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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Burkhard Schmidt-Steinhauser
Titel    Geltung und Anwendung von Europäischem Gemeinschaftsrecht im Vereinigten Königreich
Ort    Baden-Baden
Verlag    Nomos Verlagsgesellschaft
Jahr    1994
Seiten    240 S.
Reihe    Schriftenreihe europäisches Recht, Politik und Wirtschaft; Bd. 170
Anmerkung    Zugl.: Marburg, Univ., Diss., 1994
ISBN    3789034991

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    4


Fragmente der Quelle:
[1.] Rm/Fragment 008 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-24 14:39:52 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schmidt-Steinhauser 1994, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 8, Zeilen: 6-22, 101-111
Quelle: Schmidt-Steinhauser 1994
Seite(n): 75-76, Zeilen: 12-20, 105-108, 115-116, 120; 1-8, 101-103
Seine Definition geht zurück auf die Analyse der Traditionen und „Präzedenzfälle“ („precedents“) durch die großen Kommentatoren des common law, Coke und Blackstone.59 Für Dicey ist die „Queen in Parliament“ (d.h. die Königin, versammelt mit Ober- und Unterhausmitglieder im Parlament von Westminster) die oberste Autorität im Verfassungsrecht. Das so verstandene Parlament könne seine Nachfolger in keiner Weise durch bestimmte Gesetzesbestimmungen binden („Parliament cannot bind its successors") und seine Gesetze dürften nicht von den Gerichten für ungültig erklärt werden.60 Wade, einer der „High Priests"61 der Dicey’schen Lehre [sic!] formuliert dies so:

„The Parliament is, in the eyes of the English Courts, a continuously sovereign legislature which cannot bind its successors as to manner and form or anything else; and that if a ,skilful draftsman’ attempted to entrench an Act of United Kingdom Parliament by forbidding repeal except after a referendum, that Act like any other could be repealed by an ordinary Act of the [sic!] Crown, Lords and Commons without a referendum“62.

Das Parlament wird als der absolute Souverän verstanden. Es sei nicht einmal in bezug auf seine Zusammensetzung und seine Verfahrensregeln gebunden.


58 Dicey, 39 ff.

59 Dixon, 590 ff.; O.H. Phillips, 49; Wade, C.L.J. 1955, 172 (187 ff.); Wade / Phillips, 70 sehen deshalb in der Parlamentssouveränität ein Prinzip des common law.

60 Vgl. Art. 9 der Bill of Rights von 1688 (I Will & Mary, sess. 2, c. 2): „That the freedome of Speech and debates or proceedings in Parliament ought not to be impeached or questioned in any Courte or place out of Parliament."

61 Dieser Formulierung bedient sich Heuston, 1.

62 Wade, C.L.J. 1955, 172 (190); genauso argumentierte Lord Dilhorn 1962 in der Europadebatte: Das Parlament habe jederzeit die Möglichkeit, den Rechtsakt, der dem Beitritt zugrunde läge, wieder aufzuheben; vgl. zur Problematik des einseitig erklärten Austritts eines Mitgliedsstaates aus der Europäischen Union die vorzügliche Darstellung von Mittmann, 401 ff.

Seine Definition basiert wiederum auf der Analyse der Traditionen und precedents durch die großen Kommentatoren des 'common law', Coke und Blackstone.40 Für Dicey ist die 'Queen in Parliament' (i.e. Queen, Lords und Commons assembled in Parliament) die oberste Autorität im Verfassungsrecht. Das so verstandene Parlament kann seine Nachfolger in keiner Weise, z.B. durch bestimmte Gesetzesbestimmungen binden ("Parliament cannot bind its successors")41 und seine Gesetze können nicht von den Gerichten für ungültig erklärt werden.42 Einer der "High Priests43 der Ansicht von Dicey, Professor Wade, formulierte dies 1959 [sic!] so:


[Seite 76]

"The Parliament is, in the eyes of the English Courts, a continuously sovereign legislature which cannot bind its successors as to "manner and form" or anything else; and that if a 'skillfull [sic!] draftsman' attempted to entrench an Act of United Kingdom Parliament by forbidding repeal except after a referendum, that Act like any other could be repealed by an ordinary Act of Crown, Lords and Commons without a referendum".44

Das Parlament wird also als der absolute Souverän verstanden. Es sei nicht einmal in Bezug auf seine Zusammensetzung und seine Verfahrensregeln gebunden.


