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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Christoph Graf von Bernstorff
Titel    Einführung in das englische Recht
Ort    München
Verlag    C.H. Beck
Jahr    1996
Umfang    XX, 216 S.
Reihe    Schriftenreihe der Juristischen Schulung : Ausländisches Recht ; 132
ISBN    3-406-40344-1

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    47


Fragmente der Quelle:
[1.] Rm/Fragment 001 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:51:51 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 7-12
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 28-29, Zeilen: S. 28: 13-16, 26-29, S. 29: 118-119
Statt dessen gibt es lediglich eine Reihe von teilweise sehr alten Dokumenten, die einzelne staatsrechtlich relevante Tatbestände zum Gegenstand haben und deren Grundsätze heute Verfassungsrang haben. Zu diesen Rechtsquellen zählen vor allem die Magna Charta Libertatum 12153, die Petition of Rights 16284, die Habeas- Corpus-Akte 16795, die Bill of Rights 16896, das Statute of Westminster 19317, [...] .

3 [...]

4 3 Charles 1, c. 1.

5 Zit. nach Graf v. Bernstorff, 29; so bezeichnet nach den lateinischen Anfangsworten „Habeas Corpus" also „Du sollst den Körper haben“.

6 1 Will. & Mary, sess. 2, c. 2.

7 22 & 23 George 5, c. 4.

Statt dessen gibt es eine größere Anzahl teilweise sehr alter Dokumente, die einzelne staatsrechtlich relevante Tatbestände zum Gegenstand haben und deren Grundsätze heute Verfassungsrang haben. [...]

Zu den Rechtsquellen, die staatsrechtlich ausgeprägte Regelungen enthalten, zählen vor allem die Magna Charta Libertatum (1215), die Petition of Rights (1627), die Habeas-Corpus-Akte (1679), die Bill of Rights (1689) sowie das Statute of Westminster (1931).

[Seite 29]


69 So genannt nach den lateinischen Anfangsworten "Habeas Corpus", d. h., Du sollst den Körper haben.

Anmerkungen

Ein Hauch von Bauernopfer: von Bernstorff wird in Fußnote 6 als Quelle für den Habeas Corpus Act 1679 genannt. Dabei verweist Rm auf die falsche Seitenzahl (29 statt 28), möglicherweise ein Hinweis darauf, dass Rm nicht aus der im Literaturverzeichnis angegebenen 1. Auflage 1996, sondern aus der damals aktuellen 2. Auflage 2000 übernommen hat.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[2.] Rm/Fragment 002 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-12 08:53:36 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 2, Zeilen: 1-8, 111-124, 127-135
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 28-29, Zeilen: S. 28: letzter Absatz, 101-103, S. 29: 1-7, 101-111
Ging es bei der Magna Charta Libertatum (Great Charter) insbesondere um die Befugnisse des Monarchen gegenüber den geistlichen Fürsten, Adligen und Bürgern von London11, so enthält die Bill of Rights 1689 konstitutionelle Regelungen zum Verhältnis zwischen Krone und dem Parlament. Die Bill of Rights bestimmt, dass die gesetzliche Gewalt von der Krone auf das Parlament übergeht und legt damit den Grundstein für die Parlamentssouveränität (Sovereignty of Parliament).12 Die Habeas-Corpus-Akte 1679 schützte vor willkürlicher Verhaftung, in dem sie dem Verhafteten das [Recht verlieh, einem Richter vorgeführt zu werden, der über die Rechtmäßigkeit der Verhaftung zu entscheiden hatte.13]

11 Die französischen Normannenkönige hatten ab 1066 (Schlacht von Hastings durch Wilhelm „den Eroberer") das kontinentale Lehenswesen nach England gebracht. Johann „ohne Land" („John Lackland“) aus dem Hause Plantagenet, Bruder des im Jahre 1199 gefallenen Richard „Löwenherz" (Richard I., „Lion Heart“), geriet in Streit mit dem Erzbischof von Canterbury. Als er diesen vertrieb, wurde er von Papst Innozenz III. für abgesetzt erklärt. Er mußte daher vom Papst England zu Lehen nehmen. Als Johann schließlich noch eine Niederlage durch den französischen König erlitt, zwangen ihn Adlige und Kirchenfürsten sowie die Bürger von England unter Führung des Erzbischofs von Canterbury zur Anerkennung ihrer Forderungen. Diese waren im „großen Freiheitsbrief", der Magna Charta Libertatum von 1215, festgeschrieben. Einige Artikel lauten übersetzt sinngemäß: „Kein freier Mann soll gefangen, eingesperrt, enteignet, geächtet oder verbannt werden, wenn er nicht von seinen Standesgenossen oder auf Grund des allgemeinen Rechts verurteilt worden ist ...“ - „Kein Schild- oder Hilfsgeld (Steuer) soll im Königreich auferlegt werden, außer durch den Allgemeinen Rat des Königreichs (bestehend aus 25 Adligen); vgl. insgesamt den ausgezeichneten historischen Überblick bei Graf v. Bernstorff 28 ff. sowie Loewenstein, Staatsrecht, Bd. 1,12 ff.

12 Die Bill of Rights (I Will. & Mary, sess. 2, c. 2) bestimmte, dass der König ohne Bewilligung des Parlaments kein Gesetz aufheben, keine Steuern einziehen und auch kein stehendes Heer unterhalten durfte. Jeder Engländer sollte das Petitionsrecht beim König besitzen. Niemand durfte ohne richterliche Anordnung verhaftet werden. Die Wahl der Parlamentsmitglieder durfte niemand verhindern. Parlamentsmitglieder sollten seit dieser Bill Immunität besitzen. Der Monarch Wilhelm III. (von Oranien) war nicht mehr „souverän“ im Sinne des Absolutismus, da er die Krone vom Parlament erhalten hatte. Dies erklärt auch, warum seit 1689 kein englischer Monarch mehr versucht, ohne oder gegen das Parlament zu regieren. Seither entwickelte sich in England eine parlamentarische Monarchie, wie sie heute noch besteht; vgl. Allen / Thompson / Walsh, 57 ff. sowie Graf v. Bernstorff, 29.

Ging es bei der Magna Charta Libertatum (Great Charter), die bis heute am ehesten als "geschriebene Verfassung" - zumindest eines Teils des englischen Verfassungsrechts - anzusehen ist, vor allem um die Befugnisse des Monarchen gegenüber den geistlichen Fürsten, Adligen und Bürgern von London, wobei dem Monarchen dieser "Freiheitsbrief" gewaltsam abgerungen wurde67, so enthält die Bill of Rights


[Seite 29]

(1689)68 konstitutionelle Regelungen für das Verhältnis zwischen der Krone und dem Parlament. Die Bill of Rights bestimmt, daß die gesetzgebende Gewalt von der Krone auf das Parlament übergeht. Die Habeas-Corpus-Akte von 167969 schützte vor willkürlicher Verhaftung, indem sie dem Verhafteten das Recht zubilligte, einem Richter vorgeführt zu werden, der über die Rechtmäßigkeit der Verhaftung zu entscheiden hatte.


67 Die französischen Normannenkönige hatten das kontinentale Lehnswesen nach England gebracht. Nach dem Tode von Richard Löwenherz geriet sein Bruder und Nachfolger Johann ohne Land in einen Streit mit dem Erzbischof von Canterbury. Als er diesen vertrieb, wurde er von Papst Innozenz III. für abgesetzt erklärt. Er mußte England vom Papst zu Lehen nehmen. Als Johann schließlich noch eine Niederlage durch den französischen König erlitt, zwangen ihn Adlige und Kirchenfürsten sowie die Bürger von London unter Führung des Erzbischofs von Canterbury zur Anerkennung ihrer Forderungen. Diese waren im "großen Freiheitsbrief", der Magna Charta Libertatum von 1215, festgeschrieben.. Einige der Artikel lauten beispielsweise: "Kein freier Mann soll gefangen, eingesperrt, enteignet, geächtet oder verbannt werden, wenn er nicht von seinen Standesgenossen oder auf Grund des allgemeinen Rechts verurteilt worden ist ..." - "Kein Schild- oder Hilfsgeld (Steuer) soll im Königreich aufgelegt werden, außer durch den Allgemeinen Rat des Königreiches" (25 Adlige des Königreiches).

68 Die Bill of Rights oder auch "Declaration of Rights" bestimmte, daß der König ohne Bewilligung des Parlaments kein Gesetz aufheben, keine Steuern einziehen und auch kein stehendes Heer unterhalten durfte. Jeder Engländer sollte das Petitionsrecht (Bittrecht beim König) besitzen. Niemand durfte ohne richterliche Anordnung verhaftet werden. Die Wahl der Parlamentsmitglieder durfte niemand verhindern. Parlamentsmitglieder sollen seit dieser Bill Immunität genießen.

[...]

71 Der Monarch Wilhelm III., der in der Bill of Rights die Rechte des Parlaments statuierte, war nicht mehr "souverän" im Sinne des bis dahin bekannten Absolutismus. Er hatte seine Krone vom Parlament erhalten. Daher hat seit 1689 kein englischer Monarch mehr versucht, ohne oder gegen das Parlament zu regieren. Seither entwickelte sich in England eine parlamentarische Monarchie, wie sie heute noch besteht.

Anmerkungen

Ein "vgl."-Verweis auf den "ausgezeichneten historischen Überblick" bei von Bernstorff, den Rm großflächig abgeschrieben hat.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[3.] Rm/Fragment 003 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:52:16 Numer0nym
Fragment, KeineWertung, Rm, SMWFragment, Schutzlevel, Unfertig, Von Bernstorff 1996

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 3, Zeilen: 8-11
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 29, Zeilen: 7-11
Mit den Parliament Acts von 191116 und 194917 wird festgelegt, dass bestimmte Gesetzesvorlagen ohne Zustimmung des House of Lords Rechtskraft erlangen können.18 Ferner wurde das Recht der Europäischen Union durch den European Communities Act 1972, der wiederum durch den European Communities (Ammendment) [sic!] Act 199319 ergänzt wurde, in die britische Rechtsordnung rezipiert.

16 1 & 2 George 5, c. 13.

17 13 & 14 George 6, c. 103.

18 Siehe FN 8 und 9.

19 Dieses Gesetz resultierte aus den Verpflichtungen des Maastrichter Vertrages vom 7.02.1992, der auch vom Vereinigten Königreich ratifiziert wurde; vgl. Allen / Thompson / Walsh, 85.

Mit den Parliament Acts 1911 und 1949 wird festgelegt, daß bestimmte Gesetzesvorlagen auch ohne Zustimmung des House of Lords Rechtskraft erlangen können. Zuletzt wurde das Recht der heutigen Europäischen Union durch den European Communities Act 1972 in die englische „Constitution“ mitaufgenommen70.

70 Zu den grundlegenden staatsrechtlichen Dokumenten des englischen Rechts zählt aus aktueller Entwicklung heraus auch der European Communities (Amendment) Act 1993, der auf den Maastrichter Vertrag zurückgeht, welcher von England am 7.2. 1992 ratifiziert wurde.

Anmerkungen

Hier kein Verweis auf von Bernstorff. Gleichwohl kW, weil recht kleinteilig, stark deskriptiv und wenige Formulierungsalternativen. Bei isolierter Betrachtung würde dieses Fragment noch "durchgehen".

Sichter


[4.] Rm/Fragment 010 101 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:52:30 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, KeineWertung, Rm, SMWFragment, Schutzlevel, Von Bernstorff 1996

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 10, Zeilen: 101-105
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 10, Zeilen: 110-114
&#8203

68 Siehe hierzu den Royal Assent Act 1967. Diese Zustimmung erfolgt in der Regel nicht durch den Monarchen selbst, sondern durch einen Ausschuss von drei „peers“, also Temporal Lords, einschließlich des Lord Chancellor. Rechtskraft erlangt ein Gesetz nach der sog. „notification" durch den Parlamentssprecher des jeweiligen Hauses gegenüber beiden Häusern des Parlaments; vgl. Graf v. Bernstorff, 10.

&#8203

20 Vgl. hierzu den Royal Assent Act, 1967. Diese Zustimmung erfolgt üblicherweise nicht durch den Monarchen selbst, sondern durch ein Komitee von drei „peers“, also Temporal Lords, einschließlich des Lord Chancellor. Rechtskraft erlangt das Gesetz nach notification durch den Parlamentssprecher des jeweiligen Hauses gegenüber beiden Häusern des Parlaments.

Anmerkungen

Nur ein "vgl."-Verweis auf die Quelle.

Sichter


[5.] Rm/Fragment 042 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:52:44 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, KeineWertung, Rm, SMWFragment, Schutzlevel, Von Bernstorff 1996

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 42, Zeilen: 19-25
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 7, Zeilen: 10-17
Nachdem das englische Recht auf jahrhundertealter, durch Gerichtsentscheidungen entstandener Rechtsfindung aufbaut (Case/Common Law), wird das von der Legislative geschaffene Recht (also Gesetze im weitesten Sinne), das sog. Statute Law, nur als Rechtsquelle „zweiten Ranges“ betrachtet. Denn das Statute Law hat lediglich die Aufgabe, den Normenkomplex des Case Law zu ergänzen und die notwendigen Korrekturen vorzunehmen, die im Laufe der Zeit notwendig geworden sind. Das englische Recht baut auf der jahrhundertealten, durch Gerichtsentscheidungen entstandenen Rechtsfindung auf (Case Law). Das von der Legislative geschaffene Recht (also Gesetze im weitesten Sinne), das sogenannte Statute Law, ist dagegen nur als Rechtsquelle "zweiten Ranges" zu betrachten, da das Statute Law die Aufgabe hat, den Normenkomplex des Case Law zu ergänzen oder die durch im Laufe der Zeit entstandenen Veränderungen der Umstände notwendigen Korrekturen vorzunehmen.
Anmerkungen

von Bernstorff wird als Formulierungshilfe verwendet, aber nicht erwähnt.

Sichter
Morinola


[6.] Rm/Fragment 044 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:52:57 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 44, Zeilen: 12-18
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 13, Zeilen: 9-16
Das britische Gerichtsverfassungsrecht unterscheidet zwischen sog. Obergerichten (superior courts) und Untergerichten (inferior courts), wobei grundsätzlich eine Rechtsvermutung für eine unbeschränkte sachliche und örtliche Zuständigkeit der Obergerichte besteht. Deshalb kann ein Prozess vor einem Obergericht begonnen werden, obwohl ein unteres Gericht (z.B. vom Streitwert her) zuständig wäre. Allerdings kann das erstinstanzliche Obergericht die Sache dann nach seinem Ermessen an ein Untergericht verweisen.256

256 Vgl. Graf v. Bernstorff, 13 ff.

Das englische Gerichtsverfassungsrecht verwendet das Begriffspaar inferior court (Untergericht) und superior court (Obergericht), wobei grundsätzlich eine Rechtsvermutung für eine unbeschränkte sachliche und örtliche Zuständigkeit der Obergerichte besteht. Deshalb kann ein Prozeß vor einem Obergericht begonnen werden, obwohl ein unteres Gericht (z.B. vom Streitwert her) zuständig wäre. Allerdings kann das erstinstanzliche Obergericht die Sache dann nach Ermessen an ein Untergericht verweisen.
Anmerkungen

Nur ein "Vgl."-Verweis auf von Bernstorff. Die wörtlichen Übernahmen sind nicht gekennzeichnet.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[7.] Rm/Fragment 045 24 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:53:12 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, KeineWertung, Rm, SMWFragment, Schutzlevel, Von Bernstorff 1996

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 24-28
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 15, Zeilen: 14-19
Zu den Obergerichten zählt man den High Court of Justice, den Court of Appeal und das House of Lords sowie für Strafsachen noch den Crown Court. Der High Court of Justice ist die Zusammenfassung der historischen Obergerichte, deren Namen noch teilweise in den Bezeichnungen der drei Hauptabteilungen Queen’s Bench Division, Chancery Division und Family Division fortbestehen. Zu den Obergerichten (Superior Civil Courts) zählt man den High Court of Justice, den Court of Appeal und das House of Lords. Der High Court of Justice ist die Zusammenfassung der historischen Obergerichte, deren Namen noch teilweise in den Bezeichnungen der drei Hauptabteilungen Queen's Bench Division, Chancery Division und Family Division fortbestehen.
Anmerkungen

von Bernstorff wird nicht erwähnt. Trotz frappierender Übereinstimmungen im Wortlaut kW, weil recht kleinteilig und rein deskriptiv.

