Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Titel | Stadterneuerung im Land Brandenburg |
Herausgeber | Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Referat Öffentlichkeitsarbeit |
Ort | Potsdam |
Verlag | Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Referat Öffentlichkeitsarbeit |
Jahr | [1997] |
Anmerkung | Die Quelle ist in einer Fußnote referenziert auf S. 21, die am Titel des Kapitels 1.4.2 angebracht ist: "Text folgt in Auszügen aus ..." |
Literaturverz. |
nein |
Fußnoten | ja |
Schlüssel | Stadterneuerung |
Fragmente | 0 |
[1.] Sh/Fragment 021 19 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:17:13 Kybot | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sh, Stadterneuerung 1997 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 21, Zeilen: 19-27 |
Quelle: Stadterneuerung 1997 Seite(n): 3, 4, Zeilen: 1;0, 3-12, 18-25 |
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1.4.2 Stadterneuerung [FN 4]
1.4.2.1 Einführung In ihrer Geschichte wurden Städte und Gemeinden immer wieder erneuert, um veränderten Wohn- und Arbeitsbedingungen und –bedürfnissen Rechnung zu tragen. Meist war dies ein Prozess aus vielen kleinen Schritten und vielfältigen Aktivitäten und zog sich über lange Zeiträume hin. Ansätze zur systematischen und konzentrierten Erneuerung eines ganzen Stadtquartiers waren dagegen selten. In Stadtquartieren, die dringend erneuert werden müssen, ist das normale Investitionsgefüge oft gestört. Private Eigentümer möchten zwar modernisieren und [instandsetzen, können dies aber nicht aus eigener Kraft.] [FN 4 :Text folgt in Auszügen aus: Land Brandenburg , Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnen und Verkehr: Stadterneuerung im Land Brandenburg, Potsdam 1997] |
Stadterneuerung im Land Brandenburg
Einführung In ihrer Geschichte wurden die Gemeinden und Städte immer erneuert, um veränderten Wohn- und Arbeitsbedingungen und –bedürfnissen Rechnung zu tragen. Meist war dies ein Prozess aus vielen kleinen Schritten und vielfältigen Aktivitäten und zog sich über lange Zeiträume hin. Ansätze zur systematischen und konzentrierten Erneuerung eines ganzen Stadtquartiers waren dagegen selten. [...] In Stadtquartieren, die dringend erneuert werden müssen, ist das normale Investitionsgefüge oft gestört. Private Eigentümer möchten zwar modernisieren und instandsetzen, können dies aber nicht aus eigener Kraft. |
Fussnote an der Kapitelueberschrift verweist auf die Quelle, eine woertliche Uebernahme ist jedoch nicht explizit gekennzeichnet. |
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[2.] Sh/Fragment 022 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:17:15 Kybot | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sh, Stadterneuerung 1997 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 022, Zeilen: 01-32 |
Quelle: Stadterneuerung 1997 Seite(n): 004-005, Zeilen: 23-43 (Spalte 2),01-44 (Spalte 2) |
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[Private Eigentümer möchten zwar modernisieren und] instandsetzen, können dies aber nicht aus eigener Kraft.Auch die Kommune ist angesichts der umfangreichen Aufgaben und hohen Kosten meist finanziell überfordert.
Ziel der Stadterneuerung muss daher neben der Beseitigung von baulich funktionalen Missständen immer auch sein, dauerhaft stabile Marktmechanismen wieder in Gang zu setzen. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen gehören zur städtebaulichen Planung, die die Sicherung der Erschließung der verschiedenen Stadtgebiete und die Bereitstellung der benötigten sozialen, technischen und kulturellen Infrastruktur grundsätzlich als Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden bestimmt. Entschließt sich die Gemeinde zur Durchführung einer Sanierungsmaßnahme nach dem Baugesetzbuch, verpflichtet sie sich zur Einhaltung bestimmter Grundprinzipien, gleichzeitig aber erhöhten sie auch ihre Handlungsmöglichkeiten sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht. Im Baugesetzbuch sind die Grundprinzipien für solche Maßnahmen festgelegt: - Sanierungsmaßnahmen sind an ein von der Gemeinde festzulegendes Erneuerungsgebiet gebunden (Gebietsprinzip). - Sanierungsmaßnahmen sind dort erforderlich, wo schwere städtebauliche Mängel bestehen, so genante „städtebauliche Missstände“, die die angestrebte Gebietsentwicklung verhindern bzw. erschweren. - Eine einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung der Sanierung muss im öffentlichen Interesse liegen. - Eine umfassen Beteiligung der Betroffenen und der berührten Träger öffentlicher Belange ist zu gewährleisten. - Die Gemeinde ist für die Vorbereitung und für den Abschluss der Sanierung verantwortlich. - Die Gemeinde muss also zunächst gezielte Untersuchungen im „Problemgebiet“ durchführen sowie die Sanierungsziele für dieses Gebiet festlegen und per Sanierungssatzung für alle Betroffenen verbindlich machen. - Die Durchführung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde soweit es um „Ordnungsmaßnahmen“ (Erschließung, Ordnung der Grundstücksverhältnisse einschließlich Baureifmachung) geht. - Baumaßnahmen, die bei der Sanierungsdurchführung erforderlich werden, sind hingegen grundsätzlich Aufgabe der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. |
Private Eigentümer möchten zwar modernisieren und instandsetzen, können dies aber nicht aus eigener Kraft.Auch die Kommune ist angesichts der umfangreichen Aufgaben und hohen Kosten meist finanziell überfordert.
