Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Julius Wehrli |
Titel | DER KINDSMORD - DOGMATISCH-KRITISCHE STUDIE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES FRANZÖSISCHEN UND SCHWEIZERISCHEN RECHTS |
Verlag | FRAUENFELD J. HUBEB'S BUCHDRUCKEREI |
Jahr | 1889 |
Anmerkung | INAUGURAL-DISSERTATION DER HOHEN JURISTISCHEN FAKULTÄT BERN ANFANGS APRIL 1888, Scan im Internet von Center for Research Libraries (Scan Date CRL: April 3, 2009) |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 3 |
[1.] Tj/Fragment 076 101 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-01-07 23:50:26 Kybot | Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tj, Wehrli 1888, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 76, Zeilen: 101-103 |
Quelle: Wehrli 1888 Seite(n): 30, Zeilen: 101-103 |
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292 Dabei verfuhr man wie folgt: Man bettete die Verurteilte in eine Grube, deren Boden mit Domen bedeckt war, überschüttete sie leicht mit Erde und trieb einen spitzen Pfahl in die Erde, der der Delinquentin das Herz durchbohrte (Wehrli, S. 30). | 1 Die Pfählung bestand darin, dass die Verurteilte, auf Dornen in eine Grube gebettet, leicht mit Erde überschüttet wurde. Hierauf trieb man einen Pfahl in das Erdreich hinein, welcher der Unglücklichen das Herz durchbohrte. |
... |
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[2.] Tj/Fragment 076 22 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-01-07 23:50:36 Kybot | Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Tj, Wehrli 1888, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 76, Zeilen: 22-25 |
Quelle: Wehrli 1888 Seite(n): 19, Zeilen: 3-6 |
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Die Carolina behandelt den Kindsmord in den Art. 35, 36 und 131. Die beiden ersteren Artikel enthalten ausschließlich kriminalprozessuale Vorschriften, letzterer zerfällt in zwei zu trennende Abteilungen, von denen die erste materielle und die zweite prozessuale Vorschriften enthält. | Die sedes materiae für unser Thema bildet vorzüglich Art. 131. Es zerfällt derselbe in zwei scharf zu scheidende Abteilungen, von denen die erste materielle, die zweite prozessuale Vorschriften gibt. Letztere knüpfen an Art. 35 und 36 an, ... |
Man beachte das Datum der Quelle. |
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[3.] Tj/Fragment 078 102 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-01-08 01:46:47 Hindemith | BauernOpfer, Fragment, SMWFragment, Schutzlevel, Tj, Wehrli 1888, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 78, Zeilen: 102-111 |
Quelle: Wehrli 1888 Seite(n): 31,32, Zeilen: 0 |
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Wehrli umschrieb den Art. 131 denn auch so: „Unter Kindsmord versteht Art. 131 C.C.C. die von seiten einer unehelichen Mutter an ihrem neugeborenen nicht manströsen [sic!] Kinde gewöhnlich heimlich begangene vorsätzliche Tötung ohne Berücksichtigung des Motivs der Täterin.“299
299 Wehrli, S. 23. Eine andere Streitfrage war es, ob mit dem Ertränken die deutsche einfache oder die römische qualifizierte Strafe gemeint war. Bei letzterer, die zugleich mit dem römischen Recht in Deutschland Eingang fand, wurde die Verbrecherin samt drei unreinen Tieren (einem Hahn, einem Affen und einer Schlange) in einen ledernen Sack genäht und ins Wasser geworfen. Bei der deutschen Variante fehlten diese Zutaten. Die Ansicht der meisten Kriminalisten ging dahin, dass die deutsche Version anzuwenden sei. Aber Carpzow zum Beispiel meinte, unter Ertränken habe man die römische Methode zu verstehen. Nur erlaubte er, damit der Tod schneller eintrat, anstatt eines ledernen einen leinenen Sack. Seine Meinung fand besonders in Sachsen Verbreitung, wo die Strafe lange Zeit nach römischer Art vollstreckt wurde. |
[Seite 31]
Es könnte sich schliesslich noch fragen, ob die Strafe des Ertränkens nach Art. 131 und den früher enwähnten Artikeln die deutsche einfache oder die römische qualifizirte des culeus war, wonach der Verbrecher lebendig samt einem Halme, einem Affen und einer Schlange in einen ledernen Sack eingenäht und in einen Fluss geworfen wurde. Letztere Möglichkeit ist aber geradezu auszuschliessen, obwohl nicht bestritten werden kann, dass diese Strafe mit der Reception des römischen Rechtes auch in Deutschland Eingang fand2. [...] Dass das Ertränken speziell in Art. 131 bloss bedeuten kann einfaches Ertränken ohne die römischen Zutaten, beweisen auch die Übersetzungen der CCC von Goblen und Remus, welche den Ausdruck wiedergeben durch submergi, demergi, ohne weitere Ausführung, deren es andernfalls zweifellos bedurft hätte. Anderer Meinung ist Carpzov, der die römische Strafe angewendet wissen will3, nur mit der ihm wie es scheint bedeutsam vorkommenden Neuerung, dass man auch [Seite 32] einen leinenen Sack verwenden dürfe. Die Ansicht Carpzovs war, wenn auch quellenwidrig, eine Zeitlang sehr verbreitet und die Autorität ihres Urhebers bewirkte, class in Sachsen die Strafe lange Zeit nach römischer Art vollstreckt wurde. [...] Unter Kindsmord versteht Art. 131 der CCC die von Seiten einer unehelichen Mutter an ihrem neugebornen nicht monströsen Kinde gewöhnlich heimlich begangene vorsätzliche Tötung ohne Berücksichtigung des Motives der Täterin. 2 Vgl. Baier. Malefiz-Ordnung von 1616. Schwab. Landrecht cap. 231: und soll ihn in dem Wasser liegen lassen einen halben Tag und ist er dennnoch nicht todt, so lasse man ihn länger. 3 Der richtigen Ansicht Rosshirt, Oiminal-Recht S. 345 ; Jordan, Weiske (Kechtslexikon sub Kindsmord) Bd. XI, S. 488; Jarcke, Handbuch des Strafrechts. A. M. die Mehrheit: Wächter, Mittermaier (Anmerk. zu Feuerbachs Lehrbuch, 13. Ausg.), Marezoll, Holtzendorff Handb., H. Meyer u. A. |
Man beachte die Datierung der Quelle. Zunächst erfolgt ein wörtliches, kenntlich gemachtes Zitat von Wehrli. Nach der Quellenangabe wird jedoch weiter Text übernommen. Ob hierbei tatsächlich die historische Quelle Wehrli (1888) verwendet findet, ist nicht klar. Die wörtlichen und sinngemäßen Übereinstimmungen sind aber unübersehbar. Die unterschiedlichen Seitenangaben sind vermutlich daruf zurückzuführen, dass dem Verfasser der Text in anderer Form vorlag. |
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