Sichter
SleepyHollow02


[8.] Rm/Fragment 046 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-06 22:01:22 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Rm, SMWFragment, Schutzlevel, Von Bernstorff 1996, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 46, Zeilen: 5-7, 105-128
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 3-4, 15-16, Zeilen: 3: 16 f., 19 f., 24-26; 4: 1-10; 15: 112-123; 16: 101-104
[...] 266 Nach s. 1 dieses Gesetzes besteht der Supreme Court von England und Wales aus Court of Appeal, High Court of Justice und Crown Court, wobei letzteres ein oberes Gericht für Strafsachen darstellt267.

266 Die historische Entwicklung verlief wie folgt: Der frühere Court of Exchequer, der das königliche Einkommen zu verwalten hatte, entstand als erster aus der Curia Regis, dem Königsgericht (in den Anfängen des Common Law war der Monarch der oberste Richter und sprach Recht vor dem königlichen Rat, eben der Curia Regis). Danach entstand der Court of Common Pleas. Nach s. 17 der Statute von 1215 (Magna Charta) wurde festgelegt, dass das entsprechende Organ (der heutige High Court) nicht mehr dem König folgen, sondern „in some certain place“ tagen sollte (damals in Westminster, heute am Sitz des High Court, Strand, London). Dieses Gericht war zuständig vor allem für Klagen auf Zurückerstattung von Grundstücken, Besitzstörung und Zahlung bestimmter Schulden. Als dritter, von der Curia Regis abgespaltener Gerichtshof entstand schließlich noch der Court of King's Bench. Er war in Angelegenheiten zuständig, die das öffentliche Interesse berührten (z. B. unerlaubte Handlungen und Straftaten), und er erfüllte die Rolle eines Berufungsgerichts, indem die Möglichkeit bestand, mangelhafte Verfahren unterer Gerichte zu überprüfen und zu korrigieren. Später entstanden noch der Court of Chancery, der Court of Admirality [sic!], und, aus den Anfängen des Kirchenrechts, der Court of Probate und der Divorce Court. Um diese Gerichtsvielfalt einzugrenzen, wurde unter den Judicature Acts 1873-1875 (vgl. FN 264) der High Court of Justice, ursprünglich noch mit fünf Abteilungen (Queen’s Bench, Common Pleas, Exchequer, Chancery, und gemeinsam Probate, Divorce, Admirality [sic!]) gegründet. Mit einer Order in Council aus dem Jahre 1881 wurden die Common Pleas und Exchequer Division in die Queen’s Bench mit aufgenommen. Dieser neu gebildete High Court of Justice sowie daneben der Court of Appeal und der Crown Court bilden seither den Supreme Court of Judicature. Das House of Lords wurde bewusst nicht in diesen Supreme Court mit aufgenommen, da das damalige Parlament sich dagegen aussprach. Diese Situation besteht bis heute fort; vgl. den sehr guten Überblick bei Graf v. Bernstorff, 3 ff, 15 ff.

267 Vgl. das Pamphlet des Central Office of Information (FN 258), 16 ff.

[Seite 3]


In den Anfängen des Common Law war der Monarch der oberste Richter, und er sprach Recht vor dem königlichen Rat (Curia Regis). [...]

Als erster bildete sich der Court of Exchequer, der das königliche Einkommen zu verwalten hatte.

[...] Nach Section 17 der Statute of 1215 (Magna Charta) wurde festgelegt, daß das rechtsprechende Organ (der heutige High Court) nicht mehr dem König folgen sollte, sondern „in

[Seite 4]

some certain place“ tagen sollte (damals im Westminster, heute am Sitz des High Court, Strand, London). Dieses Gericht war zuständig vor allem für Klagen zur Zurückerstattung von Grundstücken, Klagen wegen Vorenthaltung von Besitz und auf Zahlung bestimmter Schulden.

Ein dritter, von der Curia Regis abgespaltener Gerichtshof war der Court of King's Bench. Er war in Angelegenheiten zuständig, die das öffentliche Interesse berührten (z. B. bei unerlaubten Handlungen und Straftaten), und er erfüllte die Rolle eines Berufungsgerichts, indem die Möglichkeit bestand, hier mangelhafte Verfahren unterer Gerichte zu überprüfen und zu korrigieren.

[Seite 15]


35 Nach dem Supreme Court Act, 1981, s.1. besteht der Supreme Court von England und Wales aus Court of Appeal, High Court of Justice und Crown Court. - Die historische Entwicklung verlief wie folgt: Der frühere Court of Exchequer (oben, § 1 I 2) entstand als erster aus der Curia Regis (dem Königsgericht). Danach entstand der Court of Common Pleas, und schließlich der Court of King's Bench. Später entstanden noch der Court of Chancery, der Court of Admiralty, und, aus den Anfängen des Kirchenrechts, der Court of Probate und der Divorce Court. Um diese Gerichtsvielfalt einzugrenzen, wurde unter den Judicature Acts 1873-1875 der High Court of Justice, ursprünglich noch mit 5 Abteilungen (Queen's Bench, Common Pleas, Exchequer, Chancery, und gemeinsam Probate, Divorce, Admiralty) gegründet. Mit der Order in Council, 1881, wurden die Common Pleas und Exchequer Divisions in der Queen's Bench mit aufgenommen. Dieser neu gebildete High Court of Justice sowie daneben

[Seite 16]


der Court of Appeal und der Crown Court bildeten seither den Supreme Court of Judicature. Das House of Lords wurde bewußt in diesen Supreme Court of Judicature nicht mit aufgenommen, da das damalige englische Parlament sich dagegen aussprach. Diese Situation besteht bis heute fort.

Anmerkungen

von Bernstorff wird in Fn 266 genannt.

Sichter


[9.] Rm/Fragment 047 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:53:29 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Bernstorff 1996

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 47, Zeilen: 1-22, 105-106, 108-113
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 16, Zeilen: 1-17, 108-114
a. Der High Court of Justice


Der High Court of Justice ist das einzige Landgericht für Zivilsachen in England.268 Er ist das erstinstanzlich zuständige Gericht und Rechtsmittelgericht für die unteren Gerichte.269 Die untere Streitwertgrenze liegt (gegenüber den County Courts) derzeit bei 50.000 englischen Pfund für Streitigkeiten über unerlaubte Handlungen (tort), bei 30.000 englischen Pfund für Grundstücks- und Equity-Verfahren sowie bei 15.000 englischen Pfund für sonstige Streitigkeiten aus Vertrag (contract).270 Dennoch kann der Richter des High Court mit einer Sache von geringerem Streitwert befasst werden, und es liegt in seinem Ermessen, ob er die Sache an das zuständige County Court verweist. Der High Court of Justice ist gemäß s. 4 (1) (e) des Supreme Court Act 1981 und der Maximum Number of Judges (No. 2) Order 1993 mit maximal 99 Richtern besetzt. Er ist als Zentralgericht für ganz England mit Sitz in London zuständig; er verfügt über örtliche Außenstellen, an denen ebenfalls Hauptverhandlungen durchgeführt werden können (Assize Courts).271 Der High Court gliedert sich in drei Hauptabteilungen (divisions), die Queen’s Bench, die Chancery und die Family Division. Jede der drei Hauptabteilungen hat auch sog. Divisional Courts. Diese sind immer mindestens mit zwei Richtern besetzt. Im übrigen gilt die nachfolgend beschriebene Zuständigkeitsverteilung.

i. Die Queen’s Bench Division

Die Queen's Bench Division mit Sitz in den Royal Courts of Justice, Strand, London, die derzeit 52 sog. „puisne-judges272 umfasst und vom Lord Chief [Justice präsidiert wird, ist für jene Verfahren zuständig, die vor 1873 in die Zuständigkeit der alten Common Law Courts273 fielen, und für die nicht die ausschließliche Zuständigkeit einer der beiden anderen Hauptabteilungen besteht.]


268 Vgl. Romberg, 67.

269 Vgl. Henkel, 36 ff.

270 Vgl. Sime, 3 ff.

271 Vgl. FN 266.

272 Dies bedeutet eigentlich „Beisitzende Richter“ hat aber nichts mit einem „Beisitzenden Richter“ im deutschen Sinne zu tun. [...] Die Richter werden auf Vorschlag des ranghöchsten Oberrichters, des Lord Chancellor, von der Königin ernannt. Der Lord Chief Justice, der zweithöchste Richter und damit Präsident der Queen’s Bench Division, sowie der Präsident der Probate, Divorce und Admirality and Admirality [sic!] Division werden hingegen auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Voraussetzung für die Ernennung ist eine mindestens zehnjährige Praxis als barrister (ein barrister hat seine Haupttätigkeit in dem Auftreten vor Gericht („at the bar“) im Gegensatz zum Vertragsanwalt, dem solicitor, der allein oder in [einer law firm seine Mandanten juristisch berät).]

a) Der High Court of Justice


Der High Court of Justice ist erstinstanzlich zuständiges Gericht und Rechtsmittelinstanz für die Untergerichte; die untere Streitwertgrenze gegenüber den County Courts liegt derzeit bei 50 000 engl. Pfund, bei Grundstücks- und Equity-Verfahren bei 30 000 engl. Pfund. Dennoch kann der Richter des High Court mit einer Sache von geringerem Streitwert befaßt werden, und es liegt dann in seinem Ermessen, ob er die Sache an einen County Court verweist.

Der High Court of Justice hat derzeit maximal 99 Richter36. Er ist als Zentralgericht für ganz England mit Sitz in London zuständig. Der High Court of Justice verfügt über örtliche Außenstellen, an denen auch Hauptverhandlungen durchgeführt werden können (Assize Courts)37. Für die drei Hauptabteilungen (divisions) des High Court gilt die nachfolgend beschriebene Zuständigkeitsverteilung.

Die Queen's Bench Division mit Sitz in den Royal Courts of Justice, Strand, London, die derzeit 52 "puisne-judges" umfaßt und vom Lord Chief Justice präsidiert wird, ist für all diejenigen Verfahren zuständig, die vor 1873 in die Zuständigkeit der alten Common Law Courts fiel, und für die nicht die ausschließliche Zuständigkeit einer der beiden anderen Hauptabteilungen besteht.


36 Supreme Court Act 1981, s.4 (1)(e) und Maximum Number of Judges (No.2) Order 1993. Die Richter werden auch als puisne-judges (eigentlich "Beisitzer") bezeichnet. Die Richter werden auf Vorschlag des Lord Chancellor von der Königin ernannt, der Lord Chief Justice of England und der Präsident der Probate, Divorce and Admiralty Division auf Vorschlag des Premierministers. Voraussetzung für die Ernennung ist eine mindestens zehnjährige Praxis als Barrister.

Anmerkungen

Fn 271 verweist auf Fn 266, S. 46; dort wird von Bernstorff genannt.

von Bernstorff wird in Fn 272 auf S. 48 genannt.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[10.] Rm/Fragment 048 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:53:49 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 48, Zeilen: 1-9, 101-110
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 16-17, Zeilen: S. 16: 15-22, 110-119, S. 17: 1-3
[Die Queen's Bench Division mit Sitz in den Royal Courts of Justice, Strand, London, die derzeit 52 sog. „puisne-judges272 umfasst und vom Lord Chief] Justice präsidiert wird, ist für jene Verfahren zuständig, die vor 1873 in die Zuständigkeit der alten Common Law Courts273 fielen, und für die nicht die ausschließliche Zuständigkeit einer der beiden anderen Hauptabteilungen besteht. Hierzu zählen Klagen auf Leistung von Schadensersatz (damages), die auf eine Vertragsverletzung (breach of contract) oder auf eine unerlaubte Handlung (tort) gestützt sind. Seit 1964 besteht bei der Queen’s Bench Divsion [sic!] eine Unterabteilung, die als Handelsgericht (Commercial Court) tätig ist. Hier werden Schiedsgerichtsverfahren (arbitration) durchgeführt. Eine weitere Unterabteilung arbeitet als Seegericht (Admirality [sic!] Court) [...]

[272 [...] ] Wählbar ist gemäß s. 10 (3) Supreme Court Act 1981 und s. 70 Courts and Legal Service [sic!] Act 1990 auch ein circuit judge, der eine mindestens zweijährige Amtserfahrung hat. - Üblich ist es, High Court Judges aus den Reihen der Queen’s Counsel zu bestimmen. Diese „Q.C.“ sind barristers, die nach langer und erfolgreicher Anwaltstätigkeit und auf ihren Antrag hin vom Lord Chancellor zu „Q.C.“ ernannt wurden. Man spricht wegen der seidenen Roben der Q.C. dann von „taking the silk“. Ein Q.C. erscheint vor Gericht immer mit einem anderen barrister, der nicht Q.C. ist, was sich wegen der Kosten nur in Fällen lohnt, die größere Streitwerte haben bzw. zwei Anwälte erfordern. Von den etwa 110.000 Anwälten in England sind 90 % solicitors, 10 % barristers und 1 % Queen’s Counsel; vgl. insgesamt den ausgezeichneten Überblick bei Graf v. Bernstorff, 13 ff., 20 ff.

273 Vgl. FN 266.

Die Queen's Bench Division mit Sitz in den Royal Courts of Justice, Strand, London, die derzeit 52 "puisne-judges" umfaßt und vom Lord Chief Justice präsidiert wird, ist für all diejenigen Verfahren zuständig, die vor 1873 in die Zuständigkeit der alten Common Law Courts fiel, und für die nicht die ausschließliche Zuständigkeit einer der beiden anderen Hauptabteilungen besteht. Hierzu zählen Klagen auf Leistung von Schadensersatz, die auf eine Vertragsverletzung oder auf eine unerlaubte Handlung gestützt sind. Seit 1964 besteht bei der Queen's Bench


[Seite 17]

Division eine Unterabteilung, die als Handelsgericht (Commercial Court) tätig ist - hier werden auch Schiedsverfahren durchgeführt. Eine weitere Unterabteilung arbeitet als Seegericht (Admiralty Court).


