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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Bundesgerichtshof
Titel    Urteil. v. 11.03.1997, Az.: XI ZR 92/96
Datum    11. März 1997
URL    https://research.wolterskluwer-online.de/document/0d1ec0c1-d549-4f09-b2fc-e331569ca316#.

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    ja
Fragmente    2


Fragmente der Quelle:
[1.] Pt/Fragment 160 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2024-02-06 03:42:34 Numer0nym
BGH 1997, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 160, Zeilen: 10-21, 24-32
Quelle: BGH 1997
Seite(n): Rn. 18, 19, 20, 25, Zeilen: online
Schadenersatzansprüche der beiden Kläger aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden des Beklagten wurden nicht mit der Begründung abgelehnt, dass die Kläger durch das Informationsblatt ,,Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften“ über abgeschlossene Risiken umfassend und ausreichend aufgeklärt worden seien. Zwar genügte das Informationsblatt den Anforderungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 BörsG (a.F.). Es vermittelte aber nur die erforderliche Grundaufklärung über Funktionsweise und Risiken der verschiedenen Arten von Derivativgeschäften. Bei einem erfahreneren Anleger mag dies nach Lage des Falles ausreichen. Häufig ist aber eine ausführlichere und weitergehende Aufklärung des Kunden erforderlich. Der Schutz privater Anleger ist dann auch nach der Konzeption des Gesetzgebers der Börsengesetznovelle 1989 zweistufig ausgestaltet. [...] Ein darüber hinausgehender, durch individuelle Verhältnisse des Anlegers oder Besonderheiten der konkreten Geschäfte bedingter zusätzlicher Informationsbedarf ist nach allgemeinen Grundsätzen auf einer zweiten Stufe durch eine anleger- und objektgerechte individuelle Aufklärung zu erfüllen. Andernfalls stünden Personen, die die Börsentermingeschäftsfähigkeit kraft Information erlangt haben, bei zumeist besonders risikoreichen Börsentermingeschäften oftmals schlechter als bei anderen Anlagegeschäften. Das Informationsblatt mit seinen abstrakten und typisierten Risikohinweisen genügte weder den Anforderungen an die Anlegergerechtigkeit noch denen an die [Anlagegerechtigkeit.] [Rn. 18]


Schadensersatzansprüche der beiden Kläger aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden des Beklagten können, anders als das Berufungsgericht im Rahmen von § 826 BGB gemeint hat, auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Kläger seien durch das Informationsblatt "Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" (abgedruckt in WM 1989, 1193 ff. und ZIP 1989, 1158 f.) über die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte und die damit verbundenen Risiken umfassend und ausreichend aufgeklärt worden.

[Rn. 19]

Das Informationsblatt genügt zwar den Anforderungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 BörsG zur Herstellung der Termingeschäftsfähigkeit kraft Information (Senatsurteile vom 14. Februar 1995 - XI ZR 218/93, WM 1995, 658 f. [BGH 14.02.1995 - XI ZR 218/93] [BGH 14.02.1995 - XI ZR 218/93] und vom 11. Juni 1996 - XI ZR 172/95, WM 1996, 1260, 1261). Es leistet aber nur die erforderliche Grundaufklärung über Funktionsweise und Risiken der verschiedenen Arten von Börsentermingeschäften. Bei einem erfahreneren Anleger mag dies nach Lage des Falles ausreichen (vgl. Senatsurteil vom 29. März 1994 - XI ZR 31/93, WM 1994, 834, 835). Oftmals ist aber eine weitergehende Aufklärung des Kunden erforderlich.

[Rn. 20]

Der Schutz privater Anleger ist - vom Berufungsgericht außer acht gelassen - nach der Konzeption des Gesetzgebers der Börsengesetznovelle 1989 zweistufig ausgestaltet. § 53 Abs. 2 BörsG regelt nur die erste Stufe, die Termingeschäftsfähigkeit privater Anleger kraft Information und die Unverbindlichkeit ohne Unterzeichnung einer ausreichenden Informationsschrift geschlossener Börsentermingeschäfte. Ein über diese Vorschrift hinausgehender, durch individuelle Verhältnisse des Anlegers oder Besonderheiten der konkreten Geschäfte bedingter zusätzlicher Informationsbedarf ist nach allgemeinen Grundsätzen auf einer zweiten Stufe durch eine anleger- und objektgerechte individuelle Aufklärung zu erfüllen (Senatsurteil vom 11. Juni 1996 - XI ZR 172/95, WM 1996, 1260, 1261). Andernfalls stünden Personen, die die Börsentermingeschäftsfähigkeit kraft Information erlangt haben, bei zumeist besonders risikoreichen Börsentermingeschäften oftmals schlechter als bei anderen Anlagegeschäften.

[Rn. 25]

Das Informationsblatt mit seinen abstrakten und typisierten Risikohinweisen genügt hier weder den Anforderungen an eine anlegergerechte noch denen an eine objektgerechte Aufklärung.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar (auf der Vorseite in Fn. 416 und 417) genannt, Umfang und Wörtlichkeit der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02), Schumann


[2.] Pt/Fragment 161 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2023-10-12 22:25:46 Schumann
BGH 1997, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pt, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 161, Zeilen: 1-11
Quelle: BGH 1997
Seite(n): Rn. 26, Zeilen: online
Bei den Klägern handelte es sich um türkische Arbeitnehmer ohne Erfahrungen am Kapitalmarkt und ohne Kenntnisse über Geschäfte mit Optionsscheinen. Ihnen hätte in einer ihren Verständnismöglichkeiten entsprechenden Art und Weise insbesondere erklärt werden müssen, dass der Einsatz ihrer Ersparnisse für hochspekulative Optionsscheingeschäfte beabsichtigt sei, was Optionsscheingeschäfte sind, welche erheblichen Risiken damit verbunden sind und worin sie genau bestehen.418 Überdies hätten sie unmissverständlich und ohne jede Beschönigung darauf hingewiesen werden müssen, dass die vom Beklagten verfolgte Anlagestrategie, jeweils nahezu das gesamte Kontoguthaben der Kläger in einen bestimmten Optionsschein zu investieren, besonders risikoreich ist.419

418 BGH WM 1996, 1260, 1261; 1995, 658, 659; 1994, 834, 835.

419 BGH WM 1997, 811, 813.

Bei den Klägern handelt es sich um türkische Arbeiter ohne jede Kenntnisse oder gar Erfahrungen in Geschäften mit Optionsscheinen. Ihnen hätte in einer ihren Verständnismöglichkeiten entsprechenden Weise insbesondere erklärt werden müssen, daß der Einsatz ihrer Ersparnisse für hochspekulative Optionsscheingeschäfte beabsichtigt sei, was Optionsscheingeschäfte sind, welche erheblichen Risiken damit verbunden sind und worin sie genau bestehen. Überdies hätten sie unmißverständlich und ohne jede Beschönigung darauf hingewiesen werden müssen, daß die vom Beklagten verfolgte Anlagestrategie, jeweils nahezu das gesamte Kontoguthaben der Kläger in einen bestimmten Optionsschein zu investieren, besonders risikoreich ist.
Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 419 genannt, die wörtliche Übernahme des Urteilstexts geht daraus jedoch nicht hervor.

Sichter
(SleepyHollow02), Schumann