlich gebotene Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Insoweit ist einzuräumen, dass die Erhaltung wirtschaftlicher Vielfalt dazu beitragen kann, auch die Meinungsvielfalt zu fördern. Das Kartellrecht kann also das Rundfunkrecht tendenziell entlasten. [...] [S. 4, Z. 1-3] Schließlich macht das geltende Kartellrecht auch der Sache nach die rundfunkrechtlichen Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht überflüssig oder entbehrlich. |
Es ist nicht kenntlich, dass der Passus auch nach der FN 1459 aus der Quelle stammt. Zwar findet sich eine recht ähnliche Version schon in der in FN 1460 angegebenen Fassung von Dörr, jedoch ist die Übereinstimmung mit Dörr 2007 weitgehender. |
|
[2.] Tr/Fragment 389 12 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-22 08:21:38 Fret | Dörr 2007, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 389, Zeilen: 12-17 |
Quelle: Dörr 2007 Seite(n): 37, Zeilen: - |
---|---|
Eben weil der Gesetzgeber mit dem Zuschaueranteilsmodell für das bundesweite Fernsehen an das gesamte bundesweite Fernsehen anknüpft und dieses nicht in bestimmte Teilsegmente, etwa nach Programmgattungen, Vertriebswegen oder Finanzierungsformen unterteilt, sollen diese systematischen Gründe dafür sprechen, bei den medienrelevanten verwandten Märkten generell in gleicher Weise zu verfahren. | Zudem lässt der Gesetzgeber mit dem Zuschaueranteilsmodell für das bundesweite Fernsehen auch erkennen, wie die medienrelevanten verwandten Märkte sachlich und räumlich zu bilden sind. Er knüpft an das gesamte bundesweite Fernsehen an und unterteilt dieses nicht in bestimmte Teilsegmente, etwa nach Programmgattungen, Vertriebswegen oder Finanzierungsformen. Dies legt es nahe, bei den medienrelevanten verwandten Märkten in gleicher Weise zu verfahren, [...] |
Die Originalformulierungen werden ungekennzeichnet übernommen und in leicht modifizierter Form neu zusammengebaut; ein Hinweis auf die Quelle unterbleibt. |
|
[3.] Tr/Fragment 397 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-22 08:23:49 Fret | BauernOpfer, Dörr 2007, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 397, Zeilen: 7-17 |
Quelle: Dörr 2007 Seite(n): 37, Zeilen: 0 |
---|---|
Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25% bringt auch § 26 Abs. 2 Satz 2, Alt. 2 RStV das Leitbild zum Ausdruck, dass anderweitige Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen. Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25%-Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können. Fehlt eine starke, durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesene Stellung, kann eine »vorherrschende Meinungsmacht« auch bei erheblichen sonstigen Meinungseinflüssen auf medienrelevanten verwandten Märkten nicht angenommen werden.1633
1633 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 203; Dörr, Die Sicherung der Meinungvielfalt, 8, 17. |
Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25% bringt diese Vermutungsregel zugleich das Leitbild zum Ausdruck, dass anderweitige Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen. Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25%-Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können. Fehlt eine starke, durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesene Stellung, kann eine "vorherrschende Meinungsmacht" auch bei erheblichen sonstigen Meinungseinflüssen auf medienrelevanten verwandten Märkten nicht angenommen werden. |
Trotz abschließender Quellenangabe ist überhaupt nicht ersichtlich, dass hier fast der gesamte Abschnitt wortwörtlich mit der Vorlage übereinstimmt. Diese Passage erscheint wortwörtlich zum zweiten Mal in der Dissertation, das erste Mal findet sich innerhalb des Fragments Tr/Fragment_371_15. |
|