36 [...] Wählbar ist auch ein Circuit Judge, der eine mindestens zweijährige Amtserfahrung hat, Supreme Court Act 1981, s.10 (3) und Courts and Legal Services Act, 1990, s.70. - Üblich ist es, die High Court Judges aus den Reihen der Queen's Counsel zu bestimmen. Diese "Q.C." sind Barristers, die nach langer und erfolgreicher Anwaltstätigkeit und auf ihren Antrag hin vom Lord Chancellor zu "Q.C." ernannt wurden. Ein Q.C. erscheint vor Gericht immer mit einem anderen Barrister, der nicht Q.C. ist, was sich wegen der Kosten nur in Streitfällen lohnt, die größere Streitwerte haben bzw. zwei Anwälte erfordern. Von den etwa 25000 Anwälten in England sind etwa zehn Prozent Barristers und ein Prozent Queen's Counsel.

Anmerkungen

von Bernstorff wird lobend erwähnt, aber nicht als Verfasser dieser Formulierungen benannt.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[11.] Rm/Fragment 049 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:54:03 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Bernstorff 1996

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 2-4
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 17, Zeilen: 4-6
Die Chancery Division, besetzt mit derzeit 19 Richtern unter dem Vorsitz des Lord Chancellor278, der selbst nicht Recht spricht, ist vor allem zuständig für Klagen auf Vertragserfüllung (performance of contract).

278 [...]

Die Chancery Division, besetzt mit derzeit 13 Richtern unter dem Vorsitz des Lord Chancellor, der selbst nicht Recht spricht, ist vor allem zuständig für Klagen auf Vertragserfüllung.
Anmerkungen

Rm übernimmt ohne Kennzeichnung mehrere Absätze aus von Bernstorff und teilt diese über mehrere Fragmente auf. Dieses Fragment ist das erste von zweien auf S. 49, das andere ist Fragment_049_22. Der gesamte Raum zwischen diesen Fragmenten wird gefüllt mit einer Übernahme aus Vollmer Fragment_049_04.

Im vorliegenden Fragment übernimmt Rm ungeprüft eine inhaltlich sehr fragwürdige Aussage, denn Klagen auf Vertragserfüllung machen nur einen verschwindend kleinen Teil des Geschäftsanfalls bei der Chancery Division aus.

Sichter
SleepyHollow02


[12.] Rm/Fragment 049 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:54:18 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Bernstorff 1996

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 22-25, 109-112
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 17, Zeilen: 6-10, 101-107
Ausdrücklich zugewiesen sind dieser division die Finanz- und Patentgerichtsbarkeit sowie Gebrauchsmuster- und Warenzeichensachen. Außerdem ist diese division das Erbschafts- und Nachlassgericht, das auch streitige Testamentssachen bearbeitet.283

283 Gesellschaftsrechtliche Fragen werden in einer Unterabteilung, dem Companies Court (besetzt durch einen High Court Judge als Einzelrichter), behandelt. Konkursrechtliche Fragen werden im Bankruptcy Court durch Registrars verhandelt, wobei diese Tätigkeit sich auf London beschränkt. Außerhalb Londons werden diese Fälle in den County Courts verhandelt, die eine besondere Sachzuständigkeit für Konkursfälle haben. Eine letzte [Unterabteilung, der „Patents Court“, behandelt patentrechtliche Streitigkeiten, soweit nicht spezielle „Patents County Courts" zuständig sind.]

Ausdrücklich zugewiesen sind der Kammer die Finanz- und Patentgerichtsbarkeit sowie Gebrauchsmuster- und Warenzeichensachen. Außerdem ist die Kammer das Erbschafts-· und Nachlaßgericht, das auch streitige Testamentssachen bearbeitet38.

38 Gesellschaftsrechtliche Fragen werden in einer Unterabteilung, dem Companies Court (besetzt durch einen Einzelrichter), behandelt. Konkursrechtliche Fragen werden im "Bankruptcy Court" durch Registrars verhandelt, wobei diese Tätigkeit sich auf London beschränkt; außerhalb Londons werden diese Fälle in County Courts verhandelt, die eine besondere Fazilität für Konkursfälle haben. Eine letzte Unterabteilung, der "Patents Court", behandelt patentrechtliche Streitigkeiten, soweit nicht spezielle "Patents County Courts" zuständig sind. [...]

Anmerkungen

von Bernstorff wird in Fn 283 auf S. 50 genannt.

Fortsetzung in Fragment_050_101.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[13.] Rm/Fragment 050 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:54:33 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Bernstorff 1996

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 4-11
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 17, Zeilen: 11-17, 24-26
Die dritte Hauptabteilung des High Court of Justice ist die Familiy [sic!] Division285, die als Familiengericht insbesondere für Scheidungsverfahren zuständig ist. Die 16 hier tätigen Richter - mit einem President of the Division als Vorsitzendem bzw. Vorsitzender - befassen sich auch mit Unterhaltsprozessen, vormundschaftlichen Angelegenheiten und nichtstreitigen Testamentssachen (probate matters). Generell werden diese Sachen vor dem Einzelrichter verhandelt.

Ferner ist der Divisonal [sic!] Court of the Familiy [sic!] Divison [sic!] Berufungsinstanz für Familiensachen aus den Magistrate’s [sic!] Courts286.


285 Früher war die Familiy [sic!] Division bekannt als „Probate, Divorce and Admirality [sic!] Division" (letztere ist jetzt in die Queen’s Bench Division integriert), die aus dem früheren Court of Probate, dem ehemaligen Court for Divorce and Matrimonial Causes sowie dem alten High Court of Admirality [sic!] hervorging; vgl. dazu auch FN 266.

286 Vgl. das Pamphlet des Central Office of Information (FN 258), 12.

Die dritte Hauptabteilung ist die Family Division, die als Familiengericht für Familiensachen, insbesondere für Scheidungsverfahren, zuständig ist. Die 16 hier tätigen Richter mit einem "President of the Division" als Vorsitzenden befassen sich auch mit Unterhaltsprozessen, vormundschaftlichen Angelegenheiten und nichtstreitigen Testamentssachen (probate matters). Generell werden diese Verfahren vor dem Einzelrichter

verhandelt. [...] Und schließlich ist der Divisional Court of the Family Division Berufungsinstanz für Familiensachen aus Magistrates' Courts.

Anmerkungen

von Bernstorff wird am Ende des vorausgehenden Abschnitts zur Chancery Division erwähnt. Fußnote 266 samt Text sind hier als Bauernopfer dokumentiert (dort wird von Bernstorff als "vgl."-Verweis erwähnt. Fünf Flüchtigkeitsfehler beim Übertragen im Fließtext, drei weitere in Fußnote 285.

Könnte alternativ auch als Bauernopfer gewertet werden.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[14.] Rm/Fragment 050 101 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:54:47 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 101-104
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 17, Zeilen: 104-109
&#8203

[283 [...] Außerhalb Londons werden diese Fälle in den County Courts verhandelt, die eine besondere Sachzuständigkeit für Konkursfälle haben. Eine letzte] Unterabteilung, der „Patents Court“, behandelt patentrechtliche Streitigkeiten, soweit nicht spezielle „Patents County Courts" zuständig sind. Bisher gibt es erst einen, den Edmonton County Court (vgl. hierzu im übrigen den Copyrights, Designs and Patents Act 1988, Part VI); vgl. insgesamt Graf v. Bernstorff, 17.

&#8203

38 [...]; außerhalb Londons werden diese Fälle in County Courts verhandelt, die eine besondere Fazilität für Konkursfälle haben. Eine letzte Unterabteilung, der "Patents Court", behandelt patentrechtliche Streitigkeiten, soweit nicht spezielle "Patents County Courts" zuständig sind. Eine letzte Unterabteilung, der "Patents Court", behandelt patentrechtliche Streitigkeiten, soweit nicht spezielle "Patents County Courts" zuständig sind. Bisher gibt es erst einen, den Edmonton County Court (vgl. hierzu im übrigen den Copyright, Designs and Patents Act, 1988, Part VI).

Anmerkungen

Nur ein "vgl."-Verweis auf von Bernstorff.

Fortsetzung von Fragment_049_22. Rm verschlimmbessert den Titel des Copyright, Designs and Patents Act 1988, bei dem Copyright tatsächlich im Singular steht.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[15.] Rm/Fragment 051 124 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:55:00 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Bernstorff 1996

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 124-128
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 16, Zeilen: 120-124
&#8203

291 [...] Die assizes waren Nachfolger der seit der Normannenzeit im Land umherreisenden Richter, der “itinerant justices”; diese Gerichte sind mittlerweile mit der Queen’s Bench Division verbunden, wobei die dorthin gehörenden Richter einen Großteil ihrer Zeit „on circuit“, und nur einen Teil im Gebäude des High Court of Justice selbst verbringen.

Die Assize Courts sind Nachfolger der seit der Normannenzeit im Land umherreisenden Richter, der "itinerant justices". Diese Gerichte sind mit der Queen's Bench Division verbunden; die dorthin gehörenden Richter verbringen einen Großteil ihrer Zeit in den Assize Courts "on circuit". und nur einen Teil im Gebäude des High Court of Justice selbst.
Anmerkungen

von Bernstorff wird nicht erwähnt.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[16.] Rm/Fragment 052 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:55:14 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Bernstorff 1996

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 52, Zeilen: 13-19, 103-106
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 17-18, Zeilen: S. 17: 27-31, 110-111; S. 18: 1-2, 101-103
c. Der Court of Appeal


Die dritte Komponente des Supreme Court of Judicature macht der Court of Appeal aus. Er besteht aus einer zivilrechtlichen (Civil Division) und einer strafrechtlichen Hauptabteilung (Criminal Division).294 Die zivilrechtliche Abteilung ist mit maximal 30 Lord Justices of Appeal besetzt295, die in Abteilungen zu je drei Richtern entscheiden, und wird vom Master of the Rolls296 präsidiert.


294 Vgl. Lyall, 30 ff.

295 Vgl. zur Richteranzahl insoweit die Maximum Number of Judges (No. 2) Order 1993. - Die Qualifikation eines Lord Justice of Appeal erfordert eine mindestens zehnjährige Richtertätigkeit am High Court gemäß s. 10 (3) (b) Supreme Court Act 1981 und erfolgt durch Ernennung der Königin auf Vorschlag des Premierministers und des Master of the Rolls.

296 [...]

b) Der Court of Appeal


Der Court of Appeal besteht aus einer zivilrechtlichen (Civil Division) und einer strafrechtlichen (Criminal Division) Hauptabteilung. Die zivilrechtliche Abteilung ist mit maximal 30 Lords Justices of Appeal besetzt, die in Abteilungen zu je drei Richtern entscheiden, und wird vom Master of the Rolls präsidiert39.


39 Zur Richteranzahl vgl. die Maximum Number of Judges (No 2) Order 1993. - Die Qualifikation eines Lord Justice of Appeal erfordert eine mindestens zehnjährige

[Seite 18]


Richtertätigkeit am High Court, Supreme Court Act (1981), s. 10 (3)(b) und eine Ernennung durch die Königin auf Vorschlag des Premierministers und des Master of the Rolls.

Anmerkungen

von Bernstorff wird nicht erwähnt.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[17.] Rm/Fragment 053 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:55:27 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Bernstorff 1996

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 53, Zeilen: 5-10
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 18, Zeilen: 2-4, 104-106
Der Court of Appeal ist Appellationsgericht für England und Wales in Zivil- und Strafsachen. Er ist zuständig für Berufungen gegen Urteile des High Court of Justice und der County Courts, soweit nicht der Lord Chancellor bestimmte Fälle vor den County Courts von der Berufungsmöglichkeit zum Court of Appeal gemäß s. 77 County Court Act 1984 ausgeschlossen hat. Der Court of Appeal ist das Appellationsgericht für England und Wales in Zivil- und Strafsachen. Er ist zuständig für Berufungen gegen Urteile des High Court of Justice und der County Courts40.

40 Dies ist etwas eingeschränkt worden durch den County Courts Act, 1984, s. 77 (2), wonach der Lord Chancellor bestimmte County-Court-Fälle von der Berufungsmöglichkeit zum Court of Appeal ausschließen kann.

Anmerkungen

von Bernstorff wird nicht erwähnt.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[18.] Rm/Fragment 053 112 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:55:40 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Bernstorff 1996

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 53, Zeilen: 112-118
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 18, Zeilen: 107-116
&#8203

298 Vgl. Gilbertshorpe [sic!] v. News Group Newspapers (1989), The Independent, 15.06.1989; Rantzen v. Mirror Group Newspapers (1993) 4 All E.R., 975 ff. unter Bezugnahme auf die Rules of Supreme Court 1981, order 59, r. 11 (1) und s. 8 (1), (2) Courts and Legal Services Act 1990. - In Ausnahmefällen besteht auch die Möglichkeit, dass der Court of Appeal nur mit einer Besetzung von zwei Richtern entscheiden kann, wenn dies vom Lord Chancellor vorgetragen und vom Master of the Rolls genehmigt wird; vgl. dazu Coldunell Ltd. v. Gallon (1986) 1 All E.R., 429 ff.

&#8203

41 Ausnahmsweise ist eine völlig neue Beweisaufnahme und Tatsachenfeststellung gestattet, wenn es die Umstände erfordern, z. B. weil sich neue Tatsachen ergeben, so in Gilberthorpe v. News Group Newspapers (1989), The Independent, 15.6. 1989 und in neuerer Rspr. in Rantzen v. Mirror Group Newspapers (1993) 4 All E. R. 975 unter Bezugnahme auf die Rules of Supreme Court 1981, ord. 59,r. 11 (1) und den Courts and Legal Services Act 1990, s. 8 (1),(2). - Schließlich besteht in Ausnahmefällen auch die Möglichkeit, daß der Court of Appeal nur mit einer Besetzung von zwei Richtern entscheiden kann, wenn dies vom Lord Chancellor vorgetragen und vom Master of the Rolls genehmigt wird, hierzu die Rspr. in Coldunell Ltd. v. Gallon (1986) 1 All E. R. 429.

Anmerkungen

von Bernstorff wird in Fn 299 auf S. 54 genannt.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[19.] Rm/Fragment 054 102 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:55:54 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Bernstorff 1996

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 54, Zeilen: 102-121
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 18-19, Zeilen: S. 18: 120-129, S. 19: 101-107
&#8203

300 Dies hat folgenden Kontext: Im Mittelalter war der Monarch oberster Richter (vgl. FN 266). Im Rahmen des mit der Magna Charta im Jahre 1215 einsetzenden Demokratisierungsprozesses (vgl. § 1 A. I., FN 11) trat an seine Stelle nach und nach das Parlament, das im Parliament Chamber mit dem König an der Spitze, den Lords Spirtual (den geistlichen Fürsten, z.B. dem Erzbischof von Canterbury) und den Lords Temporal (weltlichen Adligen) sowie einer ausgewählten Zahl an Bürgern (Commoners bzw. Commons, d.h. den „Gemeinen") am Ende des Saales die Sitzungen abhielt. Die Commons zogen sich immer mehr in ihre eigene Kammer zurück und fanden sich nur noch bei besonderen Anlässen (z.B. der Thronrede des Monarchen zur Eröffnung des Parlaments - zu Beginn jedes neuen Parlamentsjahres) im Parlament ein. Dies führte dazu, dass ab dem 15. Jahrhundert über Berufungen nur noch die Lords zu entscheiden hatten und die Judikative damit seitdem nur noch auf diese Kammer des Parlaments beschränkt ist. Zunächst waren alle Lords an den höchstrichterlichen Entscheidungen beteiligt, doch wurde die Praxis aufgrund ihrer meist fehlenden juristischen Qualifikation durch den O’Connell’s Case (1844), 11. Cl. & Fin., 431 geändert. Seit dem Appellate Jurisdiction Act 1876 wurde die juristische Abteilung des House of Lords neben dem Lord Chancellor und den Adligen des Königreichs (peers of the realm), die schon einmal Richter an einem Obergericht waren, um Berufsrichter, die sog. „Lords of Appeal in Ordinary" erweitert. Diese werden seither auf Vorschlag des Premierministers von der Königin ernannt und in den Stand eines nicht vererbbaren Law Lord auf Lebenszeit im Range eines Barons erhoben.

