Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Rainer Grote |
Titel | Regionalautonomie für Schottland und Wales - das Vereinigte Königreich auf dem Weg zu einem föderalen Staat ? |
Zeitschrift | ZaöRV |
Jahr | 1998 |
Seiten | 109 ff. |
URL | http://www.zaoerv.de/58_1998/58_1998_1_a_109_146.pdf |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 14 |
[1.] Rm/Fragment 146 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-05-13 08:11:06 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Grote 1998, Rm, SMWFragment, Schutzlevel, Unfertig |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 146, Zeilen: 3-11, 101-105, 108-110, 117-120 |
Quelle: Grote 1998 Seite(n): 109, 123, 135, Zeilen: S. 109: 6-11, 106-112; S. 123: 101-103; S. 135: 7-9 |
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Durch den erfolgreichen Anlauf der Labour-Regierung im Jahre 1998, die unitarische Struktur des Vereinigten Königreichs in Schottland854, Wales855 und Nordirland856 durch sog. „devolution“ zu reformieren, d.h. die abgestufte Anerkennung einzelner Regionen als Träger eines eigenen politischen Willens und bestimmter legislativer und/oder exekutiver Gestaltungsbefugnisse857, erfährt die Diskussion des Souveränitätsanspruchs des Westminster Parlaments eine erneute Brisanz. Gleichwohl hält der Scotland Act 1998858, der Government of Wales Act 1998859 sowie der Northern Ireland Act 1998860 an der traditionellen Konzeption der Parlamentssouveränität fest.
854 In der schottischen Volksbefragung vom 11.09.1997 sprachen sich 73,4 Prozent der Abstimmungsteilnehmer für die Errichtung eines schottischen Parlaments aus; 63,5 Prozent stimmten für die Befugnis des Parlaments den Eingangssatz (basic rate) bei der Einkommenssteuer um drei Prozent nach oben oder nach unten zu verändern. Die Wahlbeteiligung lag bei 60 Prozent; vgl. The Times vom 13.09.1997, 15. Durch den Scotland Act 1998 wurde die Regionalautonomie für Schottland, insbesondere die Schaffung eines schottischen Parlaments, in einen rechtlichen Rahmen gegosse [sic!];. vgl. zum Gesetzesentwurf (Scotland Bill) insoweit Grote, ZAÖV 1998, 109 ff. Der Gesetzesentwurf beruht auf dem white paper der Regierung vom Juli 1997, Scotland’s Parliament, Cm 3658, das die Grundlage der Volksabstimmung vom 11.09.1997 bildete. [...] 855 In dem konsultativen Referendum vom 18.09.1997 votierten 50,3 Prozent der Abstimmungsteilnehmer für eine gewählte walisische Regionalversammlung in Cardiff, 49,7 Prozent dagegen. Die Wahlbeteiligung betrug 50 Prozent; vgl. The Times vom 20.09.1997, 1. Die Verleihung von Autonomierechten ist im Government of Wales Act 1998 festgelegt worden; vgl. zum Gesetzesentwurf (Government of Wales Bill) insoweit Grote, ZAÖV 1998, 108 (131). Der Gesetzesenwurf [sic!] wurde durch Royal Assent vom 31.07.1998 zum Government of Wales Act 1998 (= 1998, c. 38; vgl. http://www.legislation. [sic!] hmso.gov.uk/acts/actsl998/1998 856 [...] 857 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 109. 858 [...] 859 [...] 860 [...] |
[Seite 109]
Mit den Volksbefragungen vom 11. und 18. September 1997 über die Schaffung gewählter Regionalversammlungen für Schottland1 und Wales2 hat die britische Labour-Regierung einen neuen Anlauf unternommen, die unitarische Struktur des Vereinigten Königreichs durch die abgestufte Anerkennung einzelner Regionen als Träger eines eigenen politischen Willens und Zuordnungssubjekt bestimmter legislativer und/oder exekutiver Gestaltungsbefugnisse zu reformieren. 1 In der Volksbefragung vom 11.9. sprachen sich 73,4 Prozent der Abstimmungsteilnehmer für die Errichtung eines schottischen Parlaments aus, 63,5 Prozent stimmten für die Befugnis des Parlaments, den Eingangssatz (basic rate) bei der Einkommenssteuer um drei Prozent nach oben oder nach unten zu verändern. Die Wahlbeteiligung lag bei 60 Prozent, The Times vom 13.9.1997, 15. 2 In dem konsultativen Referendum vom 18.9. votierten 50,3 Prozent der Abstimmungsteilnehmer für eine gewählte walisische Regionalversammlung in Cardiff, 49,7 Prozent dagegen. Die Wahlbeteiligung betrug 50 Prozent, The Times vom 20.9.1997, 1. [Seite 123] 79 Scotland Bill, http://www.parliament.the-stationery-office.co.uk/pa/cm199798/cmbills/104/1997104. [sic!] htm. Der Gesetzentwurf beruht auf dem white paper der Regierung vom Juli 1997, Scotland's Parliament, Cm 3658, das die Grundlage der Volksabstimmung vom 11.9.1997 bildete.
Die Gesetzentwürfe der Regierung für eine Regionalautonomie in Schottland und Wales halten an der traditionellen Konzeption der Parlamentssouveränität fest. |
Grote wird auf S. 146 dreimal genannt. Die Übereinstimmungen gehen bis in die Schreibweise (Einkommenssteuer). |
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[2.] Rm/Fragment 147 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-21 21:51:05 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grote 1998, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 147, Zeilen: 1-9 |
Quelle: Grote 1998 Seite(n): 135, Zeilen: 9-17 |
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[Im Hinblick auf die] walisische Nationalversammlung stellt sich das Problem der Einschränkung der Parlamentssouveränität nicht, da sie über keine eigenen Gesetzgebungsbefugnisse verfügt.861 Es ist hingegen von Bedeutung für das Verhältnis zwischen Westminster Parlament und schottischem Parlament, da das mit der Einschränkung substantieller Gesetzgebungsrechte an die schottische Legislative verfolgte Ziel, über schottische Angelegenheiten schottische Volksvertreter entscheiden zu lassen, verfehlt würde, wenn das Parlament in Westminster künftig weiterhin gesetzliche Regelungen in den übertragenen Angelegenheiten erlassen könnte.862
861 Vgl. Grote (FN 857), 135. 862 Vgl. Grote (FN 857), 135. |
Im Hinblick auf die walisische Nationalversammlung stellt sich dabei die Frage nach einer Einschränkung der Parlamentssouveränität nicht, da diese Versammlung über keine eigenen Gesetzgebungsbefugnisse verfügen wird. Sie ist hingegen von Bedeutung für das Verhältnis zwischen dem Parlament von Westminster und dem neuen schottischen Parlament, da das mit der Einräumung substantieller Gesetzgebungsbefugnisse an die schottische Legislative verfolgte Ziel, über schottische Angelegenheiten schottische Volksvertreter entscheiden zu lassen, verfehlt würde, wenn das britische Parlament künftig weiterhin gesetzliche Regelungen in den übertragenen Angelegenheiten erlassen könnte. |
Quelle ist in beiden Fn. genannt. Die wörtliche Übernahme geht daraus nicht hervor. Sinnentstellend ist der Wechsel von Einräumung zu Einschränkung im zweiten Satz - Legislativbefugnisse sind dem neuen schottischen Parlament ja überhaupt erst gewährt (und nicht beschränkt) worden. |
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[3.] Rm/Fragment 162 13 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-28 17:09:46 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Grote 1998, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 162, Zeilen: 13-23 |
Quelle: Grote 1998 Seite(n): 109, 110-111, Zeilen: S.109, 6-11 und S.110,32-35 - S.111,1.3-6 |
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Durch den Scotland Act 1998944, [sic!] setzte die Labour-Regierung unter Tony Blair ihr [sic!] Wahlversprechungen zur „devolution“945 in die Tat um. Sie schaffte [sic!] für Schottland ein eigenes Parlament und unternahm damit den erfolgreichen Versuch, die unitarische Struktur des Vereinigten Königreichs durch die abgestufte Anerkennung eines schottischen Parlaments als Träger eines eigenen politischen Willens und Zuordnungssubjekt legislativer und exekutiver Gestaltungsbefugnisse wesentlich zu reformieren. Zwar hält der Scotland Act 1998 an der traditionellen Konzeption der Parlamentssouveränität fest. Die bisherigen Bemühungen der britischen Regierung um eine Dezentralisierung des politischen Entscheidungsprozesses haben sich stets an dem engen, auf der ungeschmälerten Fortgeltung des Grundsatzes der Parlamentssouveränität [basierenden Begriff der devolution orientiert.]