39 DICEY, 39 f.

40 Daher wird auch gesagt, die 'Sovereignty of Parliament' sei ein Prinzip des 'common law', HOOD PHILLIPS, Lb, 49; vgl. hierzu auch DIXON, ALJ 1957, 240 (244); vgl. auch WADE/PHILLIPS, 70; WADE, CLJ 1955, 172 (187 ff.) [...].

41 [...]

42 Vgl. so auch schon die Bill of Rights 1688 in Article 9: "Proceedings in Parliament ought not to be impeached or questioned in any court or place out of Parliament" [...].

43 Diese Formulierung findet sich bei HEUSTON, 1.

44 WADE, CLJ 1955, 172 (190); genau so argumentierte Lord Dilhorn 1962 in der Europadebatte: das Parlament habe jederzeit die Möglichkeit, den Rechtsakt, der dem Beitritt zugrunde läge, wieder aufzuheben, vgl. MUCH, EuR 1972, 324 (333).

Anmerkungen

Schmidt-Steinhauser wird nicht genannt.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02


[2.] Rm/Fragment 009 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-25 20:37:36 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schmidt-Steinhauser 1994, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 9, Zeilen: 1-23, 101-114
Quelle: Schmidt-Steinhauser 1994
Seite(n): 76-77, Zeilen: 9-18, 21-26, 106-115; 1-7, 106-107
[Kein Richter dürfe erlassene Gesetze in Zweifel ziehen und kein Gesetz dürfe den] Grundsatz von der Parlamentssouveränität begründen, ändern oder abschaffen.63 Eine Regelung, die die Änderung bestimmter verfassungsrechtlich relevanter Gesetze erschwert oder verhindert, fehlt. Auch Gesetze verfassungsrechtlichen Inhalts sind daher mit einfacher Mehrheit abänderbar.64


Die Definition von der Parlamentssouveränität erfasst damit zwei Komponenten: Eine positive in der unbegrenzten Gesetzgebungskompetenz des Parlaments und eine negative in dem Sinne, dass niemand, besonders nicht die Gerichte, die Gültigkeit von Gesetzen anzweifeln dürfen.65

Ergänzt werden diese beiden Aspekte durch die sog. „Regel der konkludenten Rücknahme von Gesetzen“ („Rule of Implied Repeal"). Aufgrund der Parlamentssouveränität gilt uneingeschränkt der Satz: lex posterior derogat legi priori. Dabei wird i. d. R. bei Erlass eines Gesetzes ausdrücklich bestimmt, welche alten Bestimmungen geändert werden oder außer Kraft treten. Für den Fall, dass eine solche Bestimmung nicht getroffen wird, kommt die durch die Gerichte entwickelte „Rule of Implied Repeal" zur Anwendung.66 Hiernach wird angenommen, dass das zuletzt erlassene Gesetz vorgeht und die zeitlich früheren implizit — also auch ohne ausdrückliche Benennung - aufhebt. Zwar findet sich eine ähnliche Regel wohl in allen Rechtssystemen. Im Vereinigten Königreich hat sie aber noch einen besonderen verfassungsrechtlichen Aspekt. Indem das Parlament seine Nachfolger nicht binden kann, hat es grundsätzlich auch keine Möglichkeit, den „implied repeal" zu verhindern und ein Gesetz - sei es auch verfassungsrechtlichen Inhalts - gegen „zufällige“ Änderungen zu schützen.67


63 Wade, C.L.J. 1955, 172 (190); ebenso O.H. Phillips, 49 ff.; die Abschaffung könne wohl nur durch eine „legal revolution” (Wade) bewirkt werden. Winterton, L.Q.R. 1976, 591 (613) kann sich in der Integration des Vereinigten Königreichs in die Europäischen Gemeinschaften durchaus einen solchen Wechsel der „Grundnorm” vorstellen.

