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Autor | Rudolf Vollmer |
Titel | Die Idee der materiellen Gesetzeskontrolle in der englischen Rechtsprechung |
Ort | Bonn |
Verlag | H. Bouvier u. Co. Verlag |
Jahr | 1969 |
Umfang | 190 S. |
Reihe | Schriften zur Rechtslehre und Politik ; Bd 61 |
Anmerkung | Zugl.: Köln, Diss., 1967 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 120 |
[1.] Rm/Fragment 010 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-12 18:26:42 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 10, Zeilen: 1-11, 13-21 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 1-2, Zeilen: S.1,24-25 - S.2,1-15 |
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Es bleibt damit festzuhalten, dass die höchstrangige Rechtsquelle des britischen Rechts jeder Act of Parliament ist, der ordnungsgemäß vom Ober- und Unterhaus verabschiedet wurde und die königliche Zustimmung (Royal Assent) erhalten hat.68 Ein höherrangiger Prüfungsmaßstab, an dem sich die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen messen ließe, fehlt gänzlich. Daraus wird gefolgert, dass kein britisches Gericht ein ordnungsgemäß zustandegekommenes Gesetz für rechtswidrig erkennen und kassieren oder in einem konkreten Rechtsstreit für unanwendbar erklären könne, weil es gegen die Verfassung, das Common Law, die Equity, Naturrecht oder Völkerrecht verstoße.69 Vielmehr berechtige der Souveränitätsgrundsatz das Westminster Parlament jedes Gesetz zu erlassen, das ihm gut dünke:
„Parliament may legislate on whatever it seems fit.“70 Dabei sei der britische Gesetzgeber weder an irgendwelche positivrechtlichen Maßstäbe gebunden, noch wisse er eine positivrechtliche Norm über sich.71 II. Der Meinungsstand in der Literatur Der Politologe Leslie Stephen hat den Souveränitätsgrundsatz in seiner „Science of Ethics“ (1882) überspitzt wie folgt formuliert: „Gesetzt den Fall der britische Gesetzgeber würde befehlen, alle blauäugigen Babies zu töten, so wäre die Bewahrung solcher Babies vor dem Tode ungesetzlich.“72 T.R.S. Allan stimmt der These, die das positive Gesetz zum Maß aller Dinge macht, in seinem Aufsatz „The Limits of Parliamentary Sovereignty“ nicht zu.73 68 [...] 69 Vgl. Smith in: Stair Memorial Encyclopedia, Bd. 5, paras. 339 ff. 70 Dicey, 39. 71 Vgl. O.H. Phillips, 54. 72 Stephen, 143. 73 Allan, P.L. 1985, 614 ff. |
[Seite 1]
Für die Praxis leitet die orthodoxe Auffassung aus diesem Grundsatz die Forderung ab, daß jeder ACT OF PARLIAMENT, also jedes ordnungs- [Seite 2] gemäß zustande gekommene Gesetz oder STATUTE, von den englischen Gerichten als unmittelbar geltendes Recht anerkannt und angewandt werden müsse. Das STATUTE LAW geht hiernach allen übrigen Rechtsarten im Range vor, für eine richterliche Gesetzeskontrolle ist mangels höherrangigen Prüfungsmaßstabs folglich kein Raum11. Kein Gericht im Vereinigten Königreich kann nach dieser Ansicht deshalb, wie etwa das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (vgl. Art. 93, 100 GG) oder der SUPREME COURT der Vereinigten Staaten12, ein ordnungsmäßig zustandegekommenes Gesetz für unwirksam oder in einem konkreten Rechtsstreit für unanwendbar erklären, weil es gegen die Verfassung, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder gar gegen das Naturrecht verstoße13. Der britische Gesetzgeber kann aufgrund des parlamentarischen Souveränitätsdogmas vielmehr jedes Gesetz erlassen, das ihm gutdünkt; er ist dabei weder an irgendwelche positivrechtlichen Maßstäbe gebunden noch weiß er einen überpositiven Normgeber über sich14. Der Politologe LESLIE STEPHEN hat dieses Dogma in seiner "Science of Ethics" wie folgt umschrieben15: "Wenn der (britische) Gesetzgeber befehlen würde, alle blauäugigen Babies zu töten, dann wäre die Bewahrung solcher Babies vor dem Tode ungesetzlich". Diese makabre These, die das positive Gesetz zum Maß aller Dinge macht und die unter der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland blutige Wirklichkeit geworden ist, fordert zum Widerspruch heraus. 11 Vgl. z.B. Bryce I, S. 254; Hearn, S. 16; H.J.Stephen III, S. 288: E.C.S. Wade-G.G. Phillips, S. 43. 12 Vgl. Potter, S.254 ff. 13 Vgl. z.B. Maxwell, S. 142; Pound, in H. L. R. 1907/08, S. 394, 395; Salmond, S. 141. 14 Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 54. 15 S. 143; Ü. d. V. |
Rm übernimmt die Argumentationslinie vollständig, die Wortwahl in vielen Teilen. Ein eingeschobenes Zitat (das sich an der angegebenen Stelle bei Dicey allerdings gar nicht findet) und der abschließende Verweis auf Allan sind neu. Eine Kennzeichnung von Übernahmen unterbleibt. Isoliert betrachtet läge das Fragment wegen weitgehend eigener Formulierungen eher am unteren Rand. Im Zusammenhang mit den großflächigen Übernahmen aus Vollmer wird aber die unselbständige Vorgehensweise klar. Der Text in Fn 68 stammt aus einer anderen Quelle, siehe Rm/Fragment 010 101. |
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[2.] Rm/Fragment 013 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-13 21:56:31 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 13, Zeilen: 17-29 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 2-3, Zeilen: S.2, 20 ff. - S.3, 1-3 |
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C. Problemstellung
88 Vgl. Dicey, 49; Jennings, Constitution, 149. 89 Vgl. Jarass / Pieroth, Art. 97, Rdnr. 1. 90 Vgl. aber oben (§ 1), FN 1. 91 Lyall, 56 ff. |
Diese makabre These, die das positive Gesetz zum Maß aller Dinge macht und die unter der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland blutige Wirklichkeit geworden ist, fordert zum Widerspruch heraus. Sie war der Anlaß zu der vorliegenden Untersuchung über die Idee der materiellen Gesetzeskontrolle in der englischen Rechtsprechung. Nach Auffassung der angelsächsischen Rechtslehre beruht nämlich der parlamentarische Souveränitätsgrundsatz auf der Anerkennung durch die englischen Gerichte. Von diesen wird - das ist, wie bereits angedeutet, die Kehrseite des Souveränitätsgrundsatzes - erwartet, daß sie in ihren Entscheidungen die Gesetzgebungsakte des Parlaments stets als verbindliches Recht anerkennen16. Das Dogma der Parlamentssouveränität beinhaltet, so betrachtet, letztlich also nichts anderes als den in den meisten Verfassungsurkunden der Welt verankerten Satz, daß der Richter dem Gesetz unterworfen sei17; freilich mit dem Unterschied, daß in England, wo es bekanntlich keine geschriebene Verfassung gibt18, diese Un-
terwerfung nicht auf einer ausdrücklichen positivrechtlichen Regelung, sondern auf einem stillschweigenden Einverständnis zwischen Rechtsprechung und Parlament beruht19. 16 Vgl. Dicey, Constitution, S. 40; Jennings, Constitution, S. 149. 17 Vgl. Maunz, S. 239. 18 Vgl. E. C. S. Wade-G. G. Phillips, S. 2. 19 Vgl. Holdsworth II, S. 440, 443; Marshall, Sovereignty, S. 55. |
Im Original schließt dieser Abschnitt unmittelbar an Rm/Fragment_010_01 an. Hier deutet sich die vollständige "Abhängigkeit" der Dissertation Rms von Vollmer (1969) bereits an, indem nämlich Vollmers Problemstellung fast im Wortlaut, nur mit leichten Adaptionen, übernommen wird. |
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[3.] Rm/Fragment 019 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-18 12:59:40 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 19, Zeilen: 1-7, 10-17, 104-115 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 3-4, Zeilen: S.3,20ff. - S.4,1-8.101-108 |
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[Hiernach würde bereits ein einziges Urteil - mit gewissen noch zu klärenden Einschränkungen -, welches sich in den tragenden Entscheidungsgründen (ratio] decidendi) auf die Parlamentssouveränität stützt, ausreichen, um die richterliche Anerkennung dieses Grundsatzes als verbindliche Rechtsregel für alle zukünftigen ähnlichen Fälle zu bewirken.111 Bisher ist es allerdings weder Dicey noch den anderen Vertretern der orthodoxen Staatsrechtslehre gelungen, auch nur einen einzigen Präzedenzfall (precedent) anzuführen, dessen für den Tenor wesentliche Entscheidungsgründe (ratio decidendi) das parlamentarische Souveränitätsdogma bestätigen würde. [...] So gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen, in denen der Grundsatz von der Parlamentssouveränität beiläufig (obiter) bestätigt wurde.114 Auf diese Ausführungen kommt es vorliegend jedoch nicht an - so sehr sie auch in das Konzept der herrschenden orthodoxen Lehre passen mögen -, da sie eben nur beiläufige Rechtsbemerkungen (obiter dicta) darstellen, also keine tragenden Entscheidungsgründe (ratio decidendi), die in Rechtskraft erwachsen und damit das Prinzip von der Parlamentssouveränität präjudizieren könnten.115
111 Vgl. Graf v. Bernstorff, 7; Lyall, 27 ff.; Radbruch, 33. 114 Vgl. z.B. Local Government Board, ex parte Arlidge [1914] 1. K.B., 175 (176) per Lord Justice Vaugham [sic!] Williams: "Parliament is omnipotent.” Weiteres Beispiel: National Union of General and Municipal Workers v. Gillian [1946] K.B., 85 per Mr Justice Scott: "... Parliament has absolute sovereignty and [sic!] make new legal creatures if it likes.” Vgl. des weiteren: Stockdale v. Hansard (1839), 112 E.R., 1154, Keir / Lawson, 127; Lee v. Bude and Torrington Junction Railway Company (1871), [1870/1871] C.P., 582, Keir / Lawson, 1 per Mr Justice Willes; Institute of Patent Agents v. Lockwood [1894] A. C. (H.L.), 359 per Lord Herschell L.C.; R. v. Electricity Commissioners [1924] 1 K.B., 210 per Lord Justice Atkin; Liversidge v. Andersen [1942] A.C. (H.L.), 260 (261) per Lord Justice Wright. Vgl. insgesamt den Überblick bei Heuston, 6 ff.; Latham in: Hancock, Survey of British Commonwealth Affairs, Bd. I, 509 (523). 115 O.H. Phillips, 56 ff. |
[Seite 3]
Nach der heute gültigen Methodik des englischen Fallrechts (CASE LAW) würde mit gewissen Einschränkungen, die noch zu erörtern sein werden, bereits ein einziger Urteilsspruch, der sich in den tragenden Entscheidungsgründen (ratio decidendi) auf die Souveränität des Parlaments stützte, die richterliche Anerkennung dieses Grundsatzes als verbindlicher Rechtsregel für alle künftigen gleichgelagerten Fälle zur Folge haben23. Bislang sind aber weder DICEY noch seine geistigen Nachfahren in der Lage gewesen, auch nur einen einzigen derartigen Präzedenzfall (precedent) zu benennen24. Wohl lassen sich einige Entscheidungen anführen, in denen der Grundsatz der Parlamentssouveränität beiläufig (obiter) bejaht worden ist. So erklärte z.B. LORD JUSTICE VAUGHAN WILLIAMS in R. v. LOCAL GOVERNMENT BOARD. Ex parte ARLIDGE (1913): "Parliament is omnipotent."25 Oder bei Lordrichter SCOTT in NATIONAL UNION OF GE- [Seite 4] NERAL AND MUNICIPAL WORKERS v. GILLIAN (1945) lesen wir26:
Diese Äußerungen sind aber, so willkommen sie der herrschenden Lehrmeinung auch sein mögen, eben nur beiläufige Rechtsbemerkungen (obiter dicta), keine tragenden Entscheidungsgründe, die in Rechtskraft erwachsen und dadurch das parlamentarische Souveränitätsdogma als verbindlichen Rechtssatz präjudizieren könnten27. 23 Vgl. Geldart, S. 6; Jackson, S. 15; Radbruch, S. 33. 24 Vgl. Heuston, Essays, S. 6.; Latham, Law, S. 525. 25 K.B. 1914, Bd. 1, S. 175, 176. 26 K.B. 1946, S. 85; 27 Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 56, 57. |
Inhalte, Beispiele, Zitate, Querverweise in den Fußnoten, Text - hier wird einfach alles übernommen, ohne dass dies in irgendeiner Form gekennzeichnet worden wäre. Die Entscheidung "Liversidge v. Anderson" wird bei Vollmer fehlerhaft als "Liversidge v. Andersen" geschrieben - bei Rm ebenso. |
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[4.] Rm/Fragment 021 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-14 15:16:32 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 21, Zeilen: 3-11 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 9, Zeilen: 14-24 |
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I. Der Begriff der richterlichen Gesetzesprüfung
116 Vgl. Vollmer, 11. 117 Vgl. Maunz / Zippelius, § 41 IV (S. 365 ff.). |
I. Begriff der richterlichen Normenkontrolle
Materielle Normenkontrolle bezeichnet, wie bereits angedeutet, die richterliche Überprüfung von Rechtsätzen (Gesetzen, Verordnungen usw.) auf ihre inhaltliche Vereinbarkeit mit Rechtsnormen höheren Ranges, während sich die formelle Normenkontrolle damit befaßt, ob ein Gesetz oder eine Verordnung formal auf verfassungsmäßigem Wege zustande gekommen ist. |
Umgestellt aber inhaltlich identisch und im Wortlaut weitgehend übereinstimmend. Ein "Vgl." als einzige Kennzeichnung der Übernahme. Bei isolierter Betrachtung läge das Fragment eher am unteren Rand des Vorwerfbaren (die Aussagen sind juristisch eher allgemeingeläufig, leichte Umstellungen im Text sind erkennbar usw.). Der Zusammenhang zeigt indes, dass hier flächig ohne eigene gedankliche Leistung Text übernommen wurde. |
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[5.] Rm/Fragment 021 12 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-18 08:36:33 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 21, Zeilen: 12-25 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 4, Zeilen: 19-29 |
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1. Materielle Gesetzesprüfung und Parlamentssouveränität
Nach orthodoxer Theorie ist - wie im Vorwort bereits skizziert118 - sowohl die formelle als auch die materielle Gesetzesprüfung mit dem parlamentarischen Souveränitätsdogma unvereinbar. Diese Auffassung ist jedenfalls zutreffend, soweit es um die materielle Gesetzesprüfung geht. Denn - im Sinne der Kelsen’schen Theorie der Ableitungszusammenhänge119 - kann jeder positive Rechtssatz nur an einer ranghöheren Norm gemessen werden. Im Kontext der britischen Verfassungsordnung kann es aber wegen der Parlamentssouveränität und des Fehlens unterschiedlicher Schichten von Gesetzen kein höherrangiges Recht als Gesetzesrecht (statute law) geben. 2. Formelle Gesetzesprüfung und Parlamentssouveränität Höchst fraglich erscheint allerdings, ob auch die formelle Gesetzesprüfung gegenüber dem statute law höherrangiges Recht voraussetzt und folglich aufgrund des Souveränitätsgrundsatzes per definitionem ausgeschlossen ist. 118 Vgl. Vorwort, FN 5 und 6. 119 Vgl. Kelsen, 100 ff. |
Nach orthodoxer Auffassung sind, wie bereits dargelegt, sowohl die formelle als auch die materielle Gesetzeskontrolle mit dem Gedanken der Parlamentssouveränität unvereinbar.
Diese Ansicht trifft für die materielle Gesetzeskontrolle sicherlich zu, da inhaltlich jeder positive Rechtssatz nur an einer ranghöheren Rechtsnorm gemessen werden kann und Normen, die dem STATUTE LAW im Range vorgehen, vom parlamentarischen Souveränitätsstandpunkt aus nicht denkbar sind. Zweifelhaft erscheint jedoch, ob auch die formelle Gesetzeskontrolle einen gegenüber dem STATUTE LAW höherrangigen Prüfungsmaßstab voraussetzt und folglich den Grundsatz der Parlamentssouveränität begrifflich ausschließt. |
Vollmer wird in Fn 116 genannt. Inhaltlich identisch. Keine Kennzeichnung als Übernahme. |
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[6.] Rm/Fragment 022 05 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-11 20:29:42 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 22, Zeilen: 5-27 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 4, 9-11, Zeilen: S.4, 29-33 und S.9, 24-26 - S.10,1-10.29-36 - S.11, 1-3 |
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a. Der Meinungsstand in der Literatur
Latham geht zutreffender Weise davon aus, dass die formelle Gesetzesprüfung nicht auf dem Prinzip der Ableitungszusammenhänge fuße, sondern die logische Priorität des das Gesetzgebungsverfahren regelnden Gesetzes voraussetze. Diejenigen Vorschriften, die die Verfassung der Legislative und die Art und Weise (manner and form120) der Gesetzgebung bestimmen, würden den durch sie geschaffenen und damit auch mit ihrer Hilfe als solche erst erkennbaren Gesetzen logisch vorausgehen: „... where the sovereign is any one but a single actual person, the designation of him must include the statement of rules for the ascertainment of his will, and the [sic!] rules, since their observation is a condition of the validity of his legislation, are rules of law logically prior to him.“121 Im deutschen Schrifttum wird die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Normenkontrolle oft nicht deutlich getroffen: Nach Forsthoff122 ist die formelle Gesetzeskontrolle nur ein Unterfall des materiellen Prüfungsrechts. Teilweise werden formelle und materielle Normenkontrolle gleichgesetzt: Bernhardt123 und Schumann124 definieren richterliche Normenkontrolle unterschiedslos als jegliche richterliche Überprüfung allgemeiner Rechtsnormen an höherrangigem Recht. Der Grund für diese Ansichten dürfte daran liegen, dass das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland gemäß Art. 76 ff. GG verfassungsmäßig garantiert ist. Aus diesem Verfassungsrang der den Gesetzgebungsprozess regelnden Vorschriften wird dann der Schluss gezogen, dass die Eignung dieser Vorschriften als Prüfungsmaßstab auf ihrem höheren Rang gegenüber den einfachen Gesetzen beruhe.125 b. Kritik Die Meinungen von Bernhardt, Forsthoff und Schumann treffen nicht zu, weil sie nicht die logische Priorität der das Gesetzgebungsverfahren regelnden [Vorschriften - im Sinne Lathams126 - erkennen.] 120 O.H. Phillips, 70. 121 Latham (FN 114), 523. 122 469. 123 727. 124 1881. 125 Vgl. Jarass /Pieroth, Art. 100, Rdnrn. 1 ff. 126 Vgl. FN 114. |
[Seite 4]
Nach LATHAM beispielsweise beruht das formelle Prüfungsrecht nicht auf dem Gedanken der höheren Rangqualität der das Gesetzgebungsverfahren regelnden Vorschriften gegenüber dem zu prüfenden Gesetz, sondern auch deren logischen Apriorität; [Seite 9] Im deutschen Schrifttum wird dieser sehr wesentliche Unterschied oft nicht hinreichend beachtet: Nach FORSTHOFF1 beispielsweise ist die formelle Gesetzeskontrolle nur ein Unterfall des materiel- [Seite 10] len Prüfungsrechts. Auch BERNHARDT2 und SCHUMANN3 setzen beide Arten der Normenkontrolle offensichtlich gleich, indem sie das richterliche Prüfungsrecht unterschiedslos als gerichtliche Überprüfung allgemeiner Rechtsnormen an höherrangigem Recht definieren. Diese Gleichsetzung dürfte darauf zurückzuführen sein, daß die den Gesetzwerdungsgang regelnden Verfahrensvorschriften nach deutschem Recht Verfassungsrang besitzen (vgl. Art. 76 ff. GG); daraus folgt dann der Schluß, daß die Eignung dieser Vorschriften als Prüfungsmaßstab auf ihrem höheren Rang gegenüber den sog. einfachen Gesetzen und Verordnungen beruhe. Diese Ansicht trifft jedoch nicht zu. [...] Das bedeutet aber, daß diejenigen Vorschriften, die die Verfassung der Legislative und die Art und Weise („manner and form”)6 der Gesetzgebung bestimmen, den durch sie erst geschaffenen und daher auch mit ihrer Hilfe als solche erst erkennbaren Gesetzen logisch vorausgehen. RICHARD LATHAM hat dies auf die in der angelsächsischen Rechtsliteratur7 berühmt gewordene Formel gebracht8:
[Seite 11]
1 S. 469. 2 S. 727. 3 In Ev. Staatslexikon, S. 1881. 6 Vgl. O. H. Phillips, Const. Law, S. 70. 7 Vgl. D.V.Cowen, Sovereignty, S. 6. 8 Latham, Law, S. 523. |
Ein Patchwork ungekennzeichneter Übernahmen, welche alle ihren Ursprung in Vollmer (1969) haben. Das Latham-Zitat bei Vollmer enthält zwei Übertragungsfehler: - vor dem Wort "sovereign" fehlt das Wort "purported" - statt des Wortes "observation" muss es korrekt heißen: "observance". Beide Fehler finden sich identisch bei Rm. |
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[7.] Rm/Fragment 023 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-18 08:16:08 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 23, Zeilen: 7-15 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 10, Zeilen: 10-21 |
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Formelle und materielle Gesetzesprüfung erweisen sich als wesentlich verschieden: Nur bei der materiellen Gesetzesprüfung muss der Maßstab, der an das zu messende Gesetz angelegt wird, begrifflich eine stets ranghöhere Norm voraussetzen.129 Für die formelle Gesetzesprüfung kommt es hingegen auf den Rang des Bewertungsmaßstabes, also der das Gesetzgebungsverfahren regelnden Vorschriften, nicht an. Diese verdanken ihre Fähigkeit, Kontrollnormen sein zu können, vielmehr ihrer logischen Priorität gegenüber den zu prüfenden Gesetzen. Erst durch sie lässt sich nämlich überhaupt bestimmen und erkennen, was ein Gesetz ist.130
129 Vgl. Marcic, 127; Maunz, 239 (242). 130 So auch Gray, 76; Latham (FN 114), 523. |
Bei näherer Betrachtung erweisen sich vielmehr die Kriterien, nach denen sich die Gültigkeit eines Gesetzes beurteilt, für beide Arten des richterlichen Prüfungsrechts als wesentlich verschieden: Nur bei der materiellen Normenkontrolle muß der Maßstab, der an das zu messende Gesetz (oder an die zu messende Verordnung) angelegt wird, begrifflich stets eine ranghöhere Rechtsnorm sein4. Für die formelle Gesetzeskontrolle kommt es dagegen auf den Rang des Bewertungsmaßstabes, also der den Gesetzwerdungsgang regelnden Verfahrensvorschriften, nicht an. Diese verdanken ihre Fähigkeit, Kontrollnormen sein zu können, vielmehr ihrer logischen Priorität gegenüber den zu prüfenden Gesetzen. Erst durch sie läßt sich nämlich überhaupt bestimmen und erkennen, was ein Gesetz ist5.
4 Vgl. Marcic, S. 127; Maunz, S. 239, 242. 5 Vgl. J.C.Gray, S. 76; Latham, Law, S. 523; ders., Parliament, S.152ff. |
Inhaltlich und in großen Teilen im Wortlaut übereinstimmend - bis hinein in die Literaturangaben, ohne dass dies gekennzeichnet wurde. |
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[8.] Rm/Fragment 024 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-18 08:22:26 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 24, Zeilen: 11-21 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 11-12, Zeilen: S. 11, 22-30 - S. 12, 1-4 |
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Es kommt auf zwei richterliche Kompetenzen an: Prüfungs- und Verwerfungskompetenz. Prüfungskompetenz bezeichnet die Befugnis und Verpflichtung des Richters zu prüfen, ob eine Norm formgültig zu Stande gekommen ist und inhaltlich nicht gegen höherrangiges Rechts verstößt.132 Verwerfungskompetenz ist die Befugnis, die als ungültig erkannte Vorschrift im konkreten Rechtsstreit nicht anzuwenden oder sie - losgelöst von diesem - allgemein für nichtig zu erklären oder aufzuheben.133 Im ersten Fall spricht man von inzidenter134 Normenkontrolle, im zweiten Fall von objektiver Normenkontrolle135. Überwiegend nehmen heute eigens dafür eingerichtete Verfassungsgerichte, unabhängig vom Einzelfall, die Normenkontrolle wahr.
132 Vgl. v. Münch / Meyer, Art. 100, Rdnr. 2. 133 Vgl. Friesenhahn, 136; Schumann, 1881. 134 Vgl. Bernhardt, 733. 135 Vgl. Friesenhahn, 108. |
[Seite 11]
Die gerichtliche Normenkontrolle zerfällt in zwei Kompetenzen: Prüfungskompetenz und Verwerfungskompetenz. Die Prüfungskompetenz berechtigt und verpflichtet den Richter, im konkreten Streitfall festzustellen, ob die Rechtsnorm, die er seiner Entscheidung zugrunde legen will, formgültig zustande gekommen ist und inhaltlich nicht gegen Normen höheren Ranges verstößt. Die Verwerfungskompetenz gibt der Rechtsprechung darüber hinaus die Befugnis, die als ungültig erkannte Vorschrift entweder im konkreten Rechtsstreit nicht anzuwenden oder sie, losgelöst von diesem, allgemein für nichtig zu erklären12. Im ersten Fall [Seite 12] spricht man von inzidenter (1)13, im zweiten Fall von objektiver Normenkontrolle14; letztere wird, da sie zumeist eigens dafür eingerichteten Verfassungsgerichten vorbehalten ist, im folgenden bei der institutionellen Normenkontrolle (2) mitbehandelt. 12 Vgl. Friesenhahn, S. 136; Schumann, in Ev. Staatslexikon, S. 1881. 13 Vgl. Bernhardt, S. 733. 14 Vgl. Friesenhahn. S. 108. |
Ohne adäquate Kennzeichnung werden Definitionen, Wortlaute und Quellenverweise übernommen. Die minimalen Abänderungen kaschieren die Übernahme nur notdürftig. |
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[9.] Rm/Fragment 025 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-12 13:26:04 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 25, Zeilen: 1-16, 101, 106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 12, Zeilen: 5-12, 17-24, 112-113 |
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1. Die inzidente Normenkontrolle
Prüfungs- und Verwerfungskompetenz können bei der inzidenten Normenkontrolle jedem Richter zustehen - so z.B. in den Vereinigten Staaten von Amerika136 und Irland137 - oder - wie z.B. in Deutschland138, Frankreich139 und Österreich140 - auf verschiedene Gerichte verteilt sein. a. Inzidente Normenkontrolle mit Verwerfungskompetenz In Irland und in den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es die sog. inzidente Normenkontrolle mit Verwerfungskompetenz. Diese Länder besitzen keine Verfassungsgerichtsbarkeit als arteigene Instanz. Voraussetzung ist, dass in einem anhängigen Zivil-, Verwaltungs- oder Strafprozess die Gültigkeit einer Rechtsnorm, auf die es bei der Entscheidung ankommt, entweder von einem Beteiligten oder vom erkennenden Gericht selbst bestritten wird. Das Gericht hat dann im konkreten Streitfall über die Gültigkeit wie über jede entscheidungsrelevante Frage zu befinden. Es kann also nicht eigens zu dem Zweck angerufen werden, die Gültigkeit eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines sonstigen Rechtssatzes zu überprüfen.141 136 Vgl. Marbury v. Madison (1803) 1 Cranch, 135 (175). 137 Vgl. FN 34. 138 Vgl. Art. 93 GG. 139 Vgl. FN 36. 140 Vgl. Korinek, VVDStL 39 (1981), 7 ff. 141 Vgl. Engelhardt, JöR 8 (1959), 101 (113). |
1. Die Inzidentnormenkontrolle
Bei der Inzidentkontrolle stehen Prüfungs- und Verwerfungskompetenz in der Regel jedem Richter zu; sie können jedoch auch auf verschiedene Gerichte verteilt sein. Inzidentkontrolle mit Verwerfungskompetenz kennen z.B. Argentinien15, Kolumbien16, Japan17, Dänemark18, Norwegen19, Kanada20, Südafrika21 und die Vereinigten Staaten von Nordamerika22. Diese Länder besitzen keine Verfassungsgerichte als arteigene Instanz; [...] Voraussetzung ist, daß in einem anhängigen Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren die Gültigkeit einer Rechtsnorm, auf die es bei der Entscheidung ankommt, entweder von einem Beteiligten oder vom erkennenden Gericht selbst bestritten wird. Das Gericht hat dann über diese Frage wie über jede andere entscheidungsrelevante Frage zu befinden. Es kann also nicht eigens zu dem Zweck angerufen werden, die Gültigkeit eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines sonstigen Rechtssatzes zu überprüfen24. Ein Prüfungsrecht in diesem Sinn ist in den U.S.A. erstmals von dem berühmten Oberrichter JOHN MARSHALL in MARBURY v. MADISON (1803)25 in Anspruch genommen worden: 15 [...] 16 [...] 17 [...] 18 [...] 19 [...] 20 [...] 21 [...] 22 [...] 24 Vgl. Engelhardt, in JÖR (n. F.) 8, S. 113. 25 Cranch 1, S. 175. |
Weitgehend übereinstimmend, ohne Kennzeichnung. Die Liste der Länder differiert. |
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[10.] Rm/Fragment 026 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-12 20:22:07 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 26, Zeilen: 17-23, 26-29 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 13-14, Zeilen: S.13,25-35 - S.14,1-4 |
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Irland und die Vereinigten Staaten erkennen eine inzidente Normenkontrolle durch die ordentlichen Gerichte insoweit an, als die Gültigkeitsprüfung entscheidungserhebliche Vorfrage für den anhängigen Rechtsstreit ist.146 Der Ausspruch der Verfassungswidrigkeit entfaltet Rechtswirkung inter partes, also für den konkreten Fall. Das Gericht wendet die als verfassungswidrig erkannte Vorschrift lediglich nicht an. Diese bleibt bis zu ihrer Aufhebung durch das dazu berufene Organ, z.B. Parlament, in Kraft.147
Die inzidente Normenkontrolle in der Bundesrepublik Deutschland stellt einen Sonderfall dar. Hier besitzt jedes Gericht die Prüfungs- und Verwerfungskompetenz für formelle Gesetze, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind (vorkonstitutionelle Gesetze), sowie für nachgeordnete Rechtsnormen (z.B. Regierungsverordnungen, Satzungen) unabhängig von der [Frage der Vor- bzw. Nachkonstitutionalität.] 146 Vgl. Bernhardt, 733; Engelhardt, JöR 8 (1959), 101 (132). 147 Vgl. FN 146. |
[Seite 13]
[Seite 14] Einen Sonderfall stellt die Inzidentnormenkontrolle in der Bundesrepublik Deutschland dar. Hier sind Prüfungskompetenz und Verwerfungskompetenz für formelle Gesetze, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind (sog. nachkonstitutionelle Gesetze), auf verschiedene Gerichte verteilt. 30 Vgl. Engelhardt, a.a.O., S. 114; Bernhardt, S. 733ff. 31 Vgl. Uprimny, S. 371. 32 Vgl. Engelhardt, in JÖR (n.F.) 8, S. 132. |
Am Anfang wird die Vorlage noch leicht adaptiert, zum Schluss herrscht wieder inhaltliche und sogar wörtliche Übereinstimmung. Eine Übernahme aus Vollmer (1969) wurde nicht kenntlich gemacht. |
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[11.] Rm/Fragment 031 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-08 08:56:50 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 31, Zeilen: 11-24, 105-110 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 15, Zeilen: 9-22, 107-109 |
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Das Bundesverfassungsgericht ist, wie Friesenhahn es zutreffend charakterisiert, „ein aus der übrigen Gerichtsorganisation herausgehobenenes [sic!] Gericht und ausschließlich dazu berufen, über Fragen der Auslegung und Anwendung der Verfassung zu entscheiden. Alle gerichtlichen Verfahren, welche die Einhaltung der Verfassung unmittelbar gewährleisten sollen, sind beim Bundesverfassungsgericht unmittelbar konzentriert. Es übt in den verschiedenen Verfahrensarten eine institutionell verselbständigte Jurisdiktion über Verfassungsfragen in einem Umfang aus, den keine andere Verfassung kennt“. 192
Neben der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit 193 kann das deutsche System in Fragen der institutionellen Normenkontrolle, die nur einen Teil der Verfassungsgerichtsbarkeit darstellt 194, als beispielhaft angesehen werden. Hiernach ist zwischen zwei Verfahrensarten zu differenzieren, nämlich dem sog. objektiven oder abstrakten und dem subjektiven bzw. konkreten Verfahren. 192 Friesenhahn, 90. 193 Vgl. z.B. zum Einfluss des „österreichischen Modells“ auf die Entwicklung die Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa Koja, 313 ff.; Korinek, VVDStL 39 (1981), 7 (9 f.); vgl. im übrigen FN 163 und 165. 194 Vgl. nur Art. 18 GG (Ausspruch über die Verwirkung von Grundrechten), Art. 21 II GG (Parteienverbot), Art. 61 GG (Präsidentenanklage), Art. 98 II und V GG (Richteranklage) |
Das deutsche Bundesverfassungsgericht ist, wie FRIESENHAHN es treffend charakterisiert, „ein aus der übrigen Gerichtsorganisation herausgehobenes Gericht, das zugleich Verfassungsorgan ist, und ausschließlich berufen ist, über Fragen der Auslegung und Anwendung der Verfassung zu entscheiden. Alle gerichtlichen Verfahren, welche die Einhaltung der Verfassung unmittelbar gewährleisten sollen, sind beim Bundesverfassungsgericht konzentriert. Es übt in den verschiedensten Verfahrensarten eine institutionell verselbständigte Jurisdiktion über Verfassungsfragen in einem Umfang aus, den keine andere Verfassung kennt" 44. Deshalb kann das deutsche System in Fragen der institutionellen Normenkontrolle, die übrigens nur einen Teil der Verfassungsgerichtsbarkeit darstellt 45, als beispielhaft angesehen werden. Hiernach sind zwei Verfahrensarten zu unterscheiden: das sog. objektive (a) und das subjektive Verfahren (b).
44 Friesenhahn, S. 90. 45 Für andere Formen der Verfassungsgerichtsbarkeit, die nicht zugleich Normenkontrolle sind, vgl. z.B. Art. 18, 21 Abs. 2, 61 oder 98 Abs. 2 und Abs 5 GG. |
Das lange Friesenhahn-Zitat ist bei Vollmer, obwohl zwischen Anführungszeichen gesetzt, nicht ganz korrekt wiedergegeben. Es fehlen vor dem Wort "Verfassungsorgan" das Wort "ein" und vor dem Wort "ausschließlich" das Wort "das". Bei Rm findet sich der zweite Fehler in identischer Weise, ferner fügt er dem auch beim ihm als wörtliches markiertes Zitat weitere Fehler hinzu: Im ersten Satz lässt er einige Wörter (die auch Vollmers ersten Fehler enthalten) ungekennzeichnet weg; im zweiten Satz fügt er das Wort "unmittelbar" hinzu; im dritten Satz verändert er "verschiedensten" in "verschiedenen". Vollmer gibt in Fn 44 die Belegstelle bei Friesenhahn fehlerhaft mit "S. 90" an, richtig ist "S. 91". Der identische Fehler findet sich bei Rm in Fn 192. Vollmer wird nicht genannt. |
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[12.] Rm/Fragment 035 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-08 08:58:22 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 35, Zeilen: 6-18, 103, 106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 17, Zeilen: 19-32, 103-104 |
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Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle kann damit jede Rechtsvorschrift ohne Rücksicht auf ihren formellen Charakter und auf den Zeitpunkt ihres Erlasses sein, also neben Verordnungen und nachkonstitutionellen Gesetzen auch Rechtsvorschriften, die bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind. Die Vorschrift muss nur bestehen, d.h. sie muss verkündet, wenn auch noch nicht in Kraft getreten sein.213 Eine Ausnahme bilden die sog. Zustimmungsgesetze nach Art. 59 II GG, durch die völkerrechtliche Verträge in deutsches Recht transformiert werden. Bei diesen ist die Normenkontrolle schon zulässig, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist.214 Dadurch soll verhindert werden, dass die Bundesrepublik völkerrechtliche Verpflichtungen eingeht, die sie nur unter Verletzung des Grundgesetzes erfüllen könnte.215
213 Vgl. Friesenhahn, 134. 214 Vgl. die Maastricht-Entscheidung, BVerfGE 89, 155; vgl. dazu Richter / Schuppert, 508 ff. 215 Vgl. Friesenhahn, 132 f. |
Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle kann jede Rechtsvorschrift ohne Rücksicht auf ihren formellen Charakter und auf den Zeitpunkt ihres Erlasses sein, also neben Verordnungen und nachkonstitutionellen Gesetzen auch Rechtsvorschriften, die bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind. Die Vorschrift muß nur bestehen; d.h. sie muß verkündet, wenn auch noch nicht in Kraft getreten sein 54. Eine Ausnahme bilden die sog. Zustimmungsgesetze nach Art. 59 Abs. 2 GG, durch die völkerrechtliche Verträge in deutsches Recht transformiert werden. Bei diesen ist die Normenkontrolle schon zulässig, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist. Dadurch soll verhindert werden, daß die Bundesrepublik an völkerrechtliche Verpflichtungen gebunden wird, die sie nur unter Verletzung der Verfassung erfüllen könnte 55.
54 Vgl. Friesenhahn, S. 134. 55 Vgl. Maunz-Sigloch. Rdn. 14 zu § 76 BVerfGG; Friesenhahn, S. 132, 133. |
Weitgehend wörtliche Übernahme des Textes von Vollmer. Vollmer wird nicht genannt. |
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[13.] Rm/Fragment 037 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-08 09:19:31 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 37, Zeilen: 17-32, 103-105 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 18-19, Zeilen: 18: 33-35, 101-103; 19: 1-17 |
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Streitgegenstand ist damit grundsätzlich nicht die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm, sondern die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Beteiligten.223 Liegt aber die angebliche Rechtsverletzung, was denkbar wäre, in dem Erlass eines Gesetzes, so kann der Organstreit mittelbar auch zu einem Normenkontrollverfahren führen.224 Das ist z.B. der Fall, wenn ein nichtzuständiger Normgeber eine Norm setzt und dadurch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen eingreift, oder wenn ein an sich zuständiger Normgeber höhere Normen, die die Rechte eines Beteiligten sichern, in der inhaltlichen Gestaltung seiner Norm nicht beachtet.225 In beiden Fällen hängt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts davon ab, ob die Rechtsvorschrift, durch deren Erlass der Antragsteller sich in seinen verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt fühlt, gültig ist oder nicht. In diesem Fall wird im Rahmen eines Organstreits eine Normenkontrolle erforderlich. Gegenstand des Verfahrens wird dadurch aber nicht die Norm als solche; Streitgegenstand bleibt vielmehr die den Antragsteller angeblich beeinträchtigende Maßnahme, also der Normsetzungsakt. Gemäß § 67 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht [fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt; ein Ausspruch über die Geltung der Norm an sich erfolgt nicht.]
223 Vgl. Jarass / Pieroth, Art. 93, Rdnrn. 5 ff. 224 Vgl. Friesenhahn, 126. 225 Vgl. BVerfGE 1, 220 ff. |
Streitgegenstand sind also grundsätzlich nicht die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm, sondern die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Liegt aber die angebliche
Rechtsverletzung, was durchaus möglich ist, in dem Erlaß eines Gesetzes, so kann der Organstreit mittelbar auch zu einer Normenkontrolle führen 58. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein nichtzuständiger Normgeber eine Norm setzt und dadurch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Beteiligten eingreift, oder wenn ein an sich zuständiger Normgeber höhere Normen, die die Rechte eines Beteiligten sichern, in der inhaltlichen Gestaltung seiner Norm nicht beachtet 59. In beiden Fällen hängt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts davon ab, ob die Rechtsvorschrift, durch deren Erlaß der Antragsteller sich in seinen verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt fühlt, gültig ist oder nicht. Damit wird im Rahmen eines Organstreits eine Normenkontrolle erforderlich. Gegenstand des Verfahrens wird dadurch aber nicht die Norm als solche; Streitgegenstand bleibt vielmehr die den Antragsteller angeblich beeinträchtigende Maßnahme, also der Normsetzungsakt. Dementsprechend befindet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht über die Geltung der Norm, sondern nur über die Verletzung der Verfassung (vgl. § 67 BVerfGG) 60. 58 Vgl. Friesenhahn, S. 126. 59 Vgl. BVerfGE 1, S. 220. 60 Vgl. Friesenhahn, S. 141. |
Vollmer wird nicht genannt. Das Buch von Jarass / Pieroth wird im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. So bleibt offen, auf welche Auflage des Grundgesetz-Kommentars die Fn verweist. |
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[14.] Rm/Fragment 041 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-08 09:22:05 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 41, Zeilen: 1-12 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 20-21, Zeilen: 22-23; 6-15 |
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§ 3 - Gestaltungsmöglichkeiten der inzidenten Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich
A. Prozessuale Erscheinungsform des richterlichen Prüfungsrechts Eine institutionalisierte Verfassungsgerichtsbarkeit nach deutschem bzw. österreichischem Recht existiert im Vereinigten Königreich nicht. Dazu ist die Verfassungslage zu unterschiedlich: Großbritannien besitzt weder eine Verfassungsgerichtsbarkeit noch eine geschriebene Verfassung, die sich gleichsam als sichtbarer Prüfungsmaßstab von den übrigen Normen absetzen würde. Deshalb kommt als prozessuale Erscheinungsform der gerichtlichen Gesetzeskontrolle allein die inzidente Normenkontrolle in Betracht. Diese ist seit altersher als sog. „judicial review" gegenüber Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften ohne formellen Gesetzescharakter anerkannt235. 235 Vgl. dazu die Dissertation von Riedel, 1 ff. sowie das Standardwerk von de Smith / Jowell, 3 ff. |
B. GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN DER RICHTERLICHEN GESETZESKONTROLLE IN ENGLAND
I. Erscheinungsformen des richterlichen Prüfungsrechts Eine institutionelle Verfassungsgerichtsbarkeit nach deutschem Vorbild ist in Großbritannien undenkbar. Dazu ist schon die formelle Verfassungslage in beiden Ländern zu verschieden: Großbritannien besitzt im Gegensatz zur Bundesrepublik weder ein Verfassungsgericht als arteigene Institution noch - als sichtbar von den übrigen Normarten abgesetzten Prüfungsmaßstab - eine geschriebene Verfassung. Deshalb kommt als Form der gerichtlichen Gesetzeskontrolle in England allenfalls das Inzidentprüfungsrecht in Betracht. Eine Inzidentnormenkontrolle ist in Großbritannien seit altersher gegenüber Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften ohne formellen Gesetzescharakter anerkannt. |
Vollmer wird nicht genannt. Die Gedankenführung ist parallel; in der Formulierung bemüht sich Rm um (wenn auch eher kosmetische) Abweichungen. Das Fragment zeigt deutlich, dass Rm bereits Fragestellung und Zuschnitt der Untersuchung von Vollmer übernommen hat. |
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[15.] Rm/Fragment 046 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-12 20:27:24 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Rm, SMWFragment, Schutzlevel, Unfertig, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 46, Zeilen: 1-5 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 23, Zeilen: 5-10 |
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1. Der Supreme Court of Judicature
263 Vgl. Vollmer, 23. 264 Supreme Court of Judicature Act 1873, 36 & 37 Victoria, c. 66 sowie Supreme Court of Judicature Act 1875, 38 & 39 Victoria, c. 77. 265 Vgl. O.H. Phillips, 389. 266 [...] |
1. Der SUPREME COURT OF JUDICATURE
72 Vgl. E.C.S. Wade-G. G. Phillips, S. 293. 73 SUPREME COURT OF JUDICATURE ACT, 1873; 36 & 37 Victoria c. 66; SUPREME COURT OF JUDICATURE ACT, 1875; 38 & 39 Victoria c. 77. 74 Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 389. 75 15 & 16 George 5 c. 23. |
Vollmer wird in Fn 263 genannt. Der Text in Fn 266 stammt aus einer anderen Quelle, siehe Rm/Fragment 046 05. |
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[16.] Rm/Fragment 049 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-08 09:16:50 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 49, Zeilen: 4-21, 106-107 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 24, Zeilen: 14-32, 103-104 |
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Die Chancery Division hat 1873 den High Court of Chancery, das Kanzleigericht des Lordkanzlers, ersetzt. Sie ist wie die drei Gerichte des Common Law (King’s Bench, Common Pleas und Exchequer279) ebenfalls aus dem Kronrat, der Curia Regis280, entstanden. Seine Aufgabe war es, gegenüber den erstarrten Rechtsgrundsätzen des Common Law die Einzelfallgerechtigkeit wieder zur Geltung zu bringen. Diese sog. Billigkeitsrechtsprechung (Equity), deren Quelle das Gewissen (conscience) des Lordkanzlers war, stand im Zusammenhang mit den absolutistischen Bestrebungen des englischen Königtums. Sie bildeten [sic!] das privatrechtliche Gegenstück zu den zeitgleich entstandenen strafrechtlichen Funktionen der berüchtigten Sternkammer (Star Chamber), konnten [sic!] aber im Gegensatz zu dieser die Glorreiche Revolution von 1688 überdauern, da ihre Rechtsprechung als Heilmittel gegen den Rigorismus des Common Law empfunden wurde.281 Durch die große Gerichtsreform von 1873, die den High Court of Chancery mit den Common Law-Gerichten zu einer einheitlichen Gerichtsorganisation verband, wurde die organisatorische Trennung von gemeinrechtlicher (Common Law) und Billigkeitsrechtsprechung (Equity) aufgegeben. Dieselben Gerichte wenden seitdem in gewissen Fällen Common Law, in anderen Equity an.282
279 Vgl. FN 266. 280 Vgl. FN 266 281 Vgl. Radbruch, 31 f. 282 Vgl. Radbruch, 31, 33. |
Die CHANCERY DIVISION hat 1873 den HIGH COURT OF CHANCERY, das Kanzleigericht des Lordkanzlers, ersetzt. Dieses ist wie die drei Gerichte des COMMON LAW (KING’S BENCH, COMMON PLEAS und EXCHEQUER) ebenfalls aus dem Kronrat hervorgegangen. Seine Aufgabe bestand darin, gegenüber den erstarrten Rechtssätzen des COMMON LAW die Gerechtigkeit des Einzelfalles wieder zur Geltung zu bringen. Diese Rechtsprechung nach Billigkeit (EQUITY), deren Quelle das Gewissen (conscience) des Lordkanzlers war, stand im Zusammenhang mit den absolutistischen Bestrebungen des englischen Königtums. Sie bildete das privatrechtliche Seitenstück zu den gleichzeitigen strafrechtlichen Funktionen der berüchtigten Sternkammer (STAR CHAMBER), konnte aber im Gegensatz zu dieser die Glorreiche Revolution von 1688 überdauern, da ihre Rechtsprechung als Heilmittel gegen den Rigorismus des COMMON LAW empfunden wurde82. Durch die große Gerichtsreform von 1873, die das Kanzleigericht mit den COMMON-LAW-Gerichten zu einer einheitlichen Gerichtsorganisation verband, wurde die organisatorische Trennung von gemeinrechtlicher und Billigkeitsrechtsprechung aufgehoben; dieselben Gerichte wenden seitdem in gewissen Fällen COMMON LAW, in anderen Fällen EQUITY an83.
82 Vgl. Radbruch, S. 31, 32. 83 Vgl. a.a.O., S. 33. |
Vollmer wird nicht genannt. Im drittletzten Satz wurden die Verben aus der Vorlage in den Plural versetzt, wodurch ein sinnwidriger Bezug auf "absolutistische Bestrebungen" anstatt auf "Equity" entsteht. |
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[17.] Rm/Fragment 051 128 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-15 19:13:48 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, KeineWertung, Rm, SMWFragment, Schutzlevel, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 51, Zeilen: 128-130 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 22-23, Zeilen: 34-36; 1, 101 |
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291 [...] Zu den assizes gehörten Gerichte mit so traditionsreichen Namen wie Liverpool Court of Passage, Mayor’s and City of London Court, Old Bailey, Tolzey Court of Bristol und Salford Houndred Court. |
[...], Assisen und andere traditionsreiche Gerichte mit klangvollen Namen wie TOLZEY COURT OF BRISTOL, MAYOR’S AND CITY OF LONDON COURT, LIVERPOOL COURT OF PASSAGE, SALFORD HOUNDRED
COURT oder der berühmte OLD BAILEY [...] 71. 71 Vgl. Archer, S. 6 ff.; Jackson, S. 22 ff.; Romberg, S. 102 ff. |
Identische Auswahl aus den zahlreichen Assisengerichten. (Anschluss an Rm/Fragment 051 124.) Vollmer wird nicht genannt. kW, weil kurz und rein deskriptiv. |
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[18.] Rm/Fragment 053 101 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-12 20:37:40 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 53, Zeilen: 101-110 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 26, Zeilen: 6-17 |
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[296 [...] Er blieb erstinstanzlicher Richter in der Chancery und hatte zugleich Sitz] und Stimme im Court of Appeal, der seinerseits wiederum auch für Berufungen gegen Urteile des Master of the Rolls zuständig war. Dieses Amt hatte damals der berühmte Sir George Jessel (1824-1883) inne, von dem der Ausspruch stammt: „Vielleicht habe ich Unrecht, sicher habe ich gelegentlich Unrecht, aber ich habe nie Zweifel“ (zitiert nach: Romberg, 173 ff.). Als 1881 Lord Justice James starb und sich nach ihm kein anderer Richter fand, der mutig genug war, einem Gericht vorzusitzen, das ein Urteil des großen Jessel überprüfen sollte, wurde dieser mit typisch angelsächsischem „common sense" kurzerhand seiner erstinstanzlichen Richterpflichten entbunden und zum Präsident des Court of Appeal durch den Judicature Act 1881 befördert; vgl. die aufschlussreichen Darstellungen bei Holdsworth, Influence; 5 ff. und Vollmer, 25 ff. |
Er blieb erstinstanzlicher Richter in der CHANCERY und hatte zugleich Sitz und Stimme im COURT OF APPEAL, der seinerseits wiederum auch für Berufungen gegen Urteile des MASTER OF THE ROLLS zuständig war. Dieses Amt hatte damals der berühmte SIR GEORGE JESSEL (1824-1883)89 inne, von dem der Ausspruch stammt: „Vielleicht habe ich Unrecht, sicher habe ich gelegentlich Unrecht, aber ich habe nie Zweifel."90 Als 1881 LORD JUSTICE JAMES starb und sich niemand fand, der mutig genug war, einem Gericht vorzusitzen, das ein Urteil des großen JESSEL überprüfen sollte, wurde dieser mit typisch angelsächsischem common sense kurzerhand zum Präsidenten des COURT OF APPEAL befördert und damit seiner erstinstanzlichen Richterpflichten entbunden.
89 Vgl. Keir-Lawson, S.xxx. 90 Hier zitiert nach Romberg, S. 173, 174. |
Wörtlich übereinstimmend ohne adäquate Kennzeichnung der übernommenen Passagen. |
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[19.] Rm/Fragment 056 18 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-03 13:58:22 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 56, Zeilen: 18-21 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 26-27, Zeilen: S. 26: 30-32, S. 27: 1-2 |
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In Strafsachen entscheidet das House of Lords über Revisionen gegen Urteile des Divisionsgerichts der Queen's Bench, der Criminal Divison [sic] des Court of Appeal sowie des obersten Militärgerichts. Anders als in zivilrechtlichen Fragen können hier nur Rechtsverletzungen gerügt werden.309
309 Vgl. Vollmer, 27. |
In Strafsachen entscheidet das HOUSE OF LORDS über Revisionen gegen Urteile des Divisionsgerichts der QUEEN'S BENCH, des COURT OF CRIMINAL APPEAL und des obersten Militärgerichts.