&#8203

43 Der Hintergrund dieser Tätigkeit ist folgender: Im Mittelalter war der Monarch oberster Richter. An seine Stelle trat später das Parlament, das im Parliament Chamber mit dem König an der Spitze, den Lords zu seinen Seiten und den Commons am Ende des Saales die Sitzungen abhielt. Die Commons zogen sich immer mehr in ihre eigene Kammer zurück und fanden sich nur noch bei besonderen Anlässen. (etwa der Thronrede des Monarchen, wie es auch heute noch ist) im Parlament ein. Das hatte zur Folge, daß ab dem 15. Jahrhundert über Berufungen nur noch durch die Lords entschieden wurde und damit die rechtsprechende Gewalt seit dieser Zeit auf diese eine Kammer des Parlaments beschränkt ist.

Ursprünglich waren alle "Lords" an den höchstrichterlichen Entscheidungen beteiligt, doch wurde diese Praxis aufgrund der "Qualifikation" (es fehlte meist an juristischer Erfahrung der Lords) seit dem O'Connell's Case (1844), 11. Cl. & Fin. 421 geändert. Seit dem Appellate Jurisdiction Act, 1876, wurde der juristische Teil des House of Lords neben dem Lord Chancellor und den Peers, die schon einmal Richter an einem Obergericht waren, um Berufsrichter (Lords of Appeal in Ordinary) erweitert. Diese werden seither auf Vorschlag des Premierministers von der Königin ernannt und in den Stand eines Lord erhoben.

Anmerkungen

Hier und dort angereichert, aber der größte Teil der Formulierungen stammt aus von Bernstorff. Dieser wird zuletzt für den Court of Appeal erwähnt, aber nicht im Kontext dieser Fußnote, die sich auf das House of Lords bezieht. Rm schreibt zudem die Fundstelle des O'Connell's Case falsch ab. Die Diskussion, ob die juristischen Laien unter den Lords die Juristen überstimmen sollten, beginnt auf S. 421 (wie bei von Bernstorff angegeben), nicht auf S. 431. Der Fall endet auf S. 426: http://www.commonlii.org/uk/cases/EngR/1844/877.pdf

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[20.] Rm/Fragment 055 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:56:12 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Bernstorff 1996

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 55, Zeilen: 4-9, 105-117
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 18-19, Zeilen: S. 18: 17-18, S. 19: 1-5, 113-127
Soweit das House of Lords als Gericht tätig wird, setzt es sich aus dem Lord Chancellor und den Law Lords (Lords of Appeal in Ordinary) zusammen. Das Gericht besteht aus zwischen neun und elf Richtern, wobei üblicherweise zwei Richter aus Schottland und ein Richter aus Nordirland stammen.302 Es tagt in der Besetzung von drei bis fünf Richtern und die Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen.

302 [...] Interessant im Zusammenhang mit der Behandlung der Richterberufe und auf der Grundlage der sehr hohen Qualifikationen (z.B. zehnjährige Tätigkeit als barrister etc.) ist auch das im Vergleich zum deutschen Richterberuf sehr hohe Gehalt (diese Zahlen gelten mit Wirkung ab 1.04.1995): Der Lord Chief Justice erhält ein Jahresgehalt von £ 124.138 (seit dem 1.04.2001: £ 171.375), der Lord Chancellor von £ 114.874, Richter des Court of Appeal £ 110.137 (seit dem 1.04.2001: £ 149.897) und des High Court von £ 98.957 (seit dem 1.04.2001: £ 132.603). Anders als in kontinentalen Rechtsordnungen spielt die „Beförderung“ zu einem höheren Gericht keine große Rolle. Wer Richter am High Court geworden ist, hat eine absolute Spitzenstellung erreicht. Die Position eines High Court Judge ist die attraktivste, zumal dem einmal ernannten Richter gleichzeitig der persönliche (nicht vererbbare) Adelstitel im Range eines „Sir“ (Knight Bachelor = Ritter) verliehen wird. Ein „Aufstieg“ zum Richteramt am Court of Appeal oder House of Lords ist wegen der andersartigen Tätigkeit wenig attraktiv, auch nicht wirklich in finanzieller Hinsicht.
(vgl. http://www.lcd.gov.uk/judicial/2001salfr.htm). Dies zeigt sich insbesondere an der ranghöchsten Position des Lord Chancellor, der keinesfalls das höchste Gehalt erhält. [...]

Das House of Lords, soweit es als Gericht43 und nicht als zweite Kammer des englischen Parlaments tätig wird, setzt sich aus dem Lord


[Seite 19]

Chancellor und den Law Lords (Lords of Appeal in Ordinary) zusammen. Das Gericht besteht aus zwischen neun bis elf Richtern, wobei üblicherweise zwei Richter aus Schottland stammen. Das Gericht tagt in der Besetzung von drei oder fünf Richtern, und die Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen.


43 [...]

44 [...] Interessant im Zusammenhang der Behandlung der Richterberufe und auf der Grundlage der sehr hohen Qualifikation (z. B. zehnjährige Tätigkeit als Barrister etc.) ist auch das im Vergleich mit dem deutschen Richterberuf recht hohe Gehalt (diese Zahlen gelten mit Wirkung ab 1.4. 1995): der Lord Chief Justice erhält ein Jahresgehalt von 124 138 engl. Pfund, der Lord Chancellor von 114 874 engl. Pfund, Richter des Court of Appeal 110 137 und des High Court von 98 957 engl. Pfund. Anders als in kontinentalen Rechtsordnungen spielt eine "Beförderung" zu einem höheren Gericht keine große Rolle. Wer Richter am High Court geworden ist, hat eine absolute Spitzenstellung erreicht, und ein "Aufstieg" zum Richteramt am Court of Appeal oder House of Lords ist wegen der andersartigen Tätigkeit wenig attraktiv, auch nicht aus finanzieller Hinsicht. Dies zeigt sich insbesondere an der ranghöchsten Position des Lord Chancellor, der keinesfalls das höchste Gehalt erhält.

Anmerkungen

von Bernstorff wird nicht erwähnt. Rm übernimmt an dieser Stelle auch ungeprüft eine Einschätzung des Richteramts am High Court als "absolute Spitzenstellung", die nur von sehr wenigen Richtern am High Court, Court of Appeal oder House of Lords (jetzt Supreme Court) geteilt werden dürften.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[21.] Rm/Fragment 055 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:56:27 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 55, Zeilen: 12-15
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 19, Zeilen: 108-112
Das Gericht tagt als letzte Instanz für Vorentscheidungen der Civil Division des Court of Appeal oder des High Court bei der „Sprungrevision“ (leapfrogging), des schottischen Court of Session in Zivilrechtsfällen, wenn einer oder zwei der schottischen Law Lords an der Entscheidung beteiligt [sind, oder des nordirischen Supreme Court of Northern Ireland, wenn ein Law Lord aus Nordirland beteiligt ist.305]

305 Vgl. Graf v. Bernstorff, 19.

[...]

44 Das Gericht tagt als letzte Instanz für Vorentscheidungen der Civil Division des Court of Appeal (oder des High Court beim Leapfrogging), des schottischen Court of Session in Scotland, wenn einer oder zwei der schottischen Law Lords an der Entscheidung beteiligt sind, oder des nordirischen Supreme Court of Northern Ireland, wenn ein Law Lord aus Nordirland beteiligt ist.

Anmerkungen

Der "Vgl."-Verweis auf von Bernstorff lässt nicht erkennen, dass der Wortlaut weitgehend aus dieser Quelle stammt. Fortsetzung in Fragment_056_01.

Sichter
SleepyHollow02


[22.] Rm/Fragment 056 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:56:41 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 1-12
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 19, Zeilen: 14-22, 108-112
[Das Gericht tagt als letzte Instanz für Vorentscheidungen der Civil Division des Court of Appeal oder des High Court bei der „Sprungrevision“ (leapfrogging), des schottischen Court of Session in Zivilrechtsfällen, wenn einer oder zwei der schottischen Law Lords an der Entscheidung beteiligt] sind, oder des nordirischen Supreme Court of Northern Ireland, wenn ein Law Lord aus Nordirland beteiligt ist.305

Ein Rechtsmittel vom High Court direkt zum House of Lords unter Überspringen des Court of Appeal (leapfrogging method) - vergleichbar der „Sprungrevision“ im deutschen Prozessrecht gemäß § 566 ZPO bzw. § 335 StPO - ist jedoch nur ausnahmsweise zulässig. Der High-Court-Richter muss dazu urkundlich festgestellt haben, dass die streitgegenständliche Sache von allgemeiner Bedeutung ist und ausdrücklich die Entscheidung des House of Lords erbitten.306 Weitere Voraussetzung ist, dass der Rechtsstreit entweder zu einer neuen Rechtsprechung führen kann, oder der High-Court-Richter durch die bisherige Rechtsprechung des Court of Appeal oder des House of Lords gebunden ist.


305 Vgl. Graf v. Bernstorff, 19.

306 Vgl. FN 305

Ein Rechtsmittel vom High Court direkt zum House of Lords unter Überspringen des Court of Appeal (leapfrogging method) ist nur zulässig, wenn in einer Urkunde des Richters des High Court, die eine der Parteien beantragt haben muß, festgestellt worden ist, daß die anstehende Sache von allgemeiner Bedeutung ist, so daß das Hause of Lords um Entscheidung gebeten wird. Außerdem muß der Rechtsstreit entweder zu einer neuen Rechtsprechung führen können, [sic!] oder der Richter des High Court muß durch die bisherige Rechtsprechung des Court of Appeal oder des House of Lords gebunden sein.

44 Das Gericht tagt als letzte Instanz für Vorentscheidungen der Civil Division des Court of Appeal (oder des High Court beim Leapfrogging), des schottischen Court of Session in Scotland, wenn einer oder zwei der schottischen Law Lords an der Entscheidung beteiligt sind, oder des nordirischen Supreme Court of Northern Ireland, wenn ein Law Lord aus Nordirland beteiligt ist.

Anmerkungen

Der "Vgl."-Verweis auf von Bernstorff lässt nicht erkennen, dass die Formulierungen weitgehend von dort übernommen wurden. Fortsetzung von Fragment_055_12.

Sichter
SleepyHollow02


[23.] Rm/Fragment 056 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:56:54 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 15-17
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 19, Zeilen: 6-10
Über das Rechtsmittel wird jedoch nur entschieden, wenn es vom Court of Appeal an das House of Lords zugelassen wurde und wenn ein besonderer Zulassungsausschuss des House of Lords das Rechtsmittel angenommen hat.308

308 Vgl. FN 305.

Über das Rechtsmittel wird jedoch nur entschieden, wenn es vom Court of Appeal an das House of Lords zugelassen wurde und wenn ein besonderer Zulassungsausschuß des House of Lords das Rechtsmittel angenommen hat.
Anmerkungen

Wörtlich übernommen. Fußnote 308 verweist auf Fußnote 305, die von Bernstorff erwähnt. Eines von fünf Fragmenten, aus denen S. 56 zusammengesetzt ist.

Sichter
SleepyHollow02


[24.] Rm/Fragment 056 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:57:07 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 22-26
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 19, Zeilen: 10-13
Das House of Lords fällt keine Sachentscheidung, sondern erklärt eine Appellation entweder für unbegründet (dismissed) oder für begründet (allowed). Ist die Appellation begründet, wird der Streitfall - ähnlich wie beim Bundesgerichtshof nach § 565 I ZPO bzw. § 354 II StPO - zur Sachentscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Das House of Lords fällt keine Sachentscheidungen, sondern erklärt eine Appellation entweder für unbegründet (dismissed) oder für begründet (allowed). Ist die Appellation begründet, wird der Streitfall zur Sachentscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.
Anmerkungen

von Bernstorff wird zwar nicht hier erwähnt, aber mehrfach auf der Seite.

Eines von insgesamt fünf Fragmenten, aus denen S. 56 zusammengesetzt ist.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[25.] Rm/Fragment 057 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:57:19 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 57, Zeilen: 5-9, 11-15
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 11, 20, Zeilen: S. 11: 111-114, S. 20: 1-4
3. Das Judicial Committee of the Privy Council


Neben den genannten ordentlichen Gerichtshöfen besteht noch das Judicial Committee of the Privy Council. Hierbei handelt es sich um den Rechtsausschuss des Geheimen Staatsrates, der noch Teil des aus dem Mittelalter stammenden Kronrates (Curia Regis) geblieben ist und sich nicht wie die schon erwähnten Gerichte (King’s Bench, Common Pleas, Exchequer und Chancery312) mit dem House of Lords abspaltete. Mitwirkungsberechtigte Mitglieder des Judicial Committee of the Privy Council sind der Lord Chancellor, die Law Lords des Oberhauses, alle Privy Councellors aus England (die Mitglieder des Regierungskabinetts) und Juristen aus Commonwealth-Staaten oder Kolonien, soweit sie benannt wurden.313


312 Vgl. FN 266.

313 Vgl. Graf v. Bernstorff, 11, FN 25.

[...]

25 [...] Mitglieder des Council sind der Lord Chancellor, die "Lords of Appeal", alle Privy Councellors aus England (die Mitglieder des Regierungskabinetts) und Juristen aus den Commonwealth-Staaten oder Kolonien, soweit sie benannt wurden.

[Seite 20]

d) Der Privy Council

Neben den genannten ordentlichen Gerichtshöfen besteht noch das Judicial Committee of the Privy Council. Hierbei handelt es sich um den Kronrat, der kein Recht spricht, sondern Empfehlungen an den Monarchen richtet.

Anmerkungen

Rm würfelt Informationen über den Privy Council (von Bernstorff S. 11) und sein Judicial Committee (von Bernstorff S. 20) zusammen. Daraus entsteht die Fehlinformation, dass sämtliche Mitglieder des Privy Council auch in dessen Judicial Comittee mitwirken dürfen, während tatsächlich dessen Mitglieder identisch waren mit dem Appellate Committee des House of Lords (heute: Supreme Court).

Übernahme kleinteilig, aber teils wortlautidentisch.