Ziel der Stadterneuerung muß neben der Beseitigung von baulich funktionalen Missständen daher immer auch sein, dauerhaft stabile Marktmechanismen wieder in Gang zu setzen. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, wie sie in dieser Broschüre dargestellt werden, werden seit Anfang der 70er Jahre in den alten Bundesländern und seit 1990/91 auch in den neuen Bundesländern durchgeführt. Die städtebauliche Planung, die Sicherung der Erschließung der verschiedenen Stadtgebiete und die Bereitstellung der benötigten sozialen und kulturellen Infrastruktur sind grundsätzlich Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde. Wenn die Gemeinde sich zur Durchführungeiner Stadtsanierungsmaßnahme nach dem Baugesetzbuch entschließt, kommen weitere Verpflichtungen auf sie zu. Gleichzeitig erweitern sich aber ihre Handlungsmöglichkeiten – sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht. Im Baugesetzbuch sind die Grundprinzipien für solche Maßnahmen festgelegt: - Sanierungsmaßnahmen sind an ein von der Gemeinde festzulegendes Erneuerungsgebiet gebunden (Gebietsprinzip). - Sanierungsmaßnahmen sind dort erforderlich, wo schwere städtebauliche Mängel bestehen, so genannte „städtebauliche Missstände“, die die angestrebte Gebietsentwicklung verhindern bzw. erschweren. - Eine einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung der Sanierung muss im öffentlichen Interesse liegen. - Eine umfassen Beteiligung der Betroffenen und der berührten Träger öffentlicher Belange ist zu gewährleisten. - Die Gemeinde ist für die Vorbereitung und für den Abschluss der Sanierung verantwortlich - Die Gemeinde muss also zunächst gezielte Untersuchungen im „Problemgebiet“ durchführen sowie die Sanierungsziele für dieses Gebiet festlegen und per Sanierungssatzung für alle Betroffenen verbindlich machen. - Die Durchführung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde soweit es um „Ordnungsmaßnahmen“ (Erschließung, Ordnung der Grundstücksverhältnisse einschließlich Baureifmachung) geht. - Baumaßnahmen, die bei der Sanierungsdurchführung erforderlich werden, sind hingegen grundsätzlich Aufgabe der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. |
Ueber weite Strecken woertliche Uebernahme, Auf der vorherigen Seite findet sich ein Verweis auf die Quelle via Fussnote (FN 4) an der Ueberschrift des Kapitels: "Text folgt in Auszuegen aus [...]". Eine woertliche Uebernahme ist aber nicht gekennzeichnet. |
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[3.] Sh/Fragment 023 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:17:17 Kybot | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sh, Stadterneuerung 1997 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 023, Zeilen: 03-05,12-29 |
Quelle: Stadterneuerung 1997 Seite(n): 005,014, Zeilen: |
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[...] Dazu gehört die Instandsetzung, Modernisierung von bestehenden Gebäuden und der Neubau.
[...] 1.4.2.2 Organisation Die zielgerichtete Steuerung und Durchführung einer Sanierungsmaßnahme ist organisatorisch aufwendig und erfordert ein umfangreiches Spezialwissen sowie soziale Kompetenz. Die Städte und Gemeinden haben die Wahl, die Durchführung in Eigenregie zu gewährleisten oder entsprechend fachlich qualifizierte Unternehmen (Sanierungsträger) zu beauftragen. Sofern die Aufgaben vollständig durch die Kommunalverwaltung erbracht werden sollen, müssen hinreichend qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung stehen. In jedem Fall ist die Errichtung einer Sanierungsstelle sinnvoll, die verwaltungsintern die Federführung für die Stadterneuerungsmaßnahme übernimmt. Der Einsatz eines Sanierungsträgers ermöglicht die Übertragung kommunaler Verwaltungsaufgaben. Insbesondere die treuhändlerische Verwaltung der Städtebaufördermittel und sonstiger für die Sanierungsmaßnahme zweckgebundene Gelder kann in dessen Hände gelegt werden. Ein Sanierungsträger wird vom Land maßnahmebezogen zugelassen und unterwirft sich mit dieser Zulassung einer jährlichen kaufmännischen Prüfpflicht. Der Erfolg einer Stadterneuerungsmaßnahme ist wesentlich vom Zusammenwirken öffentlicher und privater Akteure abhängig. Gesetzlich ist eine [klare Aufgabenverteilung zwischen Gemeinde und privaten Grund-, Wohnungs- und Hauseigentümern festgelegt:] |
[Seite 5]
Dazu gehört die Instandsetzung, Modernisierung von bestehenden Gebäuden und der Neubau.