64 So zutreffend Schmidt-Steinhauser, 76.

65 Vgl. Allen / Thompson / Walsh, 55 ff.; ebenso Schmidt-Steinhauser, 76.

66 Vgl. Dean of Ely v. Bliss (1842), 5 Beav., 574 (582) per Lord Langdale (zit. nach Schmidt-Steinhauser, 76, FN 47): „If two inconsistent Acts be passed at different times, the last must be obeyed, and if obedience cannot be observed without derogating from the first, it is the first that [sic!] must give way... Every Act is made either for the purpose of making a change in the law, or for the purpose of better declaring the law, and its operation is not to be impeded by the mere fact that it is inconsistent with some previous enactment."

67 Vgl. Vauxhall Estates Ltd. v. Liverpool Corpn. [1932] 1 K.B., 733; Ellen Strett [sic!] Estates Ltd. v. Minister of Health [1934] 1 K.B., 590 (597).

Wade sieht in der 'Sovereignty of Parliament' ein "ultimate legal principle (or grundnorm)",45 wonach kein Richter erlassene Gesetze in Zweifel ziehen dürfe. Er ist der Ansicht, daß kein Gesetz diese "rule" begründen, ändern oder abschaffen könne.46 Eine Regelung, die die Änderung bestimmter verfassungsrechtlich relevanter Gesetze erschwert oder verhindert, fehlt. Auch Gesetze verfassungsrechtlichen Inhalts sind daher mit einfacher Mehrheit abänderbar.


Diese Doktrin beinhaltet also zwei Aspekte: Einen positiven in der unbegrenzten Gesetzgebungskompetenz des Parlaments und einen negativen in dem Sinne, daß niemand, besonders nicht die Gerichte, die Gültigkeit von Gesetzen anzweifeln kann. [...]

b. 'Rule of implied repeal'

Aufgrund der 'Sovereignty of Parliament' gilt uneingeschränkt der Satz: lex posterior derogat legi priori. Dabei wird i.d.R. bei Erlaß eines Gesetzes ausdrücklich bestimmt, welche alten Bestimmungen geändert werden oder außer Kraft treten.

Für den Fall, daß eine solche Bestimmung nicht getroffen ist, haben die Gerichte die Lehre vom 'implied repeal' entwickelt;47 auch hier wird angenommen, daß das

[Seite 77]

zuletzt erlassene Gesetz vorgeht und die zeitlich früheren implizit - also ohne ausdrückliche Benennung - aufhebt. Zwar findet sich eine ähnliche Regel wohl in allen Rechtssystemen; im VK hat sie aber noch einen besonderen verfassungsrechtlichen Aspekt. Da das Parlament seine Nachfolger nicht binden kann, hat es grundsätzlich keine Möglichkeit, den 'implied repeal' zu verhindern und ein Gesetz - sei es auch verfassungsrechtlichen Inhalts - gegen "zufällige" Änderungen zu schützen.


45 [...]

46 WADE, CLJ 1955, 172 (190), ebenso HOOD PHILLIPS, Lb, 49 f.; die Abschaffung könnte wohl nur durch eine "legal revolution" (Wade) bewirkt werden. Es gibt Autoren, die sich in der Integration des VK in die Gemeinschaft durchaus einen solchen Wechsel der "grundnorm" vorstellen können, vgl. z.B. WINTERTON, LQR 1976, 591 (613).

47 Vgl. Lord Langdale in Dean of Ely v. Bliss (1842) 5 Beav. 574 (582): "If two inconsistent Acts be passed at different times, the last must be obeyed, and if obedience cannot be observed without derogating from the first, it is the first which must give way ... Every Act is made either for the purpose of making a change in the law, or for the purpose of better declaring the law, and its operation is not to be impeded by the mere fact that it is inconsistent with some previous enactment'.

48 [...]

49 Ellen Street Estates Ltd. v. Minister of Health [1934] 1 KB 590 (597). So auch schon Vauxhall Estates Ltd. v. Liverpool Corpn. [1932] 1 KB 733.

