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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Karl-Heinz Boos / Dorothea Meyer-Ramloch
Titel    Kreditderivate: Die Regeln der Bankenaufsicht
Zeitschrift    Die Bank
Jahr    1999
Nummer    9
Seiten    644 ff.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    4


Fragmente der Quelle:
[1.] Pt/Fragment 067 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2023-08-31 19:25:04 WiseWoman
BauernOpfer, Boos Meyer-Ramloch 1999, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 67, Zeilen: 20-30
Quelle: Boos Meyer-Ramloch 1999
Seite(n): 645, Zeilen: r. Sp.: 7 ff.
Die Wirksamkeit und Rechtsverbindlichkeit der Risikoübertragung ist von dem Sicherungsnehmenden Institut zu dokumentieren. Bei Verwendung von Rahmenverträgen mit standardisierten Einzelabschlüssen kann die Dokumentationspflicht durch einen diesbezüglichen Hinweis erfüllt werden.153 Sind Kreditderivate und zu besicherndes Aktivum in unterschiedlichen Währungen denominiert, so ist die Besicherungswirkung durch regelmäßige Marktbewertung dieser Währung zu überprüfen. Ob eine Gleichartigkeit von Referenzaktivum und zu besicherndem Aktivum vorliegt, wird ist abhängig von der Zuordnung des Kreditderivats zum Anlagebuch oder zum Handelsbuch.154

153 Boos/Meyer-Ramloch, Die Bank 1999, 644, 645.

154 Boos/Meyer-Ramloch, Die Bank 1999, 644, 645.

Die Wirksamkeit und Rechtsverbindlichkeit der Risikoübertragung ist von dem sicherungsnehmenden Institut zu dokumentieren. Bei Verwendung von Rahmenverträgen mit standardisierten Einzelabschlüssen kann die Dokumentationspflicht durch einen diesbezüglichen Hinweis erfüllt werden.


Sind Kreditderivat und zu besicherndes Aktivum in unterschiedlichen Währungen denominiert, so ist die Besicherungswirkung durch regelmäßige Marktbewertung dieser Währungen zu überprüfen.

[...] Ob dies der Fall ist, wird in Abhängigkeit von der Zuordnung des Kreditderivats zum Anlagebuch oder zum Handelsbuch festgelegt:

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 153-154 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme bleibt jedoch ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02), Schumann


[2.] Pt/Fragment 068 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2024-04-28 06:36:05 Numer0nym
BauernOpfer, Boos Meyer-Ramloch 1999, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 68, Zeilen: 1-11
Quelle: Boos Meyer-Ramloch 1999
Seite(n): 645, 646, Zeilen: 645: r. Sp. 35 ff.; 646: l. Sp. 1 ff.
aa) Anlagebuch

Die Berücksichtigung der Besicherungswirkung eines Kreditderivats für die Eigenkapitalanrechnung eines Risikoaktivum [sic] ist nur dann möglich, wenn das Referenzaktivum von derselben Person geschuldet wird wie das betreffende Risikoaktivum, im Falle der Insolvenz des Schuldners nicht vorrangig gegenüber diesem Risikoaktivum bedient werden darf und in Bezug auf das die Zahlung auslösende Kreditereignis durch entsprechende Vertragsklauseln verbunden ist. Die letzte Voraussetzung orientiert sich an der Cross Default Klausel, die vielfach in Musterverträgen enthalten ist. Danach wird die Zahlung aus dem auf das Referenzaktivum bezogene Kreditderivat fällig, sobald das Kreditereignis beim Risikoaktivum eingetreten ist.

◼ Anlagebuch: Die Berücksichtigung der Besicherungswirkung eines Kreditderivats bei einem Risikoaktivum im Rahmen der Vorschriften des Zweiten Abschnitts ist nur dann möglich, wenn das Referenzaktivum


- von derselben Person geschuldet wird wie das betreffende Risikoaktivum,

- im Falle der Insolvenz des Schuldners nicht vorrangig gegenüber diesem Risikoaktivum bedient werden darf,


[Seite 646]

- in bezug auf das die Zahlung auslösende Kreditereignis durch entsprechende Vertragsklauseln verbunden ist.

Die letztgenannte Anforderung orientiert sich an der in gängigen Musterverträgen verwendeten Cross Default Klausel,3 mit der die Zahlung aus dem auf das Referenzaktivum bezogene Kreditderivat fällig gestellt wird, sobald das Kreditereignis beim Risikoaktivum eingetreten ist.


