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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Europäisches Parlament
Titel    RICHTLINIE 2001/108/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW
Zeitschrift    EG-Amtsblatt 2002
Datum    31. Januar 2002
Seiten    L 41/35 ff.
URL    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32001L0108

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    ja
Fragmente    2


Fragmente der Quelle:
[1.] Pt/Fragment 098 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2023-12-26 14:14:35 WiseWoman
BauernOpfer, EG 2002, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 98, Zeilen: 10-26
Quelle: EG 2002
Seite(n): L 41/36, Zeilen: Erwägungsgründe 11 und 12
In den Erwägungsgründen zu der Richtlinie werden Anlagepolitik und Sicherungszweck bei Anlagen in Derivaten erörtert. Gemäß Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/108 soll es einem OGAW ausdrücklich gestattet werden, im Rahmen seiner Allgemeinen Anlagepolitik und/oder zu Sicherungszwecken in abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) zu investieren, wenn damit ein in seinem Prospekt genantes [sic] Finanzziel oder Risikoprofil verwirklicht werden soll. Um den Anlegerschutz zu gewährleisten ist es erforderlich, das mit Derivaten verbundene maximale Risiko zu begrenzen, damit es den Gesamtnettowert des Anlageportfolios des OGAW nicht überschreitet. Um die durchgehende Beachtung der Risiken und des Engagements im Zusammenhang mit Derivatsgeschäften sicherzustellen und die Einhaltung der Anlagegrenzen zu überprüfen, müssen diese Risiken und Engagements kontinuierlich bewertet und überwacht werden. Schließlich sollte ein OGAW zur Gewährleistung des Anlegerschutzes durch öffentliche Informationen seine Strategien, Techniken sowie Anlagegrenzen in Bezug auf Derivate beschreiben.


Nach Erwägungsgrund 12 sind im Hinblick auf abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden (OTC-Derivate), zusätzliche [Anforderungen in Bezug auf die Eignung der Gegenpartei und der Instrumente, die Liquidität und die laufende Bewertung der Position vorzuschreiben.]

(11) Einem OGAW sollte es ausdrücklich gestattet sein, im Rahmen seiner allgemeinen Anlagepolitik und/oder zu Sicherungszwecken in abgeleitete Finanzinstrumente („Derivate“) zu investieren, wenn damit ein in seinem Prospekt genanntes Finanzziel oder Risikoprofil verwirklicht werden soll. Um den Anlegerschutz zu gewährleisten, ist es erforderlich, das mit Derivaten verbundene maximale Risiko zu begrenzen, damit es den Gesamtnettowert des Anlageportfolios des OGAW nicht überschreitet. Um die durchgehende Beachtung der Risiken und Engagements im Zusammenhang mit Derivate- Geschäften sicherzustellen und die Einhaltung der Anlagegrenzen zu überprüfen, müssen diese Risiken und Engagements kontinuierlich bewertet und überwacht werden. Schließlich sollte ein OGAW zur Gewährleistung des Anlegerschutzes durch öffentliche Information seine Strategien, Techniken und Anlagegrenzen in Bezug auf Derivate-Geschäfte beschreiben.


(12) Im Hinblick auf abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTC-Derivate“), sind zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Eignung der Gegenparteien und der Instrumente, die Liquidität und die laufende Bewertung der Position vorzuschreiben.

Anmerkungen

Durch die Formulierung des ersten Satzes wird zwar die Bezugnahme auf die Richtlinie eindeutig - unklar bleibt indes die Wörtlichkeit der Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02), Schumann


[2.] Pt/Fragment 099 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2023-10-16 20:11:43 WiseWoman
BauernOpfer, EG 2002, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 99, Zeilen: 2-32
Quelle: EG 2002
Seite(n): L 41/36 u. 38, Zeilen: 36: Erwägungsgründe 12 und 13; 38: Art.21
Mit zusätzlichen Vorschriften soll ein angemessenes Anlegerschutzniveau gewährleistet werden, das dem Niveau nahe kommt, das Anlegern beim Erwerb von auf geregelten Märkten gehandelten Derivaten geboten wird.

Gemäß Erwägungsgrund 13 dürfen Geschäfte mit Derivaten niemals dazu verwendet werden, die Grundsätze und Bestimmungen dieser Richtlinie zu umgehen. Für Freiverkehrsderivate sind zusätzliche Risikostreuungsvorschriften für Engagements gegenüber einer einzigen Gegenpartei oder Gruppe von Gegenparteien einzuführen. Nach dem neuen Art. 21 RiLi-85/611/EWG muss die Verwaltungs- und Investmentgesellschaft ein Risikomanagementverfahren verwenden, das es ihr erlaubt, das mit Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen sowie eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss den zuständigen Behörden entsprechend dem von diesen festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten OGAW die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken mitteilen. Die Mitgliedstaaten können dem OGAW nach dem neuen Art. 21 Abs. 2 RiLi- 85/611/EWG gestatten, sich unter Einhaltung der von ihnen festgelegten Bedingungen und Grenzen der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf effiziente Verwaltung der Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang stehen. Der OGAW stellt nach der neuen Fassung des Art. 21 Abs. 3 RiLi-85/611/EWG sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines Portfolios nicht überschreitet. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt.

(12) [...] Mit diesen zusätzlichen Vorschriften soll ein angemessenes Anlegerschutzniveau gewährleistet werden, das dem Niveau nahe kommt, das Anlegern beim Erwerb von auf geregelten Märkten gehandelten Derivaten geboten wird.


(13) Derivate-Geschäfte dürfen niemals dazu verwendet werden, die Grundsätze und Bestimmungen dieser Richtlinie zu umgehen. Für Freiverkehrsderivate sind zusätzliche Risikostreuungsvorschriften für Engagements gegenüber einer einzigen Gegenpartei oder Gruppe von Gegenparteien einzuführen.

[Seite L41/38]

[...] „Artikel 21

(1) Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss den zuständigen Behörden entsprechend dem von diesen festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten OGAW die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mitteilen.

(2) Die Mitgliedstaaten können dem OGAW gestatten, sich unter Einhaltung der von ihnen festgelegten Bedingungen und Grenzen der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung der Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang stehen. [...]

(3) Der OGAW stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seiner Portfolios nicht überschreitet.

Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. [...]"

Anmerkungen

Die Wörtlichkeit der Übernahme bleibt ungekennzeichnet,

Sichter
(SleepyHollow02), Schumann