944 1998, c. 46 (http://www.legislation.hmso.gov.uk/act/actl998/19980046.htm); ss. 1-18 des Scotland Act 1998 traten bereits zum 19.11.1998 in Kraft; die übrigen Vorschriften wurden erst später (u.a. am 1.07.1999) wirksam [...]. 945 Vgl. auch oben §6 E. I. |
[Seite 109]
[Seite 110] Danach beruht das Bundesstaatsprinzip auf der Teilung der Souveränität zwischen dem Zentralstaat und den Gliedstaaten8, während andererseits die devolution gerade dadurch charakterisiert sein soll, daß durch die Verlagerung von Entscheidungsbefugnissen auf die Peripherie [Seite 111] die Souveränität des zentralstaatlichen Parlaments nicht angetastet wird ("delegation of central government powers without the relinquishment of sovereignty").9 Die bisherigen Bemühungen der britischen Regierung um eine Dezentralisierung des politischen Entscheidungsprozesses haben sich stets an dem engen, auf der ungeschmälerten Fortgeltung des Grundsatzes der Parlamentssouveränität basierenden Begriff der devolution orientiert. 1 [...] 2 [...] 8 [...] 9 [...] |
Im Mittelteil paraphrasierend und stark gekürzt, ansonsten mit starken Entlehnungen oder weitgehend wörtlich übereinstimmend. Übernahmen sind nicht als solche gekennzeichnet. Auf der Folgeseite geht es nahtlos weiter. |
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[4.] Rm/Fragment 163 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-21 17:18:33 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Grote 1998, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 163, Zeilen: 1-10, 101-103 |
Quelle: Grote 1998 Seite(n): 111, 135, Zeilen: S.111,3-13.101-105 und S.135,17-21 |
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[Die bisherigen Bemühungen der britischen Regierung um eine Dezentralisierung des politischen Entscheidungsprozesses haben sich stets an dem engen, auf der ungeschmälerten Fortgeltung des Grundsatzes der Parlamentssouveränität] basierenden Begriff der devolution orientiert. Damit wird die Frage nach einem wirksamen verfassungsrechtlichen Schutz der Schottland durch die devolution eingeräumten Autonomiebefugnisse aufgeworfen. Denn auf der Grundlage der Parlamentssouveränität entschied das britische Parlament im Scotland Act 1998 nicht nur frei darüber, welche Kompetenzen es an Schottland abtritt, sondern hat - jedenfalls in der Theorie - jederzeit die Möglichkeit, den Scotland Act 1998 ganz oder teilweise zu widerrufen. So kann das heutige Westminster Parlament künftige Parlamente nicht durch ein von ihm erlassenes Gesetz binden und folglich auch nicht durch die ausdrückliche oder implizite Änderung des Autonomiegesetzes durch ein späteres Gesetz verhindern.946
946 Vgl. Dicey, 68: „The logical reason why Parliament has failed in its endeavours to enact unchangeable enactments is that a sovereign power cannot, while retaining its sovereign character, restrict its own powers by any particular enactment ..." |
[Seite 111]
Die bisherigen Bemühungen der britischen Regierung um eine Dezentralisierung des politischen Entscheidungsprozesses haben sich stets an dem engen, auf der ungeschmälerten Fortgeltung des Grundsatzes der Parlamentssouveränität basierenden Begriff der devolution orientiert. Damit wird freilich die Frage nach einem wirksamen verfassungsrechtlichen Schutz der den Regionen durch die devolution eingeräumten Autonomiebefugnisse aufgeworfen. Denn auf der Grundlage des Dogmas von der Parlamentssouveränität entscheidet das britische Parlament nicht nur frei darüber, welche Kompetenzen es an die gewählten parlamentarischen Versammlungen in den Regionen abtritt, sondern hat auch jederzeit die Möglichkeit, diese Abtretung durch Gesetz, welches das ursprüngliche Autonomiegesetz ganz oder teilweise aufhebt, zu widerrufen. [...]10 10 Zu diesem Aspekt der Parlamentssouveränität s. die klassische Formulierung von A.V. Dicey, Introduction to the Study of the Law of the Constitution, 10. Aufl., London 1959, 68: "The logical reason why Parliament has failed in its endeavours to enact unchangeable enactments is that a sovereign power cannot, while retaining its sovereign character, restrict its own powers by any particular enactment ...". [Seite 135] Genau diese Konsequenz ist aber auf dem Boden des geltenden Verfassungsrechts unvermeidbar, da das heutige Parlament künftige Parlamente nicht durch ein von ihm erlassenes Gesetz binden und folglich auch nicht die ausdrückliche oder implizite Änderung des Autonomiegesetzes durch ein späteres Gesetz verhindern kann. |
Ein Zusammenschnitt wörtlich übernommener Passagen ohne jede Kennzeichnung. |
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[5.] Rm/Fragment 163 16 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-18 14:46:33 WiseWoman | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grote 1998, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 163, Zeilen: 16-21 |
Quelle: Grote 1998 Seite(n): 135, Zeilen: 22-26 |
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Wie die diesbezüglichen Ausführungen im white paper949 zeigen, hat die Regierung dieses Problem durchaus erkannt, vertraut aber darauf, dass in der politischen Praxis Fakten geschaffen werden, die dem Souveränitätsanspruch des Westminter [sic!] Parlaments in den von der Gesetzsgebungszuständigkeit [sic!] des schottischen Parlaments erfassten Bereichen viel von seiner Bedeutung nehmen:
„The Government recognise that no UK Parliament can bind its Successors. The Government however believe that the popular support for the Scottish Parliament, once established, will make sure that its future in the UK constitution will be secure.”950 949 Hierbei handelt es sich um ein öffentliches Diskussionspapier über Vorhaben der Regierung. 950 Scotland's Parliament, para. 4.2. (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 109 (135), FN 153). |
Wie die diesbezüglichen Ausführungen im white paper zeigen, hat die Regierung dieses Problem durchaus erkannt, vertraut aber darauf, daß in der politischen Praxis Fakten geschaffen werden, die dem Souveränitätsanspruch des Parlaments von Westminster in den von der Gesetzgebungszuständigkeit des schottischen Parlaments erfaßten Bereichen viel von seiner Bedeutung nehmen: "The Government recognise that no UK Parliament can bind its successors. The Government however believe that the popular support for the Scottish Parliament, once established, will make sure that its future in the UK constitution will be secure".153
153 Scotland's Parliament, para. 4.2. |
Setzt die ungekennzeichnete Übernahme aus Rm/Fragment_163_01 fort. Das Fragment wurde als Bauernopfer gewertet, obwohl die Grote-Referenz sich explizit nur auf die Übernahme des Zitats bezieht. Das Zitat wird nur mitdokumentiert, nicht mitgezählt. |
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[6.] Rm/Fragment 164 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-05-13 08:28:12 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grote 1998, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 164, Zeilen: 4-25 |
Quelle: Grote 1998 Seite(n): 124, Zeilen: 4-26 |
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Der Scotland Act 1998 weist in ss. 28 ff. dem schottischen Parlament die Aufgabe zu, Gesetze zu beschließen, die wie die Gesetze des britischen Parlaments in Westminster zu ihrem Inkrafttreten des Royal Assent bedürfen und nach dessen Erteilung als „Acts of the Scottish Parliament“ bezeichnet werden. Dabei geht s. 29 nach dem negativen Enumerationsprinzip - ähnlich wie im Government of Ireland Act 1920951 - vor und ist damit durchaus mit Art. 70 I GG vergleichbar, wonach die deutschen Bundesländer grundsätzlich das Recht der Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz verleiht. Das schottische Parlament ist für die Gesetzgebung in allen Bereichen zuständig, die nicht ausdrücklich der Regelung durch das britische Parlament vorbehalten sind. Ss. 29 und 30 unterscheiden zwischen Sachgebieten, die generell der Gesetzgebung durch das schottische Parlament entzogen sind (general reservations952), und anderen Bereichen, bei denen nur einzelne Aspekte - die ihrerseits teilweise ganz konkret953 oder allgemein954 umschrieben sind — dem Westminster Parlament vorbehalten werden (specific reservations). Zu den reserved matters der ersten Kategorie gehören die „klassischen Zuständigkeiten“ Verfassung, Außen- und Verteidigungspolitik einschließlich der Beziehung zur europäischen Union, der öffentliche Dienst und die Regelung der Landesverratsdelikte sowie einzelne Teilfragen in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen, Inneres, Handel und Industrie, Energie, Verkehr und soziale Sicherheit, soweit dies für die Funktionsfähigkeit eines integrierten Wirtschafts- und Finanzsystems im [Vereinigten Königreich und die Gewährleistung gemeinsamer Standards in Kernbereichen der sozialen Sicherung unerlässlich ist.]