Anders als im zivilrechtlichen Verfahren können hier nur Rechtsverletzungen gerügt werden. |
Ein "Vgl."-Verweis für eine wörtliche Übernahme. Eines von insgesamt fünf Fragmenten, aus denen Seite 56 zusammengesetzt ist. Eigentlich kleinteilig und mäßig originell, aber wegen des Patchwork-Charakters der Seite Einordnung als Plagiat sinnvoll. |
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[20.] Rm/Fragment 056 26 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-09 08:54:21 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 56, Zeilen: 26-29, 106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 27, Zeilen: 16-23, 103-104 |
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Im Grunde gibt es vor dem House of Lords jedoch weder eine Gerichtsverhandlung noch wird ein Urteil verkündet. Der Vorsitzende gibt vielmehr seine Ansicht in Form eines Antrages kund, den die übrigen Richter in „Reden“ billigen oder ablehnen.310 Manche Law Lords [finden diese Art richterlicher Tätigkeit ziemlich langweilig. Als Lord Denning ins Oberhaus berufen wurde, sagte er:
"Für einen Juristen ist das House of Lords wie der Himmel. Jeder möchte in den Himmel kommen – bloß jetzt noch nicht. “311] 310 Vgl. Romberg, 182 f. 311 Zitiert nach Romberg, 183. |
Eine Eigenart des Oberhauses besteht darin, daß im Grunde weder eine Gerichtsverhandlung stattfindet noch ein Urteil verkündet wird. Der Vorsitzende gibt vielmehr seine Ansicht in Form eines Antrages kund, den die übrigen Richter in „Reden“ billigen oder ablehnen97. Manche LAW LORDS finden diese Art richterlicher Tätigkeit recht langweilig. Als LORD DENNING in das House of Lords berufen wurde, sagte er: „Für einen Juristen ist das House of Lords wie der Himmel. Jeder möchte in den Himmel kommen – bloß jetzt noch nicht.“98
97 Vgl. Romberg, S. 182, 183; Hanbury, S. 77 ff. 98 Hier zitiert nach Romberg, S. 183. |
Vollmer wird in der vorausgehenden Fußnote genannt. Eines von insgesamt fünf Fragmenten, aus denen S. 56 zusammengesetzt ist. |
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[21.] Rm/Fragment 058 05 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-20 15:18:43 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 58, Zeilen: 5-8 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 28, Zeilen: 10-14 |
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Da es sich nicht „ziemen“ würde, der Königin widersprechende Ratschläge zu erteilen, gibt es im Privy Council niemals - ohne Ausnahme - „dissenting opinons“, worin ein überstimmter Richter seine abweichende Rechtsauffassung darlegen kann. | Da es nicht ziemlich wäre, der Königin widersprechende Ratschläge zu erteilen, gibt es im PRIVY COUNCIL zum Unterschied von allen anderen britischen Gerichten kein "dissenting opinion", worin ein überstimmter Richter seine abweichende Rechtsauffassung darlegen kann. |
Vollmer wird als Beleg für den vorausgehenden Satz genannt. Die Übernahme dieser weiteren Aussage samt Wortlaut ist regelwidrig, für sich genommen kein besonders schwerwiegender Verstoß. Allerdings schleppt die ungeprüfte Übernahme durch Rm hier eine Falschaussage in das 21. Jahrhundert, die schon beim Erscheinen der Arbeit von Vollmer überholt war. Mit der Judicial Decisions (Dissenting Order) SI 1966 No 1100 wurden dissenting opinions für das Judicial Committee des Privy Council eingeführt. Eine dissenting opinion gibt es auch im Fall Madzimbamuto v Ladner-Burke [1968] 3 All ER 561 (PC) (http://www.bailii.org/cgi-bin/markup.cgi?doc=/uk/cases/UKPC/1968/1968_18.html), den Rm im Entscheidungsregister erwähnt (S. 283), aber offenbar nicht gelesen hat. Im direkten Anschluss: Fragment_058_08. |
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[22.] Rm/Fragment 066 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-09 08:55:52 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 66, Zeilen: 11-15, 20-23 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 28, Zeilen: 19-27 |
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C. Der Gegenstand der inzidenten Gesetzesprüfung
[...] Da dem deutschen und österreichischen Leser Begriff, Entstehung und Erscheinungsformen der britischen Parlamentsgesetze nicht ohne weiteres geläufig sind, bedarf es hierzu einiger Erläuterungen. |
III. Der Gegenstand der richterlichen Gesetzeskontrolle
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Zwischen den ersten und den zweiten Satz ist Rm/Fragment 066 15 (von Bernstorff) eingeschoben, danach setzt es sich nahtlos in Rm/Fragment 067 02 (Vollmer) fort. Vollmer ist weder hier noch dort genannt. Exemplarisch sichtbar wird hier die (wenn auch kleine) eigene Leistung von Rm: Aus dem deutschen Leser bei Vollmer wird der deutsche und österreichische Leser. |
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[23.] Rm/Fragment 067 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-09 10:15:36 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 67, Zeilen: 2-12, 101-104 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 28-29, Zeilen: 28-33, 105-106; 1-6, 101-102 |
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Unter Gesetzen versteht die britische Rechtsterminologie nur förmliche, von der „Queen in Parliament“ erlassene Acts of Parliament oder Statutes.361 Die „Queen in Parliament“ ist der britische Gesetzgeber. Sie verkörpert die Trias von Commons, Lords und Krone, deren Zusammenwirken und Konsens seit altersher für das rechtswirksame Zustandekommen der englischen Gesetze erforderlich ist.362 Lord Coke führte hierzu im vierten Teil seiner berühmten, erstmals 1641 erschienenen363 „Institutes of the Laws of England“ aus:
„There is no Act of Parliament but must have the consent of the Lords, [sic!] Commons and the Royal assent of the King, and as it apeareth [sic!] by Records or [sic!] Books, whatsoever passeth in Parliament by this threefold consent, hath the force of an Act of Parliament.”364 361 Vgl. Dicey, 39; Jennings, Constitution, 137 f.; Wade / Phillips, 43 ff. 362 Vgl. Lyall, 24 ff. 363 Vgl. Maitland, History, 268. 364 Vgl. Coke IV, 24; vgl. ebenso The Prince’s Case (1606), E.R. 77, 496. |
Unter Gesetzen versteht die englische Rechtsterminologie nur förmliche, von der “Queen in Parliament” erlassene ACTS OF PARLIAMENT oder STATUTES104. Die „Queen in Parliament“ ist der britische Gesetzgeber; sie verkörpert die Trias von COMMONS, LORDS und Krone, deren Zusammenwirken und Konsens seit altersher für das rechtswirksame Zustandekommen der englischen Gesetze erforderlich ist105.
Dazu bereits LORD COKE im vierten Teil seiner berühmten, erstmals 1641 erschienenen106 „Institutes of the Laws of England107:
104 Vgl. Dicey, Constitution, S. 39; Jennings, Constitution, S. 137, 138. 105 Vgl. Streifthau, S. 8; Chrimes, S. 112. 106 Vgl. Maitland, History, S. 268. 107 Coke IV, S. 25; vgl. auch THE PRINCE’S CASE (1606), in E.R. 77, S. 496. |
Vollmer wird in Fn 366 genannt. Bei Vollmer fehlt in dem Zitat von Coke gegenüber der zitierten Originalschrift vor dem Wort "Commons" das Wort "the". Die untersuchte Arbeit enthält dieselbe Auslassung. |
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[24.] Rm/Fragment 069 105 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-15 11:03:44 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 69, Zeilen: 105-128 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 30-31, Zeilen: 23-33, 108-109; 1-14, 101-105 |
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379 [...] Die Königin hat damit heutzutage nur noch formal Anteil am Gesetzgebungsverfahren. Seit Queen Anne (1702-1714) hat kein britischer Monarch mehr, [sic!] die Zustimmung zu einem Gesetz verweigert. Es ist vielmehr anerkannter Verfassungsgebrauch im Sine [sic!] einer Constitutional Convention (vgl. dazu oben § 1 A. III), dass der Royal Assent erteilt werden muss, wenn ein Gesetzesantrag beide Häuser passiert hat. Das königliche Veto ist, wie schon 1910 der damalige Premierminister Asquith sarkastisch bemerkte, „literally as dead as Queen Anne“ (zitiert nach Kaiser, 1059). Überdies haben die englischen Monarchen seit über 400 Jahren ihr Zustimmungsprivileg nur noch in sehr seltenen Fällen persönlich ausgeübt. Zuletzt war es Königin Victoria (1837-1901), die 1854 den Royal Assent zu einem Gesetz in persona erteilte (vgl. O.H. Phillips, 105 ff.). England verdankt diese „Pietät“ Heinrich VII. [sic!] (1509-1547), der 1541 durch den Royal Assent by Commission Act (33 Henry 8, c. 21) sein Zustimmungsrecht auf eine unter dem großen Staatssiegel ernannte königliche Kommission (Royal Commission) delegierte, nachdem ihm ein beherzter Zeitgenosse den Rat erteilt hatte, es mache einen schlechten Eindruck, wenn der König das von ihm selbst initiierte gesetzliche Todesurteil (Bill of Attainder, vgl. dazu Halsbury-Kilmuir in: H.L.E. 28, 398) des Parlaments gegen sein [sic!] fünfte Frau, „Mistress Cathrine [sic!] Howard, late Queen of England, and divers other persons her complices“, persönlich ratifiziere (vgl. Heuston, Essays, 137 ff.). Seither lassen sich die britischen Monarchen durch Lords Commissioners vertreten (vgl. Jennings, Constitution, 137 ff.); vgl. insgesamt den Überblick bei Vollmer, 28 ff. |
Freilich hat die Königin heute nur noch formal Anteil am Gesetzgebungsverfahren. Seit Queen ANNE (1702-1714) hat kein britischer Monarch mehr von der Befugnis Gebrauch gemacht, seine Zustimmung zu einer Gesetzesvorlage zu verweigern. Es ist vielmehr anerkannter Verfassungsbrauch (CONSTITUTIONAL CONVENTION), daß der ROYAL ASSENT erteilt werden muß, wenn ein Gesetzesantrag beide Häuser des Parlaments […] passiert hat118. Das königliche Veto ist, wie schon 1910 der damalige Premierminister ASQUITH sarkastisch bemerkte, „literally as dead as Queen Anne“119. Überdies haben die englischen Könige seit mehr als 400 Jahren ihr Zustimmungs-
privileg nur noch in sehr seltenen Fällen persönlich ausgeübt. Zuletzt war es Königin VICTORIA (1837-1901), die 1854 den ROYAL ASSENT zu einem Gesetzentwurf in Person erteilte120. Die Engländer verdanken diese Zurückhaltung der „Pietät“ HEINRICHS VIII. (1509-1547), der 1541 durch den ROYAL ASSENT BY COMMISSION ACT121 sein Zustimmungsrecht auf eine unter dem großen Staatssiegel ernannte königliche Kommission (ROYAL COMMISSION) delegierte, nachdem ihm ein beherzter Zeitgenosse den Wink gegeben hatte, es mache einen schlechten Eindruck, wenn der König das (von ihm selbst inspirierte) gesetzliche Todesurteil (BILL OF ATTAINDER)122 des Parlaments gegen seine fünfte Frau, „Mistress Catherine Howard, late Queen of England, and divers other persons her complices“, persönlich ratifiziere123. Seither lassen sich die britischen Monarchen bei der Erteilung des Gesetzesbefehls regelmäßig durch die LORDS COMMISSIONERS vertreten124. 118 Vgl. Jennings, Constitution, S. 143; Loewenstein, Parlamentarismus, S. 63. 119 Hier zitiert nach Kaiser, S. 1059. 120 Vgl. Phillips, Const. Law, S. 105, 106. 121 33 Henry 8 c. 21. 122 Zum Attainder-Verfahren, vgl. Halsbury-Kilmuir, in H.L.E. 28, S. 398. 123 Vgl. Heuston, Essays, S. 18. 124 Vgl. Jennings, a.a.O., S. 137 ff. |
Vollmer wird am Ende der Fußnote mit der Angabe "vgl. insgesamt den Überblick bei Vollmer, 28 ff." genannt. Es wird nicht deutlich, dass 20 Druckzeilen einschließlich der Belegstellen nahezu wörtlich von Vollmer übernommen sind. Das Verfassungsrechtslehrbuch von O. Hood Phillips wird im Literaturverzeichnis in der 7. Auflage von 1987 genannt. Die am Ende des 5. Satzes zitierte Stelle bezieht sich jedoch - wie die Fn 120 bei Vollmer - auf die 3. Auflage von 1962. Halsbury's Laws of England ("H.L.E.") ist im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. |
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[25.] Rm/Fragment 070 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-21 18:53:26 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 70, Zeilen: 1-19, 101-103, 105 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 31-32, Zeilen: 17-32, 107-111; 1-7, 101-104 |
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[Darin unterscheiden sich die britischen Gesetze z.B. von den] deutschen, die zu ihrem Inkrafttreten der Verkündung im Bundesgesetzblatt gemäß Art. 82 I GG bedürfen. Zwar gibt es auch in Großbritannien eine offizielle, von Her Majesty’s Stationary [sic!] Office herausgegebene Gesetzessammlung, in der seit 1887 jährlich die in der Session und seit 1940 im Kalenderjahr zuvor ergangenen Public General Acts veröffentlicht werden.381 Diese Gesetzessammlung besitzt jedoch kein Publikations- und Authentifikationsmonopol wie das Bundesgesetzblatt und das vorherige Reichsgesetzblatt für die deutschen Gesetze.382 Als Verkündung, an die die Rechtskraft der britischen Gesetze knüpft, gilt vielmehr schon die Erteilung des Royal Assent, die auf der Fiktion beruht, „dass jeder Brite im Parlament vertreten sei und so am Gesetzesinhalt mitwirkend ihn kennen müsse“383. Die Funktion der Authentifikation hingegen ist der sog. Parlamentsrolle (Parliament Roll) vorbehalten. Diese wurde bis 1849 vom Clerk of Parliaments handschriftlich geführt und in der Chamber of the Rolls in der Chancery Division of the High Court of Justice384 aufbewahrt.385 Seit 1849 werden von jedem Gesetz, das den Royal Assent erhalten hat, in der königlichen Druckerei zwei authentische Pergamentsstücke angefertigt, von denen der eine im britischen Staatsarchiv (Public Record Office), der andern [sic!] in der Bibliothek des House of Lords hinterlegt wird.386
381 Vgl. Hatschek, 133; O.H. Phillips, 95. 382 Vgl. Vollmer, 31. 383 Vgl. Hatschek, 118. 384 Vgl. oben § 3 B. I. 1. 385 Vgl. Hatschek, 132; Maitland, History, 186 ff. 386 Vgl. Heuston, Essays, 17 f. |
Darin unterscheiden sie sich von den kontinentaleuropäischen126, insbesondere den deutschen Gesetzen, die zu ihrem Inkrafttreten der Verkündung in dem zuständigen amtlichen Gesetzblatt bedürfen127. Zwar gibt es auch in Großbritannien eine offizielle, von HER MAJESTY’S STATIONARY [sic!] OFFICE herausgegebene Gesetzessammlung, in der seit 1887 jährlich die in der Session und seit 1940 die im Kalenderjahr zuvor ergangenen PUBLIC GENERAL ACTS veröffentlicht werden128. Diese besitzt aber kein Publikations- und Authentikationsmonopol wie das Bundesgesetzblatt oder früher das Reichsgesetzblatt für die deutschen Gesetze. Als Verkündung, an die sich die Verbindlichkeit der englischen Gesetze knüpft, gilt vielmehr schon die Erteilung des ROYAL ASSENT, der „königlichen Zustimmung im offenen Parlament“, die auf der Fiktion beruht, „dass jeder Engländer im Parlamente vertreten sei und so am Gesetzesinhalt mitwirkend ihn kennen müsse“129. Die Funktion der Authentikation hingegen ist der sog. Parlamentsrolle (PARLIAMENT ROLL) vorbehalten. Diese wurde bis 1849
vom CLERK OF PARLIAMENTS handschriftlich geführt und in der CHAPEL OF THE ROLLS im Kanzleigericht aufbewahrt130. Seit 1849 werden von jedem Gesetz, das den ROYAL ASSENT erhalten hat, in der königlichen Druckerei zwei authentische Pergamentsdrucke angefertigt, von denen der eine im britischen Staatsarchiv (PUBLIC RECORD OFFICE), der andere in der Bibliothek des HOUSE OF LORDS hinterlegt wird131. 126 Vgl. Hatschek, Engl. Staatsrecht I, S. 133 127 Vgl. Art. 2 RV; dazu Bornhak, S. 96; Art 71, 73 WRV; dazu Hatschek, Verwaltungsrecht, S. 50; Stier-Somlo, S. 619; Art. 82 GG; dazu Maunz, S. 202. 128 Vgl. Hatschek, Engl. Staatsrecht I, S. 133; O.H.Phillips, Const. Law, S. 95. 129 Hatschek, a.a.O., S. 118. 130 Vgl. a.a.O., S. 132; zur Geschichte der Parlamentsrolle, vgl. ferner Allen, Law, S. 423; Beinhart, Courts, in S.A.L.R. 1954, S. 165 Anm. 5, 169; Maitland, History, S. 186, 188; O.H.Phillips, a.a.O., S. 71; Richardson-Sayles, in L.Q.R. 1934, S. 206 ff. und S. 543 ff. 131 Vgl. Heuston, Essays, S. 17, 18; May, S. 599. O.H.Phillips, Engl. Law, S. 97. |
In FN 382 wird Vollmer zu einer Einzelaussage genannt, ohne erkennen zu lassen, dass der ganze Abschnitt nahezu wörtlich übernommen ist. Rm übernimmt von Vollmer die fehlerhafte Schreibweise von "Her Majesty's Stationary Office" (statt "Stationery"). So wird aus dem Büro für Druckwerke ihrer Majestät ein unbewegliches Büro. Die Ersetzung von "Chapel" durch "Chamber" im vorletzten Satz dürfte ein Übertragungsfehler sein; der bezeichnete Raum heißt "Rolls Chapel". Die Ersetzung von "Engländer" durch "Brite" im drittletzten Satz in dem zwischen Anführungszeichen stehenden Zitat aus dem Buch von Hatschek ist fehlerhaft. Bei Hatschek steht "Engländer". Vollmer gibt in Fn 129 für das Hatschek-Zitat eine falsche Seitenzahl an ("118" statt richtig "119"). Derselbe Fehler findet sich in der untersuchten Arbeit in Fn 383. Vollmer gibt in Fn 128 als Belegstelle die Seite 95 in O.Hood Phillips' Verfassungsrechtslehrbuch an. Das ist eine Verwechslung. Die zu belegende Aussage findet sich auf Seite 95 in O.Hood Phillips Einführungslehrbuch zum englischen Recht (vgl. auch Fn 131). In der untersuchten Arbeit ist das zweitgenannte Buch nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt; dennoch ist in Fn 381 - wie bei Vollmer - die Seite 95 genannt, die im Verfassungsrechtslehrbuch einen anderen Inhalt hat. |
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[26.] Rm/Fragment 074 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-10 07:48:51 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 74, Zeilen: 1-19, 104-105 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 32-33, 34, Zeilen: 21-32, 109; 1-2; 23-29, 105-106 |
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D. Die denkbaren Maßstäbe der Gesetzesprüfung
408 Vgl. § 2. 409 Vgl. § 1. 410 Vgl. Beinhart, T.H.R. 1952, 103 ff; Jennings, Constitution, 66; Wade, C.L.J. 1955, 187 (188). |
IV. Die potentiellen Prüfungsmaßstäbe
[Seite 33] höherrangigen Prüfungsmaßstab voraus, da jeder positive Rechtssatz inhaltlich nur an einer ranghöheren Norm gemessen werden kann. [Seite 34] Den Bestimmungen der britischen Verfassung kommt dagegen lediglich in ihrer Eigenschaft als Verfassungsbestimmungen keine erhöhte rechtliche Bestandsgewähr zu.150 Ob und inwieweit die Verfassung des Vereinigten Königreichs als Prüfungsmaßstab für eine materielle Gesetzeskontrolle geeignet ist, läßt sich daher nur aus dem individuellen Rangverhältnis der einzelnen Verfassungsregeln und Normarten zum englischen Gesetzesrecht bestimmen. 136 Vgl. oben, Anm. 11. [...] 150 Vgl. Beinhart, Sovereignty, in T.H.R. 1952, S. 103 ff; Jennings, Constitution, S. 65; H.W.R.Wade, Basis, in C.L.J 1955, S. 187, 188. |
Vollmer wird nicht genannt. |
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[27.] Rm/Fragment 075 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-16 15:47:50 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 75, Zeilen: 17-26, 104-105, 107 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 35, Zeilen: 15-28, 105-107 |
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Das common law hat seine Wurzeln in dem angeblich seit undenklichen Zeiten bestehenden Gewohnheitsrecht (county customs)415 und unterscheidet sich von diesem nur dadurch, dass es bereits in irgendeinem Präzedenzfall zur Anwendung gekommen ist, während dem englischen Gewohnheitsrecht die richterliche Legitimation noch fehlt.416 Mit der Anwendung in einem konkreten Rechtsfall erstarkt die betreffende county custom zum common law und fügt sich nunmehr als bindendes Präjudiz in das im Laufe der Jahrhunderte immer engmaschiger gewordene Netz der mit Rechtsautorität ausgestatteten Präjudizien.417 Dabei reicht bereits der erste Richterspruch aus, um die Verbindlichkeit des Präjudiz für alle gleichgelagerten zukünftigen Fälle zu schaffen.418
415 Vgl. Geldart, 2; Jackson, 15. 416 Vgl. O.H. Phillips, 25. 417 Vgl. Vollmer, 35. 418 Vgl. Radbruch, 33. |
Es wurzelt, wenigstens der Theorie nach, in einem angeblich seit unvordenklichen Zeiten bestehenden Gewohnheitsrecht (CUSTOM)155, von dem es sich nur dadurch unterscheidet, daß es bereits in irgendeinem Präzedenzfall zur Anwendung gekommen ist, während dem eigentlichen Gewohnheitsrecht diese richterliche Legitimation noch fehlt156. Mit der Anwendung in einem konkreten Rechtsfall erstarkt die betreffende gewohnheitsrechtliche Regel zum COMMON LAW und fügt sich als nunmehr bindendes Präjudiz in das im Laufe der Jahrhunderte immer engermaschig und feiner gewordene Gewebe der mit Rechtsautorität begabten (authoritative) Präzedenzien ein. Bemerkenswert ist dabei, daß nicht erst das ständige Wiederholen von Entscheidungen bestimmten Inhalts, sondern bereits der erste Rechtsspruch die Verbindlichkeit des Präjudiz für alle künftigen gleichgelagerten Fälle schafft157.
155 Vgl. Geldart, S. 2; Jackson, S. 15. 156 Vgl. O.H.Phillips, Const. Law, S. 25. 157 Vgl. Radbruch, S. 33. |
Vollmer wird in Fn 417 mit der Angabe "Vgl." nach einem Einzelsatz genannt. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt der Vorlage von Vollmer bis hin zu den Fußnoten folgt. In Fn 415 wird - wie bei Vollmer in Fn 155 - das Buch von Geldart in der 6. Auflage von 1960 zitiert. Die aktuelle Auflage wäre die 11. von 1995 gewesen. In derselben Fußnote wird das Buch von Jackson - wie bei Vollmer - in der 3. Auflage von 1960 zitiert. Aktuell wäre für Rm die 8. Auflage von 1989 gewesen. Das Verfassungsrechtslehrbuch von O. Hood Phillips wird im Literaturverzeichnis mit der 7. Auflage von 1987 aufgeführt. Die in Fn 416 zitierte Stelle bezieht sich jedoch - wie die Fn 156 bei Vollmer - auf die 3. Auflage von 1962. |
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[28.] Rm/Fragment 076 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-09 09:57:31 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 76, Zeilen: 1-6, 103 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 35-36, Zeilen: 28-32; 1-3, 101-102 |
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[Das System der Prä-]judizien beruht auf der Fiktion, dass der britische Richter, sofern das case law schweigt und auch kein einschlägiges Gesetz vorliegt, seine Entscheidung aus dem gemeinen Gewohnheitsrecht schöpft, das angeblich für jeden Rechtsstreit eine Problemlösung anbietet, die von dem erkennenden Gericht nur aufgefunden und erklärt zu werden braucht.419 Aus dieser Fiktion entwickelte sich der Grundsatz „stare decisis“420, des Beharrens bei der gefällten Entscheidung.421
420 Vgl. § 1 II. 421 Vgl. Radbruch, 33. |
Das ist eine Folge der Fiktion, daß der englische Richter, sofern das CASE LAW schweigt und auch kein einschlägiges Gesetz vorliegt, seine Entscheidung aus dem gemeinen Gewohnheitsrecht schöpft, das angeblich für jeden Rechtsstreit eine Entscheidungsnorm bereit hält, die von dem erkennenden Gericht nur ge-
funden und erklärt zu werden braucht158. Aus dieser Fiktion entwickelte sich auch der Grundsatz des „stare decisis“, des Beharrens bei der gefällten Entscheidung159. 158 Vgl. Geldart, S. 5; Jackson, S. 15. 159 Vgl. Radbruch S. 33. |
Vollmer wird im Zusammenhang mit dieser Passage nicht genannt. Erst in FN 423 findet man: "Vgl. Vollmer, 36." - Interessant auch die bei Rm und Vollmer identische (ziemlich ungewöhnliche) Präposition "bei" bei "beharren" (statt "auf"). Rm kopiert aus Vollmer (1969), der sich wiederum an Radbruch (1958) anlehnt. So kann es geschehen, dass eine 2002 veröffentlichte Dissertation eine Auffassung zum case law wiedergibt, die zu diesem Zeitpunkt schon längst als überwunden gilt. |
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[29.] Rm/Fragment 076 13 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-25 08:58:22 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 76, Zeilen: 13-23, 106-107 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 36, Zeilen: 3-16, 103-105 |
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Ursprünglich waren die englischen Richter jedoch nicht gehalten, den früheren Entscheidungen zu folgen.423 Den Präzedenzfällen kam lediglich Beweisfunktion für das geltende Recht zu oder in den Worten von Allan [sic!]:
„... evidence, the best possible evidence, of rules of law, but not more than that.”424 Erwies sich ein Präjudiz in der Praxis als irrig, unvernünftig oder unzweckmäßig, so brauchte es bei späteren Entscheidungen nicht beachtet zu werden.425 Die stare-decisis-Doktrin setzte sich erst in der konservativ-viktorianischen Ära gegen Mitte des 19. Jahrhunderts durch. In diesem Sinne sind nach heutiger Auffassung – mit Ausnahme des House of Lords, das seit 1966 nicht mehr an seine Präjudizien gebunden ist426 – die county courts an die Entscheidungen des [High Court427, der High Court an die Judikatur des Court of Appeal428, der Court of Appeal an seine eigenen und die Entscheidungen des House of Lords429 gebunden.430] 423 Vgl. Vollmer, 36. 424 Allen, L.Q.R. 1935, 333 (334). 425 Vgl. Jackson, 12 f. 426 [...] 427 Vgl. § 3 B. I. 1. a. 428 Vgl. § 3 B. I. 1. c. 429 Vgl. § 3 B. I. 2. 430 Vgl. Geldart, 7; Jackson, 13; Radbruch, 33 |
Ursprünglich war der englische Richter nicht verpflichtet, früheren Entscheidungen zu folgen. Die Präzedenzfälle galten lediglich als Beweis für das erklärte Recht, sie waren „evidence, the best possible evidence, of rules of law, but not more than that“160. Erwies sich eine präjudizierte Regel als irrig, unvernünftig oder auch nur übermaßen unzweckmäßig, so brauchte sie bei späteren Entscheidungen nicht beachtet zu werden161. Erst seit der Mitte des 19. Jahrhunderts setzte sich der Gedanke der absoluten Verbindlichkeit der Präjudizien durch. In diesem Sinn sind nach heutiger Auffassung die COUNTY COURTS an die Entscheidungen des HIGH COURT, der HIGH COURT an die Entscheidungen des COURT OF APPEAL, der COURT OF APPEAL an seine eigenen und die Entscheidungen des HOUSE OF LORDS und das HOUSE OF LORDS wiederum an seine eigenen Entscheidungen gebunden162.
160 Allen, Case Law, in L.Q.R. 1935, S. 333/334. 161 Vgl. Jackson, S. 12, 13. 162 Vgl. Geldart, S. 7; Jackson, S. 13; Radbruch, S. 33. |
Vollmer wird in Fn 423 mit der Angabe "Vgl." zu einem Einzelsatz genannt. Es wird nicht deutlich, dass der ganze Abschnitt außer einem aktualisierenden Einschub der Vorlage von Vollmer folgt. Für den Autor Allen des englischen Zitats gibt Vollmer in seinem Literaturverzeichnis den Vornamen in der fehlerhaften Schreibweise "Charleton" (statt richtig "Carleton") an. Derselbe Schreibfehler findet sich im Literaturverzeichnis der Schrift von Rm. In Fn 430 wird - wie bei Vollmer in Fn 162 - das Buch von Geldart in der 6. Auflage von 1960 zitiert. Die aktuelle Auflage wäre die 11. von 1995 gewesen. In Fn 425 und 430 wird das Buch von Jackson - wie bei Vollmer in Fn 162 - in der 3. Auflage von 1960 zitiert. Aktuell wäre für Rm die 8. Auflage von 1989 gewesen. |
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[30.] Rm/Fragment 077 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-25 11:47:55 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 77, Zeilen: 1-10, 109-110 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 36, Zeilen: 11-24, 106 |
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[In diesem Sinne sind nach heutiger Auffassung – mit Ausnahme des House of Lords, das seit 1966 nicht mehr an seine Präjudizien gebunden ist426 – die county courts an die Entscheidungen des] High Court427, der High Court an die Judikatur des Court of Appeal428, der Court of Appeal an seine eigenen und die Entscheidungen des House of Lords429 gebunden.430 Von der Bindungswirkung sind zwar nur die tragenden Entscheidungsgründe (ratio decidendi) betroffen. Die in einem Präjudiz erkannte Rechtsregel ist, wie Radbruch zutreffend ausführt, „für die Folge nur insoweit verbindlich, als er zu der Entscheidung des damaligen Rechtsfalles notwendig war; ist er damals weiter gefasst [sic!] worden als notwendig gewesen wäre, so ist er insoweit nicht für die Zukunft maßgebliche ‚ratio decidendi‘ (Entscheidungsgrund), vielmehr unmaßgebliches ‚obiter dictum‘ (beiläufige Rechtsbemerkung) oder auch einfach ‚dictum‘ des Richters"431.
426 [...] 427 Vgl. § 3 B. I. 1. a. 428 Vgl. § 3 B. I. 1. c. 429 Vgl. § 3 B. I. 2. 430 Vgl. Geldart, 7; Jackson, 13; Radbruch, 33 431 Radbruch, 35. |
In diesem Sinn sind nach heutiger Auffassung die COUNTY COURTS an die Entscheidungen des HIGH COURT, der HIGH COURT an die Entscheidungen des COURT OF APPEAL, der COURT OF APPEAL an seine eigenen und die Entscheidungen des HOUSE OF LORDS und das HOUSE OF LORDS wiederum an seine eigenen Entscheidungen gebunden162. Von der Bindungswirkung sind freilich nur die tragenden Entscheidungsgründe betroffen. Der in einem Präjudiz ausgesprochene Rechtssatz ist, wie RADBRUCH treffend auseinandergelegt hat, „für die Folge nur insoweit verbindlich, als er zu der Entscheidung des damaligen Rechtsfalles notwendig war; ist er damals weiter gefaßt worden als notwendig gewesen wäre, so ist er insoweit nicht für die Zukunft maßgebliche ‘ratio decidendi‘ (Entscheidungsgrund), vielmehr ein unmaßgebliches ‘obiter dictum‘ (beiläufige Bemerkung) oder auch einfach ‘dictum‘ des Richters“163.
162 Vgl. Geldart, S. 7; Jackson, S. 13; Radbruch, S. 33. 163 Radbruch, S. 35. |
Fortsetzung des Fragments von der Vorseite. Vollmer wird nicht genannt. Das Radbruch-Zitat ist, obwohl zwischen Anführungszeichen stehend, an zwei Stellen gegenüber dem Original (und seiner Wiedergabe bei Vollmer) verändert. In der Wiedergabe des Radbruch-Zitats bei Vollmer fehlt hinter "insoweit nicht" das Wort "eine". Die Arbeit von Rm enthält denselben Fehler. |
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[31.] Rm/Fragment 079 16 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-31 08:27:56 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 79, Zeilen: 16-24, 107-108 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 36-37, Zeilen: 26-33, 106-107; 1-4, 101-102 |
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Die equity wurzelt, wie Vollmer zutreffend ausführt, „auf dem von Aristoteles geprägten Begriff der Epikie“444. Diese dient nach Radbruch dazu, „gegenüber den notwendig allgemein gefassten [sic!] Gesetzen die Gerechtigkeit des Einzelfalles zur Geltung zu bringen; wo ‚summum ius‘ zur ‚summa iniuria‘ würde, ist es ihre Aufgabe, die Gerechtigkeit wieder herzustellen. Im Römischen Recht lag diese Aufgabe besonders bei den Prätoren, die in ihren Edikten den Rechtssuchenden ‚ex aequo et bono‘ Klagerechte (actiones) gewährten, wo das Zivilrecht versagte“445. „Den ‚actiones‘ der Prätoren entsprechen“, wie Radbruch fortfährt, „die ‚Writs‘, welche der englische Lordkanzler (seit Ende des 13. [Jahrhunderts)446 zur Abhilfe von Missständen [sic!] des zum ‚ius strictum‘ (Strengrecht) gewordenen Common Law gewährten ... ]
444 Vgl. Vollmer. 445 Radbruch, 35. [446 Vgl. dazu Geldart, 23 ff; Maitland, History, 221 ff.] |
Das englische Billigkeitsrecht fußt auf dem von ARISTOTELES geprägten Begriff der EPIKIE. Diese dient nach RADBRUCH dazu, „gegenüber den notwendig allgemein gefaßten Gesetzen die Gerechtigkeit des Einzelfalles zur Geltung zu bringen“ ; wo ‘summum ius‘ zur ‘summa iniuria‘ würde, ist es ihre Aufgabe, die Gerechtigkeit wieder herzustellen. Im Römischen Recht lag diese Aufgabe besonders bei den Prätoren, die in ihren Edikten den Rechtssuchenden ‘ex aequo et bono‘ Klagerechte (actiones) gewährten, wo das Zivilrecht versagte“164. „Den ‘ac-
tiones‘ der Prätoren entsprechen“, wie Radbruch fortfährt, „die ‘Writs‘, welche die englischen Lordkanzler (seit Ende des 13. Jahrhunderts)165 zur Abhilfe von Mißständen des zum ‘ius strictum‘ (Strengrecht) gewordenen Common Law gewährten ... 163 Radbruch, S. 35. 164 A.a.O., S. 31; vgl. auch Geldart, S. 21. 165 Vgl. Geldart, S. 33 ff; Maitland, History, S. 221 ff. |
Vollmer ist im Einleitungssatz und in Fn 444 als Quelle eines kurzen Zitates genannt. Es wird nicht deutlich, dass auch das nachfolgende Langzitat aus Radbruchs Buch nach Auswahl, Einschub, Auslassung und weiterführenden Hinweisfußnoten genau der Vorlage von Vollmer folgt. Vollmers im Radbruch-Zitat vom Original abweichende Schreibweise "Klagerechte" (statt "Klagrechte") findet sich auch bei Rm. Im vierten Satz sind "die englischen Lordkanzler" in den Singular versetzt, das Verb "gewährten" ist im Plural stehengeblieben. Die Änderung von "verwerteten" in "vertreten" im vorletzten Satz könnte ein Übertragungsfehler sein. In Fn 445 ist die Seite 35 des Buches von Radbruch genannt. Tatsächlich steht das Zitat dort auf S. 31, wie bei Vollmer in Fn 164 angegeben. Bei Vollmer direkt darüber, in Fn 163, verweist dieser (für eine andere Aussage) auf die S. 35 bei Radbruch. Fortsetzung in Fragment_080_01. |
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[32.] Rm/Fragment 080 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-30 11:20:17 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 80, Zeilen: 1-9 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 37, Zeilen: 1-11 |
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[„Den ‚actiones‘ der Prätoren entsprechen“, wie Radbruch fortfährt, „die ‚Writs‘, welche der englische Lordkanzler (seit Ende des 13.] Jahrhunderts)446 zur Abhilfe von Missständen [sic!] des zum ‚ius strictum‘ (Strengrecht) gewordenen Common Law gewährten ... Die Equity wurde, ohne dass der Lordkanzler sich darauf berief, aus mannigfaltigen Quellen geschöpft. Die früheren Lordkanzler waren Geistliche, die in der Equity gewisse Grundsätze des kanonischen Rechts zu [sic!] Geltung zu bringen suchten, die späteren waren Juristen, welche das Römische Recht für die Equity vertreten [sic!]. So sind wohl auch naturrechtliche Gedanken in die Equity eingeströmt. Die ausdrücklich angegebene Rechtsquelle des Lordkanzlers war aber sein Gewissen (conscience).“447
446 Vgl. dazu Geldart, 23 ff; Maitland, History, 221 ff. 447 Vgl. Radbruch, 31 f.; vgl. auch Maitland, History, 8 ff. |
„Den ’ac-
tiones’ der Prätoren entsprechen”, wie Radbruch fortfährt, „die ’Writs’, welche die englischen Lordkanzler (seit Ende des 13. Jahrhunderts)165 zur Abhilfe von Mißständen des zum ’ius strictum’ (Strengrecht) gewordenen Common Law gewährten ... Die Equity wurde, ohne daß der Lordkanzler sich darauf berief, aus mannigfaltigen Quellen geschöpft. Die früheren Lordkanzler waren Geistliche, die in der Equity gewisse Grundsätze des kanonischen Rechts zur Geltung zu bringen suchten, die späteren waren Juristen, welche das Römische Recht für die Equity verwerteten. So sind wohl auch naturrechtliche Gedanken in die Equity eingeströmt. Die ausdrücklich angegebene Rechtsquelle des Lordkanzlers war aber sein Gewissen (conscience)”166. 165 Vgl. Geldart, S. 33 ff; Maitland, History, S. 221 ff. 166 Radbruch, S. 31, 32; vgl. auch Maitland, Equity, S. 8 ff. |
Fortsetzung von Fragment_079_16, in dem Vollmer eingangs erwähnt wird. Im ersten Satz sind "die englischen Lordkanzler" in den Singular versetzt, das Verb "gewährten" ist im Plural stehengeblieben. In Fn 446 wird - wie bei Vollmer in Fn 165 - das Buch von Geldart in der 6. Auflage von 1960 zitiert. Die für Rm aktuelle Auflage wäre die 11. von 1995 gewesen. In Fn 447 wird - wie in Fn 446 - auf das Werk "Maitland, History" verwiesen. Die Seitenzahlen "8 ff." - wie bei Vollmer in Fn 166 - sind ein Indiz, dass es sich um das Werk "Maitland, Equity" handelt. |
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[33.] Rm/Fragment 080 20 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-26 08:45:53 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 80, Zeilen: 20-27, 105 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 37, Zeilen: 11-20, 103 |
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Auf Dauer erwies sich das Gewissen des Lordkanzlers jedoch als ein zu unsicherer Bewertungsmaßstab, um eine verlässliche Rechtsordnung darauf aufzubauen. Es setzten daher zu Beginn des 16. Jahrhunderts Bestrebungen ein, die equity in Regeln zu giessen [sic!] und Billigkeitsentscheidungen als precedents für künftige Fälle anzuerkennen, mit der Konsequenz, dass die equity zum case law wurde und etwa seit Beginn des 19. Jahrhunderts als ein zweites System verbindlicher Präzedenzfälle neben den common-law-precedents anerkannt wurde.450
450 Vgl. Radbruch, 32 f.; Jackson, 14. |
Dieses erschien den Engländern jedoch auf die Dauer als ein zu unsicheres Maß, um eine verläßliche Rechtsordnung darauf aufzubauen. Es setzten daher sehr bald Bestrebungen ein, die Equity in Regeln zu fassen und Billigkeitsentscheidungen als Präzedenzien für künftige Fälle anzuerkennen, mit der Folge, daß das Billigkeitsrecht, wie einige Jahrhunderte zuvor das COMMON LAW, zum CASE LAW erstarrte und etwa seit Beginn des 19. Jahrhunderts als ein zweites System verbindlicher Prädedenzien [sic!] neben der größeren Masse der COMMON-LAW-PRECEDENTS angesehen und behandelt wurde.167
167 Vgl. Radbruch S. 32, 33; Jackson, S. 14. |
Vollmer wird nicht genannt. In Fn 450 wird das Buch von Jackson - wie bei Vollmer in Fn 167 - in der 3. Auflage von 1960 zitiert. Aktuell wäre für Rm die 8. Auflage von 1989 gewesen. |
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[34.] Rm/Fragment 083 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-29 16:00:52 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 83, Zeilen: 6-19, 113-117 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 37-38, Zeilen: 32-37, 105; 1-10, 101-102 |
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Das englische Billigkeitsrecht ist dabei vom common law abhängig, oder in den Worten von Vollmer ein „addendum, dem ohne das common law die Existenzgrundlage fehlen würde“473. Die equity setzt das common law begrifflich voraus.474
Mithin ist nachvollziehbar, warum die equity niemals ernsthaft als Korrektiv und Prüfungsmaßstab des statute law eine Rolle gespielt hat. Der Versuch von Plowdon, durch die Entscheidung Eyston v. Studd (1574)475 eine equity des statute law - parallel zum common law - zu schaffen, um vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene oder von ihm zwar bedachte, aber mit der gesetzlichen Regelung nicht übereinstimmende Fälle über die equity zu lösen, schlug fehl.476 Gleichwohl konnte sich der Rechtsgedanke der „equity of a statute“ als Interpretationshilfe für einige Zeit durchsetzen, als Prüfungsmaßstab des statute law hat er jedoch nie eine Rolle gespielt.477 473 Vollmer, 37. 474 Vgl. Geldart, 22. 475 Zit. nach Allen, 436 ff. 476 Vgl. Vollmer, 38. 477 Vgl. Allen, Law, 440 ff. |
Das englische Billigkeitsrecht ist also ganz auf das Gemeine Recht hingeordnet, ein "addendum", dem ohne das COMMON LAW die Existenzgrundlage fehlen würde. Die EQUITY setzt m.a.W. das COMMON LAW begrifflich voraus 169. Dieser ausschließlichen Bezogenhelt auf das COMMON LAW dürfte es zuzuschreiben sein, daß das EQUITY LAW niemals ernsthaft als Kor-
rektiv und Prüfungsmaßstab des STATUTE LAW in Erscheinung getreten ist. Der von PLOWDON in EYSTON v. STUDD (1574) 170 unternommene Versuch, parallel zur EQUITY des COMMON LAW eine EQUITY des STATUTE LAW zu entwickeln, um vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene oder von ihm zwar bedachte, aber mit der gesetzlichen Regelung nicht ganz übereinstimmende Fälle rechtlich in den Griff zu bekommen, ist fehlgeschlagen. Wohl hat sich der Gedanke der "equity of a statute" als Interpretationshilfe für eine Zeit lang halten können, als Prüfungsmaßstab des STATUTE LAW hat er jedoch nie eine Rolle gespielt 171. 169 Vgl. Geldart, S. 22. 170 Allen, Law, S. 436 ff. 171 Vgl. a.a.O., S. 440 ff. |
Das wörtliche Zitat von Vollmer ist in Fn 437 korrekt angegeben (wobei Rm aber nicht aufgefallen ist, dass die Formulierung „addendum“ gar nicht Vollmers eigene ist, sondern von dem in den Fußnoten auch von Rm genannten Geldart stammt). Durch Fn 437 und aus dem „Vgl. Vollmer“ in Fn 476 wird aber nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt Satz für Satz der Vorlage von Vollmer folgt, wortlautnah und einschließlich der Belegstellen. In Fn 474 wird - wie bei Vollmer in Fn 179 - das Lehrbuch „Elements of Law“ von Geldart nach der 6. Auflage von 1960 zitiert. Die aktuelle Auflage wäre die 11. von 1995 gewesen. In den Fn 475 und 477 wird - wie bei Vollmer in den Fn 170 und 171 - das Lehrbuch „Law in the Making" von Allen nach der 6. Auflage von 1958 zitiert. Aktuell wäre - schon für Vollmer - die 7. Auflage von 1964 gewesen. Vollmer schreibt den Namen des Juristen Edmund Plowden fehlerhaft als „Plowdon“. Bei Rm findet sich der identische Fehler. |
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[35.] Rm/Fragment 085 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-31 08:41:02 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 85, Zeilen: 1-26, 101-108 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 38, Zeilen: 14-33, 103-105 |
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§ 4 - Inzidente Gesetzesprüfung und Parlamentssouveränität - ein Widerspruch?
