Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Philipp von Randow |
Titel | Derivate und Corporate Governance - Eine gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Studie - |
Sammlung | Arbeitspapiere |
Herausgeber | Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht, Universität Osnabrück |
Jahr | 1996 |
URL | https://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/4674 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 13 |
[1.] Pt/Fragment 021 16 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2023-11-27 14:02:36 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Randow 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 21, Zeilen: 16-24 |
Quelle: von Randow 1996 Seite(n): 41, Zeilen: 12 ff. |
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Die Bewältigung der mit Derivatgeschäften einhergehenden Risiken verlangt zunächst, die im Einzelnen bestehenden Gefahren zu erkennen und zu ordnen. Die bedeutsamsten Risiken aus Derivatgeschäften lassen sich – wie schon angesprochen – grob ordnen als Markt-, Liquiditäts-, Bonitäts-, Rechts-, Betriebsrisiken. Die oben genannten Risiken und die Verfahren ihrer Messung und Bewältigung sollen im Folgenden im Einzelnen erläutert werden.41
Ein Wertverfall von Derivatspositionen kann durch Veränderungen der Marktfaktoren ausgelöst werden. 41 Saxinger, Traditionelle und neuere Risikomaße im Asset-Management, S. 5 ff. |
Die Bewältigung der mit Derivatgeschäften einhergehenden Risiken verlangt zunächst, die im einzelnen bestehenden Gefahren zu erkennen und zu ordnen. Die bedeutsamsten Risiken aus Derivattransaktionen lassen sich - wie schon angesprochen - grob ordnen als Markt-, Liquiditäts-, Bonitäts-, Rechts- und Betriebsrisiken. Sie und die Verfahren ihrer Messung und Bewältigung sollen im folgenden im einzelnen erläutert werden. 137
Ein Wertverfall von Derivatpositionen bzw. -portfolios kann durch Veränderungen der Marktfaktoren ausgelöst werden.138 137 Die folgende Darstellung orientiert sich im wesentlichen an BASLER AUSSCHUSS FÜR BANKENAUFSICHT: Richtlinien für das Risikomanagement im Derivatgeschäft (Juli 1994) 13 ff.; GROUP OF THIRTY (Global Derivatives Study Group): Derivatives: Practices and Principles (July 1993), 43 f. 138 Vgl. näher OFFICE OF THE COMPTROLLER OF THE CURRENCY, a.a.O. (Fußnote 20), |
Die Quelle wird zwar (auf S. 22 in Fn. 44) genannt, Umfang und Wörtlichkeit der Übernahme bleiben jedoch unausgewiesen. |
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[2.] Pt/Fragment 022 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2023-11-27 14:03:21 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Randow 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 22, Zeilen: 1-23, 26-28 |
Quelle: von Randow 1996 Seite(n): 41, 42, Zeilen: 41: 20 ff., letzte Zeile; 42: 1 ff., 24 ff. |
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Die Voraussetzung jeder Kontrolle von Marktrisiken ist die Berechnung des Gewinn- und Verlustpotentials. Erste Aufgabe ist deshalb, die internen, natürlichen Sicherungsgeschäfte im Unternehmen zu beobachten, also alle für entsprechende Ausgleichseffekte in Frage kommenden Positionen aufzunehmen und einander gegenüberzustellen. Bei der anschließenden Berechnung der Risikoexposition kommt es dann auf den gegenwärtigen Gesamtwert des Portfolios und seine Empfindlichkeit gegenüber einer Veränderung im Markt an.42
Es ist ganz sinnvoll zu fragen, in welcher Höhe dem Unternehmen Einbußen hinsichtlich des erwarteten Cashflow innerhalb eines eng abgegrenzten Zeitraumes drohen.44 Als Vorbild diente das insoweit aus dem Banken- und Versicherungssektor stammende Verfahren Value at Risk. Dieses Konzept versucht ein Wahrscheinlichkeitsurteil über Wertveränderungen des Portfolios abzugeben, zu denen es in einem bestimmten Zeitrahmen kommen kann. Es handelt sich dabei um eine näherungsweise und auf historischen Daten ruhende Einschätzung. Diese Einschätzung beruht grundsätzlich auf zwei Faktoren: zum einen darauf wie sich Wertschwankungen der Basiswerte auf den Wert des Portfolios niedergeschlagen haben und zum anderen darauf, ob sich die Bandbreite möglicher Schwankungen der Basiswerte verändern kann. [...] 2. Liquiditätsrisiko Das Liquiditätsrisiko besteht zum einen darin, dass im Falle mangelnder Marktliquidität bestehende Derivatpositionen nicht ohne weiteres zum vorherigen [Marktpreis glattgestellt oder aufgelöst werden können.] 42 Schmidt, Derivative Finanzinstrumente, S. 70. 43 Deutsche Bank, Basisinformationen über Finanzderivate, S. 117 ff. 44 Randow, Derivate und Corporate Governance, S. 41 ff. |
Voraussetzung jeder Kontrolle von Marktrisiken ist es, daß Gewinn- und Verlustpotentiale der bestehenden Risikoexposition korrekt berechnet werden. Erste Aufgabe ist es deshalb, den internen, natürlichen Hedge im Unternehmen zu beachten, und d.h. alle für entsprechende Ausgleichseffekte in Frage kommenden Positionen aufzunehmen und einander gegenüberzustellen. 139 Bei der anschließenden Berechnung der Risikoexposition kommt es dann auf den gegenwärtigen Gesamtwert des Portfolios und seine Empfindlichkeit gegenüber einer Veränderung im Markt an. Für Unternehmen außerhalb des Banken- und Versicherungssektors hat sich bisher ein technischer Standard der Risikomessung insoweit allerdings noch nicht herausgebildet,140 so daß sich die darauf gerichteten Sorgfaltsanforderungen nicht mit genügender Bestimmtheit formulieren lassen. Der Idee nach sinnvoll erscheint ein Verfahren, welches fragt, in welcher Höhe dem Unternehmen Einbußen hinsichtlich des erwarteten cash- flow innerhalb eines eng abgegrenzten Zeitraumes drohen. Als Vorbild diente insoweit das aus dem Banken- und Versicherungssektor stammende Denken in der Kategorie des “value- at- risk”. [...] Value- at- risk ver-