951 Der - später nur für Nordirland in Kraft getretene - Government of Ireland Act 1920 sah in s. 4 vor, dass die Parlamente von Nord- und Südirland in ihrem Jurisdiktionsbereich jeweils die allgemeine Befugnis besitzen sollten, Gesetze zu beschließen, und führte die dem Westminster Parlament vorbehaltenen Regelungsmaterien im einzelnen auf. Im Gegensatz dazu galt nach ss. 17, 18 i.V.m. sched. 10 Scotland Act 1978 (Public General Acts and Measures 1978, Part II) für die auf vier Jahre nach relativem Mehrheitswahlrecht gewählte schottische Versammlung noch das positive Enumerationsprinzip; vgl. Grote (FN 950), 118. 952 Dies lässt sich mit der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 71 und 73 GG vergleichen. 953 Z.B. durch Bezugnahme auf existierende Gesetze und Verordnungen. 954 Durch den globalen Verweis auf bestimmte Politikfelder. |
Der Gesetzentwurf weist dem schottischen Parlament die Aufgabe zu, Gesetze zu beschließen, die wie die Gesetze des britischen Parlaments in Westminster zu ihrem Inkrafttreten des Royal Assent bedürfen und nach der Erteilung der königlichen Zustimmung als “Acts of the Scottish Parliament” bezeichnet werden. Bei der Bestimmung des Umfangs der Gesetzgebungskompetenzen des schottischen Parlaments wird - ähnlich wie im Government of Ireland Act 192086, aber anders als im Scotland Act 197887 - nach dem negativen Enumerationsprinzip verfahren: Das schottische Parlament soll für die Gesetzgebung in allen Bereichen zuständig sein, die nicht ausdrücklich der Regelung durch das Westminster-Parlament vorbehalten sind. Dabei unterscheidet der Gesetzentwurf der Regierung zwischen Sachgebieten, die generell der Gesetzgebung durch das schottische Parlament entzogen sind (general reservations), und anderen Bereichen, bei denen nur einzelne Aspekte - die ihrerseits z.T. ganz konkret (z.B. durch Bezugnahme auf existierende Gesetze oder Verordnungen), z.T. nur allgemein (durch den globalen Verweis auf bestimmte Politikfelder) umschrieben sind - dem Parlament in Westminster vorbehalten werden (specific reservations). Zu den reserved matters der ersten Kategorie gehören Fragen der Verfassung, die Außenpolitik einschließlich der Beziehungen zur Europäischen Union, der Öffentliche Dienst, die Verteidigung und die Regelung der Landesverratsdelikte. Die Gebiete, die dem Parlament in Westminster nicht en bloc, sondern nur hinsichtlich einzelner Teilfragen vorbehalten bleiben sollen, betreffen die Bereiche Wirtschaft und Finanzen, Inneres, Handel und Industrie, Energie, Verkehr und Soziale Sicherheit. Die Ratio dieser Abgrenzung zwischen devolved matters und Vorbehaltsmaterien läßt sich dahin gehend zusammenfassen, daß neben den “klassischen” Zuständigkeiten in den Bereichen Verfassung, Außen- und Verteidigungspolitik vor allem diejenigen Gesetzgebungskompetenzen in der zentralstaatlichen Verantwortung verbleiben sollen, die für die Funktionsfähigkeit eines integrierten Wirtschafts- und Finanzsystems im Vereinigten Königreich und die Gewährleistung gemeinsamer Standards in Kernbereichen der sozialen Sicherung unerläßlich sind.
86 Der - später nur für Nordirland in Kraft getretene - Government of Ireland Act 1920 sah in Sec. 4 vor, daß die Parlamente in Nord- und Südirland in ihrem Jurisdiktionsbereich jeweils die allgemeine Befugnis besitzen sollten, Gesetze zu beschließen, und führte die dem Parlament in Westminster vorbehaltenen Regelungsmaterien im einzelnen auf. 87 Vgl. oben Anm. 51. |
Die Quelle wird am Ende von Fn 951 am Rande erwähnt mit Verweis auf S. 118. Das macht den Umfang der Übernahme nicht ansatzweise deutlich. |
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[7.] Rm/Fragment 165 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-05-13 13:32:34 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grote 1998, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 165, Zeilen: 1-22 |
Quelle: Grote 1998 Seite(n): 124, 125, Zeilen: 124: 19 ff; 125: 1 ff. |
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[Zu den reserved matters der ersten Kategorie gehören die „klassischen Zuständigkeiten“ Verfassung, Außen- und Verteidigungspolitik einschließlich der Beziehung zur europäischen Union, der öffentliche Dienst und die Regelung der Landesverratsdelikte sowie einzelne Teilfragen in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen, Inneres, Handel und Industrie, Energie, Verkehr und soziale Sicherheit, soweit dies für die Funktionsfähigkeit eines integrierten Wirtschafts- und Finanzsystems im] Vereinigten Königreich und die Gewährleistung gemeinsamer Standards in Kernbereichen der sozialen Sicherung unerlässlich ist.
Gemäß s. 28 (7) Scotland Act 1998 verbleibt das Prinzip der unbeschränkten Souveränität des Westminster Parlaments formal unangetastet: 955 Vgl. die Erläuterung des Secretary of State for Scotland im britischen Unterhaus vom 31.07.1997, Hansard Col., S. 459 (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 108 (125), FN 89). 956 Scotland’s Parliament, para. 2.4. (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 108 (125), FN 90). 957 Vgl. die entsprechende Erklärung des Staatssekretärs im Innenministerium, Lord Williams of Mostyn, im House of Lords vom 30.07.1997, Hansard Col., S. 277 (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 109 (125), FN 91). Die Todesstrafe ist in Großbritannien durch den Murder (Aboltion [sic!] of Death Penalty) Act 1965 für die meisten Straftaten abgeschafft worden, besteht jedoch für einige Straftaten wie Landesverrat, die allerdings seit langem nicht mehr verfolgt werden, fort; vgl. Dickson, The Right to a Fair Trial in England and Wales in: D. Weissbrodt / R. Wolfrum (Hrsg.), The Right to a Fair Trial (Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 129, Berlin etc. 1997 (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 109 (125), FN 91). Das Vereinigte Königreich hat das 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe nicht ratifiziert. 958 Scotland’s Parliament, para 2.3. (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 109 (125), FN 92). |
Zu den reserved matters der ersten Kategorie gehören Fragen der Verfassung, die Außenpolitik einschließlich der Beziehungen zur Europäischen Union, der Öffentliche Dienst, die Verteidigung und die Regelung der Landesverratsdelikte. Die Gebiete, die dem Parlament in Westminster nicht en bloc, sondern nur hinsichtlich einzelner Teilfragen vorbehalten bleiben sollen, betreffen die Bereiche Wirtschaft und Finanzen, Inneres, Handel und Industrie, Energie, Verkehr und Soziale Sicherheit. Die Ratio dieser Abgrenzung zwischen devolved matters und Vorbehaltsmaterien läßt sich dahin gehend zusammenfassen, daß neben den klassischen Zuständigkeiten in den Bereichen Verfassung, Außen- und Verteidigungspolitik vor allem diejenigen Gesetzgebungskompetenzen in der zentralstaatlichen Verantwortung verbleiben sollen, die für die Funktionsfähigkeit eines integrierten Wirtschafts- und Finanzsystems im Vereinigten Königreich und die Gewährleistung gemeinsamer Standards in Kernbereichen der sozialen Sicherung unerläßlich sind.