Sichter
SleepyHollow02


[26.] Rm/Fragment 057 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-11 09:47:54 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 57, Zeilen: 18-26
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 20, Zeilen: 5-11, 101-103
Grund für das Bestehen des Privy Council ist, dass das House of Lords nur für das Vereinigte Königreich bindende Entscheidungen treffen kann, nicht aber für die Commonwealth-Staaten. Der Privy Council ist die letzte Gerichtsinstanz für Appellationen aus Commonwealth-Staaten, die sich nicht wie z.B. Kanada, Indien, Pakistan, Zypern und Ghana inzwischen ohnehin von ihm losgesagt haben.316 So erkennen nicht alle Commonwealth-Staaten den Privy Council an; Australien hat beispielsweise mit dem Australia Act Commencement Order 1986 Appellationen zum Privy Council unterbunden. Derzeit ist der Privy Council noch für Appellationen z.B. aus Gibraltar, der Isle of Man, den Kanalinseln, [Malaysia und Neuseeland zuständig, wenn in diesen Staaten der vorhandene Rechtsweg erschöpft ist.317]

316 Vgl. O.H. Phillips, 804.

317 Vgl. Graf v. Bernstorff, 20.

Grund für das Bestehen des Privy Council ist, daß das House of Lords nur für das Vereinigte Königreich bindende Entscheidungen treffen kann, nicht aber für z. B. die Kolonien und heutigen Commonwealth-Staaten. Der Privy Council ist letzte Gerichtsinstanz für Appellationen z. B. aus Malaysia und Neuseeland, den Kanalinseln, der Isle of Man, Gibraltar usw., wenn in diesen Staaten die vorhergehenden Rechtszüge erschöpft sind.45

45 Nicht alle Commonwealth-Staaten oder Kolonien erkennen den Privy Council an. So hat beispielsweise Australien mit dem Australia Act Commencement Order 1986 Appellationen zum Privy Council unterbunden.

Anmerkungen

Nur ein "Vgl."-Verweis auf die Quelle.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[27.] Rm/Fragment 058 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-12 08:13:41 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 58, Zeilen: 8-13
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 20, Zeilen: 11-17
Bei seiner Rechtsfindung legt das Judicial Committee of the Privy Council nicht nur englisches Recht, sondern darüber hinaus auch das national geltende Recht des Staates, aus dem der zu entscheidende Fall stammt, zu Grunde. Dies ist auch der Grund, warum Entscheidungen des Privy Council keine bindenden Präzedenzfälle für englische Gerichte - und auch nicht für den Privy Council selbst - darstellen.319

319 Graf v. Bernstorff, 20.

Das Judicial Committee of the Privy Council legt bei seinen Entscheidungen nicht nur englisches Recht, sondern darüber hinaus auch das national geltende Recht des Staates, aus dem der zu entscheidende Fall stammt, zugrunde. Dies ist auch der Grund, warum Entscheidungen des Privy Council keine bindenden Präzedenzfälle für englische Gerichte - und auch nicht für den Privy Council selbst - darstellen.
Anmerkungen

Die Quelle wird genannt, aber die wörtlichen Zitate sind nicht gekennzeichnet.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[28.] Rm/Fragment 066 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:57:42 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 66, Zeilen: 15-19, 101-110
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 9, 11, Zeilen: S. 9: 3-5, S. 11: 6-17, 117-118
Nichtparlamentarische Gesetze (non-paliamentary [sic!] statutes360), die englische Rechtsterminologie trennt ähnlich wie in Deutschland und Österreich - wo man zwischen Gesetzen und Verordnungen differenziert -, zwischen parlamentarischen und nichtparlamentarischen Gesetzen (statutes), bleiben daher in der weiteren Bearbeitung unberücksichtigt.

360 Zu den nichtparlamentarischen Gesetzen zählt man die im Namen des Königs oder der Königin vom Privy Concil [sic!] erlassene [sic!] Orders in Council (meist staatsrechtliche Verordnungen, eine der alten Prärogative des englischen Monarchen, heute eine vom Parlament deligierte [sic!] Rechtssetzungsbefugnis), die Regierungsverordnungen (Statutory Rules and Orders), die vom Rule Committee of the Supreme Court, die das Gerichtsverfahren ordnen, und die autonomen und lokalen Satzungen, die sog. by-laws. Diese nichtparlamentarischen statutes sind nur gerichtlich angreifbar, wenn sie „ultra vires" erlassen worden sind, also durch nicht zuständige Organe oder infolge fehlerhafter Verfahrensweise zustande gekommen sind; vgl. dazu Hotel and Catering Industry Training Board v. Automobile Propriety [sic!] Ltd. (1969) 2 All E.R., 582; vgl. insgesamt Graf v. Bernstorff, 11.

Dabei ist, ähnlich wie in Deutschland (wo man zwischen Gesetzen und Verordnungen trennt), zwischen parlamentarischen und nichtparlamentarischen Statutes zu unterscheiden.


[Seite 11]

b) Nichtparlamentarische Statutes

Zu den nichtparlamentarischen Gesetzen zählt man die im Namen des Königs oder der Königin vom Privy Council25 erlassenen Orders in Council (meist staatsrechtliche Verordnungen, eines der alten Prärogative der englischen Monarchen, heute eine vom Parlament delegierte Rechtssetzungsbefugnis), die Regierungsverordnungen (Statutory Rules and Orders), die vom Rule Committee des Supreme Court26 erlassenen Rules of Court, die das Gerichtsverfahren ordnen, und die autonomen und lokalen Satzungen, die sogenannten by-laws. Diese nichtparlamentarischen Statutes sind nicht mehr gerichtlich angreifbar, es sei denn, sie sind "ultra vires" erlassen worden, also durch nicht zuständige Organe erlassen oder infolge fehlerhafter Verfahrensweise zustande gekommen27.


25 [...]

26 [...]

27 Zum Ultra-vires-Problem vgl. die Rspr. in Hotel and Catering Industry Training Board v. Automobile Proprietary Ltd. (1969) 2 All E. R. 582.

Anmerkungen

Nur ein "vgl."-Verweis auf von Bernstorff. Der Privy Council wird zum Privy Concil, die Rechtssetzungsbefugnis wird eine "deligierte", und auch die Entscheidung am Ende der Fn 360 wird fehlerhaft benannt.

Sichter
SleepyHollow02


[29.] Rm/Fragment 067 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:57:57 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 67, Zeilen: 12-25
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 9, Zeilen: 6-18, 112-114
1. Parlamentarische Statutes

Der Gesetzgebungsvorgang beginnt mit dem Einbringen eines Gesetzesentwurfs (draft bill) im Parlament. Das englische Parlament besteht - wie bereits erörtert365 - aus zwei Kammern, dem House of Commons und dem House of Lords. Einige Gesetzesentwürfe, wie z.B. Gesetzesvorlagen über Steuern und Staatsausgaben (Money Bills), können nur im Unterhaus (House of Commons) durch die Minister der Krone eingebracht werden.366 Die meisten Gesetzesentwürfe erfolgen auf Initiative der Regierung und heißen dann Government Bills.367 Daneben können die Mitglieder beider Häuser Gesetzesvorlagen einbringen, sog. Private Members’ Bills, die meist nur eine Verabschiedungschance haben, wenn das Parlament die notwendige Zeit zur Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Gesetzesvorschlag finden konnte.368 Dies war z.B. der Fall beim Murder Act 1965, beim [sic!] dem die Gesetzesgrundlage zur Abschaffung der Todesstrafe auf der Grundlage einer private members’ bill diskutiert und verabschiedet [wurde.369]


365 Vgl. FN 361-364.

366 Vgl. O. H. Phillips, 217; Vollmer, 29.

367 Vgl. Graf v. Bernstorff, 9.

368 Vgl. Lyall, 25.

369 Vgl. Graf v. Bernstorff, 9, FN 18 (m. w. H.).

a) Parlamentarische Statues

Der Verfahrensgang der Gesetzgebung beginnt mit dem Einbringen eines Gesetzesentwurfs (draft bill) im Parlament. Das englische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem House of Commons und dem House of Lords (letzteres hat auch die Funktion des höchsten englischen Gerichts!)l7. Einige Gesetzesentwürfe können nur im House of Commons eingebracht werden. Die meisten Gesetzesentwürfe sind Government Bills, also Entwürfe, die von der Regierung eingebracht werden. Daneben haben die Mitglieder beider Häuser des Parlaments die Möglichkeit, Private Members' Bills einzubringen, die meist nur dann eine Chance zum Inkraftsetzen haben, wenn das Parlament die notwendige Zeit zur Auseinandersetzung mit dem Gesetzesvorschlag finden konnte18.


18 So beispielsweise geschehen beim Murder (Abolition of Death Penalty) Act, 1965, bei dem die Gesetzesgrundlage zur Abschaffung der Todesstrafe auf der Grundlage eines private members' bill diskutiert und verabschiedet wurde.

Anmerkungen

Zwei "Vgl."-Verweise auf von Bernstorff in insgesamt fünf Fußnoten lassen nicht erkennen, dass der Text überwiegend aus dieser Quelle stammt. Fortsetzung in Fragment_068_01.

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(PlagProf:)), WiseWoman


[30.] Rm/Fragment 068 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-12 08:06:57 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 68, Zeilen: 1-7
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 9, Zeilen: 18-24
Gesetzesvorlagen, die nicht innerhalb einer Legislaturperiode zum Inkrafttreten eines Gesetzes führen, verfallen und müssen erneut als Vorlage eingebracht werden.370

Die Gesetzesentwürfe werden in Public Bills, die entweder Government oder Private Members’ Bills sein können, und Private Bills unterteilt, je nachdem, ob sie sich mit Angelegenheiten im öffentlichen Interesse oder mit örtlich begrenzten Themen beschäftigen.371


370 Vgl. Allen / Thompson / Walsh, 67 ff.

371 Vgl. Lyall, 25.

Gesetzesvorlagen, die nicht innerhalb einer Legislaturperiode zum Inkrafttreten eines Gesetzes führen, verfallen und müssen erneut als Vorlage eingebracht werden.

Die Bills werden in Public Bills (Government Bills oder Private Members' Bills) und Private Bills unterteilt, je nachdem, ob sie sich mit Angelegenheiten öffentlichen Interesses oder mit örtlich begrenzten Themen beschäftigen.

Anmerkungen

Die vorausgehende Fußnote nimmt auf von Bernstorff Bezug. Die Verweise in Fußnoten 370 und 371 erwecken den falschen Eindruck, dass Rm die dort genannten Autoren als Quelle verwendet hat. Alternativ wäre deshalb eine Einordnung als "Verschleierung" möglich.

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(PlagProf:)), WiseWoman


[31.] Rm/Fragment 068 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:58:12 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Bernstorff 1996

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 68, Zeilen: 15-24, 109-110
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 9-10, Zeilen: S. 9: 24-29, S. 10: 1-9
Der Sprecher des House of Commons bestimmt, welche der Vorlagen als public und welche als private zu behandeln sind. Im übrigen haben Public und Private Bills denselben Gesetzgebungsvorgang. Nach der ersten Lesung376 wird die Vorlage gedruckt und verteilt. In der zweiten Lesung werden üblicherweise die wesentliche [sic!] Punkte der draft bill debattiert, meist zur Beschleunigung des Verfahrens einem Ausschuss zur inhaltlichen Diskussion überwiesen und schließlich dem House of Commons zur dritten Lesung zugeleitet. Erreicht der draft bill die Zustimmung („passed the house“), wird er dem Oberhaus (House of Lords) vorgelegt, welches der bill entweder zustimmen (approve) oder sie zurückweisen (reject) kann.

376 Es wird nur der Titel durch den Clerk des Unterhauses genannt, damit bekannt wird, dass dieser draft bill vorliegt.

Der Sprecher des House of Commons bestimmt, welche der Vorlagen als public und welche als private zu behandeln sind. Public und Private Bills haben denselben Ablauf im Parlament.


Nach der ersten Lesung im Parlament (es wird nur der Titel durch den Clerk des House of Commons genannt, damit bekannt wird, daß dieser

[Seite 10]

draft bill vorliegt) wird die Vorlage gedruckt und verteilt. In der zweiten Lesung wird der draft bill (wenn auch nicht immer gänzlich) diskutiert und debattiert, meist zur Beschleunigung des Verfahrens einem Ausschuß zur inhaltlichen Diskussion überwiesen und schließlich dem House of Commons zur dritten Lesung zugeleitet. Erreicht der draft bill die Zustimmung ("passed the House"), wird er dem House of Lords zugeleitet, welches den bill "rejected", also ohne Zustimmung an das House of Commons zurückverweist19, oder das House of Lords stimmt zu (approval).


19 [...]

Anmerkungen

Für diesen Absatz verweist Rm nicht auf von Bernstorff. Die Quelle wird in Fn 369 genannt. Fragment könnte man auch als Bauernopfer einstufen.

Eine Ungenauigkeit im Original wird bei Rm durch das hinzugefügte "entweder" zur Fehlaussage, denn das House of Lords kann als dritte Möglichkeit den Gesetzesentwurf auch mit Änderungsvorschlägen versehen.

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(PlagProf:)), WiseWoman


[32.] Rm/Fragment 069 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-12 08:28:22 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 69, Zeilen: 2-11, 102-109, 129-130
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 10, Zeilen: 9-11, 101-114
Das House of Lords hat keine Möglichkeit, Public Bills - außer durch Verzögerung oder Zurückverweisung - endgültig zu verhindern. Nach den Vorschriften der Parliament Acts von 1911 und 1949377 darf ein bill nur um ein Jahr verzögert werden, ein money bill sogar nur um einen Monat. Formelle Voraussetzung für das Durchbringen der bill seitens des Unterhauses ist allein die Vorlage an das Oberhaus; seiner Zustimmung bedarf es letztendlich nicht mehr.378


Im Fall der Zustimmung, [sic!] wird die Gesetzesvorlage dem König bzw. der Königin zur Erteilung des Royal Assent379 zugeleitet, welcher dem Bill Gesetzeskraft verleiht.380


378 Anders ist dies bei Private Bills. Die starke Stellung des Unterhauses rührt aus seiner demokratischen Legitimation, da es aus allgemeinen Wahlen hervorgegangen ist und dem Wähler gegenüber verantwortlich ist; vgl. Graf v. Bernstorff, 10.

379 Vgl. hierzu den Royal Assent Act 1967, welcher der bill Gesetzeskraft verleiht. Diese Zustimmung erfolgt üblicherweise nicht durch den Monarchen selbst, sondern durch ein Komitee von drei peers, also Lords Temporal, einschließlich des Lord Chancellor. Rechtskraft erlangt das Gesetz nach Kundgebung (notification) durch den Parlamentssprecher des jeweiligen Hauses gegenüber beiden Parlamentshäusern. [...]

380 Der Bill wird damit zu einem Act oder einer Statute, der entweder sofort oder zu einem bestimmten Datum Gesetzeskraft erlangt; vgl. Graf v. Bernstorff, 10.

Wird der bill gebilligt, wird er dem König oder der Königin zur Erteilung des Royal Assent20 zugeleitet, welcher dem Bill Gesetzeskraft verleiht. Der Bill wird damit zu einem Act oder einer Statute, der entweder sofort oder zu einem bestimmten Datum Gesetzeskraft erlangt.


19 Das House of Lords hat keine Möglichkeit, Public Bills - außer der Verzögerung durch Zurückverweisung - endgültig zu verhindern. Nach den Vorschriften des Parliament Act 1911 und 1949 darf ein Bill höchstens um ein Jahr verzögert werden, ein "money bill" sogar nur um einen Monat. Es muß also eine Vorlage an das House of Lords erfolgen; einer Zustimmung bedarf es aber wegen der Vorschriften der Parliament Acts 1911 und 1949 letztlich nicht. Anders ist es bei den Private Bills. Die starke Stellung des House of Commons rührt aus seiner demokratischen Legitimation, da es aus allgemeinen Wahlen hervorgegangen ist und den Wählern gegenüber verantwortlich ist.