[Seite 14, 2. Spalte] Organisationsstruktur Die zielgerichtete Steuerung und Durchführung einer Sanierungsmaßnahme ist organisatorisch aufwendig und erfordert ein umfangreiches Spezialwissen sowie soziale Kompetenz. Die Städte und Gemeinden haben die Wahl, die Durchführung in Eigenregie zu gewährleisten oder entsprechend fachlich qualifizierte Unternehmen (Sanierungsträger) zu beauftragen. Sofern die Aufgaben vollständig durch die Kommunalverwaltung erbracht werden sollen, müssen hinreichend qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung stehen. In jedem Fall ist die Errichtung einer Sanierungsstelle sinnvoll, die verwaltungsintern die Federführung für die Stadterneuerungsmaßnahme übernimmt. Der Einsatz eines Sanierungsträgers ermöglicht die Übertragung kommunaler Verwaltungsaufgaben. Insbesondere die treuhändlerische Verwaltung der Städtebaufördermittel und sonstiger für die Sanierungsmaßnahme zweckgebundene Gelder kann in dessen Hände gelegt werden. Ein Sanierungsträger wird vom Land maßnahmebezogen zugelassen und unterwirft sich mit dieser Zulassung einer jährlichen kaufmännischen Prüfpflicht. [Seite 14, 3. Spalte] Der Erfolg einer Stadterneuerungsmaßnahme ist wesentlich vom Zusammenwirken öffentlicher und privater Akteure abhängig. Gesetzlich ist eine klare Aufgabenverteilung zwischen Gemeinde und privaten Grund-, Wohnungs- und Hauseigentümern festgelegt: |
Ueber weite Strecken woertliche Uebernahme, 2 Seiten weiter oben (Seite 21) findet sich ein Verweis auf die Quelle via Fussnote an der Ueberschrift des Kapitels: "Text folgt in Auszuegen aus [...]". Eine woertliche Uebernahme ist aber nicht gekennzeichnet. Ein kleiner Absatz von 6 Zeilen scheint nicht plagiiert zu sein (eventuell übersehen?). |
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[4.] Sh/Fragment 024 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:17:19 Kybot | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sh, Stadterneuerung 1997 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 024, Zeilen: 01-31 |
Quelle: Stadterneuerung 1997 Seite(n): 14,15, Zeilen: 02-44 (Spalte 2), 01-26 (Spalte 1) |
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[Der Erfolg einer Stadterneuerungsmaßnahme ist wesentlich vom Zusammenwirken öffentlicher und privater Akteure abhängig. Gesetzlich ist eine klare] Aufgabenverteilung zwischen Gemeinde und privaten Grund-, Wohnungs- und Hauseigentümern festgelegt:
Ein erfolgreiches Erneuerungsverfahren zeichnet sich besonders dadurch aus, dass es der Gemeinde und ihren Beauftragten durch gezielte Beratung und Förderung von Beispielmaßnahmen gelingt, ein positives Investitionsklima zu schaffen, das private Eigentümer, Mieter und Pächter motiviert, sich aktiv am Erneuerungsprozess zu beteiligen. 1.4.2.3 Bürgerbeteiligung Die laufende Einbindung der Eigentümer, Mieter, Pächter und der sonstigen Sanierungsbetroffenen in das Verfahren der Stadterneuerung ist eine Forderung des Baugesetzbuches, da die Betroffenen der Sanierung gleichzeitig die wichtigsten Akteure sind. Kontinuierliche Abstimmung zwischen den verschiedenen Interessen ist nötig, um Probleme zu entschärfen und das Vertrauen in die Stadterneuerung – als wichtigste Voraussetzung für private Investitionen im Gebiet – zu stärken. Die Betroffenenbeteiligung erfolgt daher bei allen wichtigen Vorbereitungs- und Durchführungsschritten der Sanierung. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung ist diese besonders intensiv. Auch bei der Festlegung des Sanierungsgebiets, bei der[Erarbeitung und Fortschreibung von Rahmenplänen und der Entwicklung von Blockkonzepten und sektoralen Teilplänen haben die Bürger Mitspracherecht – sei es bei der Auslegung von Plänen oder auch öffentlichen Informations- und Diskussionsveranstaltungen.] |
[Seite 14, 3. Spalte]
Der Erfolg einer Stadterneuerungsmaßnahme ist wesentlich vom Zusammenwirken öffentlicher und privater Akteure abhängig. Gesetzlich ist eine klare Aufgabenverteilung zwischen Gemeinde und privaten Grund-, Wohnungs- und Hauseigentümern festgelegt:
Ein erfolgreiches Erneuerungsverfahren zeichnet sich besonders dadurch aus, dass es der Gemeinde und ihren Beauftragten durch gezielte Beratung und Förderung von Beispielmaßnahmen gelingt, ein positives Investitionsklima zu schaffen, das private Eigentümer, Mieter und Pächter motiviert, sich aktiv am Erneuerungsprozess zu beteiligen. [Seite 15, 1. Spalte] Bürgerbeteiligung Die laufende Einbindung der Eigentümer, Mieter, Pächter und der sonstigen Sanierungsbetroffenen in das Verfahren der Stadterneuerung ist eine Forderung des BauGB, da die Betroffenen der Sanierung gleichzeitig die wichtigsten Akteure sind. Kontinuierliche Abstimmung zwischen den verschiedenen Interessen ist nötig, um Probleme zu entschärfen und das Vertrauen in die Stadterneuerung - als wichtigste Voraussetzung für private Investitionen im Gebiet – zu stärken.Die Betroffenenbeteiligung erfolgt daher bei allen wichtigen Vorbereitungs- und Durchführungsschritten der Sanierung. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung ist diese besonders intensiv. Auch bei der Festlegung des Sanierungsgebiets, bei der Erarbeitung und Fortschreibung von Rahmenplä-nen und der Entwicklung von Blockkonzepten und sektoralen Teilplänen haben die Bürger Mitspracherecht – sei es bei der Auslegung von Plänen oder auch öffentlichen Informations- und Diskussionsveranstaltungen. |
Die Eigenleistung besteht auf dieser Seite im Ausschreiben von v.A. und BauGB. 3 Seiten weiter oben (Seite 21) findet sich ein Verweis auf die Quelle via Fussnote an der Ueberschrift des Kapitels: "Text folgt in Auszuegen aus [...]". Eine woertliche Uebernahme ist aber nicht gekennzeichnet. |
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[5.] Sh/Fragment 025 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:17:21 Kybot | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sh, Stadterneuerung 1997 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 025, Zeilen: 01-31 |
Quelle: Stadterneuerung 1997 Seite(n): 15,17, Zeilen: 18-40 (Spalte 1),01-23 (Spalte 2),01-16 (Spalte1) |
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[Auch bei der Festlegung des Sanierungsgebiets, bei der ]Erarbeitung und Fortschreibung von Rahmenplänen und der Entwicklung von Blockkonzepten und sektoralen Teilplänen haben die Bürger Mitspracherecht – sei es bei der Auslegung von Plänen oder auch öffentlichen Informations- und Diskussionsveranstaltungen.Darüber hinaus sind auch im Rahmen der Stadterneuerung die Beteiligungsvorschriften des Baugesetzbuches für die Aufstellung von Bebauungsplänen und von Vorhaben- und Erschließungsplänen einzuhalten.