Anmerkungen

Schmidt-Steinhauser wird in den Fußnoten mehrmals genannt. Es wird aber nicht deutlich, dass die komplette Druckseite wortlautnah Satz für Satz der Vorlage Schmidt-Steinhausers folgt.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02


[3.] Rm/Fragment 155 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-27 12:48:37 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schmidt-Steinhauser 1994, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 155, Zeilen: 5-28, 101-107
Quelle: Schmidt-Steinhauser 1994
Seite(n): 79-80, Zeilen: 79: 7-23, 107-113; 80: ???
Mitchell bestreitet grundsätzlich die traditionelle Ansicht von der Parlamentssouveränität. Er bezweifelt, ob sie überhaupt existiere.906 Dabei richtet er sein besonderes Augenmerk - von einem EG-rechtlichen Ansatz her kommend - auf die Frage der Übertragung von Hoheitsrechten. In der Verfassungsgeschichte des Vereinigten Königreichs gebe es mehrere Fälle, in denen die Abgabe von Legislativgewalt möglich gewesen und anerkannt worden sei. So stelle die Unionsvereinbarung von 1707 ein „Grundgesetz“ dar mit dem Effekt, die Kompetenzen des Westminster Parlaments, und damit seine Souveräntiät zu reduzieren.907 Eine ähnliche Übergabe von Legislativgewalt können [sic] man auch auf die Europäischen Gemeinschaften annehmen. Selbst Dicey habe eingeräumt908, dass das Parlament seine Macht auf ein anderes Organ übertragen könne, wodurch ein weiterer Gesetzgeber geschaffen werde:

„... An autocrat, such as the Russian Czar, can undoubtly abdicate ... If the Czar can abdicate, so can Parliament ... A sovereign may again transfer sovereign authority to another person or body of persons.”909

Daraus folgert Mitchell, dass Dicey nicht eine Souveränitätsübertragung i.S. eines parlamentarischen Souveränitätsverzichts für unvereinbar mit seiner Doktrin halte, sondern lediglich eine Beschränkgung [sic!] i.S. einer „Rechtsversteinerung“.910 Mitchell argumentiert weiter, dass die Vorstellung von der Parlamentssouveränität in ihrer ganzen Strenge im 19. Jahrhundert im Zuge weiterer Demokratisierungsprozesse entwickelt worden sei und im Zeitalter einer Übertragung von Hoheitsrechten auf internationale Organisationen und Institutionen nicht mehr notwending [sic!] Bestand haben müsse. Selbst Vertreter der traditionellen Lehre stimmen dem wohl zu. So äußerte sich der Lordkanzler 1967 in seiner Rede zum Weißbuch:


906 Vgl. a.a.O. (FN 903).

907 Mitchell, C.M.L.R. 1967/68, 119 (zit. nach Schmidt-Steinhauser, 79, FN 62) spielt dabei auch auf die Independence Acts an.

908 Vgl. Jennings, Constitution, 68 ff.

909 Vgl. Jennings, Constitution, 69; Winterton, L.Q.R. 1976, 591 (600 ff.).

910 Ebenso Petersmann, Souveränität, 279 (zit. nach Schmidt-Steinhauser, 80, FN 65); Rix-Mackenthun, 119; vgl. auch die Interpretation von Wade, C.L.J. 1955, 172 (194).

Darüber hinaus wird die traditionelle Ansicht der 'Sovereignty of Parliament' auch grundsätzlich bestritten. So bezweifelt Mitchell, ob die Doktrin der `Sovereignty of Parliament' überhaupt existiere.61 Dabei konzentriert er sich, von seinem gemeinschaftsrechtlichen Ansatz her kommend, besonders auf die Frage der Übertragung von Hoheitsrechten. In der Verfassungsgeschichte des VK gebe es mehrere Fälle, in denen die Übergabe von Legislativgewalt möglich gewesen und anerkannt worden sei. So stelle der Act of Union zwischen England und Schottland von 1707 ein "Grundgesetz" dar mit dem Effekt, die Kompetenzen des britischen Parlaments, und damit seine Souveränität zu reduzieren.62 Eine ähnliche Übergabe von Legislativgewalt könne man für die Gemeinschaften annehmen.

Selbst Dicey habe eingeräumt,63 daß das Parlament seine Macht an ein anderes Organ abgeben könne, wodurch ein weiterer Gesetzgeber geschaffen werde:64

"... An autocrat, such as the Russian Czar, can undoubtly abdicate ... If the Czar can abdicate, so can Parliament ... A sovereign may again transfer sovereign authority to another person or body of persons".

