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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Stelios Koussoulis
Titel    Beiträge zur modernen Rechtskraftlehre
Ort    Köln, Berlin, Bonn, München
Verlag    Heymann
Jahr    1986
Reihe    Erlanger juristische Abhandlungen ; Bd. 35
Anmerkung    Zugl.: Erlangen, Nürnberg, Univ., Diss., 1985/86

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    1


Fragmente der Quelle:
[1.] Sse/Fragment 024 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-11-11 07:41:19 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Koussoulis 1986, SMWFragment, Schutzlevel, Sse, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 24, Zeilen: 19-30
Quelle: Koussoulis 1986
Seite(n): 50, Zeilen: 114 ff.
Eine Disponibilität der Rechtskraft wird insbesondere mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Rechtskraft eines Urteils für die Parteien kein Hindernis bedeute, ihre Rechtsbeziehungen, soweit sie ihrer Verfügung unterlägen, im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von der im Urteil getroffenen Entscheidung zu ordnen, wie z. B. durch Verzicht auf eine begünstigende Rechtsfolge.105 Hierdurch werde nicht die Rechtskraft beseitigt, sondern auf die rechtskräftig festgestellte Rechtslage aufgebaut. Es würde jedoch der absoluten Natur der Rechtskraft widersprechen, wenn der Beteiligte, der in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren obsiegt habe, ohne Änderung der materiellen Rechtsbeziehungen lediglich auf die Rechtskraft verzichten könnte, um eine erneute gerichtliche Entscheidung über denselben Streitgegenstand herbeizuführen.106

105 BSG JZ 1961, 504.

106 Homfeldt S. 74 ff.

157 [...] Zu demselben Problem sehr treffend auch BSG JZ 1961, 504: »Die Rechtskraft eines Urteils bedeutet für die Beteiligten allerdings kein Hindernis, ihre Rechtsbeziehungen, soweit sie ihrer Verfügung unterliegen, im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von der im Urteil getroffenen Entscheidung zu ordnen, vor allem kann der Versicherungsträger auf eine ihn begünstigende Rechtsfolge verzichten und dem Versicherten eine Leistung gewähren, die ihm rechtskräftig versagt worden ist. Es würde aber der absoluten Natur der Rechtskraft widersprechen, wenn der Beteiligte, der in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren obsiegt hat, ohne Änderung der materiellen Rechtsbeziehungen lediglich auf die Rechtskraft des Urteils verzichten könnte, um eine erneute gerichtliche Entscheidung über denselben Streitgegenstand herbeizuführen«. (Betonung von mir)
Anmerkungen

Bei Homfeldt findet sich die betreffende Passage nicht. Sie ist vielmehr Koussoulis und damit mittelbar BSG JZ 1961, 504 entnommen.

Sichter
(SleepyHollow02)