20 Vgl. hierzu den Royal Assent Act, 1967. Diese Zustimmung erfolgt üblicherweise nicht durch den Monarchen selbst, sondern durch ein Komitee von drei "peers", also Temporal Lords, einschließlich des Lord Chancellor. Rechtskraft erlangt das Gesetz nach notification durch den Parlamentssprecher des jeweiligen Hauses gegenüber beiden Häusern des Parlaments.

Anmerkungen

Fußnoten 378 und 380 verweisen auf von Bernstorff, aber nur für den Inhalt dieser Fußnoten.

Durch Umstellung des Wortes "durch" und Einfügung des Wortes "oder" im ersten Satz verkehrt Rm die Aussage des entsprechenden Satzes von Bernstorff (dort am Anfang der Fn 19) ins Gegenteil. Während Bernstorff zutreffend angibt, dass das House of Lords Gesetze durch Zurückverweisung nur verzögern, aber nicht endgültig verhindern kann, gibt es bei Rm die Möglichkeit der endgültigen Verhinderung durch Verzögerung oder Zurückverweisung - was dann aber im Widerspruch zu den darauffolgenden Sätzen steht.

Sichter
SleepyHollow02


[33.] Rm/Fragment 070 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:58:35 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Bernstorff 1996

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 70, Zeilen: 20-26, 108-109
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 10-11, Zeilen: S. 10: 15-20, S. 11: 1-5, 101-102
Doch zuvor erhält jedes Gesetz einen offiziellen Namen sowie eine Kurzreferenz [sic!] unter der man es ausfindig machen kann.387


Aus den Public Bills werden nach der königlichen Zustimmung Public General Statutes, die wiederum in enacting und declaratory statutes eingeteilt werden. Während die enacting statutes die Kodifikation neuer Rechtsfragen zum Gegenstand haben, bestehendes Recht abändern oder ein ganzes Rechtsgebiet erschöpfend neu regeln388, stellen die declaratory statutes lediglich ein bereits be[stehendes Richter- oder Gewohnheitsrecht fest oder bereinigen es389, sofern Neuregelungen notwendig oder Missverständnisse auszuräumen sind390.]


387 [...]

388 Z.B. der Bills of Exchange Act 1882, der erstmals die Regelung des Wechsel- und Scheckrechts umfasste, oder der Sales [sic!] of Goods Act 1979.

Jedes Gesetz erhält einen offiziellen Namen sowie eine Kurzreferenz, unter der man es ausfindig machen kann22.


Aus den Public Bills werden nach der königlichen Zustimmung Public General Statutes, die weiterhin nach enacting oder declaratory statutes getrennt werden. Während sich die enacting statutes damit befassen, neue

[Seite 11]

Rechtsfragen zu kodifizieren, bestehendes Recht abzuändern oder ein ganzes Rechtsgebiet erschöpfend neu zu regeln23, stellen declaratory statutes lediglich ein bereits bestehendes (Richter- oder Gewohnheits-) Recht fest oder bereinigen es, sofern es die Notwendigkeit von Neuregelungen oder dem Ausräumen von Mißverständnissen gibt24.


23 So etwa im Bills of Exchange Act, 1882, der erstmals die Regelung des Wechsel- und Scheckrechts umfaßte, oder in dem neuen Sale of Goods Act, 1979.

Anmerkungen

Kein Verweis auf von Bernstorff. Ein Fehler beim Abschreiben des Sale of Goods Act 1979, wie er richtig heißt. Wird fortgesetzt auf Fragment_071_01

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[34.] Rm/Fragment 071 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:58:49 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Bernstorff 1996

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 71, Zeilen: 1-2, 102
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 10, 11, Zeilen: 10: letzte Zeile; 11: 1-5, 103
[Während die enacting statutes die Kodifikation neuer Rechtsfragen zum Gegenstand haben, bestehendes Recht abändern oder ein ganzes Rechtsgebiet erschöpfend neu regeln388, stellen die declaratory statutes lediglich ein bereits be]stehendes Richter- oder Gewohnheitsrecht fest oder bereinigen es389, sofern Neuregelungen notwendig oder Missverständnisse auszuräumen sind390.

389 [...]

390 Dies ist oft erkennbar an der Einleitungsformel „An Act for consolidating ...".

Während sich die enacting statutes damit befassen, neue


[Seite 11]

Rechtsfragen zu kodifizieren, bestehendes Recht abzuändern oder ein ganzes Rechtsgebiet erschöpfend neu zu regeln23, stellen declaratory statutes lediglich ein bereits bestehendes (Richter- oder Gewohnheits-) Recht fest oder bereinigen es, sofern es die Notwendigkeit von Neuregelungen oder dem Ausräumen von Mißverständnissen gibt24.


23 [...]

24 Oft erkennbar an dem Wortlaut "An Act for consolidating ...".

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment_070_20.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[35.] Rm/Fragment 071 103 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:59:02 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 71, Zeilen: 103-105
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 13, Zeilen: 102-105
[...]

391 Vgl. Wycha von District Council v. National Rivers Authority (1993) 2 All E.R., 440 (bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten muß die günstigste gewählt werden), ähnlich Pepper v. Hart (1993) A.C., 593 (Zuhilfenahme der Protokolle der Parlamentsdebatten); vgl. zur Gesetzesauslegung auch Graf v. Bernstorff, 11 ff.

[...]

31 [...] Wychavon District Council v. National Rivers Authority (1993) 2 All E. R. 440 (bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten muß die günstigste gewählt werden), ähnlich in Pepper v. Hart (1993) AC 593 (Zuhilfenahme der Protokolle der Parlamentsdebatten).

Anmerkungen

von Bernstorff wird in Fn 391 genannt.

Aus "Wychavon", einem District in Worcestershire, wird "Wycha von District".

Sichter
SleepyHollow02


[36.] Rm/Fragment 071 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:59:16 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Bernstorff 1996

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 71, Zeilen: 20-24, 110-112
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 11-12, Zeilen: S. 11: 19-22, S. 12: 1-2, 102-105
Für die Gesetzesauslegung in Großbritannien ist zunächst das einschlägige Gesetz auf Interpretationsregeln zu untersuchen. Oft enthält der einleitende Abschnitt eines Gesetzes „definitions“ bzw. eine „interpretation of terms“.395 Fehlt es daran, so ist der Interpretation Act 1978 heranzuziehen. Hierin werden Interpretationen für die wichtigsten und typischen Begriffe der vom Parlament [erlassenen Gesetze gegeben.]

395 Z.B. definiert s. 2 des Bills of Exchange Act 1882, was unter einem „banker", einer „bill" und einer „note" zu verstehen ist. - Ein weiteres Beispiel ist der Companies Act 1985, der in ss. 732-744 A Definitionen von Begriffen wie „accounts", „director" usw. enthält.

Für die Gesetzesauslegung gibt es im englischen Recht unterschiedliche Hilfsmittel. Ein erstes Hilfsmittel ist der sogenannte Interpretation Act, 1978, der für die wichtigsten und typischen Begriffe der vom Parlament erlassenen Gesetze eine Interpretation gibt28. Interpretations-


[Seite 12]

hilfe geben oft auch die Gesetze selbst, indem sie in einem einleitenden Abschnitt "Definitions" oder eine "Interpretation of Terms" angeben29.


29 So wird beispielsweise in Section 2, Bills of Exchange Act, 1882, definiert, was ein "banker" ist, was unter einem "bill" und einer "note" zu verstehen ist usw. Ähnlich beispielsweise auch in den sections 732-44 A Companies Act, 1985, mit Definitionen von Begriffen wie z. B. "accounts", "director" o. ä.

Anmerkungen

Sinngemäße, zum Teil auch wörtliche Übernahme aus von Bernstorff; Quelle wird in Fn 391 genannt.

Fortsetzung in Fragment_072_01.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[37.] Rm/Fragment 072 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-19 08:58:44 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Bernstorff 1996

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 72, Zeilen: 1-25, 102-105, 112-114
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 11, 12, Zeilen: 11: 20-22; 12: 3-24, 106-112
[Hierin werden Interpretationen für die wichtigsten und typischen Begriffe der vom Parlament] erlassenen Gesetze gegeben. Im Fall Hutton v. Esher Urban District Council (1973)396 hat der Court of Appeal die Anwendbarkeit von Begriffsbestimmungen des Interpretation Act auf streitige Rechtsfragen ausdrücklich bestätigt.397


Für den praktischen Fall sind indes die durch Richterrecht entwickelten Gesetzesauslegungsmethoden nach wie vor von größter Bedeutung. Mit der sog. „Mischief Rule"398 sind bei der Gesetzesauslegung die Fragen zu beantworten, welchen Inhalt das common law vor dem Gesetz hatte, welchem Missstand (mischief) das common law nicht abhelfen konnte und welche Abhilfe das Parlament vorgeschlagen hat. Die literal interpretation - die insoweit nur bedingt mit der sprachlich-grammatikalischen Auslegung in Deutschland und Österreich vergleichbar ist - besagt, dass Ausdrücke eines Gesetzes so zu verstehen sind, wie sie von der Allgemeinheit des von dem Gesetz betroffenen Adressatenkreises verstanden werden müssen. Dabei ist - unter Berücksichtigung der Motive des Gesetzgebers - der Sinn eines Ausdrucks (teleologisches Argument) maßgebend, welchen er im Zeitpunkt des Erlasses eines Gesetzes hatte (Versteinerungstheorie399). Eine dynamische Fortentwicklung lehnt das englische Recht grundsätzlich ab.400 Nach der Golden Rule wiederum wird das teleologische Argument stark eingeschränkt: Die Auslegung eines Gesetzes darf nur vom Wortlaut abweichen, wenn dies zu einem unsinnigen oder widersprüchlichen Ergebnis führen würde.401 Ferner ist noch die eiusdem-generis-Regel zu beachten, die bis zu einem gewissen Grade mit der Handhabung von Regelbeispielen im deutschen Strafrecht402 vergleichbar ist. Nach der eiusdem-generis-Regel ist nur eine eingeschränkte Interpretation derjenigen allgemeinen Begriffe möglich, die nach enumerativer Aufzählung besonderer Begriffe erfolgen.403 Fehlt dagegen ein allgemeiner Interpretationsbegriff nach Aufzäh[lung vieler besonderer Begriffe, so kommt die expressio-unius-est-exclusio-alterus-Regel zur Anwendung.]


396 2 All E.R., 1123.

397 In dem Fall (vgl. FN 396) ging es um die Anwendbarkeit des Interpretation Act 1978 auf die Frage, ob das Wort „land" auch „buildings" (Gebäude) mit umfasst, was nach s. 5 und Schedule 1 des Interpretation Act 1978 zu bejahen ist.

398 Erstmals entwickelt im Heydon’s Case (1584), 3 Co. Rep. 7 a; vgl. die Rspr. in Gardiner v. Sevenoaks R.D.C. (1950) 66 T.L.R., 1091.

399 Vgl. zu den Auslegungsregeln im deutschen Zivilrecht Palandt/Heinrichs, § 133, Rdnrn. 22 ff.

400 Vgl. Lyall, 27 ff.

401 Vgl. Keene v. Muncaster (1980) R.T.R., 377.

402 Vgl. z. B. § 243 StGB.

403 Vgl. Lane v. London Electricity Board (1955) 1 All E.R., 324. In diesem Fall hatte sich ein Elektriker bei der Ausführung seiner Arbeiten verletzt, als er auf eine offenliegende Leitung trat, und verklagte das London Electricity Board, da der Arbeitsplatz nicht genügend [beleuchtet war, um eine Gefahr (danger) auszuschließen.]

Ein erstes Hilfsmittel ist der sogenannte Interpretation Act, 1978, der für die wichtigsten und typischen Begriffe der vom Parlament erlassenen Gesetze eine Interpretation gibt28.


[Seite 12]

Daneben gibt es weitere, von der Rechtsprechung herausgebildete Interpretationsregeln.

Mit der sogenannten Mischief Rule30 sind bei der Gesetzesauslegung die Fragen zu beantworten, welchen Inhalt das Common Law vor dem Gesetz hatte, welchem Mißstand (mischief) das Common Law nicht abhelfen konnte, und welche Abhilfe das Parlament vorgeschlagen hat.

Die literal interpretation besagt, daß Ausdrücke eines Gesetzes so zu verstehen sind, wie sie von der Allgemeinheit (der von dem Gesetz betroffenen Personen) verstanden werden. Dabei ist der Sinn eines Ausdrucks maßgebend, welchen er im Zeitpunkt des Erlasses eines Gesetzes hatte.

Die Golden Rule legt fest, daß bei der Auslegung eines Gesetzes von dem grammatikalischen und gewöhnlichen Sinn einer Formulierung nur dann abgewichen werden darf, wenn dies zu einem unsinnigen oder widersprüchlichen Ergebnis führen würde.

Nach der ejusdem-generis-Regel ist eine nur eingeschränkte Interpretation derjenigen allgemeinen Begriffe möglich, die nach enumerativer Aufzählung besonderer Begriffe folgen. Fehlt dagegen ein allgemeiner Interpretationsbegriff nach Aufzählung vieler besonderer Begriffe, dann sind diese alleinstehenden besonderen Begriff exclusiv zu verstehen; eine weitergehende Interpretation ist dann nicht möglich (expressio-unius-est-exclusio-alterus-Regel).


28 Im Fall Hutton v. Esher Urban District Council (1973) 2 All E.R. 1123 wurde vom Court of Appeal die Anwendbarkeit von Begriffsbestimmungen des Interpretation Act auf streitige Rechtsfragen ausdrücklich bestätigt (hier: Anwendbarkeit des Interpretation Act auf die Frage, ob das Wort "land" auch "Gebäude" ("buildings") mit umfaßt, was nach s.5 und Sch.1 des Interpretation Act, 1978, zu bejahen ist.

30 Erstmals aufgestellt im Heydon's Case (1584), 3 Co. Rep. 7 a.

31 Zur mischief rule vgl. die Rspr. in Gardiner v. Sevenoaks R.D.C (1950) 66 T.L.R 1091, zur Golden Rule Keene v. Muncaster (1980) R.T.R. 377, zur Ejusdem Generis Rule Lane v. London Electricity Board (1955) 1 All E.R. 324 (Ein Elektriker verletzte sich bei Ausführung seiner Arbeiten, als er auf eine offenliegende Leitung trat, und verklagte das London Electricity Board, da der Arbeitsplatz nicht genügend beleuchtet war, um eine Gefahr (danger) auszuschließen.

Anmerkungen

von Bernstorff wird in Fn 403 auf S. 73 genannt.

Fortsetzung von Fragment_071_20, weitere Fortsetzung in Fragment_073_01.

