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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Klaus Thelen
Titel    Die Vereinbarkeit des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der britischen Verfassung
Ort    Köln, Berlin, Bonn, München
Verlag    Carl Heymanns Verlag
Jahr    1973
Seiten    283 S.
Reihe    Kölner Schriften zum Europarecht ; Bd. 21
Anmerkung    Zugleich: Köln, Univ., Rechtswiss. Fak., Diss. 1973.
ISBN    3452176649

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    8


Fragmente der Quelle:
[1.] Rm/Fragment 006 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 08:07:25 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Thelen 1973

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 6, Zeilen: 5-14, 115-117
Quelle: Thelen 1973
Seite(n): 30-31, Zeilen: S. 30: 18-23, S. 31: 8-12
B. Der Grundsatz der Parlamentssouveränität

I. Definition

Nach Montesquieu werde England dann seine Freiheit verlieren und untergehen, wenn die Legislative korrupter werden sollte als die Exekutive41. Da England - mit Ausnahme der Ära unter Oliver Cromwell42 - niemals eine geschriebene Verfassung besessen hat, findet sich nirgendwo eine verfassungsmäßige Definition des Begriffs der Parlamentssouveränität. Er ist vielmehr in seiner heutigen Form eine Schöpfung der englischen Staatsrechtswissenschaft, die sich ihrerseits wieder an den Souveränitätsbegriff der politischen Wissenschaft anlehnte.43


41 Zitiert nach Thelen, 30.

42 Vgl. FN 1.

43 Vgl. dazu den Überblick bei Thelen, 31 ff.

Kapitel III: Der Verfassungsgrundsatz der »Souveränität des Parlaments«

1. Der Begriff der Parlamentssouveränität

Von Montesquieu stammt das Wort, daß England dann seine Freiheit verlieren und untergehen werde, wenn die Legislative korrupter werden sollte als die Exekutive47.


47 [...]

[Seite 31]

Da England in seiner Geschichte niemals eine geschriebene Verfassung besessen hat, findet sich nirgendwo eine verfassungsmäßige Definition des Souveränitätsbegriffs. Er ist vielmehr in seiner heutigen Form eine Schöpfung der englischen Staatsrechtswissenschaft, die sich ihrerseits wieder an den Souveränitätsbegriff der politischen Wissenschaft anlehnte.

Anmerkungen

Rm korrigiert an einer Stelle Thelen (Cromwells Instrument of Government), übernimmt aber trotzdem von Thelen das damit fragwürdige Argument, eine verfassungsmäßige Definition des Begriffs der Parlamentssouveränität fehle, weil England nie eine geschriebene Fassung besessen habe. Die zwei Verweise auf Thelen lassen nicht erkennen, dass Rm den Anfang eines thematisch identischen Kapitels inhaltlich und zum Teil wörtlich übernommen hat.

Sichter
Morinola


[2.] Rm/Fragment 150 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 08:07:39 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Thelen 1973, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 150, Zeilen: 16-28, 105-106
Quelle: Thelen 1973
Seite(n): 48, Zeilen: 3-10, 102-111
Dabei gestehen Dicey und Rait der Unionsvereinbarung auch gewisse vertragsmäßige und revolutionäre Elemente zu.881 Der Act of Union sei ein höchst konservatives und revolutionäres Gesetz. Es habe die folgenden vier revolutionären und fundamentalen Veränderungen in den Verfassungen Englands und Schottlands mit sich gebracht: 1. die völlige politische Union der beiden Königreiche; 2. die Errichtung völliger Handelsfreiheit für alle Angehörigen des Vereinigten Königreichs im gesamten Vereinigten Königreich, sowie allen dominions; 3. völlige Sicherheit für die Staatskirchen von England und Schottland; 4. die Übertragung der Regierungsgewalt in Schottland von einem nichtsouveränen auf ein souveränes Parlament. Der Effekt des Act of Union bestehe darin, dass Schottland in beiden Häusern des britischen Parlaments eine wirkliche Vertretung erhalten habe, während das neue britische Parlament seinem Charakter nach ein in der Substanz englisches Organ bleiben sollte.882

881 Thoughts on the Union between England and Scotland (1920), 238 ff.

882 Dicey / Rait (FN 881), 239/240.

Die Gesetzestheorie verneint aber nicht völlig den vertragsmäßigen Charakter bzw. das revolutionäre Element der Union91.

Nach dieser englischen Auffassung bestand somit der Effekt des ACT OF UNION darin, daß Schottland in den beiden Häusern des britischen Parlaments eine wirkliche Vertretung erhielt, während das neue britische Parlament seinem Charakter nach ein in der Substanz englisches Organ bleiben sollte.92


91 So sehen Dicey und Rait (Thoughts on the Scottish Union, S. 238 ff.) in dem ACT OF UNION gleichzeitig ein höchst revolutionäres wie auch ein höchst konservatives Gesetz: Es habe die folgenden vier revolutionären und fundamentalen Veränderungen in den Verfassungen Englands und Schottlands mit sich gebracht: 1. die völlige politische Union der beiden Königreiche, 2. die Errichtung völliger Handelsfreiheit für alle Angehörigen des UK im gesamten UK sowie allen Dominien: 3. völlige Sicherheit für die Staatskirchen von Schottland und England; sowie 4. die Übertragung der Regierungsgewalt in Schottland von einem nichtsouveränen auf ein souveränes Parlament.

92 Vgl. Dicey & Rait, a. a. O., S. 239/240.

Anmerkungen

Thelen wird in FN 878 genannt.

Sichter
Morinola


[3.] Rm/Fragment 151 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 08:07:52 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Thelen 1973

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 151, Zeilen: 17-20, 105
Quelle: Thelen 1973
Seite(n): 50, Zeilen: 1-4
Hierauf muss die schottische Seite eine plausible Antwort geben, wenn sie an ihrer These festhalten will, dass das britische Parlament von Rechts wegen nicht die Gesetzgebungskompetenz haben soll, alle Bestimmungen der Unionsvereinbarung ausser [sic!] Kraft zu setzen.887

887 Vgl. Thelen, 50.

Hierauf muß die schottische Seite eine plausible Antwort geben, wenn sie an ihrer These festhalten will, daß das britische Parlament von Rechts wegen nicht die Macht haben soll, alle Bestimmungen des Unionsvertrages außer Kraft zu setzen.96
Anmerkungen

Thelen wird mit "Vgl." genannt. Es wird aber nicht deutlich, dass es sich um eine nahezu wörtliche Übernahme dieses Arguments handelt, mit dem die beiden Vollmer geschuldeten Textstücke Rm/Fragment 151 01 und Rm/Fragment 151 21 verbunden werden, wodurch die komplette Druckseite aus teils nicht, teils nicht hinreichend ausgewiesenem Fremdtext besteht.

Sichter
(Morinola), PlagProf:-)


[4.] Rm/Fragment 154 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 08:08:11 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Thelen 1973

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 154, Zeilen: 1-25, 101-111
Quelle: Thelen 1973
Seite(n): 56-57, Zeilen: 18-28, 108; 1-8, 101-107
3. Die Revolutionstheorie


Zum gleichen Ergebnis wie die Vertragstheorie, jedoch mit anderer Begründung, kommt auch die Sondermeinung von Mitchell900. Mitchell vertritt die Revolutionstheorie. Sie hebt sich von der Vertragstheorie insbesondere dadurch ab, dass sie die Vereinigung Englands und Schottlands nicht als völkerrechtlichen Vertrag, sondern als „revolutionären Akt“ im Sinne eines Konstitutivaktes ansieht, der einen neuen Staat mit gänzlich neuen Organen, vor allem einem völlig neuen Parlament schuf, dessen Befugnisse in einem Verfassungsdokument, nämlich den Unionsartikeln niedergelegt seien. Für Mitchell stellen sich die Geschehnisse von 1688/89 ebenso dar wie diejenigen von 1707: In beiden Fällen habe hinter einer „Fassade der Legalität“ eine Revolution stattgefunden, die einen ganz neuen Anfangspunkt gesetzt habe. Logische Argumente, wie die von T.B. Smith in Hinblick auf die Delegation von Legislativbefugnissen oder bzgl. der früheren Stellung des Monarchen in Schottland901, sind für Mitchell ebenso irrelevant wie die in England vorgebrachten Argumente, die Legalität der Glorious Revolution von 1688/89 zu beweisen902. Mitchell ist der Meinung, dass nicht eindeutig festgestellt werden könne, dass das englische Parlament einerseits von Rechts wegen unfähig gewesen sei, sich zu binden, andererseits aber das schottische Parlament fähig gewesen sein soll, sich Bindungen aufzuerlegen. 903 Zur Begründung beruft sich Mitchell auf Sir Winston Churchill’s geflügeltes Wort:

„The word ,never’ is one which in politics can only be used in its general relativity to the subject.”904

Dieser Relativismus habe insbesondere für solche Wendungen zu gelten, wie etwa „in all time coming“905.


900 Mitchell, P.L. 1956, 294 ff. (hier zit. nach Thelen, 56, FN 117); ders., C.M.L.R. 1967/68, 112 (116 und 119 ff.); ders., Cambrian L.R. 1980, 69 ff. (hier zit. nach Schmidt-Steinhauser, 79, FN 61).

901 Vgl. T.B. Smith, P.L. 1957, 99 ff.

902 Vgl. Thelen, 57.

903 Vgl. Mitchell, P.L. 1956, 295 (hier zit. nach Thelen, 57, FN 118).

904 Sir Winston Churchill (zit. nach Thelen, 57, FN 118, der sich wiederum auf Mitchell, P.L. 1956, 294 (295) beruft), H.C.D., Vol. 531, col. 1033.

905 Vgl. Stair Memorial Encyclopedia, Bd. 1, Tit. IV, S. 61: „Whatever a Parliament can do at one time in making of laws or determining of causes, may be at their pleasure abrogate or derogate."

c') Die Revolutionstheorie

Sie wird hauptsächlich von J. D. B.Mitchell117 vertreten. Sie hebt sich von der Vertragstheorie vor allem dadurch ab, daß sie die Vereinigung Englands und Schottlands weniger als völkerrechtliche Vereinbarung als vielmehr als einen »revolutionären Akt« ansieht im Sinne eines Konstitutivaktes, der einen neuen Staat mit gänzlich neuen Organen, also insbesondere auch einem völlig neuen Parlament schuf, dessen Befugnisse in einem Verfassungsdokument, nämlich den Unionsartikeln, niedergelegt sind.

Für Mitchell gibt es insoweit zwischen 1689 und 1707 keinen Unterschied: In beiden Fällen habe eine Revolution stattgefunden hinter einer »Fassade der Legalität«, die einen ganz neuen Anfangspunkt setzte.

[Seite 57]

Logische Argumente, wie etwa die von T. B. Smith bzgl. der Delegation von Legislativbefugnissen oder bzgl. der früheren Stellung des Monarchen in Schottland, sind für Mitchell daher ebenso irrelevant wie solche Argumente es in England seien, um die Legalität der Revolutionslösung von 1688/9 zu beweisen. Mitchell meint, es könne nicht die eindeutige Feststellung getroffen werden, daß einerseits das englische Parlament von Rechts wegen unfähig war, sich zu binden, andererseits aber das schottische Parlament fähig war, sich Bindungen aufzuerlegen118.


117 in: Public Law 1956, S. 294 f.

118 Er zitiert insoweit ein Wort Sir Winston Churchill’s (H.C.D., Vol. 531, col. 1033; zitiert bei Mitchell, a.a.O., S. 295), der meinte: “The Word ‘never' is one which in politics can only be used in its general relativity to the subject." Dieser Relativismus habe insbes. für solche Wendungen zu gelten, wie etwa “in all time coming” und dgl. Vgl. als einen schottischen Kommentar z.B. Stair (Bk. I Tit. IV, S. 61): “Whatever a Parliament can do at one time in making of laws or determining of causes, may be at their pleasure abrogate or derogate.”  

Anmerkungen

Thelen wird in den Fußnoten mehrfach erwähnt. Es wird aber nicht deutlich, dass die komplette Druckseite (mit einem Einschub eines Teils der Fn 118 von Thelen in den Haupttext) Satz für Satz der Vorlage von Thelen folgt.

Aufschlussreich ist Fn 905 und ihre anzunehmende Genese: Diese Fn mit dem Zitat von Stair entspricht dem letzten Satz der Fn 118 bei Thelen, dort mit „Vgl.“ eingeleitet. Das Zitat von Stair steht auch schon in Mitchells Buchbesprechung, die dem Abschnitt „c‘“ bei Thelen zugrundeliegt. Mitchell nennt dazu den Namen „Stair“, nicht aber den Titel des Werkes aus dem das Zitat stammt, sondern nur die konkrete Stelle, die er wie folgt angibt: „Bk I, Tit IV, 61“. Für einen schottischen Juristen (John D.B. Mitchell war Professor für Verfassungsrecht in Edinburgh) und seine Leser in einer Fachzeitschrift war mehr nicht notwendig: Bei Stairs „Institutions of the Law of Scotland“ aus dem 17. Jahrhundert, der Quelle des Zitats, handelt es sich um ein für das schottische Recht grundlegendes, bis heute vielzitiertes Werk – und es wird allgemein in der von Mitchell verwendeten Weise zitiert. Allerdings ist ihm dabei ein Zahlendreher unterlaufen: Das Zitat steht nicht in „B[oo]k I, Tit[le] IV“ des Werkes, sondern umgekehrt in ‚Book IV, Title I‘, was einem zwingend auffallen muss, wenn man die Primärquelle nachschlägt. Thelen übernimmt die fehlerhafte Angabe und fügt noch ein „S.“ ein – er missversteht das „61“ wohl als Seitenangabe; tatsächlich handelt es sich um die Abschnittsnummer. Welchem Werk das Zitat entstammt, hat Thelen offenbar nicht ermittelt – jedenfalls taucht Stair in seinem Literaturverzeichnis nicht auf. Bei Rm – mit demselben Zahlendreher und demselben eingefügten „S.“ in Fn 905 – fehlt Stair im Literaturverzeichnis ebenfalls. Allerdings ist bei ihm in der Fußnote eine Quelle angegeben: die „Stair Memorial Encyclopedia“ [vollständig und korrekt: „The Laws of Scotland: Stair Memorial Encyclopaedia“] - ohne nähere Angaben zu diesem Werk. Tatsächlich handelt es sich dabei überhaupt nicht um Schriften von Stair, sondern um die ihm zu Ehren so benannte vielbändige Gesamtdarstellung des geltenden schottischen Rechts aus der Feder vieler Autoren. - Im Ganzen eine Fehlzitatenkette über mehrere Stufen.

Auffällig auch, dass Rm, der ansonsten bei Namen den korrekten deutschen Genitiv (ohne Apostroph) verwendet, hier (mit „Churchill’s“) der von Thelen durchgängig verwendeten englischen Schreibweise (mit Apostroph) folgt.

Fortsetzung in Rm/Fragment 155 01.

Sichter
(Morinola), PlagProf:-)


[5.] Rm/Fragment 155 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-09 18:32:02 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Thelen 1973

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 155, Zeilen: 1-4
Quelle: Thelen 1973
Seite(n): 57, Zeilen: 8-13
[Nach Mitchell ist es daher nicht möglich, die] Verbindlichkeit der Unionsartikel durch die Behauptung nachzuweisen, dass die Doktrin, dass sich das Parlament nicht binden könne, eine ausschließlich englische Lehre ohne jedes schottische Gegenstück und daher für die Verfassungstheorie des Vereinigten Königreichs nicht annehmbar sei. Nach Mitchell ist es daher nicht möglich, die Verbindlichkeit der Unionsartikel - so wie Lord Cooper in MAC CORMICK V. LORD ADVOCATE, 1953, dies tut - durch die Behauptung nachzuweisen, daß die Doktrin, daß sich das Parlament nicht binden könne, eine rein englische Lehre ohne jedes schottische Gegenstück und daher für die Verfassungstheorie des UK nicht annehmbar sei.
Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 154 01.