Wie bereits skizziert480, scheint die richterliche Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich im Wertungswiderspruch mit dem Grundsatz von der Parlamentssouveränität, der gleichsam die „Grundnorm“ der britischen Verfassung darstellt481, zu stehen. Die orthodoxe englische Staatsrechtslehre482 lehnt sowohl die formelle als auch die materielle Gesetzesprüfung ab und geht dabei von zwei Thesen aus: 1. Das Prinzip der Parlamentssouveränität sei ein geltendes englisches Verfassungsprinzip; 2. dadurch sei jegliche Form richterlicher Gesetzeskontrolle ausgeschlossen. Die erste These wird von der britischen Rechtslehre – mit Ausnahme von T.B. Smith483 – nicht in Frage gestellt. Für sie stellt das Prinzip der Parlamentssouveränität „an un-doubted legal fact“484, also eine „unzweifelhafte rechtliche Tatsache“ dar. Das britische Parlament kann nach diesem Grundsatz, wie schon erwähnt485, jedes ihm gutdünkende Gesetz erlassen, wenngleich, wie von Simson in Anlehnung an die Hamlyn Lecture „English Law – The New Dimension“ von Lord Justice Scarman zutreffend bemerkte, das Westminster Parlament durch internationale Abkommen in der Realität „sowie so [sic!] nicht mehr auf sich selbst gestellt ist“486. Gleichwohl ist der britische Gesetzgeber grundsätzlich an keine positivrechtlichen Maßstäbe gebunden, da es in Großbritannien an einem überpositiven Normgeber, d.h. einer geschriebenen Verfassung, die sämtlichem Recht dem Range nach vorgeht, fehlt. Die im ordnungsgemäßen Verfahren zustandegekommenen Gesetze487 sind nicht nachprüfbar und als höchste Rechtsquelle das Maß aller Dinge. 480 Vgl. das Vorwort sowie § 2. 481 So zutreffend Vollmer, 38. 482 Vgl. Dicey, 39 ff.; O.H. Phillips, 56; Wade, C.L.J., S. 174 ff. 483 P.L. 1957, 99 (114). 484 Dicey, 68; Jennings, Constitution, 149; O.H. Phillips, 56; Wade, C.L.J. 1955, 174. 485 Vgl. oben § 2. 486 v. Simson, Der Staat 16 (1977), 75 (77). 487 Vgl. oben § 3 C. I. |
V. Richterliche Gesetzeskontrolle und Parlamentssouveränität
Die erste These wird im angelsächsischen Schrifttum ausdrücklich wohl nur von T.B.Smith 172 in Frage gestellt. Für die übrige Rechtslehre ist der Grundsatz der Parlamentssouveränität „eine unzweifelhafte rechtliche Tatsache“, „an undoubted legal fact“ 173. Das britische Parlament kann nach diesem Grundsatz, wie schon erwähnt, jedes Gesetz erlassen, das ihm gutdünkt; es ist weder an irgendwelche positivrechtlichen Maßstäbe gebunden noch weiß es einen überpositiven Normgeber über sich. Seine Akte, von Rechts wegen selbst nicht nachprüfbar, sind ihrerseits das Maß aller Dinge. 172 Union, in P.L. 1957, S. 114. 173 Dicey, Constitution, S. 68; vgl. ferner O.H. Phillips, Const. Law, S. 56; H.W.R. Wade, Basis, in C.L.J. 1955, S. 174. |
Vollmer wird in Fn 481 für eine Einzelaussage korrekt zitiert. Es wird nicht erkennbar, dass die ganze Druckseite, um ein Simson-Zitat angereichert (bei Fn 486), Satz für Satz und wortlautnah der Vorlage von Vollmer folgt, einschließlich der Übernahme von dessen Belegstellen. |
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[36.] Rm/Fragment 086 22 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-13 10:53:56 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 86, Zeilen: 22-27, 108 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 39, Zeilen: 30-37, 102 |
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I. Unbegrenzte Gesetzgebungszuständigkeit der „Queen in Parliament“
493 Vgl. Maitland, History, 416, Anm. 2. |
1. Unbegrenzte Gesetzgebungszuständigkeit der „Queen in Parliament“
175 Vgl. Maitland, History, S. 416 Anm. 2). |
Vollmer wird in Fn 490 genannt. Fortsetzung in Rm/Fragment 087 03. |
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[37.] Rm/Fragment 087 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-09 09:30:45 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 87, Zeilen: 3-28, 101-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 40, Zeilen: 1-29, 101-105 |
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„‘The power and jurisdiction of Parliament’, says Sir Edward Coke, ‘is so transcendent and absolute, that it cannot be confined, either for causes or persons, within any bound’ [sic!]. And of this high court [sic!] he adds, it may be truly said: ‘Si antiquitatem spectas, est vetustissima, si dignitatem, est honoratissima, si jurisdictionem, est capacissima’494. It hath sovereign and uncontrollable authority in the making, confirming, enlarging, restraining, abrogating, repealing, reviving, and expounding of laws, concerning matters of all possible denominations, ecclesiastical or temporal, civil, military, maritime, or criminal: this being the place where the [sic!] absolute despotic power, which must in all governments reside somewhere, is entrusted by the constitution of these kingdoms. All mischiefs and grievances, operations and remedies, that transcend the ordinary course of laws, are within the reach of this extraordinary tribunal. It can regulate or new-model the succession to the crown; as was done in the reign of Henry VIII. and William III. It can alter the established religion of the land; as was done in a variety of instances, in the reigns of king Henry VIII. and his three children. It can change and create afresh even the constitution of the kingdom and of parliament [sic!] themselves; as was done by the act of union495 and the several statutes for triennal [sic!]496 and septennial elections497. It can, in short, do every thing that is not naturally impossible; and therefore some have not scrupled to call its power, by a figure rather too bold; the omnipotence of parliament. True it is, that what the parliament doth, no authority upon earth, can undo.”498
494 Coke IV, 36. 495 Act of Union with Scotland 1707 (= 6 Anne, c. 11). 496 Triennal Acts 1664/1694 (= 16 Charles 2, c. 1 und 6 & 7 William 3 & Mary, c. 2). 497 Septennial Act 1715 (= 1 George 1 St. 2, c. 38). 498 Blackstone I, 160 a ff. 499 Zit. nach Radbruch, 27. |
Die einzige Grenze, die BLACKSTONE hiernach für den Gesetzgeber anerkennt, scheint die des physisch Möglichen zu sein. Der französische Autor de LOLME hat in diesem Zusammenhang das geflügelte Wort geprägt, das britische Parlament könne alles nur nicht aus einer Frau einen Mann und aus einem Mann eine Frau machen181. 176 Blackstone I, S. 160a ff. 177 Coke IV, S. 36. 178 ACT OF UNION WITH SCOTLAND, 1706; Anne c. 8. 179 TRIENNIAL ACTS, 1664 und 1694; 16 Charles 2 c. 1 und 6 & 7 William 3 & Mary c, 2. 180 SEPTENNIAL ACT , 1715; 1 George 1 St. 2 c. 38. 181 Vgl. Radbruch, S. 27. |
Fortsetzung von Rm/Fragment 086 27. Das lange wörtliche Blackstone-Zitat ist (Fn 498) scheinbar korrekt nach der 12. Auflage von 1793 zitiert - genau wie dasselbe Zitat bei Vollmer. Bei Vollmer enthält das Zitat gegenüber dem Original mehrere Übertragungsfehler: - im zweiten Satz muss es anstatt fehlerhaft "spectas" richtig heißen: "spectes" - im dritten Satz fehlt nach dem Wort "ecclesiastical" ein Komma - im vierten Satz fehlt vor dem Wort "laws" das Wort "the" - im fünften Satz ist zwischen die Wörter "new" und "model" ein Bindestrich engefügt - hinter die Numerale bei den Königsnamen ist fehlerhaft ein Punkt gesetzt - "its" (vor dem Wort "power" im vorletzten Satz des Zitats) ist die moderne Schreibweise; Blackstone schrieb "it's". Alle diese Textveränderungen Vollmers finden sich identisch bei Rm (der noch einige weitere - hier mit "[sic!]" gekennzeichnet - hinzugefügt hat.) Auch alle von Vollmer in das Zitat eingefügte Fußnoten finden sich entsprechend bei Rm. Im letzten Absatz ist Radbruch von Vollmer sinngemäß zitiert, nicht wörtlich. Bei Rm steht die Formulierung Vollmers zwischen Anführungszeichen als angeblich wörtliches Zitat Radbruchs. Aus de Lolme wird Lolme. Vollmer wird nicht genannt. |
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[38.] Rm/Fragment 088 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-04 09:19:09 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 88, Zeilen: 1-23, 101-115 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 40-41, Zeilen: 30-36, 106; 1-14, 101-106 |
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Bei näherer Betrachtung fällt die Gesetzgebungsallmacht des britischen Parlaments bescheidener aus500. Denn die von Blackstone und Dicey501 zitierten Beispiele wie die Regelung der Thronfolge, die Änderung der Staatsreligion, die Verlängerung der eigenen Legislaturperiode oder sonstige Verfassungsänderungen durch das Parlament, sind Gegenstände, die auch in den Kompetenzkatalog eines nicht-souveränen Gesetzgebers fallen könnten, ganz zu schweigen von Materien wie Zivil-, Straf-, Kriegs- oder Seerecht.502 Gleiches gilt für den Erlass von rückwirkenden Gesetzen, die nachträgliche Legalisierung oder Aufhebung rechtskräftiger Gerichtsurteile, Beispiele die Wade und Phillips503 für die Onmipotenz des Westminster Parlaments anführen. Dies sind nicht ausschließliche Privilegien sog. souveräner Parlamente.504
Eine Aufhebung von Gerichtsurteilen durch Parlamentsgesetz, wie dies in England inzident z.B. im Fall Bowles v. The Bank of England (1913)509 durch den Provisional Collection of Taxes Act (1913)510 erfolgte511, wäre in Deutsch-[land nicht wegen der mangelnden Souveränität des deutschen Bundestages, sondern unter dem Gesichtspunkt der strikten Gewaltenteilung zwischen Legislative und Judikative gemäß Art. 20 II, 92 GG unzulässig.512] 500 So zutreffend v. Simson (FN 486), 76 ff.; ebenso Vollmer, 40 ff. 501 Vgl. Dicey, 43 ff. 502 Vgl. Vollmer, 41. 503 Wade / Phillips, 43 ff. 504 So auch Vollmer, 41. 505 Vgl. BVerGE 25, 371 ff. - „lex Rheinstahl". 506 Vgl. dazu z.B. BVerfGE 72, 200 (242). 507 Vgl. zu den Voraussetzungen der grundsätzlich unzulässigen „echten“ Rückwirkung (Terminologie des 1. Senats des BVerfG) / Rückbewirkung von Rechtsfolgen (Terminologie des 2. Senats des BVerfG) bzw. zur grundsätzlich zulässigen „unechten“ Rückwirkung (1. Senat) / tatbestandlichen Rückanknüpfung (2. Senat) Richter / Schuppert, 457 ff.; Schwerdtfeger, Rdnr. 413 ff. 508 Vgl. BVerfGE 68, 287 (306); 72, 175 (196); 78, 249 (283); 83, 89 (110). 509 Ch. 1913, Bd. 1, 391 ff. 510 3 George 5, c. 3. [511 Vgl. Keir / Lawson, 162. 512 Vgl. Maunz, 234 ff.] |
Im Spiegel der angeführten Beispiele nimmt sich die „Omnipotenz des Parlaments” freilich bescheidener aus: die Regelung der Thronfolge, die Änderung der Staatsreligion, die Verlängerung der eigenen Legislaturperiode oder sonstige Verfassungsänderungen durch das Parlament, die offensichtlich BLACKSTONE und später DICEY 182 so beeindruckt haben, sind Gegenstände, die auch in dem Zuständigkeitskatalog eines nichtsouveränen Gesetzgebers stehen könnten, ganz zu schweigen
von den Materien des Zivil-, Straf-, Kriegs- oder Seerechts. Ebensowenig ist die von E.C.S. Wade und G.G. PHILLIPS 183 in den Vordergrund gestellte Befugnis der „Queen in Parliament”, Gesetze mit rückwirkender Kraft zu erlassen, geschehenes Unrecht nachträglich zu legalisieren oder rechtskräftige Gerichtsurteile aufzuheben, ein ausschließliches Privileg sog. souveräner Parlamente. So sind etwa die Gesetzgebungskompetenzen des deutschen Bundestags eindeutig durch das Grundgesetz (Art. 70 ff.) beschränkt. Gleichwohl ist heute unstreitig, daß der Bundestag unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkende Gesetze beschließen kann 184. Indessen ist eine Aufhebung von Gerichtsurteilen durch Parlamentsgesetz, wie sie in England (inzident) beispielsweise im Fall BOWLES v. THE BANK OF ENGLAND (1913) 185 durch den PROVISIONAL COLLECTION OF TAXES ACT, 1913 186, erfolgte 187, nach deutschem Recht nicht zulässig 188. 182 Constitution, S. 43 ff. 183 S. 43 ff. 184 Vgl. Maunz, S. 100. 185 Ch. 1913, Bd. 1, S. 391 ff. 186 3 George 5 C. 3. 187 Vgl. dazu Keir-Lawson, S 162. 188 Vgl. Maunz, S. 234 ff. |
Vollmer wird mehrmals zu Einzelaussagen genannt. Es wird nicht deutlich, dass Vollmers ganzer Abschnitt, in der Mitte angereichert um eine Passage zum deutschen Recht, Satz für Satz wortlautnah übernommen ist, samt Beispielen und Fußnoten. |
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[39.] Rm/Fragment 089 13 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-05 10:05:34 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 89, Zeilen: 13-26, 103-106, 110-114 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 41-42, Zeilen: 19-31, 107-111; 1-3, 101-102 |
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Die Überschneidung von Judikative und Legislative wird besonders deutlich an der Figur des Lord Chancellor, der nicht nur als Minister der Krone Mitglied des jeweiligen Regierungskabinetts (government), sondern als Präsident des House of Lords zugleich Teilorgan des Gesetzgebers und oberster Gerichtsherr ist.517
513 Vgl. Coke I, 170; Holdsworth, Influence 5 ff. - Die Akte des High Court of Parliament wurden als Urteilsprüche (judgements) angesehen; vgl [sic] dazu z.B. den Chudleigh’s Case (1589-95) in Co.Rep. I, 113 (131 a und 132 b); Beinhart, S.A.L.R. 1954, 154 ff.; McIlwain, 109 f., 166. 517 Jennings, Constitution, 23. 518 Vgl. Vollmer, 41. 519 Vgl. Dicey, 102 ff. 520 28 & 29 Victoria, c. 63. 521 Vgl. R. v. Burah (1878), A.C. (P.C.) 1877/78, 889 ff. |
Dies zeigt vielleicht am deutlichsten die Figur des Lordkanzlers, der nicht nur Minister der Krone, sondern als Präsident des Oberhauses zugleich Teilorgan des Gesetzgebers und oberster Gerichtsherr ist 189. Der Grund für diese eigenartige Überschneidung von Rechtsprechung und Gesetzgebung in England dürfte darin liegen, daß die „Queen in Parliament” ursprünglich selbst als Gerichtshof, nämlich als HIGH COURT OF PARLIAMENT 190, und dementsprechend ihre Akte als Urteilssprüche (judgements) 191 angesehen wurden 192. Einen schlüssigen Beweis für die Omnipotenz des britischen Gesetzgebers stellt dessen Fähigkeit, Gerichtsentscheidungen revidieren zu können, jedenfalls nicht dar. Denn diese Fähigkeit besaßen auch die britischen Kolonialparlamente, die — von der orthodoxen Souveränitätslehre stets als Musterbeispiele nichtsouveräner Gesetzgebungskörperschaften angeführt 193 —
in den Grenzen des COLONIAL LAWS VALIDITY ACT, 1865 194, für ihren verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereich dieselbe Machtfülle hatten wie das Reichsparlament zu Westminster 195. 189 Vgl. Jennings, Constitution, S. 23. 190 Vgl. Coke I, sec. 170. 191 Vgl. z.B. CHUDLEIGH'S CASE (1589-95) in Co.Rep, I, S. 113 ff., auf S. 131a und S. 132b. 192 Vgl. Beinhart, Courts, in S.A.L.R. 1954, S. 154 ff.; McIlwain, S. 109, 110, 166. 193 Z.B. von Dicey, Constitution, S.102 ff. 194 28 & 29 Victoria c. 63. 195 Vgl. R. v. BURAH (1878) in A.C. (P.C.) 1877/78, S.889 ff. |
Vollmer wird in Fn 518 mit "Vgl." zu einer Einzelaussage genannt. Es wird nicht deutlich, dass der ganze Abschnitt Satz für Satz (mit einer Verlagerung eines Teils des zweiten Satzes von Vollmer in die Fn 513) wortlautnah der Vorlage von Vollmer folgt, einschließlich der Beispiele und Belegstellen. |
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[40.] Rm/Fragment 090 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-30 11:00:19 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 90, Zeilen: 6-13, 102 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 42, Zeilen: 10-18, 103 |
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II. Ausschluss jeder Bindung des Westminster Parlaments
523 Vgl. Dicey, 50 ff. |
2. Ausschluß jeder Bindung des britischen Parlaments
196 Vgl. Dicey, a.a.O., S. 50 ff. |
Vollmer wird in Fn 522 genannt. Isoliert betrachtet zwar nur eine kleinteilige Übernahme; angesichts der Parallelen in Gedankenführung, Wortwahl, Belegen und Überschrift sowie mit Blick auf die zahlreichen Übernahmen aus Vollmer aber kaum eine zufällige Parallelschöpfung. |
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[41.] Rm/Fragment 090 21 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-15 15:28:51 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 90, Zeilen: 21-28, 104-108 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 42, Zeilen: 18-25, 104-106 |
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Das Statute of Proclamation 1539525 Heinrichs VIII. setzte die Proklamationen der Krone lediglich den Gesetzgebungsakten des Parlaments gleich, wurde jedoch schon unter Eduard VI. (1547-1553) widerrufen.526 Endgültig wurde die von der Krone beanspruchte Vorrangstellung – die Stewart-Könige, insbesondere Charles II. (1660-1685), waren noch stark katholisch beeinflusst und hielten am „Gottesgnadentum“ fest527 – in der Glorreichen Revolution von 1688 und die [sic!] Bill of Rights 1689528 gebrochen.529 Insoweit verdient die orthodoxe Rechtslehre Zustimmung.
525 31 Henry 8, c. 87. 526 Vgl. Holdsworth IV, 102 ff. 527 Vgl. Schwanitz, 493. 528 Vgl. oben § 1. 529 Vgl. Kopp, 35 ff.; Loewenstein, Parlamentarismus, S. 53 ff., 60 ff. |
Das STATUTE OF PROCLAMATIONS (1539)197 HEINRICHS VIII., das die Proklamationen der Krone den Gesetzgebungsakten des Parlaments gleichsetzte und wohl den Höhepunkt königlicher Rechtsmacht in England darstellte, wurde schon unter seinem Nachfolger EDUARD VI. (1547-1553) widerrufen198. Endgültig wurde dann die von der Krone beanspruchte Vorrangstellung in der Glorreichen Revolution von 1688 durch das Parlament gebrochen199. Insoweit ist der orthodoxen Auffassung beizupflichten.
197 31 Henry 8 c. 87. 198 Vgl. Holdsworth IV, S. 102 ff. 199 Vgl. Kopp, S. 35 f.; Loewenstein, Parlamentarismus, S. 53 ff.; 60 ff. |
Vollmer wird in Fn 522 genannt. Gedankenführung, Wortwahl und Belege ähneln sich auffällig. Kosmetische sprachliche Änderungen und Auslassungen. Hier ist eine eigene Leistung kaum erkennbar. |
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[42.] Rm/Fragment 091 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-09 19:05:59 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 91, Zeilen: 1-17, 101-103 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 42-43, Zeilen: 26-34; 1-9 |
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Gleichwohl ist damit noch nicht gesagt, dass sich das britische Parlament endgültig gegenüber den britischen Gerichten durchgesetzt hat.530 Voraussetzung dafür wäre, dass die Gerichte im Vereinigten Königreich bedingungslos jeden Act of Parliament als verbindliches Recht anerkennen und anwenden würden. In diesem Fall wäre der Beweis erbracht, dass das Westminster Parlament – aus positivrechtlicher Sicht – keinerlei Bindungen unterliegt.531
Ließe sich allerdings Fallrecht auffinden, in dem die britischen Gerichte die Gesetzgebungsmaßnahmen der „Queen in Parliament“ nicht ungeprüft anwenden, sondern die Kompetenz der materiellen Gesetzesprüfung für sich beanspruchen, so wäre damit das Dogma von der Parlamentssouveränität widerlegt. Die formelle Gesetzesprüfung wird m.E. – entgegen der orthodoxen Lehre – durch das parlamentarische Souveränitätsdogma nicht beeinträchtigt.532 B. Konsequenzen für die weitere Untersuchung Damit ist der Rahmen der nachfolgenden Untersuchung abgesteckt. Zunächst wird in der gebotenen Kürze das formelle Prüfungsrecht der Gerichte gegenüber Acts of Parliament dargestellt (§ 5) und anschließend das materielle Prüfungsrecht ausführlich gewürdigt (§ 6). 530 So zutreffend Vollmer, 42. 531 Vgl. FN 530. 532 Vgl. oben § 2. |
Zweifelhaft erscheint jedoch, ob sich das britische Parlament auch gegenüber den englischen Gerichten endgültig durchgesetzt hat. Das wäre dann anzunehmen, wenn die englischen Gerichte bedingungslos jeden Gesetzgebungsakt des Parlaments stets als verbindliches Recht anerkennen und anwenden würden. In diesem Fall wäre der Beweis erbracht, daß der britische Gesetzgeber – jedenfalls aus positivrechtlicher Sicht – keinerlei Bindung unterläge. Ließe sich allerdings nachweisen, daß die englischen Gerichte die Gesetzgebungsmaßnahmen der „Queen in Parliament“ nicht ungeprüft hinnehmen, sondern eine materielle Gesetzes-
kontrolle für sich beanspruchen, so wäre damit das parlamentarische Souveränitätsdogma widerlegt. Die formelle Gesetzeskontrolle wird m.E. entgegen der Auffassung der orthodoxen Schule durch den Grundsatz der Parlamentssouveränität nicht berührt. Damit ist die Ausgangsposition abgesteckt, von der aus im folgenden zunächst kurz die Haltung der englischen Rechtsprechung zur formellen Gesetzeskontrolle, alsdann ausführlich zur materiellen Gesetzeskontrolle dargestellt und – soweit notwendig – unter Berücksichtigung des einschlägigen Schrifttums gewürdigt werden soll. |
Vollmer wird zum ersten Satz direkt und zum zweiten indirekt und mit "Vgl." genannt. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt in der Gedankenfolge Satz für Satz und nur wenig anders formuliert der Vorlage von Vollmer folgt, einschließlich des Fazits des Kapitels und des weiteren Prüfprogramms. Bemerkenswert ist, dass Rm von Vollmer auch das m.E. übernimmt und damit Vollmers Einschätzung als eigene ausgibt. |
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[43.] Rm/Fragment 092 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-15 19:31:02 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 92, Zeilen: 4-15 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 49, 51, Zeilen: 21-30; 26-29 |
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Im Gegensatz zur orthodoxen Rechtslehre hat sich zunächst in Irland, Australien und schließlich in Südafrika die Auffassung durchgesetzt, dass der Gesetzgeber an die jeweils bestehenden Verfahrensvorschriften (manner and forms533) gebunden sei, um wirksame Gesetze zu erlassen.
Im Fall R. v. Military Governor534 entschied erstmals ein angelsächsisches Gericht, nämlich der damals noch zu den britischen Gerichten zählende Irish Court of Appeal aus der Übergangszeit zwischen der Gründung des Irischen Freistaates und der Errichtung neuer irischer Gerichte unter der Verfassung von 1922535, dass die Erteilung des Royal Assent die richterliche Nachprüfung von Gesetzen auf ihr ordnungsgemäßes Zustandekommen nicht ausschließe. 533 Vgl. insoweit Heuston, Essays, 6 ff.; Fazal, P.L. 1974, 295. 534 R. v. Military Governor ex parte O’Brien (1923), Ir.Rep. 1924, Bd. 1, 32 ff. 535 Irish Free State (Agreement) Act 1922 (=12 & 13 George 5, c. 4); vgl. dazu Heuston, Essays, 10 ff. |
Im Gegensatz hierzu hat sich, wie schon erwähnt, zunächst in Irland, Australien und in der Südafrikanischen Union die Auffassung durchgesetzt, daß der Gesetzgeber an die jeweils bestehenden Verfahrensvorschriften gebunden sei, um wirksam Gesetze erlassen zu können.
Erstmals zum Streit stand diese Frage in R. v. MILITARY GOVERNOR, EX PARTE O’BRIEN (1923) 13, einer Entscheidung des damals noch zu den britischen Gerichten zählenden alten IRISH COURT OF APPEAL aus der Übergangszeit zwischen der Gründung des Irischen Freistaates und der Errichtung neuer irischer Gerichte unter der Verfassung von 1922 14. [Seite 51] Damit hatte in der angelsächsischen Rechtsprechung zum erstenmal die Auffassung obsiegt, daß die Erteilung des ROYAL ASSENT die richterliche Nachprüfung von Gesetzen auf ihr ordnungsgemäßes Zustandekommen nicht ausschließe. 13 Ir. Rep. 1924, Bd. 1, S. 32 ff. 14 IRISH FREE STATE (AGREEMENT) ACT, 1922 (12 & 13 George 5, c. 4); vgl. dazu Heuston, Essays, S. 10. |
Vollmer wird nicht genannt. |
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[44.] Rm/Fragment 093 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-03 08:45:28 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 93, Zeilen: 1-5, 102-111 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 50, Zeilen: 12-27, 103-107 |
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Lord Justice Ronan tendierte gar dazu, die sofortige Freilassung von Mrs O’Brien anzuordnen. Der Attorney General verhinderte dies jedoch, indem er – wie sich später zeigen sollte, um Zeit zu gewinnen – ein Recht auf Wiedervorlage (return) des von der Gefangenen beantragten Vorführungsbefehls für sich in Anspruch nahm.538
538 Vgl. R. v. Military Governor (FN 534), 44.- Die Wiedervorlage ist formeller Bestandteil des Habeas-Corpus-Verfahrens; vgl. Halsbury / Parker, H.L.E. 11, 41 (43 ff.) Nach dem Habeas Corpus Act 1816 (= 56 George 3, c. 100) ist der Adressat des Habeas-Corpus-Befehls, durch den die gerichtliche Vorführung eines Gefangenen angeordnet wird, berechtigt und – bei Vermeidung einer Haft- oder Geldstrafe – verpflichtet, in dem angesetzten Haftprüfungstermin den Vorführungsbefehl mit einer formellen Stellungnahme wiedervorzulegen (vgl. Daniel’s [sic!] Case (1627), St.Tr. 3, 1 (6)). Diese Stellungnahme, die entweder auf die Rückseite des Habeas-Corpus-Befehls geschrieben oder auf einem besonderen Blatt daran angeheftet wird, muss in klarer, unzweideutiger Sprache Ort, Zeit und Gründe der Verhaftung erkennen lassen. |
LORD JUSTICE RONAN neigte dazu, die sofortige Freilassung der Gefangenen anzuordnen. Dies begegnete jedoch rechtlichen Bedenken, da der ATTORNEY-GENERAL – wie sich später herausstellen sollte: um Zeit zu gewinnen – ein Recht auf Wiedervorlage (return) des von Mrs. O’Brien beantragten Vorführungsbefehls für sich in Anspruch nahm 17.
17 A. a. O., S. 44. 18 Vgl. Halsbury-Parker, in H.L.E. 11, S. 43. 19 Vgl. Habeas Corpus Act, 1816 (56 George 3, c. 100). 20 Vgl. DARNEL’S CASE (1627), in St. Tr. 3, S. 6. 21 Vgl. Halsbury-Parker, in H.L.E. 11, S. 41, 43, 44. |
Vollmer wird nicht genannt. Halsbury's Laws of England ("H.L.E.") ist im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. In FN 538 wird der 11. Band - wie bei Vollmer in FN 18 und 21 - in der 3. Auflage von 1955 zitiert. Die aktuelle Auflage wäre die 4. (ab 1973) gewesen. |
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[45.] Rm/Fragment 093 05 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-13 13:12:35 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 93, Zeilen: 5-24, 112-115 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 50-51, Zeilen: 28-35; 1-17, 101-103 |
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Infolgedessen konnte das Gericht Mrs O’Brien nicht freilassen, sondern erließ lediglich einen Vorführungsbefehl mit der Pflicht zur Wiedervorlage innerhalb von 24 Stunden. Dies gab dem Attorney-General 24 Stunden Zeit, die Regierung in Dublin erfolgreich dazu zu bewegen, noch am selben Tag durch beide Kammern des irischen Parlaments (Oireachtas) eine Gesetzesvorlage durchzupeitschen, die den Verteidigungsminister dazu ermächtigte, jede Person, die er als Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschätzte, ohne Gerichtsverhandlung inhaftieren zu lassen. In der Eile hatte die Regierung jedoch – entgegen Art. 47 der Verfassung – vergessen, von beiden Häusern des Parlaments eine formelle Erklärung darüber zu erwirken, dass das Gesetz zum unverzüglichen Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich sei.539 Daraufhin erteilte der britische Generalgouverneur in Vertretung der Krone den Royal Assent, obwohl er hierzu nach Art. 47 nicht vor Ablauf einer siebentägigen Ausschlussfrist berechtigt gewesen wäre.540 Am nächsten Tag legte der Attorney General einen Haftbefehl gegen die vorgeführte Mrs O’Brien vor, der den materiellen Vorgaben des neuen Public Safety Emergency Powers Act entsprach.541
539 Vgl. R. v. Military Governor (FN 534), 45 ff. 540 Vgl. Heuston, Essays, 12; Loewenstein, JöR 13, 440. 541 Vgl. R. v. Military Governor (FN 534), 44 ff. 542 Vgl. FN 541 |
Angesichts dieser Rechtslage sah das Gericht keine Möglichkeit, die sofortige Freilassung Mrs. O’Briens anzuordnen. Es beschränkte sich daher auf den Erlaß eines Vorführungsbefehls mit Pflicht zur Wiedervorlage am folgenden Morgen, Donnerstag, dem 2. August 1923, 11 Uhr. Damit hatte der ATTORNEY-GENERAL 24 Stunden Zeit gewonnen. Sie genügten der Regierung in Dublin, noch am selben Tag durch beide Kammern des irischen Parlaments (Oireachtas) eine Gesetzesvorlage durchzupeitschen, die den Verteidigungsminister ermächtigte, jeden, den er
für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit hielt, ohne Gerichtsverhandlung internieren zu lassen. Unmittelbar nach der Verabschiedung durch das Parlament erteilte der britische Generalgouverneur die nach der Verfassung erforderliche Zustimmung der Krone. Als dann Mrs. O’Brien am nächsten Morgen um 11 Uhr termingemäß ihren gesetzlichen Richtern vorgeführt wurde, konnte der ATTORNEY-GENERAL bereits einen aufgrund des neuen PUBLIC SAFETY (EMERGENCY POWERS) ACT ergangenen Haftbefehl gegen sie vorlegen 22. Das Gericht weigerte sich jedoch, das offensichtlich zur Umgehung des ordentlichen Rechtswegs geschaffene Machwerk als wirksame Ermächtigungsgrundlage anzuerkennen. Die Regierung hatte nämlich in ihrer Eile vergessen, gemäß Art. 47 der Verfassung von beiden Häusern des Parlaments eine formelle Erklärung darüber zu erwirken, daß das Gesetz zum unverzüglichen Schutz der öffentlichen Sicherheit notwendig sei 23. Mangels einer derartigen Dringlichkeitserklärung hätte der ROYAL ASSENT nach der genannten Vorschrift nicht vor Ablauf einer siebentägigen Ausschlußfrist erteilt werden dürfen 24. 22 Ir. Rep. 1924, Bd. 1, S. 44, 45. 23 A. a. O., S. 45, 46. 24 Vgl. Heuston, Essays, S. 12; Loewenstein, Verfassungsrecht, in JÖR 13, S. 440. |
Vollmer wird nicht genannt. |
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[46.] Rm/Fragment 094 16 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-09 15:25:23 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 94, Zeilen: 16-26; 106-109 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 53-54, Zeilen: 32-34; 1-9, 101-103 |
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Der mehrheitlich konservative Landesgesetzgeber von Neusüdwales machte von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch und beschloss im Jahre 1929 eine Änderung der Landesverfassung von 1902548, um im Falle eines sozialistischen Wahlsieges die von der Arbeiterpartei (Labour Party) angekündigte Abschaffung des südwalisischen Oberhauses (Legislative Council) zu verhindern549, indem er die Novellierung der Landesverfassung durch Einfügung eines Art. 7 A550 bewirkte. Gemäß Art. 7 A, I – V durfte ein Gesetz, das die Abschaffung des Legislative Council bzw. eine Änderung der Befugnisse des Legislative Council zum Gegenstand hatte, nach Passieren beider Parlamentskammern erst dem Generalgouverneur von Australien zur Erteilung des Royal Assent vorgelegt [werden, nachdem es zum Volksentscheid gestellt und von der Mehrheit der daran beteiligten Wahlberechtigten gebilligt worden war.]
548 Constitution Act 1902 (zit. nach Paton / Sawer, 39 ff.). 549 Vgl. Keith, States, 168; Marshall, Sovereignty, 105. 550 Per Constitution (Legislative Council) Ammendment [sic!] Act 1929 (zit. nach Jennings, Commonwealth I, 78 ff.). |
Im Jahre 1929 beschloss der in seiner Mehrheit konservative Landesgesetzgeber von Neusüdwales, um im Falle eines sozialistischen Wahlsieges die von der Labour Party angekündigte Abschaffung des süd-
wälisischen [sic!] Oberhauses (Legislative Council) zu verhindern 41, eine Änderung der Landesverfassung von 1902 42 durch Einfügung eines neuen Artikels 7 A 43. Hiernach durfte kein Gesetz, das beide Kammern des Parlaments passiert hatte und darauf abzielte, das Oberhaus abzuschaffen oder auch nur seine Verfassung oder Befugnis zu ändern, dem Generalgouverneur zur Erteilung des ROYAL ASSENT vorgelegt werden, bevor es nicht zum Volksentscheid gestellt und von der Mehrheit der daran teilnehmenden Wahlberechtigten gebilligt worden war (Art. 7 A Abs. 1 bis 5). 41 Vgl. Keith, States, S. 168; Marshall, Sovereignty, S. 105. 42 Vgl. oben 1. Teil, Anm. 10. 43 Per CONSTITUTION (LEGISLATIVE COUNCIL) AMENDMENT ACT, 1929, abgedruckt in Jennings, Commonwealth I, S. 78 ff. |
Vollmer wird nicht genannt. In FN 550 wird - wie bei Vollmer in FN 43 - das Buch von Jennings in der 3. Auflage von 1957 zitiert. Die aktuelle Auflage wäre die 4. von 1967 gewesen. |
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[47.] Rm/Fragment 095 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-18 13:54:49 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 95, Zeilen: 2-26, 101-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 54, Zeilen: 9-32, 105-111 |
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Um die Bestandskraft dieses Verfahrens zu erhöhen, bestimmte Art. 7 A VI, dass Art. 7 A selbst nur auf die gleiche Art und Weise widerrufen (repealed) oder geändert (amended) werden könnte.
Gleichwohl weigerte sich die Labourregierung hierüber ein Referendum abhalten zu lassen mit der Konsequenz, dass zwei Mitglieder des südwalisischen Oberhauses, unter ihnen Mr Trethowan, beim Supreme Court of New South Wales eine einstweilige Verfügung (injunction) erwirkten, nach der der Regierung untersagt wurde, die beiden Gesetzesentwürfe vor einer Bestätigung durch Volksentscheid dem Generalgouverneur zur Erteilung des Royal Assent vorzulegen.552 Sowohl der High Court of Australia553 als auch der Rechtsausschuss des Geheimen Staatsrats (Judicial Committee of the Privy Council554) in London, der bis zur Abschaffung von Art. 74 der australischen Verfassung555 durch die Australia Act Commencement Order 1986 noch das höchste Appellationsgericht für Verfassungs- und Organstreitigkeiten innerhalb des australischen Bundes darstellten556, hielten die Entscheidung des Supreme Court of New South Wales aufrecht. 551 Vgl. A.C. (P.C.) 1932, 526 ff. 552 Vgl. Trethowan v. Peden (1930) in: S.R. (N.S.W.) 31, 183 ff. 553 Vgl. C.L.R. 44, 394 ff. 554 Vgl. § 3 B. I. 3. 555 Vgl. den Commonwealth of Australia Act 1900 (= 63 & 64 Victoria, c. 12). 556 Vgl. dazu Graf v. Bernstorff, 20 sowie O.H. Philips, 804. |
Um die Bestandskraft dieses Verfahrens zu erhöhen, bestimmte darüber hinaus Absatz 6 der Vorschrift, daß Art. 7 A selbst nur auf die gleiche Art und Weise widerrufen bzw. geändert werden könne.
44 Vgl. Keith, States, S. 168; Marshall, Sovereignty, S. 106. 45 A.C. (P.C.) 1932, S. 526 ff. 46 TRETHOWAN v. PEDEN (1930), in S.R. (N.S.W.) 31, S. 183 ff. 47 C.L.R. 44, S. 394 ff. 48 Wie Anm. 45. 49 COMMONWEALTH OF AUSTRALIA ACT, 1900 (63 & 64 Victoria c. 12). 50 Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 804. |
Der Einschub im letzten Satz ist aktualisiert, ansonsten folgen Text und Fußnoten Vollmer. Vollmer wird nicht genannt. |
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[48.] Rm/Fragment 096 09 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-19 07:58:09 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 96, Zeilen: 9-18, 105-107 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 55, Zeilen: 1-10, 101-102 |
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Tragende Entscheidungsgründe (ratio decidendi) waren damit, dass der Landesgesetzgeber von Neusüdwales gemäß s. 5 Colonial Laws Validity Act 1865560 zwar unbeschränkte Kompetenz besitze, seine Verfassung, seine Gesetzgebungszuständigkeit und sein Verfahren durch Gesetz zu regeln, hierbei jedoch an die jeweils geltenden (in diesem Falls [sic!] selbst erlassenen) Verfahrensvorschriften, im Streitfall also Art. 7 A der Landesverfassung, gebunden sei.561 Um die Einhaltung des hierin vorgeschriebenen Verfahrens sicherzustellen, nahmen die beteiligten Gerichte wiederum – wie schon zuvor der Irish Court of Appeal – ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für sich ein formelles, diesmal vorbeugendes Prüfungsrecht in Anspruch.562
560 28 & 29 Victoria, c. 63. 561 Vgl. FN 559. 562 Vgl. Vollmer, 55. |
Ratio decidendi war, daß der Landesgesetzgeber von Neusüdwales gemäß § 5 COLONIAL LAWS VALIDITY ACT, 186551, zwar unbeschränkte Machtvollkommenheit besitze, seine Verfassung, seine Zuständigkeit und sein Verfahren durch Gesetz zu regeln, hierbei jedoch an die jeweils geltenden Verfahrensvorschriften, im Streitfall also an Art. 7 A der Landesverfassung, gebunden sei52. Um die Einhaltung des hierin vorgeschriebenen Verfahrens zu gewährleisten, nahmen die beteiligten Gerichte wiederum – wie schon der IRISH COURT OF APPEAL – ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ein formelles, und zwar diesmal vorbeugendes Prüfungsrecht für sich in Anspruch.
51 28 & 29 Victoria c. 63. 52 A.C. (P.C.) 1932, S. 526. |
In FN 562 wird Vollmer genannt, ohne erkennen zu lassen, dass der ganze Abschnitt nahezu wörtlich übernommen ist. Da hier eine Entscheidung referiert wird, wäre vielleicht auch k.W. vertretbar. |
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[49.] Rm/Fragment 096 19 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-23 11:30:43 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 96, Zeilen: 19-26, 108-109 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 51-52, Zeilen: 30-33, 106; 1-11, 101-102 |
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III. Harris v. Minister of the Interior (1952)
563 A.D. 1952, Bd. 2, 428 ff; Keir / Lawson, 506 ff. 564 Vgl. Marshall, Sovereignty, 169 f. |
II. HARRIS v. MINISTER OF THE INTERIOR (1952)
[Seite 52] PARATE REPRESENTATION OF VOTERS ACT. Dieses Gesetz war im Juni 1951 als „Act 46 of 1951“ in der offiziellen südafrikanischen Gesetzessammlung veröffentlicht worden, nachdem es zuvor wie jedes gewöhnliche Gesetz in der südafrikanischen Union von beiden Häusern des Unionsparlaments in getrennten Sitzungen mit einfacher Mehrheit angenommen worden war und vom britischen Generalgouverneur den ROYAL ASSENT erhalten hatte28. Sein wesentlicher Inhalt bestand darin, daß es die farbigen Wähler in der Kapprovinz von der bis dahin für alle Wahlberechtigten gemeinsam geltenden Wählerliste strich und stattdessen getrennte parlamentarische Vertretungen für Weiße und Farbige einführte29. 27 A.D. 1952, Bd. 2, S. 428 ff; Keir-Lawson, S. 506 ff. 28 Vgl. D.V.Cowen, Leg I, in M.L.R. 1952, S. 283. 29 Vgl. Marshall, Sovereignty, S. 169, 170. |
Vollmer wird in Fn 562 genannt. Die einzige Änderung gegenüber der Quelle - die Ersetzung von „Farbige" durch „Schwarze“ - ist sachlich fehlerhaft. Das Gesetz betraf (in südafrikanischer Terminologie) die Farbigen („coloureds“), nicht die schwarze Bevölkerung. |
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[50.] Rm/Fragment 097 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-29 16:29:00 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 97, Zeilen: 1-30, 101-107 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 52-53, Zeilen: 11-24, 29-35, 103-107; 1-17, 101-105 |
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Eine Trennung der Wähler nach Hautfarbe entsprach den materiellrechtlichen Vorgaben der noch vom britischen Parlament erlassenen Verfassung des [sic!] Südafrikanischen Union von 1909565. Gleichwohl sah Art. 35 der Verfassung vor, dass eine Trennung der Wählerschaft nach ihrer Hautfarbe ein von beiden Kammern des Parlaments in gemeinsamer Sitzung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossenes Gesetz voraussetze.566 So verteilte die Verfassung von 1909 die Gesetzgebungssouveränität in der Südafrikanischen Union auf zwei Körperschaften: ein Zweikammerparlament mit getrennten Abstimmungsverfahren für die einfache Gesetzgebung und ein beide Häuser zu einem Gremium zusammenfassendes Einkammerparlament mit gemeinsamer Beschlussfassung für die qualifizierte Gesetzgebung nach Art. 35 und 152 South Africa Act.567
In der Berufungsverhandlung vor dem Supreme Court of South Africa, in der auf Antrag u.a. von Ganief Harris, einem farbigen Wähler, über die Wirksamkeit des Separate Representation of Voters Act zu befinden war, stellte der Innenminister der südafrikanischen Union568 auf Art. 2 II des Statute of Westminster 1931569 ab. Hieraus ergebe sich, dass das südafrikanische Parlament dieselben souveränen Gesetzgebungskompetenzen wie das Westminster Parlament besitze und berechtigt sei, den South Africa Act ohne Rücksicht auf das in den Artt. 35 und 152 vorgeschriebene qualifizierte Verfahren durch ein einfaches Gesetz, so wie hier durch den Separate Representation of Voters Act geschehen, abzuändern.570 Der Supreme Court stimmte dem Kompetenzenzuwachs des südafrikanischen Parlaments durch das Statute of Westminster 1931 zu, vertrat jedoch andererseits die Auffassung, dass der South Africa Act 1909 nach wie vor gelte und das in den Art. 35 und Art. 152 niedergelegte Gesetzgebungsverfahren deshalb von beiden Häusern des Parlaments zu beachten sei.571 Hieran gemessen sei für die Diskriminierung der farbigen Wähler allein das in einer Kammer zusammenwirkende Parlament zuständig gewesen, das mit Zweidrittelmehrheit hätte entscheiden müssen. Diese Verfahren sei im Streitfall offensichtlich nicht eingehalten worden. Folglich sei der Separate Representation of Voters Act „ungültig, [null und nichtig und bar jeder rechtlichen Wirkung“ („invalid, null and void and of no legal effect“572).] 565 South Africa Act 1909 (=9 Edward 7, c. 9) 566 Vgl. Heuston, Essays, 15. 567 Vgl. Keir / Lawson, 514 f. 568 Vgl. Keir / Lawson, 513. 569 22 & 23 George 5, c. 4. 570 Vgl. Keir / Lawson, 513 und 515. 571 Vgl. Keir / Lawson, 514 f. 572 Keir / Lawson, 507 (a), 522 a.E. |
Eine derartige Trennung der Wähler nach ihrer Hautfarbe und Rasse war in der noch vom britischen Parlament erlassenen Verfassung der Südafrikanischen Union von 190930 zwar ausdrücklich vorgesehen. Dazu genügte jedoch nicht ein einfaches Gesetz; vielmehr wäre nach Art. 35 der Verfassung ein von beiden Kammern des Parlaments in gemeinsamer Sitzung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossenes Gesetz erforderlich gewesen31.
In der Berufungsverhandlung vor dem SUPREME COURT OF SOUTH AFRICA, in der auf Antrag von Ganief Harris, einem farbigen Wähler, und drei weiteren Wahlberechtigten nichteuropäischen Ursprungs über die Wirksamkeit des SEPARATE REPRESENTATION OF VOTERS ACT zu befinden war, berief sich der Innenminister der Union32 zur Rechtfertigung des Gesetzes im wesentlichen auf Art. 2 Abs. 2 des STATUTE OF WESTMINSTER, 193133. [...] Aufgrund dieser Ermächtigung besitze das Unionsparlament nunmehr dieselbe souveräne Machtfülle wie das britische Parlament und sei daher berechtigt, den SOUTH AFRICA ACT ohne Rücksicht auf das in den Artikeln 35 und 152 vorgeschriebene qualifizierte Verfahren durch ein einfaches Gesetz wie hier den SEPARATE REPRESENTATION OF VOTERS ACT abzuändern34. Der SUPREME COURT bestritt nicht, daß das südafrikanische Parla- [Seite 53] ment durch das Statut von Westminister einen Machtzuwachs erfahren habe, stellte sich jedoch andererseits auf den Standpunkt, daß der nach wie vor weitergeltende SOUTH AFRICA ACT von 1909 die Gesetzgebungssouveränität in der Südafrikanischen Union auf zwei Körperschaften verteile: ein Zweikammerparlament mit getrennten Abstimmungsverfahren für die einfache Gesetzgebung und ein beide Häuser zu einem Gremium zusammenfassendes Einkammerparlament mit gemeinsamer Beschlußfassung für die qualifizierte Gesetzgebung nach Art. 35 und 152 SOUTH AFRICA ACT35. Hieran gemessen sei für die Disqualifizierung der farbigen Wähler allein das in einer Kammer zusammenwirkende Parlament zuständig gewesen36. Diese Zuständigkeit sei aber im Streitfall offensichtlich nicht eingehalten worden37. Infolgedessen sei der SEPARATE REPRESENTATION OF VOTERS ACT „ungültig, null und nichtig und bar jeder rechtlichen Wirkung“ („invalid, null and void and of no legal effect“38). 30 SOUTH AFRICA ACT, 1909 (9 Edward 7 c. 9). 31 Vgl. Heuston, Essay, S. 15. 32 Keir-Lawson, S. 513. 33 22 & 23 George 5 c. 4. 34 Keir-Lawson, S. 513, 515. 35 A.a.O., S. 514, 515. 36 A.a.O., S. 508. 37 A.a.O., S. 520, 521. 38 A.a.O., S. 522 a.E. mit S. 507 (a). 39 A.a.O., S. 522 |
Weitgehende Übernahme, einschließlich der Fußnoten. Vollmer wird nicht genannt |
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[51.] Rm/Fragment 098 16 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-13 14:38:33 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 98, Zeilen: 16-27, 104-107 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 58, Zeilen: 2-17, 101-104 |
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Dieser Rechtsprechungslinie ist der Privy Council im Jahre 1964, als er noch oberstes Appellationsgericht für die Entscheidungen des Supreme Court of Ceylon war575, in Bribery Commissioner v. Ranasinghe (1964)576 gefolgt. Dem Fall liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
575 Vgl. Jennings / Tambiah, 140 ff. 576 W.L.R. 1964, Bd. 2, 1301 ff; M.L.R 1964, S. 705 ff.; [1965] A.C., 172 ff. 577 Vgl. die Ceylon Constitution Order in Council 1946 in der Fassung der Ceylon Independence Order in Council 1947; vgl. dazu Jennings /Tambiah 47. |
Dieser Auffassung hat sich inzwischen auch der PRIVY COUNCIL als oberstes Appellationsgericht für Entscheidungen des SUPREME COURT OF CEYLON 67 in BRIBERY COMMISSIONER v. RANASINGHE (1964) 68 angeschlossen.
67 Vgl. Jennings-Tamblah, S. 140 ff. 68 W.L.R. 1964, Bd. 2, S. 1301 ff.; M.L.R. S. 705 ff. 69 CEYLON (CONSTITUTION) ORDER IN COUNCIL, 1946, in der Fassung der CEYLON (INDEPENDENCE) ORDER IN COUNCIL, 1947; vgl. dazu Jennings-Tambiah, S. 47. |
Vollmer wird in FN 574 genannt. Fortsetzung in Rm/Fragment 099 01. |
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[52.] Rm/Fragment 099 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-10 16:08:35 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 99, Zeilen: 1-32 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 58-59, Zeilen: 12-24, 105; 1-13, 101 |
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[Im Jahre 1954 erließ das ceylonesische Unterhaus den Bribery Act, den man als verfassungsänderndes Gesetz beurteilte, im Gesetzgebungs-]verfahren nach Art. 29 IV der Verfassung. Gegenstand des Bribery Act war die Schaffung besonderer Tribunale für die Bestrafung von Korruptionsvergehen im Amt, wobei die Mitglieder dieser Tribunale – entgegen Art. 55 der Verfassung – nicht von der an sich zuständigen Judicial Service Commission, sondern vom Generalgouverneur ernannt wurde. Im Jahr 1958 kam es durch den Bribery Amendment Act zur Ersetzung dieser Sondergerichte durch die sog. Bribery Tribunals, über deren Mitgliederbesetzung wiederum der Generalgouverneur und nicht die Judicial Service Commission entscheiden sollte. Gleichwohl hatte das ceylonesische Parlament den Bribery Amendment Act diesmal nicht im qualifizierten Gesetzgebungsverfahren gemäß Art. 29 IV, sondern als einfaches Gesetz mit relativer Mehrheit verabschiedet.578
Gegen die Entscheidung des Supreme Court of Ceylon legte der Bribery Commissioner seinerseits beim Privy Council in London Rechtsmittel ein. Dieser hielt die Entscheidung des Supreme Court of Ceylon jedoch aufrecht. Zwischen den Verfahrensbeteiligten herrschte Einigkeit darüber, dass der ceylonesische Gesetzgeber „souverän“ im Sinne des britischen Parlaments sei.580 Streitentscheidendes Rechtsproblem war damit allein die Frage, ob der von der Commonwealth-Rechtsprechung in R. v. Military Governor (1923)581, Attorney General for New South Wales v. Trethowan (1932)582 und Harris v. Minister of [the Interior (1952)583 entwickelte Grundsatz, dass die Erteilung des Royal Assent ein formelles Gesetzgesprüfungsrecht der Gerichte nicht ausschließe, auch auf Gesetzgebungsakte souveräner Gesetzgebungskörperschaften übertragbar sei.] 578 Vgl. M.L.R. 1964, 705 (706). 579 Vgl. FN 578. 580 Vgl. Vollmer, 59. 581 Vgl. § 4 B. 582 Vgl. § 5 A. I. 583 Vgl. § 5. A. II. |
Im Jahre 1954 setzte das ceylonesische Parlament durch den BRIBERY ACT für die Bestrafung von Korruptionsvergehen im Amte besondere Tribunale ein, deren Mitglieder nicht, wie in Art. 55 der Verfassung vorgesehen, von der JUDICIAL SERVICE COMMISSION, sondern vom Generalgouverneur zu ernennen waren. Da die Ansicht vorherrschte, daß diese Neuerung eine Verfassungsänderung darstelle, wurde beim Erlaß des Gesetzes nach Art. 29 Abs. 4 der Verfassung verfahren. 1958 wurden diese Sondergerichte aufgrund des BRIBERY AMENDMENT ACT durch die sog. BRIBERY TRIBUNALS ersetzt, die fortan statt der ordentlichen Gerichte für das gesamte Korruptionsstrafrecht zuständig sein sollten. Die Besetzung dieser Tribunale erfolgte in Abweichung von Art. 55 der Verfassung nach dem neuen Gesetz wiederum durch den Generalgouverneur. Gleichwohl verzichtete das ceylonesische Parlament diesmal auf das in Art. 29 Abs. 4 für Verfassungsänderungen vorgeschriebene Verfahren und erließ den BRIBERY AMENDMENT ACT in der Form eines einfachen Gesetzes 70.
[Seite 59] nenden Tribunals ernannt hatte, sei wegen Verstoßes gegen Art. 29 Abs. 4 der Verfassung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und daher nichtig. Infolgedessen sei das Gericht bei der Verurteilung RANASINGHES nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen 71. Der PRIVY COUNCIL hielt die Entscheidung des SUPREME COURT aufrecht. Alle Beteiligten waren sich hierbei von vornherein darüber einig, daß der ceylonesische Gesetzgeber „souverän“ im Sinne des britischen Parlaments sei. Dementsprechend konzentrierte sich der Rechtsstreit auf das Probelm, ob der von der Commonwealth-Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß die Erteilung des ROYAL ASSENT die richterliche Überprüfung des betreffenden Gesetzes auf sein ordnungsmäßiges Zustandekommen nicht ausschließe, auch für Gesetzgebungsakte souveräner Gesetzgebungskörperschaften gelte. 70 Vgl. M.L.R. 1964, S. 705/06. 71 A.a.O., S. 706. |
Vollmer wird in Fn 580 zu einer Einzelaussage genannt. Es wird nicht deutlich, dass die Wiedergabe und Zusammenfassung der Rechtsfrage und der umfangreichen Gerichtsentscheidung Satz für Satz und wortlautnah der Vorlage von Vollmer folgt. |
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[53.] Rm/Fragment 100 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-05 10:39:10 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 100, Zeilen: 1-24, 101-103 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 59-60, Zeilen: 8-13, 19-39, 103; 1-2 |
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[Streitentscheidendes Rechtsproblem war damit allein die Frage, ob der von der Commonwealth-Rechtsprechung in R. v. Military Governor (1923)581, Attorney General for New South Wales v. Trethowan (1932)582 und Harris v. Minister of] the Interior (1952)583 entwickelte Grundsatz, dass die Erteilung des Royal Assent ein formelles Gesetzgesprüfungsrecht der Gerichte nicht ausschließe, auch auf Gesetzgebungsakte souveräner Gesetzgebungskörperschaften übertragbar sei.
Der Privy Council schloss sich dieser Auffassung jedoch nicht an. Er war der Meinung, dass auch der souveräne Gesetzgeber an die jeweiligen Verfahrensvorschriften gebunden sei, und gestand dem Supreme Court of Ceylon insoweit ein formelles Gesetzesprüfungsrecht zu: „A legislature has no power to ignore the conditions of law-making that are imposed by the instrument which itself regulates the power to make law. This restriction exists independently of the question whether a legislature is sovereign ... A constitution can indeed be altered or amended by the legislature if the regulating instrument so provides and if the terms of those provisions are complied with: and the alteration or amendment may include the change or abolition of these very provisions. The proposition which is not acceptable is that a legislature, once established, has some inherent power derived from the mere fact of its establishment, to make a valid law by the resolution or [sic!] a bare majority which its own constituent instrument has said shall not be a valid law unless made by a different type of majority or by a different legislative process.”585 [581 Vgl. § 4 B. 582 Vgl. § 5 A. I.] 583 Vgl. § 5. A. II. 584 Vgl. M.L.R. 1964, 705 ff. 585 Vgl. FN 584. |
Dementsprechend konzentrierte sich der Rechtsstreit auf das Problem, ob der von der Commonwealth-Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß die Erteilung des ROYAL ASSENT die richterliche Überprüfung des betreffenden Gesetzes auf sein ordnungsmäßiges Zustandekommen nicht ausschließe, auch für Gesetzgebungsakte souveräner Gesetzgebungskörperschaften gelte.
Der BRIBERY COMMISSIONER meinte hierzu, aus der Souveränität des ceylonesischen Parlamentes folge, daß der umstrittene BRIBERY AMENDMENT ACT, 1958, ungeachtet etwaiger Verfahrensmängel bei seinem Erlaß mit Erhalt des ROYAL ASSENT ein vollwirksames Gesetz geworden sei, das keinerlei Nachprüfung unterliege. Der PRIVY COUNCIL entschied jedoch, daß auch der souveräne Gesetzgeber an die jeweiligen Verfahrensvorschriften gebunden sei, und billigte, daß der SUPREME COURT von Ceylon daraus für sich das Recht abgeleitet hatte, die Einhaltung jener Vorschriften durch das Parlament im Wege der formellen Gesetzeskontrolle zu überprüfen 73:
[Seite 60]
73 A.a.O., S. 706/07. |
Vollmer wird in Fn 580 genannt. Das lange wörtliche Zitat aus der Ranasinghe-Entscheidung enthält bei Vollmer gegenüber dem Original zwei Abweichungen: - im ersten Satz lautet das fünftletzte Wort „the“ anstatt richtig „its“ - im dritten Satz lautet das drittletzte Wort „these“ anstatt richtig „those“. Beide Fehler finden sich identisch bei Rm. |
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[54.] Rm/Fragment 102 12 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-03 14:13:36 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 102, Zeilen: 12-21, 109-114 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 56, Zeilen: 5-16, 104-109 |
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Hinsichtlich der Art und Weise ihrer Gesetzgebung seien die Parlamente der Commonwealth-Staaten stets den jeweils vom britischen Parlament erlassenen und authorisierten [sic!] Verfahrensvorschriften unterworfen595, und zwar selbst nach der Erlangung der Unabhängigkeit von Großbritannien, da diese - zumindest in der Theorie596 - jederzeit durch einen Act of Parliament widerrufen werden könne597. Diese für das formelle Prüfungsrecht wesentliche Bindung des Gesetzgebers an die jeweiligen Verfahrensregeln entfalle indes für das Westminster Parlament, da der parlamentarische Souveränitätsgrundsatz jede irgendwie geartete Beschränkung der „Queen in Parliament" durch vorgegebene Normen jedweder Art begrifflich ausschließe.598
595 Vgl. Wade / Phillips, 47 ff. 596 Vgl. British Coal Corporation v. The King (1935), A.C. (P.C.) 1935, 500 (520) per Lord Sankey L.C. 597 Vgl. Keith, J.C.L. 1931, Teil 1, 28; ders. Notes, J.C.L. 1932, Teil 1, 101 (102); O.H. Phillips, 68. 598 O.H. Phillips, 72 ff.; Wade, C.L.J. 1955, 172 (174). |
Folglich seien sie, wie jede öffentlich-rechtliche Körperschaft mit abgeleiteter Herrschaftgewalt 57, hinsichtlich der Art und Weise ihrer Gesetzgebung stets den jeweils vom britischen Parlament erlassenen oder authorisierten [sic!] Verfahrensvorschriften unterworfen 58, und zwar selbst nach Erlangung der Unabhängigkeit von Großbritanien [sic!], da diese — zumindest in der Theorie 59 — jederzeit durch einen ACT OF PARLIAMENT widerrufen werden könne 60. Diese für das formelle Prüfungsrecht wesentliche Bindung des Gesetzgebers an die jeweiligen Verfahrensregeln entfalle aber für das britische Parlament, da der parlamentarische Souveränitätsgrundsatz jede irgendwie geartete Beschränkung der Gesetzgebungsallmacht der „Queen in Parliament” durch vorgegebene Normen jedweder Art begrifflich ausschließe 61.
