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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Bundestag
Titel    Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten in Sondervermögen nach dem Investmentgesetz (Derivateverordnung – DerivateV)
Datum    6. Februar 2004
URL    http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl104s0153.pdf

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    ja
Fragmente    4


Fragmente der Quelle:
[1.] Pt/Fragment 102 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2023-10-12 22:19:40 Schumann
BauernOpfer, DerivateV 2004, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 102, Zeilen: 15-27
Quelle: DerivateV 2004
Seite(n): online, Zeilen: online
Gemäß § 1 Abs. 1 DerivateV muss die Kapitalanlagegesellschaft für jedes ihrer Sondervermögen, in denen Derivate enthalten sind, über ein Risikomanagement verfügen, das die Risiken des Sondervermögens unter Verwendung von hinreichend fortgeschrittenen Risikomanagementtechniken fortlaufend erfasst, misst und steuert. Dabei sind sowohl die Risikoprofile der einzelnen Vermögensgegenstände eines Sondervermögens als auch das vollständige Risikoprofil des gesamten Sondervermögens zu beachten. Die angewendeten Risikomanagementtechniken haben sich am aktuellen Stand der Entwicklung zu orientieren. Wenn eine Bemessung der einzelnen Risikoarten nach dem aktuellen Stand der Entwicklung nicht möglich ist, so darf die Kapitalanlagegesellschaft nach § 1 Abs. 2 DerivateV an deren Stelle eine qualifizierte Schätzung vornehmen. Nach § 1 Abs. 3 DerivateV hat die Kapitalanlagegesellschaft für jedes ihrer Sondervermögen, in denen Derivate enthalten sind, für dessen Risikoprofil ein [Limitsystem zu erstellen und zu beachten.]
§ 1
Risikomanagement

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für jedes ihrer Sondervermögen, in denen Derivate enthalten sind, über ein Risikomanagement verfügen, das die Risiken des Sondervermögens unter Verwendung von hinreichend fortgeschrittenen Risikomanagementtechniken fortlaufend erfasst, misst und steuert. Dabei sind sowohl die Risikoprofile der einzelnen Vermögensgegenstände eines Sondervermögens als auch das vollständige Risikoprofil des gesamten Sondervermögens zu beachten. Die angewendeten Risikomanagementtechniken haben sich am aktuellen Stand der Entwicklung zu orientieren.

(2) Ist für einzelne Risikoarten eine genaue Bemessung nach dem aktuellen Stand der Entwicklung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 nicht möglich, so darf die Kapitalanlagegesellschaft an deren Stelle eine qualifizierte Schätzung vornehmen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes ihrer Sondervermögen, in denen Derivate enthalten sind, für dessen Risikoprofil ein Limitsystem zu erstellen und zu beachten.

Anmerkungen

Das klingt nicht nur wie der Gesetzgeber. Das ist der Gesetzgeber.

Die Wörtlichkeit der Übernahme bleibt ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02), Schumann


[2.] Pt/Fragment 103 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2024-02-02 17:47:16 WiseWoman
BauernOpfer, DerivateV 2004, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 103, Zeilen: 1-32 (kpl.)
Quelle: DerivateV 2004
Seite(n): online, Zeilen: online
Das Limitsystem muss nachvollziehbar dokumentiert sein. Überschreitungen des Limits und Reaktionen darauf sind gleichfalls zu dokumentieren. Nach § 1 Abs. 4 DerivateV ist die Erfassung und Messung der Risiken, die Entwicklung und Pflege der dazu erforderlichen Methoden und Verfahren sowie die Erstellung der zugehörigen Richtlinien und Dokumentationen einer von der Portfolioverwaltung organisatorisch unabhängigen Stelle innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft zu übertragen. Die Unabhängigkeit ist bis auf die Ebene der Geschäftsleitung sicherzustellen.


Nach § 2 Abs. 1 DerivateV darf der Einsatz von Derivaten nicht zu einer Veränderung des nach dem Investmentgesetz und den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässigen sowie des im ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt beschriebenen Anlagecharakters des Sondervermögens führen. Gemäß § 2 Abs. 2 DerivateV darf die Kapitalanlagegesellschaft für ein Sondervermögen nur solche Derivate abschließen, deren Basiswerte nach Maßgabe des Investmentgesetzes und der jeweiligen Vertragbedingungen [sic] für das Sondervermögen erworben werden dürfen oder wenn die Risiken, die diese Basiswerte repräsentieren, auch durch die nach dem Investmentgesetz und den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässigen Vermögensgegenstände im Sondervermögen eingegangen werden dürfen.