Sichter
SleepyHollow02


[38.] Rm/Fragment 073 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:59:56 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 73, Zeilen: 1-6, 101-112
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 12, 13, Zeilen: S. 12: 20-26, 109-121, S. 13: 101.
[Fehlt dagegen ein allgemeiner Interpretationsbegriff nach Aufzäh]lung vieler besonderer Begriffe, so kommt die expressio-unius-est-exclusio-alterus-Regel zur Anwendung. Danach sind die alleinstehenden besonderen Begriffe exklusiv zu verstehen; eine weitere Interpretation ist unzulässig.404 Schließlich gibt es noch die Auslegungsregel noscitur a sociis, wonach in Zweifelsfragen bei Begriffen aus dem Satz- und Wortzusammenhang herausinterpretiert werden kann.405

[In diesem Fall hatte sich ein Elektriker bei der Ausführung seiner Arbeiten verletzt, als er auf eine offenliegende Leitung trat, und verklagte das London Electricity Board, da der Arbeitsplatz nicht genügend,] beleuchtet war, um eine Gefahr (danger) auszuschließen. Das Gesetz, auf welches er sich dabei bezog, der „Electricity Factories Act Special Regulation" [sic!], umfasste nur „danger from shock, burn or other injury“. Die Gefahr des versehentlichen Tritts auf eine offenliegende Leitung war nicht „eiusdem generis“ gegeben, da die speziellen Regelungen „shock, burn, other injury“ einen Fehltritt auf eine offene Leitung nicht miterfassten; vgl. insoweit die Darstellung bei Graf v. Bernstorff, 12, FN 31 (m. w. H.).

404 Vgl. The Times, 26.11.1982 (zit. nach Graf v. Bernstorff, 12, FN 31): Diese Entscheidung hatte die Einbürgerung eines Hong-Kong-chinesischen Kindes zum Gegenstand, dessen Mutter chinesischer, der Vater englischer Abstammung war. Die Einbürgerung wurde abgelehnt, weil das Einbürgerungsgesetz nur eine englische „Mutter“, nicht aber ein englisches Elternteil erlaubt.

405 Vgl. Muir v. Keay (1875) L.R. 10 Q.B., 594.

Fehlt dagegen ein allgemeiner Interpretationsbegriff nach Aufzählung vieler besonderer Begriffe, dann sind diese alleinstehenden besonderen Begriff exclusiv zu verstehen; eine weitergehende Interpretation ist dann nicht möglich (expressio-unius-est-exclusio-alterus-Regel). Schließlich gibt es die Interpretationsregel noscitur a sociis, wonach in Zweifelsfragen bei Begriffen aus dem Satz- und Wortzusammenhang herausinterpretiert werden kann31.

31 [...] (Ein Elektriker verletzte sich bei Ausführung seiner Arbeiten, als er auf eine offenliegende Leitung trat, und verklagte das London Electricity Board, da der Arbeitsplatz nicht genügend beleuchtet war, um eine Gefahr (danger) auszuschließen. Das Gesetz, auf welches er sich dabei bezog, der "Electricity Factories Act Special Regulations", umfaßte nur "danger from shock, burn or other injury". Die Gefahr des versehentlichen Tritts auf eine offenliegende Leitung war nicht "ejusdem generis" erfaßt, da die speziellen Regelungen "shock, burn, other injury" einen Fehltritt auf eine offene Leitung nicht miterfaßten); zur Expressio Unius Rule R. v. Immigration Appeals Adjudicator, ex parte Crew, The Times, 26.11.1982 (Einbürgerung eines Hong-Kong-chinesischen Kindes war nicht möglich, da das Einbürgerungsgesetz nur eine englische "Mutter", nicht aber ein englisches Elternteil erlaubt. In diesem Fall war die Mutter chinesischer, der Vater englischer Abstammung); zur noscitur a sociis rule Muir v. Keay (1875) L.R. 10 Q.B. 594.

Anmerkungen

Ein "Vgl. insoweit"-Verweis auf von Bernstorff sowie ein "zit. nach"-Verweis. Fortsetzung von Fragment_072_01.

Die Auslegungsregel "Expressio unius est exclusio alterius" wird von Bernstorff im letzten Wort falsch geschrieben ("alterus"). Bei Rm findet sich der identische Fehler.

Sichter
(PlagProf:)), WiseWoman


[39.] Rm/Fragment 075 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-21 18:41:01 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Bernstorff 1996

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 9-16
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 2, Zeilen: 11ff
Das common law entwickelte sich nach der Invasion der Wikinger und Normannen (1066), als auf Geheiß des Königs reitende Richter über Land zogen und Recht sprachen, welches sich allmählich - ab etwa Mitte des 13. Jahrhunderts - gegen die bis dahin bestehenden unterschiedlichen Regeln des Gewohnheitsrechts (county customs) durchsetzte und seit diesem Zeitpunkt als common law bezeichnet wird.414 Das common law wird heutzutage weiter gefasst und bezieht sich auf das gesamte englische Recht, während das heutige kontinentaleuropäische Recht von den Briten civil law genannt wird.

414 Vgl. Kiralfy, 2; Pollock / Maitland, History of English Law, Bd. 1, 184.

Das Common Law (oder auch "gemeinsames Recht", "gemeines Recht") entstand nach der Invasion durch die Normannen und Vikinger, als im Auftrage des Königs reitende Richter durch das Land zogen und Recht sprachen, welches sich allmählich gegen die bis dahin bestehenden unterschiedlichen Regeln des Gewohnheitsrechts durchsetzten. Ab der Mitte des 13. Jahrhunderts war das Case Law / Richterrecht erfolgreich gegenüber den bisherigen county customs, und es wurde bereits ab dieser Zeit "common law" genannt2.

Heute versteht man den Begriff des Common Law weiter und erfaßt damit das gesamte "englische Recht", während das im Gegensatz dazu stehende Civil Law das heutige kontinentaleuropäische Recht bezeichnet.


2 Kiralfy, The English Legal System S. 2, Pollock and Maitland, History of English Law, 2. Aufl., 1923, 1968, Bd. 1, S. 184.

Anmerkungen

Völlige inhaltliche, weitgehend wörtliche Übereinstimmung und Übereinstimmung in den Literaturverweisen ohne jede Kennzeichnung.

Sichter
(Graf Isolan), PlagProf:-)


[40.] Rm/Fragment 077 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-16 08:27:41 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 77, Zeilen: 11, 16-23
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 2, Zeilen: 23ff
2. Das System der Writs

[...] 433 So besteht die Besonderheit des common law in seinen strengen Regeln (ius strictum434) und darin, dass nicht etwa die Klage als Mittel der Durchsetzung eines beliebigen Anspruchs herangezogen wurde, sondern dass statt dessen ein Aktionenrecht anwendbar ist, dass auf dem System der writs aufbaut.435 Ein writ (abgeleitet von „to write“, schreiben, d.h., das Geschriebene) bezeichnet einen schriftlichen Befehl des Monarchen an einen Sheriff oder einen anderen Gerichtsherrn, womit dieser aufgefordert wird, bestimmte prozessuale Maßnahmen (z.B. die Vorladung des Beklagten) zu ergreifen.436


433 Vgl. Graf v. Bernstorff, 2 ff.

434 Vgl. dazu Radbruch, 31 f.

435 Vgl. Lord Justice Scarman, 6 ff.

436 Vgl. Kiralfy, 6 ff.

1. System der writs

Die Besonderheit des Common Law besteht in seinen strengen Regeln und darin, daß nicht etwa die Klage als Mittel zur Durchsetzung eines beliebigen Anspruchs herangezogen wurde, sondern daß statt dessen ein Aktionenrecht gilt, bei dem auf dem Institut des writ aufbauend Ansprüche durchgesetzt wurden. Unter einem writ (abgeleitet von „[sic!] to write, schreiben, d.h., das Geschriebene) versteht man einen schriftlichen Befehl des Monarchen an einen Sheriff oder einen anderen Gerichtsherrn, womit dieser aufgefordert wird, bestimmte prozessuale Maßnahmen zu ergreifen (etwa Vorladung des Beklagten).

Anmerkungen

Quelle wird in FN 433 genannt.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman, Numer0nym


[41.] Rm/Fragment 078 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-12 20:10:40 Morinola
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 78, Zeilen: 1-11, 102-117
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 2-3, 4, Zeilen: S.2,32ff - S.3,1-3 und S.4,104-107
[Der Kläger] musste diesen writ in der königlichen Kanzlei (Chancellor’s Office) beantragen, eine Gebühr entrichten und das Siegel für den writ beim Chancellor, der im Namen des Königs tätig war, einholen.437 Diese zunächst für den Einzelfall gedachten writs wurden später zu üblichen Formularen für typische Einzelfälle, wie etwa ein writ of right, writ of debt, writ of trespass438 usw. Soweit es keinen writ gab, ein Recht prozessual durchzusetzen, konnte das Begehren vor den englischen Gerichten nicht vorgebracht werden. Denn das Aktionenrecht der writs war nur auf wenige Rechtsfolgen ausgerichtet, wie z.B. die Verurteilung auf Schadensersatz (award of damages), nicht aber auf Vertragserfüllung (performance of contract) oder auf Unterlassung von Handlungen (forbearance of action).439

437 Vgl. Graf v. Bernstorff, 2.

438 Die meisten writs dienten im Mittelalter der Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Lehnsrecht (feudal law). Der Lehnsmann (vassal) konnte z.B. mit dem writ of right verlangen, dass er vom Beklagten (defendant), möglicherweise dem Lehnsherrn (feudal lord), nicht in dem Besitz (tenure/occupancy) und in der Nutzung (use of land) eines im [sic!] zustehenden Grundstückes (piece of land granted by feudal tenure) beeinträchtigt wurde. Die Entwicklung der writs wird am writ of trespass besonders deutlich: Ein solcher wurde nur dort gewährt, wo jemand mit Gewalt oder unter Bruch des Landfriedens (violation of general peace) eine andere Person in seinem Besitz an Sachen (possession of things) oder in seiner körperlichen Unversehrtheit (corporal integrity) verletzt hatte. Später traten auf der Grundlage der „in-consimili-casu-Doktrin" Fälle auf, in denen es an einem unmittelbaren körperlichen Angriff (direct corporal assault) gegen eine Person oder Sache fehlte oder wo der Schaden des Klägers (plaintiff) sich nur als mittelbare Folge eines Tuns oder Unterlassens (indirect effect of an act or failure to act) des Beklagten darstellte. Dies ging so weit, dass eine action of trespass on the case sich schließlich bis hin zu heute noch bekannten Tatbeständen des Deliktsrechts (law of torts) und Vertragsrechts (contract law) weiterentwickeln konnte; vgl. Graf v. Bernstorff, 3, 33 ff. und 71 ff.

439 Vgl. Smith & Keenan’s English Law, 7 f.

[Seite 2]

Der Kläger mußte diesen writ im Chancellor's Office (königliche Kanzlei) beantragen, eine Gebühr entrichten und das Siegel für den writ beim Chancellor (der im Namen des Königs tätig war) einholen. Diese zunächst für den Einzelfall gedachten writs wurden später zu üblichen Formularen für typische Einzelfälle,

[Seite 3]

wie etwa ein writ of right, writ of debt, writ of trespass3 usw. Soweit kein writ geeignet war, ein Recht durchzusetzen, konnte das Begehren nicht vor königlichen Gerichten vorgebracht werden.


3 Die meisten writs der frühen Zeit dienten der Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Lehnsrecht. Der Lehnsmann konnte beispielsweise mit dem writ of right verlangen, daß er von dem Beklagten nicht in dem Besitz und in der Nutzung eines ihm zustehenden Grundstücks beeinträchtigt wurde. Die Entwicklung der writs im Laufe der Zeit wird am writ of trespass besonders deutlich: Ein writ of trespass wurde ursprünglich nur dort gewährt, wo jemand mit Gewalt oder unter Bruch des Landfriedens einen anderen in seinem Besitz an Sachen oder in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt hatte. Später traten auf der Basis des "in-consimili-casu-Denkens" Fälle auf, in denen es an einem unmittelbaren körperlichen Angriff gegen eine Person oder Sache fehlte oder wo der Schaden des Klägers sich nur als mittelbare Folge eines Tuns oder Unterlassens des Beklagten darstellte, Dies ging so weit, daß eine action of trespass on the case sich schließlich bis hin zu heute noch bekannten Tatbeständen des Delikts- und Vertragsrechts weiterentwickeln konnte.

[Seite 4]

6 [...] Außerdem war das Aktionensystem der writs auf nur wenige Rechtsfolgen ausgerichtet, wie z.B. die Verurteilung auf Schadensersatz, nicht aber auf Vertragserfüllung oder auf Unterlassung von Handlungen, vgl. hierzu Henrich, § 1 III.

Anmerkungen

Völlige inhaltliche, weitgehend wörtliche Übereinstimmung des Fließtextes und einer umfangreichen Fußnote. Die Quellenangaben (beide mit "vgl.") machen Art und Umfang der Übernahme nicht deutlich.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman


[42.] Rm/Fragment 079 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 08:00:17 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 79, Zeilen: 1-2, 101-104
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 3, Zeilen: 8-14, 114-118
[Damit wuchsen die Kompetenzen der königlichen Gerichte unter gleichzeitiger Einschränkung der Earl’s und Baron’s Courts, die Heinrich III. im Jahre 1258 schließlich das] Zugeständnis abrangen, dass dem Chancellor nur dann ein writ-Findungsrecht zustehe, wenn der gesamte königliche Rat (Curia Regis) zugestimmt habe.441

441 Dies geschah durch die sog. Provisions of Oxford 1258; die Einschränkungen durch die Provisions of Oxford führten bald zur Einengung und Problemen, die durch das Statute of Westminster II 1285 gelöst wurde: Hiernach durfte der Lord Chancellor in ähnlichen Fällen (in consimili casu) neue writs erlassen; vgl. Read, 3 ff; Smith & Keenan's English Law, 7 ff.

Wegen dieser Ausweitung wuchs naturgemäß die Zuständigkeit und Machtfülle der königlichen Gerichte unter gleichzeitiger Einschränkung der Zuständigkeit lokaler Gerichte, der Earl's Courts und Baron's Courts, was diese zu Widerstand herausforderte. Die Grafen und Barone zwangen schließlich Heinrich III. zu dem Zugeständnis, daß der Chancellor nur noch dann neue Formen der writs ausstellen dürfe, wenn der gesamte königliche Rat (Curia Regis) zustimmte4.

4 Dies geschah in den sog. Provisions of Oxford, 1258, Smith & Keenan's, English Law, 10. Aufl., 1994 S. 7f.; hierzu auch Blumenwitz, S.5 und 6. Die Einschränkungen durch die Provisions of Oxford führten bald zur Einengung und zu Problemen, die durch das Statute of Westminster II, 1285 gelöst wurden: der Chancellor durfte seither in ähnlich gelagerten Fällen (in consimili casu) neue writs erlassen.

Anmerkungen

von Bernstorff wird in der vorausgehenden und der nachfolgenden Fußnote genannt. Alternativ kann dieses Fragment als Verschleierung gewertet werden.

Sichter
SleepyHollow02


[43.] Rm/Fragment 080 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 08:00:31 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 80, Zeilen: 10-17
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 4, Zeilen: 21ff
Alle diejenigen, die nach dem durch das System der writs streng formalisierten common law nicht zu ihrem Recht gekommen waren, konnten sich an den Monarchen als Garanten von Recht und Billigkeit wenden und mit seiner Unterstützung der gegnerischen Partei ein Verhalten abringen, dass [sic!] zwar nicht den strengen Regeln des common law, wohl aber den Geboten der Moral und des Gewissens entsprach.448 Die Bearbeitung solcher Bittschriften fiel in die Kompetenz des Lord Chancellor, der „for the love of God in the way of charity"449 dem Bittsteller zu seinem Recht verhelfen konnte.