[Seite 125] Fischerei, Förderung des Sports und der Künste.88 Dies sind in etwa die Bereiche, die sich bisher in der administrativen Zuständigkeit des Scottish Office befanden. Allerdings werden nicht alle diese Materien en bloc auf das schottische Parlament übertragen. So werden etwa im Bereich der Zivil- und Strafrechtsgesetzgebung bestimmte Materien (z. B. die Strafbarkeit des Drogenerwerbs und -verbrauchs89 oder des Besitzes von Schußwaffen90) weiter einer für das gesamte Königreich einheitlichen Regelung unterliegen. Dennoch bleiben der schottischen Legislative auch in diesen Bereichen Regelungsbefugnisse von substantiellem Gewicht: So könnte etwa das schottische Parlament die Todesstrafe auch für Delikte wieder einführen, für die sie im Vereinigten Königreich bereits abgeschafft worden ist91. In den Bereichen, für die künftig das schottische Parlament zuständig ist, kann es auch bestehende Gesetze des Westminster-Parlaments ändern.92 Die Liste der Vorbehaltsmaterien unterliegt der Modifizierung durch Verordnung, die der Zustimmung durch beide Häuser des Parlaments von Westminster bedarf.93 Der Regierungsentwurf läßt das Prinzip der unbeschränkten Souveränität des Parlaments von Westminster formal unangetastet. 88 Scotland's Parliament, para. 2.4. 89 Vgl. die Erläuterung des Secretary of State for Scotland im britischen Unterhaus vom 31.7.1997, Hansard Col. 459. 90 Scotland's Parliament, para. 2.4. 91 Vgl. die entsprechende Erklärung des Staatssekretärs im Innenministerium, Lord Williams of Mostyn, im House of Lords vom 30.7.1997, Hansard Col. 277. Die Todesstrafe ist im Vereinigten Königreich durch den Murder (Abolition of Death Penalty) Act 1965 für die meisten Delikte abgeschafft worden, besteht jedoch für einige Delikte wie Landesverrat, die allerdings seit langem nicht mehr verfolgt werden, fort, vgl. B. Dickson, The Right to a Fair Trial in England and Wales, in: D. Weissbrodt/R. Wolfrum (Hrsg.), The Right to a Fair Trial (Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 129), Berlin etc. 1997. Das Vereinigte Königreich hat das 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention über die Abschaffung der Todesstrafe nicht ratifiziert. 92 Scotland's Parliament, para. 2.3. 93 Sec. 29 (2), 101 (1) Scotland Bill. |
Fortsetzung von Rm/Fragment 164 04. Quelle ist in allen Fn gegen Ende genannt. Der Umfang der Übernahmen wird nicht ersichtlich. |
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[8.] Rm/Fragment 166 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-05-07 06:22:12 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grote 1998, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 166, Zeilen: 1-28 |
Quelle: Grote 1998 Seite(n): 125, 126, Zeilen: 17 ff.; 1 ff. |
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„This section does not affect the power of the Parliament of the United Kingdom to make laws for Scotland.“
Dementsprechend wird das schottische Parlament im Verhältnis zum britischen Parlament als untergeordnetes Gesetzgebungsorgan (subordinate body959) eingeordnet, da es nur einen Souveränitätsträger im Vereinigten Königreich geben kann. Der Scotland Act 1998 erstreckt dabei bestimmte Schutzwirkungen des Dogmas von der Parlamentssouveränität teilweise auch auf das schottische Parlament; gemäß s. 28 (5) gilt auch für das schottische Parlament der Grundsatz, dass der ordnungsgemäße Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht der Überprüfung durch die Gerichte unterliegt.960 Der Umfang der Gesetzgebungskompetenzen des schottischen Parlaments wird eingeschränkt und die Beachtung dieser Schranken der justizförmigen961 Kontrolle durch externe Organe unterworfen. Gemäß s. 29 (1) ist ein vom schottischen Parlament verabschiedetes Gesetz dann unwirksam, wenn es nicht von der durch den Scotland Act (1998) übertragenen Gesetzgebungskompetenz gedeckt wird: „An Act of the Scottish Parliament is no [sic!] law so far as any provision of the Act is outside the legislative competence of [sic!] Parliament.“ S. 29 (2) unterscheidet insoweit fünf Fälle, in denen das schottische Parlament seine Gesetzgebungszuständigkeit überschreitet: (a) Die Regelung greift in territorialer Hinsicht über die Grenzen Schottlands hinaus; (b) sie modifiziert eine Bestimmung des Autonomiegesetzes; (c) sie regelt eine Frage, die zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Westminster Parlaments gehört (reserved matters), (d) sie steht in Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention oder mit Bestimmungen des primären und/oder sekundären EG-Rechts962; (e) sie enthebt den Lord Advocate seiner Funktion als obersten Leiter der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden. S. 29 (2) (d) bezieht sich dabei gemäß s. 100 (1) Scotland Act 1998 i.V.m. s. 1 (1) Human Rights Act [(1998) auf die in den Artt. 2-12 und 14 der EMRK sowie in Artt. 1-3 des Ersten Zusatzprotokolls enthaltenen Gewährleistungen.] 959 So zutreffend Grote, ZAÖV 1998, 109 (125). 960 Vgl. zum Problemkreis der analogen Anwendung der Commonwealth-Rechtsprechung auf die formelle Gesetzeskontrolle im Vereinigten Königreich § 5 B. Der britische Gesetzgeber hat sich damit im Scotland Act 1998 der orthodoxen Lehre (vgl. § 5 B. I.) angeschlossen. 961 So zutreffend die Charakterisierung von Grote, ZAÖV 1998, 109 (127). 962 Vgl. s. 100 (6) Scotland Act 1998. |
"This section does not affect the power of the Parliament of the United Kingdom to make laws for Scotland." In Übereinstimmung mit dem Grundsatz, daß es nur einen Träger der Souveränität geben kann, hat das schottische Parlament demzufolge im Verhältnis zum Westminster-Parlament den Status eines subordinate body. Zwar erstreckt der Regierungsentwurf bestimmte Schutzwirkungen des Dogmas der Parlamentssouveränität in der Ausprägung, die es durch Rechtsprechung und Literatur im Laufe der Jahrhunderte im Hinblick auf das Parlament von Westminster erfahren hat, auch auf das schottische Parlament. Dies gilt insbesondere für den Grundsatz, daß der ordnungsgemäße Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht der Überprüfung durch die Gerichte unterliegt.94 Doch wird der Umfang der Gesetzgebungskompetenzen des Parlaments durch den Entwurf nachhaltig eingeschränkt und die Beachtung dieser Schranken der Kontrolle durch externe Organe unterworfen. Sec. 28 (1) legt fest, daß ein vom schottischen Parlament beschlossenes Gesetz insoweit unwirksam ist, als es nicht von der Gesetzgebungskompetenz des Parlaments gedeckt
wird: "An Act of the Scottish Parliament is not law so far as any provision of the Act is outside the legislative competence of the Parliament." Nach Sec. 28 (2) überschreitet eine vom schottischen Parlament verabschiedete gesetzliche Bestimmung in fünf Fällen die dem Parlament zustehende Gesetzgebungszuständigkeit: (a) Die Regelung greift in territorialer Hinsicht über die Grenzen Schottlands hinaus; (b) sie modifiziert eine Bestimmung des Autonomiegesetzes; (c) sie regelt eine Frage, die zu den reserved matters gehört; (d) sie ist unvereinbar mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention oder den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts; (e) sie enthebt den Lord Advocate seiner Funktion als oberster Leiter der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden. Der Regierungsentwurf enthält folglich neben formellen auch materielle Kriterien für die Beurteilung der Kompetenzgemäßheit von Gesetzgebungsakten des schottischen Parlaments, insbesondere unter Sec. 28 (2) (d), der die inhaltliche Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der EMRK und des Gemeinschaftsrechts betrifft.95 94 Sec. 27 (5) Scotland Bill. 95 Die Vorschrift bezieht sich auf die in Art. 2-12 und 14 der EMRK sowie in Art. 1-3 des Ersten Zusatzprotokolls enthaltenen Gewährleistungen, vgl. Sec. 111 (1) Scotland Bill i.V.m. Sec. 1 (1) Human Rights Bill, http://www.parliament.the-stationery-office.co.uk/pa/ld199798/ldbills/051/97051.htm. Unter Community Law ist das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Gemeinschaften zu verstehen, vgl. Sec. 111 (6) Scotland Bill. |
Fortsetzung von Rm 165. |
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[9.] Rm/Fragment 167 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-28 20:24:19 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Grote 1998, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 167, Zeilen: 3, 10-30, 101-104 |
Quelle: Grote 1998 Seite(n): 126-127, Zeilen: S.126, 15-22, 27-33, 106, 108-110; S. 127, 1-7, 101-102. |
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II. Kontrolle der vom Parlament erlassenen Gesetze
Die interne Kontrolle verläuft dergestalt, dass ein Minister der schottischen Regierung vor Einbringung eines Gesetzentwurfs gemäß s. 31 eine Erklärung dahingehend abgeben muss, dass nach seiner Auffassung ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz, das die in dem Entwurf enthaltenen Vorschriften übernimmt, sich innerhalb der Grenzen der dem schottischen Parlament zustehenden Gesetzgebungskompetenzen bewegen würde. Eine externe Kontrolle kann nach s. 33 (1) und (2) durch die law officers, d.h. den Advocate General, den Lord Advocate oder den Attorney General, eingeleitet werden. Dabei handelt es sich um Mitglieder der Exekutive, welche die Regierung in allen Rechtsfragen beraten und als Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft fungieren, soweit der Attorney General oder der Lord Advocate beteiligt ist, sowie in gerichtlichen Verfahren die Krone und das öffentliche Interesse vertreten.963 Dabei ist entscheidend, dass die law officers zwar der Regierung angehören964, jedoch bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen gehalten sind, sich nicht an politischen Gesichtspunkten, sondern an rechtlichen Maßstäben zu orientieren.965 Sie haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Annahme des Gesetzentwurfs das Judicial Committee of the Privy Council966 gemäß s. 33 um eine Entscheidung darüber zu ersuchen, ob das beschlossene Gesetz oder einzelne Vorschriften des Gesetzes sich innerhalb der dem schottischen Parlament zustehenden Kompetenzen halten. 963 Vgl. Lyall, 163 zu den Funktionen des Attorney General. 964 Vgl. insoweit zur Stellung des Lord Chancellor oben § 3 B. I. 1. a. ii. 965 Vgl. Boyd in: Bates, Devolution to Scotland, 29. 966 Vgl. oben § 3 B. I. 3. |
[Seite 126]
Die Beachtung der Kompetenzschranken ist Gegenstand sowohl interner als auch externer Kontrolle. Bevor ein Minister der schottischen Regierung einen Gesetzentwurf im Parlament einbringt, muß er eine Erklärung dahin gehend abgeben, daß nach seiner Auffassung ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz, das die in dem Entwurf enthaltenen Vorschriften übernimmt, sich in den Grenzen der dem schottischen Parlament zustehenden Gesetzgebungskompetenzen halten würde.96 [...] Eine externe Kontrolle kann durch den Advocate General, den Lord Advocate oder den Attorney General eingeleitet werden.98 Dabei handelt es sich um Mitglieder der Exekutive, welche die Regierung in allen Rechtsfragen beraten, als Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft fungieren (im Falle des Attorney General und des Lord Advocate) und in gerichtlichen Verfahren die Krone und das öffentliche Interesse vertreten.99 Entscheidend für den vorliegenden Zusammenhang ist, daß die law officers zwar der Regierung angehören, sich [Seite 127] jedoch bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen nicht an politischen Gesichtspunkten, sondern an rechtlichen Maßstäben orientieren.100 Sie sollen nach den Regierungsplänen die Möglichkeit erhalten, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Annahme des Gesetzentwurfs das Judicial Committee des Privy Council um eine Entscheidung darüber zu ersuchen, ob das beschlossene Gesetz oder einzelne Vorschriften des Gesetzes sich innerhalb der dem Parlament zustehenden Kompetenzen halten. 96 Sec. 30 Scotland Bill. 97 Sec. 31 (1), (2) Scotland Bill. 98 Sec. 32 (1) Scotland Bill. 99 Zu den Funktionen des Attorney General im einzelnen s. F. Lyall, An Introduction to British Law, Baden-Baden 1994, 163. 100 Vgl. C. Boyd, Parliaments and Courts: Powers and Dispute Resolution, in: T.Stj.N. Bates (Hrsg.), Devolution to Scotland: The Legal Aspects, Edinburgh 1997, 29. |
Fortsetzung von Rm/Fragment 166 01 . Grote wird nicht genannt. |
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[10.] Rm/Fragment 168 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-22 10:18:46 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Grote 1998, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 168, Zeilen: 1-31 (komplett), 102-105 |
Quelle: Grote 1998 Seite(n): 127, 128, Zeilen: S.127,7-35 - S.128,1-6 |
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[Das Gesetz darf gemäß s. 32 (2) bzw. - vor der Verkündigung der] Entscheidung des Judicial Committee of the Privy Council - nach s. 32 (2) (a) i.V.m. s. 33 nicht der Königin zur Erteilung des Royal Assent vorgelegt werden. Stellt der Judicial Committee eine Kompetenzüberschreitung fest, so kommt eine Vorlage zur Erteilung des Royal Assent erst nach entsprechender Modifzierung [sic!] der Gesetzesvorlage nach s. 33 (2) (b) und (3) in Betracht.
Der justizförmige Charakter dieser präventiven Normenkontrolle wird durch die Besetzung des Judicial Committee deutlich, der insoweit nur mit solchen Mitgliedern besetzt ist, die entweder Lord of Appeal in Ordinary967 sind oder ein anderes hohes Richteramt gegenwärtig bekleiden oder in der Vergangenheit inne hatten. Gemäß s. 103 (1) bindet die Entscheidung des Judicial Committee alle Gerichte, nicht jedoch das Judicial Committee selbst. Darüber hinaus kann der Secretary of State for Scotland eine politisch-administrative Präventivkontrolle gemäß s. 35 (1) ausüben, indem er dem Präsidenten des schottischen Parlaments untersagen kann, ein schottisches Gesetz der Königin zwecks Erteilung des Royal Assent vorzulegen, wenn er „vernünftige Gründe“ vorbringen kann, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen mit den vom Vereinigten Königreich eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht vereinbar ist, wobei allerdings Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und der EMRK außer Betracht bleiben. Ferner kann der Secretary of State for Scotland nach s. 35 in Fällen eingreifen, in denen das Autonomiegesetz dem schottischen Parlament wegen Sachzusammenhangs die gesetzliche Regelung auch solcher Fragen erlaubt, die bei isolierter Betrachtungsweise zu den reserved matters gehören, falls er Grund zu der Annahme hat, dass die betreffende Regelung die Anwendung bestehender gesetzlicher Bestimmungen zu den Vorbehaltsmaterien nachteilig berührt. Ferner gibt es auch eine Art inzidenter Normenkontrolle. So kann die Kompetenzwidrigkeit eines schottischen Gesetzes - nach Erteilung des Royal Assent - von den Beteiligten eines vor einem ordentlichen Gericht anhängigen Verfahrens968 bzw. vom Lord Advocate (in Schottland) und dem Attorney General (in England und Wales)969 geltend gemacht werden. Das zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens zuständige Gericht kann die Kompetenzfrage [dann einem Obergericht970 vorlegen.971] 967 Vgl. oben § 3 B. I. 2. 968 Argumentum e contrario aus Sched. 6, para. 2 Scotland Act 1998, wonach die Behauptung einer Partei vom Vorliegen eines „devolution issue“ (nur) dann unbeachtlich sein soll, wenn sie dem Prozessgericht „frivolous or vexatious “ erscheint. 969 Vgl. Sched. 6, paras. 4, 15 Scotland Act 1998. [970 Vgl. dazu oben § 3 B. I. 971 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 109 (128).] |
[Seite 127]