57 Dicey, Constitution, S. 94 ff., geht in diesem Zusammenhang sogar soweit, die britischen Eisenbahngesellschaften dem damaligen LEGISLATIVE COUNCIL OG [sic!] BRITISH INDIA gleichzusetzen. 58 Vgl. E.C.S. Wade-G.G. Phillips, S. 47 ff.; E.C.S. Wade, Intr., S. lxxiii ff. 59 Vgl. Lord Sankey L.C. in BRITISH COAL CORPORATION v. THE KING (1935), in A.C. (P.C.) 1935, S. 500, 520. 60 Vgl. Keith Conference, in J.C.L. 1931, Teil 1, S. 28; ders. Notes, in J.C.L. 1932, Teil 1, S. 102; O. H. Phillips, Const. Law, S. 68. 61 Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 72 ff.; H.W.R. Wade, Basis, in C.L.J. 1955, S. 174. |
Vollmer wird nicht genannt. |
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[55.] Rm/Fragment 103 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-08 12:57:42 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 103, Zeilen: 1-29, 101-108 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 56-57, Zeilen: 17-32, 110; 1-13, 101-104 |
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Allerdings war selbst Dicey nicht immer von der Absolutheit seiner These überzeugt.599 Im Zusammenhang mit den politischen Auseinandersetzungen um den verfassungsrechtlichen Status Irlands in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts, die 1886 zu der durch den Premierminister Gladstone initiierten – keineswegs unumstrittenen – Home Rule Bill führte600, tendierte Dicey offenbar zur [sic!] der Auffassung, dass die den Iren zugesicherte Selbstverwaltung vom britischen Parlament entsprechend der in Art. 39 des Gesetzesentwurfs vorgesehenen Regelung nur mit Zustimmung des irischen Landesgesetzgebers wieder aufgehoben werden könne.601 Hätte sich das Westminister Parlament nach Inkrafttreten der Home Rule über diese Regelung hinweggesetzt, so könnten sich die Gerichte möglicherweise zu der Frage veranlasst gesehen haben, ob das bisherige von Briten und Iren gemeinsam beschickte Parlament, das jenes Selbstverwaltungsgesetz für Irland erlassen habe und daher allenfalls zu dessen Änderung berechtigt gewesen sei, nach seiner Aufspaltung in ein irisches und ein britisches Parlament als eine verfassungsmäßige Gesetzgebungskörperschaft überhaupt noch existiere.602
Die orthodoxe Rechtslehre beharrt jedoch nach wie vor – unter Berufung auf Dicey – darauf, dass die von der Commonwealth-Rechtsprechung entwickelte Idee einer formellen Gesetzeskontrolle auf das britische Verfassungssystem nicht übertragbar sei.605 599 Vgl. Vollmer, 56. 600 Vgl. dazu die ausführliche Darstellung bei Thelen, 79 ff. 601 Vgl. Taswell / Langmead, 789. 602 Vgl. Dicey, Home Rule, 246; in dieser Richtung auch Anson, Sovereignty, 427 (436); ebenso Heuston, Essays, 3. 603 Vgl. oben S. 93 ff. 604 Vgl. Vollmer, 57. 605 Vgl. FN 595-598. |
Allerdings war selbst DICEY, der Begründer der orthodoxen Souveränitätslehre, nicht immer frei von Zweifeln an der Gültigkeit dieser These. In der seit Beginn des 19. Jahrhunderts schwelenden, zum Teil erbitterten politischen Auseinandersetzung um den verfassungsrechtlichen Status Irlands, die 1886 zu GLADSTONES umstrittener HOME RULE BILL führte62, neigte er anscheinend zu der Ansicht, daß die den Iren zugesicherte Selbstverwaltung vom britischen Parlament entsprechend der in Art. 39 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Regelung nur mit Zustimmung des irischen Landesgesetzgebers wiederaufgehoben oder geändert werden könne. Sollte sich der britische Gesetzgeber nach Inkrafttreten des HOME RULE über diese Regelung hinwegsetzen, so könnten sich die Gerichte (im Streitfall) möglicherweise zu der Erwägung veranlaßt sehen, ob denn das bisherige von Iren und Briten gemeinsam beschickte Reichsparlament, das jenes Selbstverwaltungsgesetz erlassen habe und daher allenfalls allein zu dessen Änderung berechtigt sei, nach seiner Aufspaltung in ein irisches und ein britisches Parlament als eine
verfassungsmäßige Gesetzgebungskörperschaft überhaupt noch existiere63. Diese Fragestellung gleicht im Prinzip der in HARRIS v. MINISTER OF THE INTERIOR, worin es, wie erinnerlich, ebenfalls um das Problem ging, ob die Wirksamkeit eines Gesetzes voraussetze, daß es von dem im besonderen Fall dafür zuständigen, ordnungsgemäß zusammengetretenen Parlament erlassen worden sei. Während der südafrikanische Supreme Court diese Frage eindeutig bejaht, ist DICEY eine endgültige Antwort darauf schuldig geblieben. Indessen beharrt die orthodoxe Schule unter Berufung auf DICEY nach wie vor auf dem Standpunkt, daß die von der Commonwealth-Rechtsprechung usurpierte Idee der formellen Gesetzeskontrolle nicht auf das vom parlamentarischen Souveränitätsdogma geprägte britische Verfassungssystem übertragen werden könne64. 62 Vgl. Taswell-Langmead, S. 789. 63 Dicey, Home Rule, S. 246. Ähnliche Zweifel äußerte Anson, Sovereignty, in L.Q.R. 1886, S. 436, und nach Heuston, Essays, S. 3, in einem Brief vom 31. März 1914 an die Londoner Zeitung „The Times“. 64 Vgl. Anm. 54. |
Vollmer wird zweimal (in Fn 599 und 604) zu Einzelsätzen mit "Vgl." genannt. Es wird nicht erkennbar, dass die komplette Seite in der Gedankenfolge und mit nur wenig unterschiedlichen Formulierungen der Vorlage von Vollmer Satz für Satz folgt. In Fn 602 führt die Verkürzung gegenüber der Fn 63 von Vollmer zu einer falschen Zuschreibung: Bei Vollmer handelt es sich um ein als solches ausgewiesenes Sekundärzitat - die Zweifel sind die Ansons, nicht Heustons. Heuston nimmt am angegebenen Ort nicht selbst Stellung. |
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[56.] Rm/Fragment 104 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-18 18:31:08 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 104, Zeilen: 2-14, 101-113 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 57, Zeilen: 14-26, 105-118 |
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Hingegen wird nach herrschender jüngerer Rechtslehre606 die formelle Gesetzesprüfung mit der britischen Verfassung für vereinbar gehalten. Begründet wird dieser ‚New View‘ meist mit der bereits erörterten Erkenntnis607, dass die für das formelle Prüfungsrecht wesentliche Bindung des Gesetzgebers an die jeweiligen Gesetzgebungsvorschriften allein auf deren logischer Priorität gegenüber den zu prüfenden Gesetzen beruhe und daher das Dogma von der Parlamentssouveränität nicht berühre. Das jüngere angelsächsische Schrifttum geht daher davon aus, dass die von der Commonwealth-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze einer formellen Gesetzeskontrolle nicht bloß auf Gesetzgebungsakte nichtsouveräner Gesetzgebungskörperschaften übertragbar seien, sondern auf solche Gesetzgebungskörperschaften analog angewandt werden müssten, die wie das britische Parlament rechtlich unbeschränkte Gesetzgebungskompetenzen besäßen.608
607 Vgl. § 2. 608 Vgl. Heuston, Essays, 6, 10 ff. |
Dagegen mehren sich vor allem im jüngeren angelsächsischen Schrifttum65 die Stimmen, die das formelle Prüfungsrecht auch mit der britischen Verfassung für vereinbar halten. Begründet wird diese Gegenmeinung in der Regel mit der bereits erörterten Erkenntnis, daß die für das formelle Prüfungsrecht wesentliche Bindung des Gesetzgebers an die jeweiligen Verfahrensvorschriften allein auf deren logischen Apriorität gegenüber den zu prüfenden Gesetzen beruhe und daher die Souveränität der „Queen in Parliament“ nicht berühre. Infolgedessen seien die von den Commonwealth-Gerichten entwickelten Grundsätze der formellen Gesetzeskontrolle nicht bloß auf Gesetzgebungsakte nichtsouveräner Gesetzgebungskörperschaften anwendbar, sondern auch auf solche, die wie das britische Parlament rechtlich unbeschränkte Machtvollkommenheit besäßen.66
66 Vgl. Heuston, Essays, S. 6, 10 ff. |
Vollmer wird nicht genannt. Die Fundstelle "A.L.J. 1950, 104 ff." wird in Fn 606 zweimal aufgeführt, bei Z. Cowan und bei Friedmann. (Letzteres ist richtig.) |
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[57.] Rm/Fragment 106 12 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-04 20:13:45 Numer0nym | Fragment, Rm, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, Vollmer 1969, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 106, Zeilen: 12-21, 102-112 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 60-61, Zeilen: 14, 32-34, 102; 1-17, 101-106 |
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Der britische Richter617 ist der rule of law unterworfen, er ist an Recht und Gesetz gebunden. Daraus ergibt sich für ihn auch das Recht und die Pflicht, im Streitfall festzustellen, ob das Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, im Einklang mit den geltenden Verfahrensregeln erlassen worden und damit ein wirksames von ihm anzuwendendes Gesetz ist. Die Erteilung des Royal Assent schließt dieses formelle Prüfungsrecht, entgegen der orthodoxen Rechtslehre, nicht aus. Sie begründet richtiger Ansicht nach allenfalls eine widerlegliche Vermutung618 dafür, dass das betreffende Gesetz ordnungsgemäß zustandegekommen ist.619
617 Vgl. Gerland, 34 ff. 618 Vgl. Lord Campbell in Edinburgh and Dalkeith Railway Company v. Wauchope (1842) in: Keir/Lawson, 4; vgl. ebenso Beinhart, S.A.L.R. 1954, 166; Gray, T.L.J. 1953, 59 ff.; Heuston, Essays, 16 ff. 619 Denkbar wäre es, die formelle Gesetzeskontrolle vor oder nach Erteilung des Royal Assent auszuüben. Im ersten Fall bietet sich als Rechtsbehelf die einstweilige Verfügung (injunction) an, durch die dem Parlamentspräsidenten oder der sonst dafür zuständigen Stelle – wie im Fall Trethowan – untersagt wird, den betreffenden Gesetzentwurf vor Erfüllung der rechtlichen Verfahrensvoraussetzungen der Krone zur Erteilung des Royal Assent vorzulegen. Im zweiten Fall kommt von den zu Gebote stehenden Klagearten (vgl. Griffith / Street, 229 ff.) die Feststellungsklage (declaratory action) in Betracht (vgl. Heuston, Essays, 7 ff.). |
E. ERGEBNIS
Der Richter, zumal auch der englische75, ist andererseits ebenfalls an Recht und Gesetz gebunden. Daraus folgt für ihn das Recht und die Pflicht, im Streitfall festzustellen, ob das Gesetz, auf dessen Gültig- [Seite 61] keit es bei seiner Entscheidung ankommt, im Einklang mit den geltenden Verfahrensregeln erlassen worden und daher ein wirksames, von ihm anzuwendendes Gesetz ist. Die Erteilung des ROYAL ASSENT schließt dieses formelle Prüfungsrecht nicht aus. Sie begründet allenfalls eine Vermutung76, und zwar richtiger Ansicht nach eine widerlegliche Vermutung77, dafür, daß das betreffende Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Die formelle Gesetzeskontrolle kann vor und nach Erteilung des ROYAL ASSENT ausgeübt werden. Im ersteren Fall bietet sich als Rechtsform die einstweilige Verfügung (injunction) an, durch die dem Parlamentspräsidenten oder der sonst dafür zuständigen Stelle – wie in TRETHOWAN‘S CASE – untersagt wird, den betreffenden Gesetzentwurf vor Erfüllung der rechtlichen Verfahrensvoraussetzungen der Krone zur Erteilung des ROYAL ASSENT vorzulegen. Im letzteren Fall erscheint von den zu Gebote stehenden Klagearten78 am besten die Feststellungsklage (declaratory action) geeignet, die Frage, ob ein Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist, gerichtlich nachprüfen zu lassen79. 75 Vgl. Gerland, S. 34 ff. 76 Vgl. LORD CAMPELL in EDINGBURGH [sic!] AND DALKEITH RAILWAY COMPANY v. WAUCHOPE (1842), in Keir-Lawson, S. 4. 77 Vgl. Beinhart, Courts, in S.A.L.R. 1954, S. 166 ff; H.R.Gray, Parliament, in T.L.J. 1953, S. 59 ff.; Heuston, a.a.O., S. 16 ff. 78 Vgl. dazu Griffith-Street, S. 229 ff.; H.W.R.Wade, Adm. Law, S. 80 ff. 79 Vgl. Heuston, Essays, S. 7. |
Vollmer wird nicht genannt. Fortsetzung in Rm/Fragment 107 01. Der vorletzte Absatz der Quelle ist weitgehend in die Fn 619 verlagert. Ansonsten folgt der Text von Rm, wenig anders formuliert, Satz für Satz der Gedankenfolge der Quelle, einschließlich Ergebnis und Belegstellen. Das Buch von Keir/Lawson wird im Literaturverzeichnis in der 6. Auflage von 1979 aufgeführt. In Fn 618 wird jedoch - wie bei Vollmer in Fn 76 - die 4. Auflage von 1959 zitiert. Das Lehrbuch von Griffith/Street wird in Fn 619 - wie bei Vollmer in Fn 78 - nach der 2. Auflage von 1957 zitiert. Aktuell wäre für Rm die 5. Auflage von 1973 gewesen. |
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[58.] Rm/Fragment 107 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-03 08:10:22 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 107, Zeilen: 1-3 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 61, Zeilen: 18-20 |
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Als Ergebnis steht daher m.E. fest, dass die von der Commonwealth-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze einer formellen Gesetzesprüfung auf das britische Verfassungssystem analog anwendbar sind. | Nach allem bleibt festzuhalten, daß die von der Commonwealth-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der formellen Gesetzeskontrolle auch für Großbritanien [sic!] Gültigkeit haben. |
Fortsetzung von Seite 106. Vollmer wird nicht genannt. |
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[59.] Rm/Fragment 109 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-01 08:40:02 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, KeineWertung, Rm, SMWFragment, Schutzlevel, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 109, Zeilen: 14-23, 102-107 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 66, Zeilen: 14-27, 101-107 |
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1. Mittelalter und Tudorzeit
a. Thomas Tregor’s Case (1334) Aus dem Thomas Tregor’s Case (1334) ist ein Satz überliefert631, der Richter Herle zugeschrieben wird und in der französischen Originalfassung lautet: „Ils sont ascun Statutes faitz q celuy mesme q les fist ne les voiluit pas mettre en fait.“632 626 E.R. 77, 646 (652 ff.). 627 Y.B. 8 Edward 3, 30 ff. 628 Zit. nach Fitzherbert, Natura, 481. 629 Zit. nach Fitzherbert, Abridgement, 42 b. 630 E.R. 123, 345. 631 Plucknet (FN 624), 30 (35). [632 Y.B. 8 Edward 3, S. 30: „Es werden Gesetze erlassen, deren Durchführung derjenige, der sie erlassen hat, dann selbst nicht will“ (Ü.d.Verf.)] |
I. Mittelalter und Tudorzeit
1. THOMAS TREGOR’S CASE (1334) Aus THOMAS TREGOR’S CASE (1334) interessiert hier nur ein Satz, der Richter HERLE zugeschrieben wird. Er lautet im französischen Originaltext)[sic!]8:
3 E.R.77, S. 652 ff. 4 Y.B. 8 Edward 3, S. 30 ff. 5 Fitzherbert, Natura, S. 481. 6 Fitzherbert, Abridgement, S. 42b. 7 E.R. 123, S. 345. 8 Y.B. 8 Edward 3, S. 30: “Es werden Gesetze erlassen, deren Durchführung derjenige, der sie erlassen hat, dann selbst nicht will” (Ü.d.V.). |
Vollmer wird nicht genannt. In Fn 632 hat Rm sich Vollmers Übersetzung aus dem altfranzösischen 'Law French' angeeignet. Trotz auffälliger Ähnlichkeit (Überschrift, Textumfang, Wortwahl, Übersetzung, Quellen) k.W., weil die Aufzählung der vier relevanten Entscheidungen im Anschluss an Coke ohne Plagiatsvorwurf möglich sein muss. Dieses Fragment ist überwiegend deskriptiv. |
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[60.] Rm/Fragment 110 103 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-12 15:26:32 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 110, Zeilen: 103-128 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 67, Zeilen: 1ff |
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633 Der Ausspruch des Richters Herle wurde von Sir Edward Coke im Dr. Bonham's Case (1610), E.R. 77, 652 bei der Übertragung aus dem französischen Text ins Englische um die (nachfolgend gesperrt gedruckten) Worte „against law and right“ und „perceiving“ ergänzt: „... for when an act of Parliament is against common right and reason ..., the common law will controul it, and adjudge such Act to be void; and therefore in ... Thomas Tregor’s case on the Statute of W.2 c.38 n artic. super Chartas, c.9. Herle saith, some statutes are made against law and right, which those who made them perceiving, would not put them into execution.” Hieraus folgert die Kritik (Allen, Law, 433; Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (35); Pound, H.L.R. 1907/08, 391), dass Sir Edward Coke Richter Herle nicht nur falsch zitiert, sondern darüber hinaus dessen Worte völlig missverstanden habe. Beides erscheint bei näherem Textvergleich keineswegs so sicher. Geht man vom französischen Urtext aus, so erscheint Herle, was auch von den Kritikern Cokes zugestanden wird (vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27. 30 (35)), doch wohl sagen zu wollen: Es werden manchmal Gesetze erlassen, deren Durchführung und Anwendung der Gesetzgeber (celuy mesme q les fist) anschließend selbst nicht mehr will. Warum er sie nicht mehr will, verrät Richter Herle nicht. Sicher dürfte nur sein, dass er das Statute of Westminster II c. 38 und die Articuli Super Cartas c. 9 (beide Gesetze sind 1285 als Teile des Statute of Westminster II (Edward 1, St. l, c. 1-50, St.L. 1, 38 ff.) ergangen, das aus 50 Einzelgesetzen besteht), um die es in Thomas Tregor’s Case ging, nicht zu den Gesetzen zählte, die nach dem Willen des Gesetzgebers „toter Buchstabe“ (dead letter) bleiben oder werden sollte, denn sonst hätte er sie kaum auf jenen Fall angewandt. Aus dem Wortlaut des französischen Urtextes lässt sich der Sinn, der hinter Herles Worten steckt, nicht entnehmen. Der Grund, warum der Gesetzgeber damals auf die Ausführung von Gesetzen verzichtete, lässt sich daher nur im Wege ergänzender Auslegung, durch sog. Interpolieren, ermitteln. Genau das tat Coke, genau das tun auch seine Kritiker; nur mit dem Unterschied, das [sic!] letztere zu einem anderen Ergebnis kommen; vgl. insgesamt Vollmer, 67. |
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Vergleicht man den Wortlaut der beiden Zitate miteinander, dann ergibt sich, daß COKE den französischen Text bei der Übertragung ins Englische um die (hier gesperrt gedruckten) Worte „against law and right” und „perceiving” ergänzt hat. Die Kritik folgert daraus, daß SIR EDWARD COKE Richter HERLE nicht nur falsch zitiert, sondern darüber hinaus dessen Worte völlig mißverstanden habe10. Beides erscheint bei näherem Textvergleich keineswegs so sicher. Geht man vom französischen Urtext aus, so scheint HERLE, was auch von Kritikern COKES zugestanden wird11, doch wohl sagen zu wollen: Es werden manchmal Gesetze erlassen, deren Durchführung oder Anwendung der Gesetzgeber (celuy mesme q les fist) anschließend selbst nicht mehr will. Warum er sie nicht mehr will, verrät Richter HERLE nicht. Sicher dürfte nur sein, daß er das STATUTE OF WESTMINSTER II c. 38 und die ARTICULI SUPER CARTAS c. 912, um die es in THOMAS TREGOR'S CASE ging, nicht zu den Gesetzen zählte, die nach dem Willen ihres Schöpfers "toter Buchstabe" (dead letter)13 bleiben oder werden sollten, denn sonst hätte er sie kaum auf jenen Fall angewandt. Aus dem Wortlaut des französischen Urtext läßt sich der Sinn, der hinter HERLES Worten steckt, somit nicht entnehmen. Der Grund, warum der Gesetzgeber damals auf die Ausführung von Gesetzen verzichtete, läßt sich daher nur im Wege der ergänzenden Auslegung, durch Interpolieren, ermitteln. Genau das tat COKE, genau das tun auch seine Kritiker; nur mit dem Unterschied, daß letztere zu einem anderen Ergebnis kommen. 10 Vgl. Allen, Law, S.433: Plucknett, Jud. Review, in H. L.R.1926/27, S.35: Pound, in H. L.. R. 1907/08, S.391. 11 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H. L. R. 1926/27, S.35. 12 Beide Gesetze sind 1286 als Teile des STATUTE OF WESTMINSTER II (13 Edward 1, St. 1, c. 1-50, St. L.1, S. 78ff) ergangen, das aus 50 Elnzelgesetzen besteht. 13 Plucknett, a. a. O. |
26 Zeilen, die weitgehend wörtlich übereinstimmen, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Die abschließende Quellenangabe verschleiert die fehlende Eigenleistung von Rm nur. |
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[61.] Rm/Fragment 111 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-14 10:16:30 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 111, Zeilen: 1-27, 101-111 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 68-69, Zeilen: 26-30, 106-109; 1-24, 101-106 |
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b. Cessavit 42 (1360)
635 E.R. 77, 653. 636 Fitzherbert, Natura, 481. 637 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (35). 638 Seldon, Bd. 20, 105 ff. 639 Vgl. Plucknett, Statutes, 66. 640 5 Edward 1, c. 4. 641 13 Edward 1 St. 1., c. 21. 642 Vgl. Jowitt / Walsh I, 336; Plucknett, Statutes, 66. 643 Zit. nach Plucknett, Statutes, 66. 644 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (36); ders. Statutes, 66. 645 Seldon, Bd. 20, 105 ff. |
2. Cessavit 42 (1360)
[Seite 69] Wie sich aus dem Textvergleich ergibt, ging es in beiden Fällen um eine sog. actio in cessavit. Hierbei handelt es sich um eine Klage nach Kapitel 4 des STATUTE OF GLOUCESTER, 127823, wonach der Lehnsherr (Eigentümer, Verpächter, Vermieter) von seinem Lehnsmann (Pächter, Mieter) die Herausgabe des überlassenen Grundstücks verlangen konnte, wenn dieser zwei Jahre lang den Lehnszins oder sonstige ihm obliegende Dienstleistungen schuldig geblieben war. Nach Kapitel 21 des STATUTE OF WESTMINSTER II, 128524, ging der Herausgabeanspruch auf den Erben des Lehnsherrn über. Der Lehnspflichtige konnte aber nach den genannten Gesetzen die Herausgabe dadurch abwenden, daß er dem Lehnsherrn oder dessen Erben die Entrichtung der rückständigen Leistungen und Schadensersatz anbot.25 Entgegen dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften hatte bereits eine anonyme Entscheidung aus dem Jahre 130526 allein das Angebot des Schuldners, die Rückstände zu bezahlen, als ausreichende Einrede gegen den Herausgabeanspruch des Lehnsherrn betrachtet; ein zusätzliches Schadensersatzangebot hielt das Gericht nicht für erforderlich, und zwar offensichtlich deswegen nicht, weil das COMMON LAW ein derartiges Angebot nicht vorsah27. Darüber hinaus wies CHIEF JUSTICE BEREFORD in COPPER v. GEDERINGS (1310)28 die auf Kapitel 21 des STATUTE OF WESTMINSTER II gestützte Herausgabeklage eines Erben mit der Begründung ab, daß die Rückstände aus dem Lehnsverhältnis – nach COMMON LAW – nicht dem Erben, sondern den Testamentsvollstreckern (Nachlaßverwaltern) des Erblassers zuständen [...]. 19 E.R. 77, S. 653; Fitzherbert, Natura, S. 481. 20 Plucknett, a.a.O., S. 35. 21 Seldon 20, S. 105 ff. 22 Plucknett, Statutes, S. 66 23 5 Edward c. 4. 24 13 Edward 1 St. 1 c. 21. 25 Vgl. Jowitt-Walsh I, S. 336; Plucknett, a.a.O., S. 66. 26 Hier zitiert nach Plucknett, a.a.O., S. 66. 27 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L.R. 1926/27, S. 36; ders. Statutes, S. 66. 28 Seldon 20, S. 105 ff. |
Vollmer wird nicht genannt. Das Werk von Jowitt / Walsh wird in Fn 642 - wie bei Vollmer in Fn 25 - in der 1. Auflage von 1959 zitiert. Für Rm wäre die 2. Auflage von 1977 die aktuelle gewesen. Das Werk von Plucknett, Statutes (Fn 639, 642, 643, 644 - bei Vollmer Fn 22, 25, 26, 27 -) wird im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. |
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[62.] Rm/Fragment 112 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-14 10:02:48 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 112, Zeilen: 1-11 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 69, 70, Zeilen: 69:19ff; 70: 1ff |
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[Darüber hinaus wies Chief Justice Bereford in Copper v. Gederings (1310)645 die auf Kapitel 21 des Statute of Westminster II gestützte Herausgabeklage eines Erben mit der Begründung ab, dass die Rückstände aus dem Lehnsverhältnis nach den Grundsätzen des common law nicht dem Erben als eigentlichem Nutznießer („beneficiary"), sondern den Testamentsvollstreckern bzw. Nachlassverwaltern („trustees") in] Ihrer [sic!] Funktion als juristische Inhaber des Grundstück („legal estate“) zustünden. Damit sei der Erbe für die als Druckmittel gegen den säumigen Schuldner gedachte Vindikationslage [sic!] nicht aktivlegitimiert.646 Diese Rechtsprechung wurde durch das von Coke als Präzedenzfall zitierte Urteil Cessavit 42 (1360) bestätigt647 und setzte sich damit endgültig durch.648 Cessavit 42 bildet damit den Abschluss einer Kette von Fällen, in denen sich Common Law-Gerichte über den ausdrücklichen Willen von Gesetzen, insbesondere über den in Kapitel 21 des Statute of Westminster II normierten Herausgabeanspruch des Lehnserben, hinwegsetzten bzw. in den Worten Cokes:
„... because it would be against common right and reason, the common law adjudges the said act of parliament as to that point void.”649 645 Seldon, Bd. 20, 105 ff. 646 Diese Rechtsprechung hängt unmittelbar mit den Regeln über Treuhandverhältnisse („trusts") zusammen, die dem englischen Recht so eigentümlich ist und im Zivilrecht kontinentaleurpäischer Rechtsordnungen keine gleichartige Rechtsfigur findet. [...] 647 Fitzherbert, Natura, 481; E.R. 77, 653. 648 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (36 und 45); ders., Statutes, 66. 649 E.R. 77, 653; zustimmend Vollmer, 70 ff; a. A. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (36/45). |
Darüber hinaus wies CHIEF JUSTICE BEREFORD in COPPER v. GEDERINGS (1310)28 die auf Kapitel 21 des STATUTE OF WESTMINSTER II gestützte Herausgabeklage eines Erben mit der Begründung ab, daß die Rückstände aus dem Lehnsverhältnis - nach COMMON LAW - nicht dem Erben, sondern den Testamentsvollstreckern (Nachlaßverwaltern) des Erblassers zuständen und daher der Erbe für die (als Druckmittel gegen den säumigen Schuldner gedachte) Vindikationsklage nicht aktivlegitimiert sei. Diese Rechtsprechung wurde durch das von COKE als Präzedenzfall zitierte Urteil CESSAVIT 42 (1360)29 bestätigt und setzte sich damit endgültig durch30.
[Seite 70]
Diese Deutung von CESSAVIT 42 ist bei PLUCKNETT auf heftige Kritik gestoßen32: 28 Seldon 20, S.105 ff. 29 Fitzherbert, Natura, S. 481; E.R. 77. S.653. 30 Vgl. Plucknett, a.a.O.; ders. Statutes, a.a.O. 31 E.R. 77, S.653. 32 Plucknett, a.a.O., S.36/45. |
Vollmer wird nur in FN 649 genannt: "zustimmend Vollmer, 70 ff", was eigentlich eine Übernahme aus dieser Quelle ausschließt. |
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[63.] Rm/Fragment 112 12 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-23 11:35:03 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 112, Zeilen: 12-15, 117-119 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 72, Zeilen: 4, 26-30 |
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c. Annuitie 41 (1449)
Der Präzedenzwert des dritten Falles Annuitie 41 (1449)650 leidet darunter, dass daraus nur eine „Meinung“ (opinion) des Gerichts überliefert ist, nicht dagegen die Entscheidung selbst.651 650 Fitzherbert, Abridgement, 42 b. 651 Wahrscheinlich ist das Gericht an dem Tag, an dem es sich diese „Meinung“ bildete, nicht mehr zu einem Entschluss gekommen und hat sich vertagt (vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, S. 30 (40)). Wie der Rechtsstreit ausgegangen ist, lässt sich nicht mehr feststellen. |
3. ANNUITIE 41 (1449)
Auffallend an diesem Report ist zunächst, daß er offenbar keine Entscheidung berichtet, sondern nur eine "Meinung" (opinion) mitteilt. Wahrscheinlich ist das Gericht an dem Tag, an dem es sich diese "Meinung" bildete, nicht mehr zu einem Entschluß gekommen und hat sich vertagt39. Wie der Rechtsstreit ausgegangen ist, läßt sich nicht mehr feststellen. 39 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L.R. 1926/27, S. 40. |
Vollmer wird in Fn 649 genannt. Recht kleinteiliges Fragment, wird aber im Zusammenhang klar. |
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[64.] Rm/Fragment 113 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-16 16:33:04 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 113, Zeilen: 1-31, 101-108 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 72-74, 82, Zeilen: 4-9, 26-33, 101-108; 1-6, 15-39, 101-102; 1-4, 11-29, 101-103; 23-29 |
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[c. Annuitie 41 (1449)
Der Präzedenzwert des dritten Falles Annuitie 41 (1449)650 leidet darunter, dass daraus nur eine „Meinung“ (opinion) des Gerichts überliefert ist, nicht dagegen die Entscheidung selbst.651 Gleichwohl hielten die Berichterstatter Fitzherbert652] und Statham653 diese „Meinung“ für so bemerkenswert, dass sie Annuitie 41 in ihre auch heute noch angesehenen Entscheidungssammlungen aufnahmen. In Annuitie 41 ging es um die Wirksamkeit des Statute of Carlisle oder Statutum de Apportis Religiosum 1307654, wie der lateinische Titel lautet. Das Statute of Carlisle hatte die Feststellung und Gewährleistung der Authentizität bzw. Echtheit kirchlicher Urkunden zum Gegenstand, um die ständige Gefahr einzudämmen, dass ein allzu freigibiger [sic!] Abt treuwidrig unter dem Konventssiegel Verpflichtungen einging, für die dann nachher das gesamte Kloster geradezustehen hatte.655 Problematisch war dabei, dass ein Common Law-Gericht über die Wirksamkeit eines kirchlichen Rechtsgeschäftes zu entscheiden hatte. Dabei bestand die Schwierigkeit, dass den weltlichen Gerichten nach mittelalterlichem Recht grundsätzlich keine Jurisdiktion in kirchenrechtlichen Fragen zustand. Insoweit konnten z.B. Kleriker und Ordensleute nicht gegen ihren Willen in den Zeugenstand gerufen werden oder sonst zur Kooperation gezwungen werden, um die erforderlichen Beweise zu erheben.656 Wenn Angehörige des Klerus bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten obendrein mit ihren Oberen kollidierten [sic!], dann wurde die Beweislage für den Aussenstehenden [sic!], der gegen das Kloster einen Rechtsanspruch geltend machte, vollends hoffnungslos. Dem angerufenen weltlichen Gericht wäre dann letztlich nichts anderes übriggeblieben, als das bestrittene Rechtsgeschäft in Anwendung des Statute of Carlisle für nichtig zu erklären und die Klage abzuweisen. In einem solchen Dilemma befanden sich die Richter offensichtlich auch in Annuitie 41 oder Rous’ Case (1449), der nahezu 150 Jahre nach Erlass des Gesetze an sie herangetragen wurde und die Zahlung einer Naturalrente (Bier, Brot, Kleidung etc.) zum Gegenstand hatte. Der in Anspruch genommene Konvent berief sich auf das Statute of Carlisle und machte geltend, das gemeinsame Siegel hätte sich zur Zeit der Abgabe des Rentenversprechens nicht im vorschriftsmäßigen Gewahrsam des Priors und vier weiterer Mitbrüder - getrennt vom Privatsiegel des Abtes - befunden. Das Gericht weigerte sich jedoch, die Klage allein aufgrund der Berufung auf das Statute of Carlisle abzuweisen und rang sich zu der „Meinung“ durch, [„That this statute is void for it is impertinent to be observed."657] 650 Fitzherbert, Abridgement, 42 b. 651 Wahrscheinlich ist das Gericht an dem Tag, an dem es sich diese „Meinung“ bildete, nicht mehr zu einem Entschluss gekommen und hat sich vertagt (vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, S. 30 (40)). Wie der Rechtsstreit ausgegangen ist, lässt sich nicht mehr feststellen. 652 Fitzherbert, Abridgement, 42 b. 653 Statham, Abridgement of Year Books (zit. in der Übersetzung von Plucknett, H.L.R. 1926/27, S. 30 (37), Anm. 25). 654 35 Edward 1 St. 1, c. 1 in: St.L. 1, S. 160 ff. Das Statute von 1307 erging ohne Zustimmung der Lords, wurde dann aber durch die Statute of Carlisle Confirmation Acts von 1330 und 1331 (4 Edward 3, c. 6 und 5 Edward 3, c. 3 in: St.L. 1, 203 und 207), vom gesamten Parlament bestätigt; vgl. Coke II, 287. 655 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (37 und 38). 656 Vgl. Plucknett, 30 (39). 657 Hier zit. nach Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (37), Anm. 25. |
[Seite 72]
[Seite 82] Der Präzedenzwert von ANNUITIE 41 (1445) leidet darunter, daß daraus nur eine „Meinung” des Gerichts, nicht dagegen die Entscheidung selbst überliefert ist. Immerhin fanden FITZHERBERT und STATHAM diese „Meinung” so bemerkenswert, daß sie ANNUITIE 41 in ihre auch heute noch angesehenen Entscheidungssammlungen aufnahmen. [Seite 72] In dem dritten Fall: ANNUITIE 41 (1449) 36 ging es um die Wirksamkeit des STATUTE OF CARLISLE oder STATUTUM DE APPORTIS RELIGIOSUM 1307 37, wie der lateinische Titel lautet. In STATHAM’S "Abridgement of the Year Books”, wo der Fall als ANNUITIE 11 erscheint, finden wir dazu folgenden Bericht 38: [...] Auffallend an diesem Report ist zunächst, daß er offenbar keine Entscheidung berichtet, sondern nur eine „Meinung” (opinion) mitteilt. Wahrscheinlich ist das Gericht an dem Tag, an dem es sich diese „Meinung" bildete, nicht mehr zu einem Entschluß gekommen und hat sich vertagt 39. Wie der Rechtsstreit ausgegangen ist, läßt sich nicht mehr feststellen. Immerhin scheint der Berichterstatter schon die bloße „Meinung” des Gerichts über das STATUTE OF CARLISLE für so bemerkenswert gehalten zu haben, daß er sie für die Nachwelt festhielt. [Seite 73] Das STATUTE OF CARLISLE, das sich vornehmlich mit kirchlichen Angelegenheiten befaßte, versuchte u.a. ein Problem zu lösen, das sowohl den Juristen des kanonischen Rechts als auch den weltlichen Gerichten im Mittelalter erhebliches Kopfzerbrechen bereitete, nämlich die Feststellung und Gewährleistung der Authentizität oder Echtheit von kirchlichen Urkunden. [...] Dadurch waren diese ständig der Gefahr ausgesetzt, daß ein allzu freigebiger oder gar verschwenderischer Abt treuwidrig unter dem Konventssiegel Verpflichtungen einging, für die sie dann nachher geradezustehen hatten 40. Um solchen Mißbräuchen vorzubeugen und eine klare Beweislage zu schaffen, ordnete das STATUTE OF CARLISLE an, daß alle Ordenshäuser für ihre korporativen Akte ein gemeinsames Siegel haben müßten und diese [sic!] vom Prior (der unter dem Abt stand) und vier zuverlässigen Mitbrüdern — getrennt vom Privatsiegel des Abtes — aufzubewahren sei. Dadurch sollte einerseits sichergestellt werden, daß der Abt das gemeinsame Siegel fortan nicht mehr ohne Wissen und Billigung des Konvents benutzen könnte; andererseits hoffte man, daß dann die Tatsache der Siegelung mit dem gemeinsamen Siegel stets auch ein untrüglicher Beweis für den korporativen Charakter und damit die Echtheit der so gesiegelten Urkunde sei. Um diesen Vorschriften die erforderliche Sanktion zu verleihen, erklärte das STATUTE OF CARLISLE darüber hinaus jedes mit dem Konventsiegel versehene Rechtsgeschäft für nichtig, bei dessen Beurkundung das Siegel sich nicht im Gewahrsam des Priors und der dazu auserwählten vier Konfratres befunden hatte 41. Damit waren freilich die eigentlichen Schwierigkeiten für die Gerichte des COMMON LAW, die über die Wirksamkeit derartiger kirchlicher Rechtsgeschäfte zu entscheiden hatten, nicht beseitigt. Diese bestanden darin, daß die weltlichen Gerichte nach mittelalterlichem Recht nicht befugt waren, Kleriker und Ordensleute gegen ihren Willen in den Zeugenstand zu rufen oder sonstwie zur Kooperation zu zwingen, um die [Seite 74] erforderlichen Beweise zu erheben 42. Wenn letztere bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten obendrein noch mit ihrem Oberen kolludierten, dann wurde die Beweislage für den Außenstehenden, der gegen das Kloster einen Rechtsanspruch geltend machte, vollends hoffnungslos. [...] Dem angerufenen weltlichen Gericht wäre dann letztlich kaum etwas anderes übrigeblieben, als den bestrittenen Akt in Anwendung des STATUTE OF CARLISLE für nichtig zu erklären und die Klage abzuweisen. In einem solchem [sic!] Dilemma befanden sich die Richter offensichtlich auch in ANNUITIE 41 oder ROUS’ CASE (1449), der nahezu 150 Jahre nach Erlaß des Gesetzes an sie herangetragen wurde und die Zahlung einer Naturalrente (Bier, Brot, Kleidung etc.) zum Streitgegenstand hatte. Der in Anspruch genommene Konvent berief sich auf das STATUTE OF CARLISLE und machte geltend, das gemeinsame Siegel hätte sich zur Zeit der Abgabe des Rentenversprechens nicht in vorschriftsmäßigem Gewahrsam befunden 43. Damit war ROUS in eine kaum behebbare Beweisnot geraten, die bei konsequenter Anwendung des Gesetzes zur Abweisung seiner Klage hätte führen müssen. Die Rechnung der klugen Mönche scheint jedoch nicht aufgegangen zu sein. Jedenfalls weigerte sich das angerufene Gericht, die Klage allein aufgrund des STATUTE OF CARLISLE abzuweisen. Es rang sich vielmehr zu der schon zitierten „Meinung” durch 44, „That this statute is void for it is impertinent to be observed”. 36 Fitzherbert, Abridgement, S. 42b. 37 35 Edward 1 St. 1 c. 1, in; St.L. 1, S. 160 ff. Das Statute von 1307 erging ohne Zustimmung der Lords, wurde dann aber durch STATUTE OF CARLISLE CONFIRMATION ACTS, 1330 und 1331 (4 Edward 3 c. 6 und 5 Edward 3 c. 3, in St.L. 1, S. 203 und 207), vom gesamten Parlament bestätigt; vgl. Coke II, S. 287. 38 Hier zitiert in der Übersetzung von Plucknett, Jud.Review, in H.L.R, 1926/27, S. 37 Anm. 25; Sp.d.V. 39 Vgl. Plucknett, Jud.Review, in H.L.R.1926/27, S.40. 40 Plucknett, Jud.Review, in H.C.R. 1926/27, S. 37, 38. 41 A.a.O. 42 Vgl. a.a.O., S. 39. 43 Vgl. oben, Anm. 38. 44 Vgl. oben, Anm. 38. |
Der Text von Rm ist gegenüber dem Text von Vollmer gekürzt und etwas umgestellt, besteht aber erkennbar ganz überwiegend aus manchmal leicht umformulierten Textstücken Vollmers, einschließlich sämtlicher Belegstellen. Vollmer wird nicht genannt. Vollmer gibt den lateinischen Namen des Statute of Carlisle fehlerhaft als „Statutum de Apportis Religiosum“ an; richtig lautet das letzte Wort „Religiosorum“. Bei Rm findet sich der identische Fehler. Vollmer bringt im Text zu Fn 38 ein langes wörtliches Zitat aus Statham, zitiert nach der Übersetzung von Plucknett. Rm bringt dieses Zitat nicht, wohl aber dennoch die mit Vollmers Fn 38 identische Nachweis-Fn 653, einschließlich Übersetzungs-Vermerk. |
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[65.] Rm/Fragment 114 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-23 11:44:35 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 114, Zeilen: 2-11, 102-103 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 82-83, Zeilen: 30-39; 1-2, 101 |
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Als „impertinent” galt hierbei ein Gesetz, wenn es entweder wegen innerer Widersprüchlichkeit unausführbar erschien oder [sic!] Beweisregelung gemäß common law so unglücklich mit dem Gesetz zusammentraf, dass - unahängig [sic!] von der materiellen Rechtslage - stets der Kläger unterlegen wäre.658 Hinter diesem Nichtigkeitsgrund steht wohl der teils auf gemeinrechtliche, teils auf naturrechtliche Wert- und Moralvorstellungen zurückgehende Gedanke eines prozessrechtlichen „fair play", dessen Beachtung auch heute noch von den englischen Gerichten gefordert wird.659 Auch Annuitie 41 bestätigt damit, dass die Idee des richterlichen Prüfungsrechts in der englischen Rechtsprechung des Mittelalters nachweisbar ist.
658 Vgl. FN 657. 659 Vgl. Cheshire, 674 ff. |
Als „impertinent” galt hierbei ein Gesetz, wenn es entweder wegen innerer Widersprüchlichkeit unausführbar erschien oder die gemeinrechtliche Beweisregelung so unglücklich mit dem Gesetz zusammentraf, daß, unabhängig von der materiellen Rechtslage, stets der Kläger unterlegen wäre. Hinter diesem letzten Nichtigkeitsgrund dürfte der teils auf gemeinrechtliche, teils auf naturrechtliche Wertvorstellungen zurückgehende Gedanke des prozessualen „fair play”, eines Grundsatzes der sog. natürlichen Gerechtigkeit, gestanden haben, dessen Beachtung auch heute noch von den englischen Gerichten z.B. als Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Großbritannien ge-
fordert wird76. Auch ANNUITIE 41 bestätigt demnach, daß die Idee des richterlichen Prüfungsrechts bereits im Mittelalter nachweisbar ist. 76 Vgl. Cheshire, S. 674 ff. |
Vollmer wird dreimal genannt: einmal im Fließtext und zweimal in Fn 662; Fragment könnte man als Bauernopfer einstufen. Rm bezieht sich in Fn 659 - wie Vollmer in Fn 76 - auf die 6. Auflage des Lehrbuchs von Cheshire aus dem Jahre 1961. Aktuell gewesen wäre für Rm die 13. Auflage von 1999. |
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[66.] Rm/Fragment 115 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-20 11:20:15 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 115, Zeilen: 1-26, 103-107 (komplett) |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 77-78, Zeilen: S.77,15ff - S.78,1-14 |
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[Viele der hiernach eingezogenen] Ländereien waren bei ihrer Konfiskation mit Rechten Dritter, insbesondere Geld-, Dienst- und sonstigen Trockenrechten [sic!] (rent charges, rent services, rents sec), belastet, deren Inhaber Laien waren, die im übrigen in keinerlei Rechtsverhältnis zu ihren kirchlichen Schuldnern standen.665 Soweit solche Rechte auf Ordensbesitz beruhten, waren sie nach dem Auflösungsgesetz Heinrichs VIII. ersatzlos weggefallen.666 Dadurch waren für eine Reihe von Laien Härten entstanden, die der Chantries Collegiate Act bei der Einziehung des Stiftskirchenbesitzes nicht wiederholen wollte. Demgemäß ordnete s. 17 dieses Gesetzes eine sog. „saving“-Klausel an, nach der das Fortbestehen aller mit den konfiszierten Grundstücken verbundenen Drittrechte einschließlich der Dienstrechte [sic!] (rent services667) angeordnet wurde. Die durch sog. „distress“668 vom Lehnsmann gegen den Vasallen erzwingbaren Dienstrenten, die der Chantries Collegiate Act den Berechtigten erhalten wollte, gerieten jedoch - wenn das enteignete Land der Krone zufiel - mit der königlichen Prärogative in Konflikt, die wiederum Teil des common law darstellte.669 Hiernach konnte sich der König keinem Menschen zu Dienst verpflichten.670 Demzufolge erloschen Dienstrenten nach Prärogativrecht automatisch, sobald damit belastetes Land in den Besitz der Krone gelangte und auch durch Neubelehnung nicht wieder aufleben konnten.671 Insoweit stand die „saving“-Klausel des Chantries Collegiate Act in Widerspruch zur königlichen Prärogative, denn sie erhielt eine Rente aufrecht, die nach Prärogativrecht hätte erlöschen müssen. Streitentscheidende Frage war damit, ob der gesetzlichen oder der Prärogativen Regelung der Vorzug gebühren sollte.