448 Vgl. Graf v. Bernstorff, 4.

449 Zit. nach Graf v. Bernstorff, 4.

Hiernach konnten sich alle diejenigen, die nach dem streng formalen Common Law und den eingeschränkten Möglichkeiten der writs nicht zu ihrem Recht gekommen waren6, an den Monarchen als Garanten von Recht und Billigkeit wenden und mit seiner Unterstützung den anderen zu einem Verhalten zwingen, das zwar nicht den strengen Regeln des Common Law, wohl aber den Geboten der Moral und des Gewissens entsprach. Der König leitete solche Bittschriften zur Erledigung an den Chancellor (dem höchsten Verwaltungsbeamten) weiter, der aufgrund seiner writ-Kenntnisse das Common Law und dessen Rechtsbehelfe beherrschte und daher am ehesten beurteilen konnte, ob dem Bittsteller "for the love of God and in the way of charity" Gnade erwiesen werden konnte.

6 [...]

Anmerkungen

Der "Vgl."-Hinweis auf von Bernstorff lässt nicht erkennen, dass der gesamte Gedankengang und nicht wenig Wortlaut bei nur leichten Umformulierungen aus dieser Quelle stammt. Bei dem laut Fn. 449 aus von Bernstorff übernommenen Zitat lässt Rm ein Wort aus.

Sichter
SleepyHollow02


[44.] Rm/Fragment 080 27 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 08:00:42 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 80, Zeilen: 27-30
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 5, Zeilen: 7-12
Ende des 16. Jahrhunderts wurde damit begonnen, die equity-Entscheidungen zu veröffentlichen. Seitdem entsprechen sich common law und equity insoweit, als die Präzedenzfälle stets als Grundlage einer neuen Entscheidungsfindung herangezogen werden.451

451 Vgl. Graf v. Bernstorff, 5.

Als dann Ende des 16. Jahrhunderts damit begonnen wurde, die Entscheidungen zu veröffentlichen, fühlte sich der Chancellor immer stärker an seine Vorentscheidungen gebunden und legte dieselben Maßstäbe für ähnlich gelagerte Sachverhalte an. Seither entsprechen sich Common Law und Equity insoweit, als die Präjudizien stets als Grundlage einer neuen Entscheidungsfindung herangezogen werden.
Anmerkungen

Die wörtliche Übernahme ist nicht gekennzeichnet. Fortsetzung in Fragment_081_01.

Isoliert betrachtet eher kleinteilig. Der Plagiatscharakter wird aber durch die vorangehenden und folgende Fragmente deutlich.

Sichter
SleepyHollow02


[45.] Rm/Fragment 081 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-05-14 09:08:28 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 81, Zeilen: 1-11, 14-23
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 5, 6, Zeilen: S. 5: 12ff, S. 6: 1ff
Der Lordkanzler konnte anfänglich in bestimmten Fällen einer Partei durch Verfügung (injuction) [sic!] verbieten, dass sie einen bestimmten Prozess vor den common-law-Gerichten einleitete, fortführte oder ein dort erwirktes Urteil tatsächlich vollstreckte.452 Aufgrund dieser Praxis kam es zu Beginn des 17. Jahrhunderts zu einem Kompetenzkonflikt zwischen dem Kanzler und den common-law-Gerichten, der durch König James I. (1603-1625) im Earl of Oxford’s Case453 zugunsten des Lordkanzlers entschieden wurde. Somit galt ab diesem Zeitpunkt der Grundsatz: In Konfliktfällen gebührt den equity-Regeln der Vorrang (equity shall pevail) [sic!]. Gleichwohl wurde die Gerichtsgewalt des Lordkanzlers auf solche Fälle beschränkt, in denen das common law keinen ausreichenden Rechtsbehelf gewähren konnte.454 Die equity hat sich damit, wie Graf v. Bernstorff zutreffend ausführt, „zu einem - nicht geschlossenen - System der Einzelfallgerechtigkeit weiterentwickelt455.


Da sich die Tätigkeit des Lordkanzlers immer stärker gerichtlich ausprägte, wurde innerhalb seiner Behörde ein Court of Chancery456 geschaffen, dem als Richter zuerst der Lordkanzlers und ab 1730 als ranghöchster Untergebener der Master of the Rolls457 angehörte.458 Die equity-Regeln und die Grundsätze des common law fielen, wie bereits angesprochen459, in den Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten. Erst durch die große Gerichtsreform von 1873 wurden diese Gerichtsbarkeiten zusammengelegt.460 Seither haben sämtliche Abteilungen des High Court of Justice461 und des englischen Court of Appeal462 alle Regeln des englischen Rechts, gleichgültig ob sie dem common law oder der equity entstammen, anzuwenden.


452 Vgl. FN 451.

453 Earl of Oxford's Case (1615), 1 W.&T., 615; 21 E.R., 485 (487); (1615) 1 Rep. Ch. 1; vgl. auch Zweigert / Kötz, Bd. I, 221.

454 Vgl. FN 451.

455 VGl. [sic!] FN 451.

456 Vgl. § 3 B. I. 1. a. ii.

457 Vgl. FN 296.

458 Vgl. FN 451.

459 Vgl. FN 266.

460 Vgl. FN 264.

461 Vgl. § 3 B. I. 1.

462 Vgl. § 3 B. I. 1. c.

463 Vgl. FN 266.

Da sich die Tätigkeit des Chancellors immer stärker gerichtlich ausprägte, wurde innerhalb seiner Behörde ein Court of Chancery gebildet, dem als Richter zuerst nur der Chancellor und ab 1730 als ranghöchster Untergebener der Master of the Rolls angehörte.


2. Grundsätze der Equity

Die Equity-Regeln und die Verfahren nach Common Law wurden, wie beschrieben, von verschiedenen Gerichten verwaltet. Dieses Verfahren wurde erst 1873 aufgehoben. Der Chancellor hatte anfänglich die Möglichkeit, in geeigneten Fällen einer Partei durch Verfügung (injunction) zu verbieten, daß sie einen bestimmten Prozeß vor den Common-Law-Courts einleitete, fortführte oder ein dort erwirktes Urteil vollstreckte. Dies führte im 17. Jahrhundert zu einem schweren Konflikt zwischen den Common-Law-Courts und dem Chancellor, so daß der damalige König eine Entscheidung dieses Streits herbeiführen mußte.7 König James I. entschied zugunsten des Chancellor, so daß seit 1615 der Grundsatz gilt: in Konfliktfällen haben die Equity-Regeln Vorrang (Equity shall prevail). Die Gerichtsgewalt des Chancellor wurde aber auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen das Common Law keinen ausreichenden Rechtsbehelf gewähren konnte. Somit hat sich die Equity als ein - nicht geschlossenes - System einer Einzelfallgerechtigkeit weiterentwickelt, die in dieser Weise mit der Entwicklung der deutschen Rechtsprechung zu § 242 BGB vergleichbar ist.

Eine Maxime der Equity ist diejenige, daß die Equity die vom Common Law gelassenen Lücken ausfüllen soll, um generellen Rechtsschutz bieten zu könnnen8, was sich auch in der Maxime "equity follows the law"

[Seite 6]

ausdrückt: danach will Equity nur als ergänzender Rechtsschutz verstanden sein, also nicht die Normen des Common Law aufheben9.

3. Entwicklung von Common Law und Equity

Das parallele Bestehen von Common Law und Equity wurde im ausgehenden 19. Jahrhundert dadurch abgeändert, daß mit dem Judicature Act 1873, in Kraft seit 1875, eine große Reform des Prozeß- und Gerichtsverfassungsrechts stattfand. Seither mußten alle Abteilungen des High Court of Justice und des englischen Court of Appeal alle Regeln des englischen Rechts, gleichgültig, ob sie dem Common Law oder der Equity entstammten, anwenden.


7 Earl of Oxford's Case (1615), 1 W.& T. 615, 21 Eng.Rep. 485, 487; (1615) 1 Rep. Ch. 1; Zweigert-Kötz; Band I, S. 221.

8 [...]

9 [...]

Anmerkungen

Der Text wird aus von Bernstorff entnommen und dabei leicht gekürzt. Vier Fußnoten verweisen indirekt auf von Bernstorff, der in Fußnote 451 als "Vgl." genannt wird.

Nicht als Plagiat gewertet wird der Satz mit dem Zitat aus von Bernstorff. Das kurze Zitat enthält vier Übertragungsfehler. Die vielen akkuraten Übernahmen des Wortlauts werden dagegen nicht gekennzeichnet.

In diesem Fragment ist immerhin das Bemühen erkennbar, durch eigene Formulierungen einen gewissen Abstand zum Ausgangstext zu erzeugen. Bei isolierter Betrachtung wäre eine Einstufung als "kW" möglich gewesen. Der Plagiatscharakter wird aber aus dem Zusammenhang deutlich.

Sichter
SleepyHollow02


[46.] Rm/Fragment 082 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 08:01:13 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 82, Zeilen: 13-25, 107-111
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 5-7, Zeilen: S. 5: 35-37, 103-105; S. 6: 1-2, 17-18, 101-104; S. 7: 1-8
Schließlich war die Gerichtsreform von 1873-1875 bedeutsam, weil durch sie de facto das System der writs468 abgeschafft wurde. Seither wird jeder Prozess vor dem High Court durch eine [sic!] sog. „writ of summons" eingeleitet, durch den der Kläger sich nicht mehr auf einen bestimmten Klagetyp festzulegen braucht und nicht mehr das Risiko trägt, durch rein formale Fehler - z.B. falsche Auswahl des writ-Typs - den Prozess zu verlieren.469


2. Grundsätze der Equity

Sinn und Zweck der equity ist es, wie schon gesagt, die Härten des common law auszugleichen und der Einzelfallgerechtigkeit zum Siege zu verhelfen. Dabei soll die equity die vom common law gelassenen Lücken ausfüllen, um generellen Rechtsschutz zu gewährleisten.470 Die equity will nur ergänzend eingreifen, jedoch niemals die Normen des common law aufheben. Dies kommt deutlich in der Kurzformel „equity follows the law471 zum Ausdruck.


468 Vgl. § 3 C. I. 2.

469 Vgl. Graf v. Bernstorff, 7.

470 So Blumenwitz, § 3 b (zit. nach Graf v. Bernstorff, 4, FN 8); vgl. auch dessen weitere Besprechung anderer Maximen der equity wie „equity follows the law" (d.h. equity ist nur ergänzender Rechtsschutz), „delay defeats equity" (Gedanke der Verwirkung) etc.

471 Vgl. Zweigert / Kötz, Bd. I, 221.: Das common law hielt lange daran fest (vergleichbar dem römischen Recht), dass Forderungsrechte unübertragbar (unassignable) seien und ein [Zessionar (assignee) die ihm abgetretene Forderung nur mit Zustimmung des Zedenten (assignor) als fremdes Recht (third-party-right) einklagen könne.]

Eine Maxime der Equity ist diejenige, daß die Equity die vom Common Law gelassenen Lücken ausfüllen soll, um generellen Rechtsschutz bieten zu können8, was sich auch in der Maxime "equity follows the law"


[Seite 6]

ausdrückt: danach will Equity nur als ergänzender Rechtsschutz verstanden sein, also nicht die Normen des Common Law aufheben9.

[...]

Die Reform von 1873-1875 hat weiterhin die prozeßtechnischen Auswirkungen des alten writ-Systems verändert. Während man zuvor über

[Seite 7]

70 verschiedene writ-Arten kannte, und der Kläger sich für einen writ entscheiden mußte, nach dem das gesamte Verfahren (einschließlich Präzedenzfällen) durchgeführt wurde, wurde seit der Reform jeder Prozeß vor dem High Court of Justice durch einen "writ of summons" eingeleitet. Dies bedeutete, daß der Kläger sich nicht mehr auf einen bestimmten Klagetyp festzulegen brauchte und nicht mehr das Risiko einging, durch rein formale Fehler (z. B. Auswahl des falschen writ-Typs) den Prozeß zu verlieren.


8 So Blumenwitz, § 3 b, dort auch mit einer weiteren Besprechung anderer Maximen der Equity (equity follows the law, d.h. equity ist nur ergänzender Rechtsschutz, delay defeats equity = Gedanke der Verwirkung usw).

9 Hierzu gibt Zweigert / Kötz, Bd. I, § 16 III, S. 221, das nachfolgende Beispiel: "Das Common Law hat - ähnlich wie das römische Recht - lange daran festgehalten, daß Forderungsrechte unübertragbar seien und ein Zessionar die ihm abgetretene Forderung nur mit Zustimmung des Zedenten als fremdes Recht einklagen könne. [...]"

Anmerkungen

Zuvor (Zeilen 3-12) paraphrasiert Rm ebenfalls von Bernstorff, formuliert dabei aber weniger eng an dessen Text. Hier erscheint trotz deutlicher wörtlicher Übernahmen nur ein "Vgl."-Verweis.

Rm übernimmt hier auch zwei Fußnoten mit weiterführendem Text und wandelt in einem Fall ein direktes Zitat in ein indirektes um.

Rätselhaft, zumindest ungewöhnlich ist der Verweis auf Blumenwitz in Fußnote 470. Zunächst gibt Rm offen an, dass er diese leicht einsehbare Quelle indirekt nach von Bernstorff zitiert, dann folgt aber noch ein Verweis auf weitere Ausführungen in dieser Quelle zu Maximen der Equity. Empfiehlt hier Rm dem Leser die Lektüre einer weiteren Quelle, die Rm selbst nicht für wichtig genug hielt, um sie selbst zu konsultieren?

Sichter
SleepyHollow02


[47.] Rm/Fragment 112 103 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 08:01:30 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 112, Zeilen: 103-109
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 113, Zeilen: 2-8
[...]

646 [...] Die wichtigste Funktion des trust besteht darin, sowohl durch Rechtsgeschäft unter Lebenden als auch durch letztwillige Verfügung (wie offensichtlich im vorliegenden Fall) den Treuhändern bzw. Nachlassverwaltern („trustees") ein Vermögen in der Weise zuzuwenden, dass die Treuhändern [sic!] zwar juristische Inhaber des Vermögens („owners of the legal estate") werden, aber gleichzeitig in equity (vgl. dazu § 3 D. II.) verpflichtet sind, das Vermögen zugunsten der begünstigten Personen („beneficiaries", „cestui que trust" bzw. „owners of the equitable estate") zu verwalten; vgl. dazu Abbey / Richards, 145 ff.; Barlow / King & King, 113 ff.; Graf v. Bernstorff, 111 ff.; MacKenzie / Phillips, 9 ff; vgl. zum Law of Property Act 1925 weiterführend Sweet & Maxwell’s Property Statutes, 113 ff.

Die wichtigste Funktion des Trust heutiger Prägung besteht darin, sowohl durch Rechtsgeschäft unter Lebenden als auch durch letztwillige Verfügung einem Treuhänder (trustee) ein Vermögen in der Weise zuzuwenden, daß der Trustee zwar legal owner des Vermögens wird, aber gleichzeitig in equity verpflichtet ist, das Vermögen zugunsten der begünstigten Personen (beneficiaries oder cestui que trust) zu verwalten.
Anmerkungen

von Bernstorff wird als "vgl. dazu" und an dritter Stelle erwähnt.

Sichter
Morinola