Der zweite Abschnitt der DerivateV enthält Vorschriften über die Anrechnung des Marktrisikos. Standardmäßig hat die Kapitalanlagegesellschaft nach § 6 Abs. 1 DerivateV zur Ermittlung der Auslastung der nach § 51 Abs. 2 des InvestmentG festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten (Grenzauslastung) den qualifizierten Ansatz anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf aber den einfachen Ansatz nach den §§ 15 ff DerivateV anwenden, wenn dadurch alle im Sondervermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend genau erfasst und bemessen werden können. Nach dem § 6 Abs. 2 DerivateV darf die Kapitalanlagegesellschaft unbeschadet des § 1 DerivateV regelmäßig von einer hinreichend genauen Erfassung und Bemessung der Marktrisiken ausgehen, wenn sie sich darauf beschränkt, ausschließlich Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 51 Abs. 1 InvestmentG, Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 51 InvestmentG, Zinsswap, Währungsswap oder Zins- Währungsswap, Optionen [auf Swap nach Nummer 3 und Credit Default Swap (Kreditderivate) sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen oder Kombinationen aus Vermögensgegenständen mit diesen Derivaten im Sondervermögen einzusetzen.]

Das Limitsystem muss nachvollziehbar dokumentiert sein. Überschreitungen der Limite und Reaktionen darauf sind gleichfalls zu dokumentieren.


(4) Die Erfassung und Messung der Risiken, die Entwicklung und Pflege der dazu erforderlichen Methoden und Verfahren sowie die Erstellung der zugehörigen Richtlinien und Dokumentationen ist einer von der Portfolioverwaltung organisatorisch unabhängigen Stelle innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft zu übertragen. Die Unabhängigkeit ist bis auf die Ebene der Geschäftsleitung sicherzustellen. [...]

§ 2

Einsatz von Derivaten

(1) Der Einsatz von Derivaten darf nicht zu einer Veränderung des nach dem Investmentgesetz und den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässigen sowie des im ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt beschriebenen Anlagecharakters des Sondervermögens führen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sondervermögen nur solche Derivate abschließen, deren Basiswerte nach Maßgabe des Investmentgesetzes und der jeweiligen Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen oder wenn die Risiken, die diese Basiswerte repräsentieren, auch durch die nach dem Investmentgesetz und den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässigen Vermögensgegenstände im Sondervermögen eingegangen werden dürfen.

[...]

§ 6

Abgrenzung

(1) Standardmäßig hat die Kapitalanlagegesellschaft zur Ermittlung der Auslastung der nach § 51 Abs. 2 des Investmentgesetzes festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten (Grenzauslastung) den qualifizierten Ansatz nach Unterabschnitt 2 anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf den einfachen Ansatz nach Unterabschnitt 3 anwenden, wenn dadurch alle im Sondervermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend genau erfasst und bemessen werden können.

(2) Von einer hinreichend genauen Erfassung und Bemessung der Marktrisiken im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 darf die Kapitalanlagegesellschaft unbeschadet des § 1 regelmäßig dann ausgehen, wenn sie sich darauf beschränkt, ausschließlich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus Vermögensgegenständen nach den §§ 47, 48, 50 und 52 des Investmentgesetzes mit diesen Derivaten im Sondervermögen einzusetzen:

1. Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes mit Ausnahme von Investmentanteilen nach § 50 des Investmentgesetzes;

2. Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes mit Ausnahme von Investmentanteilen nach § 50 des Investmentgesetzes und auf Terminkontrakte nach Nummer 1, wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

[...]

5. Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen.

Anmerkungen

Hier wird nicht "nach" der Derivateverordnung referiert - es ist größtenteils deren Wortlaut, der ungekennzeichnet übernommen wird.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[3.] Pt/Fragment 104 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2023-11-03 04:35:40 Numer0nym
BauernOpfer, DerivateV 2004, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 104, Zeilen: 6-26, 28-31
Quelle: DerivateV 2004
Seite(n): online, Zeilen: online
Die Derivate Verordnung [sic] normiert ebenfalls Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten. Gemäß § 7 DerivateV hat der Abschlussprüfer das in den einzelnen Sondervermögen zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 51 Abs. 2 des Investmentgesetzes verwendete Verfahren im Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes aufzuführen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Wechsel vom einfachen zum qualifizierten Ansatz für ein Sondervermögen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich anzuzeigen. Der Wechsel vom qualifizierten Ansatz zum einfachen Ansatz ist für ein Sondervermögen nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt zulässig.