Die Gerichte entschieden sich in der anonymen Entscheidung der Queen's Bench aus dem Jahre 1572672 und dem Strowd’s Case (1575)673 für einen Kompromiss. 665 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (40 ff.). 666 Vgl. Plucknett (FN 665), 42, Anm. 34. 667 Hierunter sind Hand- und Spanndienste zu verstehen; vgl. Vollmer, 77 ff. 668 „Distress" war im mittelalterlichen Lehnswesen eine gebräuchliche Art der Selbsthilfe. Der Lord (Lehnsherr) konnte dem Dienstverpflichteten (Vasallen/Lehnsmann) bei Dienstverweigerung oder Leistungsverzug im Wege der Selbstvollstreckung bestimmte Gegenstände wegnehmen und diese so lange behalten, bis die geschuldete Leistung erbracht war; vgl. Plucknett (VN 665), 42. 669 Vgl. Vollmer, 78 ff. 670 Vgl. FN 669. 671 Vgl. Plucknett (FN 665), 42 f. 672 Vgl. E.R. 77, 654 ff. 673 Vgl. E.R. 123, 345 ff. |
[Seite 77]
Viele der hiernach eingezogenen Ländereien waren bei ihrer Konfiskation mit Rechten Dritter, insbesondere Geld-, Dienst- und sog. Trockenrenten (rent charges, rent services, rents sec), belastet, deren Inhaber Laien waren, die im übrigen in keinerlei Rechts- oder Gewaltverhältnis zu ihren kirchlichen Schuldnern standen58. Soweit derlei Rechte auf Ordensbesitz ruhten, waren sie nach dem Auflösungsgesetz HEINRICHS VIII. ersatzlos weggefallen59. Dadurch waren Härten entstanden, die der CHANTRIES COLLEGIATE ACT bei der Einziehung des Stiftskirchenbesitzes nicht wiederholen wollte. Das Gesetz ordnete daher in einer sog. „saving“-Klausel (§ 17) das Fortbestehen aller mit den konfiszierten Grundstücken verbundenen Drittrechte einschließlich der bereits erwähnten Dienstrenten (rent services) an. Letztere sind in etwa den Hand- und Spanndiensten des deutschen Rechts vergleichbar. Sie beruhten auf dem mittelalterlichen Lehnswesen und konnten vom Lehnsherrn (Lord) notfalls durch „distress“ erzwungen werden. „Distress“ war eine gebräuchliche Art der Selbsthilfe, die darin bestand, daß der Lord dem Dienstverpflichteten bei Dienstverweigerung oder Leistungsverzug im Wege der Selbstvollstreckung bestimmte Gegenstände wegnehmen und so lange festhalten durfte, bis die geschuldete Leistung erbracht war60. Die so erzwingbaren Dienstrenten, die der CHANTRIES COLLEGIATE ACT den Berechtigten erhalten wollte, gerieten jedoch, wenn das konfiszierte Land an die Krone fiel, mit der königlichen PRÄ- [Seite 78] ROGATIVE in Konflikt, die - wie sich noch zeigen wird - ein Teil des COMMON LAW ist. Der König konnte sich hiernach u. a. keinem Menschen zu Dienst verpflichten. Die Folge war, daß Dienstrenten nach Prärogativrecht automatisch erloschen, sobald damit belastetes Land in den Besitz der Krone kam und auch durch Neulehnung nicht wiederaufleben konnten61. Die „saving“-Klausel des CHANTRIES COLLEGIATE ACT stand somit in einem klaren Widerspruch zur königlichen Prärogative; sie erhielt eine Rente aufrecht, die nach Prärogativrecht hätte erlöschen müssen. Die entscheidende Frage war daher, welche Regelung den Vorrang haben sollte: die gesetzliche oder die prärogative. Die Gerichte entschieden sich in einer Reihe von Fällen, an deren Ende STROWD'S CASE (1575) steht, für einen Kompromiß. Dieser wird eingeleitet durch eine anonyme Entscheidung der QUEEN'S BENCH aus dem Jahre 1572, die auch COKE zitiert (14 Eliz. Dyer 313)62. 58 Vgl. Plucknett. Jud. Review, in H.L.R. 1926/27. S.41, 42. 59 Vgl. a.a.O., S.42, Anm.34. 60 Vgl. Plucknett. Jud. Review. in H.L. R. 1926/27, S.42. 61 Vgl. a.a.O., S.42, 43. 62 Vgl. oben, Anm. 53. |
Weitgehend wörtlich übereinstimmend unter Übernahme auch der Literaturverweise, ohne dass das adäquat gekennzeichnet worden wäre. Lediglich zwei "verirrte" Hinweise in den Fußnoten nennen die eigtl. Quelle. |
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[67.] Rm/Fragment 116 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-02-17 19:52:50 WiseWoman | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 116, Zeilen: 2-8 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 81, Zeilen: 34ff |
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Dabei waren sie bestrebt, ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankam, soweit wie möglich und - wie im Strowd’s Case geschehen - manchmal sogar contra legem, im Lichte der Prärogative auszulegen. Erschien dem Gericht der Widerspruch unauflöslich, zögerte es andererseits nicht - wie im anonymen Fall der Queen’s Bench geschehen - das betreffende Gesetz, soweit es sich mit der königlichen Prärogative nicht vereinbaren ließ, als unwirksam zu behandeln.674
674 Vgl. Vollmer, 81. |
Dabei waren sie bestrebt, ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankam, soweit wie möglich, manchmal sogar contra legem, im Lichte der Prärogative auszulegen (STROWD'S CASE). Erschien dem Gericht der Widerspruch unauflöslich, zögerte es andererseits nicht, das betreffende Gesetz, soweit es sich mit der königlichen Prärogative nicht vereinbaren ließ, als unwirksam zu behandeln (anonymer Fall). |
Auch wenn eine Quellenangabe vorhanden ist, wurde die weitgehende wörtliche Übernahme nicht adäquat gekennzeichnet. |
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[68.] Rm/Fragment 116 22 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-03 19:10:11 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 116, Zeilen: 22-27, 104-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 83-84, Zeilen: 32-33, 104; 1-2, 101 |
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Coke lieferte damit den rechtlichen Rahmen für den Kampf gegen das noch am Absolutismus festhaltende Geschlecht der Stuarts, der nach dem Bürgerkrieg (1642-1649677) unter der Ägide von Oiver [sic!] Cromwell zur Hinrichtung von König Charles I. im Jahre 1649678 und nach der Glorreichen Revolution (Glorious Revolution) von 1688 zur Unterwerfung des Königtums unter den Willen des Parlaments führte.679
677 Vgl. Schwanitz, 492 f. 678 Vgl. Schwanitz, 493. 679 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, 60 ff. |
Damit lieferte COKE dem Parlament die rechtliche Grundlage für den Kampf gegen die Stuarts, der 1649 CHARLES I. den Kopf kostete 80 und
in der Glorreichen Revolution von 1688 zur Unterwerfung des Königtums unter den Willen des Parlamentes führte 81. 80 Vgl. Taswell-Lanmead [sic!], S. 464 ff. 81 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, S. 60 ff. |
Vollmer wird in Fn 674 genannt. Fortsetzung in Rm/Fragment 117 01. |
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[69.] Rm/Fragment 117 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-13 11:43:33 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 117, Zeilen: 1-10, 101-104 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 84, Zeilen: 3-16, 101-103 |
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[Dieser historische Konflikt, der allein die Machtverteilung zwischen Parlament und Krone zum Gegenstand hatte, wird] von der herrschenden angelsächsischen Staatsrechtslehre680 meist übersehen, wenn sie das nachfolgende Zitat Cokes zum Anlaß [sic!] nimmt, ihn als einen Vorkämpfer des parlamentarischen Souveränitätsdogmas im orthodoxen Sinne681 zu betrachten:
Vielmehr weisen Cokes Ausführungen im Dr. Bonham’s Case (1610) und seine Ideen zum richterlichen Prüfungsrecht ihn als einen Protagonisten einer materiellen Gesetzeskontrolle aus, das den Gedanken der Parlamentssouveränität - wie bereits erörtert683 - ausschließt. 680 Vgl. z.B. Blackstone I, 160 a; Dicey, 40; O.H. Phillips, Constitutional Law, 52. 681 Vgl. Vollmer, 84. 682 Coke IV, 36. 683 Vgl. das Vorwort sowie oben § 2. |
Dieser geschichtliche Konflikt, in dem es allein um das Verhältnis zwischen Parlament und Krone, nicht aber um das zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung ging, wird zumeist übersehen, wenn die herrschende angelsächsische Verfassungsrechtslehre 82 folgenden Ausspruch COKES zum Anlaß nimmt, diesen als einen Vorkämpfer des parlamentarischen Souveränitätsdogmas im orthodoxen Sinne zu betrachten 83:
COKES Leben und Werk (1), seine Urteile, vor allem Dr. BONHAM'S CASE (2), sowie die von ihm aufgestellte Rangordnung der Rechtsquellen (3) weisen ihn vielmehr als einen Protagonisten des richterlichen Prüfungsrechts (4) aus, das den Gedanken der Parlamentssouveränität bekanntlich ausschließt. 82 Vgl. Blackstone I, S. 160a: Dicey, Constitution, S. 40; O.H. Phillips, Const. Law, S. 52. 83 Coke IV, S. 36. |
Fortsetzung von Rm/Fragment 116 22. Vollmer wird in Fn 681 mit “Vgl.” zu einer Einzelaussage genannt. Es wird aber nicht deutlich, dass der ganze Abschnitt – im ersten Satz (Rm/Fragment 116 22) etwas ergänzt – die Gedankenfolge Vollmers wortlautnah Satz für Satz wiederholt, einschließlich der Belegstellen in den Fn 679, 680 und 682. Im Coke-Zitat sind bei Rm gegenüber der Wiedergabe bei Vollmer zwei offensichtliche Schreibfehler nicht enthalten. Das Zitat ist bei Vollmer aber auch darüber hinaus nicht korrekt: Es fehlen die Wörter „the“ vor dem Wort „parliament“ und „it“ vor dem Wort „is“. Bei Rm fehlen dieselben beiden Wörter; auch die Auslassung nach „parliament“ ist identisch. Das Verfassungsrechtslehrbuch von O. Hood Phillips wird im Literaturverzeichnis mit der 7. Auflage von 1987 aufgeführt. Die in Fn 680 herangezogene Stelle bezieht sich jedoch - wie die Fn 52 bei Vollmer - auf die 3. Auflage von 1962. |
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[70.] Rm/Fragment 117 12 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-13 09:30:17 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Rm, SMWFragment, Schutzlevel, Vollmer 1969, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 117, Zeilen: 11-27 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 88, Zeilen: 1 ff. |
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a. Dr. Bonham’s Case (1610)
Dr. Bonham war Medizinstudent an der Universität Cambridge gewesen und hatte dort den Grad eines „Doktors der Medizin“ erlangt. Im Anschluss daran hatte er sich ohne Erlaubnis des Royal College of Physicians in London als praktischer Arzt niedergelassen und auch weiterpraktiziert, nachdem die Prüfungskommission des Royal College of Physicians seine auf Einladung im April 1610 abgelegte Prüfung als unzulänglich (insufficient) befunden und ihm die weitere Berufsausübung in London untersagt hatte. Das Royal College of [Physicians setzte daraufhin eine Geldstrafe von 100 shilling gegen ihn fest und drohte ihm eine Gefängnisstrafe an, falls er sich weiterhin über das Berufsverbot hinwegsetzen sollte.] 684 Co. Rep. 8, 114 a ff. (nachfolgend zit. nach E.R. 77, 646 ff.). 685 Vgl. zur historischen Entwicklung FN 266. |
2. Dr. BONHAM'S CASE (1610)
115 Co. Rep. 8, S. 114a ff; hier zitiert nach E.R. 77, S. 646 ff. |
Fortsetzung von Rm/Fragment 117 01. Vollmer wird in Fn. 681 genannt. In der Formulierung etwas abweichend von der Quelle, in der Gedankenführung eng am Vorbild. |
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[71.] Rm/Fragment 118 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-27 09:31:17 Numer0nym | Fragment, Rm, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, Vollmer 1969, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 118, Zeilen: 1-30, 101-105 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 88-89, Zeilen: 14-39, 102; 1-6, 101 |
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[Das Royal College of] Physicians setzte daraufhin eine Geldstrafe von 100 shilling gegen ihn fest und drohte ihm eine Gefängnisstrafe an, falls er sich weiterhin über das Berufsverbot hinwegsetzen sollte. Dr. Bonham praktizierte dennoch weiter und wurde im Oktober 1610 in Abwesenheit – weil er trotz erneuter Vorladung nicht erschienen war – zu einer Geldstrafe von 10 Pfund verurteilt; außerdem erging gegen ihn ein Haftbefehl.686 Zum nächsten Vorladungstermin erschien Dr. Bonham, weigerte sich jedoch, sich einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Als Begründung führte er an, dass er als Doktor der Medizin der Universität Cambridge nicht unter die Jurisdiktionsgewalt des Royal College of Physicians falle. Daraufhin ließen die Zensoren ihn – in Abwesenheit des Präsidenten – durch Bedienstete des Royal College ergreifen und in den Kerker werfen. Hiergegen richtete sich die Klage des Dr. Bonham, die sich von diesem Zeitpunkt an gegen die leitenden Mitglieder des Royal College of Physicians richtete.687
686 Vgl. E.R. 77, 646 (648 ff.). 687 Vgl. E.R. 77, 646 (648 f.) 688 Vgl. Schwanitz, 492. 689 14 & 15 Henry 8, c. 5, in: St.L. 2, 132 ff. 690 1 Mary, c. 9. |
Als DR. BONHAM gleichwohl weiterpraktizierte, setzte das ROYAL COLLEGE, etwa einen Monat später, eine Geldstrafe von 100 Schilling gegen ihn fest und drohte ihm obendrein Gefängnis an, falls er sich weiterhin über das Verbot hinwegsetze. BONHAM ließ sich dadurch jedoch nicht beeindrucken, sondern praktizierte weiter. Im Oktober 1610 wurde er von der Kommission erneut vorgeladen und, da er diesmal erst gar nicht erschien, in Abwesenheit zu 10 Pfund Geldstrafe verurteilt; außerdem erging Haftbefehl. Beim nächsten Termin im November 1610 erschien Dr. BONHAM zwar, lehnte es aber ab, sich noch einmal prüfen zu lassen, da er als Doktor der Medizin der Universität Cambridge nicht unter die Jurisdiktion des COLLEGE OF PHYSICIANS falle. Daraufhin ließen ihn die Zensoren (ohne Präsident) durch Bedienstete des Kollegs verhaften und ins Gefängnis werfen. Hiergegen richtete sich die Klage, die Dr. BONHAM nunmehr gegen die leitenden Mitglieder des ROYAL COLLEGE OF PHYSICIANS anstrengte.116
[Seite 89] ment durch Gesetz (ROYAL COLLEGE PHYSICIANS ACT)117 bestätigt und 1553, ebenfalls durch ACT OF PARLIAMENT (1 Mary, c. 9), um eine Bestimmung erweitert worden, wonach alle Gefängnisse im Wege der Amtshilfe verpflichtet waren, die ihnen vom ROYAL COLLEGE und dessen Präsidenten überstellten Personen – ohne die sonst übliche Möglichkeit der Freilassung gegen Kaution – einzuschließen. 116 E.R. 77, S. 648, 649. 117 14 & 15 Henry 8 c. 5. |
Die Zusammenfassung der langen, nicht einfach zu lesenden und zu verstehenden, mit lateinischen Passagen versehenen alten Entscheidung folgt Satz für Satz und wortlautnah der Vorlage Vollmers. Vollmer wird nicht genannt. |
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[72.] Rm/Fragment 119 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-21 08:05:50 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 119, Zeilen: 1-28, 101-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 89, Zeilen: 6-36 |
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Dr. Bonham führte zu seiner Verteidigung an, dass diese Gesetze auf Graduierte der Universitäten Oxford und Cambridge nicht anwendbar seien.691
Zur Begründung des ersten Gesichtspunktes rekurrierte Coke auf fünf Gründe694, von denen vorliegend der vierte besonders wichtig erscheint. Dieser geht auf die Tatsache ein, dass die Präsidenten und Zensoren ein unmittelbares finanzielles Interesse an der Verhängung von Geldstrafen hatten; sie durften jeweils die Hälfte für sich selbst beanspruchen. Demzufolge seien sie an jedem Fall, den sie behandelten, nicht nur als Richter, sondern auch als Partei beteiligt. Dies verstoße gegen den Grundsatz des common law, dass niemand in seiner eigenen Sache Richter sein dürfe. Coke führt dazu aus: „The censors cannot be judges, ministers and parties, judges to give sentence or judgment, ministers to make summons; and parties to have the moiety of the forfeiture, - quia aliquis non debet esse Judex in propria causa, imo iniquum est aliquem suae rei esse judicem.“695 Im Anschluss daran folgen die umstrittenen Ausführungen Cokes zur kontrollierenden Macht des common law: „And it appears in ours [sic!] books, that in many cases the common law will controul acts of Parliament, and sometimes adjudge them to be utterly void: for when an act of Parliament is against common right and reason, or repugnant, or impossible to be performed, the common law will controul it, and adjudge such Act to be void.”696 691 Vgl. E.R. 77, 646 (647 f.). 692 Durch Coke C.J., Daniel und Warburton J.J.; vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (51). 693 Vgl. E.R. 77, 646 (650 f.). 694 Vgl. E.R. 77, 646 (651 ff.). 695 E.R. 77, 646 (652). 696 E.R. 77, 646 (652). |
Dr. BONHAM machte (u.a.) geltend, daß diese Gesetze auf Graduierte der Universitäten Oxford und Cambridge nicht anwendbar seien 118.
Hierauf folgen dann die umstrittenen Ausführungen zur kontrollierenden Macht des COMMON LAW 123:
118 E.R. 77, S. 647, 648. 119 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L.R. 1926/27, S. 51. 120 E.R. 77, S. 650, 651. 121 A.a.O., S. 651-654. 122 A.a.O., S. 652. 123 E.R. 77, S. 652. |
Die komplette Druckseite folgt der Vorlage von Vollmer, wenig umformuliert, Satz für Satz, einschließlich der Fußnoten und des Texteinschubs in das Urteilszitat. Vollmer wird nicht genannt. |
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[73.] Rm/Fragment 120 05 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-19 08:17:00 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 120, Zeilen: 5-24, 101-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 90, Zeilen: 4-18, 25-31, 101-104 |
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Es ist augenscheinlich, dass die beiden Zitate Cokes in einem inneren Zusammenhang zueinander stehen. Das erste Zitat gibt die generell-abstrakte Regel des common law wieder, dass niemand in eigener Sache sein Richter sein dürfe. Dieser Rechtsgrundsatz geht bereits weit ins Mittelalter zurück.697 Im zweiten Zitat verbindet Coke diesen Grundsatz des common law mit der entsprechenden Rechtsfolge und subsumiert sie auf den vorliegenden Fall: Parlamentsgesetze, die wie hier gegen „common right and reason“ etc. verstossen [sic!], d.h. hier den Präsidenten und die Zensoren des Royal College of Physicians zu Richtern in eigener Sache machen, sind nach common law nichtig (void). Damit bilden die beiden Zitate, trotz ihrer elaboraten Diktion, ein in sich geschlossenes rechtliches Argument, das bei gleichzeitiger Subsumtion einen Tatbestand mit einer Rechtsfolge verbindet698, indem es einen abstrakten Rechtssatz des common law auf einen konkreten Lebenssachverhalt anwendet.699
697 Vgl. Wade, Administrative Law, 128. 698 So zutreffend Vollmer, 90. 699 Vgl. zur Subsumtionstechnik Engisch, 33. 700 So auch Gough, 33; Thorne, L.Q.R. 1938, 543 ff.; Wade, Administrative Law, 129. 701 Vgl. oben § 6 A. I. 702 Vgl. E.R. 77, 646 (652 ff.). |
Zunächst ist unschwer zu erkennen, daß die beiden zuletzt aufgeführten Zitate von COKE nicht zufällig aneinandergereiht worden sind, sondern in einem inneren Zusammenhang stehen. Das erste Zitat enthält eine anerkannte Regel des COMMON LAW, deren Ursprung weit ins Mittelalter zurückreicht124: Niemand darf in seiner eigenen Sache Richter sein. Im zweiten Zitat knüpft COKE an dieses Verbot die Rechtsfolge: ACTS OF PARLIAMENT, die gegen „common right and reason“ etc. verstoßen, d.i. hier den Präsidenten und die Zensoren des ROYAL COLLEGE OF PHYSICIANS zu Richtern in eigener Sache machen, sind (nach Common Law, das insoweit eine Kontrollfunktion ausübt), „void“. Die beiden Zitate bilden also, ungeachtet ihrer weitschweifigen Diktion, ein in sich geschlossenes rechtliches Argument, das bei gleichzeitiger Subsumtion einen Tatbestand mit einer Rechtsfolge verbindet, mit anderen Worten einen abstrakten Rechtssatz125 auf einen konkreten Lebenssachverhalt anwendet.
124 Vgl. H.W R. Wade, Adm. Law, S. 128. 125 Vgl. Engisch, S. 33 ff. 126 Ebenso Gough, S. 33; Thorne, in L.Q.R. 1938, S. 543 ff.; H.W.R.Wade, Adm. Law, S. 129. 127 E.R.77, S. 652 ff. |
Vollmer ist in Fn 698 zu einem Einzelsatz genannt. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt, wenig anders formuliert und einschließlich der Belegstellen, dem Gedankengang Vollmers Satz für Satz folgt. Das Verwaltungsrechtslehrbuch von Wade (Fn 679 und 700) ist im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. Die Seitenzahlen bei Vollmer (Fn 124 und 126) beziehen sich auf die 1. Auflage von 1961. Für Rm wäre die 8. Auflage von 2000 die aktuelle gewesen. Das Buch von Engisch wird in Fn 699 - wie bei Vollmer in Fn 125 - nach der 2. Auflage von 1959 zitiert. Für Rm wäre die 9. Auflage von 1997 die aktuelle gewesen. Dass Engisch als Belegstelle zur Subsumtionstechnik erwähnt, erstaunt schon bei Vollmer und gleichermaßen bei Rm: Das ist Standardwissen für Erstsemester; in einer juristischen Doktorarbeit sollte man voraussetzen dürfen, dass der Leser eine Vorstellung von der Subsumtionstechnik hat (und die Anfängerliteratur kennt). Elaborat (adj) gibt es im Deutschen nicht, anders als im Englischen elaborate. Gemeint ist elaboriert. |
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[74.] Rm/Fragment 121 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-29 19:47:00 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 121, Zeilen: 1-26, 101-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 105-108, Zeilen: 12-13, 23-25; 33-34; 21-39, 102-104; 1-10, 101-102 |
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b. Sir Edward Cokes Idee einer materiellen Gesetzeskontrolle
Erinnern wir uns noch einmal daran, dass es nach Coke drei Gründe gibt, die die „Nichtigkeit“ eines Gesetzes zur Folge haben.703 Diese Gründe, Verstoß gegen „common right and reason“, „repugnancy“ und „impossibility of performance“ werden nunmehr vor dem Hintergrund der Rechtsprechung aus Mittelalter- und Tudorzeit sowie dem Dr. Bonham’s Case (1610) verständlich. Der Prüfungsmaßstab der „common right and reason“ knüpft an die Gedanken des Natur- und Vernunftrechts an, deren Verletzung das betreffende Parlamentsgesetz im Dr. Bonham’s Case nichtig machte. Dabei steht die Bezeichnung „right“ in der angelsächsischen Rechtsterminologie für „Berechtigung“ bzw. „subjektives Recht“. Den Gegenbegriff dazu bildet „the law“, das objektive Recht oder die Rechtsordnung schlechthin.70 Demzufolge wäre „common right“ eine Berechtigung gemäß „common law“, die im Zusammenspiel mit der Begrifflichkeit „reason“ in den Worten Vollmers „pars pro toto, die Summe jener mittels Rechtsvernunft aus dem Naturrecht abgeleiteten gemeinrechtlichen Berechtigungen bezeichnen, die Coke für unabdingbar hielt.“705. Welche subjektiven Rechte dies sind, konkretisiert Coke nicht weiter im Dr. Bonham’s Case. Vermutlich gehört hierzu die Bewahrung jenes Minimum [sic!] an Menschenwürde, dessen Schutz das von Coke im Calvin’s Case (1608)706 für unabdingbar erklärte Schutz- und Gnadenrecht der Krone bezweckte. Den zweiten Nichtigkeitsgrund umschrieb Coke im Dr. Bonham’s Case mit dem Begriff „repugnant“, den er mit „unreasonable“ gleichgesetzt zu haben scheint.707 Damit bedeutet „repugnant“ so viel wie „unvernünftig“.708 Einen Hinweis für diese Deutung findet sich bereits in der Entscheidung Rowles v. Mason (1612), wo es u.a. heißt: [„... for if there be repugnancy in statute, or unreasonableness in custom, the common law disallows and rejects it, as it appears by Dr. Bonham’s Case.”709] 703 Vgl. § 6 A. I. 704 Vgl. Austin, 158 ff.; Radbruch, 22. 705 Vollmer, 108. 706 Vgl. Co. Rep. 7, 13 b (14 a). 707 So auch Vollmer, 107. 708 So Brownlow (zit. Gough, 37). 709 E.R. 123, 892 (895). |
4. COKES Idee des richterlichen Prüfungsrechts
Drei Gründe haben hiernach die „Nichtigkeit“ eines Gesetzes zur Folge: Verstoß gegen „common right and reason“, „repugnancy“ und „impossibility of performance““. [Seite 106] Weniger durchsichtig ist der Ausdruck „repugnant“, mit dem COKE den zweiten Nichtigkeitsgrund in Dr. BONHAM’S CASE umschreibt. [Seite 107] Einen Hinweis auf COKES eigene Wortdeutung finden wir in ROWLES v. MASON (1612), wo es – wie schon an anderer Stelle erwähnt – heißt207:
Danach scheint COKE „repugnant" mit „unreasonable”, also mit unvernünftig gleichzusetzen. Für diese Deutung spricht auch BROWNLOWS Version von Dr. BONHAM’S CASE, nach der COKE die durch Parlamentsgesetz bestätigte Inkorporationsurkunde des ROYAL COLLEGE OF PHYSICIANS, soweit sie dessen Präsidenten und Zensoren zu Destinatären der von ihnen selbst verhängten Geldbußen machte, als „absurd" bezeichnet haben soll”208. Der Maßstab der Vernunft kehrt schließlich auch in COKES „common right and reason“ wieder, deren Verletzung das betreffende Parlamentsgesetz nach Dr. BONHAM’S CASE nichtig macht. Der Ausdruck „right“ steht hierbei für einen festen Rechtsbegriff im angelsächsischen Sprachgebrauch und bedeutet Berechtigung oder subjektives Recht; sein Gegen- [Seite 108] satz ist „the law“, das objektive Recht oder die Rechtsordnung schlechthin209. „Common right“ wäre demnach Berechtigung nach COMMON LAW. In Verbindung mit „reason” dürfte es, pars pro toto, die Summe jener mittels Rechtsvernunft aus dem Naturrecht abgeleiteten gemeinrechtlichen Berechtigungen bezeichnen, die COKE für unabdingbar hielt. Welche subjektiven Rechte dies sind, verrät Coke in Dr. BONHAM'S CASE nicht. Möglicherweise gehört hierher das Grundrecht auf Achtung jenes Minimum an Menschenwürde, dessen Schutz das von COKE in CALVIN'S CASE (1608)210 für unabdingbar erklärte Schutz- und Gnadenrecht der Krone bezweckt. 207 Vgl. oben Anm. 165. 208 Hier zitiert nach Gough, S. 37. 209 Vgl. Austin, S. 158 ff., 284 ff.; Radbruch, S. 22. 210 Vgl. oben, Anm. 160. |
Vollmer wird zu zwei Einzelsätzen genannt. Es wird nicht erkennbar, dass auch die Abschnitte davor und danach, etwas umgestellt und wenig anders formuliert, einschließlich der Belegstellen, eine große Nähe zum Text Vollmers aufweisen. Die Fn 208 bei Vollmer gibt den Beleg für das zitierte Wort "absurd", das bei Rm nicht vorkommt. Der dennoch verwendete Beleg (bei Rm Fn 708) ist bei Rm einer anderen Aussage zugeordnet, die sich in der Belegstelle nicht findet. Vollmers in Fn 207 genannte Anmerkung 165 ist identisch mit der Fn 709 bei Rm; die in Fn 210 genannte Anmerkung 160 ist identisch mit der Fn 706. Mit dem Ausdruck Begrifflichkeit scheint Rm so etwas zu meinen wie Begriff. |
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[75.] Rm/Fragment 122 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-18 20:54:51 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 122, Zeilen: 3-26, 102-109 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 105, 106, 108, Zeilen: S.105, 26-36.102; S.106, 1-16.25-32.101-102; S.108,11-15.103 |
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Der dritte Nichtigkeitsgrund der „impossibility of performance“ erinnert an die „Meinung“ (opinion) in Annuitie 41 (1449) zum Statute of Carlisle710, „that this statute is void for it is impertinent to be observed”711. Das Gericht begründete hier das „Impertinente” zum einen mit den widersprüchlichen, technisch undurchführbaren Regelungen zur Benutzung und Aufbewahrung der gemeinsamen Konventssiegel der Klöster. Zum anderen erblickte das Gericht das „Impertinente“ darin, dass die Anwendung des Statute of Carlisle – ungeachtet der wirklichen Rechtslage - stets die gleiche Partei bevorzuge und dadurch der vom Parlament gewollte Gesetzeszweck ins Gegenteil verkehrt werde712. Technische Unmöglichkeit und Unerreichbarkeit des gesetzlichen Erfolges sind demzufolge die Gründe, auf die das Gericht in Annuitie 41 für die Folge der Nichtigkeit des Statute of Carlisle rekurrierte. Gleichwohl wählte Coke im Dr. Bonham's Case nicht die Ausdrucksweise „impertinent to be observed", sondern die distanziertere und präzisere Formulierung „impossible to be observed", die allein an den Gesichtspunkt der technischen Undurchführbarkeit eines Gesetzes anzuknüpfen scheint.713 Coke führt jedoch außer dem Statute of Carlisle kein Gesetz an, auf das der Nichtigkeitsgrund „impossible to be performed" zutreffen könnte. Mithin ist m.E. davon auszugehen, dass Coke im Zweifel auch solche Gesetze erfassen wollte, die zwar technisch durchführbar waren, deren Anwendung aber der ratio des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde.714
710 Vgl. oben § 6 A. I. 1. c. 711 Zit. nach Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (37), Anm. 25. 712 Vgl. oben § 6 A. I. 1. c. 713 Vgl. aus neuerer Zeit z.B. s. 9 Newspaper Libel and Registration Act 1881 (= 44 & 45 Victoria, c. 6), wonach den englischen Druckereibesitzern die Pflicht auferlegt wurde, bis spätestens zum 31.07.1881 bestimmte Erklärungen abzugeben, obwohl das Gesetz nicht vor dem 27.08.1881 in Kraft trat (vgl. Allen, Law, 447, Anm. 17). 714 Vgl. Vollmer, 106. [715 ER. 77, 646 (652).] |
[Seite 105]
Am einsichtigsten erscheint hiervon der dritte Grund. Er erinnert in der Diktion an den von COKE zitierten Präzedenzfall ANNUITIE 41 (1449), worin das angerufene Gericht zum STATUTE OF CARLISLE die „Meinung” (Opinion) vertrat, „that this statute is void for it is impertinent to be observed“200. Das „Impertinente” erblickte das Gericht bekanntlich einmal darin, daß die in diesem Gesetz aufgestellten Vorschriften über die Aufbewahrung und Benutzung der gemeinsamen Konventssiegel der Klöster in sich widerspruchsvoll und daher schon rein technisch undurchführbar seien; zum anderen begründete es jene Impertinenz sinngemäß damit, daß bei gleichwohl erfolgender Anwendung des Gesetzes, ungeachtet der wirklichen Rechtslage, stets die gleiche Partei bevorzugt und [Seite 106] dadurch der vom Parlament gewollte Gesetzeszweck geradezu ins Gegenteil verkehrt würde. Technische Unmöglichkeit und Unerreichbarkeit des angestrebten gesetzlichen Erfolges sind mit anderen Worten die Gründe, an die das Gericht in ANNUITIE 41 die Folge der Nichtigkeit des STATUTE OF CARLISLE knüpfte. Aus der Tatsache, daß COKE in Dr. BONHAM'S CASE trotz der im übrigen unverkennbaren Anlehnung an ANNUITIE 41 statt des Ausdrucks „impertinent to be observed" die Formulierung „impossible to be performed” wählte, scheint zu folgen, daß er dabei nur an technisch undurchführbare Gesetze dachte. Hierher würde dann aus neuerer Zeit etwa der Fall des § 9 NEWSPAPER LIBEL AND REGISTRATION ACT, 1881201, gehören, der den englischen Druckereibesitzern die Pflicht auferlegte, bis spätestens zum 31.Juli 1881 bestimmte Erklärungen abzugeben, obwohl das Gesetz nicht vor dem 27. August 1881 in Kraft trat202. Indessen führt COKE außer dem STATUTE OF CARLISLE kein Gesetz an, auf das der Nichtigkeitsgrund „impossible to be performed" zutreffen könnte. [...] Infolgedessen dürfte der von COKE in Dr. BONHAM'S CASE aufgestellte Nichtigkeitsgrund „impossible to be performed” im Zweifel nicht nur technisch unausführbare Gesetze betreffen, eine Einschränkung, die bereits im Zusammenhang mit der Erörterung von ANNUITIE 41 zurückgewiesen worden ist, sondern wie der Terminus „impertinent to be observed” im letztgenannten Fall auch solche Gesetze umfassen, die technisch zwar durchführbar sind, deren Anwendung aber dem vom Gesetzgeber vorgestellten Zweck zuwiderlaufen würde. [Seite 108] Technische Undurchführbarkeit, innerer Widerspruch, Nichterreichbarkeit des bezweckten Erfolges und Verstoß gegen gewisse Grundwerte des COMMON LAW sind nach allem die Gründe, die den Richter nach COKE berechtigen, Parlamentsgesetze für nichtig zu erklären, to „adjudge them to be utterly void”211. 200 Vgl. oben Anm. 38. 201 44 & 45 Victoria c. 6. 202 Vgl. Allen, Law, S. 447 Anm. 1. [...] 211 Vgl. oben Anm. 123. |
Vollmer wird zu einem Einzelsatz mit "Vgl." genannt. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt Satz für Satz und wenig anders formuliert die Gedankenfolge Vollmers (mit Auslassungen) wiederholt, einschließlich des Ergebnisses und der Belegstellen. Vollmers in Fn 200 genannte Anmerkung 38 ist identisch mit der Fn 711 bei Rm; die in Fn 211 genannte Anmerkung 123 ist identisch mit der Fn 715. |
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[76.] Rm/Fragment 123 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-30 17:45:45 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 123, Zeilen: 3-26, 102-108 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 108-109, Zeilen: 15-36, 104-106; 1-8, 101-102 |
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(1) Der Meinungsstand in der Literatur
„Admittedly his phraseology was wide, but it is not necessary to support [sic!] that he meant to claim for the courts general powers to declare statutes void on the ground of conflict with higher law. When he said that the common law would 'controul' [sic!] an act of parliament he meant that the courts would interpret it in such a way as not to conflict with those same accepted principles of reason and justice which . . . were presumed to underlie all law. Similarly, when he spoke of adjudging an act to be void, he did not mean that the court could declare it to have been beyond [sic!] power of parliament to enact, but that the court would construe it strictly, if this were necessary in order to bring it into conformity with these recognized principles, either disregarding such part of it as affected the case being tried, or ruling that the case lay outside the scope of [sic!] statute, and that the statute was therefore inapplicable."718 (2) Kritik M.E. wird diese Deutung Goughs den Ideen Cokes nicht gerecht.719 Zugegebener [sic!] Maßen [sic!] besagt die Äußerung Cokes, „that in many cases the common law will controul acts of Parliament“720 nicht mehr und nicht weniger, als dass jedes Gesetz zunächst im Lichte des common law auszulegen und ein etwaiger Konflikt - ähnlich der verfassungskonformen Auslegung im deutschen Recht721 - nach Möglichkeit common law-konform zu interpretieren sei. Insoweit berief sich Coke ausdrücklich auf die Rechtsprechung im Strowd's Case (1575)722. 716 Vgl. Gough, 35. 717 Vgl. Holdsworth II, 443. 718 Gough, 35. 719 Vgl. Vollmer, 108. 720 E.R. 77, 646 (652). 721 Vgl. dazu Richter / Schuppert, 44 ff. 722 E.R. 77, 646 (652); vgl. § 6 A. I. 1. d. |
Obwohl COKES Sprache in Dr. BONHAM`S CASE schwerlich eindeutiger sein kann, bestreitet GOUGH, daß COKE damit ein materielles Prüfungsrecht für die Gerichte in Anspruch nehmen wollte212:
Diese Deutung, zu der anscheinend auch HOLDSWORTH neigt213, wird Dr. BONHAM'S CASE m. E. nicht gerecht. Sie trifft, wie schon GOUGHS Ausführungen zu den CHANTRY LAND CASES214, nur die halbe Wahrheit: Zutreffend ist, daß COKES Feststellung, „that in many cases the [Seite 109] common law will controul acts of Parliament“215, für sich betrachtet, nicht mehr besagt als daß (von den COMMON LAW-Gerichten) jedes Gesetz im Lichte des COMMON LAW zu interpretieren sei. Darin ist inzident die Forderung enthalten, Konflikte zwischen COMMON LAW und STATUTE LAW, sofern nur eben möglich, durch gemeinrechtskonforme Gesetzesauslegung zu lösen. Insoweit knüpft COKE an STROWD'S CASE (1575) an, auf dessen Vorbild er sich in Dr. BONHAM'S CASE ausdrücklich beruft216. 212 Gough, S. 35. 213 Vgl. Holdsworth II, S. 443. 214 Vgl. oben Anm. 73. 215 Vgl. oben, Anm. 123. 216 E.R. 77, S. 654. |
Dem mit "M.E." eingeleiteten ersten Satz der "Kritik" ist in Fn 719 ein "Vgl. Vollmer" angefügt. Es wird nicht erkennbar, dass die ganze "Kritik", auch in ihrer Herleitung und Begründung, wenig anders formuliert und etwas verkürzt, die Gedankenfolge Vollmers wiederholt, der bezeichnenderweise ebenfalls m.E. schreibt. Dies gilt (bei einer aktuellen Ergänzung) auch für die Belegstellen, einschließlich des langen Gough-Zitats (mit identischer Auslassung in der Mitte). (An mehreren Stellen enthält es Übertragungsfehler. "Controul" ist die Schreibweise Cokes - siehe bei Fn 720 -; Gough schreibt "control".) Vollmers in Fn 215 genannte Anmerkung 123 ist identisch mit den Fn 720 und 722 bei Rm. |
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[77.] Rm/Fragment 124 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-14 12:34:23 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 124, Zeilen: 1-16, 101-103 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 109, Zeilen: 8-30, 104-105 |
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[Der] entscheidende Unterschied zum Strowd's Case bestand jedoch darin, dass Coke im Dr. Bonham's Case eben keine Möglichkeit einer common law-konformen Auslegung sah. Er vertrat die Auffassung, dass der Letters Patent des Royal College of Physicians, auf dessen Gültigkeit es für die Entscheidung ankam, nicht mit dem gemeinrechtlichen Grundsatz „nemo judex in propria causa“ in Einklang zu bringen sei und deshalb dem common law der Vorrang gebühre. Entgegen der Ansicht Goughs, „... that the statute was therefore inapplicable“723 ließ es Coke ausdrücklich nicht bei einer „Unanwendbarkeit“ der gesetzlichen Regelung bewenden, sondern erklärte diese für nichtig. Eine andere Deutung lässt der sprachlich eindeutige Wortlaut „for when an act of Parliament is against common right and reason ... the common law will ... adjudge such Act to be void”724 m.E. nicht zu.
Mithin erweist sich Dr. Bonham's Case m.E. als ein Fall echter materieller Gesetzeskontrolle am Maßstab des common law, dessen Vorrangigkeit gegenüber dem betreffenden Gesetzesrecht naturrechtlich begründet wird.725 723 Gough, 35. 724 E.R. 77, 646 (652). 725 Vgl. Vollmer, 109. |
Während aber in STROWD'S CASE die BENCH OF COMMON PLEAS eine Auslegungsmöglichkeit fand, bei der das dort streitige Parlamentsgesetz vor dem COMMON LAW bestehen konnte, sah COKE in Dr. BONHAM'S CASE keine Möglichkeit, die gesetzliche Inkorporationsurkunde des ROYAL COLLEGE OF PHYSICIANS, auf deren Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankam, mit dem gemeinrechtlichen Grundsatz: „nemo judex in propria causa” in Einklang zu bringen. Deswegen mußte er sich für eine der beiden widerstreitenden Normen, nämlich entweder die gesetzliche oder die gemeinrechtliche, entscheiden. COKE gab bekanntlich dem COMMON LAW-Satz den Vorzug und setzte sich damit notwendig zugleich über die gesetzliche Regelung hinweg. Im Gegensatz zu CESSAVIT 42 (1360) und dem anonymen Kirchenlandurteil der QUEEN'S BENCH aus dem Jahre 1572 begnügte sich COKE in Dr. BONHAM'S CASE jedoch nicht damit, daß dem gemeinrechtlichen Grundsatz widersprechende Parlamentsgesetz einfach zu übergehen, vielmehr erklärte er dieses ausdrücklich für nichtig. Eine andere Deutung läßt der sprachlich völlig einhellige Sinn der Worte: „for when an act of Parliament is against common right and reason . . . the common law will . . . adjudge such Act to be void217 m.E. nicht zu. Damit erweist sich Dr. BONHAM'S CASE insoweit aber entgegen der Auffassung GOUGHS218 als ein Fall echter Gesetzeskontrolle, und zwar an Hand eines gemeinrechtlichen Prüfungsmaßstabes, dessen Vorrangigkeit gegenüber dem betreffenden STATUTE von COKE naturrechtlich begründet wird.
217 Vgl. oben, Anm. 123. 218 Vgl. oben, Anm. 197. |
Vollmer wird in Fn 725 mit "Vgl." genannt. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt, wenig anders formuliert und etwas verkürzt, die Gedankenfolge Vollmers wiederholt, einschließlich des Ergebnisses und identischer Auslassungen beim Coke-Zitat. (Das Gough-Zitat findet sich bei Vollmer eine Seite vorher, siehe Rm/Fragment 123 03). Das doppelte m.E. suggeriert eine eine eigene Position, was angesichts der Übernahme zweifelhaft ist. Ehrlicherweise hätte man auf Vollmer mit So schon hinweisen müssen. |
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[78.] Rm/Fragment 124 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-01 16:36:26 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 124, Zeilen: 17-25, 104-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 109-110, Zeilen: 31-36, 105; 1-7, 101-103 |
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ii. Cokes Idee zur Parlamentsmacht
Fraglich bleibt indes, ob die von Coke vertretene Theorie der kontrollierenden Macht des common law mit seinen Ideen zur Parlamentsmacht vereinbar sind. Coke führte zur Kompetenz des Parlaments u.a. aus: “...the power and jurisdiction of parliament ... is so transcendent and absolute, as it cannot be confined either for causes or persons within any bounds."726 Die orthodoxe englische Staatsrechtslehre727 bedient sich dieses Ausspruches als historisches Argument zur Untermauerung des parlamentarischen Souveränitätsdogmas.728 Dem orthodoxen Schrifttum wäre beizupflichten, wenn Coke [tatsächlich die Theorie eines allen übrigen Rechtsarten im Range vorgehenden und daher am common law nicht nachprüfbaren Gesetzesrechts (statute law) verkünden wollte.] 726 Coke IV, 36. 727 Vgl. insbesondere Blackstone I, 160 a ; Dicey, 41. 728 O.H. Phillips, Constitutional Law, 54; Wade, C.L.J. 1955, 172 (174). |
Fraglich kann deswegen nur bleiben, wie diese Doktrin der kontrollierenden Macht des COMMON LAW sich mit COKES bereits erwähnter Eloge auf die Macht des Parlaments verträgt, wonach219
[Seite 110] Diese Worte, die seit BLACKSTONE220 und DICEY221 von der herrschenden angelsächsischen Verfassungsrechtslehre als Beweis für die geschichtliche Haltbarkeit und darüber hinaus als einer der Eckpfeiler des parlamentarischen Souveränitätsdogmas angesehen werden222, sind mit Dr. BONHAM`S CASE nur dann unvereinbar, wenn COKE damit tatsächlich die Theorie eines allen übrigen Rechtsarten im Range vorgehenden und daher nicht meßbaren STATUTE LAW verkünden wollte. 219 Vgl. oben, Anm. 83. 220 Blackstone I, S. 160 a. 221 Constitution, S. 41. 222 Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 54; H.W.R. Wade, Basis, in C.L.J 1955, S. 174. |
Vollmer wird in FN 725 genannt. Das Coke-Zitat bei Vollmer ist nicht exakt: Es fehlen die Wörter „the“ vor dem Wort „parliament“ und „it“ vor dem Wort „is“. In der untersuchten Arbeit fehlen dieselben beiden Wörter; auch die Auslassung nach „parliament“ ist identisch. Bei den Fußnoten unterscheiden sich die Zitierweisen. Die Belege sind jedoch identisch: Fn 726 entspricht Fn 219, Fn 727 entspricht Fn 220 und 221, Fn 728 entspricht Fn 222. Das Verfassungsrechtslehrbuch von O. Hood Phillips wird im Literaturverzeichnis in der 7. Auflage von 1987 genannt. Die in Fn 728 zitierte Stelle bezieht sich jedoch - wie die Fn 222 bei Vollmer - auf die 3. Auflage von 1962. Bezeichnend ist auch die Übernahme der "reitenden Artilleriekaserne": "parlamentarischen Souveränitätsdogmas". |
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[79.] Rm/Fragment 125 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-10 14:43:08 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 125, Zeilen: 4-33, 101-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 110-111, Zeilen: 7-20, 104-107;1-11, 101 |
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Dies kann indes aus seinen Worten keineswegs geschlossen werden, wie sich aus der Liste der von Blackstone und Dicey zitierten Beispiele Cokes für die „transzendente und absolute“ Macht des Parlaments ergibt:
Dabei legt Coke bei seinen Ausführungen zur Macht des Parlaments besonderes Augenmerk auf das dritte Beispiel, wonach das britische Parlament einen Mann auch noch nach dessen Tod durch sog. „Act of Attainder“730 seiner Meinung nach rechtmäßig zum Tode verurteilen konnte. Gleichwohl hielt Coke eine derartige Verurteilung rechtspolitisch für sehr fragwürdig, weil durch eine [sic!] solchen Act of Attainder das in Art. 29 der Magna Charta verankerte Recht eines jeden Bürgers auf ein ordentliches Gerichtsverfahren unterlaufen und den Untergerichten ein schlechtes Beispiel gegeben werde.731 In den Ideen Cokes zur Parlamentsmacht lässt sich damit kein Bekenntnis zum Souveränitätsdogma finden. Denn bei Cokes Ausführungen zum Act of Attainder handelte es sich um sein extremstes Beispiel. Selbst dieses fügt sich widerspruchsfrei in die Rechtsprechung im Dr. Bonham's Case ein: Der grundsätzliche Vorrang des common law gegenüber dem Gesetzesrecht (statute law) wird durch die „transzendente und absolute“ Macht des Parlaments, die diesem im Einzelfall erlaubt, gewisse Regeln des common law ausnahmsweise durch Akte der Gesetzgebung durchbrechen zu können, nicht berührt.732 Denn dem common law verbleibt ein unabdingbarer Kernbereich, den kein Parlamentsgesetz wirksam antasten darf.733 729 Coke IV, 36. 730 Vgl. Halsbury / Kilmuir, H.L.E. 28, 398. Dieses Verfahren wurde letztmalig im Jahre 1805 auf Lord Melville angewandt; vgl. dazu May, 40. 731 Coke IV, 37 b. 732 Vgl. Jennings, Constitution, 318 ff. und 326. 733 Vgl. Vollmer, 111. |
Das kann aber aus seinen Worten nicht geschlossen werden, wie die Liste der weder von BLACKSTONE noch von DICEY zitierten Fälle zeigt, die COKE als Beispiele für die „transzendente und absolute" Macht des Parlaments anführt223:
Als Gipfel parlamentarischer Machtfülle erschien COKE hierbei das dritte Beispiel, worin das englische Parlament das Recht für sich in Anspruch nahm, einen Mann noch nach dessen Ableben durch sog. ACT OF ATTAINDER224 zum Tode zu verurteilen. Nicht ohne Bedenken freilich erkannte COKE dieses Verfahren, das letztmalig 1805 auf LORD MELVILLE angewandt wurde225, als rechtmäßig an. Rechtspolitisch hielt er es für wenig erstrebenswert, da es das in Art. 29 der MAGNA CARTA verankerte gemeinrechtliche Grundrecht eines jeden Bürgers auf ein ordentliches Gerichtsverfahren verletze und daher den niederen Gerichten ein schlechtes Beispiel gebe226. Ein Bekenntnis COKES zum parlamentarischen Souveränitätsdogma läßt sich aus der Tatsache, daß er ACTS OF ATTAINDER gleichwohl für rechtswirksam ansah, jedenfalls nicht herleiten. Gemessen an den großen Worten, mit denen COKE die Macht des Parlaments als „transzendent und absolut“ einführt, nimmt sich dieses Beispiel – COKES extremstes, wie gesagt – vielmehr recht bescheiden aus. Es steht zudem nicht im Widerspruch zu Dr. BONHAM’S [Seite 111] CASE: Der grundsätzliche Vorrang des COMMON LAW gegenüber dem STATUTE LAW, auf dem die darin entwickelte Doktrin der kontrollierenden Macht des COMMON LAW fußt, wird durch die Fähigkeit des Parlaments, gewisse gemeinrechtliche Regeln durch Akte der Gesetzgebung durchbrechen zu können, nicht berührt. In COKES Rechtssystem stellt das COMMON LAW vielmehr das allgemeine, allen übrigen Normarten vorgehende Recht dar. Die „transzendente und absolute” Macht, die COKE dem Parlament zuschreibt, erlaubt diesem zwar, im Einzelfall davon Ausnahmen zu machen227. Es bleibt jedoch dem COMMON LAW ein unabdingbarer Kernbereich, den kein Parlamentsgesetz wirksam antasten kann. 223 Coke IV, S. 36. 224 Vgl. dazu Halsbury-Kilmuir, in H.L.E. 28, S. 398. 225 Vgl. May, S. 40. 226 Coke IV, S. 37 b. 227 Vgl. Jennings, Lord Coke, S. 326. |
Vollmer wird in Fn 733 mit "Vgl." genannt. Es wird nicht erkennbar, dass die komplette Druckseite, wenig anders formuliert und etwas verkürzt, die Gedankenfolge Vollmers Satz für Satz wiederholt. Das Coke-Zitat bei Vollmer weicht in Details vom Original ab. So schreibt er "apparent" statt "apparant" und fügt "and to legitimate [...]" an den vorherigen Satz an statt einen neuen Satz zu beginnen. Beide Abweichungen finden sich identisch bei Rm. An zwei Stellen 'verbessert' Rm Vollmers Schreibweise, wo Letzterer aber das Original korrekt wiedergibt: "adjudge" statt "adjuge", "mere" statt "meere". Halsbury-Kilmuir ist im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. Das Buch von May wird in Fn 730 - wie bei Vollmer in Fn 225 - nach der 16. Auflage von 1957 zitiert. Aktuell wäre für Rm die 22. Auflage von 1997 gewesen. |
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[80.] Rm/Fragment 126 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-03 09:16:54 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 126, Zeilen: 1-16, 101-107 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 111-112, Zeilen: 11-21, 102-104; 5-8, 102-103 |
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Gesetze, die dies gleichwohl tun und nach Dr. Bonham's Case gegen „common right and reason“ verstoßen, sind - und daran lässt Coke überhaupt keinen Zweifel - „utterly void“734, null und nichtig.
c. Zwischenergebnis Nach alledem steht m.E. fest, dass Coke für den angelsächsischen Rechtskreis der eigentliche Begründer der materiellen richterlichen Gesetzeskontrolle ist738, die seit der berühmten Entscheidung Marbury v. Madison (1803)739 ausgehend von den Vereinigten Staaten von Amerika, ihren Siegeszug über die ganze Welt antrat.740 734 E.R. 77, 646 (652) 735 Jennings, Constitution, 318 ff. 736 Vgl. oben § 6 A. I. 737 Vgl. Vollmer, 111. 738 Vgl. Vollmer, 112. 739 Cranch 1, 137 ff. 740 Vgl. Marcic, 80 ff. |
Gesetze, die dies gleichwohl unternehmen, nach Dr. BONHAM`S CASE: gegen „common right and reason" verstoßen, sind, daran läßt COKE keinen Zweifel, „utterly void“, null und nichtig228.