Ansprechpartner für die Gemeinden sind nicht durch die einzelnen Bürger, sondern auch Vereine und Interessenvertretungen. Diese Betroffenenorganisationen bieten im Regelfall die Gewähr dafür, dass auch Gruppeninteressen, wie etwa die der Gewerbetreibenden oder der Wohnungsmieter, im Sanierungsprozess Berücksichtigung finden. Die Einbindung und Information der Bürger, vor allem der Sanierungsbetroffenen, kann über Sanierungszeitungen erfolgen, die regelmäßig verteilt werden. Sie berichten über den Fortschritt der Maßnahmen, geben Hinweise über Förder-möglichkeiten oder auf wichtige Adressen sowie Veranstaltungshinweise. Eine ähnliche ziel- und themenbezogene Veröffentlichung in den städtischen Tageszeitungen oder in den offiziellen kommunalen Amts- oder Mitteilungsblättern. Die entsprechenden Aktivitäten werden im Rahmen der Städtebauförderung finanziell unterstützt. In Einzelfällen wird sogar die Bereitstellung von Räumen für die Öffentlichkeitsarbeit gefördert. 1.4.2.4 Ablauf einer Stadterneuerungsmaßnahme Je komplexer und größer Stadterneuerungsgebiete sind, desto langfristiger ist der Planungszeitraum, der dann auch regelmäßig Anpassungsprozessen unterworfen ist.Dabei werden drei Phasen unterschieden:
Diese Phasen können auch ineinander greifen Zur Vorbereitung gehört neben der Analyse der städtebaulichen Missstände vor allem die städtebauliche Planung (betroffene Gebiet/ Teilgebiet bzw. teilaufgabenbezogene Fragestellungen) und die objektbezogene Planung zur Vorbereitung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten oder für den Neubau. |
Auch bei der Festlegung des Sanierungsgebiets, bei der Erarbeitung und Fortschreibung von Rahmenplänen und der Entwicklung von Blockkonzepten und sektoralen Teilplänen haben die Bürger Mitspracherecht – sei es bei der Auslegung von Plänen oder auf öffentlichen Informations- und Diskussionsveranstaltungen.Darüber hinaus sind auch im Rahmen der Stadterneuerung die Beteiligungsvorschriften des Baugesetzbuches für die Aufstellung von Bebauungsplänen und von Vorhaben- und Erschließungsplänen einzuhalten.
Ansprechpartner für die Gemeinden sind nicht durch die einzelnen Bürger, sondern auch Vereine und Interessenvertretungen. Diese "Betroffenenorganisationen" bieten im Regelfall die Gewähr dafür, dass auch Gruppeninteressen, wie etwa die der Gewerbetreibenden oder der Wohnungsmieter, im Sanierungsprozess Berücksichtigung finden. Die Einbindung und Information der Bürger, vor allem der Sanierungsbetroffenen, kann über Sanierungszeitungen erfolgen, die regelmäßig verteilt werden. Sie berichten über den Fortschritt der Maßnahmen, geben Hinweise über Fördermöglichkeiten oder auf wichtige Adressen sowie Ver-anstaltungshinweise. Eine ähnliche Zielrichtung haben themenbezogene Veröffentlichung in den städtischen Tageszeitungen oder in den offiziellen kommunalen Amts- oder Mitteilungsblättern. [...] Die entsprechenden Aktivitäten werden im Rahmen der Städtebauförderung finanziell unterstützt. In Einzelfällen wird sogar die Bereitstellung von Räumen für die Öffentlichkeitsarbeit gefördert. Ablauf einer Stadterneuerungsmaßnahme Stadtsanierungsmaßnahmen dauern aufgrund ihrer Komplexität in der Regel 10 bis 15 Jahre. In diesem Zeitraum werden mehrere Phasen durchlaufen: Die Vorbereitung, die Durchführung und der Abschluß der Maßnahme. Diese Phasen können ineinander greifen. Zur Vorbereitung gehört neben der Analyse der städtebaulichen Mißstände vor allem die städtebauliche Planung (auf das Gebiet oder Teilbereiche/Teilaufgaben bezogen) und die objektbezogene Planung zur Vorbereitung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten oder für den Neubau. |
Ueber weite Strecken woertliche Uebernahme, 4 Seiten weiter oben (Seite 21) findet sich ein Verweis auf die Quelle via Fussnote an der Ueberschrift des Kapitels: "Text folgt in Auszuegen aus [...]". Eine woertliche Uebernahme ist aber nicht gekennzeichnet. Einige Abschreibefehler ("auf" --> "auch", "nur" --> "durch", "Zielrichtung haben" --> "ziel- und") beeintraechtigen bisweilen die Lesbarkeit der Uebernahmen Einige Anpassungen im letzten Drittel, durch das Weglassen der Jahreszahlen, Einfügen von Gedankenstrichen und redaktionelle Bearbeitungen in der Klammer. |
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[6.] Sh/Fragment 026 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:17:23 Kybot | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sh, Stadterneuerung 1997 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 026, Zeilen: 01-05 |
Quelle: Stadterneuerung 1997 Seite(n): 17, Zeilen: 02-11 (Spalte 2) |
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Zur Durchführung gehören die Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen.