[Seite 653]

3 Auch Obligation Default Klausel genannt.

Anmerkungen

Die Quelle ist auf der Vorseite in Fn. 154 zuletzt genannt. Dass sich die Übernahme danach - größtenteils wörtlich - fortsetzt, bleibt ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02), Schumann


[3.] Pt/Fragment 069 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2024-05-05 09:12:52 WiseWoman
Boos Meyer-Ramloch 1999, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 69, Zeilen: 7-11
Quelle: Boos Meyer-Ramloch 1999
Seite(n): 646, Zeilen: li. Sp., 13 ff.
Die Basis für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge bilden die Nettopositionen nach § 19 Grundsatz I. Dem Handelsbuch zugeordnete Kreditderivate wären demnach für die Ermittlung der Nettopositionen159 relevant. Das Bundesaufsichtsamt ist allerdings der Ansicht, dass mit einem Credit Default Swap lediglich das Kursrisiko hinsichtlich des Kreditereignisses abgesichert [werden kann.]

159 Nettopositionen sind die Unterschiedsbeträge aus Options- und Swapgeschäften, die die gleichen Wertpapiere zum Gegenstand haben oder sich vertraglich auf die gleichen Wertpapiere beziehen.

■ Handelsbuch: Die Basis für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko von Handelsbuchpositionen bilden die Nettopositionen nach § 19 Grundsatz I. Dem Handelsbuch zugeordnete Kreditderivate wären demnach ebenfalls im Rahmen der Ermittlung von Nettopositionen zu berücksichtigen.


Das Bundesaufsichtsamt ist allerdings der Ansicht, daß mit einem Credit Default Swap und einer Credit Linked Note lediglich der auf das Kreditereignis bezogene Teil des besonderen Kursrisikos abgesichert werden kann.

Anmerkungen

Hier kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[4.] Pt/Fragment 070 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2024-02-09 03:47:16 Numer0nym
BauernOpfer, Boos Meyer-Ramloch 1999, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 70, Zeilen: 1-29 (kpl.)
Quelle: Boos Meyer-Ramloch 1999
Seite(n): 646, Zeilen: l. Sp.: 33 ff.
Ein Credit Default Swap überträgt jedoch dann das gesamte Kursrisiko (Adressenausfallrisiken und andere Kursänderungsrisiken), wenn seine Laufzeit mindestens der Laufzeit der Referenzforderung entspricht und er die Zahlung des Nominalbetrages gegen Zahlung des Restwertes der Referenzforderung bzw. Lieferung der Referenzforderung vorsieht. In diesem Fall werden Verluste der Referenzforderung durch Gewinne des Credit Default Swaps aufgewogen.


Für die Verrechnung der besicherten Position mit dem Referenzaktivum eines Total Return Swaps gelten die Anforderungen des § 19 Abs. 3 Grundsatz 1. Diese sind neben der Laufzeitkongruenz auch die Währungsidentität von Risikoaktivum und Referenzaktivum. Wenn Risikoaktivum und Referenzaktivum demnach auf unterschiedliche Währungen lauten, ist die Verrechnung trotz einer Vereinbarung ausgeschlossen, die ein Währungsrisiko ausschließt.160 Hat das sicherungsnehmende Institut entgegengerichtete Kauf- und Verkaufspositionen in Kreditderivaten (Credit Default Swap oder Credit Linked Notes) in seinem Handelsbuch, können diese unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Grundsatz I miteinander verrechnet werden.

Für die Anerkennung traditioneller Sicherheiten wie Bürgschaften oder die Garantien setzt die deutsche Bankenaufsicht bekanntlich voraus, dass die Laufzeit der Sicherheit mindestens der Laufzeit des besicherten Aktivums entsprechen muss. Bei Kreditderivaten wird eine hiervon in engen Grenzen abweichende Behandlung vorgesehen.

Beträgt die Restlaufzeit des Kreditderivats mindestens ein Jahr, wird auch bei Laufzeitunterdeckung eine Besicherungswirkung anerkannt. Das verbleibende Terminrisiko ist mit 50 % der Bemessungsgrundlage zusätzlich zum verminderten Anrechnungsbetrag für das Risikoaktivum zu berücksichtigen.