[Seite 112] Damit gebührt aber SIR EDWARD COKE das Verdienst, der eigentliche Begründer des richterlichen Prüfungsrechts zu sein, das später - über MARBURY v. MADISON (1803)232 - von Nordamerika aus seinen Siegeszug über die ganze Welt antrat233. 228 Vgl. oben, Anm. 123. 229 Vgl. oben, Anm. 82. 230 Lord Coke, S. 318 ff. 232 Cranch 1, S. 175. 233 Vgl. Marcic, S. 80 ff. |
Zu zwei Sätzen wird Vollmer mit "Vgl." genannt. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt, wenig anders formuliert und mit einer Auslassung, die Gedankenfolge Vollmers Satz für Satz wiederholt, einschließlich des Zwischenergebnisses und der Belegstellen. Die Zitierweisen unterscheiden sich: Auch die Fn 734 und 735 sind identisch mit den Fn 228 und 230 bei Vollmer. |
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[81.] Rm/Fragment 127 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-17 12:55:47 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 127, Zeilen: 1-12, 107-112 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 113-114, Zeilen: 31-35, 103-105; 1-4, 11-22,30-35, 101-102, 105 |
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a. Nemo judex in propria causa
i. Day v. Savadge (1614) Im Fall Day v. Savadge ging es um die Klage des Londoner Kaufmannes Day, die sich gegen die Beschlagnahme (distress) seines Sackes Muskatnüsse durch den Kaibeamten Savadge richtete, nachdem sich Day - unter Berufung auf seine Eigenschaft als freier Bürger Londons und dem damit verbundenen Gewohnheitsrecht, von der Zahlung des Kaigelds befreit zu sein - geweigert hatte, für die Muskatnüsse ein Kaigeld an Savadge zu zahlen. Savadge bestritt, die Existenz eines deratigen [sic!] Gewohnheitsrechts und führte seinerseits an, dass ein Gewohnheitsrecht bestünde, wonach der Bürgermeister und der Rat der Stadt London befugt sei, Kaigeld zu erheben. Als Zeugen hierfür benannte er den städtischen Recorder - der als Vertreter von Rat und Bürgermeister aufgrund einer weiteren rechtlichen Übung - dafür zuständig sei, das Bestehen oder Nichtbestehen von städtischen Observanzen im Streitfall verbindlich festzustellen.746 Sir Henry Hobart, der Nachfolger Cokes als Präsident der Bench of Common Pleas747, lehnte ein Verfahren vor dem Recorder ab und entschied sich für das übliche Jury-Verfahren. Er begründete dies u.a. damit, „it was against right and justice and against natural equity to allow them their certificate, wherein they are to try and judge their own cause.“748 743 E.R. 80, 235 ff. 744 E.R. 88, 1592 ff. 745 E.R. 101, 507 ff. 746 Vgl. Allen, Law, 129, Anm. 4; Blackstone I, 75. 747 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (49). 748 E.R. 80, 235 (237). |
2. Nemo Judex in propria causa
[Seite 114] a) DAY v. SAVADGE (1614) DAY v. SAVADGE242 ist eine Entscheidung der BENCH OF COMMON PLEAS aus dem Jahre 1614, die von SIR HENRY HOBART, dem Nachfolger COKES als Präsident der BENCH243, begründet wurde. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde 244 : DAY, ein Londoner Kaufmann, hatte einen Sack Muskatnüsse (nutmegs) importiert und am QUEENHITHE-Kai, einem der Stadt London gehörenden Landungsplatz an der Themse entladen. Hierfür wurde ihm von SAVADGE, dem zuständigen Kaibeamten der Stadt, im Auftrag des Bürgermeisters und des Rates ein Kaigeld berechnet. Da DAY die Zahlung verweigerte, beschlagnahmte SAVADGE die Muskatnüsse im Wege des „distress”245. Hiergegen erhob DAY Klage wegen rechtswidriger Besitzentziehung mit der Begründung, daß er als freier Bürger der Stadt London kraft Observanz von der Pflicht zur Zahlung von Kaigeld befreit sei. SAVADGE bestritt die Existenz eines derartigen Gewohnheitsrechts und berief sich seinerseits auf eine Observanz, wonach Bürgermeister und Rat der Stadt befugt seien, Kaigeld zu erheben. Als Zeugen hierfür benannte SAVADGE den städtischen RECORDER, der als Vertreter von Rat und Bürgermeister aufgrund eines weiteren Gewohnheitsrechts dazu berufen sei, das Bestehen oder Nichtbestehen von städtischen Observanzen im Streitfall verbindlich festzustellen246. [...] Das Gericht entschied sich für das Jury-Verfahren. SIR HENRY HOBART führte für die Unzuständigkeit von Rat und Bürgermeister drei Gründe an, von denen der dritte darauf abstellte, daß247
239 E.R. 80, S. 235 ff. 240 E.R. 88, S. 1592 ff. 241 E.R. 101, S. 507 ff. 242 E.R. 80, S. 235 ff. 243 Vgl. Plucknett, Jud. Review in H.L, R. 1926/27, S. 49. 244 Vgl. Allen, Law, S. 129, Anm. 4; Blackstone I, S. 75. |
Vollmer wird nicht genannt. "U.a."-Auswahl der drei selben Fälle. Im Text gegenüber den ausführlicheren Ausführungen Vollmers mit Auslassungen. Identität aller Belegstellen. |
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[82.] Rm/Fragment 128 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-15 14:27:53 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 128, Zeilen: 1-14, 101-116 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 115-116, Zeilen: 1-33, 101,106; 3-17, 20-23, 101-104 |
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Hobart rekurrierte - trotz der Ähnlichkeiten - bei seinen weiteren Ausführungen mit keinem Wort auf Dr. Bonham's Case. Dies geschah vermutlich aus taktischen Gründen, weil er nicht ebenso wie sein missliebiger Amtsvorgänger Coke bei Hofe in Ungnade fallen wollte.749
Gleichwohl begründete Hobart die Unzulässigkeit des angebotenen Recorder-Beweises u.a. ausdrücklich damit750, dass dadurch - ungeachtet der etwaigen Sanktionierung des gesetzlichen Verfahrens - der gemeinrechtliche Grundsatz „nemo iudex in propria causa“ verletzt würde: „even an Act of Parliament, made against natural equity, as to make a man a [sic!] judge in his own case, is void [sic!] itself, for jura naturae sunt immutabilia, and they are leges legum.”751 Die Entscheidung Day v. Savadge ist damit, wie selbst Plucknett widerstrebend einräumen muss752, ein Fall echter materieller Gesetzeskontrolle anhand eines natur-/ gemeinrechtlichen Prüfungsmaßstabes. 749 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (50). 750 Vgl. auch die spätere Entscheidung Hobarts in Lord Sheffield v. Ratcliffe (1615), E.R. 80, S. 475 (486) über die Grundsätze der richterlichen Auslegung. Der Fall hatte die Auslegung der Rechtsfolge bei Hochverrat, nämlich die Verwirkung der „Eingeweide“ (entails) gemäß zwei Gesetzen aus der Regierungszeit Heinrichs VIII., zum Gegenstand. Verschiedene Auslegungen waren denkbar und Hobart äußerte sich vernunft- bzw. naturrechtlich dahingehend, dass der Richter „according to reason and best convenience, to mould them (gemeint: das Gesetzesrecht, „the statute laws“) to the truest and best use" zu entscheiden habe. 751 E.R. 80, 235 (237). 752 Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (50); ebenso Vollmer, 116; differenzierend Gough, 39; a.A. Allen, Law, 433, der meint, dass Hobarts Ausführungen insoweit nicht ratio decidendi gewesen seien. Dieser Ansatz ist nicht überzeugend, weil er durch naturrechts- oder gemeinrechtskonforme Auslegung des strittigen Gesetzes nicht mehr erklärt werden kann. Denn indem Hobart den Recorder-Beweis verneinte, nahm er dem Gesetz die einzige Anwendungsmöglichkeit. |
Das für den Rats-RECORDER beanspruchte Beweisprivileg könne auch durch Gesetz nicht begründet werden, denn, so meinte SIR HENRY weiter248:
Bemerkenswert ist, daß sich CHIEF JUSTICE HOBART trotz der unverkennbaren Ähnlichkeit seiner Ausführungen mit denen COKES in DR.BONHAM'S CASE (1610) mit keinem Wort auf diese Entscheidung bezog, obwohl ihm COKES Fallbericht, der erstmals 1611 veröffentlicht wurde, bei der Abfassung seines Urteils bekannt gewesen sein dürfte249. Wahrscheinlich hielt es HOBART aus beruflichen oder taktischen Gründen für ratsamer, sich nicht in aller Form mit der bei Hofe ausgesprochen mißliebigen Rechtsprechung seines Amtsvorgängers zu identifizieren, um nicht das gleiche Schicksal zu erleiden wie COKE, der bekanntlich250 erst im Jahr (1613) zuvor vom Präsidentenstuhl der COMMON BENCH hinwegkomplimentiert worden war251. In der Sache selbst beanspruchte HOBART ebenso wie sein kompromißloser Amtsvorgänger eine weitgehende Prüfungszuständigkeit für die COMMON LAW-Gerichte. Dies ergibt sich neben DAY v. SAVADGE (1614) auch aus einem Fall, den SIR HENRY ein Jahr später zu entscheiden hatte: LORD SHEFFIELD v. RATCLIFFE (1615)252. In diesem Fall ging es um die richtige Auslegung von zwei Gesetzen aus der Regierungszeit HEINRICHS VIII., nach deren Wortlaut Hochverrat die Verwirkung der „Eingeweide” (entails) des Missetäters zur Folge hatte. Verschiedene Auslegungen waren denkbar und wurden von HOBART erwogen. Dabei stellte sich die Frage, nach welchen Grundsätzen die Auswahl zu treffen sei. CHIEF JUSTICE HOBART antwortete252:
[Seite 116] [...] Das bedeutet aber nicht, wie GOUGH annimmt254, daß HOBART die Funktion dieser Grundsätze darin erschöpft sah. In DAY v. SAVADGE begründete HOBART vielmehr die Unzulässigkeit des angebotenen RECORDER-Beweises u. a. ausdrücklich damit, daß dadurch - ungeachtet der etwaigen gesetzlichen Sanktionierung dieses Verfahrens - der Grundsatz: nemo judex in propria causa verletzt würde. Dieses Argument, das entgegen der Ansicht ALLENS255 wesentlicher Bestandteil der Urteilsgründe war256, kann mit naturrechts- oder COMMON LAW-konformer Auslegung des strittigen Gesetzes nicht mehr erklärt werden; denn indem HOBART die Zulässigkeit des RECORDER-Beweises verneinte, nahm er dem Gesetz die einzige Anwendungsmöglichkeit, die es nach dem von ihm insoweit als richtig unterstellten Vorbringen von SAVADGE hatte. Von einer Anpassung des Gesetzes an den Grundsatz, daß niemand in eigener Sache Richter sein dürfe, im Wege der Auslegung kann daher hier nicht die Rede sein. [...] GOUGH hilft daher kein Drehen und Wenden: DAY v. SAVADGE ist, wie selbst PLUCKNETT widerstrebend einräumt257, ein Fall echter (konkreter) Gesetzeskontrolle an Hand eines naturrechtlich-gemeinrechtlichen Maßstabs. 248 E.R. 80, S. 237. 249 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L.R. 1926/27, S. 49. 250 Vgl. oben, Anm. 88. 251 Vgl. Plucknett, a.a.O. S. 50. 252 E.R. 80, S. 475 ff. 253 E.R. 80, S. 486. 254 Gough, S. 39. 255 Allen, Law, S. 433. 256 Wie hier: Gough, S. 39. 257 Plucknett, Jud. Review, in H.C.R. 1926/27, S.50. |
Vollmer wird in Fn 752 zwischen anderen mit "ebenso" genannt. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt, wenig anders formuliert, etwas umgestellt (mit Textverlagerungen in die Fußnoten) und verkürzt, Satz für Satz die Ausführungen Vollmers wiederholt, einschließlich aller Belegstellen und dem Fazit im letzten Textabsatz. Das Zitat bei Fn 751 enthält gegenüber Vollmer und dem Original zwei Übertragungsfehler. |
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[83.] Rm/Fragment 128 15 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-23 11:11:49 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 128, Zeilen: 15-18, 117 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 116, 120, Zeilen: 23; 21-25, 101-102 |
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ii. City of London v. Wood (1701)
753 E.R. 90, 231 ff. 754 E.R. 90, 231 (236). |
b) CITY OF LONDON v. WOOD (1701)
Jedenfalls hat LORD HOLT in einer anderen früheren Entscheidung R. v. EARL OF BANBURY (1693)276 keinen Zweifel daran gelassen, daß er notfalls auch ein Parlamentsgesetz für nichtig erklären würde, denn dort bezeichnete er es als tägliches Geschäft der Gerichte, „ ... (to) construe and expound Acts of Parliament, and adjudge them to be void”277. 276 E.R. 90, S.231 ff. 277 E.R. 90, S.236. |
Vollmer wird in Fn 752 genannt. Isoliert betrachtet wäre das Fragment ziemlich kleinteilig. Mit Blick auf die umgebenden Fragmente ist die ungekennzeichnete Übernahme aber ziemlich klar. |
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[84.] Rm/Fragment 129 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-16 13:44:26 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 129, Zeilen: 6-30, 104-105 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 116-117, Zeilen: 27-34; 1-17, 24-34, 101-104, 107-108 |
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Bei diesem Fall ging es um die Berufung gegen eine Entscheidung des Mayor’s Court in London, durch die Mr Wood zugunsten der Stadt eine Geldbuße von 400 Pfund Sterling auferlegt worden war, weil er sich geweigert hatte, das Amt des Sheriffs zu übernehmen. Der Mayor's Court hatte seine Verurteilung auf eine Statzung [sic!] (by-law) des Common Council der Stadt London aus der Zeit Charles II. (1660-1685) gestützt. Hiernach konnte jedes städtische Gericht derartige Geldstrafen verhängen und zugunsten der Stadt eintreiben. Die Berufung an die King's Bench - an der damals Lord Holt präsidierte - rügte u.a. die Verletzung des gemeinrechtlichen Grundsatzes „nemo iudex in propria causa“. Holt griff diesen Einwand auf und löste das damals noch zweifelhafte Problem der gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Satzungen (by-laws)757 in der Dicey'schen Manier der orthodoxen Souveränitätslehre, indem er Akte der delegierten Gesetzgebung (by-laws) für gerichtlich nachprüfbar hielt, nicht jedoch Parlamentsgesetze:
Holt vertrat weiter die Auffassung, dass die Satzung nicht schon deswegen verworfen werden könne, weil die darin vorgesehenen Geldbußen ihrem Urheber zugute kämen; dies sei bei großen Gemeinwesen wie London im Interesse eines „better government“ vernünftig. 757 Vgl. Keir / Lawson, 24 f. 758 E.R. 88, 1592 (1597 ff.). |
Zur Entscheidung stand eine Berufung gegen einen Spruch des MAYOR'S COURT in London, durch den WOOD zugunsten der Stadt eine Geldbuße von 400 Pfund Sterling auferlegt worden war, weil er sich geweigert hatte, das Amt des Sheriffs zu übernehmen. Die Verurteilung erfolgte aufgrund einer entsprechenden Satzung (by-law) des COMMON COUNCIL der Stadt London aus der Regierungszeit CHARLES II. (1660-1685), wonach jedes städtische Gericht derartige Strafen verhängen und zugunsten der Stadt ein-
treiben lassen durfte. Die Berufung an die KING'S BENCH, der zu jener Zeit CHIEF JUSTICE HOLT (1642-1710)259 präsidierte, rügte u.a., daß hierdurch der Grundsatz: nemo judex in propria causa verletzt würde. LORD HOLT, der das Berufungsurteil begründete, griff diesen Einwand auf, setzte sich aber zunächst mit der damals noch zweifelhaften260 Vorfrage auseinander, ob und inwieweit Satzungen (by-laws) von den Gerichten überhaupt nachprüfbar seien. Dabei stellte er einen Vergleich mit der Rechtslage zur richterlichen Nachprüfbarkeit der Parlamentsgesetze an und kam zu dem Ergebnis261:
[...] Zwar könne, so meinte er263, die streitige Satzung der Stadt London nicht schon deswegen verworfen werden, weil die darin vorgesehenen Geldbußen ihrem Urheber zugute kämen. Große Gemeinwesen wie London müßten schließlich die Macht haben, ihre im Interesse eines „better government” erlassenen Rechtsnormen notfalls durch Verhängung von Strafen durchzusetzen [...]. 259 Vgl. Keir-Lawson, S. xxx. 260 Vgl. a.a.O. S. 24, 25. 261 E.R. 88, S. 1597. 263 E.R. 88, S. 1597 ff. |
Vollmer wird nicht genannt. Das Holt-Zitat enthält im Original nicht den in runde Klammern gesetzten Namenszusatz "Wood"; es handelt sich bei Vollmer um eine nicht als solche gekennzeichnete Einfügung. Sie findet sich identisch bei Rm. |
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[85.] Rm/Fragment 130 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-01 13:16:15 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 130, Zeilen: 1-30, 101-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 117-118, Zeilen: 32-36, 106; 1-28, 101-103 |
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[Gleichwohl hielt er die Satzung] wegen Verstoßes gegen den Grundsatz nemo judex in propria causa für nichtig und verwarf sie.759 Holt führte dazu aus:
Indem Holt feststellt, dass „any law whatever“ niemanden zu seinem Richter in eigener Sache machen könne, liegt ein „obiter dictum“ vor. Denn Holt geht dabei über den Rahmen der tragenden Entscheidungsgründe (ratio decidendi) hinaus. Insoweit wäre die Erkenntnis ausreichend gewesen, dass die Satzung (by-law) der Stadt London gegen den Grundsatz „nemo judex in propria causa“ verstoße und daher nichtig sei.761 Gleichwohl geht Holt in seinem obiter dictum noch weiter und bezieht sich - trotz seiner vorherigen Ausführungen, dass ein Parlamentsgesetz gerichtlich nicht nachprüfbar sei762 - ausdrücklich auf den Dr. Bonham 's Case (1610): "And what my Lord Coke says in Dr. Bonham's case in his 8. Co. is far from any extravagancy, for it is a very reasonable and true saying, that if an Act of Parliament should ordain that the same person should be party and Judge, or, which is the same thing, Judge in his own cause, it would be a void Act of Parliament; for it is impossible that one should be Judge and party, for the Judge is to determine between party and party, or between [sic!] Government and the party; and an Act of Parliament can do no wrong, though it may do several things that look pretty odd; for it may discharge one from his allegiance to the Government he lives under, and restore him to the state of nature; but it makes one that lives under a Government Judge and party. An Act of Parliament may not make adultery lawful, that is, it cannot make it lawful for A. to lie with the wife of B. but it may take [sic!] the wife of A. to be the wife of B. and dissolve her marriage with it.”763 759 Vgl. FN 758. 760 E.R. 88, 1592 (1602). 761 Vgl. Dimes v. Grand Junction Canal Company (1852), zit. nach: Wade, Administrative Law, 130. 762 Vgl. FN 722. 763 E.R. 88, 1592 (1602). |
HOLT C.J. hielt jedoch die umstrittene Satzung und das darauf gestützte Urteil des MAJOR‘S COURT gegen WOOD aus einem anderen Grunde für untragbar264:
[Seite 118]
Gemessen am Gebot der Beschränkung auf die „ratio decidendi", geht die Feststellung, daß kein „law whatever” jemand (rechtswirksam) zum Richter in eigener Sache machen könne, bereits über den Rahmen der notwendigen Entscheidungsgründe hinaus. Um der Berufung WOODS stattgeben zu können, wäre als Prämisse schon die Erkenntnis ausreichend gewesen, daß die Satzung, auf die der MAYOR'S COURT seinen Spruch gestützt hatte, gegen den Grundsatz: nemo judex in propria causa verstoße und daher nichtig sei265. Chefpräsident HOLT geht in seinen „obiter dicta“ aber noch weiter, denn er fährt fort266:
264 E.R. 88, S. 1602. 265 Vgl. DIMES v. GRAND JUNCTION CANAL COMPANY (1852), in H.W.R. Wade, Adm. Law, S. 130. 266 E.R. 88, S. 1602. |
Vollmer wird nicht genannt. Die beiden Holt-Langzitate enthalten bei Vollmer eine Reihe von Übertragungsfehlern: - im ersten Satz des ersten Zitats ist das Wort "this" eingefügt - im selben Satz ist vor "commonalty" das Wort "the" eingefügt - im darauf folgenden Halbsatz steht "the very man" anstatt "that very man" - am Ende des zweiten Zitats steht "with it" anstatt "with A.". Alle diese Fehler finden sich identisch in der untersuchten Arbeit. Der vorletzte Satz des zweiten Zitats enthält bei Vollmer einen sinnändernden Fehler: Durch Weglassung des Wortes "cannot" vor "make" wird der Sinn des Satzes in sein Gegenteil verkehrt. Auch dieser Fehler findet sich in der untersuchten Arbeit, wo allerdings das "make" ohne das "cannot" offenbar nicht als Infinitiv erkannt und in "makes" 'verbessert' wurde. Zusätzliche individuelle Übertragungsfehler bei Rm sind mit "[sic!]" gekennzeichnet. Das Verwaltungsrechtslehrbuch von Wade (Fn 761) ist im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. Die Seitenzahl bei Vollmer (Fn 265) bezieht sich auf die 1. Auflage von 1961. Für Rm wäre die 8. Auflage von 2000 die aktuelle gewesen. Die wörtlichen Zitate sollten nicht mitgezählt werden. |
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[86.] Rm/Fragment 131 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-03 07:55:23 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 131, Zeilen: 1-10, 101-107 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 118-119, Zeilen: 29-37, 104-105; 1-2, 101-106 |
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Im Ergebnis gab das Gericht der Berufung des Wood einstimmig statt und hob den Bußgeldbescheid der Mayor's Court auf.764 Jedes britische Gericht würde heutzutage nach den Grundsätzen der ultra vires-Lehre ebenso entscheiden.765 Hiernach sind Akte der delegierten Gesetzgebung, z.B. Satzungen (by-laws) und Verordnungen (subordinate legislation), die ihren Urheber begünstigen, insbesondere zum Richter in eigener Sache machen, nicht von vornherein nichtig (void), sondern nur anfechtbar (voidable).766 Dies macht jedoch keinen Unterschied mehr, sobald - wie vorliegend geschehen - einmal Klage erhoben ist, denn in beiden Fällen sind die Rechtssetzungsakte und die auf sie gestützten Maßnahmen dann gerichtlich aufzuheben.767
764 Vgl. FN 763. 765 Vgl. z.B. R. v. Sunderland Justices (1901), in K.B. 1901, Bd. 2, 357 ff., R. v. Sussex Justices, ex p. McCarthy (1924), in K.B. 1924, Bd. 1, 259; Frome United Dairies v. Bath Justices (1926) in: A.C. 1926, 286 ff.; Franklin v. Minister of Town and Country Planning (1948) in: A.C. 1948, 87 ff.; R. v. Cumborne Justices (1955) in: Q.B. 1955, Bd. 1, 41 ff. 766 Vgl. Wade, Administrative Law, 131. 767 So zutreffend Vollmer, 118 ff. |
Im Ergebnis gab das Gericht der Berufung WOODS einstimmig statt und hob den Bußgeldbescheid des MAYOR`S COURT auf267. Jeder englische Richter würde im Zweifel heute ebenso entscheiden. Nach der modernen Ultra-Vires-Theorie sind Akte der sog. „delegierten Gesetzgebung”, die ihren Urheber begünstigen, insbesondere ihn zum Richter in eigener Sache machen, zwar nicht von vornherein nichtig (void), sondern nur anfechtbar (voidable)268. Dies macht jedoch, sobald einmal Klage erhoben ist, keinen Unterschied, denn in beiden Fällen sind die so diskreditierten Rechtsetzungsakte und die auf sie gestützten Maßnah-
men aufzuheben. Insoweit spiegelt CITY OF LONDON v. WOOD den auch heute noch gültigen Rechtsstandpunkt wieder [sic!]269. 267 E.R.88, S. 1602; vgl. Dias-Hughes, S. 97. 268 H.W.R. Wade, Adm. Law, S.131. 269 Vgl. DIMES v. GRAND JUNCTION CANAL COMPANY (1852), in H.W. R. Wade, Adm. Law, S.130, 131; R. v. SUNDERLAND JUSTICES (1901), in K.B. 1901, Bd.2, S. 357 ff.; vgl. auch R. v. SUSSEX JUSTICES. Ex parte McCARTHY (1924), in K.B.1924, Bd. 1, S. 259; FROME UNITED DAIRIS [sic!] v. BATH JUSTICES (1926), in A.C. 1926, S. 286 ff.; FRANKLIN v. MINISTER OF TOWN AND COUNTRY PLANNING (1948), in A.C. 1948, S. 87 ff.; R. v. CUMBORNE JUSTICES (1955), in Q.B. 1955, Bd. 1, S. 41 ff. |
Vollmer wird in Fn 767 genannt. Es wird nicht erkennbar, dass der gesamte Abschnitt, wenig anders formuliert, die Gedankenfolge Vollmers Satz für Satz wiederholt. Zum Beleg dafür, wie britische Gerichte "heutzutage" entscheiden würden, verweist Rm in Fn 765 "z.B." auf fünf Entscheidungen, die jüngste davon aus dem Jahre 1955. Es sind dieselben Entscheidungen, die Vollmer in Fn 269 genannt hat. Zwei dieser Entscheidungen sind bei Vollmer in Fn 269 falsch benannt: - "Frome United Diaris" heißt richtig "Frome United Breweries". Derselbe Fehler findet sich bei Rm in Fn 765, wo lediglich die Schreibweise von "Diaris" in "Diaries" geändert ist. Vollmer gibt als Fundstelle für diese Entscheidung in der Reihe der "Appeal Cases" auch eine falsche Seitenzahl an ("286" anstatt "586"). Derselbe Fehler findet sich bei Rm. - "R. v. Cumborne Justices" heißt richtig "R. v. Camborne Justices". Derselbe Fehler findet sich bei Rm. Das Verwaltungsrechtslehrbuch von Wade (Fn 766) ist im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. Die Seitenzahl bei Vollmer (Fn 268) bezieht sich auf die 1. Auflage von 1961. Für Rm wäre die 8. Auflage von 2000 die aktuelle gewesen. |
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[87.] Rm/Fragment 131 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-22 08:43:50 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 131, Zeilen: 11-24, 108-114 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 119, Zeilen: 3-16, 107-109 |
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Bemerkenswert ist, dass Holt einerseits die These aufstellt, die Rechtswirksamkeit von Parlamentsgesetzen sei nicht nachprüfbar768 , sich andererseits jedoch auf den Dr. Bonham's Case (1610) beruft, durch den Chief Justice Coke seine Theorie von der kontrollierenden Macht des common law entwickelt hatte. Diese Ansätze schließen sich, wie schon behandelt769, begrifflich aus. Es spricht daher vieles dafür, an der Authentizität des Urteils zu zweifeln770, welches zuerst in den „Modern Reports“ (1669-1755) veröffentlicht wurde771, die nicht den allgemeinen Anforderungen entsprachen, die heute an Entscheidungssammlungen gestellt werden.772 Chief Justice Holt beschwerte sich selbst einmal über die schlechte Berichterstattung mit seinem geflügelten Wort „these scrumbling reports (which) will make us to appear to posterity for a parcel of blockheads”773. Der aufgezeigte Widerspruch macht Lord Holts Urteil, wie Allen zutreffend anführt, „so confused that it is impossible to believe that it represents what a great judge really said“774
768 Vgl. FN 763. 769 Vgl. oben § 6 A. I. 2. b. 770 A.A. wohl Gough, 10. 771 Mod. 12, 669 ff. 772 Vgl. Vollmer, 119. 773 Slater v. May (1704) (zit. nach Allen, Law, 224). 774 Allen, Law, 434, Anm. 1. |
Darüber hinaus sind die Ausführungen HOLTS jedoch in sich widerspruchsvoll. Die These, daß die Rechtswirksamkeit von Parlamentsgesetzen gerichtlich nicht nachprüfbar sei, einerseits, und das Bekenntnis zu COKE'S Doktrin der kontrollierenden Macht des COMMON LAW in DR. BONHAM'S CASE anderseits, schließen sich gegenseitig aus. Dieser Widerspruch macht freilich LORD HOLTS Urteil nicht, wie ALLEN glaubt270, „so confused that it is impossible to believe that it represents what a great judge really said.” Die „Modern Reports” (1669-1755), in denen CITY OF LONDON v. WOOD zuerst veröffentlicht wurde271 , entsprechen hinsichtlich der Authentizität der in ihnen mitgeteilten Urteile sicher nicht den Anforderungen, die man heute an die Veröffentlichung von Entscheidungssammlungen stellt. CHIEF JUSTICE HOLT selbst protestierte einmal gegen „these scrumbling reports, (which) will make us to appear to posterity for a parcel of blockheads”272.
270 Allen, Law, S. 434 Anm.1. 271 Mod.12, S. 669 ff. 272 SLATER v. MAY (1704), in Allen, a. a. O., S. 224. |
Vollmer wird zu einem Einzelsatz in Fn 772 mit "Vgl." genannt. Bei Vollmer enthält das Holt-Zitat (gegenüber seiner Wiedergabe bei Allen, wonach zitiert wird) einen Übertragungsfehler („scrumbling“ statt „scrambling“). Derselbe Fehler steht auch bei Rm. Die gedankliche Engführung entlang Vollmers Darstellung ist offensichtlich; immerhin sind aber die Formulierungen weitgehend eigenständig (abgesehen von den wörtlichen Zitaten). Bei ordentlichem Hinweis auf die Quelle wäre das unbedenklich gewesen (wenn auch vielleicht nicht originell). |
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[88.] Rm/Fragment 133 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-17 08:08:09 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 133, Zeilen: 1-25, 101-110 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 120-121, Zeilen: 33-36, 105; 1-25, 101-103 |
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iii. R. v. Inhabitants of Cumberland (1795)
„all matters concering [sic!] the repairing and mending of bridges and highways here-inbefore [sic!] mentioned shall be determined in the county where they lie, and not elsewhere; and ... no ... indictment for not reparing [sic!] such bridges and highways shall be removed by certiorari out of the said county into any other Court ..." Der Wortlaut des Gesetzes erscheint eindeutig und eine Zuständigkeit der King's Bench im Wege des certiorari damit unzulässig. Gleichwohl erklärte sich die King’s Bench für zuständig. Chefpräsident Lord Kenyon begründete dies wie folgt: „The words of this Act of Parliament are very general: but if in the construction we were to read them in their full extent, it would introduce [sic!] solecism to [sic!] the law; for it must be remembered that in these cases the defendants are the inhabitants [of a county, and if the indictment cannot be removed by certiorari, and a suggestion entered on the record that the inhabitants of the county are interested in order to have the trial elsewhere, the indictment must be tried by the very persons who are parties in the cause. This, I believe would be an anomalous case in the law of England."786] 781 E.R. 101, 507 ff. 782 Dies bedeutet „to be more fully informed“. Üblich ist eine Certiorari-Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine Anweisung eines höheren an ein niederes Gericht zur Übersendung der Prozessakten zum Zwecke der Entscheidung über einen Berufungs- oder Revisionsantrag. Dieses Verfahren ist heutzutage besonders wichtig zur Überprüfung der Entscheidungen der administrative tribunals; vgl. Dietl / Lorenz, Bd. II, 108. 783 Vgl. den Administration of Justice (Miscellaneous Provisions) Act 1938, s. 7 sowie den Courts Act 1971, s. 10 (5), Sched. 8, para. 40. 784 Vgl. Griffith / Street, 209 ff. und 230 ff.; Wade, Administrative Law, 96 ff. 785 1 Anne St. 1, c. 18 in: St.L. 4, 97 ff. |
c) R. v. INHABITANS [sic!] OF CUMBERLAND (1795)
[Seite 121] Anklage (indictment) wurde zunächst vor dem örtlichen Grafschaftsgericht verhandelt, dann aber auf Ersuchen des Anklagevertreters von der KING'S BENCH im Wege des sog. „certiorari” aufgegriffen. Die Besonderheit dieses auch heute noch zulässigen Verfahrens bestand darin, daß das untergordnete [sic!] Gericht den Rechtsstreit bereits vor seiner eigenen Entschließung an die KING'S BENCH abgeben mußte281. Die Beklagten erhoben hiergegen Protest und beriefen sich auf § 5 des BRIDGES AND HIGHWAYS ACT, 1701282, wonach
Obwohl der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist, erklärte sich die KING‘S BENCH für zuständig. Chefpräsident LORD KENYON führte dazu aus283:
280 E.R. 101, S. 507 ff. 281 Vgl. Griffith-Street, S. 209 ff. und S. 230 ff; H.W.R. Wade, Adm. Law, S.96 ff. 282 1 Anne St. 1 c. 18, in St. L.4, S. 97 ff. 283 E.R. 101, S. 507. |
Vollmer wird nicht genannt. Das Gesetzeszitat bei Vollmer enthält Übertragungsfehler: - vor dem Wort "bridges" gegen Anfang des Zitats fehlt das Wort "the" - nach dem Wort "bridges" gegen Ende des Zitats muss es anstatt "and" richtig heißen: ", or the". Beide Fehler finden sich identisch bei Rm, ebenso sind die Textauslassungen identisch. Fn 782 entstammt nahezu wörtlich dem Band I (nicht Band II) des mit "vgl." genannten Rechtswörterbuches von Dietl / Lorenz. Das Lehrbuch von Griffith / Street wird in Fn 784 - wie bei Vollmer in Fn 281 - nach der 2. Auflage von 1957 zitiert. Aktuell wäre für Rm die 5. Auflage von 1973 gewesen. Das Verwaltungsrechtslehrbuch von Wade (Fn 784) ist im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. Die Seitenzahlen bei Vollmer (Fn 281) beziehen sich auf die 1. Auflage von 1961. Für Rm wäre die 8. Auflage von 2000 die aktuelle gewesen. |
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[89.] Rm/Fragment 134 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-01 14:31:23 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 134, Zeilen: 6-26, 102-105 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 121-122, Zeilen: 26-39, 104; 1-7, 101 |
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Dennoch scheute Lord Kenyon davor zurück, aus dem Gesagten die Konsequenzen zu ziehen und den gemeinrechtlichen Grundatz [sic!] „nemo judex in propria causa“ auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies ist vor dem Hintergrund des graduellen Abwendens von der Coke'schen Doktrin seit der Glorreichen Revolution, deren Gedankengut sich in den Köpfen der Richter zu diesem Zeitpunkt schon fast 100 Jahre zu festigen in der Lage war, und den jüngsten Ereignissen der französichen [sic!] Revolution (1789-1794) in Frankreich verständlich. Insoweit umging Lord Kenyon das Problem der kontrollierenden Macht des common law geflissentlich und berief sich stattdessen auf eine lange Reihe von Präzedenzfällen, in denen die Betroffenen die Abgabe derartiger Streitfälle an die King's Bench im Wege der certiorari ohne Beanstandungen hingenommen hatte, wobei er versicherte:
Nach alledem ist es extrem unwahrscheinlich, dass Lord Kenyon für sich ein materielles Prüfungsrecht in Anspruch nehmen wollte. Vielmehr sprechen der Eifer, mit dem er auf über zwei Folioseiten hinweg Präzedenz auf Präzedenz dafür anhäufte, dass s. 5 Bridges and Highway [sic!] Act 1701 obsolet sei, für das Gegenteil.790 787 Anm. d. Verf. 788 Anm. d. Verf. 789 E.R. 101, 507 und 508. 790 Ebenso Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (57); Vollmer, 122. |
Von der Konsequenz, den hiermit als vorrangig anerkannten Grundsatz: nemo judex in propria causa nun auch auf den konkreten Fall anzuwenden, schreckte LORD KENYON allerdings zurück. Stattdessen stützte er sich auf eine lange Reihe von Präzedenzien, in denen die Betroffenen die Abgabe derartiger Streitfälle an die KING'S BENCH aufgrund „certiorari” ohne Beanstanden hingenommen hatten, wobei er freilich versicherte284:
Ob LORD KENYON, vor die Entscheidung gestellt, wirklich ein materielles Prüfungsrecht für sich in Anspruch genommen hätte, ist mehr als [Seite 122] zweifelhaft. Der Eifer, mit dem KENYON diese Frage zu umgehen suchte, indem er über zwei Folioseiten hinweg Präzedenz auf Präzedenz dafür anhäufte, daß § 5 BRIDGES AND HIGHWAYS ACT obsolet sei, läßt eher das Gegenteil vermuten285. Die Zeiten, in denen Richter wie LORD COKE, SIR HENRY HOBART und wohl auch noch LORD HOLT den Grundsatz: „nemo judex in propria causa” als selbstverständlichen Prüfungsmaßstab für ACTS OF PARLIAMENT ansahen, sind jedenfalls vorbei. 284 E.R. 101, S.507/08. 285 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L.R. 1926/27, S. 57. |
Vollmer wird am Ende der Fn 790 als "Ebenso" genannt. Daraus wird nicht erkennbar, dass (mit Ausnahme des eingeschobenen zweiten Satzes) Gedankengang und ganze Formulierungen der Vorlage von Vollmer folgen. In Fn 787 und 788 eignet sich Rm die erklärenden Einschübe Vollmers im Kenyon-Zitat an. |
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[90.] Rm/Fragment 135 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-11 08:37:42 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 135, Zeilen: 1-17, 101-120 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 122-124, Zeilen: 8-31, 102-110; 1-20, 25-30, 101-107; 32-37, 104 |
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b. Die königliche Prärogative
Nachdem der katholische Stuart-König James II. (1685-1688) eine Richterbank von zwölf Richtern zusammengestellt hatte, von denen er annehmen konnte, dass sie zu seinen Gunsten entscheiden würden795, ließ er in einem vorher mit den Parteien abgekarteten Musterprozess796 Anklage gegen Sir Edward Hales wegen Verletzung des Test Act 1673797 erheben. Hiernach war die Aufnahme in den englischen Staatsdienst von der Eidesleistung auf die Kirche von England und dem Empfang des anglikanischen Abendmahls abhängig.798 791 Loewenstein, Parlamentarismus, 56. 792 E.R. 77, 1300. Hier hieß es zur königlichen Prärogative: „No act can bind the King from any prerogative which is sole and inseparable to his person ..." 793 Co. Rep. 7,1 (13 b und 14 a). 794 St.Tr. 11, 1165 ff.; E.R. 89, 1050 ff.; Keir / Lawson, 66 ff.; zuvor hatte Charles II. (1660-1685) von seinem Prärogativrecht in Thomas v. Sorrel [sic!] (1674), E.R. 124, 1098 ff. das letzte Mal Gebrauch gemacht. 795 Vgl. Taswell / Langmead, 492 und 493; Anson, Crown I, 46. 796 Vgl. O.H. Phillips, 48; Taswell / Langmead, 492 f. 797 25 Charles 2, c. 2. 798 Durch den Test Act hatte das 1. Parlament Charles II., das sog. Kavaliersparlament (1661- 1679), versucht, die katholische Religion in England zu unterdrücken. Das Kavaliersparlament war mehrheitlich ein Bündnis des niederen Adels (Gentry) mit dem anglikanischen Klerus. Es erhob durch den Clergy Act 1661 (13 Charles 2 St. 1, c. 2) und den Act of Uniformity 1663 (14 Charles 2, c. 14) den Anglikanismus zur Staatsreligion und zeigte sich gegenüber allen anderen Religionen völlig intolerant (vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, 56). Auf den Test Act 1673, der praktisch alle nichtkonvertierungsbereiten Andersgläubigen aus dem öffentlichen Dienst verbannte und erst im Jahre 1828 aufgehoben wurde, folgte 1678 der Papist Disabling Act (30 Charles 2 St. II, c. 2), der bis zur Aufhebung durch den Roman Catholic Relief Act 1828 (10 George 4, c. 7) die Katholiken von der Mitgliedschaft im [Parlament ausschloss (vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, 58). Als nach dem Tode Charles II. sein katholischer Bruder James II. (1685-1688) an die Macht kam, versuchte dieser entgegen dem Widerstand aller Schichten des Volkes das Rad der Geschichte zurückzudrehen und die Anglikanisierung Englands durch eine Rekatholisierung zu ersetzen (vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, 59). Das zu seinem Regierungsantritt neugewählte Parlament war royalistisch (Tory) eingestellt. Gleichwohl verweigerte es die Aufhebung der katholikenfeindlichen Gesetze im Jahre 1686. Nichtsdestotrotz besetzte James II. - gestützt auf sein königliches Prärogativrecht - Offiziersstellen und wichtige Staatsämter mit Katholiken, die er von der gesetzlichen Eides- und Sakramentspflicht des Test Acts dispensierte (vgl. Vollmer, 123). Zur Rechtfertigung seiner Vorgehensweise, die de facto auf eine Rekatholisierung hinauslief, fand James II. in der Entscheidung Godden v. Hales (1686) richterliche Schützenhilfe (vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, 60).] |
3. Die königliche Prärogative
Streitgegenstand war wiederum das Dispensrecht, also die Befugnis der Krone, „im Einzelfall von der allgemeinen Geltung eines Gesetzes Ausnahmen zu machen” 289, diesmal von dem berüchtigten TEST ACT, 1673 290, der die Aufnahme in den Staatsdienst von der Eidesleistung auf die Kirche von England und dem Empfang des anglikanischen Abendmahls abhängig machte. Der TEST ACT gehört verfassungsgeschichtlich zu einer ganzen Reihe von Gesetzen, mit denen das erste Parlament CHARLES II., das sog. Kavaliersparlament (1661-1679), die katholische Religion in England zu unterdrücken versuchte. Das Kavaliersparlament war mehrheitlich ein Bündnis zwischen der Gentry, dem niederen Adel, und dem angelikanischen [sic!] Klerus. Es erhob durch den CLERGY ACT, 1661 291, und den ACT OF UNIFORMITY, 1663 292, den Anglikanismus zur Staatsreligion und zeigte sich gegenüber allen anderen Bekenntnissen völlig intolerant 293. Auf den TEST ACT von 1673, der praktisch alle nichtkonvertierungswilligen Andersgläubigen aus dem öffentlichen Dienst verbannte und erst 1828 aufgehoben wurde, folgte 1678 der PAPIST DISABLING ACT 294, der bis zu seiner Aufhebung durch den RO- [Seite 123] MAN CATHOLIC RELIEF ACT im Jahre 1829 295 die Katholiken von der Mitgliedschaft im Parlament ausschloß 296. Als nach dem Tode CHARLES II. mit seinem Bruder JAMES II. (1685-1688) ein Katholik auf den englischen Thron gelangte, versuchte dieser, die Anglikanisierung Englandes rückgängig zu machen und das Land wieder dem Katholizismus zuzuführen. Das zu seinem Regierungsantritt neugewählte Parlament, obwohl in seiner Mehrheit royalistisch (Tory), verweigerte jedoch (1686) die Aufhebung der katholikenfeindlichen Gesetze. Daraufhin griff der König zum Mittel des der Krone zuletzt 1674 in THOMAS v. SORELL [sic!] 297 gerichtlich bestätigten Dispensrechts und besetzte Offiziersstellen und wichtige Staatsämter mit Katholiken, die er von der gesetzlichen Eides- und Sakramentspflicht des TESTS ACT befreite. Zur Rechtfertigung dieses Verfahrens, das praktisch auf eine indirekte Rekatholisierung hinauslief, suchte und fand JAMES II. in GODDEN v. HALES (1686) 298 richterliche Schützenhilfe 299. Nachdem der König eine Richterbank von zwölf Richtern zusammengestellt hatte, von denen er annahm, daß sie zu seinen Gunsten entscheiden würden 300, ließ er in einem vorher mit den Parteien abgekarteten Musterprozeß 301 Anklage gegen SIR EDWARD HALES wegen Verletzung des TEST ACT erheben. [...] Zu seiner Verteidigung berief sich HALES auf einen königlichen Freibrief (letters patent), durch den ihn JAMES II. von der gesetzlichen Eides- und Sakramentspflicht des TEST ACT dispensiert hatte. Der Rechtsstreit konzentrierte sich daher auf die Frage, ob der König aufgrund Prärogative Ausnahmen von der allgemeinen Geltung des TEST ACT machen könne. [...] [Seite 124] [...] Indem freilich der verblendete Stuart diese Rechtsposition zu dem Versuch mißbrauchte, entgegen dem Widerstand aller Schichten des Volkes das Rad der Geschichte zurückzudrehen und die Anglikanisierung Englands durch eine neue Katholisierung zu ersetzen 307, manövrierte er das Parlament gegenüber der Krone in eine Situation hinein, aus der nur noch die Revolution herausführen konnte. 285 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H. L. R. 1926/27. S. 57. 286 Vgl. oben, Anm. 153. 287 Vgl. oben, S. 126 ff., Anm. 160. 288 St. Tr. 11, S. 1165 ff.; E.R. 89, S. 1050 ff.; Keir-Lawson, S. 66 ff. 289 Loewenstein, Parlamentarismus, S. 56. 290 25 Charles 2 c. 2. 291 13 Charles 2 St. 1 c. 2. 292 14 Charles 2 c. 14. 293 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus. S. 56. 294 30 Charles 2 St.II c. 2. 295 10 George 4 c. 7. 296 Vgl. Loewenstein, a.a.O., S. 58. 297 E.R. 124, S. 1098 ff. 298 St. Tr. 11, S. 1165 ff.; E.R. 89, S. 1050 ff.; Keir-Lawson, S.66 ff. 299 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, S. 60. 300 Vgl. Taswell-Langmead, S. 492/493; Anson, Crown I, S. 46. 301 Vgl. Phillips, Const. Law, S. 48; Taswell-Langmead, S. 492, 493. 307 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, S. 59. |
Vollmer wird innerhalb der Fn 798 mit „vgl.“ einmal zu einer Einzelaussage genannt. Es wird nicht erkennbar, dass die gesamte Druckseite inhaltlich und bis in die meisten Formulierungen hinein sowie einschließlich der angegebenen Belegstellen der Vorlage von Vollmer folgt, wobei ein Teil des Textes von Vollmer in die Fn 798 verlagert wurde. Das Buch von Keir/Lawson wird im Literaturverzeichnis in der 6. Auflage von 1979 aufgeführt. In Fn 794 wird jedoch - wie bei Vollmer in Fn 288 - die 4. Auflage von 1959 zitiert. Das Buch von Taswell-Langmead wird in Fn 795 – wie bei Vollmer in Fn 300 – nach der 10. Auflage von 1946 zitiert. Aktuell wäre – schon für Vollmer - die 11. Auflage von 1960 gewesen. Bei Taswell-Langmead ersetzt Rm den Bindestrich durch einen Schrägstrich, unter Verkennung, dass es sich nicht um zwei Autoren handelt, sondern um einen Autor mit Doppelnamen. Das Verfassungsrechtslehrbuch von O. Hood Phillips wird im Literaturverzeichnis in der 7. Auflage von 1987 genannt. Die in Fn 796 zitierte Stelle bezieht sich jedoch - wie die Fn 301 bei Vollmer - auf die 3. Auflage von 1962. |
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[91.] Rm/Fragment 136 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-31 13:22:50 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 136, Zeilen: 1-21, 113-115 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 123-124, Zeilen: 20-30; 8-37, 101-104 |
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[Hales war ein römisch-katholischer Konvertit, der] sich nach seiner Ernennung zum Oberst (colonel) geweigert hatte, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Dreimonatsfrist den vorgeschriebenen Eid auf die Kirche von England zu leisten und das anglikanische Abendmahl zu empfangen. Hales führte zu seiner Verteidigung an, er sei - wie tatsächlich geschehen - durch königlichen Freibrief (letters patent) James II. von den Pflichten aus dem Test Act befreit worden.
„1. That the kings of England are sovereign princes. 2. That the laws of England are the king’s laws. 3. That therefore ‘tis an inseparable prerogative in the kings of England, to dispense with penal law [sic!] in particular cases, and upon particular necessary reasons. 4. That of those reasons and those necessities, the king himself is sole judge: and then which is consequent upon all, 5. That this is not a trust invested in, or granted to the king by the people, but the ancient remains of the sovereign power and prerogative of the kings of England; which never yet was taken from them, nor can be. And therefore ... judgment ought to be given for the defendant.”801 Es mutet erstaunlich an, dass Cokes Lehre von der kontrollierenden Macht des common law, mit seiner Forderung nach einem ausgewogenen Verhältnis [zwischen common law und königlicher Prärogative, numehr dafür herhalten musste, „den ultramontanen Absolutismus James II. zu rechtfertigen“802.] 799 Vgl. Vollmer, 123. 800 Vgl. Vollmer, 124. 801 St.Tr. 11, 1199; Keir / Lawson, 66. 802 Vollmer, 124. |
HALES, ein Konvertit zum römisch-katholischen Glauben, hatte sich nach seiner Ernennung zum Oberst (colonel) eines königlichen Infantrieregiments abredegemäß geweigert, innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist den vorgeschriebenen Eid auf die Kirche von England zu leisten und das Abendmahl nach anglikanischem Ritus zu empfangen. Zu seiner Verteidigung berief sich HALES auf einen königlichen Freibrief (letters patent), durch den ihn JAMES II. von der gesetzlichen Eides- und Sakramentspflicht des TEST ACT dispensiert hatte. Der Rechtsstreit konzentrierte sich daher auf die Frage, ob der König aufgrund Prärogative Ausnahmen von der allgemeinen Geltung des TEST ACT machen könne.
Mit Ausnahme von JUSTICE STREET entschieden sämtliche Richter, an ihrer Spitze Chefpräsident SIR EDWARD HERBERT, zugunsten der Krone und erkannten 305 :
LORD COKE hätte sich sicher nicht träumen lassen, daß seine Doktrin der kontrollierenden Macht des COMMON LAW, die STATUTE LAW und königliche Prärogative in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander setzte, eines Tages dazu würde herhalten müssen, den ultramontanen Absolutismus eines JAMES II. zu rechtfertigen. 305 St.Tr. 11, S. 1199; Keir-Lawson, S. 66. |
Vollmer wird in Fn 802 für ein kurzes wörtliches Zitat korrekt zitiert (allerdings ist das Zitat selbst, obwohl zwischen Anführungszeichen stehend, im Wortlaut etwas verändert). Zwei weitere Erwähnungen mit „Vgl.“ (Fn 799 und 800) beziehen sich auf Einzelaussagen. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt inhaltlich und bis in die Formulierungen hinein der Vorlage von Vollmer folgt, einschließlich der Belegstellen und der identischen Auslassung in dem Entscheidungszitat. Das Buch von Keir/Lawson wird im Literaturverzeichnis in der 6. Auflage von 1979 aufgeführt. In Fn 801 wird jedoch - wie bei Vollmer in Fn 305 - die 4. Auflage von 1959 zitiert. Der letzte Satz im Fragment wird nicht mitgezählt, weil Vollmer für diesen korrekt als Quelle benannt ist. Fortsetzung in Fragment_137_01. |
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[92.] Rm/Fragment 137 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-13 16:07:56 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 137, Zeilen: 3-8 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 124, Zeilen: 23ff |
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[Es mutet erstaunlich an, dass Cokes Lehre von der kontrollierenden Macht des common law, mit seiner Forderung nach einem ausgewogenen Verhältnis] zwischen common law und königlicher Prärogative, numehr dafür herhalten musste, „den ultramontanen Absolutismus James II. zu rechtfertigen“ 802. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass, trotz des Verdachts der Parteilichkeit des Gerichts, die königliche Prärogative dem damals geltenden, von Coke explizierten common law entsprach.803 Die verblendete Ausübung des Prärogativrechts im Sinne der Rekatholisierung Englands durch James II. führte jedoch zu einer Situation, die unvermeidlich auf die glorreiche Revolution hinauslaufen musste.
802 Vollmer, 124. 803 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (53); Wade / Phillips, 40. |
LORD COKE hätte sich sicher nicht träumen lassen, daß seine Doktrin der kontrollierenden Macht des COMMON LAW, die STATUTE LAW und königliche Prärogative in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander setzte, eines Tages dazu würde herhalten müssen, den ultramontanen Absolutismus eines JAMES II. zu rechtfertigen. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß, ungeachtet des Verdachts der Parteilichkeit des erkennenden Gerichts, der verfassungsrechtliche Kernsatz der Entscheidung, nämlich die Anerkennung einer unveräußerlichen Dispensgewalt der Krone, dem damals geltenden, von COKE explizierten COMMON LAW entsprach 306. Indem freilich der verblendete Stuart diese Rechtsposition zu dem Versuch mißbrauchte, entgegen dem Widerstand aller Schichten des Volkes das Rad der Geschichte zurückzudrehen und die Anglikanisierung Englands durch eine neue Katholisierung zu ersetzen 307, manövrierte er das Parlament gegenüber der Krone in eine Situation hinein, aus der nur noch die Revolution herausführen konnte.
306 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L R. 1926/27, S. 53; E.C.S. Wade-G.G. Phillips, S. 40. 307 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, S. 59. |
Fortsetzung von Fragment_136_01. Im ersten Satz wird Vollmer nicht ganz korrekt wiedergegeben, aber korrekt als Quelle benannt; diese Zeilen werden deshalb nicht als Plagiat gewertet. Dass Rm auch den weiteren Gedankenverlauf aus Vollmer schöpft, wird daraus nicht ersichtlich. Für sich genommen wäre dieses Fragment vermutlich auf "Keine Wertung" gesetzt worden, als letzter Teil einer längeren Übernahme ist eine Einordnung als "Bauernopfer" angebracht. |
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[93.] Rm/Fragment 139 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-20 11:09:18 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 139, Zeilen: 2-16, 101-104 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 125, Zeilen: 6-25, 101-102 |
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Die königliche Prärogative verlor ihre Eigenschaft als Prüfungsmaßstab des Gesetzesrechts unmittelbar durch die Ereignisse der Glorreichen Revolution von 1688, durch die die beiden Häuser des englischen Parlaments den ins Exil geflohenen James II. „wegen Bruchs des zwischen Volk und Krone geschlossenen Sozialkontrakts“814 als abgesetzt erklärten und statt seiner die Protestanten Wilhelm und Maria von Oranien als König und Königin von Großbritannien einsetzten. Indem das Parlament Wilhelm und Maria zu Monarchen erklären [sic!], war das Königstum von Gottes Gnaden endgültig abgeschafft und die poltische [sic!] Souveränität des Parlaments begründet worden. Gleichwohl wurde verfassungsrechtlich an der Formel des „King in Parliament" festgehalten; in der politischen Realität verlagerten sich jedoch die politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse allein auf das Parlament. Die königliche Prärogative galt deshalb von diesem Zeitpunkt an nur mehr insoweit, als sie der Krone vom Parlament zugestanden wurde.815 Aus diesem Grunde spielte sie als Maßstab einer materiellen Gesetzeskontrolle in der nachrevolutionären Zeit keine Rolle mehr.816
814 Vollmer, 125. 815 Vgl. Allen / Thompson / Walsh, 61 ff.; Loewenstein, Parlamentarismus, 61; Maitland, History, 283 ff.; Taswell / Langmead, 497 ff. 816 Vgl. Vollmer, 125. |
Als erste wird hiervon die königliche Prärogative betroffen. Diese hat, jedenfalls in ihrer Eigenschaft als Prüfungsmaßstab des STATUTE LAW, die Ereignisse von 1688 nicht überlebt. Die Glorreiche Revolution gipfelte bekanntlich darin, daß die beiden Häuser des englischen Parlaments den ins Exil geflohenen JAMES II. wegen Bruchs des zwischen Volk und Krone geschlossenen Sozialkontrakts als des Thrones verlustig und statt seiner Wilhelm und Maria von Oranien gemeinsam zu König und Königin von Großbritannien erklärten. Damit war die Monarchie von Gottes Gnaden der vom Parlament eingesetztem Krone gewichen und fortan die Nation, vertreten durch das Parlament, Inhaber der politischen Souveränität. Verfassungsrechtlich wurde zwar an der Zuständigkeit der Krone nichts geändert. Sogar die alte Formel des „King in Parliament” blieb erhalten. In der politischen Wirklichkeit aber verlagerte sich das Schwergewicht auf das Parlament, das sich zur Ausübung der Regierungsgewalt der Krone bediente. Die königliche Prärogative galt von nun an nur mehr insoweit, als sie der Krone vom Parlament zugestanden wurde 308. Damit war sie als Prüfungsmaßstab für eine materielle Gesetzeskontrolle ungeeignet geworden. Sie hat deswegen im Zusammenhang mit der Frage des richterlichen Prüfungsrechts in der nachrevolutionären Zeit auch keine Rolle mehr gespielt.
