Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Basler Ausschuss für Bankenaufsicht |
Titel | Grundsätze für das Management des Zinsänderungsrisikos |
Ort | Basel |
Datum | Januar 1997 |
URL | https://www.bis.org/publ/bcbs28ade.pdf |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 2 |
[1.] Pt/Fragment 014 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2023-10-16 20:16:51 WiseWoman | Basler Ausschuss 1997, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 14, Zeilen: 11-23, 25-31 |
Quelle: Basler Ausschuss 1997 Seite(n): 1, 3, 4, Zeilen: 1: 7 ff.; 3: 18 ff.; 4: 1 |
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Danach müssen Banken über ein umfassendes Risikomanagementverfahren verfügen, mit dem die Zinsänderungsrisiken wirksam erkannt, gemessen, beobachtet und gesteuert werden und das vom obersten Verwaltungsorgan und der Geschäftsleitung angemessen überwacht wird. Das Papier enthält eine Reihe von Grundsätzen, anhand derer die Aufsichtsbehörden die Handhabung des Zinsänderungsrisikos durch eine Bank beurteilen können. Sie sehen überdies ein Mess- und Überwachungssystem, unabhängige Kontrollen und Informationen an die Aufsichtsbehörden vor. Die Grundsätze legen großen Wert darauf, dass die Prinzipien und Verfahren einer Bank bezüglich des Zinsänderungsrisikos klar definiert sind sowie der Art und Komplexität der Derivativgeschäfte entsprechen. Die Risiken einer Bank sollten auf konsolidierter Basis und gegebenenfalls auch auf der Ebene der einzelnen Konzernteile erfasst werden. [...] Die Banken sollen auch dafür sorgen, dass solche Neuerungen vor ihrer Einführung angemessenen Verfahren und Kontrollen unterzogen werden. Größere Absicherungs- und Risikomanagementprojekte in Derivatgeschäften sollen zudem im voraus von dem Verwaltungsorgan oder von einem ermächtigten Ausschuss des Verwaltungsorgans genehmigt werden. Die Banken müssen über ein System zur Messung des Zinsänderungsrisikos verfügen, das alle nennenswerten Risikoquellen erfasst und die Auswirkungen von [Zinsänderungen in einer Weise bewertet, die dem Umfang ihrer Geschäfte gerecht wird.] | Banken müssen über ein umfassendes Risikomanagementverfahren verfügen, mit dem Zinsänderungsrisiken wirksam erkannt, gemessen, beobachtet und kontrolliert werden und das vom obersten Verwaltungsorgan und der Geschäftsleitung angemessen überwacht wird. [...] Das Papier enthält eine Reihe von Grundsätzen, anhand deren die Aufsichtsbehörden die Steuerung des Zinsänderungsrisikos durch eine Bank beurteilen können.
Grundsatz 4: Sehr wichtig ist, dass die Grundsätze und Verfahren einer Bank bezüglich des Zinsänderungsrisikos klar definiert sind und der Art und Komplexität ihrer Geschäfte entsprechen. Die Risiken einer Bank sollten auf konsolidierter Basis und gegebenenfalls auch auf der Ebene der einzelnen Konzernteile erfasst werden. Grundsatz 5: Die Banken sollten die mit neuen Produkten und Aktivitäten verbundenen Risiken ermitteln und dafür sorgen, dass solche Neuerungen vor ihrer Einführung angemessenen Verfahren und Kontrollen unterzogen werden. Grössere Absicherungs- oder Risikomanagementprojekte sollten im voraus vom Verwaltungsorgan oder von einem entsprechend ermächtigten Ausschuss des Verwaltungsorgans genehmigt werden. C. Mess- und Überwachungssystem Grundsatz 6: Die Banken müssen über ein System zur Messung des Zinsänderungsrisikos verfügen, das alle nennenswerten Risikoquellen erfasst und die Auswirkungen von Zinsänderungen in einer Weise bewertet, die dem Umfang ihrer Geschäfte gerecht [Seite 4] wird. |
Die Quelle ist im Satz zuvor erwähnt (wenn auch nicht in einer Fußnote nachgewiesen). Der Umfang der Übernahme ist mit gutem Willen erkennbar, die Wörtlichkeit jedoch nicht. |
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[2.] Pt/Fragment 015 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2023-09-08 19:31:18 WiseWoman | Basler Ausschuss 1997, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 15, Zeilen: 2-9 |
Quelle: Basler Ausschuss 1997 Seite(n): 4, Zeilen: 3 ff. |
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Nach den Grundsätzen müssen die Banken Limits insbesondere für Derivatgeschäfte und andere Verfahren zur Begrenzung der Risiken entsprechend ihrer Geschäftspolitik festlegen und durchsetzen.
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Grundsatz 7: Die Banken müssen Limits für Geschäfte und andere Verfahren zur Begrenzung der Risiken entsprechend ihrer Geschäftspolitik festlegen und durchsetzen.
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Die Bezugnahme auf die Quelle ist klar, die Wörtlichkeit der Übernahme dagegen nicht. Aus "Marktkrisen" wird "Marktrisiken". |
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