Zum Abschluss der Sanierung gehört die Entlassung einzelner Grundstücke aus dem Sanierungsgebiet, wenn das Sanierungsziel erreicht ist, die Aufhebung der Satzung für das Gesamtgebiet nach Abschluss der Gesamtmaßnahme und gegebenenfalls die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen der Grundeigentümer im Rahmen der Gesamtbilanz. |
Zur Durchführung gehören die Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen.
Zum Abschluss der Sanierung gehört die Entlassung einzelner Grundstücke, wenn das Sanierungsziel erreicht ist, die Aufhebung der Satzung für das Gesamtgebiet nach Abschluss der Gesamtmaßnahme und gegebenenfalls die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen der Grundeigentümer im Rahmen der Gesamtbilanz. |
Weitgehend woertliche Uebernahme, 5 Seiten weiter oben (Seite 21) findet sich ein Verweis auf die Quelle via Fussnote an der Ueberschrift des Kapitels: "Text folgt in Auszuegen aus [...]". Eine woertliche Uebernahme ist aber nicht gekennzeichnet. Die auf dieses Fragment folgende Grafik ist mit einer korrekten Quellenangabe auf die hier benutzte Quelle versehen. |
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[7.] Sh/Fragment 027 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:17:25 Kybot | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sh, Stadterneuerung 1997 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 027, Zeilen: 01-31 |
Quelle: Stadterneuerung 1997 Seite(n): 18,19, Zeilen: 1 |
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1.4.2.4.1 Vorbereitung der Sanierung
Analysen und Planungen stehen am Anfang jeder Stadterneuerungsmaßnahme. Es ist aber auch im Verlauf des Erneuerungsprozesses immer wieder erforderlich, Daten zu aktualisieren und das Sanierungskonzept an veränderte Entwicklungen anzupassen. Deshalb haben Vorgehensweisen, die möglichst flexibel und deren Verfahrensanforderungen gering sind, in der Praxis eine besondere Bedeutung. Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB dienen der Erhebung von Art und Umfang der vorhandenen städtebaulichen Missstände und der Abgrenzung einesSanierungsgebietes, die je nach örtlicher Problemlage mit speziellen Fachgutachten undder Festlegung von Sanierungszielen im städtebaulichen Rahmenplan verknüpft werden. Eine wichtige Aufgabe der vorbereitenden Untersuchungen ist es, die Grenzen des Sanierungsgebietes festzulegen und die Entscheidung über die Wahl des Sanierungsverfahrens vorzubereiten. Ein Ermessensspielraum für die Gemeinde besteht dabei nicht. Das umfassende Sanierungsverfahren kommt häufig zur Anwendung. Es verpflichtet die Gemeinde zur Wahrnehmung umfangreicher Kontroll- und Genehmigungsrechte, die das Baugeschehen, aber auch den Grundstücksverkehr und die Nutzung der Grundstücke betreffen. Im umfassenden Verfahren ist die Gemeinde zur Kontrolle der Bodenpreise verpflichtet, sie hat sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen zur ermitteln und für die Finanzierung abzuschöpfen. Dies kann private Eigentümer vor allem in der Endphase der Sanierung finanziell belasten. Im Ausgleich entfallen aber während des Sanierungsverfahrens Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch. Auch die gemeindlichen Grundstücke unterliegen grundsätzlich der Wertabschöpfung. Das vereinfachte Sanierungsverfahren beruht auf flexiblen, festlegbaren Kontroll- und Genehmigungsrechten. Die Bodenpreiskontrolle und die Abschöpfung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen entfällt – dafür bleibt es aber bei Ausbau und Erschließungsbeiträgen der Anlieger für den Straßenbau. Das vereinfachte Verfahren muss angewendet werden, wenn durch den Verzicht der Bodenpreiskontrolle und die Wertabschöpfung der Erfolg der Sanierung nicht in Frage gestellt ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn im Sanierungskonzept der Gemeinde keine [Maßnahmen enthalten sind, die bodenwerterhöhend wirken (Bodenordnung, Neuer-schließung, Nutzungsverdichtung etc.).] |
Vorbereitung der Sanierung
Analysen und Planungen stehen am Anfang jeder Stadterneuerungsmaßnahme. Sie sind aber auch im Verlauf des Erneuerungsprozesses immer wieder erforderlich, um Daten zu aktualisieren und das Sanierungskonzept an veränderte Entwicklungen anzupassen. Deshalb haben Vorgehensweisen, die möglichst flexibel und deren Verfahrensanforderungen gering sind, in der Praxis eine besondere Bedeutung. Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB dienen der Erhebung von Art und Umfang der vorhandenen städtebaulichen Missstände und der Abgrenzung eines Sanierungsgebietes. Sie Können je nach örtlicher Problemlage mit speziellen Fachgutachten und der Festlegung von Sanierungszielen im städtebaulichen Rahmenplan verknüpft werden. Eine wichtige Aufgabe der vorbereitenden Untersuchungen ist es, die Grenzen des Sanierungsgebietes festzulegen und die Entscheidung über die Wahl des Sanierungsverfahrens vorzubereiten. Ein Ermessensspielraum für die Gemeinde besteht dabei nicht. Das umfassende Sanierungsverfahren kommt in der Mehrzahl der brandenburgischen Sanierungsgebiete zur Anwendung. Es verpflichtet die Gemeinde zur Wahrnehmung umfangreicher Kontroll- und Genehmigungsrechte, die das Baugeschehen, aber auch den Grundstücksverkehr und die Nutzung der Grundstücke betreffen. Im umfassenden Verfahren ist die Gemeinde zur Kontrolle der Bodenpreise verpflichtet, sie hat sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen zur ermitteln und für die Finanzierung der Sanierung abzuschöpfen. Dies kann private Eigentümer vor allem in der Endphase der Sanierung finanziell belasten. Im Ausgleich entfallen aber während des Sanierungsverfahrens Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und Erschließungsbeiträge nach dem BauGB. Auch die gemeindlichen Grundstücke unterliegen grundsätzlich der Wertabschöpfung. Das vereinfachte Sanierungsverfahren beruht auf flexiblen, festlegbaren Kontroll- und Genehmigungsrechten. Die Bodenpreiskontrolle und die Abschöpfung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen entfällt; dafür bleibt es aber bei Ausbau und Erschließungsbeiträgen der Anlieger für den Straßenbau. Das vereinfachte Verfahren muss angewendet werden, wenn durch den Verzicht der Bodenpreiskontrolle und die Wertabschöpfung der Erfolg der Sanierung nicht in Frage gestellt ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn im Sanierungskonzept der Gemeinde keine Maßnahmen enthalten sind, die bodenwerterhöhend wirken (Bodenordnung, Neuerschließung, Nutzungsverdichtung etc.). |
Die Eigenleistung des Autors beschraenkt sich auf geringfuegigen Anpassungen, u.a. um den speziellen Bezug auf Brandenburg in der Quelle zu tilgen. Ueber weite Strecken woertliche Uebernahme, 6 Seiten weiter oben (Seite 21) findet sich ein Verweis auf die Quelle via Fussnote an der Ueberschrift des Kapitels: "Text folgt in Auszuegen aus [...]". Eine woertliche Uebernahme ist aber nicht gekennzeichnet. |
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[8.] Sh/Fragment 028 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:17:27 Kybot | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sh, Stadterneuerung 1997 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 028, Zeilen: 01-32 |
Quelle: Stadterneuerung 1997 Seite(n): 19-21, Zeilen: 20 (Spalte 1) |
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[Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn im Sanierungskonzept der Gemeinde keine] Maßnahmen enthalten sind, die bodenwerterhöhend wirken (Bodenordnung, Neuerschließung, Nutzungsverdichtung etc.).
Nach der Entscheidung für das geeignete Sanierungsverfahren und dem Beschluss der parzellenscharf abgegrenzten Sanierungssatzung durch die Gemeinde müssen die Sanierungsziele in der Regel laufend konkretisiert werden. Ansonsten wäre eine zügige Durchführung der Sanierung in Frage gestellt und den umfangreichen Kontroll- und Genehmigungsbefugnissen der Gemeinde würde eine Entscheidungsgrundlage fehlen. Sa-nierungsziele sind z. B. für die angestrebte Nutzung des Gebietes, für die Baustruktur, Baugestaltung und Baudichte, die soziale Zusammensetzung der Bewohnerschaft, das Verkehrssystem, die Infrastrukturversorgung und die Freiraumentwicklung erforderlich. Städtebauliche Rahmenpläne sind als informelle Pläne besonders geeignet zur differenzierten Darstellung und Fortschreibung der Sanierungsziele. Üblicherweise werden Fragen der Nutzung und Gestaltung im städtebaulichen Rahmenplan geregelt. Da Inhalt und Verfahren gesetzlich nicht festgelegt sind, gibt es in der Praxis ein breites Spektrum von Rahmenplänen mit unterschiedlicher Genauigkeit und oft spezifischer Zielrichtung. Bewährt hat sich bei der Fortschreibung der Rahmenplanung eine Vertiefung im räumlichen Sinne (z. B. Erarbeitung genauer, umsetzungsorientierter Blockkonzepte) ebenso wie im fachlichen Sinne (z. B. Erarbeitung eines Verkehrskonzepts für das Sanierungsgebiet) Auf der Grundlage von städtebaulichen Rahmenplänen und Blockkonzepten können in vielen Fällen mit vergleichsweise geringem Aufwand Bebauungspläne aufgestellt werden, sobald diese für die Stadterneuerung erforderlich sind. Das gilt auch für Erhaltungssatzungen und andere örtliche Gestaltungsvorschriften, mit denen Sanierungsziele auch über die Dauer des Stadterneuerungsprozesses hinaus gesichert werden können. Zur Präzisierung der Sanierungsziele hat sich auch die Durchführung von städtebaulichen Ideen und Realisierungswettbewerben oder Gutachterverfahren bewährt. Gerade für die Beantwortung anspruchsvoller Fragestellungen (z. B. Kombination altstadtgerechte Gestaltung und zeitgemäßer Nutzung) können auf diesem Weg unterschiedliche Expertenmeinungen eingeholt, objektiv bewertet und beurteilt werden. |
Das ist z. B. dann der Fall, wenn im Sanierungskonzept der Gemeinde keine Maßnahmen enthalten sind, die bodenwerterhöhend wirken (Bodenordnung, Neuerschließung, Nutzungsverdichtung etc.).
Nach der Entscheidung für das geeignete Sanierungsverfahren und dem Beschluss der parzellenscharf abgegrenzten Sanierungssatzung durch die Gemeinde müssen die Sanierungsziele in der Regel laufend konkretisiert werden. Ansonsten wäre eine zügige Durchführung der Sanierung in Frage gestellt und den umfangreichen Kontroll- und Genehmigungsbefugnissen der Gemeinde würde eine Entscheidungsgrundlage fehlen. Sanierungsziele sind z. B. für die angestrebte Nutzung des Gebietes, für die Baustruktur, Baugestaltung und Baudichte, die soziale Zusammensetzung der Bewohnerschaft, das Verkehrssystem, die Infrastrukturversorgung und die Freiraumentwicklung erforderlich. [Seite 20] Städtebauliche Rahmenpläne sind als „informelle“ Pläne besonders geeignet zur differenzierten Darstellung und Fortschreibung der Sanierungsziele. Üblicherweise werden Fragen der Nutzung und Gestaltung im städtebaulichen Rahmenplan geregelt. Da Inhalt und Verfahren gesetzlich nicht festgelegt sind, gibt es in der Praxis ein breites Spektrum von Rahmenplänen mit unterschiedlicher Genauigkeit und oft spezifischer Zielrichtung. Bewährt hat sich bei der Fortschreibung der Rahmenplanung eine Vertiefung im räumlichen Sinne (z. B. Erarbeitung genauer, umsetzungsorientierter „Blockkonzepte“) ebenso wie im fachlichen Sinne (z. B. Erarbeitung eines „Verkehrskonzepts“ für das Sanierungsgebiet). Auf der Grundlage von städtebaulichen Rahmenplänen und Blockkonzepten können in vielen Fällen mit vergleichsweise geringem Aufwand Bebauungspläne aufgestellt werden, sobald diese für die Stadterneuerung erforderlich sind. Das gilt auch für Erhaltungssatzungen und andere örtliche Gestaltungsvorschriften, mit denen Sanierungsziele auch über die Dauer des Stadterneuerungsprozesses hinaus gesichert werden können. [Seite 21] Zur Präzisierung der Sanierungsziele hat sich auch die Durchführung von städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerben oder Gutachterverfahren bewährt. Gerade für die Beantwortung anspruchsvoller Fragestellungen (z. B. Kombination altstadtgerechte Gestaltung und zeitgemäßer Nutzung) können auf diesem Weg unterschiedliche Expertenmeinungen eingeholt und objektiv bewertet und beurteilt werden. |
Weitgehend woertliche Uebernahme, mit minimalen Anpassungen, 7 Seiten weiter oben (Seite 21) findet sich ein Verweis auf die Quelle via Fussnote an der Ueberschrift des Kapitels: "Text folgt in Auszuegen aus [...]". Eine woertliche Uebernahme ist aber nicht gekennzeichnet. |
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[9.] Sh/Fragment 029 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:17:29 Kybot | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sh, Stadterneuerung 1997 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 029, Zeilen: 01-25 |
Quelle: Stadterneuerung 1997 Seite(n): 022, 023, Zeilen: S. 22: 01-10 (Spalte 1), S. 23: 01 ff. |
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1.4.2.4.2 Durchführung der Sanierung
Zu den ersten sichtbaren Zeichen der Stadterneuerung gehörten in vielen Städten und Gemeinden die öffentlich genutzten Gebäude, die zügig instandgesetzt bzw. umfassend erneuert wurden, weil die notwendigen Bauvorhaben entsprechend schnell vorbereitet und finanziert werden konnten. [...] Ordnungsmaßnahmen sind grundsätzlich von der Gemeinde durchzuführen. Ihre Durchführung ist in der Regel Voraussetzung für die weitere Umstruk-turierung im Sinne der Sanierungsziele. Dabei gehören zu den Ordnungsmaßnahmen
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Durchführung der Sanierung
Sanierung öffentlicher Gebäude Zu den ersten sichtbaren Zeichen der Stadterneuerung gehörten in vielen Städten und Gemeinden die öffentlich genutzten Gebäude, die zügig instandgesetzt bzw. umfassend erneuert werden konnten, weil die notwendigen Bauvorhaben entsprechend schnell vorbereitet und finanziert werden konnten, [...] [Seitenwechsel] Ordnungsmaßnahmen Ordnungsmaßnahmen sind grundsätzlich von der Gemeinde durchzuführen. Ihre Durchführung ist in der Regel die Voraussetzung für die weitere Umstrukturierung im Sinne der Sanierungsziele. Zu den Ordnungsmaßnahmen gehören
Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen Das Straßennetz mit Wegen und Plätzen bildet das Gerüst vieler Stadterneuerungsgebiete und ist nicht selten ihr bedeutendstes Element. Oft ist das Vorhandene den Bedürfnissen so gut angepaßt, daß Erneuerung gleichbedeutend sein kann mit Erhaltung. Anderswo muß behutsam umgestaltet werden. Mit der Aufwertung der öffentlichen Räume kann auch eine Grundlage dafür geschaffen werden, daß in der Innenstadt vielfältige Nutzungen bestehen bleiben und sich wieder oder weiter ausbreiten können. [...] Intelligente Verkehrskonzepte sind hier gefragt, um z. B. Fußgänger- und Radverkehr aufzuwerten und autoarme Innenstädte durchzusetzen. |
Leicht angepasste, woertliche Uebernahme, 8 Seiten weiter oben (Seite 21) findet sich ein Verweis auf die Quelle via Fussnote an der Ueberschrift des Kapitels: "Text folgt in Auszuegen aus [...]". Eine woertliche Uebernahme ist aber nicht gekennzeichnet. |