§ 8 DerivateV regelt die Risikobegrenzung beim qualifizierten Ansatz. Danach darf der einem Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens übersteigen. Das zugehörige Vergleichsvermögen ist gemäß § 9 Abs. 1 DerivateV ein derivatfreies Vermögen, dessen Marktwert dem aktuellen Marktwert des Sondervermögens entspricht. Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögen muss nach § 9 Abs. 2 DerivateV den Vertragsbedingungen und den Angaben des vollständigen und vereinfachten Verkaufsprospektes zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Sondervermögens entsprechen sowie die Anlagegrenzen des Investmentgesetzes mit Ausnahme der Ausstellergrenzen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes einhalten.214

§ 10 [...] Der potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko ist danach mit Hilfe eines geeigneten, eigenen Risikomodells im Sinne des § 1 Abs. 13 des Kreditwesensgesetzes [sic] in der Fassung der Bekanntmachung vom 9 September 1998 zu ermitteln. Die für das Sondervermögen im [Geschäftsjahr ermittelten potentiellen Risikobeträge für das Marktrisiko sind im Jahresbericht zu veröffentlichen.]


214 § 60 InvestmentG enthält die Regulierung bezüglich der Anlagegrenzen der Kapitalanlagegesellschaft.

§ 7

Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten

Der Abschlussprüfer hat das in den einzelnen Sondervermögen zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 51 Abs. 2 des Investmentgesetzes verwendete Verfahren im Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes aufzuführen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Wechsel vom einfachen zum qualifizierten Ansatz für ein Sondervermögen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unverzüglich anzuzeigen. Der Wechsel vom qualifizierten Ansatz zum einfachen Ansatz ist für ein Sondervermögen nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt zulässig.

§ 8

Risikobegrenzung

Der einem Sondervermögen zuzuordnende potentielle Risikobetrag für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens übersteigen.

§ 9

Zugehöriges Vergleichsvermögen

(1) Das zugehörige Vergleichsvermögen ist ein derivatefreies Vermögen, dessen Marktwert dem aktuellen Marktwert des Sondervermögens entspricht.

(2) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens muss den Vertragsbedingungen und den Angaben des vollständigen und vereinfachten Verkaufsprospektes zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Sondervermögens entsprechen sowie die Anlagegrenzen des Investmentgesetzes mit Ausnahme der Ausstellergrenzen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes einhalten.

§ 10

Potentieller Risikobetrag für das Marktrisiko

(1) Der potentielle Risikobetrag für das Marktrisiko ist mit Hilfe eines geeigneten, eigenen Risikomodells im Sinne des § 1 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 worden ist, zu ermitteln. Die für das Sondervermögen im Geschäftsjahr ermittelten potentiellen Risikobeträge für das Marktrisiko sind im Jahresbericht zu veröffentlichen.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Wörtlichkeit der Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02), Schumann


[4.] Pt/Fragment 105 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2024-02-06 03:00:13 Numer0nym
BauernOpfer, DerivateV 2004, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 105, Zeilen: 2-25
Quelle: DerivateV 2004
Seite(n): online, Zeilen: online
Dabei sind mindestens der kleinste, der größte und der durchschnittliche potenzielle Risikobetrag anzugeben. Risikomodelle215 sind nach § 10 Abs. 2 DerivateV dann als geeignet anzusehen, wenn bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kennzahlen die quantitativen Größen nach § 11 DerivateV zugrunde gelegt216, mindestens die Risikofaktoren nach § 12 DerivateV erfasst und die qualitativen Anforderungen nach § 13 DerivateV eingehalten werden und das Modell eine befriedigende Prognosegüte aufweist.