Daraus schließt Mitchell, daß Dicey nicht eine Souveränitätsübertragung i.S. eines parlamentarischen Souveränitätsverzichts für unvereinbar mit seiner Doktrin hal-

[Seite 80]

te, sondern lediglich eine Beschränkung i.S. einer "Rechtsversteinerung".65 Mitchell begründet seine Bedenken auch damit, daß die Vorstellung der 'Sovereignty of Parliament' im vergangenen Jahrhundert situationsbezogen entwickelt worden sei und damit heute nicht mehr notwendig Bestand haben müsse.

Auch Vertreter der traditionellen Lehre sehen dies wohl ein. So sagte der Lord-Chancellor 1967 in der Rede zum Weißbuch:


61 MITCHELL, Lb, 74 ff.; DERS., CMLRev 1967/68, 112 (116 u. 119 f.); und DERS., CDE 1970, 251 ff.; evtl. auch noch seinen letzten Aufsatz; ähnlich ablehnend auch FAWCETT, Issue, 198 ff.; MITCHELL, Cambrian LR 1980, 69 ff.

62 Im Auge hat er hier außerdem die Independence Acts, MITCHELL, CMLRev 1967/68, 112 (119).

63 JENNINGS, 68 f.

64 Ebenda, 69; vgl. dazu auch WINTERTON, LQR 1976, 591 (600 ff.).

65 Ebenso PETERSMANN, Souveränität, 279; RIX-MACKENTHUN, 119; vgl. dazu die Interpretation von WADE, CLJ 1955, 172 (194).

Anmerkungen

Schmidt-Steinhauser wird mehrmals genannt. Es aber wird nicht deutlich, dass der komplette Abschnitt, Satz für Satz und wortlautnah, der Vorlage von Schmidt-Steinhauser folgt.

Für das wörtliche Dicey-Zitat bei Fn 64 gibt Schmidt-Steinhauser die Fundstelle der Primär-Quelle nicht an, sondern verweist auf Schriften von Jennings und Winterton. Bei Jennings findet es sich dort jedoch nicht. Auch Winterton bringt dieses Zitat nicht, verweist aber für ein anderes Zitat auf das Verfassungslehrbuch von Dicey, das auch diese Zeilen enthält. Allerdings sind sie nicht korrekt wiedergegeben. Im ersten Satz lautet es richtig „undoubtedly“ anstatt fehlerhaft „undoubtly“.- Ganz genauso ist es auch bei Rm: Original-Fundstelle nicht genannt, unzutreffender Verweis auf Jennings und Winterton, Fehler im Wortlaut. 

Fortsetzung in Rm/Fragment 156 01.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02


[4.] Rm/Fragment 156 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-27 12:57:48 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schmidt-Steinhauser 1994, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 1-5, 101-103
Quelle: Schmidt-Steinhauser 1994
Seite(n): 80, Zeilen: 7-10
„... several Acts of Parliament have reduced for all times vast areas of our sovereignty.“911


Nach Mitchells Ansatz erscheint es daher möglich, eine Übertragung von Hoheitsgewalt unter endgültigem Ausschluss des Westminster Parlaments durchzuführen.912


911 H.L., Deb., vol. 282, col. 1204 (zit. nach Schmidt-Steinhauser, 80, FN 66).

912 Im Anschluss an Mitchell will auch Petersmann, Souveränität, 301 ff. (zitiert nach Schmidt-Steinhauser, 80, FN 67), die Zusammensetzung des Parlaments neu definieren.

"... several Acts of Parliament have reduced for all times vast areas of our sovereignty".66

Mitchell erscheint es daher möglich, eine Übertragung von Hoheitsgewalt unter endgültigem Ausschluß des Parlaments des VK durchzuführen.67


66 H.L. Deb., vol. 282 , col. 1204. 

67 Im Anschluß an MITCHELL will auch PETERSMANN, Souveränität, 301 ff., die Zusammensetzung des Parlaments neu definieren.

Anmerkungen

Fortsetzung von Rm/Fragment 155 05.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02