308 Vgl. Loewenstein, Parlamentarismus, S. 61; Maitland, History, S. 283 ff.; Taswell-Langmead, S. 497 ff. |
Vollmer wird in Fn 814 für ein wörtliches Zitat korrekt zitiert (allerdings ist nur ein Teil des wörtlich wiedergegebenen Zitates zwischen Anführungszeichen gesetzt). Eine weitere Erwähnung mit „Vgl.“ (Fn 816) bezieht sich auf eine Einzelaussage. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt, etwas verkürzt und wenig umformuliert, Satz für Satz der Vorlage von Vollmer folgt. Bei Taswell-Langmead ersetzt Rm den Bindestrich durch einen Schrägstrich, unter Verkennung, dass es sich nicht um zwei Autoren handelt, sondern um einen Autor mit Doppelnamen. |
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[94.] Rm/Fragment 139 18 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-09 12:43:26 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 139, Zeilen: 18-27, 105-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 126, Zeilen: 1-13, 101-102 |
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3. Die Aufgabe des common law und Naturrechts als Prüfungsmaßstab
Die Aufgabe von common law und Naturrecht als Prüfungsmaßstäbe einer materiellen Gesetzeskontrolle nahm ihren Anfang in The Duchess of Hamilton’s Case817. In diesem Fall vollzog sich erstmals die Akzentverlagerung von der Annulierung [sic!] eines an sich naturrechtswidrigen Gesetzes zur naturrechtskonformen Auslegung um jeden Preis.818 Richter Sir Thomas Powys drückte den Gesinnungswandel wie folgt aus: „In the case of Day v. Savadge it is indeed said, that an Act of Parliament may be void from its first creation, as an Act against natural equity; for jura naturae [sunt immutabilia, sunt leges legum. But this must be a very clear case, and Judges will strain hard rather than interpret an Act void ab initio.”819] 817 E.R. 88, 651 ff. 818 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (58). [819 E.R. 88, 651 (653).] |
1. COMMON LAW und Naturrecht
Die ersten richterlichen Zweifel an der traditionellen Rechtsprechung zur materiellen Gesetzeskontrolle äußerte m.W. SIR THOMAS POWYS 1712 in THE DUCHESS OF HAMILTON’S CASE 311 :
Beachtenswert an dieser Entscheidung ist die Akzentverlagerung von der Normenkontrolle zur Auslegung. POWYS zieht offensichtlich die naturrechtskonforme Interpretation um jeden Preis der Annulierung [sic!] des als naturrechtswidrig diskreditierten Gesetzes vor 312. 311 E.R. 88, S. 651 ff., auf S. 653. 312 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L.R. 1926/27, S. 58. |
Fortsetzung in Rm/Fragment 140 03. Bezeichnend die Übereinstimmung bis in die ungewöhnliche/falsche Schreibweise bei der "Annulierung". |
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[95.] Rm/Fragment 140 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-11 17:16:06 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 140, Zeilen: 3-24, 101-110 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 126, 128, Zeilen: 14-33, 103-109; 10-22, 104 |
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Die entscheidende Abwendung von der Coke'schen Doktrin nahm die King’s Bench in der Entscheidung Great Charte v. Kennington (1742)820 vor. Hier hielt das Gericht zwar grundsätzlich am gemeinrechtlichen Prinzip des nemo judex in propria causa fest, ließ jedoch eine Ausnahme für den Fall zu, dass der betreffende an dem Rechtsstreit beteiligte Richter der einzige vom Gesetzgeber für zuständig erklärte Richter sei.821 Diese Rechtsprechung wurde in späterer Zeit immer wieder bestätigt, u.a. von Lord Longdale M.R. in Grand Junction Canal Company v. Dimes (1849)822 und in Mersey Docks Trustees v. Gibbs (1866)823 durch Richter Blackburn, der dazu ausführte:
Die prüfungsfeindliche Tendenz - wenngleich nur obiter dicta825 - wird ebenso deutlich in dem Fall Stewart v. Lawton (1823)826. Hier hatte Richter Park - unter stillschweigender Durchbrechung des Prinzips nemo judex in propria causa - die Zulässigkeit der Parteivernehmung des Klägers in eigener Sache zugelassen, da das entscheidungsrelevante Gesetz827 diese selbst zuließ. Der große Kommentator Blackstone, der damit zum Wegbereiter für Diceys Souveränitätslehre wurde, konnte daher gegen Ende des 18. Jahrhunderts bereits mit Fug und Recht behaupten, dass für ihn rechtlich nicht mehr common law und Naturrecht, sondern der Wille des britischen Gesetzgebers das Maß aller Dinge sei: [„An act of parliament is the exercise for [sic!] the highest authority that this kingdom acknowledges upon earth. It hath power to bind every subject in the land, and the dominions thereunto belonging; nay, even the king himself, if particularly named therein. And it cannot be altered, amended dispensed with, suspended, or repealed, but in the same forms and by the same authority of parliament.”828] 819 E.R. 88, 651 (653). 820 E.R. 93, 1107 ff. 821 Vgl. Vollmer, 126. 822 E.R. 50, 984 ff. 823 H.L. 1866, 93 ff. 824 H.L. 1866, 93 (110). 825 Vgl. Vollmer, 127. 826 E.R. 130, 151 (152). 827 D. h. hier der Candles, Clerks and Apprentices Duties Act 1709 (= 8 Anne, c. 9 in: St.L. 4, 390 ff.). [828 Blackstone I, 184 b (185).] |
Die entscheidende Kehrtwendung vollzog dreißig Jahre später die KING’S BENCH in GREAT CHARTE v. KENNINGTON (1742) 313. Obwohl das Gericht prinzipiell an dem Grundsatz: nemo judex in propria causa festhielt, machte es hiervon eine Ausnahme für den Fall, daß der betreffende an dem Rechtsstreit persönlich interessierte Richter der einzige vom Gesetzgeber für zuständig erklärte Richter sei. Diese Auffassung wurde von LORD LONGDALE M.R. in GRAND JUNCTION CANAL COMPANY v. DIMES (1849) 314 und von Richter BLACKBURN in MERSEY DOCKS TRUSTEES v. GIBBS (1866) 315 ausdrücklich bestätigt. BLACKBURN 316:
In einem andern [sic!] Fall, STEWART v. LAWTON (1823) 317 bejahte Richter PARK unter stillschweigender Durchbrechung des an sich zutreffenden und vom Anwalt des Beklagten dem Gericht auch entgegengehaltenen Grundsatzes: nemo judex in propria causa die Zulässigkeit der Parteivernehmung des Klägers in eigener Sache, da das entscheidungsrelevante Gesetz 318 selbst sie gestatte. [Seite 128] Jedenfalls läßt BLACKSTONE im übrigen keine Zweifel daran, daß rechtlich für ihn nicht mehr COMMON LAW oder Naturrecht, sondern der Wille des britischen Gesetzgebers das Maß aller Dinge ist 326 :
Damit wird BLACKSTONE zum Wegbereiter des von DICEY aufgegriffenen parlamentarischen Souveränitätsdogmas. 311 E.R. 88, S. 651 ff., auf S. 653. 312 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L.R. 1926/27, S. 58. 313 E.R. 93, S. 1107 ff. 314 E.R. 50, S. 984 ff. 315 H.L. 1866, S. 93 ff. 316 A.a.O., S. 110. 317 E.R. 130, S. 151 ff., auf S. 152. 318 § 43 CANDLES, CLERKS, AND APPRENTICES DUTIES ACT , 1709, 8 Anne c. 9, in St.L. 4, S. 390 ff. 326 Blackstone I, S. 184 b, 185. |
Fortsetzung von Rm/Fragment 139 18. Vollmer wird zu zwei Einzelaussagen mit ‘Vgl.” genannt. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt, nur wenig umformuliert und einschließlich der Belegstellen, der Vorlage von Vollmer Satz für Satz folgt. (Nur der letzte Satz von Vollmer ist bei Rm in den vorletzten Absatz gezogen.) |
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[96.] Rm/Fragment 141 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-10 14:27:18 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 141, Zeilen: 6-20, 102-109 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 128-129, Zeilen: 23-33, 105-106; 1-6, 101-105 |
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4. Die Aufgabe des göttlichen Rechts als Prüfungsmaßstab
Im Laufe des Prozesses wurde u.a. auf einige Gesetze aus der Regierungszeit Heinrichs VIII. rekurriert, die ein derartiges Verhalten als Verstoß gegen göttliches Recht unter Strafe stellten.832 Lord Cranworth äußerte den auch heute noch gültigen Rechtsstandpunkt833 wie folgt: „We do not hold the marriage to be void because it is contrary to the law of God, but because our law has prohibited it on the ground of its being contrary to God’s law. It is our law which makes the marriage void, and not the law of God.”834 829 St.Tr. 5, 43 ff. 830 St.Tr. 5, 43 (172). 831 E.R. 11, 703 ff. 832 Vgl. 25 Henry 8, c. 22 (s. 3); 28 Henry 8, c. 7 (s. 12); vgl. dazu Allen, Law, 432, Anm. 1. 833 Vgl. Vollmer, 129. 834 E.R. 11, 717; vgl. auch R. v. Chadwick (1847) in: E.R. 116, S. 452 per Lord Denman C.J.: „The only point to be decided by this Court is, whether or not the marriage in question be void by the law of England.” |
2. Das göttliche Recht
[Seite 129] Recht unter Strafe stellten 329. Im Rahmen dieser Erörterung fixierte LORD CRANWORTH den seither gültigen Standpunkt wie folgt 330:
327 Vgl. oben, Anm. 236. 328 E.R. 11, S. 703 ff. 329 25 Henry 8 c. 22 (§ 3); 28 Henry 8 c. 7 (§ 12); vgl. dazu im einzelnen, Allen, Law, S. 432 Anm. 1. 330 E.R. 11, S. 717; vgl. auch R. v. CHADWICK (1847), in E.R. 116, S. 452, per LORD DENMAN C.J.: ”The only point to be decided by this Court is, whether or not the marriage in question be void by the law of England." |
Vollmer wird in Fn 833 mit "Vgl." zu einer Einzelaussage genannt. Das Lehrbuch "Law in the Making" von Allen wird in Fn 832 - wie bei Vollmer in Fn 329 - nach der 6. Auflage von 1958 zitiert. Aktuell wäre - schon für Vollmer - die 7. Auflage von 1964 gewesen. |
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[97.] Rm/Fragment 142 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-16 10:01:41 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 142, Zeilen: 1-23, 101-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 129, Zeilen: 10-30, 106-108 |
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5. Die Grundsatzentscheidung Lee v. Bude and Torrington Junction Railway Company (1871)
Die Kläger, eine Gruppe von solicitors, hatten namens und im Auftrag einer Eisenbahngesellschaft zwei sog. Public Bills837 vom Westminster Parlament erwirkt, durch die besagte Eisenbahngesellschaft über eine Zwischengesellschaft in die Bude and Torrington Junction Railway Company umstrukturiert wurde. Da die so entstandene Bude and Torrington Junction Railway Company die von den solicitors für ihre Tätigkeit geforderte Vergütung nicht zahlte, erwirkten letztere gegen die Gesellschaft einen Zahlungstitel in Höhe von 5.395 Pfund Sterling. Nachdem die anschließende Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen fruchtlos verlaufen war, verklagten die solicitors zwei Aktionäre - die ihre Gesellschaftseinlagen noch nicht in voller Höhe eingezahlt hatten - in Höhe der noch ausstehenden Einlagen. Hiergegen führte einer der Aktionäre ins Feld, dass die Kläger das abschließende Umwandlungsgesetz ohne seine Zustimmung und durch Täuschung beim Parlament erwirkt hätten.838 Aus diesem Grund sei das Gesetz unwirksam, die Gesellschaft „a nonentity", d.h. kein Rechtssubjekt mangels Rechtspersönlichkeit839, und er, der Beklagte, kein Aktionär.840 835 C.P. 1870/71 (Bd. 6), 576 ff. 836 Vgl. Allen / Thompson / Walsh, 66. 837 Vgl. oben § 3 C. I. 838 Vgl. Vollmer, 129. 839 Ü. d. Verf. 840 Vgl. C.P. 1870/71 (Bd. 6), 576 ff. |
3. Lee v. Bude and Torrington Junction Railway Company (1871)
Die Kläger, eine Gruppe von Solicitors, hatten in den Jahren 1867 und 1869 für eine Eisenbahngesellschaft im Wege des sog. PRIVATE BILL-Verfahrens 332 zwei Gesetze im Parlament eingebracht, durch die die Auftraggeberin über eine Zwischengesellschaft in die BUDE AND TORRINGTON JUNCTION RAILWAY COMPANAY [sic!] umgewandelt wurde. Da letztere das geforderte Honorar nicht zahlte, erwirkten die Kläger 1870 einen Titel auf Zahlung von insgesamt 5.395 Pfund Sterling an Gebühren und Kosten. Die anschließende Zwangsvollstreckung verlief jedoch fruchtlos. Daraufhin verklagten die Solicitors zwei Aktionäre, die ihre Einlagen noch nicht voll eingezahlt hatten, auf Begleichung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft. Hiergegen wandte einer der Aktionäre ein, die Kläger hätten das abschließende Umwandlungsgesetz ohne seine Zustimmung und überdies mittels Täuschung beim Parlament durchgesetzt. Das Gesetz sei daher unwirksam, die Gesellschaft ein Nullum (a nonentity) und er, der Beklagte, kein Aktionär 333. 331 C.P. 1870/71 (Bd. 6), S. 576 ff. 332 Vgl. May, S. 885 ff. und S. 935 ff. 333 C.P. 1870/71 (Bd. 6), S. 576 ff. |
Vollmer wird in Fn 838 mit "Vgl." zu einer Einzelaussage genannt. Die einzige sachliche Abweichung von der Vorlage Vollmers, die Ersetzung von "Private Bill-Verfahren" durch "Public Bills", trägt einen Fehler in den Text: Die Gesetze, um die es in der Entscheidung ging, waren als Private Bills ins Parlament eingebracht worden. |
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[98.] Rm/Fragment 143 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-11 13:18:52 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 143, Zeilen: 1-29, 101-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 129-130, Zeilen: 31-32; 1-38, 101-105 |
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[Die Bench of Common Pleas wies die Argumentation durch Richter Willes J. zurück, der seinerseits ausführte:
Bei der Argumentation von Willes ist deutlich zwischen tragenden Entscheidungsgründen (ratio decidenci [sic!]), die in Rechtskraft erwachsen sind und damit bindende Präzedenz [sic!] für nachfolgende Entscheidungen von Untergerichten und solche des High Court of Justice bilden, und beiläufigen Rechtsbemerkungen (obiter dicta) zu differenzieren. Vorliegend ist ratio decidendi, dass ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es wie hier bei der Urteilsfindung ankommt, nach seinem Inkrafttreten nicht mehr mit der Begründung angefochten werden kann, sein Erlass sei - wie hier seitens der Klägerin vorgetragen - durch Täuschung des Parlaments erwirkt worden, weil den Gerichten die Prüfungszuständigkeit fehle.842 Soweit Richter Willes sich gegen jegliche materielle Gesetzeskontrolle wendet, indem er äußerte „I deny that any such authority exists“, handelt es sich sich nach der angelsächsischen Fallmethodik843 um ein unmaßgebliches „obiter dictum“. Gleiches gilt insoweit für die angesprochenen Fälle Great Charte v. Kennington (1742)844, Stewart v. Lawton (1823)845, Grand Junction Canal [Company v. Dimes (1849)846, Mersey Docks Trustees v. Gibbs (1866)847 sowie Brook v. Brook (1861)848.] 841 C.P. 1870/71 (Bd. 6), 576 (582). Der Bezug von Richter Willes auf Hobart bezieht sich auf dessen Entscheidung in Day v. Savadge (1614); vgl. dazu § 6 A. I: 3. a. i. 842 Vgl. Vollmer, 130. 843 Vgl. § 1 C. II. 844 E.R. 93, 1107 ff. 845 E.R. 130, 151 ff. 846 E.R. 50, 984 ff. 847 H.L. 1866, 93 ff. 848 E.R. 11, 703 ff. |
Die COMMON PLEAS entschieden zugunsten der Kläger. Richter WILLES setzte sich in seinem Votum eingehend mit den Einwänden des
beklagten Aktionärs auseinander und wies dessen Auffassung zurück 334,
Bei diesen Ausführungen ist sehr sorgfältig zwischen tragenden Entscheidungsgründen und beiläufigen Rechtsbemerkungen zu unterscheiden. Ratio decidendi ist, daß ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es wie hier bei der Urteilsfindung ankommt, nach seinem Inkrafttreten nicht mehr mit der Begründung angefochten werden kann, sein Erlaß sei (hier: von den Klägern) durch Täuschung des Parlaments erwirkt worden, und zwar deswegen nicht, weil den Gerichten insoweit die Prüfungszuständigkeit fehlt. Richter WILLES bringt darüber hinaus unmißverständlich zum Ausdruck, daß er jede materielle Gesetzeskontrolle schlechthin ablehnt: „I deny that any such authority exists”. Diese Bemerkung geht weiter, als es zur Entscheidung des konkreten Streitfalles notwendig war. Sie ist daher nach der geltenden Methodik des englischen Fallrechts 335 nur ein unmaßgebliches „obiter dictum”. Dasselbe trifft auch für die Verneinung des richterlichen Prüfungsrechts in den bereits erörterten Fällen: GREAT CHARTE v. KENNINGTON (1742), STEWART v. LAWTON (1823), GRAND JUNCTION CANAL COMPANY v. DIMES (1849), MERSEY DOCKS TRUSTEES v. GIBBS (1866) 336 sowie BROOK v. BROOK (1861) 337 zu. 334 A.a.O., S.582; die Anspielung WILLES auf HOBART bezieht sich auf dessen Entscheidung in DAY v. SAVADGE (1614), vgl. oben, Anm. 248. 335 Vgl. oben, 1. Teil, Anm. 163. 336 Vgl. oben, Anm. 316. 337 Vgl. oben, Anm. 330. |
In Fn 849 ist ein Vollmer-Zitat korrekt ausgewiesen, in Fn 842 wird Vollmer zu einer Einzelaussage mit "Vgl." genannt. Es wird nicht erkennbar, dass die komplette Druckseite, wenig umformuliert, Satz für Satz der Vorlage von Vollmer folgt. Das Willes-Langzitat enthält bei Vollmer Übertragungsfehler: - in der Mitte des Zitats: "regent" anstatt richtig "regents" - zwei Sätze später: "had been obtained" anstatt richtig "has been obtained". Beide Fehler finden sich identisch bei Rm (der noch zwei weitere hinzufügt: "in" anstatt richtig "into" im ersten Satz und "to" anstatt "for" im vorletzten Satz). Die Zitierweisen unterscheiden sich: Die Fn 843, 847 und 848 bei Rm entsprechen den Fn 335, 336 und 337 bei Vollmer. |
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[99.] Rm/Fragment 144 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-16 17:26:27 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 144, Zeilen: 1-8, 101-104 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 130, 131, Zeilen: 130: letzter Absatz, 104-105; 131: 1-7 |
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[Gleiches gilt insoweit für die angesprochenen Fälle Great Charte v. Kennington (1742)844, Stewart v. Lawton (1823)845, Grand Junction Canal] Company v. Dimes (1849)846, Mersey Docks Trustees v. Gibbs (1866)847 sowie Brook v. Brook (1861)848. Tragende Entscheidungsgründe dieser Fälle sind, dass ein Parlamentsgesetz von den Gerichten nicht mehr deswegen für nichtig erklärt werden kann, weil es gegen den gemäß der Coke'schen Doktrin höherrangigen gemeinrechtlichen Grundsatz „nemo judex in prorpria [sic!] causa" oder gegen göttliches Rechts [sic!] verstößt. Mithin schaffen diese Fälle, wie Vollmer zutreffend ausführt, kein „...verbindliches Präjudiz gegen die materielle Gesetzeskontrolle an Hand jedes nur denkbaren Prüfungsmaßstabes schlechthin ...“849.
844 E.R. 93, 1107 ff. 845 E.R. 130, 151 ff. 846 E.R. 50, 984 ff. 847 H.L. 1866, 93 ff. 848 E.R. 11, 703 ff. 849 Vollmer, 131. |
[Seite 130]
Dasselbe trifft auch für die Verneinung des richterlichen Prüfungsrechts in den bereits erörterten Fällen: GREAT CHARTE v. KENNINGTON (1742), STEWART v. LAWTON (1823), GRAND JUNCTION CANAL COMPANY v. DIMES (1849), MERSEY DOCKS TRUSTEES v. GIBBS (1866)336 sowie BROOK v. BROOK (1861)337 zu. Ratio decidendi dieser [Seite 131] Entscheidungen ist nur, daß ein Parlamentsgesetz von den Gerichten nicht (mehr) deswegen für nichtig erklärt werden kann, weil es gegen den von COKE noch für unabdingbar gehaltenen gemeinrechtlichen Grundsatz: „nemo judex in propria causa” oder gegen das göttliche Recht verstößt. Ein verbindliches Präjudiz gegen die materielle Gesetzeskontrolle an Hand jedes nur denkbaren Prüfungsmaßstabes schlechthin schaffen jene Fälle daher nicht. 336 Vgl. oben, Anm. 316. 337 Vgl. oben, Anm. 330. |
Das wörtliche Zitat ist lege artis gekennzeichnet. Fortsetzung von Rm/Fragment 143 01. |
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[100.] Rm/Fragment 148 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-02 10:03:58 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 148, Zeilen: 1-31, 101-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 152-153, Zeilen: 13-38, 102-105; 1-10, 101 |
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[Zwar kam es unter dem] Protektorat Oliver Cromwells (1649-1653) vorübergehend zu einem Zusammenschluss von England und Schottland. Die Restauration unter Charles II. (1660-1685) stellte jedoch den ursprünglichen Zustand wieder her; er war wiederum nur König von England und König von Schottland. Erst unter Queen Anne (1704 [sic!]-1714) gelang die Vereinigung beider Monarchien zum Vereinigten Königreich von Großbritannien.868 Durch Austausch von Memoranden handelten die gesetzlich ernannten Kommissionäre der beiden nationalen Parlamente869 einen Unionsentwurf aus, der am 22.07.1706 in Westminster unterzeichnet und besiegelt wurde. Im Anschluss daran beriet zunächst das schottische Parlament über den Entwurf und stimmte diesem am 16.01.1707, nachdem man einige sehr wesentliche Änderungen vorgenommen hatte, zu. Zusammen mit einer Reihe von Zusatzgesetzen zum Schutze der presbyterianischen Landeskirche in Schottland sowie mit Regelungen über die geplante Wahl der schottischen Abgeordneten zu dem künftigen Parlament von Großbritannien wurde der ratifizierte Entwurf dem englischen Parlament zugeleitet und diesem anheim gestellt, die abgeänderten Artikel durch einseitige Bestimmungen zur Wahrung und Sicherung der Rechte der anglikanischen Staatskirche zu ergänzen. Das englische Parlament machte von dieser Maßgabe Gebrauch und nahm den im Jahre zuvor erlassenen Church of England (Securing) Act 1706870 in die Unionsurkunde auf und akzeptierte darüber hinaus die vom schottischen Parlament geänderte Fassung mitsamt den schottischen Zusatzgesetzen durch Act of Parliament vom 6.03.1707871. Schließlich wurde am 19.03.1707 eine unter dem Grossen [sic!] Siegel von England beglaubigte Ausfertigung des englischen Act of Union with Scotland auf Geheiß der Königin in die Annalen des schottischen Parlaments aufgenommen. Seit dem 1.05.1707 ist die Union in Kraft.872 Von diesem Zeitpunkt an waren England und Schottland keine selbständigen Völkerrechtssubjekte mehr.873 An ihre Stelle trat gemäß Art. 1 der Unionsurkunde in der Fassung des englischen Ratifikationsgesetzes das Vereinigte Königreich von Großbritannien mit einer Krone, einer Regierung und einem Parlament (Art. 3). Dieses so neu geschaffenen [sic!] Parlament des Vereinigten Königreiches ersetzte die beiden bisherigen Landesparlamente.
868 Vgl. Maitland, History, 331. 869 Vgl. T.B. Smith, P.L. 1957, 99 (103, Anm. 9). 870 5 Anne, c. 5. 871 6 Anne, c. 11. 872 Vgl. T.B. Smith, P.L. 1957, 103 ff.; Taswell / Langmead, 526. 873 Vgl. Vollmer, 153. |
Unter CROMWELLS Protektorat (1649-1653) kam es vorübergehend zu einem engeren Zusammenschluß; die Restauration stellte aber den alten Zustand wieder her: CHARLES II. (1660-1685) war wieder bloß König von Schottland und König von England. Erst unter Queen ANNE (1702-1714) gelang die Vereinigung der beiden Monarchien zum Vereinigten Königreich von Großbritannien485.
[Seite 153] Großen Siegel von England beglaubigte Ausfertigung des englischen ACT OF UNION WITH SCOTLAND auf Geheiß der Königin in die Annalen des schottischen Parlaments aufgenommen. Seit dem 1. Mai 1707 ist die Union in Kraft489. Mit diesem Tage hörten England und Schottland auf, selbständige Völkerrechtssubjekte zu sein. An ihre Stelle trat gemäß Art. 1 der Unionsurkunde in der Fassung des englischen Ratifikationsgesetzes das Vereinigte Königreich von Großbritannien mit einer Krone, einer Regierung und einem Parlament (Art. 3). Letzteres ersetzte die beiden bisherigen Landesparlamente, [...] 485 Vgl. Maitland, History, S. 331. 486 Vgl. T.B. Smith, Union, in P.L. 1957, S. 103 Anm. 9. 487 5 Anne c. 5. 488 6 Anne c. 11. 489 Vgl. T. B. Smith, in P.L. 1957, S.103 ff.; Taswell-Langmead, S. 526. |
Vollmer ist in Fn 873 zu einer Einzelaussage genannt. Es wird nicht erkennbar, dass die komplette Druckseite, wenig umformuliert und einschließlich identischer Belegstellen, der Vorlage von Vollmer Satz für Satz folgt. Bei Taswell-Langmead (Fn 872) ersetzt Rm den Bindestrich durch einen Schrägstrich, unter Verkennung, dass es sich nicht um zwei Autoren handelt, sondern um einen Autor mit Doppelnamen. Zu Maitlands „Constitutional History of England“ gibt Vollmer im Literaturverzeichnis einen Neudruck aus dem Jahre 1961 der ersten Auflage an, ohne das Jahr dieser Erstauflage (1908) zu nennen. Im Literaturverzeichnis von Rm steht es genauso. |
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[101.] Rm/Fragment 149 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-02 15:38:31 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 149, Zeilen: 1-28, 101-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 153-154, Zeilen: 9-35, 102-105; 1-6, 101 |
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Dabei geht die herrschende Lehre davon aus, dass die ehemaligen Landesparlamente von England und Schottland - unter Auflösung ihrer selbst in einer juristischen Sekunde - ihre Machtbefugnisse auf das neue Parlament von Großbritannien übertragen hätten.874 Gleichwohl behielten England und Schottland ihre verschiedenen Rechts- und Gerichtssysteme bei. Dennoch war das Westminster Parlament gemäß Art. 18 des Act of Union 1707 ermächtigt, zur Vereinheitlichung des öffentlichen Rechts im Vereinigten Königreich das schottische Recht - ausgenommen schottische Privatrechte875 - zu ändern. Eine ähnliche Bindung des Westminster Parlaments besteht auch nach anderen Vorschriften des Act of Union 1707. Damit stellt sich die Frage, ob und inwieweit diese Vorschriften Prüfungsmaßstab einer materiellen Gesetzeskontrolle sein können. Die Beantwortung dieser Frage hängt maßgeblich von der Einordnung der Rechtsnatur des Act of Union 1707 ab.
Die maßgebliche Unionsurkunde in der Fassung des englischen Ratifikationsgesetzes vom 6.03.1707 differenziert zwischen drei Arten von Normen: 1. Rechtssätze, die aufgrund ausdrücklich eingeräumten Gesetzesvorbehalts abgeändert werden dürfen (z.B. Art. 14); 2. Vorschriften, die weder von einem Gesetzesvorbehalt erfasst werden noch expressis verbis für unantastbar erklärt werden (z.B. Art. 5) und 3. unabdingbare Fundamentalnormen gemäß Art. 25 XI („fundamental and essential Conditions of the ... Union"), die gemäß Art. 1 und 25 XI für alle Zeiten („for ever", „in all Times coming") dem Zugriff des Gesetzgebers entzogen sind.876 Die Vorschriften der ersten Kategorie können jederzeit durch Parlamentsgesetz aufgehoben, abgeändert oder eingeschränkt werden. Die Vorschriften der zweiten Gruppe dürften im Zweifel ebenfalls der Dispostion des Westminster Parlaments unterliegen.877 Dementsprechend scheiden sie als Prüfungsmaßstab von Parlamentsgesetzen aus. Umstritten ist hingegen die Handhabung der dritten Kategorie. 874 Vgl. O.H. Phillips, 65. 875 Vgl. O.H. Phillips, 64; schottische Privatrechte dürfen nur zum augenscheinlichen Wohl der Bürger Schottlands geändert werden. 876 Vgl. Lord Cooper in MacCormick v. Lord Advocate (1953), S.C. 1953, 396; S.L.T. 1953, 255 (262); vgl. dazu die Anmerkung von T.B. Smith, L.Q.R. 1953, 512 (516). 877 Insoweit einschränkend T.B. Smith, P.L 1957, 99 (113). |
Letzteres ersetzte die beiden bisherigen Landesparlamente, von denen die herrschende Verfassungsrechtslehre annimmt, daß sie unter Auflösung ihrer selbst ihre Machtbefugnisse auf das neue Parlament von Großbritannien übertragen haben 490. Beide Länder behielten jedoch auch nach der Union ihre verschiedenen Rechts- und Gerichtssysteme bei. Allerdings wird der britische Gesetzgeber in Art. 18 der Unionsverfassung ermächtigt, zur Vereinheitlichung des öffentlichen Rechts im Vereinigten Königreich das schottische Recht zu ändern. Ausgenommen hiervon sind schottische Privatrechte. Diese dürfen nach der genannten Vorschrift nur zum augenscheinlichen Wohl der Bürger von Schottland geändert werden 491. Eine ähnliche Bindung legt die Unionsurkunde dem Parlament von Großbritannien auch in anderen Bestimmungen auf. Damit erhebt sich die Frage, ob und inwieweit diese Vorschriften als Prüfungsmaßstab für eine materielle Gesetzeskontrolle geeignet sind. Die Antwort hängt von der Rechtsnatur der Unionsverfassung ab.
Der englische ACT OF UNION WITH SCOTLAND, in dem der endgültige Text der Unionsverfassung festgelegt ist, unterscheidet drei Arten von Normen: a) Rechtssätze, die aufgrund ausdrücklichen Gesetzesvorbehalts vom britischen Parlament abgeändert werden dürfen (z. B. Art. 14), b) Vorschriften, die weder mit einem Gesetzesvorbehalt versehen noch expressis verbis für unantastbar erklärt sind (z.B. Art. 5) sowie c) unabdingbare Fundamentalnormen (Art. 25 Abs. 11: „fundamental and essential Conditions of the... Union” ), die ausdrücklich für alle Zeiten (Art. 1: „for ever”, Art. 25 Abs. 11: „in all Times coming") dem Zugriff des Gesetzgebers entzogen sind 492. Die erste Gruppe bereitet keine Schwierig- [Seite 154] keiten: Ihre Normen können jederzeit durch Parlamentsgesetz aufgehoben, eingeschränkt oder sonstwie abgeändert werden. Auch die Vorschriften der zweiten Kategorie dürften im Zweifel der Disposition des Gesetzgebers unterliegen 493. Sie scheiden deswegen als Prüfungsmaßstab des STATUTE LAW aus. Streit herrscht im angelsächsichen [sic!] Schrifttum dagegen bezüglich der dritten Gattung. 490 Vgl. O.H.Phillips, Const. Law, S. 65. 491 Vgl. a.a.O., S. 64. 492 Vgl. LORD COOPER in MACCORMICK v. LORD ADVOCATE (1953) in S.L.T 1953, S. 262; T.B. Smith, Cases, in L.Q.R. 1953, S. 516. 493 Einschränkend: T. B. Smith, Union, in P. L. 1957, S. 113. |
Vollmer wird nicht genannt. Identität auch aller Beispiele, Auslassungen und Belege. |
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[102.] Rm/Fragment 150 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-03 08:13:27 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 150, Zeilen: 1-15, 101-104 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 154, Zeilen: 8-22, 102-104 |
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1. Die orthodoxe Gesetzestheorie
878 Vgl. z.B. Anson, Parliament, 8; Dicey, 65 (145); Wade / Phillips, 56; vgl. auch die Zusammenstellung der englischen Lehre bei Thelen, 47 ff. 879 6 Anne, c. 12. 880 Vgl. O. Hood Phillips, 65. |
1. Die Gesetzestheorie
494 Vgl. z.B. Anson, Parliament, S. 8; Dicey, Constitution, S. 65, 145: E.C.S. Wade - G.G. Phillips, S. 56. 495 Const. Law, S. 65. |
Vollmer wird nicht genannt. Von wem die orthodoxe Gesetzestheorie vertreten “wird”, ist in Fn 878 - wie bei Vollmer in Fn 494 mit Schriften aus den Jahren 1922, 1960 und 1961 belegt, wobei das nach der 6. Auflage zitierte Verfassungsrechtslehrbuch von Wade und Phillips schon bei Vollmer in 7. Auflage (1965) vorgelegen hatte, für Rm in der 9. von 1977. |
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[103.] Rm/Fragment 151 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-04 10:04:29 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 151, Zeilen: 1-17, 101-104 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 154-155, Zeilen: 30-33, 105; 1-16, 101-104 |
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Dicey und Rait gehen weiter davon aus, dass die Väter des Act of Union bei Gründung der Union an die Möglichkeit geglaubt hätten, ein Parlament schaffen zu können, das zugleich souverän und an gewisse unabdingbare Fundamentalsätze der Unionsvereinbarung gebunden sei.883 Dieses Unterfangen sei jedoch zum scheitern [sic!] verurteilt gewesen, weil ein souveränes Westminster Parlament, das jedes Gesetz ändern könne, kraft eben dieser Gesetzgebungsallmacht dazu befähigt sei, sich über diejenigen Vorschriften hinwegzusetzen, die seine Macht zu begrenzen suchten. Der Unionsvereinbarung komme deshalb - trotz ihrer überragenden historischen, politischen und moralischen Verpflichtung für den Bestand des Vereinigten Königreichs - rechtlich nur einfacher Gesetzescharakter zu. Der Act of Union sei mit dem politisch völlig belanglosen Dentists Act 1878884 vergleichbar. Zur Begründung seiner These sützt [sic!] sich Dicey an anderer Stelle u.a. auf den Universities (Scotland) Act 1853885, der die schottischen Universitätsprofessoren von der in Art. 25 der Unionsvereinbarung für unabdingbar erklärten Pflicht befreite, bei ihrem Amtsantritt ein Glaubensbekenntnis zur presbyterianischen Religion abzulegen.886
883 Vgl. Dicey / Rait (FN 881), 252 ff. 884 41 & 42 Victoria, c. 33. 885 16 & 17 Victoria, c. 89. 886 Vgl. Anson, Parliament, 8. |
Zu dem gleichen Ergebnis kommen auch DICEY und RAIT. Die Staatsmänner von 1707 hätten zwar, so meinen sie in ihren 1920 veröffentlichten „Thoughts on the Union between England and Scotland” 496, bei Gründung der Union an die Möglichkeit geglaubt, ein Parlament schaffen zu können,
das zugleich souverän und an gewisse unabdingbare Fundamentalsätze der Unionsverfassung gebunden sei. Dieses Unterfangen sei jedoch von vorneherein zum Scheitern verurteilt gewesen, weil ein absoluter Souverän (sei er nun Kaiser, König oder Parlament), der jedes Gesetz ändern könne, kraft eben dieser Autorität auch befähigt sei, sich über diejenigen Vorschriften hinwegzusetzen, die seine Macht zu begrenzen suchten. Mithin sei, so folgert DICEY an anderer Stelle 497, die Unionsverfassung von 1707 trotz ihrer überragenden geschichtlichen, politischen und moralischen Bedeutung für den Bestand des Vereinigten Königreichs rechtlich nicht minder der Änderung durch den britischen Gesetzgeber zugänglich als z.B. der politisch völlig belanglose DENTISTS ACT aus dem Jahre 1878 498. Zum Beweise führt DICEY u.a. den UNIVERSITIES (SCOTLAND) ACT von 1853 499 an, der die schottischen Universitätsprofessoren von der in Art. 25 der Unionsverfassung für unabdingbar erklärten Pflicht befreite, bei ihrem Amtsantritt ein Glaubensbekenntnis zur presbyterianischen Religion abzulegen 500. 496 Dicey-Rait, S. 252 ff. 497 Constitution, S. 65. 498 41 & 42 Victoria c. 33. 499 16 & 17 Victoria c. 89. 500 Vgl. auch Anson, Parliament, S. 8. |
Vollmer wird nicht genannt. Identität auch der Belegstellen. |
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[104.] Rm/Fragment 151 21 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-04 09:33:25 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 151, Zeilen: 21-27, 106-108 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 155, Zeilen: 17-27, 104-107 |
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2. Die Vertragstheorie
888 T.B. Smith, L.Q.R. 1953, 512 ff.; ders., P.L. 1957, 99 ff; im Ergebnis ebenso Middleton, J.R. 1954, 37 ff.; vgl. die ausführliche Differenzierung der Vertragstheorie bei Thelen, 50 ff. 889 Vgl. T. B. Smith, P.L. 1957, 99 (113 f.). |
2. Die Vertragstheorie
501 Vgl. Smith, Cases, in L.Q.R. 1953, S. 512 ff.; derselbe, Union, in P.L.1957, S. 99 ff.; im Ergebnis ebenso Middleton, in J.R. 1954, S. 37 ff. 502 Vgl. Smith, Union, a.a. O., S. 113, 114. 503 Smith, Union, in P.L. 1957, S. 105. |
Vollmer wird nicht genannt. 1969 konnte T.B. Smith (von Vollmer) als „profiliertester Vertreter“ der Vertragstheorie bezeichnet werden. Smith starb 1988. Rm (2002) belegt die im schottischen Schrifttum „vertretene“ Vertragstheorie außer mit den von Vollmer angeführten Schriften aus den 1950er Jahren (Fn 501) lediglich noch mit einer deutschen Schrift aus dem Jahr 1973. Vollmer gibt den vollständigen Namen von Smith im Literaturverzeichnis fehlerhaft als „Thomas Brown Smith“ an anstatt richtig als „Thomas Broun Smith“. Im Literaturverzeichnis von Rm findet sich derselbe Fehler. Fortsetzung in Rm/Fragment 152 01. |
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[105.] Rm/Fragment 152 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-02 18:35:03 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 152, Zeilen: 1-31, 101-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 155-156, Zeilen: 25-31, 108 |
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[T.B. Smith führt dazu aus:]
„The purported ‚ratification’ of the Articles by the Scottish Estates and associated legislation were in effect the offer of treaty terms by the Scottish Queen in Parliament to the English Queen in Parliament. The English Act of Union when the Queen gave her assent could possibly be regarded as the acceptance of that offer — though there is the anomaly that the act to secure the church of England is only in general terms assented to by the Scottish Estates and has no legislative effect in Scotland. The English Act may thus seem more in the nature of counter offer. Probably in the recording by her Majesty’s command of the English Exemplification under the Great Seal of England in the Books of the Scottish Parliament on March 19, 1707, may be regarded as the final stage in concluding the treaty. No objection was made to the terms then registered. Then it was that the Commissioners reported the Queen’s satisfaction that the Union was thus concluded.890 Demgemäß stellt nach T.B. Smith der englische Act of Union with Scotland 1707891, den die orthodoxe Schule als die eigentliche Rechtsgrundlage der Unionsvereinbarung ansieht892, nur eine der Vertragserklärungen dar, die zur englisch-schottischen Union führten. Erst die von Edinburgh stillschweigend gebilligte Eintragung dieser Erklärung in die Annalen des schottischen Parlaments893 besiegelte die Union, mit deren Inkrafttreten am 1. Mai 1707 der so zustandegekommene völkerrechtliche Vertrag seinen Zweck erfüllt habe und als „source of international obligation“894 erloschen sei. Gleichwohl habe der Unionsvertrag damit nicht jegliche Bedeutung für die Union verloren. Vielmehr wirke er als deren verfassungsrechtlicher Geltungsgrund fort und stehe über dem durch ihn erst geschaffenen Parlament von Großbritannien, das nur im Rahmen der durch die Unionsvereinbarung übertragenen Kompetenzen wirksame Gesetze erlassen könne. Demzufolge könne die Unionsvereinbarung nur insoweit abgeändert werden, als sie den britischen Gesetzgeber ausdrücklich oder konkludent dazu ermächtigt habe. Soweit die Unionsvereinbarung hingegen gewisse Grundsätze und Institutionen ausdrücklich für unabdingbar erklärt habe, ist sie nach Auffassung der Vertragstheorie der Disposition der „Queen in Parliament“ entzogen.895 890 T.B. Smith, P.L. 1957, 99 (105). 891 6 Anne, c. 11. 892 Vgl. FN 881. 893 Vgl. oben § 6 B. II. 1. 894 T.B. Smith, P.L. 1957, 99 (109). 895 Vgl. T.B. Smith, P.L. 1957, 99 (109, 111 und 113 ff.). |
Diese beruht hiernach nicht auf Gesetz, sondern auf einem völkerrechtlichen Vertrag, der nach SMITH folgendermaßen zustande kam 503:
[Seite 156]
Der englische ACT OF UNION WITH SCOTLAND, den die orthodoxe Schule als die eigentliche Rechtsgrundlage der Unionsverfassung ansieht, stellt hiernach nur eine der Vertragserklärungen dar, die zur englisch-schottischen Union führten. Erst die von Edinburgh stillschweigend gebilligte Eintragung dieser gesetzlichen Erklärung in die Annalen des schottischen Parlamentes besiegelte die Union. Mit deren Inkrafttreten am 1. Mai 1707 erreichte der so zustande gekommene völkerrechtliche Vertrag nach SMITH freilich schon seinen Zweck und erlosch, wenigstens als „source of international Obligation” 504. Damit hat der Unionsvertrag in den Augen der Vertragstheorie jedoch nicht jegliche Bedeutung für die Union verloren. Vielmehr wirkt er als deren verfassungsrechtlicher Geltungsgrund fort. Als solcher steht er über dem durch ihn erst geschaffenen Parlament von Großbritannien. Dieses kann daher nur im Rahmen der Befugnisse, die ihm die Unionsverfassung übertragen hat, wirksam Gesetze erlassen. Das gilt zumal für die Änderung der Unionsverfassung selbst. Diese kann nur insoweit abgeändert werden, als sie den britischen Gesetzgeber ausdrücklich oder stillschweigend dazu ermächtigt. Soweit die Unionsverfassung dagegen gewisse Grundsätze und Einrichtungen expressis verbis für unabdingbar erklärt, ist sie nach Auffassung der Vertragstheorie der Disposition der „Queen in Parliament” entzogen 505. 503 Smith, Union, in P.L. 1957, S. 105. 504 A.a.O., S. 109. 505 Vgl. Smith, Union, in P.L. 1957, S. 109, 111, 113 ff. |
Fortsetzung von Rm/Fragment 151 21. Vollmer wird nicht genannt. In dem langen Smith-Zitat heißt es bei Vollmer im letzten Satz fehlerhaft „Commissioners“ anstatt richtig „Commissioner“. Derselbe Fehler findet sich bei Rm, der zudem im vorletzten Satz nach dem Wort „Probably“ das Wort „in“ einfügt. |
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[106.] Rm/Fragment 153 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-11 09:23:15 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 153, Zeilen: 1-30, 101-104 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 156-157, Zeilen: 38, 105; 1-34, 101-102 |
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[T.B. Smith formuliert dies wie folgt:]
„...that the terms of the [sic!] union (in their final form) as eventually agreed between England and Scotland, though set out in statute form, are in fact fundamental law - and have the force of a constituent document.”896 Darin liegt, wie Vollmer treffend bemerkt, „eine klare Absage an das parlamentarische Souveränitätsdogma, das die Idee eines fundamentalen, den Gesetzgeber bindenden Rechts bekanntlich ausschließt“897. Daraus folgt zugleich, dass die Unionsvereinbarung nach der Vertragstheorie, soweit unabdingbare Regelungen betroffen sind, den Rang von Verfassungsrecht genießt und damit als Prüfungsmaßstab für eine materielle Gesetzeskontrolle in Betracht kommt. Die Rechtsgrundlage dafür, diese Erkenntnis in die Praxis umzusetzen, beruht nach T.B. Smith auf dem schottischen Richtereid: „The judicial oath binds our judges to do right ,after the law [sic!] and usages of the [sic!] realm’. If I am right that the terms of the [sic!] Union are constituent, then Parliament can only legislate lawfully within the powers conferred upon it; and the Judiciary would be bound by their oath to pay regard to the fundamental law in preference to a mere Act of Parliament.”898 In entsprechender Anwendung der Coke’schen Doktrin seien die schottischen Gerichte jedoch gehalten, nach Möglichkeit eine verfassungskonforme Auslegung mit der Unionsvereinbarung vorzunehmen und nur bei besonders gravierenden Verstößen von ihrem Prüfüngsrecht Gebrauch zu machen: „In my opinion, only where really important issues are involved - such as those affecting the Church and jurisdiction of the Supreme Courts - should judges by virtue of their judicial oath be expected to assume jurisdiction to refuse effect [sic!] legislation in apparent conflict with the fundamental terms of the Union, but in general they would be prepared to construe legislation so as to reconcile it, if possible, with the limits set in 1707.”899 Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die Vertragstheorie die Unionsvereinbarung als völkerrechtlichen Vertrag wertet, an dessen unabdingbaren Fundamentalnormen die Souveränität des Westminster Parlaments seine Grenzen findet. 896 T.B. Smith, P.L. 1957, 99 (109). 897 Vollmer, 157. 898 T.B. Smith, P.L. 1957, 99 (114). 899 VGl. [sic!] FN 898. |
Richtig ist vielmehr, so Professor SMITH 508:
Darin liegt nicht nur eine klare Absage an das parlamentarische Souveränitätsdogma, das die Idee eines fundamentalen, den Gesetzgeber bindenden Rechts bekanntlich ausschließt; daraus folgt zugleich, daß die Unionsverfassung von 1707, soweit sie derartige Fundamentalsätze aufstellt, grundsätzlich als Prüfungsmaßstab für eine materielle Gesetzeskontrolle geeignet ist. Die Rechtsgrundlage dafür, diese Erkenntnis in die Praxis umzusetzen, sieht SMITH in dem Richtereid509:
Allerdings sollten die Gerichte, so fährt Smith in entsprechender Anwendung der COKE’schen Doktrin fort, nur in Fällen besonders schwerwiegender Verletzung der Unionsverfassung, in denen eine verfassungskonforme Auslegung des betreffenden Parlamentsgesetzes nicht mehr möglich sei, von ihrem Prüfungsrecht Gebrauch machen510:
[...] Die Vertragstheorie wertet sie als einen völkerrechtlichen Vertrag, an dessen unabdingbaren Fundamentalnormen die Souveränität der „Queen in Parliament” ihre Grenzen finde. 508 A.a.O, S. 109. 509 Union, in P.L. 1957, S. 114. 510 A.a.O. |
Vollmer wird im Text und in Fn 897 korrekt zu einem Einzelzitat genannt. Es wird nicht erkennbar, dass die ganze Druckseite, wenig anders formuliert, der Vorlage von Vollmer Satz für Satz folgt. Aus dem 22-seitigen Aufsatz von Smith sind bei Rm exakt dieselben drei Stellen wiedergegeben wie bei Vollmer. Mehrere Übertragungsfehler bei Rm sind jeweils mit „[sic!]“ gekennzeichnet. |
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[107.] Rm/Fragment 156 19 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-03 18:06:24 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 156, Zeilen: 19-27, 105 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 158, Zeilen: 6-17, 102-103 |
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Die Bezeichnung „Elizabeth II.", die einen Bestandteil des königlichen Titels darstellt, hatte die jetzige Königin auf Empfehlung ihrer Ratgeber 1952 im Accession Council, der der feierlichen Inthronisation jedes Monarchen vorausgeht, kraft der ihr eigenen königlichen (Residual-) Prärogative angenommen.914 Im Dezember 1952 trat daraufhin die Commonwealth-Konferenz zusammen, die den Beschluss verabschiedete, dass Elizabeth II. in jedem Mitgliedstaat des Commonwealth unter einem anderen Titel proklamiert werden sollte, der den besonderen Beziehungen des betreffenden Landes zur Krone Rechnung trage. In Ausführung dieses Beschlusses erließ das Westminster Parlament 1953 den [Royal Titles Act 1953915, demgemäß die Königin ermächtigt wurde, sich die entsprechenden Titel zuzulegen.]
914 Vgl. Wade, Introduction, 1; ders., S.L.T. 1953, 255. 915 1 & 2 Elizabeth 2, c. 9. |
Den Namen ELISABETH II., der ein Bestandteil des königlichen Titels ist, hatte die jetzige Königin auf Empfehlung ihrer Ratgeber 1952 im ACCESSION COUNCIL, der der feierlichen Inthronisation jedes neuen Monarchen vorausgeht, kraft der ihr eigenen königlichen Prärogative angenommen 512. Kurz darauf, im Dezember 1952, trat in London die Konferenz der Commonwealth-Länder zusammen, auf der beschlossen wurde, daß ELISABETH II. in jedem Mitgliedstaat unter einem anderen Titel, der die besonderen Beziehungen des betreffenden Landes zur Krone zum Ausdruck bringe, als Königin proklamiert werden solle. In Ausführung dieses Beschlusses erließ das britische Parlament 1953 den ROYAL TITLES ACT 513, der die Königin ermächtigte, sich die entsprechenden Titel beizulegen.
512 Vgl. E.C.S. Wade, Introduction, S. lxiv; S.L.T. 1953, S. 255. 513 1 & 2 Elizabeth 2 c.9. |
Vollmer wird nicht genannt. Eine Schrift “Wade, Introduction” (Fn 914) taucht im Literaturverzeichnis von Rm nicht auf. Wie sich über Fn 512 bei Vollmer aus dessen Literaturverzeichnis ergibt, handelt es sich um die von Wade verfasste umfangreiche Einleitung zum Nachdruck der 10. Auflage des Verfassungsrechts-Klassikers von Dicey. Eine Schrift von Wade in der Scots Law Times 1953, 255 (Fn 914) gibt es nicht. (Vielmehr ist dort die Entscheidung MacCormick v. Lord Advocate abgedruckt.) Bei Vollmer bleibt in Fn 512 unklar, wie der Bezug dieser Belegstelle genau gemeint ist. Bei Rm („ders.“) ist sie in Fn 914 fehlerhaft dem Autor Wade zugeordnet. Fortsetzung in Rm/Fragment 157 01. |
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[108.] Rm/Fragment 157 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-11 08:48:06 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 157, Zeilen: 1-27, 101-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 158-159, Zeilen: 15-23, 34-35, 103-104, 106; 1-8, 14-30, 102 |
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[In Ausführung dieses Beschlusses erließ das Westminster Parlament 1953 den] Royal Titles Act 1953915, demgemäß die Königin ermächtigt wurde, sich die entsprechenden Titel zuzulegen. Die Königin entschied sich dann zwecks Proklamation im Vereinigten Königreich für den Titel „Elizabeth the Second, by the Grace of God of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and of her other realms [sic!] and Terretories [sic!] Queen, Head of the Commonwealth, Defender of Faith", unter dem sie am 2.05. [sic!] 1953 zu Westminster feierlich gekrönt wurde.916
„That the two Kingdoms of England and Scotland shall upon the first Day of May which shall be in the Year one thousand seven hundred and seven, and forever after, be united into one Kingdom by the Name of Great Britain; and that the Ensigns Armorial of the said [sic!] Kingdom be such as her Majesty shall appoint, and the Crosses of St. George and St. Andrew shall be conjoined in such Manner as her Majesty shall think fit, and used in all Flags, Banners and Ensigns, both at Sea and Land.917 Nach Auffassung der Kläger stellt Art. 1 eine der Grundbedingungen der Unionsvereinbarung dar. Demzufolge sei es für den britischen Gesetzgeber „ultra vires" sich darüber hinwegzusetzen. Art. 1 sei eine der fundamentalen Vorschriften der Unionsvereinbarung918, die die Kompetenzen des neuen Unionsgesetzgebers erst definiere und an die dieser deshalb gebunden sei. Hinzu komme, dass das schottische Parlament von 1707 unstreitig nicht souverän gewesen sei. Mithin könne es auf das neue Parlament des Vereinigten Königreichs keine Art von Souveränität übertragen haben, die es selbst niemals besessen habe. Zwar strebe Art. 18 der Unionsvereinbarung eine Angleichung des öffentlichen Rechts in England und Schottland an919, dies jedoch nur mittels Gesetzen, die der ursprünglichen Vereinbarung nicht zuwiderliefen.920 915 1 & 2 Elizabeth 2, c. 9. 916 Vgl. O.H. Phillips, 233. 917 St.L. 4, 223. 918 Vgl. oben § 6 B. I. 919 Vgl. oben § 6 B. II. 920 Vgl. S.L.T. 1953, 255 (259 f.); vgl. auch Marshall, Sovereignty, 73. |
In Ausführung dieses Beschlusses erließ das britische Parlament 1953 den ROYAL TITLES ACT 513, der die Königin ermächtigte, sich die entsprechenden Titel beizulegen. Aufgrund dieser Ermächtigung wählte die Königin für ihre Proklamation im Vereinigten Königreich den Titel „Elizabeth the Second, by the Grace of God of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and of her other Realms and Territories Queen, Head of the Commonwealth, Defender of Faith”, unter dem sie am 2. Juni 1953 zu Westminster feierlich gekrönt wurde 514.
[Seite 159]
[...] Die Kläger erwiderten auf die Thesen des LORD ADVOCATE: Art. 1 stelle eine der Grundbedingungen des Unionsvertrages dar. Infolgedessen sei es für den britischen Gesetzgeber „ultra vires”, sich darüber hinwegzusetzen. Der Unionsvertrag, durch den das Parlament des Vereinigten Königreichs am 1. Mai 1707 erst geschaffen worden sei, enthalte vielmehr eine Reihe von Bestimmungen, die die Befugnisse des neuen Unionsgesetzgebers erst definierten und an die dieser daher gebunden sei. Hinzu komme, daß das schottische Parlament vor 1707 unstreitig nicht souverän gewesen sei. Folglich könne es auf das neue Parlament des Vereinigten Königreichs keine Souveränität von der Art übertragen haben, die es selbst niemals besessen habe. Art. 18 der Unionsverfassung strebe zwar eine Angleichung des öffentlichen Rechts der beiden Länder an, dies jedoch nur durch Gesetze, die dem ursprünglichen Vertrag nicht zuwiderliefen. Dessen Fundamentalnormen sei das (1707 in das britische Parlament aufgegangene) englische Parlament deswegen selbst dann unterworfen, wenn es vor Inkrafttreten der Union in dem vom LORD ADVOCATE behaupteten Sinn souverän gewesen sei 518. 513 1 & 2 Elizabeth 2 c.9. 514 Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 233. 516 St.L. 4, S. 223; Sp.d.V. 518 A.a.O., S. 259, 260; vgl. auch Marshall, Sovereignty, S. 73. |
Vollmer wird nicht genannt. Dem offiziellen "Royal Style" der derzeitigen britischen Königin fehlt in dem bei Vollmer zwischen Anführungszeichen wiedergegebenen Wortlaut vor dem Wort "faith" das Wort "the". In dem in Fn 514 angegebenen Verfassungsrechtslehrbuch von O. Hood Phillips steht die korrekte Fassung einschließlich "the". Dieselbe Auslassung - mit demselben falschen Beleg - findet sich bei Rm. |
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[109.] Rm/Fragment 158 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-03 16:33:48 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 158, Zeilen: 1-28, 101-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 158-160, Zeilen: 24-34, 105; 9-12, 31-39, 101; 1-9, 101 |
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[Die Kläger beantragten,]
„that the use in Her Majesty’s title of the numeral two was not only inconsistent with the historical fact and political reality but involved a contravention of Article One of the Treaty of Union, 1707.921 Der Lord Advocate beantragte (als Vertreter der Krone), die Klage mit der Begründung abzuweisen, die Königin sei durch den Royal Titles Act 1953 ausdrücklich zur Beifügung der Nummer II hinter ihrem Namen ermächtigt gewesen. Art. 1 des Act of Union 1707 verstoße schon seinem Wortlaut nach nicht gegen den Royal Titles Act 1953. Sollten sich die Vorschriften jedoch als unvereinbar mit Art. 1 des Act of Union 1707 erweisen, so gehe der Royal Titles Act 1953 als späteres Gesetz vor, da das britische Parlament aufgrund seiner Souveränität dazu ermächtigt gewesen sei, Art. 1 des Act of Union 1707 abzuändern.922 Das Outer House of the Court of Session923 wies die Klage im ersten Rechtszuge durch Lord Guthrie aus drei Gründen ab: Erstens sei die Wahl der Ziffer II im Titel der Königin durch den Royal Titles Act 1953 ausdrücklich gedeckt; kein Gesetz könne von den Gerichten wegen Verletzung der Unionsvereinbarung oder aus irgendeinem anderen Grund abgeändert werden. Zweitens ergebe sich aus Art. 1 weder ausdrücklich noch konkludent, dass der Gebrauch jener Ziffer verboten sei. Der Klage fehle daher die Rechtsgrundlage. Drittens habe der Kläger kein Rechtsschutzinteresse, da die Namenswahl der Königin einen öffentlich-rechtlichen Staatsakt darstelle, durch den die Kläger in ihren Privatrechten nicht verletzt würden.924 Die Berufungskammer (Inner House925) des schottischen Sessionsgerichts926 bestätigte das erstinstanzliche Urteil und machte sich in seiner [sic!] Begründung das zweite und dritte Argument von Lord Guthrie zueigen. Dem ersten Argument jedoch, wonach auch die Fundamentalnormen des Act of Union 1707 der Gesetzgebungsallmacht von Westminster unterworfen sei, widersprach das Gericht obiter dicta. Lord President Cooper ließ insoweit eine deutliche Skepsis [gegenüber dem traditionellen Verständnis der Lehre von der unbeschränkten Parlamentssouveränität anklingen:] 921 S.L.T. 1953, 255. 922 S.L.T. 1953, 255. 923 Vgl. dazu oben § 3 B. II. 1. 924 Vgl. S.L.T. 1953, 255 (259 f.). 925 Vgl. dazu oben § 3 B. II. 1. 926 Die Kammer war besetzt mit dem Lord President Cooper, Lord Carmont und Lord Russel. |
Hiergegen erhoben der Rektor und ein Rechtsstudent der Universität Glasgow in MacCORMICK v. LORD ADVOCATE beim schottischen Sessionsgericht (COURT OF SESSION) Klage mit dem Antrag, festzustellen 515,
Der LORD ADVOCATE beantragte als Vertreter der Krone, die Klage mit der Begründung abzuweisen, die Beifügung der Nummer II zum Namen der Königin sei durch den ROYAL TITLES ACT, 1953, ausdrücklich gedeckt. [Seite 159] Sollten sich jedoch beide Vorschriften als unvereinbar erweisen, so gehe der ROYAL TITLES ACT vor, da das britische Parlament kraft seiner Souveränität berechtigt gewesen sei, Art. 1 der Unionsverfassung abzuändern 517. [...] Das äußere Haus (OUTER HOUSE) des schottischen Sessionsgerichts wies im ersten Rechtszug die Klage durch LORD GUTHRIE aus drei Gründen ab: Erstens sei die Wahl der Ziffer II (im Titel der Königin) durch den ROYAL TITLES ACT, 1953, ausdrücklich gedeckt; kein Gesetz könne aber von den Gerichten wegen Verletzung des Unionsvertrages oder aus irgendeinem anderen Grund geändert werden. Zweitens verbiete Art. l des Vertrages weder ausdrücklich noch impliziter den Gebrauch jener Ziffer, die Klage könne daher nicht auf eine einschlägige Rechtsgrundlage gestützt werden. Drittens fehle den Kläger das Rechtsschutz- [Seite 160] interesse, da die Namenswahl der Königin einen öffentlich-rechtlichen Staatsakt darstelle, durch den sie in ihren Privatrechten nicht verletzt würden 519. Die Berungskammer [sic!] (INNER HOUSE) des schottischen Sessionsgerichts (LORD PRESIDENT COOPER, LORD CARMONT und LORD RUSSEL) bestätigte dieses Urteil, wobei es [sic!] sich das zweite und das dritte Argument LORD GUTHRIES zueigen machte. Dem ersten Argument jedoch, wonach auch die Fundamentalnormen der Unionsverfassung der Gesetzgebungsallmacht des britischen Parlaments unterworfen seien, widersprach das Gericht. 515 S.L.T. 1953, S. 255. 517 S.L.T. 1953, S. 255. 519 S.L.T. 1953, S. 259, 260. |
Vollmer wird nicht genannt. Das von Vollmer im Text bei Fn 515 wiedergegebene Zitat entstammt nicht der Gerichtsentscheidung selbst, sondern dem zusammenfassenden (redaktionellen) Vorspann vor dem Abdruck der Entscheidung, und es steht dort nicht auf Seite 255, sondern auf Seite 256. Beide Auffälligkeiten finden sich identisch bei Rm, der als Fehler noch den Einschub des Wortes „the“ vor dem Wort „historical“ hinzufügt. Falsche Seitenzahl auch bei Vollmer in Fn 517 – und ebenso bei Rm in Fn 922. Bemerkenswert der Fehler beim Personalpronomen es, den Rm übernimmt, daraus aber ein falsches Possessivpronomen (seiner) macht. |
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[110.] Rm/Fragment 160 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-03 08:33:07 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 160, Zeilen: 3-7, 101-102 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 156, Zeilen: 31-36, 103-104 |
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Das Argument der Vertragstheorie, dass sich der britische Gesetzgeber seit der Gründung der Union bereits in mehreren Fällen mit Erfolg über fundamentale Grundsätze der Unionsvereinbarung hinweggesetzt habe930, ist wenig überzeugend, denn „the fact that Parliament has done something cannot prove that it was entitled to do it"931.
930 Vgl. dazu Dicey, 65 ff. 931 Vgl. Middleton, J.R. 1954, 37 (49). |
Dem kann die orthodoxe Schule nach MIDDLETON nicht entgegenhalten, daß sich der britische Gesetzgeber seit Gründung der Union bereits in mehreren Fällen mit Erfolg über fundamentale Grundsätze der Unionsverfassung hinweggesetzt habe 506, denn „the fact that Parliament has done something cannot prove that it was entitled to do it” 507.
506 Vgl. dazu Dicey, Constitution, S. 65 ff. 507 Middleton, in J.R. 1954, S. 49. |
Unmittelbare Fortsetzung von Rm/Fragment 160 01 (Thelen), geht danach unmittelbar über in Rm/Fragment 160 08 (Thelen). |
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[111.] Rm/Fragment 180 13 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-02 17:24:17 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 180, Zeilen: 13-27, 103-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 133, Zeilen: 6-19, 111-115 |
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1. Monismus
Oppenheim und Lauterpacht sehen deshalb zwischen staatlichem Recht und Völkerrecht keinen wesentlichen Unterschied, beide seien „manifestations of a single concept of law“1019. Aus dieser begrifflichen Einheit von staatlichem Recht und Völkerrecht, die naturgemäß nach praktischer Verwirklichung dränge, folge für den Staat die Pflicht, nicht nur seinen [sic!] eigenen Normen, son[dern auch die des Völkerrechts zu erfüllen.1020] 1016 Vgl. Kelsen, Souveränität, 146 ff. 1017 Vgl. a.a.O. (FN 1016). 1018 Vgl. Keeton, 255; Brierly, brit. Y.B. 1928, 47. 1019 Oppenheim / Lauterpacht, 38. 1020 Vgl. Verdross, 116. |
2. Monistische Theorie
355 Vgl. Kelsen, Souveränität, S. 146 ff. 356 Vgl. Maunz, S. 280. 357 Vgl. Keeton, S. 255; Brierly, Theory, in brit. Y.B. 1928, S.47. 358 Vgl. Oppenheim-Lauterpacht, S. 38. 359 Vgl. Verdross, Völkerrecht, S. 116. |
Vollmer wird nicht genannt. Auch Identität aller Belegstellen, einschließlich der unüblichen Abkürzung "brit. Y.B." für "The British Yearbook of International Law". |
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[112.] Rm/Fragment 181 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-01 12:39:32 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 181, Zeilen: 1-19 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 133-134, Zeilen: 19-24, 116; 1-20, 101-104 |
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In Staaten mit bereits bestehenden monistischen Rechtssystemen, so z.B. die USA1021, wird diese Aufgabe dadurch erleichtert, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden in diesen Ländern zumindest die Regeln des allgemeinen Völkerrechts unmittelbar anwenden können, ohne erst ihre innerstaatliche Umsetzung durch ein staatliches Gesetz abwarten zu müssen.1022 Das allgemeine Völkerrecht ist in diesen Fällen schon per se Bestandteil des betreffenden Landesrechts.1023
Damit kommt es auf die Frage der Rangordnung der beiden Rechte an. Innerhalb der monistischen Theorie werden dazu zwei Ansichten vertreten. Ein Teil der Monisten befürwortet den Primat des staatlichen Rechts1024, andere setzen beim Völkerrecht an und halten dieses für vorrangig1025. Folgt man der monistischen Auffassung vom Staatsrechtsprimat, so muss eine materielle Gesetzeskontrolle von vornherein ausscheiden. Gleichwohl halten auch die monistischen Anhänger des Völkerrechtsprimats innerstaatliche Normen, die gegen Völkerrecht verstoßen, nicht von vornherein für unverbindlich.1026 Anderer Auffassung war seinerzeit Kelsen mit seiner Theorie des „radikalen“ Monismus1027, derzufolge jeder „völkerrechtswidrige Normsetzungsakt des Staates - nicht nur völkerrechtlich, sondern auch staatsrechtlich - nichtig“ sei 1028. Seine Theorie konnte sich jedoch nicht durschsetzen [sic!].1029 1021 Vgl. Oppenheim / Lauterpacht, 41 ff. 1022 Vgl. Kimminich, 263 ff. 1023 Vgl. Verdross, 117. 1024 Vgl. z.B. Pohl, 4; Wenzel, 387; Zorn, 300 ff. 1025 Vgl. Kelsen, Souveränität, 148; ders., FS für Alfred Verdross, 157 ff. 1026 Vgl. Neuhold / Hummer / Schreuer, Rdnr. 576. 1027 Vgl. Verdross, 111 f. 1028 Kelsen, Souveränität, 148. 1029 Vgl. Fischer / Köck, Rdnr. 47; Kimminich, 262 ff.; Neuhold / Hummer / Schreuer, Rdnr. 575 f. |
Diese Aufgabe wird in Staaten mit bereits bestehendem monistischen Rechtssystem, zu denen seit altersher z.B. die Vereinigten Staaten von Nordamerika gehören 360, in der Regel dadurch erleichtert, daß Gerichte und Verwaltungsbehörden in diesen Ländern zumindest die Regeln des allgemeinen Völkerrechts unmittelbar anwenden können, ohne erst ihre Durchführung durch
ein staatliches Gesetz abwarten zu müssen. Das allgemeine Völkerrecht ist in solchen Fällen schon von sich aus Bestandteil des betreffenden Landesrechts 361. Damit stellt sich notwendigerweise sogleich die Frage nach der Rangfolge der beiden Rechte. Hierzu haben sich innerhalb der monistischen Theorien zwei Auffassungen gebildet: Die eine geht vom innerstaatlichen Recht aus und befürwortet dementsprechend den Primat des staatlichen Rechts; die andere setzt beim Völkerrecht an und gibt folglich diesem den Vorrang 362. In Systemen mit Staatsrechtsprimat ist für eine materielle Gesetzeskontrolle naturgemäß kein Raum. Denn diese setzt, wie bereits eingangs betont, den Vorrang des Völkerrechts voraus, da jeder Rechtssatz nur an einer ranghöheren Norm gemessen werden kann. Auf der anderen Seite halten allerdings auch die Befürworter des völkerrechtlichen Primats innerstaatliche Normen, die gegen das Völkerrecht verstoßen, nicht von vornherein für unverbindlich. Die gegenteilige Auffassung des „radikalen” Monismus 363, die früher vornehmlich von KELSEN vertreten wurde und in dem Satz gipfelte, daß jeder „völkerrechtswidrige Normsetzungsakt des Staates — nicht nur völkerrechtlich, sondern auch staatsrechtlich — nichtig” sei 364, hat sich nicht durchgesetzt. 360 Vgl. Oppenheim-Lauterpacht, S. 41 ff. 361 Vgl. Verdross, a.a.O., S. 117. 362 Vgl. v. Mangoldt-Klein I, S. 673; Verdross, Völkerrecht, S. 111. 363 Vgl. Verdross, a.a.O., S. 111, 112. 364 Kelsen, Souveränität, S. 148; vgl. aber derselbe, Unrecht, in ZÖR 1932, S. 481. 365 Verdross, a.a.O., S. 111, 113. 366 A.a.O., S. 112. 367 Vgl. Oppenheim-Lauterpacht, S. 39; Verdross, Völkerrecht, S. 113, 115; derselbe, Einheit, S. 162 ff. 368 Vgl. Verdross, Einheit, S. 162 ff.; derselbe, Völkerrecht, S. 113, 115. |
Vollmer wird nicht genannt. Zum Buch von Kelsen wird im Literaturverzeichnis angegeben: "2. Aufl. (Nachdruck) Aalen 1960" - es wird nicht mitgeteilt, dass die 2. Auflage aus dem Jahr 1928 stammt. Genau so ist es auch bei Vollmer im Literaturverzeichnis formuliert. |
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[113.] Rm/Fragment 182 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-30 14:17:59 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 182, Zeilen: 1-18, 108-115 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 134-135, Zeilen: 20-34, 105-109; 1-12, 101-105 |
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Sie halten Kelsen zutreffend entgegen, „dass [sic!] die staatlichen Gerichte Organe einer bestimmten staatlichen Rechtsordnung sind und als solche jene Normen anzuwenden haben, die ihnen das eigene Recht vorschreibt"1033. Die gemässigten [sic!] Monisten beurteilen deshalb die bestehende Völkerrechtswidrigkeit innerstaatlichen Rechts als vörläufigen [sic!] Zustand, der sich - vorausgesetzt, die beteiligten Staaten halten sich an die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Spielregeln halten [sic!] - stets zu Gunsten des Völkerrechts auflöse.1034 Denn jeder Staat, der eine völkerrechtswidrige Norm erlasse, sei völkerrechtlich verpflichtet, diese auf Verlangen des dadurch verletzten Staates wiederaufzuheben oder abzuändern.1035 Darüber hinaus bestehe die Vermutung, dass kein Staat bewusst das Völkerrecht verletzen wolle.1036 Daher seien staatliche Normen, soweit wie möglich, völkerrechtskonform auszulegen.1037
1033 Verdross, 112. 1034 Vgl. Oppenheim / Lauterpacht, 39; Verdross, 113 und 115. 1035 Vgl. Verdross, 113 und 115. 1036 Vgl. a.a.O. (FN 1035). 1037 Vgl. Verdross, 112; vgl. insoweit bereits das Saar-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.05.1955, NJW 1955, 865. 1038 Vgl. Verdross, 113 f.; vgl. zur amerikanischen Rechtslage Oppenheim / Lauterpacht, 42 ff. |
Ihr wird aus den Reihen des sog. „gemäßigten” Monismus 365 entgegengehalten, „daß die staatlichen Gerichte Organe einer bestimmten staatlichen Rechtsordnung sind und als solche jene Normen anzuwenden haben, die ihnen das eigene Recht vorschreibt” 366. Die insoweit bestehende Verbindlichkeit völkerrechtswidriger Gesetze wird von den gemäßigten Monisten aber nur für vorläufig angesehen. Auf die Dauer muß sich der ursprüngliche Konflikt zwischen Völkerrecht und staatlichem Recht (vorausgesetzt, daß sich die beteiligten Staaten an die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Spielregeln halten) stets zugunsten des Völkerrechts auflösen 367. Zwei Grundsätze — beide Ausfluß der Idee des Völkerrechtsprimats — wirken in diese Richtung: Nach dem ersten Grundsatz ist jeder Staat, der eine völkerrechtswidrige Norm erläßt, verpflichtet, diese auf Verlangen des dadurch verletzten Staates wiederaufzuheben oder abzuändern“368. Der zweite Grundsatz geht von der Vermutung aus, daß kein Staat be-
wußt das Völkerrecht verletzten will, und gebietet dementsprechend alle staatlichen Normen und Gesetze, soweit wie möglich, völkerrechtskonform auszulegen 369. „Nur wenn ein Gesetz klar und deutlich eine dem VR widersprechende Norm enthält, muß es von den staatlichen Gerichten angewendet werden . . . ” 370 Am Ende dieser Entwicklung steht, wenn sie programmgemäß verläuft, der Übergang zur richterlichen Normenkontrolle am Maßstab des Völkerrechts, wodurch die auch von den gemäßigten Monisten anerkannte und geforderte Einheit des Rechts auf der Grundlage der Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft erst richtig verwirklicht werden kann 371. 361 Vgl. Verdross, a.a.O., S. 117. 362 Vgl. v. Mangoldt-Klein I, S. 673; Verdross, Völkerrecht, S. 111. 363 Vgl. Verdross, a.a.O., S. 111, 112. 364 Kelsen, Souveränität, S. 148; vgl. aber derselbe, Unrecht, in ZÖR 1932, S. 481. 365 Verdross, a.a.O., S. 111, 113. 366 A.a.O., S. 112. 367 Vgl. Oppenheim-Lauterpacht. S. 39; Verdross, Völkerrecht, S. 113, 115; derselbe, Einheit, S. 162 ff. 368 Vgl. Verdross, Einheit, S. 162 ff.; derselbe, Völkerrecht, S. 113, 115. 369 Vgl. Saar-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1955, in NJW 1955, S. 865; Maunz, S. 243; Verdross, Völkerrecht, S. 112. 370 Verdross, a.a.O. 371 Vgl. a.a.O., S.113, 114; Oppenheim-Lauterpacht, S. 42 ff., zur amerikanischen Rechtslage. |
Vollmer wird nicht genannt. |
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[114.] Rm/Fragment 183 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-30 18:41:26 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 183, Zeilen: 1-15, 101-111 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 132, Zeilen: 5-21, 102-113 |
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2. Dualismus
1039 Die dualistische Theorie wird vor allem in der italienischen Völkerrechtslehre vertreten; vgl. Anzilotti, Völkerrecht, 36 ff.; ders., Corso, 49 ff.; Morelli, 69 ff.; Perassi, 35 ff. 1040 Vgl. Keeton, 255. 1041 Vgl. zur Definition des Völkerrechts Ipsen, Rdnrn. 1 ff. 1042 Vgl. Anzilotti, Corso, 43; Guggenheim, 275 ff. 1043 Vgl. Verdross, 158 ff. 1044 Vgl. Jellinek, System, 313 ff. 1045 Vgl. Brierly, Basis, 17 ff.; Oppenheim / Lauterpacht, 31 ff. 1046 Vgl. Verdross, 111. 1047 Vgl. Keeton, 255. 1048 Vgl. Maunz / Zippelius, § 16 I (S. 122). |
1. Dualistische Theorie
339 Vgl. Verdross, Völkerrecht, S. 111. 340 Triepel, S. 10 ff. 341 Anzilotti, Völkerrecht, S. 36 ff; derselbe, Corso, S.49 ff. 342 Vgl. Morelli, S. 69 ff.; Perassi, S. 35 ff. 343 Vgl. Keeton, S. 255; Verdross, a.a.O. 344 Vgl. Anzilotti, Corso, S. 42; Guggenheim, S. 275 ff; Scelle, S. 304 ff.; Verdross, a.a.O. S. 137 ff. 345 Verdross, a.a.O., S. 158 ff. 346 Vgl. Jellinek, System, S. 313 ff. 347 Vgl. Brierly, Basis, S. 17 f.; Oppenheim. Lauterpacht, S. 31 ff. 348 Vgl. Verdross, a.a.O., S. 111. 349 Vgl. Keeton, S. 255. 350 Vgl. v. Mangoldt-Klein I, S. 673. |
Vollmer wird nicht genannt. Dass die dualistische Theorie vor allem in der italienischen Völkerrechtslehre vertreten "wird", ist mit vier Schriften aus den Jahren 1929 bis 1955 belegt (Fn 1039) - denselben, die Vollmer genannt hat (Fn 341 und 342). Vollmer schreibt den Vornamen des Autors Perassi im Literaturverzeichnis fehlerhaft "Thomaso" anstatt richtig "Tomaso". Derselbe Fehler findet sich im Literaturverzeichnis bei Rm. Das Buch von Jellinek (Fn 1044) fehlt im Literaturverzeichnis. (Bei Vollmer ist es nach einem Nachdruck aus dem Jahr 1963 zitiert. Es stammt aus dem Jahr 1905.) |
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[115.] Rm/Fragment 184 05 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-30 09:53:49 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 184, Zeilen: 5-9, 102-111 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 132-133, Zeilen: 26; 1-5, 101-110 |
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Aus alldem folgt, dass staatliche Normen - falls nicht die Verfassung (z.B. Art. 25 GG1051) ausnahmsweise etwas anderes bestimmt - grundsätzlich auch dann rechtsverbindlich sind, wenn sie gegen Völkerrecht verstoßen. Damit ist dieses nach der dualistischen Theorie per se nicht als Prüfungsmaßstab einer richterlichen Gesetzeskontrolle geeignet.1052
1051 Diese Vorschrift lässt sich m. E. sowohl mit dem Völkerrechtsprimat der monistischen Theorie als auch mit der völkerrechtsfreundlichen Meinung innerhalb der dualistischen Theorie vereinbaren. Misst man Art. 25 GG nur deklaratorische Bedeutung zu, so spräche dies für die monistische Theorie. Dann müßte [sic!] Art. 25 GG jedoch das gesamte Völkerrecht und nicht nur dessen „allgemeine Regeln“ für innerstaatlich verbindlich erklären. Entstehungsgeschichte und Wortlaut des Art. 25 GG unterscheiden hier jedoch zwischen den allgemeinen und den besonderen Regelungen des Völkerrechts. Mithin ist Art. 25 GG m. E. nur sinnvoll, wenn er als konstitutive Bestimmung verstanden wird, also lediglich den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ihre innerstaatliche Verbindlichkeit verleiht; so auch Maunz / Zippelius, § 16 I (S. 123). 1052 Vgl. Oppenheim / Lauterpacht, 37 f.. [sic!] |
Zum anderen sind die
staatlichen Normen, falls nicht die Verfassung ausnahmsweise etwas anderes bestimmt 352, grundsätzlich auch dann rechtsverbindlich, wenn sie gegen das Völkerrecht verstoßen 353. Damit ist dieses nach der dualistischen Theorie per se nicht als Prüfungsmaßstab für eine richterliche Gesetzeskontrolle geeignet 354. 352 Vgl. Art. 25 GG. Diese Vorschrift läßt sich allerdings sowohl mit dem noch zu erörternden Völkerrechtsprimat der monistischen als auch der völkerrechtsfreundlichen Einstellung innerhalb der dualistischen Theorie vereinbaren; vgl. v. Mangoldt-Klein I, S. 673. Das Bundesverfassungsgericht scheint in BVerfGE Bd. 1, S. 233, der ersteren Auffassung zuzuneigen, während Maunz, S. 280, meint, nach Entstehungsgeschichte und Wortlaut scheine Art. 25 GG eher der Lehre von den zwei Rechtskreisen zu entsprechen. Art. 25 GG würde dann (ebenso wie Art. 4 WRV) die Transformation gewisser völkerrechtlicher Normen in das Staatsrecht der Bundesrepublik bewirken. 353 So die h.L. zu Art. 4 WRV; vgl. Anschütz, Anm. 2 zu Art. 4 WRV; Stier-Somlo, S. 341. 354 Vgl. Oppenheim-Lauterpacht, S. 37, 38. |
Vollmer wird nicht genannt. |
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[116.] Rm/Fragment 185 15 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-05 09:21:54 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 185, Zeilen: 15-26, 104-107 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 136-137, Zeilen: 10-15, 20-21, 23-25, 103-106, 111, 114; 107 |
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1. Das allgemeine Völkerrecht
„In England ... the law of nations ... is here adopted in it’s full extent by the common law, and is held to be part of the law of the land. And those acts of parliament, which have from time to time been made to enforce this universal law, or to facilitate the execution of it’s decisions, are not to be considered as introduction of any new rule, but merely as declaratory of the old fundamental constitutions of this kingdom; without which it must cease to be part of the civilized world.”1060 1058 Vgl. Blackstone IV, 67; Lauterpacht, T.G.S. 1939, 51; ders. / Brierly, XXII; Oppenheim / Lauterpacht, 39. 1059 Vgl. Brierly, Law, 90; ders., brit.Y.B. 1928, 40 (47). 1060 Blackstone IV, 67. |
1. Das allgemeine Völkerrecht
[Seite 137]
377 Vgl. Blackstone IV, S. 67; Lauterpacht, Brierly, S. XXII; derselbe, Part, in T.G.S. 1939, S. 51; Oppenheim-Lauterpacht, S. 39. 378 Vgl. Brierly, Law, S. 90; derselbe, Theory, in brit. Y.B. 1928, S.40, 47; Lauterpacht, Part, a.a.O., S. 63; Verdross, Völkerrecht, S. 117. 382 Vgl. Verdross, a.a.O. 385 Blackstone IV, S. 67. |
Vollmer wird nicht genannt. Das Blackstone-Zitat bei Vollmer enthält Übertragungsfehler: - im ersten Satz fehlt vor dem Wort "part" das Wort "a" - im zweiten Satz heißt es fehlerhaft "introduction" anstatt richtig "introductive" - im zweiten Satz heißt es fehlerhaft "this kingdom" anstatt richtig "the kingdom" - gegen Ende fehlt vor dem Wort "part" das Wort "a". Dieselben Fehler finden sich identisch bei Rm, auch die Auslassungen sind identisch. Identität aller Belegstellen, einschließlich der unüblichen Abkürzung "brit. Y.B." für "The British Yearbook of International Law". |
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[117.] Rm/Fragment 186 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-13 10:13:38 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 186, Zeilen: 1-13, 101-127 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 137-140, Zeilen: 8-10, 15-19, 101-102, 104; 32-33; 1-13, 101-114; 1-13, 101-102 |
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In der Praxis1061 findet die These Blackstones Unterstützung in der Entscheidung des berühmten Lord Mansfield (1705-1793)1062 in Triquet v. Bath (1764)1063. Hierin bekennt sich Lord Mansfield zu der Auffassung, dass das allgemeine Völkerrecht in seinem vollen Umfang Bestandteil des englischen Rechts sei.1064 Dieser Grundsatz hat sich in der Rechtsprechung in Viveash v. Becker (1814)1065, Novello v. Toogood (1823)1066, De Wutz v. Hendricks (1824)1067, Duke of Brunswick v. The King of Hanover (1844)1068, De Haber v. The Queen of Portugal (1851)1069, Magdalena Steam Navigation Company v. Martin (1859)1070 und Emperor of Austria v. Day and Kossuth (1861)1071, West Rand Central Gold Mining Company v. The King (1905)1072, Mortensen v. Peters (1906) 1073,Res Suarez (1918)1074, Engelke v. Musman (1928)1075, The Cristina (1938)1076 sowie Chung Chi Cheung v. The King (1938)1077 durchgesetzt.
1061 Vgl. zum Meinungsstand den Überblick bei Vollmer, 136 ff. 1062 Vgl. Keir / Lawson, I; Lauterpacht, T.G.S. 1939, 51(53). 1063 Triquet v. Bath (1764), E.R. 97, 936 per Lord Mansfield. 1064 Vgl. a.a.O. (FN 1063). 1065 E.R. 105, 619 ff. 1066 Zit. nach Lauterpacht, T.G.S. 1939, 51 (55). 1067 E.R. 130, 326 ff. 1068 Zit. nach Lauterpacht (FN 1066). 1069 Zit. nach Lauterpacht (FN 1066). 1070 Zit. nach Lauterpacht (FN 1066), 56. 1071 E.R. 66, 263 ff. - In diesem Fall ging es um die interessante Frage, ob den Beklagten (den ungarischen Revolutionären Day und Kossuth) im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt werden konnte, in England falsche Geldnoten für Aufständische gegen Kaiser Franz Joseph I. (1848-1916) von Österreich drucken zu lassen. Das Gericht gewährte die einstweilige Verfügung. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass durch die Unterstützung der Aufständischen mit Falschgeld das völkerrechliche [sic!] Grundrecht von Kaiser Franz Jospeph [sic!] I. auf Achtung seiner Immunität (vgl. Verdross, 236 und 238) verletzt würde. Dessen Immunität sei in England innerstaatlich verbindlich: „A public right, recognised by the law of nations, is a legal right, because the law of nations is part of the common law of England. These propositions are supported by unquestionable authority" (E.R. 66, 263 ff; hier zit. nach Lauterpacht (FN 1066), 56). 1072 K.B. 1905, Bd. 2, 391 ff. 1073 (1906) 14 S.L.T., 227; Allen / Thompson / Walsh, 59 ff.; Keir / Lawson, 3. 1074 Ch. 1918, Bd. 1, 176 (192). 1075 A.C. 1928, 433(449). 1076 A.C. 1938, 485 (490 und 502). 1077 A.C. 1939, 160 (168). |
In die Rechtsprechung fanden BLACKSTONES Thesen vor allem durch LORD MANSFIELD (1705-1793) 386, nach LAUTERPACHT387 einer der größten englischen Richter, Eingang. [...] Jedenfalls bekannte sich LORD MANSFIELD fast 30 Jahre später als Richter in TRIQUET v. BATH (1764) ausdrücklich zu der von LORD TALBOT seinerzeit vertretenen Auffassung, daß das (allgemeine) Völkerrecht in seinem vollen Umfang Bestandteil des englischen Landesrechts sei 389.
In der Praxis haben sich die von BLACKSTONE und LORD MANSFIELD [Seite 139] niedergelegten Grundsätze jedenfalls durchgesetzt. VIVEASH v. BECKER (1814) 401, NOVELLO v. TOOGOOD (1823) 402, DE WUTZ v. HENDRICHS [sic!] (1824) 403, DUKE OF BRUNSWICK v. KING OF HANOVER (1844) 404, DE HABER v. THE QUEEN OF PORTUGAL (1851) 405, MAGDALENA STEAM NAVIGATION COMPANY v. MARTIN (1859) 406 und EMPEROR OF AUSTRIA v. DAY AND KOSSUTH (1861) 407 im 19. Jahrhundert, WEST RAND CENTRAL GOLD MINING COMPANY v. THE KING (1905) 408, MORTENSEN v. PETERS (1906) 409, RES SUAREZ (1918) 410, ENGELKE v. MUSMAN (1928) 411, THE CRISTINA (1938) 412 oder CHUNG CHI CHEUNG v. THE KING (1938) 413 in diesem Jahrhundert sind führende Rechtsfälle, in denen die Doktrin der generellen Adoption der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts durch das COMMON LAW, wenngleich hier und dort mit einigem Zögern 414, immer wieder bestätigt wurde. [Seite 140] In EMPEROR OF AUSTRIA v. DAY AND KOSSUTH (1861) ging es darum, ob den Beklagten von einem englischen Gericht kraft allgemeinen Völkerrechts im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt werden konnte, in England falsche Geldnoten für Aufständische gegen Kaiser FRANZ JOSEPH I. (1848-1916) von Österreich drucken zu lassen. Das Gericht gewährte die einstweilige Verfügung mit der Begründung, daß durch die Unterstützung der Aufständischen mit Falschgeld das völkerrechtliche Grundrecht des Kaisers auf Achtung seiner Immunität 416 verletzt würde, und sagte zu der innerstaatlichen Verbindlichkeit dieses Rechts 417:
386 Vgl. Keir-Lawson. S.I. 387 Part, in T.G.S. 1939, S. 53. 389 E.R. 97, S. 936. 401 E.R. 105, S. 619 ff. 402 Lauterpacht, Part, in T.G.S. 1939, S. 55. 403 E.R. 130, S. 326 ff. 404 Lauterpacht, a.a.O., S. 55. 405 A.a.O. 406 A.a.O., S. 56. 407 E.R.66, S. 263 ff. 408 K.B. 1905, Bd. 2, S. 391 ff. 409 Keir-Lawson, S. 3. 410 Ch. 1918, Bd. l, S. 176 ff., auf S. 192. 411 A.C. 1928, S. 433 ff., auf S. 449. 412 A.C. 1938, S. 485 ff., auf S.490, 502. 413 A.C. 1939, S. 160 ff., auf S. 168. 414 Vgl. Lauterpacht, a.a.O., S. 77 ff. 417 E.R. 66, S. 263 ff.; hier zitiert nach Lauterpacht, Part, a.a.O., S. 56. |
In Fn 1061 wird mit "Vgl." für den "Meinungsstand" auf "den Überblick bei Vollmer" verwiesen. Es wird nicht erkennbar, dass die komplette Druckseite, einschließlich des Fazits, wenig anders formuliert und gekürzt, der Vorlage Vollmers folgt, wobei ein Teil des Textes in die Fn 1071 verlagert ist. Die Entscheidung "In re Suarez. Suarez v. Suarez" wird bei Vollmer in der unüblichen Weise "Res Suarez" zitiert - und ebenso bei Rm. Mehrere Entscheidungen hat Vollmer nicht nach dem Original, sondern aus einem Aufsatz Lauterpachts zitiert - und ebenso Rm. |
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[118.] Rm/Fragment 187 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-14 14:52:51 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 187, Zeilen: 1-24, 101-105 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 141-142, Zeilen: 19-33, 106; 1-17, 101-103 |
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Damit bleibt festzuhalten, dass die englische Rechtsprechung common law und allgemeines Völkerrecht als Bestandteile einer einheitlichen Rechtsordnung ansieht und insoweit die monistische Theorie vertritt.1078
Das besondere Völkerrecht, insbesondere also die Staatsverträge, sind nicht ohne weiteres Bestandteil des englischen Rechts. Sie erlangen, sofern sie Privatrechte betreffen oder ihre Durchführung eine Modifikation der Rechtsordnung erfordert, innerstaatlich erst durch entsprechende Transformationsgesetze Geltung.1079 Die dualistische Schule, namentlich deren Begründer Triepel, sieht die von der britischen Rechtsprechung und Literatur propagierte Einheit von staatlichem Recht und Völkerrecht als bloßes „Lippenbekenntnis“ an. Wenn ein ratifizierter, völkerrechtlich bindender Vertrag innerstaatlich nicht ohne besonderen Transformationsakt wirksam werde, dann könnten, meinte er, die in einem solchen Vertrag enthaltenen Normen des Völkerrechts auch nicht Bestandteil des englischen Landesrechts sein.1080 Das Argument Triepels ist theoretisch schlüssig, für die Praxis m. E. jedoch nicht zutreffend, weil es den Besonderheiten der britischen Verfassungswirklichkeit nicht hinreichend Rechnung trägt.1081 Triepel berücksichtigt nicht, dass nach britischem Recht Transformationsgesetze eben nur für solche Staatsverträge erforderlich sind, die Privatrechte Dritter berühren oder - wie z.B. die EMRK - für ihre Durchführung in formeller bzw. materieller Hinsicht eine Änderung der Rechtsordnung erfordern. Alle übrigen Staatsverträge, die keine [sic!] Änderung der Rechtsordnung bedürfen, scheinen daher auch ohne besonderen Transformationsakt Gerichte und Bürger zu verpflichten.1082 1078 Vgl. Lauterpacht, T.G.S. 1939, 51 (65); Verdross, 119. 1079 Vgl. Oppenheim / Lauterpacht, 40; Verdross, 119. 1080 Vgl. Triepel, 147 ff. 1081 Im Ergebnis so auch Vollmer, 142. 1082 Vgl. Lauterpacht, T.G.S. 1939, 75; McNair, 7 ff.; Vollmer, 142, der als Beispiel die Entscheidung der King’s Bench in Porter v. Freudenberg (1915), K.B. 1915, Bd. 1, 857 ff. anführt. Hierin hatte die King's Bench die Vorschriften der 5. Haager Konvention über Landkriegsrecht für die englischen Gerichte für verbindlich erklärt, obwohl das britische Parlament niemals ein entsprechendes Durchführungsgesetz erlassen hatte. M.E. geht das Beispiel Vollmers fehl, da die Bestimmungen der Haager Konvention wohl nicht als besonderes Völkerrecht, sondern vielmehr als allgemeines Völkerrecht (vgl. Maunz / Zippelius, § 16 I (S. 123)) einzuordnen sind. Denn die Haager Konvention enthält grundlegende Sätze des Kriegsrechts über die menschenwürdige Behandlung von Gefangenen. Als Bestandteil des [allgemeinen Völkerrechts wäre die Haager Konvention aber per se Bestandteil des common law (vgl. oben § 6 F. II.).] |
Nach allem folgt, daß die englische Rechtsprechung COMMON LAW und allgemeines Völkerrecht als Bestandteile einer einheitlichen Rechtsordnung ansieht und insoweit der monistischen Doktrin anhängt 426.
Im Gegensatz zu den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Normen sind die Regeln des besonderen Völkerrechts, insbesondere also die Staatsverträge, nicht ohne weiteres in das englische Landesrecht aufgenommen. Sie erlangen vielmehr, sofern sie Privatrechte berühren oder für ihre Durchführung eine Modifikation der Rechtsordnung erfordern, innerstaatlich erst durch entsprechende Transformationsgesetze Geltung427. TRIEPEL, der Begründer der dualistischen Schule, folgerte hieraus, daß die von der englischen Rechtsprechung und Literatur propagierte Einheit von staatlichem Recht und Völkerrecht eine bloße Redensart sei [sic!] Wenn nämlich ein ratifizierter, völkerrechtlich verbindlicher Vertrag innerstaatlich nicht ohne besonderen Transformationsakt [Seite 142] wirksam werde, dann könnten, meinte er, die in einem solchen Vertrag enthaltenen Normen des Völkerrechts auch nicht Bestandteil des englischen Landesrechts sein428. Dieser Einwand ist theoretisch zwingend; er geht jedoch an der Eigengesetzlichkeit der britischen Verfassungswirklichkeit, die sich in kein logisch geschlossenes System pressen läßt, vorbei. Vor allem übersieht TRIEPEL, daß innerstaatliche Transformationsgesetze nach englischem Recht grundsätzlich nur für solche Staatsverträge unbedingt notwendig sind, die — wie bereits erwähnt — Privatrechte berühren oder für ihre Durchführung einer Änderung der Rechtsordnung bedürfen. Staatsverträge, bei denen dies nicht der Fall ist, scheinen dagegen auch ohne besonderen Transformationsakt Gerichte und Bürger zu verpflichten 429. So hat z. B. während des Ersten Weltkrieges die KING’S BENCH in PORTER v. FREUDENBERG (1915) 430 die Bestimmungen der 5. HAAGER KONVENTION über das Landkriegsrecht für die englischen Gerichte für verbindlich erklärt, obwohl das britische Parlament niemals ein entsprechendes Durchführungsgesetz erlassen hatte. 426 Vgl. Lauterpacht, Part, a .a .O ., S .65; Verdross, Völkerrecht, S. 119. 427 Vgl. Oppenheim-Lauterpacht, S. 40; Verdross, Völkerrecht, S. 119. 428 Vgl. Triepel, S. 147 ff. 429 Vgl. Lauterpacht, Part, in T.G.S. 1939, S. 75; McNair, S. 7 ff. 430 K.B. 1915, Bd. l, S. 857 ff. |
Vollmer wird in Fn 1081 genannt und Fn 1082 enthält eine korrekte sachliche Auseinandersetzung mit einem Einzelbeispiel Vollmers. Es wird aber nicht erkennbar, dass fast die gesamte Druckseite der Vorlage Vollmers, wenig anders formuliert, Satz für Satz folgt. |
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[119.] Rm/Fragment 191 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-30 09:11:51 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 191, Zeilen: 3-11, 101-127 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 147-150, Zeilen: 24-35, 102-104; 1-18, 101-103; 1-7, 11, 19, 101-104; 6-8, 101-103 |
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2. Die Lehre vom Primat des nationalen Rechts
„In this Court we have nothing to do with the question whether the Legislature has or has not done what foreign powers may consider a usurpation in a question with them. Neither are we a tribunal sitting to decide whether an act of the legislature is ultra vires as in contravention of general acknowledged principles [of international law.] 1111 So dezidiert Lord Campbell (1779-1861) im Zusammenhang mit s. 29 des Slave Trade Abolition Act 1824 (5 George 4, c. 113) in Lopez v. Burslem (1843), E.R. 12, 318 ff. - Die britische Flotte hatte außerhalb der britischen Hoheitsgewässer das Schiff eines Sklavenhändlers aufgebracht und dabei u.a. eine Ladung, die dem Brasilianer Lopez gehörte, beschlagnahmt. Die Beschlagnahme war von einem britischen Admiralitätsgericht be-stätigt [sic!] worden. Im Anschluß [sic!] an diese Entscheidung hatten die Eigentümer es entgegen s. 29 des Slave Trade Abolition Act 1824 unterlassen, innerhalb von 12 Monaten nach Erlass der Seegerichtsentscheidung die Freigabe der Ladung (inhibition) zu beantragen. In der Rechtsmittelinstanz beriefen sie sich deshalb auf eine Regel des allgemeinen Völkerrechts, nach der die staatliche Gerichtshoheit über Ausländer an den völkerrechtlichen Gren-zen [sic!] des staatlichen Hoheitsbereiches ende. Lord Campell [sic!] lehnte dieses Argument ab und äußerte wörtlich (E.R. 13, 318 (320)): „The British Parliament certainly has no general power to legislate for foreigners out of the dominions and beyond the jurisdiction of the British Crown, but it cannot be doubted for a moment that a British Statute may fix a time within which application must be made for redress to the tribunals of the empire. This is a matter of procedure, and becomes law of the forum. On matter of procedure all mankind, whether aliens or liege subjects, plaintiffs or defendants, appellants or respondents, are bound by the law of the forum. If a law were made upon this subject, working oppression and injustice to the subjects of a foreign State, that State might make representations and remonstrations against this law to our Government; but while it remains in force, Judges have no choice but to give it effect”. - Vgl. ebenso The Zollverein (1856), E.R. 166, 1038 ff.; Cail v. Papayanni (1863), E.R. 15, 778 ff.; Niboyet v. Niboyet (1878), P.D. 1878/79, 1 ff.; Mortensen v. Peters (1906) 14 S.L.T., 227 ff.; The Zamora (1916) A.C.(P.C.) 1916, Bd. 2, 77 (93); Croft v. Dunphy (1933), A.C.(P.C.) 1933, 156 (162 und 164). 1112 Vgl. z.B. Dicey, 62 ff.; O.H. Phillips, 60; Wade / Phillips, 46. 1113 Vgl. Keir / Lawson, XXIV. 1114 Vgl. a.a.O. (FN 1111). |
b) Primat des STATUTE LAW
Den Meinungsumschwung vollzog LORD CAMPBELL (1779-1861) 457 in LOPEZ v. BURSLEM (1843) 458. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die englische Flotte hatte außerhalb der britischen Hoheitsgewässer das Schiff eines Sklavenhändlers aufgebracht und dabei auch eine Ladung, die den Brasilianern LOPEZ gehörte, beschlagnahmt. Die Beschlagnahme war von einem britischen Admiralitätsgericht bestätigt worden. Hiergegen hätten die Eigentümer nach § 29 des SLAVE TRADE ABOLITION ACT, 1824 459, binnen 12 Monate nach Erlaß der Seegerichtsentscheidung die Freigabe der Ladung (inhibition) beantragen können. Das hatten sie jedoch versäumt und beriefen sich nunmehr, in der Beschwerdeinstanz, auf eine Regel des allgemeinen Völkerrechts, [Seite 148] wonach die staatliche Gerichtsbarkeit über Ausländer an den völkerrechtlichen Grenzen des staatlichen Hoheitsbereiches ende. LORD CAMPBELL entschied 460:
Die gleiche Überlegenheit des staatlichen Rechts über das Völkerrecht finden wir in DR. LUSHINGTONS Entscheidungen in THE ZOLLVEREIN (1856) 461 und CAIL v. PAPAYANNI (1863) 462 wieder. [Seite 149] Noch entschiedener äußerten sich LORD DUNEDIN in MORTENSEN v. PETERS (1906) 466:
LORD PARKER in THE ZAMORA (1916) 467: [...] sowie LORD MACMILLAN in CROFT v. DUNPHY (1933) 468: [...] [Seite 150] Diese Auffassung wurde in den neueren Standardwerken des englischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts von O. H. PHILLIPS 474 und E.C.S. WADE-G.G. PHILLIPS 475 kritiklos übernommen. 457 Vgl. Keir-Lawson, S. xxix. 458 E.R. 13, S. 318 ff. 459 5 George 4 c. 113. 460 E.R. 13, S. 320. 461 E.R. 166, S. 1038 ff. 462 E.R. 15, S. 778 ff. 466 Keir-Lawson, S. 3. 473 Dicey, Constitution, S. 62 ff. 474 Constitutional and Administrative Law, 3. Auflage, London 1962, S. 60. 475 Constitutional Law, 6. Auflage (Nachdruck), London 1961, S. 46. |
Vollmer wird nicht genannt. Das Dunedin-Zitat bei Vollmer enthält gegenüber dem Original Fehler: - im ersten Satz fehlt vor dem Wort „whether“ das Wort „of“ - im selben Satz ist vor dem Wort „usurpation“ das Wort „a“ hinzugefügt. Beide Fehler finden sich identisch bei Rm. (Bei Rm ist außerdem das Wort „generally“ zu „general“ verkürzt, und bei Vollmer fehlt noch das Wort „the“ vor dem Wort „Legislature“.) Ein großer Teil des Textes bei Vollmer ist bei Rm in die Fn 1111 verlagert. Das lange Campbell-Zitat enthält bei Vollmer gegenüber dem Original Fehler: - im zweiten Satz ist vor dem Wort „matter“ das Wort „a“ hinzugefügt - im letzten Satz heißt es fehlerhaft „remonstrations“ anstatt richtig „remonstrances“. Beide Fehler finden sich identisch bei Rm. (Bei Rm fehlt außerdem im zweiten Satz nach dem Wort „becomes“ das Wort „the.) Das Verfassungsrechtslehrbuch von O. Hood Phillips wird im Literaturverzeichnis in der 7. Auflage von 1987 genannt. Die in Fn 1112 zitierte Stelle bezieht sich jedoch - wie die Fn 747 bei Vollmer - auf die 3. Auflage von 1962. Fortsetzung in Rm/Fragment 192 01. |
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[120.] Rm/Fragment 192 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-08 16:26:22 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 192, Zeilen: 1-8, 101 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 149-150, Zeilen: 7-10; 1-5, 101 |
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[...] For us an Act of Parliament duly passed by Lords and Commons and assented [sic!] by the King, is supreme, and we are bound to give effect to its terms...”
1115 Vgl. Dicey, 62 ff. |
[Seite 150] DICEY selbst sah in der Unterordnung des Völkerrechts unter das STATUTE LAW einen weiteren Beweis für die Richtigkeit seiner These, daß der britische Gesetzgeber rechtlich an keinerlei irgendwie gearteten Maßstäbe der Moral, der Religion, der königlichen Prärogative oder der internationalen Gemeinschaft gebunden sei 473. 473 Dicey, Constitution, S. 62 ff. |
Fortsetzung von Rm/Fragment 191 03. Vollmer wird nicht genannt. |
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