Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
Titel | Rundschreiben 10/1999 - Behandlung von Kreditderivaten im Grundsatz I gemäß §§ 10, 10a KWG und im Rahmen der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften |
Datum | 16. Juni 1999 |
URL | https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/rs_9910_ba.html |
Literaturverz. |
nein |
Fußnoten | nein |
Fragmente | 1 |
[1.] Pt/Fragment 067 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2023-10-12 22:15:34 Schumann | BaFin 1999, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 67, Zeilen: 2-20 |
Quelle: BaFin 1999 Seite(n): online, Zeilen: online |
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Sollte sich jedoch bei einzelnen Instituten eine erkennbare Verschlechterung der Risikostruktur durch Anhäufung besonderer Risiken einstellen, wird man darauf mit der Berücksichtigung negativer Sonderverhältnisse reagieren.
Sofern die vertragliche Ausgestaltung eines Kreditderivats zu einer hinreichenden Übertragung von Kreditrisiken führt, kann dies bei der Ermittlung der gewichteten Risikoaktiva und bei hinreichender Übertragung von Kursrisiken bei der Berechnung der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen berücksichtigt werden. Ein sicherungsnehmendes Institut hat die Einhaltung der Voraussetzungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Verlangen vorzulegen. Für die bankaufsichtliche Anerkennung der Besicherungswirkung eines Kreditderivats setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht voraus, dass die betreffenden Kredit- und Kursrisiken nachweislich in wirksamer Weise auf Sicherungsgeber übertragen werden und eine Gleichartigkeit von Referenzaktivum und zu besicherndem Aktivum vorliegt. Bei der wirksamen Übertragung der Kredit- bzw. Kursrisiken auf den Sicherungsgeber ist sicherzustellen, dass für die Bewertung des zu besichernden Aktivums die festgelegten Kreditereignisse berücksichtigt werden müssen. |
Sollte sich jedoch bei einzelnen Instituten eine erkennbare Verschlechterung der Risikostruktur durch Anhäufung besonderer Risiken einstellen, werde ich darauf mit der Berücksichtigung negativer Sonderverhältnisse reagieren.
[...] 1. Voraussetzungen für die bankaufsichtliche Anerkennung einer Besicherungswirkung Sofern die vertragliche Ausgestaltung eines Kreditderivats zu einer hinreichenden Übertragung von Kreditrisiken führt, kann dies im GS I im Zweiten Abschnitt bei der Ermittlung der gewichteten Risikoaktiva und bei hinreichender Übertragung von Kursrisiken im Fünften Abschnitt bei Berechnung der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen berücksichtigt werden. Ein sicherungsnehmendes Institut hat dafür die Einhaltung der nachstehend genannten Voraussetzungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auf Verlangen vorzulegen. 1.1 Wirksamkeit des Risikotransfers Generelle Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Risiko reduzierenden Wirkung von Kreditderivaten bei der Anrechnung der besicherten Risikoaktiva bzw. Marktrisikopositionen des Sicherungsnehmers im GS I ist, dass die betreffenden Kredit- bzw. Kursrisiken nachweislich in wirksamer Weise auf den Sicherungsgeber übertragen werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für die Bewertung des zu besichernden Aktivums wesentlichen Faktoren, darunter z. B. auch politische Risiken, bei der Spezifikation des Kreditereignisses berücksichtigt werden. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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