Das Gesetz darf vor Ablauf der Frist bzw. vor der Verkündung der Entscheidung des Judicial Committee nicht der Königin zur Erteilung des Royal Assent vorgelegt werden.101 Stellt das Judicial Committee fest, daß die fraglichen Regelungen nicht von der Kompetenz des schottischen Parlaments gedeckt sind, kommt eine Vorlage zur Erteilung des Royal Assent erst nach entsprechender Modifizierung der Gesetzesvorlage in Betracht.102 Der justizförmige Charakter dieser Präventivkontrolle wird dadurch unterstrichen, daß nur solche Mitglieder des Judicial Committee an dem Verfahren teilnehmen können, die das Amt eines Lord of Appeal in Ordinary (d. h. eines Mitglieds des richterlichen Ausschusses des House of Lords) oder ein hohes Richteramt entweder gegenwärtig bekleiden oder in der Vergangenheit bekleidet haben. Die Entscheidung des Judicial Committee bindet alle Gerichte (nicht jedoch das Judicial Committee selbst).103 Es ist noch eine weitere Form der Präventivkontrolle vorgesehen, die jedoch nicht justizieller, sondern politisch-administrativer Natur ist und von dem Secretary of State for Scotland ausgeübt wird. Danach kann der Minister dem Präsidenten des schottischen Parlaments untersagen, ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz der Königin zwecks Erteilung des Royal Assent vorzulegen, wenn er "vernünftige Gründe" zu der Annahme hat, daß das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen unvereinbar mit den vom Vereinigten Königreich eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen ist, wobei allerdings die Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht und der EMRK ergeben, außer Betracht bleiben.104 Diese Möglichkeit soll ferner in den Fällen bestehen, in denen das Autonomiegesetz dem schottischen Parlament wegen Sachzusammenhangs die gesetzliche Regelung auch solcher Fragen erlaubt, die bei isolierter Betrachtungsweise zu den reserved matters gehören, falls der Secretary of State Grund zu der Annahme hat, daß die betreffende Regelung die Anwendung bestehender gesetzlicher Bestimmungen zu den Vorbehaltsmaterien nachteilig berührt.105 Die Kompetenzwidrigkeit eines vom schottischen Parlament verabschiedeten Gesetzes kann auch nach Erteilung des Royal Assent von den Beteiligten eines vor [Seite 128] einem ordentlichen Gericht anhängigen Verfahrens106 bzw. von dem Lord Advocate (in Schottland) und dem Attorney General (in England und Wales)107 geltend gemacht werden. Das zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens zuständige Gericht kann die Kompetenzfrage einem in der Anlage 6 zum Regierungsentwurf näher bezeichneten Obergericht (Inner House of the Court of Session in Schottland, High Court bzw. Court of Appeal in England und Wales) vorlegen.
101 Sec. 31 (4) Scotland Bill. 102 Sec. 31 (5) Scotland Bill. 103 Sec. 94 (1), (2) Scotland Bill. 104 Sec. 111 (7) Scotland Bill. 105 Sec. 33 (1) Scotland Bill. 106 Umkehrschluß aus Sched. 6, para. 2, wonach die Behauptung einer Partei vom Vorliegen eines "devolution issue" (nur) dann unbeachtlich sein soll, wenn sie dem Prozeßgericht "frivolous or vexatious" erscheint. 107 Sched. 6, paras. 4, 15 Scotland Bill. |
Fortsetzung der ungekennzeichneten Übernahmen. Wörtliche Übereinstimmung liegt bis in den Fußnotenapparat hinein vor. Der Hinweis auf den eigentlichen Urheber Grote erfolgt erst auf der Folgeseite 169; daher wird das Fragment (eine komplette Seite) als Verschleierung gewertet. |
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[11.] Rm/Fragment 169 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-22 13:38:03 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grote 1998, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 169, Zeilen: 1-12 |
Quelle: Grote 1998 Seite(n): 128, Zeilen: 3-20 |
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[Das zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens zuständige Gericht kann die Kompetenzfrage] dann einem Obergericht970 vorlegen.971 Wird die Kompetenzfrage erstmals vom Court of Session bzw. Court of Appeal aufgeworfen, kann dieser sie seinerseits dem Judicial Committee vorlegen.972 Entscheidet das Obergericht selbst, besteht die Möglichkeit der Berufung zum Judicial Committee.973 Das House of Lords soll im Regelfall auch vorlegen, kann jedoch selbst entscheiden, wenn es dies unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen hält. Ein Rechtsmittel zum Judicial Committee besteht dann nicht.974 Der Einfluss der law officers ist dabei beträchtlich. Zwar ist eine Konzentrationszuständigkeit für devolution issues gesetzlich nicht festgeschrieben, jedoch steht es im Ermessen der law officers diese faktisch herbeizuführen. So kann eine Vorlage zum Judicial Committee durch einen entsprechenden Antrag des Lord Advocate, des Advocate General oder des Attorney General erzwungen werden.975
970 Vgl. dazu oben § 3 B. I. 971 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 109 (128). 972 Vgl. Sched. 6, paras. 10 et seq., 22 et seq. Scotland Act 1998. 973 Vgl. Sched. 6, paras. 12 et seq., 23 et seq. Scotland Act 1998. 974 Vgl. Sched. 6, para. 32 Scotland Act 1998. 975 Vgl. Sched. 6, para. 33 Scotland Act 1998. |
Das zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens zuständige Gericht kann die Kompetenzfrage einem in der Anlage 6 zum Regierungsentwurf näher bezeichneten Obergericht (Inner House of the Court of Session in Schottland, High Court bzw. Court of Appeal in England und Wales) vorlegen. Wird die Kompetenzfrage erstmals vor dem Court of Session bzw. dem Court of Appeal aufgeworfen, kann dieser seinerseits dem Judicial Committee vorlegen.108 Entscheidet das Obergericht die Kompetenzfrage selbst, ist eine Berufungsmöglichkeit zum Judicial Committee vorgesehen.109 Das House of Lords soll im Regelfall eine Kompetenzfrage, die in einem bei ihm anhängigen Verfahren auftritt, ebenfalls dem Judicial Committee vorlegen, kann aber auch selbst entscheiden, wenn es dies unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessener hält. Ein Rechtsmittel zum Judicial Committee ist dann nicht gegeben.110 Obwohl somit eine Konzentration der Zuständigkeit zur Entscheidung von devolution issues nicht gesetzlich festgeschrieben wird, steht es doch im Ermessen der law officers, eine solche faktisch herbeizuführen. Denn eine Vorlage unmittelbar zum Judicial Committee kann in allen vorgenannten Fällen durch einen entsprechenden Antrag des Lord Advocate, des Advocate General oder des Attorney General erzwungen werden.111
108 Sched. 6, paras. 10 et seq., 22 et seq. Scotland Bill. 109 Sched. 6, paras. 12 et seq., 23, Scotland Bill. 110 Sched. 6, para. 32 Scotland Bill. 111 Sched. 6, para. 33 Scotland Bill. |
Und weiter geht die ungekennzeichnete Übernahme. |
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[12.] Rm/Fragment 169 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-03-01 09:41:42 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Grote 1998, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 169, Zeilen: 14-28 |
Quelle: Grote 1998 Seite(n): 135, 136, Zeilen: S.135,22-26.30-38 - S.136,1-6 |
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Die Ausführungen im white paper zeigen, dass sich die Regierung Blair der negativen politischen Konsequenzen, die ein Eingriff des Westminster Parlaments in die dem schottischen Parlament übertragenen Kompetenzen haben würde, bewusst ist.976
Es ist daher wahrscheinlich, dass sich eine Verfassungskonvention (constitutional convention977) herausbilden wird, derzufolge ein derartiger Eingriff in schottische Angelegenheiten als nicht tragbar ansehen wird. Die Einhaltung einer solchen Verfassungskonvention könnte zwar nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Gleichwohl würde sie politisch als verpflichtend empfunden werden. Die Anpassung obsoleter verfassungsrechtlicher Dogmen an die politischen Realitäten mit Hilfe entsprechender Konventionalregeln ist für die britische Verfassungspraxis nichts Ungewöhnliches. So bestand z.B. von 1921-1972 - während der Existenz des nordirischen Parlaments in Stormont - eine entsprechende Verfassungskonvention, nach der das Westminster Parlament keine Gesetze in den dem nordirischen Parlament durch den Government of [Ireland Act 1920 übertragenen Bereichen erlassen würde, obwohl s. 75 des Ireland Act 1920 die fortbestehende uneingeschränkte Regelungskompetenz des britischen Parlaments für alle nordirischen Fragen ausdrücklich bekräftigte.978] 976 Vgl. oben § 6 B. II. 5. 977 Vgl. oben § 1 A. II. 978 S. 75 des Ireland Act 1920 lautet (zitiert nach Bogdanor, 50): „Notwithstanding the establishment of the Parliament of Northern Ireland [...] or of anything in this Act, the supreme authority of the Parliament of the United Kingdom shall remain unaffected and undiminished over all persons, matters, and things in Northern Ireland and every part thereof." |
[Seite 135]
Wie die diesbezüglichen Ausführungen im white paper zeigen, hat die Regierung dieses Problem durchaus erkannt, vertraut aber darauf, daß in der politischen Praxis Fakten geschaffen werden, die dem Souveränitätsanspruch des Parlaments von Westminster in den von der Gesetzgebungszuständigkeit des schottischen Parlaments erfaßten Bereichen viel von seiner Bedeutung nehmen: [...] Darin spiegelt sich die Erwartung wider, daß die negativen politischen Konsequenzen, die ein Eingriff des Westminster-Parlaments in die dem schottischen Parlament übertragenen Kompetenzen mit sich brächte, jenes von einem solchen Schritt abhalten werden und sich auf dieser Basis eine zwar gerichtlich nicht durchsetzbare, wohl aber politisch als verpflichtend empfundene Verfassungskonvention herausbilden wird. Die Anpassung obsoleter verfassungsrechtlicher Dogmen an die politischen Realitäten mit Hilfe entsprechender Konventionalregeln ist für die britische Verfassungspraxis nichts Ungewöhnliches. So bestand während der Existenz des nordirischen Parlaments in Stormont von 1921-1972 eine ent- [Seite 136] sprechende Verfassungskonvention dahin gehend, daß das britische Parlament keine Gesetze in den dem nordirischen Parlament durch den Government of Ireland Act 1920 übertragenen Angelegenheiten beschließen würde, obwohl Sec. 75 desselben Gesetzes die fortbestehende uneingeschränkte Regelungskompetenz des Parlaments in Westminster für alle nordirischen Fragen ausdrücklich bekräftigte.154 154 Bogdanor (Anm. 3), 50. Sec. 75 Government of Ireland Act 1920 lautete: "Notwithstanding the establishment of the Parliament of Northern Ireland [...] or of anything in this Act, the supreme authority of the Parliament of the United Kingdom shall remain unaffected and undiminished over all persons, matters, and things in Northern Ireland and every part thereof." |
Weiterhin ohne Kennzeichnung als Übernahme und ohne Nennung der Quelle. Offensichtlich werden selbst die in der Quelle aufgeführten Zitate an den entsprechenden Stellen mit eingebaut. |
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[13.] Rm/Fragment 170 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-05-06 05:50:15 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grote 1998, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 170, Zeilen: 1-27 (komplett) |
Quelle: Grote 1998 Seite(n): 135-137, Zeilen: S.135, ??, S.136,1-6.8-12.16-18.32-35 - S.137,1-8.107-110 |
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[So bestand z.B. von 1921-1972 - während der Existenz des nordirischen Parlaments in Stormont - eine entsprechende Verfassungskonvention, nach der das Westminster Parlament keine Gesetze in den dem nordirischen Parlament durch den Government of] Ireland Act 1920 übertragenen Bereichen erlassen würde, obwohl s. 75 des Ireland Act 1920 die fortbestehende uneingeschränkte Regelungskompetenz des britischen Parlaments für alle nordirischen Fragen ausdrücklich bekräftigte.978
Anders als noch im Scotland Act 1978 entschied sich die Regierung im Scotland Act 1998 für das negative Enumerationsprinzip: Alle Gesetzgebungszuständigkeiten, die nicht ausdrücklich dem britischen Parlament Vorbehalten werden, sind dem schottischen Parlament zugewiesen. Gleichwohl ist eine trennscharfe Abgrenzung der Regelungskompetenzen für jedes einzelne Sachgebiet mit Unwägbarkeiten verknüpft, die in der Praxis genügend Raum für Zuständigkeitskonflikte lassen wird.979 Insoweit sind die justizförmigen Kontrollmechanismen von großer Bedeutung. Dabei spielt das Judicial Committee of the Privy Council eine entscheidende Rolle. Dieses ist kein Gericht im formellen Sinne980, nimmt aber traditionell richterliche Funktionen als letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten aus den überseeischen Commonwealth-Besitzungen der Krone wahr, die noch nicht ihre Unabhängigkeit erklärt haben.981 Eine Zuständigkeit schottischer oder englischer Gerichte zur letztverbindlichen Entscheidung über die Einhaltung der Kompetenzgründe scheidet aus nationalpolitischen Erwägungen aus, und im Vergleich zum House of Lords sprechen für das Judicial Committee, wie Grote zutreffend ausführt, „die Tradition und seine Erfahrung in der Auslegung und Anwendung von Dokumenten mit Verfassungscharakter, die er sich in seiner Tätigkeit als letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Commonwealth-Mitgliedstaaten erworben hat, die über geschriebene Verfassungen verfügen“982. Das Argument von Jones, das Judicial Committee of the Privy Council sei aufgrund seines „kolonialen Flairs” nicht das geeignete Forum zur Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten im Zusammenhang mit der devolution983, ist m.E. sachlich nicht gerechtfertigt. 978 S. 75 des Ireland Act 1920 lautet (zitiert nach Bogdanor, 50): „Notwithstanding the establishment of the Parliament of Northern Ireland [...] or of anything in this Act, the supreme authority of the Parliament of the United Kingdom shall remain unaffected and undiminished over all persons, matters, and things in Northern Ireland and every part thereof." 979 Vgl. Grote (FN 971), 136. 980 Vgl. oben § 3 B. I. 3. 981 Vgl. Barnett, 27 ff.; Turpin, 228. 982 Grote (FN 971), 137. 983 Vgl. Jones, P.L. 1997, 281 (295). |
[Seite 135]
[Seite 136] sprechende Verfassungskonvention dahin gehend, daß das britische Parlament keine Gesetze in den dem nordirischen Parlament durch den Government of Ireland Act 1920 übertragenen Angelegenheiten beschließen würde, obwohl Sec. 75 desselben Gesetzes die fortbestehende uneingeschränkte Regelungskompetenz des Parlaments in Westminster für alle nordirischen Fragen ausdrücklich bekräftigte.154 [...] Anders als noch im Scotland Act 1978 hat sich die Regierung nunmehr für einen Regelungsansatz entschieden, der die Gesetzgebungszuständigkeit für alle Fragen, die nicht ausdrücklich dem Parlament von Westminster vorbehalten werden, der schottischen Volksvertretung zuweist. [...] Eine trennscharfe Abgrenzung der Regelungskompetenzen für jedes einzelne Sachgebiet ist mit zahlreichen Unwägbarkeiten und Schwierigkeiten verknüpft, die in der Praxis noch genügend Raum für Zuständigkeitskonflikte läßt. [...] Die zentrale Rolle des Judicial Committee erscheint in diesem Zusammenhang durchaus sachgerecht. Der Richterliche Ausschuß des Privy Council ist zwar kein Gericht im formellen Sinne155, er nimmt aber traditionell richterliche Funktionen als letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten aus den überseeischen Besit- [Seite 137] zungen der Krone wahr. Eine Zuständigkeit schottischer oder englischer Gerichte zur letztverbindlichen Entscheidung über die Einhaltung der Kompetenzgrenzen durch das schottische Parlament scheidet aus naheliegenden Gründen aus, und im Vergleich zum House of Lords sprechen für das Judicial Committee des Privy Council die Tradition157 und seine Erfahrung in der Auslegung und Anwendung von Dokumenten mit Verfassungscharakter, die er sich in seiner Tätigkeit als letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Commonwealth-Mitgliedstaaten erworben hat, die über geschriebene Verfassungen verfügen.158 154 Bogdanor (Anm. 3), 50. Sec. 75 Government of Ireland Act 1920 lautete: “Notwithstanding the establishment of the Parliament of Northern Ireland [...] or of anything in this Act, the supreme authority of the Parliament of the United Kingdom shall remain unaffected and undiminished over all persons, matters, and things in Northern Ireland and every part thereof.” 158 A.A. T.H. Jones, Scottish Devolution and Demarcation Disputes, Public Law 1997, 281, 295, der den richterlichen Ausschuß des Privy Council aufgrund seines “kolonialen Flairs” nicht für das geeignete Forum zur Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten im Zusammenhang mit der devolution hält. |
Neben einem korrekten Zitat stehen viele nicht ausreichend gekennzeichnete inhaltliche und sogar wörtliche Übernahmen. Die Belegstelle für das Gesetzeszitat in Fn 978 - wie bei Grote in Fn 154 - bezieht sich auf eine Schrift Bogdanors ('Devolution', 1979), die im Literaturverzeichnis von Rm nicht aufgeführt ist. |
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[14.] Rm/Fragment 171 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-05-06 05:29:38 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grote 1998, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 171, Zeilen: 3-28, 102-109 |
Quelle: Grote 1998 Seite(n): 137-138, Zeilen: S.137, 9 ff - S.138, 1-5 |
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Hervorzuheben ist, dass der Scotland Act 1998 den justizförmigen Charakter des Verfahrens vor dem Judicial Committee betont.984 Einerseits zeigt sich dies an den Vorschriften über die Zusammensetzung des Committee in Verfahren, die Bereiche der devolution betreffen, und andererseits in der ausdrücklichen Anordnung der Bindungswirkung seiner Entscheidungen in allen gerichtlichen Verfahren. Im Hinblick auf die neue Rolle des Judicial Committee darf man daher durchaus von einem Verfassungsgericht in statu nascendi sprechen.985 Zwar haben die Entscheidungen des Judicial Committee insoweit nur die Frage der Kompetenzmäßigkeit des gesetzgeberischen Handelns des schottischen Parlaments zum Gegenstand. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sie faktisch eine erhebliche Bindungswirkung auch für das Westminster Parlament entfalten, wenn es um die Frage geht, ob es in einer Angelegenheit gesetzgeberisch tätig werden soll, die nach der ausdrücklichen Feststellung des Judicial Committee zum Kompetenzbereich des schottischen Parlaments gehört.986
Eine Ausnahme von der im Scotland Act 1998 festgelegten Tendenz, eine gerichtliche Klärung von devolution issues zu schaffen, ist die dem Westminster Parlament zugestandene Ermächtigung, unter bestimmten Voraussetzungen den Erlass von Rechtsakten der durch die Autonomiegesetzgebung geschaffenen Regionalorgane zu verhindern. Zum einen ist dies der Fall, wenn nach Auffassung des Secretary of State for Scotland ein schottischer Akt gegen die internationalen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs verstoßen würde. Zum anderen ist die Kompetenz der Zentralregierung zur politisch-administrativen Präventivkontrolle in solchen Fällen zulässig, in denen der Scotland Act 1998 dem schottischen Parlament aufgrund Sachzusammenhangs ausnahmsweise das Recht zugesteht, auch Fragen gesetzlich zu regeln, die isoliert betrachtet zu den reserved matters gehören987, der Minister aber begründeten [Anlass zu der Annahme hat, dass die fragliche Bestimmung die Anwendung einer bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmung im Bereich der vorbehaltenen Angelegenheiten beeinträchtigen würde.988] 984 Vgl. Grote (FN 971), 137. 985 Vgl. Bogdanor, Devolution: The Constitutional Problem in: ders., Politics and the Constitution, 211; so auch bereits Malanczuk, 237 ff., zu den ähnlich ausgestalteten Kompetenzen des Judicial Committee nach dem Scotland Act 1978. 986 Vgl. Bogdanor (FN 985), 211. 987 Vgl. s. 28 (4) und (5) des Scotland Act 1998, der lautet: „A provision is not outside the competence [= the legislative competence of the Scottish Parliament] ... merely because it makes modifications of Scots private law, or Scots criminal law, as it applies to reserved matters if the provision does so in such a way that the law in question applies consistently to de[volved and reserved matters ... A provision is not outside that competence ... merely because it makes modifications of any enactment as it applies to reserved matters which are incidental to or consequential on provsion [sic!] made (whether by the Act in question or another enactment) for purposes relating to any devolved matters." 988 Ähnliche Interventionsrechte waren bereits im Scotland Act 1978 enthalten; vgl. dazu Malanczuk, 232 ff.] |
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Festzuhalten bleibt jedenfalls, daß die Autonomiegesetzgebung den justizförmigen Charakter des Verfahrens vor dem Judicial Committee betont. Dies zeigt sich nicht nur an den Vorschriften über die Zusammensetzung des Committee in Verfahren, die devolution issues betreffen, sondern auch in der ausdrücklichen Anordnung der Bindungswirkung seiner Entscheidungen in allen gerichtlichen Verfahren. Vereinzelt spricht man im Hinblick auf die neue Rolle des Judicial Committee bereits von einem Verfassungsgericht in statu nascendi.159 Zwar betreffen die Entscheidungen des Judicial Committee unmittelbar nur die Frage der Kompetenzgemäßheit des gesetzgeberischen Handelns des schottischen Parlaments. Dies schließt jedoch nicht aus, daß sie faktisch eine erhebliche Bindungswirkung auch für das Parlament von Westminster entfalten, wenn es um die Frage geht, ob es in einer Angelegenheit gesetzgeberisch tätig werden soll, die nach der ausdrücklichen Feststellung des Judicial Committee zum Kompetenzbereich des schottischen Parlaments gehört.160 Eine Ausnahme von der in den Gesetzentwürfen zum Ausdruck kommenden Tendenz, eine gerichtliche Klärung von devolution issues zu ermöglichen, bildet allerdings die der Zentralregierung zugebilligte Befugnis, unter bestimmten Voraussetzungen den Erlaß von Rechtsakten der durch die Autonomiegesetzgebung geschaffenen Regionalorgane zu verhindern. Diese Befugnis besteht einmal im Hinblick auf alle Akte der Regionalorgane, die nach Auffassung des Ministers mit den internationalen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs nicht in Einklang stehen oder stehen würden. Darüber hinaus wird die Befugnis zur politisch-administrativen Präventivkontrolle in den speziellen Fällen anerkannt, in denen der Regierungsentwurf dem schottischen Parlament aufgrund Sachzusammen- [Seite 138] hangs ausnahmsweise das Recht zubilligt, auch Fragen gesetzlich zu regeln, die isoliert betrachtet zu den reserved matters gehören161, der Minister aber begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß die fragliche Bestimmung die Anwendung einer bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmung im Bereich der vorbehaltenen Angelegenheiten beeinträchtigen würde. 159 V. Bogdanor, Devolution: The Constitutional Problems, in: ders., Politics and the Constitution, Aldershot etc. 1996, 211. So auch bereits Malanczuk (Anm. 3), 237 f., zu den ähnlich ausgestalteten Kompetenzen des Judicial Committee nach dem Scotland Act 1978. 160 Bogdanor, ibid. 161 Der Scotland Bill regelt die in Betracht kommenden Fallgestaltungen in Sec. 28 (4), (5): “A provision is not outside that competence [= the legislative competence of the Scottish Parliament] ... merely because it makes modifications of Scots private law, or Scots criminal law, as it applies to reserved matters if the provision does so in such a way that the law in question applies consistently to devolved and reserved matters.” “A provision is not outside that competence ... merely because it makes modifications of any enactment as it applies to reserved matters which are incidental to or consequential on provision made (whether by the Act in question or another enactment) for purposes relating to any devolved matters.” 162 Dazu Malanczuk (Anm. 3), 232 f. |
Kein Hinweis auf die bis in die Fußnoten hinein herrschende vollständige inhaltliche und größtenteils wörtliche Übereinstimmung mit der in einer einzigen Fußnote genannten Quelle. |
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