Sichter
(Morinola)


[6.] Rm/Fragment 159 29 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 08:08:34 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Thelen 1973

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 159, Zeilen: 29-31
Quelle: Thelen 1973
Seite(n): 57, Zeilen: 17-22
In der Theorie erscheint die Sondermeinung von Mitchell, dass sich die durchgreifende Verbindlichkeit der Unionsartikel mit der Begründung halten lässt, dass der Act of Union einen Verfassungsakt darstellt, der ein Parlament [schuf und gleichzeitig beschränkte, plausibel.] Theoretisch ist in der Tat nichts gegen die Mitchellsche These einzuwenden, daß sich die durchgreifende Verbindlichkeit der Unionsartikel mit der Begründung halten läßt, daß der ACT OF UNION einen Verfassungsakt darstellt, der ein Parlament schuf und gleichzeitig beschränkte.
Anmerkungen

Thelen wird auf Seite 160 mehrfach genannt.

Das Fragment setzt sich fort in Fragment_160_01 (Thelen), geht dann unmittelbar über in Fragment_160_03.

Sichter
(Morinola), PlagProf:-) Numer0nym


[7.] Rm/Fragment 160 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 08:15:51 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Thelen 1973

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 160, Zeilen: 1-3
Quelle: Thelen 1973
Seite(n): 57, Zeilen: 17-22
[In der Theorie erscheint die Sondermeinung von Mitchell, dass sich die durchgreifende Verbindlichkeit der Unionsartikel mit der Begründung halten lässt, dass der Act of Union einen Verfassungsakt darstellt, der ein Parlament] schuf und gleichzeitig beschränkte, plausibel. Die Verfassungspraxis steht ihr aber in der gleichen Weise entgegen wie die Vertragstheorie von T.B. Smith und Middleton. Theoretisch ist in der Tat nichts gegen die Mitchellsche These einzuwenden, daß sich die durchgreifende Verbindlichkeit der Unionsartikel mit der Begründung halten läßt, daß der ACT OF UNION einen Verfassungsakt darstellt, der ein Parlament schuf und gleichzeitig beschränkte. Die Verfassungspraxis steht ihr aber in gleicher Weise entgegen wie der Vertragstheorie von Smith und K.W.B. Middleton.
Anmerkungen

Thelen wird auf der Seite mehrfach genannt.

Das Fragment ist die Fortsetzung von Fragment_159_29 (Thelen), geht dann unmittelbar über in Fragment_160_03 (Vollmer), und dieses wiederum unmittelbar in Fragment_160_08 (Thelen).

Sichter
(Morinola), PlagProf:-) Numer0nym


[8.] Rm/Fragment 160 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 08:16:11 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Thelen 1973

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 160, Zeilen: 8-20, 24-26, 103-111
Quelle: Thelen 1973
Seite(n): 57-58, Zeilen: 23-30; 1-15, 101-106
Der Theorienstreit über die Rechtsnatur der Unionsartikel hat m.E. seine Ursache vor allem in dem nach wie vor stark vorhandenen Nationalbewusstsein beider Hauptteile des Vereinigten Königreichs. Die Problematik der juristischen Einordnung beruht darauf, dass im Jahre 1707 der „Bundesstaat“ noch nicht in das juristische Bewusstsein getreten war.932 Diese Staatsform hätte durch eine geschriebene Verfassung zwecks Niederlegung der jeweiligen Kompetenzen von Bund und Gliedstaaten viele Schwierigkeiten beseitigen können und wäre m.E. im Falle der englisch-schottischen Union von 1707 angemessen gewesen. Die Fakten sehen jedoch anders aus: Das Vereinigte Königreich ist durch die Unionsvereinbarung ein unitarisches Staatsgebilde geworden. Damit scheint sich bei den Unionsverhandlungen letztendlich die englische Konzeption durchgesetzt zu haben, die die Bildung einer „inkorporierenden Union“ zum Inhalt hat, während die schottische Seite wohl eine lockere Verbindung anstrebte933. Die schottischen Auffassungen beruhen damit, wie Thelen treffend bemerkt, „auf einer Wunschkonzeption, die sie aber tatsächlich 1707 nie erreichen konnten“934.

Auch die Stellungnahme des obersten schottischen Zivilgerichts, des Court of Session935, in Mac Cormick v. Lord Advocate (1953) kann nicht als richterliches Präjudiz für eine materielle Gesetzeskontrolle in dem Sinne angesehen werden, [dass das derzeitige britische Parlament an bestimmte Artikel der Unionsvereinbarung von 1707 gleichsam wie an eine Verfassung gebunden ist.]


932 So zutreffend Thelen, 57.

933 T.B. Smith, The UK-Scotland etc., 644 (zit. nach Thelen, 58, FN 119). So vermochten Dicey und Rait, Thoughts on the Union between England and Scotland (1920), 257/258 zu schreiben: „Englishmen no doubt ... felt that the Union was a triumph for England, and a triumph which on the face of it immensely increased the power of Great Britain ”. Dies muss selbst T.B. Smith, The UK-Scotland etc., 645 (zit. nach Thelen, 58, FN 119) zugestehen, wenn er einräumt: „Articles I-III provided for an incorporating Union - as desired by England".

934 Thelen, 58.

935 Vgl. dazu oben § 3 B.II.1.

d') Stellungnahme

Der Theorienstreit über den Charakter der Unionsartikel scheint in der Tat seine Ursache in dem immer noch stark vorhandenen Nationalbewußtsein beider Hauptteile des Vereinigten Königreichs zu haben. Die juristischen Hauptschwierigkeiten beruhen vor allem darauf, daß im Jahre 1707 der »Bundesstaat« noch nicht in das juristische Bewußtsein getreten war. Diese Staatsform mit einer geschriebenen Verfassung zwecks Niederlegung der jeweiligen Kompetenzen von Bund und Gliedstaaten wäre ohne Zweifel

[Seite 58]

auch im Falle der englisch-schottischen Union von 1707 die adäquate Staatsform gewesen. So aber ist das VEREINIGTE KÖNIGREICH ein unitarisches Staatsgebilde geworden. Es scheint sich somit - ob mit oder ohne Gewalt, soll hier dahinstehen - bei Aushandlung der Union die englische Konzeption durchgesetzt zu haben, die die Bildung einer »inkorporierenden Union« zum Inhalt hatte, während die schottische Seite doch wohl eine lockere Verbindung anstrebte 119. Die schottischen Auffassungen resultieren somit aus einer Wunschkonzeption, die sie aber tatsächlich 1707 nicht erreichen konnten120.

cc) Zusammenfassung

Die Entscheidung des obersten schottischen Zivilgerichts, des Court of Session, in MAC CORMICK V. v. LORD ADVOCATE, 1953, kann nicht als richterliches Präjudiz dafür angesehen werden, daß das jetzige britische Parlament an bestimmte Artikel des Unionsvertrages von 1707 gleichsam wie an eine Verfassung gebunden ist.


119 Vgl. T.B. Smith, The UK-Scotland etc., S. 644. So vermag Dicey (Dicey & Rait, Thoughts, S. 257/58) zu schreiben: “Englishmen no doubt . . . felt that the Union was a triumph for England, and a triumph which on the face of it immensely increased the power of Great Britain." Dies muß selbst T.B. Smith (The UK-Scotland etc., S. 645) einräumen, wenn er sagt: “Articles I-III provided for an incorporating Union - as desired by England.”

120 [...]

Anmerkungen

Thelen wird mehrfach genannt, an einer Stelle - die nicht als Plagiat gewertet wird - wird er wörtlich zitiert. Es wird aber nicht deutlich, dass der gesamte Abschnitt in Gedankenfolge, Beispielen und Nachweisen, nur wenig anders formuliert, Satz für Satz die Vorlage Thelens wiedergibt.

Auffällig ist auch, dass Rm den Namen des Klägers aus der Entscheidung "MacCormick v. Lord Advocate" - (nur) in diesem Abschnitt fehlerhaft "Mac Cormick" schreibt - so wie Thelen.

Sichter
(Morinola), PlagProf:-)