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[10.] Sh/Fragment 030 20 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:17:31 Kybot | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sh, Stadterneuerung 1997 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 030, Zeilen: 20-24 |
Quelle: Stadterneuerung 1997 Seite(n): 28, Zeilen: 23-29 (Spalte 1) |
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1.4.2.4.3 Abschluss der Sanierung
Gemäß § 162 BauGB ist die Sanierungssatzung dann aufzuheben, wenn
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Abschluss der Sanierung
Gemäß § 162 BauGB ist die Sanierungssatzung dann aufzuheben, wenn
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Fast woertliche Uebernahme, 9 Seiten weiter oben (Seite 21) findet sich ein Verweis auf die Quelle via Fussnote an der Ueberschrift des Kapitels: "Text folgt in Auszuegen aus [...]". Eine woertliche Uebernahme ist aber nicht gekennzeichnet. |
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[11.] Sh/Fragment 031 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 11:17:33 Kybot | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sh, Stadterneuerung 1997 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 031, Zeilen: 01-23 |
Quelle: Stadterneuerung 1997 Seite(n): 028, Zeilen: 01-45 (Spalte 2) |
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Am Ende der Sanierung steht, sofern die Ge-samtmaßnahme im umfassenden Verfahrendurchgeführt worden ist, die Ermittlung und Erhe-bung der Ausgleichsbeiträge nach § 154 BauGB. Die durch die Sanierungsmaßnahme eingetretene Wertsteigerung kann als Ausgleichsbeitrag „abgeschöpft“ werden. Nicht berücksichtigt werden dabei allerdings Wertsteigerungen, die auch ohne die Sanierung oder Aussicht auf Sanierung des Gebietes entstanden wären, z. B. durch Steigerung des allgemeinen Preisniveaus im Laufe der Jahre. Der Aufwand der Ermittlung und Erhebung der Ausgleichsbeiträge ist nicht zu unterschätzen.
Da die Gemeinde durch die Ausgleichsbeiträge in der Regel Einnahmen erhält, kommt auch eine Rückzahlung der Fördermittel in Frage.Im vereinfachten Sanierungsverfahren und bei der einfachen Stadterneuerung entfällt die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen. Aber auch hier muss die Gemeinde am Ende der Gesamtmaßnahme über Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft ablegen. Der Sicherung der Ergebnisse der Sanierung muss zum Abschluss des Gesamtverfahrens ebenfalls Aufmerksamkeit gewidmet werden. Durch Wegfall der Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften drohen erneut Gefahren für das Gebiet und das durch die Erneuerung Erreichte. Erhaltungssatzungen können ein wirksames Instrument zur Sicherung der Ergebnisse darstellen, wo erforderlich, sollten ohnehin während der Sanierung bereits Bebauungspläne aufgestellt worden sein, um die Zielsetzung der Stadterneuerung auch künftig sicherzustellen. Bestehende Satzungen, wie Bebauungsplan, Erhaltungs-, Gestaltungs- und Denkmalbereichssatzungen, gelten selbstverständlich auch nach Beendigung des Sanierungsverfahrens fort. |
Am Ende der Sanierung steht, sofern die Gesamtmaßnahme im umfassenden Verfahren durchgeführt worden ist, die Ermittlung und Erhebung der Ausgleichsbeiträge nach § 154 BauGB. Die durch die Sanierungsmaßnahme eingetretene Wertsteigerung kann als Ausgleichsbeitrag „abgeschöpft“ werden. Nicht berücksichtigt werden dabei allerdings Wertsteigerungen, die auch ohne die Sanierung oder Aussicht auf Sanierung des Gebietes entstanden wären, z. B. durch Steigerung des allgemeinen Preisniveaus im Laufe der Jahre. Der Aufwand der Ermittlung und Erhebung der Ausgleichsbeiträge ist nicht zu unterschätzen.
Da die Gemeinde durch die Ausgleichsbeiträge in der Regel Einnahmen erhält, kommt auch eine Rückzahlung der Fördermittel in Frage.Im vereinfachten Sanierungsverfahren und bei der „einfachen Stadterneuerung“ entfällt die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen. Aber auch hier muss die Gemeinde am Ende der Gesamtmaßnahme über Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft ablegen. Der Sicherung der Ergebnisse der Sanierung muss zum Abschluss des Gesamtverfahrens ebenfalls Aufmerksamkeit gewidmet werden. Mit dem Wegfall der Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften drohen erneut Gefahren für das Gebiet und das durch die Erneuerung Erreichte. Erhaltungssatzungen können ein wirksames Instrument zur Sicherung der Ergebnisse darstellen, wo erforderlich, sollten ohnehin während der Sanierung bereits Bebauungspläne aufgestellt worden sein, um die Zielsetzung der Stadterneuerung auch künftig sicherzustellen. Bestehende Satzungen, wie Bebauungsplan, Erhaltungs-, Gestaltungs- und Denkmalbereichssatzungen, gelten selbstverständlich auch nach Beendigung des Sanierungsverfahrens fort. |
Woertliche Uebernahme, 10 Seiten weiter oben (Seite 21) findet sich ein Verweis auf die Quelle via Fussnote an der Ueberschrift des Kapitels: "Text folgt in Auszuegen aus [...]". Eine woertliche Uebernahme ist aber nicht gekennzeichnet. |
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[[QJahr::[1997]| ]]