sucht ein Wahrscheinlichkeitsurteil über Wertveränderungen des Portfolios abzugeben, zu denen es in einem bestimmten Zeitrahmen kommen kann; es handelt sich dabei um eine näherungsweise und auf historischen Daten ruhende Einschätzung, die im wesentlichen auf zwei Faktoren blickt - nämlich zum einen darauf, wie sich Wertschwankungen der Basiswerte auf den Wert des Portfolios niederschlagen würden und zum anderen darauf, ob sich auch die Bandbreite möglicher Schwankungen der Basispreise verändern kann. [...] bb) Liquiditätsrisiko Das Liquiditätsrisiko besteht - wie eingangs beschrieben - zum einen darin, daß im Falle mangelnder Marktliquidität bestehende Derivatpositionen nicht ohne weiteres zum vorherigen Marktpreis glattgestellt oder aufgelöst werden können; [...] [Seite 69] 139 Ähnlich die in (o. V.): Using Derivatives: What Senior Managers Must Know; Harvard Business Review Jan.- Feb. 1995, 34 abgedruckte Stellungnahme von WEINBERGER 140 Ausweislich einer Umfrage des risk- management- Beratungsunternehmens Emcor unter 80 multinational tätiger Unternehmen, erkennen zwar 53% die Bedeutung der Risikomessung an, gleichwohl beklagen zwei Drittel von ihnen mangelnde Vertrautheit hinsichtlich der dafür erforderlichen Methoden und nur 16% verfügten über ein anerkanntes Expertensystem, vgl. SMITHSON/MINTON Value- At- Risk, RISK 9 (February 1996), 38 |
Die Quelle ist zwar in Fn. 44 genannt, Umfang und Wörtlichkeit der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet. Die Übernahme setzt sich nach der Fußnote unausgewiesen fort. |
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[3.] Pt/Fragment 023 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2024-02-04 09:33:46 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Randow 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 23, Zeilen: 1-12, 15-24 |
Quelle: von Randow 1996 Seite(n): 42, 43, Zeilen: 42: 24 ff.; 43: 1 ff. |
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[Das Liquiditätsrisiko besteht zum einen darin, dass im Falle mangelnder Marktliquidität bestehende Derivatpositionen nicht ohne weiteres zum vorherigen] Marktpreis glattgestellt oder aufgelöst werden können. Darüber hinaus bezeichnet es auf der Ebene der Finanzierung die Gefahr, dass das Unternehmen Einschusspflichten und Zahlungen zum Abwicklungstermin nicht leisten kann und deshalb wertvolle Positionen aufgeben muss.45 Das Liquiditätsrisiko ist von großer Relevanz für langfristige, komplexe, auf den Verwender zugeschnittene Positionen. Die Liquidität der Risikopositionen sollte aber laufend überwacht und spartenübergreifend berechnet werden. Es ist empfehlenswert, dazu eine stets zu aktualisierende Einschätzung darüber zu fertigen, welchen Zeitaufwand eine den Markt nicht oder nur wenig beeinflussende Neutralisierung der eingegangenen Positionen erfordert. Im Rahmen der Bestimmung der Liquiditätsbedürfnisse ist zudem darauf auf besondere Kündigungsrechte zu achten, die kurzfristig Liquiditätsbedarf auslösen können. [...]
Die Bewältigung des Bonitätsrisikos beginnt mit seiner Einschätzung. Diese mag sich an Ratings orientieren.46 Darüber hinaus muss man selbstverständlich auch bestellte Sicherheiten berücksichtigen. Bei der Bonitätsrisikomessung ist zudem nicht nur die aktuelle, sondern auch die zukünftig eintretende Veränderung der Zahlungsfähigkeit des Gegenübers zu berücksichtigen. In der Bankenpraxis sowie in der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass es empfehlenswert ist, die Derivatgeschäfte nicht auf wenige Kontrahenten zu beschränken, sondern mit vielen Geschäftspartnern zu tätigen, um auf diese Weise die Risiken zu steuern. Das erlaubt im Einzelfall, eine Position rascher aufzulösen. 45 Rudolph, ZIR 1993, 117. 46 Randow, Derivate und Corporate Governance, S. 40 ff. |
bb) Liquiditätsrisiko
[Seite 43] Die Liquidität der Risikopositionen der Unternehmung sollte aber laufend überwacht und spartenübergreifend berechnet werden; dazu empfiehlt es sich, eine stets zu aktualisierende Einschätzung darüber zu fertigen, welchen Zeitaufwand eine, den Markt nicht oder nur wenig beeinflussende Neutralisierung der eingegangenen Positionen erforderte. Im Rahmen der Bestimmung der Liquiditätsbedürfnisse ist zudem darauf achtzugeben, ob die getätigten Geschäfte der Gegenseite besondere Kündigungsrechte haben und deshalb kurzfristig Liquiditätsbedarf ausgelöst werden kann.146 cc) Bonitätsrisiko Die Bewältigung des Bonitätsrisikos beginnt mit seiner Einschätzung147 - diese mag sich an Ratings orientieren, muß selbstverständlich aber auch bestellte Sicherheiten sowie Netting- und Margining Vereinbarungen berücksichtigen. 148 Bei der Bonitätsrisikomessung wird zudem nicht nur die gegenwärtige, sondern auch die zukünftige, durch Veränderung der Marktfaktoren womöglich eintretende Veränderung der Zahlungsfähigkeit des Gegenübers zu berücksichtigen sein.149 [...] Und endlich empfiehlt es sich auch, Derivatgeschäfte nicht auf wenige Kontrahenten zu beschränken, sondern mit vielen Geschäftspartnern zu tätigen und auf diese Weise die Risiken zu streuen151 - dies mag es im Einzelfall auch einmal erleichtern, eine Position rascher aufzulösen. 144 So auch MOODY’S INVESTORS SERVICE, Special Comment: Derivatives Risk: A Growing Concern (April 1994), 7 145 Vgl. MOODY’S INVESTORS SERVICE, Special Comment: Counterparty Risk and Capitalization for Derivatives Product Companies (June 1994), 18 146 DERIVATIVES POLICY GROUP, a.a.O. (Fußnote 20), 19 147 DERIVATIVES POLICY GROUP, a.a.O. (Fußnote 20), 19 148 DERIVATIVES POLICY GROUP, a.a.O. (Fußnote 20), 19 149 DERIVATIVES POLICY GROUP, a.a.O. (Fußnote 20), 19 151 So LANDESZENTRALBANK IN HESSEN, a.a.O., 1 (7) Vgl. auch THE FUTURES AND OPTIONS ASSOCIATION (FAO), a.a.O. (Fußnote 20.), 28 |
Die Quelle ist zwar in Fn. 46 genannt, Umfang und Wörtlichkeit der Übernahme werden jedoch nicht erkennbar. |
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[4.] Pt/Fragment 024 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2024-02-03 19:11:32 Schumann | Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Randow 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 24, Zeilen: 6-30 |
Quelle: von Randow 1996 Seite(n): 43, 44, Zeilen: 43: 25 ff.; 44: 1 ff. |
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Das Rechtsrisiko besteht in der Gefahr, dass vertragliche Ansprüche nicht durchsetzbar sind, weil sie beispielsweise nicht hinreichend dokumentiert sind. Sehr oft wird ihnen die rechtliche Wirksamkeit versagt. Bei der Geschäftsleitung werden die oben genannten Probleme auf den ersten Blick als gewöhnlich angesehen. Den ,,gewöhnlichen Problemen“ kann man auch bei anderen Transaktionen begegnen. Für Derivatgeschäfte ist diese Gefahr allerdings besonders ausgeprägt. Zwei Umstände kommen hier in Betracht.
Zweitens stellt sich bei dem Einsatz von Finanzinnovationen die Frage, wie sie eingeordnet werden können und welche Regeln auf sie anzuwenden sind. Dieses Problem tritt besonders bei OTC Produkten [sic] auf, welche nicht standardisiert verhandelt und gehandelt, sondern auf die Bedürfnisse der Verwender zugeschnitten werden. In der unternehmerischen Praxis kommt es vor, dass aus vielen Transaktionen nicht sogleich Zahlungsansprüche und Verpflichtungen resultieren, sondern einige Zeit bis zur Zahlung vergeht. Wenn zu dieser Zeit Unklarheiten offenbar werden, mag es bereits zu spät sein. Bei der Abwicklung der Derivatgeschäfte ist es empfehlenswert, zu prüfen, ob der Kontrahent einen entsprechenden Geschäftsabschluss wirksam tätigen kann. Dieses Rechtsrisiko wurde den Marktteilnehmern besonders deutlich, als Gerichte in Großbritannien entschieden, dass die in den Jahren 1987 bis 1989 von dortigen [Kommunen mit Kreditinstituten abgewickelten Derivattransaktionen (Swaptransaktionen) mit einem Nominal Umfang nicht intra vires Section 111 des Local Government Act 1972 lagen und ihnen daher die Wirksamkeit versagten.] |
Das Rechtsrisiko besteht in der Gefahr, daß vertragliche Ansprüche nicht durchsetzbar sind, sei es, weil sie nicht hinreichend dokumentiert sind (“documentation backlog”),152 sei es, weil ihnen die rechtliche Wirksamkeit versagt ist - auf den ersten Blick gewöhnliche Probleme, die der Geschäftsleitung auch im Rahmen anderer Transaktionen begegnen. Daß diese Gefahren für Derivatgeschäfte allerdings besonders ausgeprägt sind, verdankt sich zwei Umständen: Zum ersten müssen Entscheidungen über die Abwicklung derivativer Geschäfte, die zu Zwecken der Gewinnerzielung getätigt werden, in Eile und ohne ausgiebige Kommunikation und Dokumentation getroffen werden, so daß Zeit für Korrekturen nur selten bleibt. Zum zweiten stellt sich bei dem Einsatz von Finanzinnovationen die Frage nach ihrer Einordnung in die überkommene rechtlichen Kategorienwelt und danach, welchen Regeln sie unterliegen. Dies ist ein Problem, das sich insbesondere bei OTC- Produkten [sic] stellt, welche nicht standardisiert gehandelt, sondern auf die Verwender spezi-
fisch zugeschnitten werden. 153 Dabei ist auch zu bedenken, daß viele Transaktionen sich nicht sogleich in Zahlungsansprüche bzw. -verpflichtungen übersetzen, sondern einige Zeit vergehen kann, bis die ersten Gelder fließen - wenn aber erst zu diesem Zeitpunkt Unklarheiten offenbar werden, mag es bereits zu spät sein. Im Einzelfall muß auch geprüft werden, ob der Kontrahent einen entsprechender [sic] Geschäftsabschluß wirksam tätigen kann.
152 S. GROUP OF THIRTY (Global Derivatives Study Group): Derivatives: Practices and Principles , Appendix 1: Working Papers (July 1993), 45; DERIVATIVES POLICY GROUP, a.a.O. (Fußnote 20), 15 153 Vgl. dazu auch DERIVATIVES POLICY GROUP, a.a.O. (Fußnote 20 ), 21 154 Vgl. dazu Hazell v. Hammersmith L.B.C. [1992] 2 A.C. 1 ff. (H.L.(E.)); Angaben zum Nominalumfang der Transaktionen ibid., 26 F-H |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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[5.] Pt/Fragment 025 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2024-01-28 12:38:16 WiseWoman | Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Randow 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 25, Zeilen: 1-8, 10-18, 19-29 |
Quelle: von Randow 1996 Seite(n): 44, 45, Zeilen: 44: 7 ff.; 45: 1 ff. |
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[Dieses Rechtsrisiko wurde den Marktteilnehmern besonders deutlich, als Gerichte in Großbritannien entschieden, dass die in den Jahren 1987 bis 1989 von dortigen] Kommunen mit Kreditinstituten abgewickelten Derivattransaktionen (Swaptransaktionen) mit einem Nominal Umfang nicht intra vires Section 111 des Local Government Act 1972 lagen und ihnen daher die Wirksamkeit versagten. Folge war, dass die beteiligten Banken keinen Gewinn erzielten, aber Verluste durch parallele Absicherungsgeschäfte erlitten. Unter Berufung darauf, dass die Transaktionen ultra vires waren, verweigerte eine Kommune gar die Rückzahlung eines zugeflossenen Darlehensbetrages. Das House of Lords hat jedoch die Rückzahlung angeordnet.
Alle anderen Derivatgeschäfte fordern ebenfalls Evaluierungs- und Genehmigungserfordernisse der Vertragsdokumentation. [...] Darüber hinaus kann es zur Minimierung der Rechtsrisiken empfehlenswert sein, eine Versuchszeit mit eng gezogenen Grenzen für finanzielle Engagements mit Risikoexposition in neuen Geschäftsarten anzuordnen. Unter Berücksichtigung der Globalisierung des Handels in Derivaten wäre es dagegen unpraktisch, eine Beschränkung der Geschäftsabschlüsse im Sitzland anzuordnen, um auf diese Weise das Durchsetzungsrisiko der erworbenen Ansprüche zu mindern. 5. Betriebsrisiko Menschliches Versagen und Systemversagen sind die Quellen des Betriebsrisikos, dass sehr mit derivativen Geschäften verbunden wird. 50 Jahn, Die Bank 1993, 235. |
[...] Soweit die Standardverträge von internationalen Organisationen nicht nur einer Marktseite, sondern unter Beteiligung verschiedener Marktteilnehmergruppen entwickelt und empfohlen worden sind, wird man es in diesem Zusammenhang auch als vertretbar ansehen dürfen, wenn sie Transaktionen auch dann zu Grunde gelegt werden, bevor sie einer gerichtlichen Überprüfung unterlegen haben.. [sic] Dies ist etwa auf dem Gebiete der Swaptransaktionen der Fall, auf dem die ISDA für eine Vereinheitlichung der Vertragsdokumentationen gesorgt hat, aber auch im Bereich der Optionen, auf denen mit ICOM- und den FX Net Standard-Terms oder dem PSA/ISMA Global Master Repurchase Agreement operiert wird.“’ [sic, soll 157 sein] Gleiches muß schließlich auch und insbesondere für standardisierte Klauseln eines bilateralen Netting gelten. Für alle anderen Derivatgeschäfte, insbesondere solche, die für das Unternehmen eigens entwickelt werden, sind dagegen Evaluierungs- und Genehmigungserfordernisse vorzusehen;158 im Einzelfall kann zur Minimierung der Rechtsrisiken darüber hinaus erforderlich sein, eine Versuchszeit mit eng gezogenen Grenzen für finanzielles Engagement und Risikoexposition in neuen Geschäftsarten anzuordnen.159 Angesichts der Globalisierung des Handels in Derivaten unpraktisch dürfte es dagegen [Seite 45] sein, eine Beschränkung der Geschäftsabschlüsse auf im Sitzland des Unternehmens domizilierende Unternehmen vorzusehen, um auf diese Weise das Durchsetzungsrisiko der erworbenen Ansprüche zu mindern. 160 ee) Betriebsrisiko Menschliches und Systemversagen sind schließlich die Quellen des Betriebsrisikos, der Gefahr also, daß durch Fehler bei Abschluß, Abwicklung, Buchung, Risikomessung und Kontrolle der Transaktionen Verluste entstehen. 161 154 Vgl. dazu Hazell v. Hammersmith L.B.C. [1992] 2 A.C. 1 ff. (H.L.(E.)); Angaben zum Nominalumfang der Transaktionen ibid., 26 F-H 155 S. Westdeutsche Landesbank Girozentrale v. Islington L. B. C. [1994], 1 W.L.R. 938 ff. (C.A.); vgl. weiter Kleinwort Benson Ltd. v. Sandwell B.C. [1994] 4 All. E.R. 890; und näher COWAN: Banks, Swaps, Restitution and Equity; Lloyd's Maritime and Commercial Law Quarterly (1993), 300 ff. 157 S. auch LEMMER, a.a.O. (Fußnote 12), 18 158 GROUP OF THIRTY (Global Derivatives Study Group): Derivatives: Practices and Principles, Appendix I: Working Papers (July 1993), 41; LUXEMBURGER WÄHRUNGSINSTITUT, a.a.O. (Fußnote 20), 6 159 So der bedenkenswerte Vorschlag des LUXEMBURGER WÄHRUNGSINSTITUTs, a.a.O. (Fußnote 20.), 6 160 Vgl. aber OFFICE OF THE COMPTROLLER OF THE CURRENCY, a.a.O. (Fußnote 20.), 34 161 OFFICE OF THE COMPTROLLER OF THE CURRENCY, a.a.O. (Fußnote 20), 28 ff.; s. dazu auch DERIVATIVES POLICY GROUP, a.a.O. (Fußnote 20), 2 1 |
Die eigentliche Quelle ist nicht genannt. Der Inhalt findet sich mit diesem Übereinstimmungsgrad nicht in den beiden referenzierten Publikationen von Jahn 1992 bzw. 1993. |
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[6.] Pt/Fragment 026 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2024-01-28 19:21:35 Schumann | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Randow 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 26, Zeilen: 3-8, 10-21 |
Quelle: von Randow 1996 Seite(n): 45, Zeilen: 5 ff. |
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Ursachen für Verluste sind Fehler bei Abschluss, Abwicklung, Buchung, Risikomessung und Kontrolle der Transaktionen. Nach der Bank- und Unternehmenspraxis werden Fehlerquellen regelmäßig Mängel in der Ausbildung und Anreizsetzung sein. Sie führen dazu, dass das Personal ungeschickt oder nachlässig agiert und die anzuwendenden technischen Systeme fehlerhaft bedient oder nicht hinreichend ihre Funktionsfähigkeit überprüft. [...]
51 Randow, Derivate und Corporate Governance, S. 40 ff. |
Menschliches und Systemversagen sind schließlich die Quellen des Betriebsrisikos, der Gefahr also, daß durch Fehler bei Abschluß, Abwicklung, Buchung, Risikomessung und Kontrolle der Transaktionen Verluste entstehen.161 Fehlerquellen werden - vom schlicht technischen Versagen einmal abgesehen - regelmäßig Mängel in der Ausbildung und Anreizsetzung sein: Sie führen dazu, daß das Personal ungeschickt oder nachlässig agiert bzw. die anzuwendenden technischen Systeme fehlerhaft bedient oder nicht hinreichend oft und genau genug auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft.