Bei der Bestimmung des potenziellen Risikobetrages für das Marktrisiko sind nach § 12 Abs. 1 DerivateV alle nicht nur unerheblichen Marktrisikofaktoren in einer dem Umfang und der Struktur des Sondervermögens angemessenen Weise zu berücksichtigen. Die den einbezogenen Optionsgeschäften eigentümlichen, mit den Kurs-, Preis-, Zinsschwankungen nicht in linearem Zusammenhang stehenden Risiken sind nach § 12 Abs. 2 DerivateV in angemessener Weise zu berücksichtigen. Besondere Zinsänderungsrisiken für die nicht gleichförmige Entwicklung kurzfristiger und langfristiger Zinssätze (Zinsstrukturrisiken) und die nicht gleichförmige Entwicklung der Zinssätze verschiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer Restlaufzeit (Spreadrisiken) sind gemäß § 12 Abs. 3 DerivateV gesondert in angemessener Weise zu berücksichtigen.

§ 16 Abs. 1 DerivateV regelt den Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko bei Anwendung der Regeln des einfachen Ansatzes. Der Anrechnungsbetrag eines Sondervermögens für das Zins- und Aktienkursrisiko oder der Währungskurs ist die Summe der Anrechnungsbeträge für das Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungsrisiko der einzelnen Vermögensgegenstände des Sondervermögens.


215 Risikomodelle im Sinne des KWG sind zeitbezogene, stochastische Darstellungen der Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder –werten und ihrer Auswirkungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstrumente oder Gruppen von Finanzinstrumenten auf der Basis der Empfindlichkeiten dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentengruppen gegenüber Veränderungen der für sie maßgeblichen risikobestimmenden Faktoren.

216 Gemäß § 11 DerivateV ist bei Ermittlung des potenziellen Risikobetrages für das Marktrisiko anzunehmen, dass die zum Geschäftsabschluss im Sondervermögen befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentengruppen weitere zehn Arbeitstage im Sondervermögen gehalten werden und ein einseitiges [Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 % sowie ein effektiver Beobachtungszeitraum vom [sic] mindestens einem Jahr zu Grunde zu legen.]

(1) [...] Dabei sind mindestens der kleinste, der größte und der durchschnittliche potentielle Risikobetrag anzugeben.


(2) Risikomodelle sind dann als geeignet anzusehen, wenn bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kennzahlen die quantitativen Größen nach § 11 zugrunde gelegt, mindestens die Risikofaktoren nach § 12 erfasst und die qualitativen Anforderungen nach § 13 eingehalten werden und das Modell eine befriedigende Prognosegüte aufweist. [...]

§ 11

Quantitative Vorgaben

Bei Ermittlung des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko ist

1. anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im Sondervermögen befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen weitere zehn Arbeitstage im Sondervermögen gehalten werden, und

2. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent sowie ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen.


§ 12

Zu erfassende Risikofaktoren

(1) Bei der Bestimmung des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko sind alle nicht nur unerheblichen Marktrisikofaktoren in einer dem Umfang und der Struktur des Sondervermögens angemessenen Weise zu berücksichtigen.

(2) Die den einbezogenen Optionsgeschäften eigentümlichen, mit den Kurs-, Preis- oder Zinssatzschwankungen nicht in linearem Zusammenhang stehenden Risiken sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(3) Besondere Zinsänderungsrisiken für die nicht gleichförmige Entwicklung kurzfristiger und langfristiger Zinssätze (Zinsstrukturrisiken) und die nicht gleichförmige Entwicklung der Zinssätze verschiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer Restlaufzeit (Spreadrisiken) sind gesondert in angemessener Weise zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Zinsstrukturrisiken ist eine dem Umfang und der Struktur des Sondervermögens angemessene Anzahl und Verteilung von zeitmäßig bestimmten Zinsrisikozonen zu unterscheiden; die Anzahl der Zinsrisikozonen muss mindestens sechs betragen.

[...]

§ 15

Risikobegrenzung

(1) Der Anrechnungsbetrag eines Sondervermögens für das Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungsrisiko darf zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des Werts des Sondervermögens übersteigen.

[...]


§ 16

Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko

(1) Der Anrechnungsbetrag eines Sondervermögens für das Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungsrisiko ist die Summe der Anrechnungsbeträge für das Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungsrisiko der einzelnen Vermögensgegenstände des Sondervermögens.

Anmerkungen

Hier wird nicht "nach" der Derivateverordnung referiert - es ist größtenteils deren Wortlaut, der ungekennzeichnet übernommen wird.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann