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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Jörg Vollbrecht
Titel    Investmentmodernisierungsgesetz: Herausforderungen bei der Umsetzung der OGAW-Richtlinien
Jahr    2003
Anmerkung    Working paper / Johann-Wolfgang-Goethe-Universität, Institut for Law and Finance (13)
URL    https://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/year/2005/docId/4641 - https://www.ilf-frankfurt.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/ILF_WP_013.pdf

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein
Fragmente    1


Fragmente der Quelle:
[1.] Pt/Fragment 100 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2023-09-20 19:35:44 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollbrecht 2003

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 100, Zeilen: 5-18
Quelle: Vollbrecht 2003
Seite(n): 4, 5, Zeilen: 4: 21 ff.; 5: 1 ff.
Damit OGAW Derivate auch als eigenständige Vermögensanlage und nicht nur zu Zwecken der Absicherung erwerben dürfen, könnte es auch reine Derivate Fonds geben, die bisher nicht in Deutschland zugelassen waren. Das mit der Anlage in Derivaten verbundene Risiko darf jedoch nach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 3 RiLi-85/611/EWG n.F. nicht den Gesamtnettowert des Portfolios des OGAW übersteigen. Nach einer Lesart des Art. 21 Abs. 3 RiLi-85/611/EWG n.F. kann das Marktrisiko der Derivate noch einmal so hoch sein wie der Gesamtnettoinnenwert. Dadurch darf der Fond sein Marktrisiko durch den Einsatz von Derivaten folglich um 100 % erhöhen und damit seinen Investitionsgrad auf 200 % hebeln. Der deutsche Gesetzgeber wird entsprechend der Auffassung einer Mehrheit der Mitgliedstaaten im Gesetzentwurf von 200 % ausgehen, auch wenn auf EU-Ebene noch keine verbindliche Auslegung gefunden wurde. Die Beschaffenheit von notwendigen Risikomesssystemen und Einzelheiten zur Festlegung des Marktrisikopotenzials werden in einer Novelle festgelegt. Damit, dass OGAW neuerdings Derivate auch als eigenständige Vermögensanlage und nicht nur zu Zwecken der Absicherung erwerben dürfen, könnte es auch reine Derivate-Fonds geben, die bisher in Deutschland nicht zugelassen waren.


Das mit der Anlage in Derivaten verbundene Risiko darf jedoch nach dem Wortlaut von § 21 Absatz 3 der Richtlinie 2001/108/EG nicht den Gesamtnettowert des Portfolios des OGAW übersteigen.

[...] Art. 21 Abs. 3 könnte so gelesen werden, dass

[Seite 5]

das Marktrisiko der Derivate noch einmal so hoch sein darf wie der Gesamt-Nettoinventarwert, der Investmentfonds sein Marktrisiko durch den Einsatz von Derivaten folglich um 100% erhöhen und damit seinen Investitionsgrad auf 200% hebeln darf. Der deutsche Gesetzgeber wird entsprechend der Auffassung einer Mehrheit der Mitgliedstaaten im Gesetzentwurf von 200% ausgehen, auch wenn auf EU-Ebene noch keine verbindliche Auslegung gefunden wurde.

Die Beschaffenheit von notwendigen Risikomess-Systemen und Einzelheiten zur Festlegung des Marktrisikopotentials werden in einer Rechtsverordnung festgelegt.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Aus "Gesamtnettoinventarwert" wird "Gesamtnettoinnenwert". Gutachtern und Publikum (m/w/d) scheint der sinnfreie Neologismus nicht aufgefallen zu sein.

Sichter
(SleepyHollow02), Schumann