Nicht minder bedeutend sind die Anreizsysteme für die Beteiligten: Es ist deshalb dafür Sorge tragen, daß die Vergütungsversprechen im Handelsbereich nicht kontraproduktiv wirken und etwa solche Mitarbeiter belohnen, die übermäßige Risiken eingehen. Auch hier kann sich eine Ankoppelung der Vergütungsregeln an die Gesamtstrategie empfehlen und dafür gesorgt werden, daß sie sich am dauerhaften Beitrag zu ihrem Erfolg bemißt und nicht etwa am kurzfristigen Gewinn aus einer Einzeltransaktion.163 Der Einfluß unternehmensinterner Vergütungsmethoden wird bisweilen allerdings überschätzt und zwar sowohl, was ihre Gefahren als auch ihren Nutzen angeht: [...] 161 OFFICE OF THE COMPTROLLER OF THE CURRENCY, a.a.O. (Fußnote 20), 28 ff.; s. dazu auch DERIVATIVES POLICY GROUP, a.a.O. (Fußnote 20), 2 1 162 Dies entspricht Recommendation 6 der GROUP OF THIRTY; s. dies.: Derivatives: Practices and Principles, a.a.O. (Fußnote 20); vgl. auch BASLER AUSSCHUSS FÜR BANKENAUFSICHT: Richtlinien für das Risikomanagement im Derivatgeschäft (Juli 1994), 16 163 Zu letzterem auch J. LEMMER, a.a.O. (Fußnote 12). 10 |
Die Quelle ist zwar in Fn. 51 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme wird jedoch nicht gekennzeichnet. |
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[7.] Pt/Fragment 027 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2023-12-26 14:09:50 WiseWoman | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Randow 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 27, Zeilen: 11-24 |
Quelle: von Randow 1996 Seite(n): 1, Zeilen: 6 ff. |
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Anlagen in Finanzierungs- und Investitionsunternehmen zur Abwehr der mit ihnen einhergehenden Währungs-, Zins- und Preisrisiken werden in weitem Umfang entbehrlich, wenn sich die entsprechenden Risiken bereits durch das Engagement in Derivativinstrumente kostengünstig umgestalten und den jeweiligen Bedürfnissen der Gesellschaft anpassen lassen. Unter Berücksichtigung der oben genannten Vorteile sind Derivate nicht nur Argumente in der unternehmerischen Entscheidungspraxis, sondern auch Wettbewerbsfaktoren.54 So ist den Ergebnissen der Group of Thirty zu entnehmen, dass von 149 im Jahre 1992 befragten international tätigen Unternehmen, darunter auch einer Reihe deutscher Aktiengesellschaften wie: BASF, BAYER, Daimler Benz, Man, Schering 122 zu Zwecken der Absicherung, des operativen Geschäfts, 125 zu Zwecken der Absicherung von Finanztransaktionen, 107 zur Senkung der Kapitalaufnahme Kosten-Derivate eingesetzt hatten. Fehlerhafte Derivattransaktionen können jedoch sogar renommierte und höchst solvente [Unternehmen in die Insolvenz treiben.]
54 Randow, Derivate und Corporate Governance, S. 2. |
Eingriffe in Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen zur Abwehr der mit ihnen einhergehenden Währungs-, Zins- oder Preisrisiken werden in weitem Umfang entbehrlich, wenn sich die entsprechenden Risikoexpositionen bereits durch das Engagement in Forwards, Optionen und anderen Instrumenten kostengünstig umgestalten und den jeweiligen Bedürfnissen der Gesellschaft anpassen lassen.3 [...]
[...] Denn fehlgehende Transaktionen in Derivaten können selbst renommierte und höchst solvente Unternehmen an den Rand des Ruins treiben, Anteilseigner und Kreditgeber schädigen, Arbeitsplätze vernichten und Zulieferern wie Abnehmern erhebliche Verluste zufügen9 - und nicht immer nur, wenn Unternehmensverwaltungen unverantwortlich spekulieren. 3 C. W. SMITH, Jr.: Corporate Risk Management: Theory and Practice; The Journal of Derivatives 1 (1995), 21 (21); DOLDE: The Trajectory of Corporate Financial Risk Management; Journal of Applied Corporate Finance 6 (1993), 33 (36) 6 to hedge = einzäunen, abgrenzen; bei einem Hedging wird zu einer bereits vorhandenen oder bisher nur geplanten Position in Sachen oder Rechten auf bestimmte Frist ein entgegengesetztes Engagement mit dem Ziel eingegangen, daß sich Preis- bzw. Zinsänderungen aus beiden Positionen (teilweise) ausgleichen (sog. “pure risk- avoidance hedging”; dazu und zu anderen Formen des hedging vgl. WORKING: New Concepts Concerning Futures Markets and Prices; American Economic Review (1962), 248 (249)). Die weitere Betrachtung beschrankt sich i.ü. auf Hedgegeschäfte mit Hilfe von derivativen Finanzinstrumenten und Warentermintransaktionen. Andere Strategien, die risikomindernde Effekte zu erzielen vermögen (z.B. Unternehmensverschmelzungen oder Diversifizierung des Beteiligungsbesitzes) bleiben dagegen außer Betracht. 9 Vgl. dazu etwa MOODY'S Special Comment: Credit Implications for Firms That Use Derivatives (November 1991), 2 ff.; |
Die Quelle ist zwar in Fn. 54 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme (die sich auch nach der Referenz fortsetzt) bleibt jedoch unausgewiesen. |
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[8.] Pt/Fragment 028 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2024-05-01 20:57:49 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Randow 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 28, Zeilen: 1-17 |
Quelle: von Randow 1996 Seite(n): 1, 2, Zeilen: 1: 29 ff.; 2: 7 ff. |
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Darüber hinaus können sie die Derivatinhaber und Kreditgeber schädigen, Arbeitsplätze vernichten sowie Zulieferern und Abnehmern erhebliche Verluste zufügen. Das geschieht also nicht immer nur, wenn ein Unternehmensvorstand unverantwortlich spekuliert. Die Bankenpraxis und die wirtschaftliche Erfahrung lehren vielmehr, dass ,,Beinahekatastrophen“ auch das Resultat unkontrollierter oder unzureichend konzipierter Absicherungsstrategien mit Derivaten sein können.55 Angesichts des gewaltigen, weltumspannenden Transaktionsvolumens erscheint die Anzahl der Derivativkrisen noch relativ gering. Außerdem lassen sich manche Fehlentscheidungen mit der Unerfahrenheit von Verantwortlichen erklären. Ihr Wissen und ihre Erfahrungswerte werden nicht durch einen praktischen bzw. standardisierten Handel mit Futures, Optionen und anderen Instrumenten entbehrlich. Wer sich nicht dem Verdacht aussetzen will, in jedem aktuellen Marktphänomen ein reines Rechtsproblem zu erblicken, wird zunächst den Nachweis erbringen müssen, dass Derivatgeschäfte mehr sind als wirtschaftliche und unternehmenstechnische Sicherheiten, die Betriebswirten und ihren Beratungsgesellschaften überlassen bleiben könnten.56
55 Randow, Derivate und Corporate Governance, S. 1. 56 Randow, Derivate und Corporate Governance, S. 2. |
Denn fehlgehende Transaktionen in Derivaten können selbst renommierte und höchst solvente Unternehmen an den Rand des Ruins treiben, Anteilseigner und Kreditgeber schädigen, Arbeitsplätze vernichten und Zulieferern wie Abnehmern erhebliche Verluste zufügen9 - und nicht immer nur, wenn Unternehmensverwaltungen unverantwortlich spekulieren. Die Erfahrung lehrt vielmehr, daß "Beinahekatastrophen" auch das Resultat unkontrollierter oder unzureichend konzipierter Absicherungsstrategien unter Einsatz von Derivaten und von Fehlern bei ihrer Überwachung sein können.
Angesichts des gewaltigen, weltumspannenden Transaktionsvolumens16 erscheint deshalb die Anzahl derivatinduzierter Unternehmenskrisen sogar noch vergleichsweise gering. Im übrigen wird sich manche unternehmerische Fehlentscheidung bei Derivatgeschäften hinreichend mit schlichten Anpassungsschwierigkeiten erklären lassen, mit der Unerfahrenheit von Verantwortlichen etwa, die ihre Wissens- und Erfahrungswerte zu einer Zeit sammelten, da ein zentralisierter bzw. standardisierter Handel mit Futures, Optionen und verwandten Instrumenten unbekannt war,17 oder mit der Überschätzung neu erworbenen theoretischen, aber praktisch nicht bewährten Wissens im Umgang mit ihnen. [...] Wer sich nicht dem Verdacht aussetzen will, in jedem aktuellen Marktphänomen ein genuines Rechtsproblem zu erblicken, wird zunächst den Nachweis erbringen müssen, daß Derivatgeschäfte mehr sind als nur eine Frage der "unternehmenstechnischen Sicherheit", die getrost Betriebswirten und ihren Beratungsfirmen überlassen bleiben könnte. 9 Vgl. dazu etwa MOODY'S Special Comment: Credit Implications for Firms That Use Derivatives (November 1991), 2 ff.; 16 Vgl. LOCKE: OTC volumes on the rise; RISK 9 (Januar 1996), 8 17 Tröstlich Merton MILLER: Do we really need more regulation of financial derivatives?; Pacific- Basin Finance Journal 3 (1995), 147 (157 f.): "Many present- day executives, wrestling with the problems, and the opportunities posed by the derivatives revolution may envy their younger soon- to -be successors with all their glib talk of megabytes and modems and knock- out options. But the current group of business leaders shouldn’t really be envious. Today’s young turks, they should eventually remember, will eventually become old fogies themselves. The next generation of business leaders will have to face technical revolutions of their own (...) That’s the way it has always been in vibrant and progressive societies. And who really would want it any different?" |
Die Quelle ist zwar in beiden Fn. genannt, doch auch dann, wenn die Übernahme wie hier kondensiert erfolgt, wäre ein Hinweis auf die wörtlich übernommenen Passagen möglich gewesen. |
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[9.] Pt/Fragment 086 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2024-05-05 09:06:29 WiseWoman | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Randow 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 86, Zeilen: 14-26 |
Quelle: von Randow 1996 Seite(n): 25, Zeilen: 17 ff., 34 ff. |
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Es ist eine Sache der Geschäftsführung, wann und zu welchen Zwecken Derivativinstrumente einzusetzen sind.186 Mit Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat wird der Einsatz von Derivaten auch zum Gegenstand dessen Recht und Zweckmäßigkeitskontrolle. Die Berichtspflichten des Vorstandes sind damit die Nahtstelle für eine effektive Überwachung und Beratung durch den Aufsichtsrat.
Die Berichtspflicht ergibt sich aus § 90 Abs. 1 Nr. 1 AktG, da das Engagement in Derivaten als Form des Risikomanagements eine Grundsatzfrage der Geschäftspolitik und Unternehmensplanung darstellt. Diese berührt die Produktions-, Absatz-, Ertrags-, Finanz- und Investitionsplanungen. 186 Sharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht von Finanzderivaten, S. 26. |
Die Entscheidung, wann und zu welchem Zweck Derivate einzusetzen sind, ist Maßnahme der Geschäftsführung. Sie wird damit zum Gegenstand der Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle durch den Aufsichtsrat. Die Berichtspflichten des Vorstandes sind deshalb Nahtstelle seiner effektiven Überwachung und Beratung durch den Aufsichtsrat auch bei Entscheidungen, die das Risikomanagement betreffen.84
84 Über den Zusammenhang von vorstandsseitiger Berichtspflicht und Prüfungsaufgabe des Aufsichtsrates LUTTER/ KRIEGER: Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats (1993, 3. A.), § 2 Rdz. 18 |
Ein Hinweis auf die Quelle findet sich auf der Folgeseite (und dort zur Referenzierung eines Satzes) in Fn. 187; der Umfang der inhaltlichen Übernahme bleibt unausgewiesen. |
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[10.] Pt/Fragment 087 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2024-04-29 22:05:52 Schumann | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Randow 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 87, Zeilen: 1-10, 12-26 |
Quelle: von Randow 1996 Seite(n): 26, 27, Zeilen: 26: 5 ff., 13 ff., 24 ff.; 27: 1 ff. |
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[Die Bestimmungen des Unternehmens über das Risikomanagement durch Derivate und die damit verbundene Strategie und Risikotoleranz, die sehr stark von den] wirtschaftlichen Aspekten geprägt werden, bedürfen der beratenden Begleitung und Überwachung durch den Aufsichtsrat. Diese Informationen müssen daher dem Aufsichtrat offen gelegt werden, um die Belange der Anleger und Gläubiger abzusichern. Diese Offenlegung versetzt den Aufsichtsrat erst in die Lage, die Funktion der beabsichtigten und den Erfolg der getätigten Geschäfte zu beurteilen. Nach § 90 Abs. 4 S. 1 AktG haben die Berichte den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Ungeklärt ist, in welchem Umfang über den Sinn und Zweck der gewählten Strategie zu berichten ist. Vielfach wird darauf hingewiesen, dass die Offenlegung vom Vorstand gegenüber dem Aufsichtsrat sehr konkret sein muss.187 [...] Es ist deshalb danach zu differenzieren, ob Derivate (Optionen, Futures, Swap) gewährleisten sollen, dass ausreichende Mittel der Binnenfinanzierung vorhanden sind oder die Derivativgeschäfte vor allem dazu dienen, die Außenfinanzierung günstiger zu gestalten oder etwa mit ihrem Einsatz ein Gewinn abgesichert werden soll. Über den Verwendungszweck i.S.d. Gesamtstrategien hat der Vorstand dem Aufsichtsrat nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 AktG Bericht zu erstatten.188 Der Vorstand muss dabei auch seine Erwartungen an die Unternehmens- und Marktentwicklung darstellen, die der gewählten Strategie des Derivateeinsatzes zu Grunde liegen und unter welchen Umständen eine Änderung angezeigt wäre. Wenn durch den Einsatz von Derivaten Gewinn erzielt werden soll, muss auch erklärt werden, weshalb das Unternehmen gegenüber dem Markt über einen systematischen Wissensvorsprung verfügt. Im Fall der Binnenfinanzierung hat der Vorstand Rechenschaft abzulegen, warum dem Unternehmen günstige, kurzfristige externe Finanzierungsmöglichkeiten verschlossen sind.
187 Randow, Derivate und Corporate Governance, S. 26. 188 Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates, § 2 Rn. 18. |
Gem. § 90 Abs. 1 Nr. 1 AktG ist der Vorstand daher als verpflichtet anzusehen, eine für die Aufnahme und Durchführung derivativer Transaktionen aufgestellte Strategie und die damit verbundene Risikotoleranz dem Aufsichtsrat gegenüber offenzulegen. Diese Offenlegung versetzt den Aufsichtsrat erst in die Lage, die Funktion der beabsichtigten und den Erfolg der getätigten Geschäfte (vorab) beurteilen bzw. (nachträglich) bewerten zu können.
[Seite 27] Zweckmäßigkeitsbegründung genügen. Und dazu gehört die Angabe, weshalb die den einzelnen Strategien typischerweise eigenen Fehler- Mißbrauchs- und Konfliktpotentiale nicht entstehen können. Soll etwa durch Einsatz von Derivaten Gewinn erzielt werden, so bedarf der Darlegung, weshalb das Unternehmen gegenüber dem Markt einen systematischen Wissensvorsprung verfügt; und wird beabsichtigt, die jederzeitige Wahrnehmbarkeit von Investitionsprojekten durch Verstetigung des cash flow zu gewährleisten, so müßte dargelegt werden, warum dem Unternehmen günstige, kurzfristige externe Finanzierungsmöglichkeiten verschlossen sind. |
Die Quelle ist zwar in Fn. 187 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme bleibt jedoch unausgewiesen. |
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[11.] Pt/Fragment 088 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2024-05-05 09:09:43 WiseWoman | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Randow 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 88, Zeilen: 3-21 |
Quelle: von Randow 1996 Seite(n): 31, 32, Zeilen: 31: 17 ff.; 32: 1 f. |
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c) Auskunftspflichten gegenüber Aktionären nach § 131 AktG
190 Randow, Derivate und Corporate Governance, S. 31. |
[Seite 31]
aaa) Zwecktransparenz Während es sich versteht, daß die Gesamtstrategie gegenüber der Aufsichtsratssebene [sic] offenzulegen ist, bedarf näherer Erläuterung, ob sie auf Anfrage grundsätzlich auch den Anteilseignern gem. § 131 AktG mitzuteilen ist. Daß die Entscheidung, zu welchen Zwecken Derivate eingesetzt werden sollen, nun eine "Angelegenheit der Gesellschaft" darstellt, wie es § 131 AktG tatbestandlich voraussetzt,110 dürfte außer Frage stehen. Ob die Auskunft über die festgelegten Zwecke des Risikomanagements auch "zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich" sein kann, bedarf dagegen näherer Klärung und setzt zunächst voraus, daß die begehrte Information zur sachgemäßen Beurteilung des entsprechenden Tagesordnungspunktes überhaupt hilfreich sein kann. Auskünfte über die vom Vorstand gesetzten Zwecke des Derivateeinsatzes mögen nun in der Tat für eine Reihe von Entscheidungen i.S. des § 119 Abs. 1 AktG von Bedeutung sein, so etwa bei der Beurteilung der Kompetenz der zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates (§§ 119 Abs. 1 Nr. 1 AktG) und der Abschlußprüfer (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG), wenn ein aktives, auf Gewinnerzielung gerichtetes Engagement in Derivaten deren besondere Expertise verlangte, sowie bei der Bestellung von Sonderprüfern wegen Vorgängen im Rahmen des Risikomanagements , [sic] die in Verlusten der Gesellschaft resultierten (§ 119 Abs. 1 Nr. 7 2. Alt. AktG), bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§ 119 Abs. 1 Nr. 6 1. Alt. AktG), wenn die zu emittierenden Finanztitel selbst Derivatkomponenten haben und schließlich ganz allgemein [Seite 32] bei Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 AktG). 110 GROSSFELD/ MÖHLENKAMP: Zum Auskunftsrecht des Aktionärs; ZIP 1994, 1425 ff. |
Die Quelle ist zwar in Fn. 190 - für einen Satz - genannt, doch bleibt unausgewiesen, dass der Inhalt des gesamten Unterkapitels daraus entnommen ist. |
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[12.] Pt/Fragment 091 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2024-04-25 14:32:37 WiseWoman | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Randow 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 91, Zeilen: 2-7, 11-21, 105-107 |
Quelle: von Randow 1996 Seite(n): 28, Zeilen: 4-19, 24 ff. |
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Von großer Relevanz für die Zweck- und Risikotransparenz ist die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses. Daraus kann man den Umfang der Derivatgeschäfte erkennen, ob daraus Erträge resultierten und welche Bedeutung sie im Verhältnis zu anderen Ertragsquellen der Gesellschaft hatten. In diesem Zusammenhang spielt vor allem die Einordnung der Ergebnisse aus Derivatgeschäften in die Gewinn- und Verlustrechnung eine wichtige Rolle.198 [...] Diese Posten sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Gewinne aus Derivattransaktionen, die einen wesentlichen Anteil am Umsatz und Ertrag des Unternehmens ausmachen, könnten als außerordentliche Erträge im Sinne der §§ 275 Abs.2 Nr.15, 277 Abs. 4 Satz 1 HGB eingeordnet werden. Allerdings wird dies vielfach auf solche Transaktionen reduziert, die nicht- auch nicht mittelbar den satzungsgemäßen Gegenstand des Unternehmens oder den Umkreis seines typischen Leistungsangebotes betreffen.199 Dadurch gewährleistet der deutsche Jahresabschluss keine hinreichende Zweck- und Risikotransparenz in Bezug auf Derivate. Lediglich auf freiwilliger Basis geben die Unternehmen den Einsatz von Derivaten in ihren Geschäftsberichten bekannt.200
198 Moxter, Bilanzauffassungen in: Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, S. 5. 199 Randow, Derivate und Corporate Governance, S. 28. 200 So heißt es im Geschäftsbericht der Volkswagen AG: „Es werden ... weder isolierte spekulative Geschäfte noch Transaktionen, die ausschließlich dem Handel mit diesen Instrumenten dienen, durchgeführt“. Demgegenüber nutzt die Mannesmann AG „derivative Finanzinstrumente ausschließlich zur Absicherung gegen [Zins- und Währungsrisiken“ und der Daimler Benz AG dienen ,,derivative Finanzinstrumente der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken“.] |
Nach alldem kommt im Rahmen des Jahresabschlusses allein der Gewinn- und Verlustrechnung Bedeutung für die Zwecktransparenz zu. Denn sie kann zumindest die Fragen beantworten, welchen Umfang die Derivatgeschäfte der Unternehmung hatten, ob daraus Erträge erwirtschaftet wurden und bejahendenfalls, welche Bedeutung sie im Verhältnis zu anderen Ertragsquellen der Gesellschaft haben. In diesem Zusammenhang spielt vor allem eine Rolle, wie die Erträge aus abgeschlossenen Transaktionen in der GuV einzuordnen sind - dies, weil damit auch der Umfang der Konkretisierung und etwaiger Pflichterläuterung im Anhang bestimmt wird. Prima vista möchte man hier nun meinen, daß beträchtliche Gewinne aus Derivattransaktionen, die gar einen wesentlichen Anteil an Umsatz und Ertrag der Unternehmung ausmachen, jedenfalls dann als außerordentliche Erträge i.S. von §§ 275 Abs. 2 Nr. 15, 277 Abs. 4 S. 1 HGB eingeordnet werden können, wenn sie nicht - auch nicht mittelbar - mit Transaktionen in Zusammenhang stehen, die den satzungsmäßig beschriebenen Gegenstand der Unternehmung oder allgemein den Umkreis ihres typischen Leistungsangebotes betrafen. Gemäß § 277 Abs. 4 Satz 2 HGB hätte dies zur Folge, daß sie hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern wären. [...]
93 VW- Geschäftsbericht 1994, 72; Mannesmann AG- Geschäftsbericht 1994, 64; Geschäftsbericht ABB 1994, 15, Geschäftsbericht Daimler- Benz- AG, 12, alle zit. nach GEBHARDT, Wpg 1995, 631 ff. |
Die Quelle ist zwar in Fn. 199 (und dort für einen Satz) genannt, doch wird nicht klar, dass der Inhalt des größten Teils der Seite ebenfalls daraus entnommen ist. Die in Fn. 200 enthaltenen Zitate aus drei Firmen-Geschäftsberichten finden sich in gleicher Textabgrenzung auch in der Quelle, weshalb sie mit in die Zeilenzählung eingehen. |
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[13.] Pt/Fragment 092 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2024-04-25 14:35:36 WiseWoman | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Randow 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 92, Zeilen: 3-13 |
Quelle: von Randow 1996 Seite(n): 29, Zeilen: 9-17, 23 f. |
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Standards der Zwecktransparenz und der Zweckbeschreibung entwickeln sich nur langsam. Ein Vergleich zwischen unterschiedlichen Unternehmensstrategien wird dadurch unmöglich.
202 Waldersee, FS Weber, S. 5, 7. 203 Steiner/Tebroke/Wallmeier, WPg 1995, 533. |
Die Vielfalt der Beschreibungen und Begriffe in den Geschäftsberichten beleuchtet jedoch den entscheidenden Nachteil einer freiwilligen Veröffentlichungspraxis: Er ruht darauf, daß sich Standards der Zweckbeschreibung nur unter erschwerten Bedingungen entwickeln und durchsetzen können und den Unternehmensinteressenten daher ein Vergleich zwischen unterschiedlichen Unternehmensstrategien unmöglich wird.
95 Vgl. PFEFFER: Publizititätspflichten für derivative Finanzinstrumente nach US- GAAP, Wpg 1995, 411ff. |
Die Quelle ist (in Fn. 204 für einen Satz im Anschluss an dieses Fragment) genannt, doch zeigt der Vergleich, dass bereits der darüber stehende Text ungekennzeichnet sowie teils wörtlich daraus übernommen wird. |
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