Führt dies zu einer höheren Eigenkapitalunterlegungspflicht als vor dem Abschluss des Kreditderivatekontraktes, so kann die Berücksichtigung des Kreditderivats als Sicherheit beim Sicherungsnehmer unterbleiben. Wenn die [Restlaufzeit des Kreditderivats bei Laufzeitkongruenz kürzer ist als ein Jahr, ist eine eigenkapitalreduzierende Sicherungswirkung ausgeschlossen.161]


160 Boos/Meyer-Ramloch, Die Bank 1999, 644 ff.

[161 Clouth, Rechtsfragen der außerbörslichen Finanz-Derivate, S. 43.]

Ein Credit Default Swap überträgt jedoch dann das gesamte besondere Kursrisiko (Adressenausfallrisiken und andere Kursänderungsrisiken), wenn seine Laufzeit mindestens der Laufzeit der Referenzforderung entspricht und eher die Zahlung des Nominalbetrages gegen Zahlung des Restwertes der Referenzforderung bzw. Lieferung der Referenzforderung voraussieht.


In diesem Fall werden sich die Marktwertschwankungen des Credit Default Swaps und der Referenzforderung ausgleichen; das heißt, Verluste der Referenzforderung werden durch Gewinne des Credit Default Swaps bewertungsmäßig aufgewogen.

Im übrigen kann - wenn erforderlich - der Gewinn aus dem Credit Default Swap durch Verkauf des Kontraktes realisiert werden. Entsprechendes gilt bei Credit Linked Notes.

Für die Verrechnung der besicherten Position mit dem Referenzaktivum eines Total Return Swap werden hingegen - analog zu der Aufrechnung von Wertpapieren - die Anforderungen des § 19 Abs. 3 Grundsatz I zugrunde gelegt. Hierzu zählen unter anderem neben der Laufzeitkongruenz auch die Währungsidentität von Risikoaktivum und Referenzaktivum. Damit wird der Einsatz von Kreditderivaten ausgeschlossen, bei denen Risikoaktivum und Referenzaktivum zwar auf unterschiedliche Währungen lauten, das Währungsrisiko jedoch durch Vereinbarung eines entsprechenden Kreditereignisses ausgeschaltet ist.4

Hat das sicherungsnehmende Institut entgegengerichtete Kauf- und Verkaufspositionen in Kreditderivaten in seinem Handelsbuch, können diese - auch wenn es sich um Credit Default Swaps oder Credit Linked Notes handelt - miteinander verrechnet werden. Für diese Aufrechnung müssen ebenfalls die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Grundsatz I erfüllt sein.

Für die Anerkennung traditioneller Sicherheiten wie Bürgschaften oder Garantien setzt die deutsche Bankenaufsicht bekanntlich voraus, daß die Laufzeit der Sicherheit mindestens der Laufzeit des besicherten Aktivums entsprechen muß.5 Bei Kreditderivaten wird eine hiervon in engen Grenzen abweichende Behandlung vorgesehen.6

Beträgt die Restlaufzeit des Kreditderivats mindestens ein Jahr, so wird auch bei Laufzeitunterdeckung eine Besicherungswirkung für den Zeitraum der Absicherung anerkannt. Allerdings ist für den nicht abgesicherten Zeitraum das Terminrisiko7 zu berücksichtigen, indem beim Sicherungsnehmer zusätzlich die Hälfte der Bemessungsgrundlage des Risikoaktivums anzurechnen ist.

Führt dies zu einer höheren Eigenkapitalunterlegungspflicht als vor dem Abschluß des Kreditderivatekontraktes, so kann die Berücksichtigung des Kreditderivats als Sicherheit beim Sicherungsnehmer unterbleiben. Wenn die Restlaufzeit des Kreditderivats bei Laufzeitinkongruenz kürzer als ein Jahr ist, ist eine eigenkapitalreduzierende Sicherungswirkung ausgeschlossen.


[Seite 653]

3 Auch Obligation Default Klausel genannt.

4 Z. B. durch Vereinbarung eines Credit Event Payment in Höhe des Gegenwertes des Risikoaktivums.

5 Vgl. Erläuterungen zu § 13 Grundsatz I.

6 Dabei hat sich das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im wesentlichen an den diesbezüglichen Vorschriften der britischen Bankaufsichtsbehörde (Financial Services Authority) orientiert.

7 Das Risiko, eine gleichwertige Sicherheit in der Zukunft nicht erwerben zu können.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 160 genannt, Umfang und Wörtlichkeit der Übernahme, die sich zudem auch nach der Referenz fortsetzt, werden jedoch nicht deutlich.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann