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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Jan Endler
Titel    Europäische Zentralbank und Preisstabilität. Eine juristische und ökonomische Untersuchung der institutionellen Vorkehrungen des Vertrages von Maastricht zur Gewährleistung der Preisstabilität
Ort    Stuttgart
Verlag    Boorberg
Jahr    1998
Anmerkung    Zugl.: Mannheim, Univ., Diss., 1997

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    28


Fragmente der Quelle:
[1.] Pf/Fragment 016 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-12-24 07:33:46 Numer0nym
Endler 1998, Fragment, KeineWertung, Pf, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 16, Zeilen: 1-14
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 296 f., Zeilen: 296: 26 ff.; 297: 1 ff.
2.3 Der Werner-Plan

Die Konferenz der Staats- und Regierungschefs in Den Haag am 1./2. Dezember 1969 rief Rat und Kommission dazu auf, einen Stufenplan für die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion zu erstellen.18 Die Kommission, die sich dann unter Vorsitz des luxemburgischen Ministerpräsidenten Pierre Werner mit verschiedenen Plänen zur Verwirklichung einer Wirtschafts- und Währungsunion auseinandersetzte, legte ihr abschliessendes Dokument, den so genannten „Werner-Bericht“, am 8. Oktober 1970 Rat und Kommission vor.19 Nach langen Diskussionen verabschiedeten der Rat und die Vertreter der Regierungen am 9. Februar 197120 eine Entschliessung über die stufenweise Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion in der Gemeinschaft,21 welche in grossem Umfang auf dem Werner-Bericht beruhte.

Dieser sah eine stufenweise Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion bis zum 1. Januar 1981 vor.22 Der Entschliessung des Rates ist [zu entnehmen, dass dabei sehr ehrgeizige Ziele verfolgt werden sollten.23]


18 Siehe dazu: Kommuniqué der Konferenz der Staats- und Regierungschefs der EWG-Mitgliedstaaten am 1./2. Dezember 1969 in Den Haag, abgedruckt in: KRÄGENAU, HENRY/WETTER, WOLFGANG, Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, Dokument 1, Baden-Baden, 1993, S. 97.

19 Bericht an Rat und Kommission über die stufenweise Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion in der Gemeinschaft vom 8. Oktober 1970, Werner-Bericht, abgedruckt in: KRÄGENAU, HENRY/WETTER, WOLFGANG, Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, Dokument 2, Baden-Baden, 1993, S. 98 ff. 20 Der endgültige Text wurde erst nach sprachlicher Überarbeitung am 22 März 1971 verabschiedet, siehe Fn. 21 Vgl. den vorläufigen Text vom 9. Februar 1971 in Europa-Archiv (EA), 1971, S. D 139 ff.

21 Entschliessung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. März 1971 über die stufenweise Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion in der Gemeinschaft, ABl. 1971 Nr. C 28, S. 1.

22 Die erste Phase sollte von 1971 bis 1973 dauern. Der Übergang zur zweiten Phase sollte durch Ratsbeschluss im Jahre 1974 erfolgen. Die Endstufe sollte Ende 1980 erreicht werden.

23 Siehe dazu: Entschliessung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. März 1971 über die stufenweise Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion in der Gemeinschaft, Abschnitt I, ABl. 1971 Nr. C 28, S. 1.

Bereits am 22. März 1971 verabschiedeten der Rat und die Vertreter der Regierungen nach langen Diskussionen eine Entschließung über die stufenweise Verwirklichung einer Wirtschafts- und Währungsunion in der

[Seite 297]

Gemeinschaft22. Diese Entschließung beruhte in großem Umfang auf dem sogenannten „Werner-Bericht“ vom 8. Oktober 197023. Er war das abschließende Dokument einer Kommission, die sich unter Vorsitz des luxemburgischen Ministerpräsidenten Pierre Werner mit verschiedenen Stufenplänen zur Verwirklichung einer Wirtschafts- und Währungsunion auseinanderzusetzen hatte. Zu diesen Vorschlägen war es gekommen, nachdem die Konferenz der Staats- und Regierungschefs in Den Haag am 1. und 2. Dezember 1969 Rat und Kommission aufgerufen hatte, einen Stufenplan für die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion auszuarbeiten24. Der Werner-Plan wie auch die anschließende Ratsentschließung sahen eine Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion in drei Stufen vor. Die abschließende Stufe sollte 1981 vollendet werden. Dabei lagen dem Plan sehr ehrgeizige Ziele zugrunde: [...]


22 Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. März 1971 über die stufenweise Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion in der Gemeinschaft, in ABl. 1971 Nr. C 28, S. 1, abgedruckt auch bei Krägenau / Wetter: Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, Dok. 3, S. 106 ff.

23 Bericht an Rat und Kommission über die stufenweise Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion in der Gemeinschaft, im folgenden: Werner-Bericht, abgedruckt in Krägenau / Wetter: Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, Dok. 2, S. 98 ff.

24 Kommuniqué der Konferenz der Staats- und Regierungschefs der EWG-Mitgliedstaaten am 1. und 2. Dezember 1969 in Den Haag, Zif. 8, abgedruckt in Krägenau / Wetter: Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, Dok. 1, S. 97; zu den Hintergründen vgl. dort S. 4 ff.; Polster / Voy: Öffnung der Märkte. Kooperation. Institutionalisierung, S. 23 ff., 52 ff.; Sattler: Die Europäische Gemeinschaft an der Schwelle zur Wirtschafts- und Währungsunion, S. 95 ff., 99 ff. und die Dokumentationsübersicht von Hellmann: Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, S. 13 ff.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02)


[2.] Pf/Fragment 017 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-09-29 19:10:35 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 17, Zeilen: 8-16
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 297, Zeilen: 13 ff.
Neben Wirtschaftswachstum, Vollbeschäftigung und Stabilität in der Gemeinschaft sollten durch eine verstärkte Strukturpolitik regionale Ungleichgewichte innerhalb der Gemeinschaft verringert werden. Der Stufenplan sollte dazu führen, dass die Gemeinschaft einen eigenständigen Währungsraum bildet, der durch die volle und irreversible Konvertierbarkeit der Währungen, die Beseitigung der Bandbreiten der Wechselkurse und die unwiderrufliche Festsetzung der Paritätsverhältnisse gekennzeichnet ist. Denn diese Bedingungen seien unerlässliche Voraussetzungen für die Schaffung einer gemeinsamen, einheitlichen Währung.28

28 Gemäss der Entschliessung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. März 1971 über die stufenweise Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion in der Gemeinschaft. ABl. 1971 Nr. C 28, S. 1.

Neben einem befriedigenden Wirtschaftswachstum, Vollbeschäftigung und Stabilität innerhalb der Gemeinschaft sollten insbesondere durch eine verstärkte Strukturpolitik strukturelle und regionale Ungleichgewichte in der Gemeinschaft verringert werden25. In der Währungspolitik sollte der Stufenplan letztlich dazu führen, daß die Gemeinschaft „einen eigenständigen Währungsraum im Rahmen des internationalen Systems bildet, der durch die volle und irreversible Konvertierbarkeit der Währungen, der Beseitigung der Bandbreiten der Wechselkurse und die unwiderrufliche Festsetzung der Paritätsverhältnisse - welche unerläßliche Voraussetzungen für die Schaffung einer einheitlichen Währung sind - gekennzeichnet ist26.“

22 Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. März 1971 über die stufenweise Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion in der Gemeinschaft, in ABl. 1971 Nr. C 28, S. 1, abgedruckt auch bei Krägenau / Wetter: Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, Dok. 3, S. 106 ff.

25 S. Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen vom 22. März 1971, Abschnitt I, in ABl. 1971 Nr. C 28, S. 1.

26Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen vom 22. März 1971, Abschnitt I Zif. 1, ABl. 1971 Nr. C 28, S. 1.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Wegen des historisch-deskriptiven Inhalts und der Orientierung an den Formulierungen des Plans ließe sich das Fragment auch unter "keine Wertung" einordnen. Dass es Endler war, der hier die eigentliche intellektuelle Leistung erbracht und der Verf. aus dessen Darstellung übernommen hat, ist in der Gegenüberstellung gleichwohl deutlich erkennbar.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[3.] Pf/Fragment 019 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-09-29 19:57:25 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 19, Zeilen: 1-4, 11-16
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 302, Zeilen: 9 ff.
Die „Ökonomisten“, insbesondere Deutschland32 und die Niederlande, hielten zunächst eine wirtschaftspolitische Annäherung für notwendig. Sie wollten die Durchführung währungspolitischer Massnahmen von Fortschritten in der Konvergenz der nationalen Wirtschaftspolitiken abhängig machen.33

[...] Der Streit über den richtigen Weg zog sich über alle Vorbereitungsstufen.36

Es zeigte sich, dass der politische Wille für eine engere Koordinierung der nationalen Wirtschaftspolitiken in den Mitgliedstaaten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zu erzielen war, womit der erste Versuch der Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion in der Gemeinschaft scheiterte.37


32 Insbesondere der damalige deutsche Finanzminister Theo Waigel und die Deutsche Bundesbank.

33 Vgl. KRÄGENAU, HENRY/WETTER, WOLFGANG, Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, Baden-Baden, 1993, S. 7 ff.

36 Der spätere Maastrichter Fahrplan zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion wählte einen pragmatischen Weg zwischen diesen Theorien. Vgl. OPPERMANN, THOMAS, Europarecht, 3. Auflage, München, 2005, § 14, Rz. 7, S. 304.

37 Vgl. SELMAYR, MARTIN, Das Recht der Wirtschafts- und Währungsunion, Baden-Baden, 2002, S. 133.

[...]38 [...] Den „Monetaristen“ standen die „Ökonomisten“, insbesondere Deutschland und die Niederlande, gegenüber, die die Durchführung monetärer Maßnahmen von Fortschritten in der Konvergenz der nationalen Wirtschaftspolitiken abhängig machen wollten. Der Streit über den richtigen Weg zur Wirtschafts- und Währungsunion zog sich durch alle Vorbereitungsstufen. [...] Letztlich aber zeigte sich, daß in der schwierigen weltwirtschaftlichen Lage in den siebziger Jahren nach Zusammenbruch des Bretton Woods-Systems und den Erdölkrisen der politische Wille für eine engere Koordinierung der nationalen Wirtschaftspolitiken und ihrer Ziele in den Mitgliedstaaten nicht vorhanden war. [...] Damit war der erste Versuch der Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion gescheitert.

38 Vgl. zur „Monetaristen - Ökonomisten“ Debatte Polster / Voy: Öffnung der Märkte, Kooperation, Institutionalisierung, S. 52 ff. m.w.N.; Krägenau / Wetter: Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, S. 7 ff.; Hasse, Aus Politik und Zeitgeschichte B7/1992, S. 23 ff.

Anmerkungen

Die auffälligen Parallelen in Formulierung und Struktur deuten trotz auch inhaltlicher Ergänzungen in den Fußnoten darauf hin, dass der Verf. hier (wie so oft in der Arbeit) wieder (gerafft) aus Endler 1998 übernimmt.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[4.] Pf/Fragment 107 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-15 07:26:51 SleepyHollow02
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, Pf, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 107, Zeilen: 2-10, 13-17
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 389, Zeilen: 8 ff.
Die zentrale Bestimmung, die das Ziel der Europäischen Bank formuliert, findet sich in Art. 105 Abs. 1 EGV430. Satz 1 dieser Bestimmung definiert als die zentrale Zielsetzung der Europäischen Zentralbank die Gewährleistung der Preisstabilität.431 Satz 2 erweitert diese Zielbestimmung dahingehend, dass das Europäische System der Zentralbanken, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, die allgemeine Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft unterstützen soll,432 um zur Verwirklichung der in Art. 2 EGV433 festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen.434 [...]

Art. 2 EGV formuliert die Vertragsziele der Gemeinschaft, die von einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft und einem nichtinflationären und umweltverträglichen Wachstum über ein hohes Beschäftigungsniveau bis hin zur Hebung der Lebensqualität reichen.435


430 Vgl. Art. III-185 Abs. 1 EUVV.

431 Vgl. NICOLAYSEN, GERT, Europarecht II: Das Wirtschaftsrecht im Binnenmarkt, Baden-Baden, 1996, § 39, S. 391.

432 Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass die Europäische Zentralbank die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft nur soweit unterstützt, als dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist.

433 Vgl. Art. I-3 EUVV.

434 Vgl. Art. 2 ESZB-Satzung.

435 Diese Ziele finden auch im EU-Verfassungsvertrag Erwähnung. Vgl. Art. I-3 EUVV. Im Zuge der Konferenz wurden einige Versuche gesetzt, die Preisstabilität aus dem Zielkatalog zu verbannen, diese Forderung konnte sich aber nicht durchsetzen. Vgl. FISCHER, KLEMENS H., Der Europäische Verfassungsvertrag: Texte und Kommentar, Baden-Baden, 2005, S. 127.

Die zentrale Bestimmung, die das Ziel der Europäischen Zentralbank formuliert, findet sich in Art. 105 Abs. 1 EGV1. Nach dessen Satz 1 ist es das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die Preisstabilität zu gewährleisten. [...] Art. 105 Abs. 1 Satz 2 EGV erweitert die Zielbestimmung durch eine „Unterstützungsklausel“ dahingehend, daß das ESZB, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unterstützen soll, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. In Art. 2 EGV finden sich die Vertragsziele der Gemeinschaft, die von einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, einem beständigen, nichtinflationären und umweltverträglichen Wachstum über ein hohes Beschäftigungsniveau bis hin zur Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität reichen4.

1 Nahezu wortgleich Art. 2 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, im folgenden: EZB-Satzung.

4 Vgl. dazu im einzelnen Langguth / Lenz in Lenz, EGV-Kommentar, Art. 2 Rn. 1 ff.; Hahn, Der Vertrag von Maastricht, S. 54 f.; zu den durch den in Maastricht erfolgten Änderungen und zu den Definitionen der einzelnen Vertragsziele (im wesentlichen wei-[terhin gültig) GTE - Zuleeg, Art. 2 Rn. 9 ff.; Grabitz / Hilf - Grabitz, Art. 2 Rn. 3 ff.; Art. 2 wird durch den Vertrag von Amsterdam geändert werden, dabei wird in der Reihenfolge der Ziele das „hohe Beschäftigungsniveau“ das „beständige, nichtinflationäre Wachstum“ überholen. Rechtliche Auswirkungen hat das nicht.]

Anmerkungen

Deutliche Parallelen in der Formulierung, allerdings: normnah.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[5.] Pf/Fragment 108 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-15 15:23:15 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 108, Zeilen: 1-15, 19-24
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 389 f., 399, 398, Zeilen: 389: 6 f., letzte Zeile; 390: 1 ff.; 397: 17 ff.; 399: 8 ff.; 398: 8 ff.
Gemäss Art. 105 Abs. 1 Satz 3 EGV handelt die Europäische Zentralbank im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die im Art. 4 EGV436 genannten Prinzipien. Als Grundsätze werden dort stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz genannt. Sowohl Art. 105 Abs. 1 als auch Art. 4 Abs. 2 EGV bestimmen, dass die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- und Wechselkurspolitik das vorrangige Ziel der Preisstabilität gewährleisten und die allgemeine Wirtschaftspolitik unterstützen sollen.

Im Gegensatz zu der allgemeinen Zielbestimmung im Art. 2 EGV, in der von der Förderung der dort genannten Gemeinschaftsziele gesprochen wird, verlangt Art. 105 Abs. 1 EGV konkret eine Gewährleistung der Preisstabilität. Diese Formulierung assoziiert, dass es nicht nur Ziel der EZB sein soll, die Preisstabilität anzustreben, sondern sie dauerhaft aufrechtzuerhalten. [...]

Die rechtliche Verbindlichkeit der im Art. 105 Abs. 1 EGV genannten vertraglichen Zielnormen bedeutet nicht, dass diese Bestimmungen „self executing“ wären. Die Gemeinschaftsorgane und Institutionen sind verpflichtet, innerhalb eines ihnen zustehenden Entscheidungsspielraums die Zielbestimmungen umzusetzen. Das Handeln eines Organs ist daher nur insoweit legitimiert, als es mit dem vorgegebenen Ziel übereinstimmt.


436 Vgl. Art. III-177 EUVV.

A. Die Verankerung des Preisstabilitätsziels in Art. 105 Abs. 1 EGV

[...]

Bei der Interpretation der Ziele des ESZB zu beachten ist

[Seite 390]

schließlich Art. 105 Abs. 1 Satz 3 EGV: Danach handelt das ESZB im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Art. 3a EGV genannten Grundsätze. Diese Grundsätze finden sich in Absatz 3 des angegebenen Artikels: Dort werden als richtungsweisende Grundsätze stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz genannt.

[Seite 398]

So bestimmt neben Art. 105 Abs. 1 auch Art. 3a Abs. 2 EGV, daß die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- und Wechselkurspolitik beide das vorrangige Ziel der Preisstabilität gewährleisten und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik unterstützen sollen33

[Seite 399]

Im Gegensatz zu der allgemeinen Zielbestimmung Art. 2 EGV, in der von der „Förderung“ der dort genannten Gemeinschaftsziele gesprochen wird, verlangt Art. 105 Abs. 1 EGV von dem ESZB eine „Gewährleistung“ der Preisstabilität. Diese Formulierung ist deutlich strenger gewählt36. Sie assoziiert, daß es nicht nur Ziel der EZB sein soll, die Preisstabilität anzustreben sondern sie dauerhaft aufrecht zu erhalten.

[Seite 397]

Die rechtliche Verbindlichkeit der vertraglichen Zielnormen bedeutet nicht, daß diese Bestimmungen „self-executing“ wären. Ihre Verwirklichung erfolgt vielmehr insbesondere dadurch, daß die Gemeinschaftsorgane und Institutionen verpflichtet sind, bei einem ihnen zustehenden Entscheidungsspielraum von diesem gemäß den Zielbestimmungen Gebrauch zu machen. Das Handeln eines Organs ist daher nur insoweit legitimiert, als es sich mit dem vorgegebenen Zielsystem in Übereinstimmung befindet30.


30 Vgl. dazu Caesar: Der Handlungsspielraum von Notenbanken, S. 75 ff.

33 Zur geänderten Formulierung des Art. 3a Abs. 2 EGV im Vergleich zu Art. 105 Abs. 1 EGV, die sich nur in der deutschen Vertragsfassung findet, s. schon 5. Kap. B I.

36 Ähnlich Schill in Lenz, EGV-Kommentar, Art. 105 Rn. 3.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[6.] Pf/Fragment 110 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-11 18:08:37 Schumann
BauernOpfer, Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 110, Zeilen: 13-19
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 399, Zeilen: 20 ff.
6.3.3 Das Verhältnis des Preisstabilitätsziels gegenüber anderen Zielsetzungen der Europäischen Zentralbank

Die Gemeinschaftsorgane und Institutionen haben verschiedene Zielsetzungen zu verfolgen. Das Gleiche gilt auch für die Europäische Zentralbank, die gemäss Art. 105 Abs. 1 Satz 2 EGV dazu angehalten ist, durch die Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zur Verwirklichung der Vertragsziele in Art. 2 EGV beizutragen.

D. Verhältnis des Preisstabilitätziels zu anderen Zielsetzungen der EZB

Die Gemeinschaftsorgane und -institutionen haben regelmäßig verschiedene Zielsetzungen zu verfolgen. Gleiches gilt auch für die Europäische Zentralbank: Sie ist nach Art. 105 Abs. 1 Satz 2 EGV dazu angehalten, durch die Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zur Verwirklichung der Vertragsziele in Art. 2 EGV beizutragen.

Anmerkungen

Die Quelle ist auf der folgenden Seite in Fn. 448 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme bleibt ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[7.] Pf/Fragment 111 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-07-27 14:34:58 Schumann
BauernOpfer, Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 111, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 399 f., Zeilen: 399: 26 ff.; 400: 5 ff.
[Diese Bestimmung verlangt ein] Handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb und die Berücksichtigung der Grundsätze des Art. 4 EGV.448

Unterschiedliche Zielsetzungen haben die Gemeinschaftsorgane bei ihren Tätigkeiten aufeinander abzustimmen, im weitestmöglichen Umfang zu verwirklichen und miteinander in Einklang zu bringen. Solange die einzelnen Ziele nicht miteinander konkurrieren, ist das grundsätzlich unproblematisch. Wenn deren Verwirklichung aber zu Konflikten führt, können möglicherweise nicht alle Ziele verfolgt werden und es müssen einzelne gegenüber anderen zurücktreten.449

Es stellt sich dann sogleich die Frage, wem die Entscheidungskompetenz darüber zukommt und welches Ziel gegenüber den anderen zurücktreten soll. Geben die vertraglichen Regelungen über die mögliche Priorität einzelner Ziele keine Auskunft, sind die Konflikte von den jeweils zuständigen Gemeinschaftsorganen zu lösen. Dabei kommt ihnen nach Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs ein weiter Ermessensspielraum zu,450 der es erschwert, die Grenzen eines vertragsgemässen, zielkonformen Handelns der Gemeinschaftsinstitutionen zu bestimmen. Zugleich wird so aber die notwendige Entscheidungsfreiheit der politischen Organe bei der Durchführung ihrer Politiken gesichert.451


448 ENDLER, JAN, Europäische Zentralbank und Preisstabilität: Eine juristische und ökonomische Untersuchung der institutionellen Vorkehrungen des Vertrages von Maastricht zur Gewährleistung der Preisstabilität, Stuttgart, 1998, S. 399.

449 ENDLER, JAN, Europäische Zentralbank und Preisstabilität: Eine juristische und ökonomische Untersuchung der institutionellen Vorkehrungen des Vertrages von Maastricht zur Gewährleistung der Preisstabilität, Stuttgart, 1998, S. 400.

450 EuGH, Bundesrepublik Deutschland/Rat, Rs. C-280/93, in: Neue Juristische Wochenschrift, 1995, S. 946; EuGH, Josef Hierl/Hauptzollamt Regensburg, Rs. C-311/90, Slg. 1992, S. 2081.

451 ENDLER, JAN, Europäische Zentralbank und Preisstabilität: Eine juristische und ökonomische Untersuchung der institutionellen Vorkehrungen des Vertrages von Maastricht zur Gewährleistung der Preisstabilität, Stuttgart, 1998, S. 400.

Satz 3 verlangt von dem ESZB ein Handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb und die Berücksichtigung der Grundsätze des Art. 3a EGV.

[Seite 400]

Unterschiedliche Zielsetzungen haben die Gemeinschaftsorgane bei ihren Tätigkeiten aufeinander abzustimmen, im weitestmöglichen Umfang zu verwirklichen und miteinander in Einklang zu bringen39. Das ist grundsätzlich unproblematisch, wenn die einzelnen Ziele nicht miteinander konkurrieren. Schwierig wird aber ein Ausgleich, wenn es zu Konflikten bei der Verwirklichung der einzelnen Ziele kommt. Ist es nicht möglich, alle Ziele gemeinsam zu verfolgen, läßt sich dieser Konflikt nur lösen, wenn einzelne Ziele zugunsten anderer Ziele zurücktreten. [...] Es stellt sich dann sogleich die Frage, wem die Entscheidungskompetenz darüber zukommt, welches Ziel gegenüber den anderen Zielen zurücktreten soll. Geben die vertraglichen Regelungen über die mögliche Priorität einzelner Ziele keine Auskunft, sind die Zielkonflikte durch die jeweils zuständigen Gemeinschaftsinstitutionen zu lösen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kommt ihnen dabei ein weiter Ermessensspielraum zu40. Dieser Ermessensspielraum erschwert es, die Grenzen eines vertragsgemäßen, zielkonformen Handelns der Gemeinschaftsinstitutionen zu bestimmen41. Zugleich aber wird durch ihn die notwendige Entscheidungsfreiheit der politischen Organe bei der Durchführung ihrer Politiken gesichert.


38 Vgl. dazu 1. Kap. D 1.

39 Vgl. die vielen Nachweise zur Rechtssprechung des EuGH bei Schwarze: Die gerichtliche Kontrolle der europäischen Wirtschaftsverwaltung, dabei insbes. für den Bereich der EGKS auf S. 211 ff.; für das Agrarrecht auf S. 234 f.; GTE - Zuleeg, Art. 2 Rn. 17.

40 Zuletzt etwa EuGH - Bundesrepublik Deutschland/Rat (Marktorganisation für Bananen), Rs. C-280/93, NJW 1995, S. 945 (946), Tz.47; EuGH - Josef Hierl/Hauptzollamt Regensburg, Rs. C-311/90 - Slg. 1992, 2061 (2081); vgl. bspw. auch EuGH - Maizena/Rat, Rs. 139/79 - Slg. 1980, 3393 (3421); EuGH - Roquette Frères/Französischer Staat, Rs. 29/77 - Slg. 1977, 1835 (1843 f.); s. auch Ipsen: Europäisches Gemeinschaftsrecht, S. 559; Bleckmann: Zum Ermessensmißbrauch im europäischen Gemeinschaftsrecht, S. 26 ff.

41 Kritisch etwa Immenga, EuZW 1994, 15 f.

Anmerkungen

Die Quelle ist mehrfach in den Fußnoten genannt, es fehlt jedoch ein Hinweis auf die Wörtlichkeit der Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[8.] Pf/Fragment 139 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 19:21:21 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 139, Zeilen: 18-23
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 180, Zeilen: 7 ff.
Die Unabhängigkeit der Notenbanken von staatlicher Einflussnahme ist also kein Thema der jüngeren Vergangenheit. Es lässt sich nachweisen, dass sich bereits im 18. und 19. Jahrhundert die damals zumeist privaten Notenbanken bemühten, sich vor übermässigen Kreditansprüchen des Staates zu schützen und damit den jeweiligen Regierungen eine direkte Einflussnahme auf die Kreditgewährung zu verwehren.548

548 Vgl. CAESAR, ROLF, Die Unabhängigkeit der Notenbank im demokratischen Staat, in: Zeitschrift für Politik (ZfP), Nr. 27, 1980, S. 348 f.

Die Unabhängigkeit der Notenbanken von staatlicher Einflußnahme ist keinesfalls ein Thema der jüngeren Vergangenheit. Es lassen sich vielmehr bereits im 18. und 19. Jahrhundert vielfache Bemühungen der damals zumeist privaten Notenbanken nachweisen, sich vor übermäßigen Kreditansprüchen des Staates zu schützen und damit den jeweiligen Regierungen eine direkte Einflußnahme auf die Kreditgewährung zu verwehren2 .

2 Vgl. dazu etwa Caesar, Zeitschrift für Politik 27 (1980), S. 348 f. m.w.N.; der in seina Übersicht als Grundtendenz jenes Zeitraumes „eine überwiegende Befürwortung der Unabhängigkeit von der Regierung“ ausmacht.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Referenz wird mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[9.] Pf/Fragment 140 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 19:23:31 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 140, Zeilen: 1-5
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 180, Zeilen: 12 ff.
[Das Problem eines Missbrauchs der] Kreditschöpfungsmöglichkeiten einer Notenbank durch den Staat verschärfte sich im 19. Jahrhundert durch die zunehmende Zentralisierung der Notenemission bei einer staatlich privilegierten Notenbank,549 wobei der Unabhängigkeitsstatus solcher früher Zentralbanken in den einzelnen Staaten unterschiedlich ausgeprägt war.550

549 Diese Notenbanken waren vom Staat privilegiert, sie waren jedoch überwiegend nicht in staatlichem Besitz.

550 Vgl. VEITH, OTTO, Grundriss der Währungspolitik, 3. Auflage, Frankfurt am Main, 1969, S. 447 ff; SAMM, CARL-THEODOR, Die Stellung der Deutschen Bundesbank im Verfassungsgefüge, Berlin, 1967, S. 167 ff; SIEBELT, JOHANNES, Der juristische Verhaltensspielraum der Zentralbank, Baden-Baden, 1988, S. 21 ff.

Das Problem eines Mißbrauchs der Kreditschöpfungsmöglichkeiten einer Notenbank durch den Staat verschärfte sich im 19. Jahrhundert durch die zunehmende Zentralisierung der Notenemission bei einer staatlich privilegierten Notenbank3. Der Unabhängigkeitsstatus solcher frühen Zentralbanken war in den einzelnen Staaten unterschiedlich ausgeprägt.

3 Ein kurzer Überblick über die Entwicklung von den Privatnotenbanken hin zu den Zentralbanken für verschiedene Länder findet sich bei Born: Notenbank I: Geschichte, in HdWW Bd. 5, S. 329 ff. m.w.N.; Veith: Grundriss der Währungspolitik, S. 447 ff.; zur Entwicklung des deutschen Zentralbankwesens vgl. bspw. Samm: Die Stellung der Deutschen Bundesbank, S. 167 ff.; Siebelt: Der juristische Verhaltensspielraum der Zentralbank, S. 21 ff.. In Deutschland gab es 1875 insgesamt 34 Banken, die Noten emittierten, allerdings stammte schon damals 65 v.H. der Banknoten von der Preußischen Bank; bis 1910 war die Zahl der Privatnotenbanken neben der Reichsbank auf vier (Sachsen, Bayern, Württemberg und Baden) zurückgegangen, die ihr begrenztes Emmissionsrecht 1934 endgültig verloren.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Referenzen werden mitübernommen.

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[10.] Pf/Fragment 141 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 19:25:34 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

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Verschleierung
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Untersuchte Arbeit:
Seite: 141, Zeilen: 1-4, 8-12
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 182, Zeilen: 15 ff.
[Die Krise des Finanz- und Weltwirtschaftssystems liess generell] den Ruf nach einer stärkeren Rolle des Staates laut werden. Das lässt sich mit dem Vordringen der keynesianischen Wirtschaftslehre553 erklären, die eine wesentlich aktivere Rolle der Wirtschaftspolitik bei der Konjunktursteuerung einschliesslich der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit verlangte. [...] Dementsprechend verstärkten viele Staaten die Einflussmöglichkeit ihrer Regierungen auf die Geldpolitik durch die Verstaatlichung der Zentralbank und die gesetzliche Normierung staatlicher Weisungsrechte, um eine Einbindung der geldpolitischen Instrumente in die allgemeine Wirtschaftspolitik zu erreichen.554

553 J. M. Keynes veröffentlichte seine General Theory im Jahre 1936. Seine Theorie passte in das damalige Umfeld und bildete die intellektuelle Rechtfertigung für eine aktive Rolle des Staates in der Geldpolitik im Dienste der Konjunkturentwicklung.

554 Vgl. CAESAR, ROLF, Die Unabhängigkeit der Notenbank im demokratischen Staat, in: Zeitschrift für Politik (ZfP), Nr. 27, 1980, S. 349 f.

Wesentlich kritischer wurde die Unabhängigkeit der Zentralbank in der Folge der Weltwirtschaftskrise betrachtet. Das läßt sich mit dem Vordringen der keynesianischen Wirtschaftslehre erklären, die der Wirtschaftspolitik eine wesentlich aktivere Rolle bei der Konjunktursteuerung einschließlich der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zuwies. Dementsprechend verstärkten viele Staaten die Einflußmöglichkeiten ihrer Regierungen auf die Geldpolitik durch die Verstaatlichung der Zentralbank und die gesetzliche Normierung staatlicher Weisungsrechte, um eine Einbindung der geldpolitischen Instrumentein die allgemeine Wirtschaftspolitik erreichen zu können15.

15 Vgl. Caesar, Zeitschrift für Politik 27 (1980), S. 349 f. m.w.N.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

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[11.] Pf/Fragment 142 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 19:27:01 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop

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KomplettPlagiat
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Seite: 142, Zeilen: 1-4
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 183, Zeilen: 3 ff.
Der Einbindung der Geldpolitik in die staatliche Wirtschaftspolitik trat unter dem Eindruck inflationärer Entwicklungen in vielen Staaten zunehmend die Forderung entgegen, eine unabhängige Zentralbank mit der Sicherung der Preisstabilität zu betrauen.556

556 Vgl. CAESAR, ROLF, Die Unabhängigkeit der Notenbank im demokratischen Staat, in: Zeitschrift für Politik (ZfP), Nr. 27, 1980, S. 350 f.

Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges blieb die Notwendigkeit einer unabhängigen Zentralbank umstritten17. Der Einbindung der Geldpolitik in die staatliche Wirtschaftspolitik trat unter dem Eindruck inflationärer Entwicklungen in vielen Staaten zunehmend die Forderung entgegen, eine unabhängige Zentralbank mit der Sicherung der Preisstabilität zu betrauen.

17 Vgl. Caesar, Zeitschrift für Politik 27 (1980), S. 350 f.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

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(SleepyHollow02) Schumann


[12.] Pf/Fragment 168 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 19:29:10 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
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Seite: 168, Zeilen: 17-20
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 408, Zeilen: 3 ff.
Um die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik sichern zu können, sollte grundsätzlich ein Weisungsrecht für alle Stellen ausgeschlossen werden, die ein Interesse daran haben könnten, selbst im Fall einer zunächst angekündigten nichtinflationären Geldpolitik von dieser dann im Zeitverlauf [wieder Abstand zu nehmen.] Um die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik sichern zu können, sollte grundsätzlich ein Weisungsrecht für alle die Stellen ausgeschlossen werden, die ein Interesse daran haben könnten, selbst im Fall einer zunächst angekündigten nichtinflationären Geldpolitik von dieser dann im Zeitverlauf wieder Abstand zu nehmen9.

9 Ausführlich dazu und zum Problem der dynamischen Inkonsistenz 2. Kap. C.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

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(SleepyHollow02) Schumann


[13.] Pf/Fragment 169 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 19:31:59 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

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Verschleierung
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SleepyHollow02
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Untersuchte Arbeit:
Seite: 169, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 408, Zeilen: 7 ff.
Solche Anreize für die jeweiligen Regierungen der Mitgliedstaaten bestehen insbesondere im Hinblick auf eine damit zu erreichende, möglicherweise wahltaktisch motivierte, kurzfristige Beschäftigungswirkung oder eine Erleichterung bei der Staatsschuldfinanzierung.659 Die besondere Struktur der Europäischen Union lässt dabei sogar noch eine Verstärkung solcher Anreize erwarten, da ein einzelner Staat damit rechnen kann, einen Teil der einer solchen Politik folgenden inflationären Lasten auf die übrigen Mitgliedsländer abwälzen zu können.

Anreize für eine inflationäre Geldpolitik können auch in einzelnen Gemeinschaftsorganen bestehen. Dies gilt insbesondere für den Rat, da dieser in jeder möglichen Zusammensetzung immer aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht.660

Eine wesentliche Bedeutung kommt des Weiteren der Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank von der Kommission zu. Die Mitglieder der Kommission sollen zwar gemäss Art. 213 Abs. 2 EGV ihre Tätigkeit grundsätzlich unabhängig von den Regierungen der Mitgliedstaaten ausüben. Anders als die Europäische Zentralbank sind sie vertraglich dabei aber viel enger in ein Kooperationsverhältnis mit dem Rat eingebunden. Auch ist die Kommission in ihrem Handeln gleichermassen allen Vertragszielen des Art. 2 EGV und keinesfalls vorrangig dem Preisstabilitätsziel verpflichtet.


659 Vgl. STREINZ, RUDOLF, Europarecht, 6. Auflage, Heidelberg, 2003, Rz. 902, S. 385 f; NICOLAYSEN, GERT, Europarecht II: Das Wirtschaftsrecht im Binnenmarkt, Baden-Baden, 1996, § 39, S. 389.

660 Zur Zusammensetzung des Rates siehe: HUMMER, WALDEMAR/SCHWEITZER, MICHAEL, Europarecht, 5. Auflage, Berlin, 1996, Rz. 144-148, S. 47 f; FISCHER, PETER/KÖCK, HERIBERT FRANZ, Europarecht einschliesslich des Rechtes supranationaler Organisationen, 3. Auflage, Wien, 1997, S. 352.

Solche Anreize bestehen insbesondere im Hinblick auf damit zu erreichende, möglicherweise wahltaktisch motivierte, kurzfristige Beschäftigungswirkungen oder Erleichterungen bei der Staatsschuldfinanzierung für die jeweiligen Regierungen der Mitgliedstaaten. Die besondere Struktur der Europäischen Union läßt dabei sogar noch eine Verstärkung solcher Anreize erwarten, da ein einzelner Staat damit rechnen kann, einen Teil der einer solchen Politik folgenden inflationären Lasten auf die übrigen Mitglieder abzuwälzen10. Infolgedessen ist es konsequent, wenn Art. 107 EGV den Regierungen der Mitgliedstaaten untersagt, den Zentralbanken des ESZB Weisungen zu erteilen und diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Die Anreize zu einer inflationären Geldpolitik können sich in einigen Gemeinschaftsorganen fortsetzen. Am ausgeprägtesten gilt dies für den Rat, da dieser in jeder möglichen Zusammensetzung immer aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht.

[...] Besondere Bedeutung kommt des weiteren der Unabhängigkeit des ESZB von der Kommission zu. Die Mitglieder der Kommission sollen zwar nach Art. 157 Abs. 2 EGV ihre Tätigkeit grundsätzlich unabhängig von den Regierungen der Mitgliedstaaten ausüben. Anders als die Europäische Zentralbank sind sie vertraglich dabei aber viel enger in ein Kooperationsverhältnis mit dem Rat eingebunden12. Auch ist die Kommission bei ihrem Handeln gleichermaßen allen Vertragszielen des Art. 2 EGV und keinesfalls vorrangig dem Preisstabilitätsziel verpflichtet.


10 S. dazu schon 2. Kap. D IV 2, S. 255.

12 Zum Verhältnis der Kommission zum Rat vgl. bspw. Oppermann: Europarecht, Rn. 326 ff. m.w.N.; Bleckmann: Europarecht. Rn. 62; Constanlinesco: Recht der Europäischen Gemeinschaften I, Nr. 286.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

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[14.] Pf/Fragment 170 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 19:35:04 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

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SleepyHollow02
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Untersuchte Arbeit:
Seite: 170, Zeilen: 1-10
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 408 f., Zeilen: 408: letzte 2 Zeilen: 409: 1 ff.
Art. 108 EGV begegnet der Gefahr eines Interessenskonfliktes zwischen der Europäischen Zentralbank und den Gemeinschaftsorganen damit, dass er Weisungen und Beeinflussungen der EZB durch alle Organe der Gemeinschaft ausschliessen will. Die Organe der Gemeinschaft werden von Art. 7 Abs. 1 EGV umschrieben, dazu gehören neben Rat und Kommission auch das Europäische Parlament, der Gerichtshof und der Rechnungshof.

Kein Gemeinschaftsorgan, sondern gemäss Art. 4 EUV ein Organ der Europäischen Union,661 ist hingegen der Europäische Rat.662 Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass dem Europäischen Rat deshalb eine Beeinflussung der Aufgaben der EZB gestattet werden sollte.


661 Der neue EU-Verfassungsvertrag unterscheidet nicht mehr zwischen Organ der Union oder der Gemeinschaft und behandelt den Europäischen Rat gleichermassen wie den Rat oder die Kommission als Organ in Art. I-19 Abs. 1 EUVV.

662 Zur Eigenschaft des Europäischen Rates siehe: HUMMER, WALDEMAR/SCHWEITZER, MICHAEL, Europarecht, 5. Auflage, Berlin, 1996, Rz. 186-191, S. 58 f; FISCHER, PETER/KÖCK, HERIBERT FRANZ, Europarecht einschliesslich des Rechtes supranationaler Organisationen, 3. Auflage, Wien, 1997, S. 353.

Art. 107 EGV begegnet der Gefahr eines Interessengegensatzes zwischen der EZB und den Gemeinschaftsorganen damit, daß er Weisungen und

[Seite 409]

Beeinflussungen des ESZB von allen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft ausschließen will. Die Organe der Gemeinschaft werden von Art. 4 Abs. 1 EGV umschrieben13, dazu gehören neben Rat und Kommission auch das Europäische Parlament, der Gerichtshof und der Rechnungshof14. Kein Gemeinschaftsorgan, sondern nach Art. D EUV ein Organ der Europäischen Union ist der Europäische Rat15. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß dem Europäischen Rat nun eine Beeinflussung der Aufgaben des ESZB gestattet werden sollte.


13 Art. 4 Abs. 1 EGV macht zugleich deutlich, daß es sich bei der EZB um kein Organ der Gemeinschaft handelt, auch besitzt sie gemäß Art. 106 Abs. 2 EGV eine eigenständige Rechtspersönlichkeit.

14 Zum Verhältnis der EZB zum Europäischen Gerichtshof vgl. insbes. Kap. 9 B, zum Europäischen Parlament Kap. 11 C.

15 Vgl. Streinz: Europarecht, Rn. 279.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

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(SleepyHollow02) Schumann


[15.] Pf/Fragment 171 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 19:37:11 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

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Verschleierung
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SleepyHollow02
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Untersuchte Arbeit:
Seite: 171, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 409 f., Zeilen: 409: 8 ff.; 410: 1 ff.
[Anderenfalls käme man zu dem widersinnigen Ergebnis, dass den Mitgliedern des Europäischen Rates, den Staats- und Regierungschefs, sowie dem] Präsidenten der Kommission, gemäss Art. 108 EGV in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der nationalen Regierungen, des Rates oder aber der Kommission, eine Beeinflussung der Zentralbanken des ESZB untersagt wäre, sie diese Bestimmung aber in geänderter Zusammensetzung als Europäischer Rat unterlaufen könnten.

Schliesslich verpflichtet Art. 108 Satz 2 EGV die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die Organe der Gemeinschaft, den Grundsatz der Weisungsfreiheit zu beachten und die Mitglieder der Zentralbanken des ESZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen. Diese, in ihrem Kern eigentlich selbstverständliche, Verpflichtung beinhaltet eine besondere Konkretisierung des allgemeinen Loyalitätsgebotes, demzufolge sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Organe der Gemeinschaft alle Massnahmen zu unterlassen haben, die einer anderen Institution der Gemeinschaft die ordnungsgemässe Wahrnehmung ihrer Aufgaben erschweren würden.665

7.5 Welche Massnahmen könnten die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank gefährden?

Grundsätzlich könnte auf unterschiedliche Weise Einfluss auf die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank genommen werden. In welchen Massnahmen sieht Art. 108 EGV eine Einmischung in die funktionelle Unabhängigkeit der EZB? Satz 1 spricht von „Weisungen“, die die Zentralbanken des ESZB nicht einholen dürfen, Satz 2 dann davon, dass die Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane diesen Grundsatz zu beachten haben, also keine Weisungen erteilen dürfen.


665 Vgl. Art. 10 und 11 EGV.

Anderenfalls käme man zu dem widersinnigen Ergebnis, daß die Mitglieder des Europäischen Rats, die Staats- und Regierungschefs sowie der Präsident der Kommission (Art. D Abs. 2 EUV), nach Art. 107 EGV in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der nationalen Regierungen, des Rates16 oder aber der Kommission eine Beeinflussung der Zentralbanken des ESZB untersagt wäre, sie diese Bestimmung aber in geänderter Zusammensetzung als Europäischer Rat unterlaufen könnten.

[Seite 410]

Art. 107 Satz 2 EGV verpflichtet im übrigen die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, den Grundsatz der Weisungsfreiheit zu beachten und die Mitglieder der Zentralbanken des ESZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen. Diese, in ihrem Kern eigentlich selbstverständliche Verpflichtung beinhaltet eine besondere Konkretisierung des in Art. 4 und 5 EGV verankerten allgemeinen Loyalitätsgebots, dem zufolge sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Organe der Union alle Maßnahmen zu unterlassen haben, die einer anderen Institution der Gemeinschaft die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben erschweren würden20.

4. Unabhängigkeit vor was?

Schließlich bleibt zu untersuchen, in welchen Maßnahmen Art. 107 EG-Vertrag eine Einmischung in die funktionelle Unabhängigkeit sieht. Satz 1 spricht von „Weisungen“, die die Zentralbanken des ESZB nicht einholen dürfen, Satz 2 dann zunächst davon, daß die Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane diesen Grundsatz zu beachten haben, mithin also keine Weisungen erteilen dürfen.


16 Entgegen dem Wortlaut des Art. 146 Abs. 1 EGV (Mitglied auf Ministerebene) kann sich der Rat auch in Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs konstituieren, vgl. bspw. Art. 109j Abs. 2, 3 und 4 EGV; dazu Streinz: Europarecht, Rn. 44, 244.

20 Vgl dazu bspw. EuGH — Französische Republik/Parlament, verb. Rs. 385/85 und 51/86 - Slg. 1988, 4821 (4855 f.); EuGH - Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Rs. 217/88 - Slg. 1990. 2879 (2907 f.); Grabitz / Hilf - von Bogdandy, Art. 5 Rn. 32 ff.; zu einer „europäischen“ Organtreue Bleckmann: Europarecht, Rn. 423; ders.: Wirtschaftslenkung und Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, S. 14 f.; Grabitz/Hilf - Nettesheim, Art. 4 Rn. 36; GTE - Bieber, Art. 4 Rn. 41 ff.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[16.] Pf/Fragment 172 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 19:40:07 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

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Seite: 172, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 410 ff., Zeilen: 410: 17 ff.; 411: 5 ff.; 412: 1
Im EG-Vertrag findet sich keine nähere Definition, was unter einer „Weisung“ zu verstehen ist. Eine Einordnung in die in Art. 249 EGV vorgesehenen Handlungsformen, insbesondere als eine Entscheidung, kommt dabei schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser stets eine „Aussenwirkung“ zukommt,666 nach der Staaten oder Individuen berechtigt oder verpflichtet werden.667

Art. 108 Satz 2 EGV verpflichtet darüber hinaus die Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsinstitutionen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen. Was unter einer „Beeinflussung“ zu verstehen ist, lässt sich noch schwerer als der Begriff der Weisung erfassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Beeinflussung über eine Intervention durch Weisung hinausgehen kann. Die Bezeichnung lässt aber einen beträchtlichen Auslegungsspielraum, ob mögliche Verhaltensformen der Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane als vertragswidrige Beeinflussungen oder als noch zulässige „Entscheidungshilfen“ zu werten sind.

Dabei kommt der Beeinflussung eine viel grössere praktische Relevanz als einer Weisung zu. Das gilt nicht nur deshalb, weil im Fall möglicher Beeinflussungen sehr viel einfacher als bei Weisungen ein gemäss Art. 108 EGV vertragswidriges Verhalten abgestritten werden kann. Regierungen haben grundsätzlich wenig Neigung erkennen lassen, durch formelle Verfahren, wie es Weisungen wären, die Geldpolitik zu beeinflussen.

Um sich einer Begriffsbestimmung der „Beeinflussung“ zu nähern, kann es aufschlussreich sein, nach vergleichbaren Regelungen im EG-Vertrag zu suchen. Neben dem Europäischen Gerichtshof gewährt der Vertrag vier verschiedenen Gemeinschaftsorganen eine besondere Unabhängigkeit: der Kommission (Art. [213 Abs. 2 EGV), dem Rechnungshof (Art. 247 Abs. 4 EGV), dem Wirtschaftsund Sozialausschuss (Art. 258 EGV) und dem Ausschuss der Regionen (Art. 263 EGV).]


666 Vgl. OPPERMANN, THOMAS, Europarecht, München, 3. Auflage, 2005, § 6, Rz. 97, S. 170.

667 Vgl. BLECKMANN, ALBERT, Europarecht: Das Recht der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, 5. Auflage, Köln, 1990, Rz. 177, S. 98.

Im EG-Vertrag findet sich keine nähere Definition, was unter einer Weisung zu verstehen ist. Eine Einordnung in die in Art. 189 EGV vorgesehenen Handlungsformen, insbesondere nach Absatz 4 als eine Entscheidung, kommt dabei schon deshalb nicht in Betracht, weil diesen stets eine „Außenwirkung“ zukommt, nach der durch sie außerhalb der Gemeinschaftsinstitutionen stehende Staaten oder Individuen berechtigt oder verpflichtet werden21.

[Seite 411]

Art. 107 Satz 2 EGV verpflichtet darüber hinaus die Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsinstitutionen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen. Was unter einer „Beeinflussung“ zu verstehen ist, läßt sich sehr viel schwieriger als der Begriff der Weisung erfassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß eine Beeinflussung über eine Intervention durch Weisungen hinaus gehen kann. Die Bezeichnung läßt aber einen beträchtlichen Auslegungsspielraum darüber, ob mögliche Verhaltensformen der Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane als vertragswidrige Beeinflussungen oder nur als noch zulässige „Argumentationshilfen“ zu werten sind. Dabei wird der Beeinflussung eine sehr viel größere praktische Relevanz als einer Weisung zukommen. Das gilt nicht nur deshalb, weil für den Fall möglicher Beeinflussungen sehr viel einfacher als für Weisungen ein nach Art. 107 EGV vertragswidriges Verhalten abgestritten werden kann. Viel genereller haben Regierungen grundsätzlich wenig Neigung erkennen lassen, formelle Verfahren zur Beeinflussung der Geldpolitik zu nutzen. [...]

Um sich einer Begriffsbestimmung der „Beeinflussung“ zu nähern, kann es aufschlußreich sein, zunächst nach vergleichbaren Regelungen im EG-Vertrag zu suchen. Neben dem Gerichtshof gewährt der Vertrag vier verschiedenen Organen und Gemeinschaftsinstitutionen eine besondere Unabhängigkeit: In Art. 157 Abs. 2 der Kommission, in Art. 188b Abs. 4 dem Rechnungshof, in Art. 194 Abs. 2 dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und

[Seite 412]

in Art. 198 Abs. 3 dem Ausschuß der Regionen.


21 Vgl. Bleckmann: Europarecht, Rn. 177; Oppermann: Europarecht. Rn. All.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[17.] Pf/Fragment 173 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 19:41:41 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
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SleepyHollow02
Gesichtet
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Untersuchte Arbeit:
Seite: 173, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 411 f., Zeilen: 411: letzte 4 Zeilen; 412: 1 ff.
[Neben dem Europäischen Gerichtshof gewährt der Vertrag vier verschiedenen Gemeinschaftsorganen eine besondere Unabhängigkeit: der Kommission (Art.] 213 Abs. 2 EGV), dem Rechnungshof (Art. 247 Abs. 4 EGV), dem Wirtschafts- und Sozialausschuss (Art. 258 EGV) und dem Ausschuss der Regionen (Art. 263 EGV). In den Regelungen für die beiden Ausschüsse ist jeweils nur vorgesehen, dass ihre Mitglieder an keine Weisungen gebunden sind, von Beeinflussungen wird nicht gesprochen. Der damit eingeschränkte vertragliche Schutz ihrer Unabhängigkeit entspricht dem Charakter der Ausschüsse. In beiden Fällen sind ihre Mitglieder entweder in den von ihnen vertretenen Interessensgruppen oder den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften verwurzelt, daher ist eine gewisse Bindung an diese geradezu selbstverständlich.668

Das gilt nicht für den Rechnungshof, bei dem eine Bindung an die jeweiligen nationalen Interessen gerade ausgeschaltet werden sollte.669 Die Formulierung des Art. 247 Abs. 4 EGV ist denn auch umfassender als bei den Ausschüssen, sieht aber gleichfalls keinen ausdrücklichen Schutz vor Beeinflussungen vor. Anderes gilt für die Kommission: Art. 213 Abs. 2 EGV sieht neben dem Verbot, Anweisungen einer Regierung entgegenzunehmen, eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, nicht zu versuchen, die Kommissionsmitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Dennoch wurde in diesem Zusammenhang eine Reihe von Fällen bekannt, in denen nationale Regierungen versuchten, die von ihnen ernannten Kommissare zu einem den nationalen Interessen entsprechenden Verhalten zu bewegen. Auch kritisierten die Staaten diese Kommissare öffentlich scharf, bei bestimmten Entscheidungen nicht ausreichend die jeweiligen Interessen ihrer Heimatländer verteidigt zu haben.670 Die Kommission wies als Antwort darauf mehrmals öffentlich auf die ihr [zustehende Unabhängigkeit gemäss Art. 213 Abs. 2 EGV hin.]


668 Vgl. LENZ, CARL OTTO, EG-Vertrag: Kommentar zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, 2. Auflage, Köln, 1999, Art. 263, Rz. 8, S. 1874 f.

669 Vgl. EHLERMANN, CLAUS-DIETER, Der Europäische Rechnungshof, Baden-Baden, 1976, S. 24 ff.

670 Vgl. CONSTANTINESCO, LEÓNTIN-JEAN, Das Recht der Europäischen Gemeinschaften I: Das Institutionelle Recht, Baden-Baden, 1977, Nr. 285, S. 374 ff.

Neben dem Gerichtshof gewährt der Vertrag vier verschiedenen Organen und Gemeinschaftsinstitutionen eine besondere Unabhängigkeit: In Art. 157 Abs. 2 der Kommission, in Art. 188b Abs. 4 dem Rechnungshof, in Art. 194 Abs. 2 dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und

[Seite 412]

in Art. 198 Abs. 3 dem Ausschuß der Regionen. In den Regelungen für die beiden Ausschüsse ist jeweils nur vorgesehen, daß ihre Mitglieder an keine Weisungen gebunden sind, von „Beeinflussungen“ wird nicht gesprochen. Der damit eingeschränkte vertragliche Schutz ihrer Unabhängigkeit entspricht dem Charakter der Ausschüsse: In beiden Fällen sind ihre Mitglieder entweder in den von ihnen vertretenen Interessensgruppen oder den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften verwurzelt, eine bestimmte Rückbindung an diese ist also gerade selbstverständlich26. Das gilt nicht für den Rechnungshof, bei dem eine Bindung an die jeweiligen nationalen Interessen ausgeschaltet werden sollte27. Die Formulierung des Art. 188b Abs. 4 EGV ist dann auch umfassender als bei den Ausschüssen, sieht aber gleichfalls keinen ausdrücklichen Schutz vor Beeinflussungen vor. Anderes gilt für die Kommission: Art. 157 Abs. 2 EGV sieht neben dem Verbot, Anweisungen von einer Regierung entgegenzunehmen und einem damit korrespondierenden Achtungsgebot durch die Mitgliedstaaten in ähnlicher Formulierung wie Art. 107 EGV eine Verpflichtung dieser vor, nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang sind eine ganze Reihe von Fällen bekannt geworden, in denen nationale Regierungen versucht haben, die von ihnen ernannten Kommissare zu einem den nationalen Interessen entsprechenden Verhalten zu bewegen oder aber sie diese öffentlich scharf kritisiert haben, bei bestimmten Entscheidungen nicht ausreichend die jeweiligen Interessen ihrer Heimatländer verteidigt zu haben28. Die Kommission hat in Antwort darauf mehrmals öffentlich auf die ihr zustehende Unabhängigkeit nach Art. 157 Abs. 2 EGV hingewiesen29.


26 Zum Umfang der Weisungsunabhängigkeit im Wirtschafts- und Sozialausschuß Hand- kommmentar EUV/EGV - Müller-Graff, Art. 194 Rn. 17; GTE - Schwaiger Art. 194 Rn. 10 f.; im Ausschuß der Regionen Kaufmann-Buhler, in Lenz, EGV-Kommentar Art. 198a Rn. 8.

27 Vgl. Ehlermann: Der Europäische Rechnungshof, S. 24 ff.

28 Vgl. die Nachweise bei Smit / Herzog, Art. 157.05; Constantinesco: Das Recht der Europäischen Gemeinschaft I, Nr. 285; Grabitz/Hilf - Hummer, Art. 157 Rn. 17.

29 S. bspw. Antwort der Kommission auf die mündliche Anfrage des Herrn Seefeld (H-2/87) vom 8.4.1987, in Verhandlungen des Europäischen Parlaments 1987 Nr. 2- 351/177 f.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[18.] Pf/Fragment 174 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 19:44:23 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
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SleepyHollow02
Gesichtet
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Untersuchte Arbeit:
Seite: 174, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 412 f., Zeilen: 412: 25 ff.; 413: 4 ff.
Zugleich wurde aber regelmässig betont, dass diese Bestimmung einem vertrauensvollen Dialog der Kommissare mit den politischen Verantwortlichen ihrer Heimatstaaten nicht entgegensteht.671

Dass nicht jede Diskussion mit Regierungsmitgliedern der einzelnen Staaten als eine Beeinflussung gemäss Art. 108 EGV gewertet werden kann, zeigt schon der Art. 113 Abs. 1 EGV. Danach hat der Präsident des Rates die Möglichkeit, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilzunehmen. Der Präsident des Rates kann dabei sogar einen Antrag zur Beratung vorlegen. Daraus ist zu folgern, dass es den Vertretern des Rates unbenommen bleiben soll, durch die von ihnen vorgetragenen Argumente und ihre persönliche Überzeugungskraft den EZB-Rat von der Richtigkeit ihrer Position zu überzeugen. Auf der anderen Seite aber zeigt diese Regelung, dass ihnen letzten Endes keine Mitwirkung bei der eigentlichen Entscheidung des EZB-Rates eingeräumt werden soll.

Denn die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik ist nur zu sichern, wenn sie der Entscheidungskompetenz der nationalen Regierungen und politischen Gemeinschaftsorgane entzogen wird. Wann die Grenze einer Beeinflussung erreicht ist, bleibt wohl eine Frage des Einzelfalls. Immer aber wird die Glaubwürdigkeit der Geldpolitik beeinträchtigt, wenn es zwischen der Europäischen Zentralbank und der Kommission, dem Rat oder den Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Machtkampf um die richtige Geldpolitik kommt, in dem der EZB oder deren Mitgliedern mit möglichen Konsequenzen oder Sanktionen gedroht wird, um sie zur Verfolgung einer bestimmten Geldpolitik zu zwingen.


671 Vgl. BEUTLER, BENGT/BIEBER, ROLAND/PIPKORN, JÖRN/STREIL, JOCHEN, Die Europäische Union, 4. Auflage, Baden-Baden, 1993, S. 139; BLECKMANN, ALBERT, Europarecht: Das Recht der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, Köln, 5. Auflage, 1990, Rz. 55, S. 38.

Zugleich aber ist regelmäßig betont worden, daß dieser Artikel einem „vertrauensvollen Dialog“ der Kommissare mit den politischen Kreisen ihrer Heimatstaaten nicht entgegenstehe30.

[Seite 413]

Daß auch hier nicht jede Diskussion mit Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaftsorgane als eine „Beeinflussung“ nach Art. 107 EGV gewertet werden kann, zeigt schon der Artikel 109b Abs. 1 EGV: Danach haben der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission die Möglichkeit, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilzunehmen. Der Präsident des Rates kann dabei sogar einen Antrag zur Beratung vorlegen. Daraus ist zu folgern, daß es den Vertretern des Rates und der Kommission unbenommen bleiben soll, in einem Diskurs durch die von ihnen vorgetragenen Argumente und ihre persönliche Überzeugungskraft den EZB-Rat von der Richtigkeit ihrer geldpolitischen Position zu überzeugen. Auf der anderen Seite aber zeigt diese Regelung, daß ihnen letztlich keine Mitwirkung bei der eigentlichen Entscheidung des EZB-Rates eingeräumt werden soll. Das paßt wiederum mit der zentralen Idee der Unabhängigkeit zusammen: Die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik ist nur zu sichern, wenn sie der Entscheidungskompetenz der nationalen Regierungen und politischen Gemeinschaftsorgane entzogen wird. [...] Wann diese Grenze erreicht ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Immer aber wird die Glaubwürdigkeit der Geldpolitik beeinträchtigt werden, wenn es zwischen der EZB und der Kommission und dem Rat oder den Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem „Machtkampf" über die richtige Geldpolitik kommt, in dem der EZB oder deren Mitgliedern mit möglichen Konsequenzen oder Sanktionen gedroht wird, um sie zur Befolgung einer geänderten Geldpolitik zu nötigen.


30 Bspw. GTE - Schmitt von Sydow, Art. 157 Rn. 17 m.w.N.; Constantinesco: Das Recht der Europäischen Gemeinschaft I, Nr. 285; Bleckmann: Europarecht, Rn. 55; Beutler u.a.: Die Europäische Union, S. 139.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[19.] Pf/Fragment 175 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-09-29 19:58:03 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 1-4
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 414, Zeilen: 4 ff.
Art. 108 EGV betont ausserdem ausdrücklich, dass die Gemeinschaftsorgane und nationalen Regierungen schon den Versuch einer Beeinflussung zu unterlassen haben. Die Beeinflussung muss daher keinesfalls den gewünschten Erfolg erreichen, um vertragswidrig zu sein. Art. 107 EGV betont ausdrücklich, daß die Gemeinschaftsorgane und nationalen Regierungen schon den Versuch einer Beeinflussung zu unterlassen haben. Die Beeinflussung muß daher keinesfalls den gewünschten Erfolg erreichen, um vertragswidrig zu werden.
Anmerkungen

Mit diesen Sätzen endet das Kap. 7.5 (Welche Massnahmen könnten die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank gefährden?, S. 171-175), dessen Inhalt und großteils Wortlaut sich in der Analyse als vollständig aus Endler 1998 übernommen erweist, der in dem Kap. aber an keiner Stelle genannt ist.

Unwahrscheinlich ist eine Übernahme von Gaitanides, bei der die betreffende Formulierung (S. 74, Z. 22 ff.) lautet:
"Art. 108 EGV betont ausdrücklich, daß die Gemeinschaftsorgane und nationalen Regierungen schon den Versuch einer Beeinflussung zu unterlassen haben. Die Beeinflussung kann also auch ohne den Eintritt des gewünschten Erfolges vertragswidrig sein.174"
und in Fn.174 Endler zugeschrieben wird.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[20.] Pf/Fragment 181 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 19:49:14 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 181, Zeilen: 3-8, 10-11, 15-16
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 262 f., Zeilen: 262: letzte 3 Zeilen; 263: 1 ff.
8.1.1 Argumente gegen die Unabhängigkeit einer Zentralbank

In der wissenschaftlichen Literatur wird vielfach die Auffassung vertreten, unabhängige Institutionen seien mit einem demokratischen Regierungssystem nicht zu vereinbaren. Denn eine Demokratie setze voraus, dass grundsätzlich alle politischen Entscheidungen durch vom Volk legitimierte Instanzen zu treffen seien. [...] Dies gelte natürlich auch für die Geldpolitik als einem massgeblichen Bestandteil der allgemeinen Wirtschaftspolitik. [...] Über die Geldpolitik dürfe daher nicht eine unabhängige Zentralbank als eine Art Gegen- oder Nebenregierung verfügen.697 Die Unabhängigkeit sei auch nicht mit der Sicherung der Geldwertstabilität zu rechtfertigen.


697 Vgl. SAMM, CARL-THEODOR, Die Stellung der Deutschen Bundesbank im Verfassungsgefüge, Berlin, 1967, S. 79.

Diese Entwicklung überrascht insofern, da bereits seit langer Zeit in der politik-, rechts- und auch wirtschaftswissenschaftlichen Literatur die Auffassung vertreten wird, unabhängige Institutionen seien ein

[Seite 263]

mit einem demokratischen Regierungssystem nicht zu vereinbarender Fremdkörper293. Denn eine Demokratie setze voraus, daß grundsätzlich alle politischen Entscheidungen durch vom Volk legitimierte Instanzen zu treffen seien. Das gelte in besonderem Maße für die Geldpolitik als einem maßgeblichen Bestandteil der allgemeinen Wirtschaftspolitik. Über sie dürfe daher nicht eine unabhängige Zentralbank als eine Art „Gegen- oder Nebenregierung“ verfügen294. Die Unabhängigkeit sei auch nicht mit der Sicherung der Geldwertstabilität zu rechtfertigen.


293 Vgl. die vielen Nachweise bei Caesar, Zeitschrift für Politik 27 (1980), S. 361 ff.; Samm: Die Stellung der Deutschen Bundesbank, S. 76 ff.

294 Samm: Die Stellung der Deutschen Bundesbank im Verfassungsgefüge, S. 79.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[21.] Pf/Fragment 183 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-28 21:55:49 Schumann
BauernOpfer, Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 183, Zeilen: 17-20
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 263, Zeilen: 13 ff.
Es gibt einen weiteren Einwand, der gegen die Unabhängigkeit der Zentralbank erhoben wird. Eine durch die völlige Autonomie einer effektiven politischen Kontrolle anderer Organe entzogene Zentralbank schaffe ein dem Wesen der Demokratie fremdes Machtzentrum, da sie die Geldpolitik auf den Einfluss [weniger Mitglieder der Zentralbank beschränke.706]

706 Vgl. FRIEDMAN, MILTON, Should there be an Independent Monetary Authority?, in:YEAGER, LELAND B., In Search of a Monetary Constitution, Cambridge (MA), 1962, S. 226 ff; GORMLEY, LAURENCE/DE HAAN, JAKOB, The Democratic Deficit of the European Central Bank, in: European Law Review (E.L.Rev.), Nr. 21, 1996, S. 95; Vgl. Auch GRAMLICH, LUDWIG, Rechtliche Hürden auf dem Weg zu einer Europäischen Zentralbank, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen (ZfgKW), 1985, S. 355; GRAMLICH, LUDWIG, Europäische Zentralbank und Art. 24 Abs. 1 GG – zugleich ein Beitrag zur Herkunft und Reichweite dieser Verfassungsbestimmung, Baden-Baden, 1979, S. 96 ff.

Eng damit verwandt und in der Literatur nicht immer davon streng getrennt ist ein zweiter Einwand, der gegen die Unabhängigkeit der Zentralbank erhoben wird: Eine durch die Unabhängigkeit einer effektiven politischen Kontrolle anderer Organe entzogene Zentralbank schaffe ein dem Wesen der Demokratie fremdes Machtzentrum, da sie die Geldpolitik auf den Einfluß weniger Mitglieder der Zentralbank beschränke297.

297 Vgl. besonders anschaulich Friedman: Should there be an Independent Monetary Authority ?, S. 226 ff., der unter anderem aus diesem Grund eine unabhängige Zentralbank ablehnt.

Anmerkungen

In Fn. 708 weiter unten auf der Seite wird auf S. 272 der Quelle verwiesen.

Da sich diese Angabe aber bereits auf das folgende Unterkapitel 8.1.2 bezieht, wäre eine Kategorisierung unter "Verschleierung" ebenso begründet.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[22.] Pf/Fragment 184 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-28 22:06:08 Schumann
BauernOpfer, Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 184, Zeilen: 1-6, 8-18
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 263, 272, Zeilen: 263: 18 ff.; 272: 3 ff.
Es sei vorstellbar, dass die miteinander kooperierenden Direktoren einiger weniger Zentralbanken genügend Macht ausüben könnten, um die grundlegenden ökonomischen Daten der Weltwirtschaft zu kontrollieren. Solche unkontrollierte Macht drohe missbraucht zu werden. Auch wenn es nicht so weit komme, sei sie diktatorisch und totalitär.707 [...] Dieser Einwand berührt zugleich Aspekte der Gewaltenteilung, durch die eine unkontrollierte Ausübung von Macht verhindert werden soll.

8.1.2 Argumente für die Unabhängigkeit einer Zentralbank

Die Antwort darauf, weshalb die Europäische Zentralbank unabhängig organisiert werden soll, ist untrennbar mit dem wirtschaftspolitischen Ziel der Preisstabilität verbunden. Dem Gesetzgeber muss es dabei grundsätzlich frei stehen, sich für die Errichtung einer unabhängigen Zentralbank zu entscheiden, die es ihm ermöglicht, anstatt kurzfristiger Beschäftigungs- und Finanzierungsziele eine auf die Geldwertstabilität gerichtete Geldpolitik zu verfolgen.708


707 FRIEDMAN, MILTON, Should there be an Independent Monetary Authority?, in: YEAGER, LELAND B., In Search of a Monetary Constitution, Cambridge (MA), 1962, S. 229.

708 ENDLER, JAN, Europäische Zentralbank und Preisstabilität: Eine juristische und ökonomische Untersuchung der institutionellen Vorkehrungen des Vertrages von Maastricht zur Gewährleistung der Preisstabilität, Stuttgart, 1998, S. 272.

Es sei mithin vorstellbar, daß die miteinander kooperierenden Direktoren einiger weniger Zentralbanken genügend Macht ausüben könnten, um die grundlegenden ökonomischen Daten der Weltwirtschaft zu kontrollieren. Solche unkontrollierte Macht drohe mißbraucht zu werden. Aber auch wenn es nicht soweit komme, sei sie „diktatorisch und totalitär“298. Dieser Einwand geht über einen Verstoß gegen demokratische Grundsätze hinaus: Er berührt zugleich Aspekte der Gewaltenteilung, durch die eine unkontrollierte Ausübung von Macht verhindert werden soll.

[Seite 272]

Überlegungen über einen Ausgleich zwischen der Unabhängigkeit der Zentralbank und einem demokratischen Regierungssystem müssen ihren Ausgangspunkt in der Frage finden, warum die Zentralbank unabhängig organisiert werden soll. Die Ausführungen in den vorstehenden Abschnitten haben dabei gezeigt, daß die Antwort darauf untrennbar mit dem wirtschaftspolitischen Ziel der Geldwertstabilität verbunden ist. Danach verspricht die Errichtung einer unabhängigen Zentralbank durch die ihr mögliche Überwindung der dynamischen Inkonsistenz einer der Preisstabilität verpflichteten Geldpolitik zu einem volkswirtschaftlich optimaleren Ergebnis zu führen, als wenn die Geldpolitik durch die Regierung in Form einer von ihr weisungsabhängigen Zentralbank durchgeführt wird332. [...] Dem Gesetzgeber muß es dabei grundsätzlich freistehen, sich mit der Errichtung einer unabhängigen Zentralbank für eine Geldordnung zu entscheiden, die es ihm ermöglicht, unter Verzicht auf die Verfolgung kurzfristiger Beschäftigungs- und Finanzierungsziele durch eine überraschende inflationäre Geldpolitik die Inkonsistenz einer auf die Preisstabilität gerichteten Geldpolitik langfristig zu überwinden.


298 So Friedman: Should there be an Independent Monetary Authority ?, S. 229.

332 S. dazu C; vgl. auch die Rechtfertigung der Unabhängigkeit einer Zentralbank durch Ladeur, Staatswissenschaften und Staatspraxis 3 (1992), S. 495 ff.

Anmerkungen

In Fn. 708 ist die Quelle genannt.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[23.] Pf/Fragment 201 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 20:00:50 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 201, Zeilen: 9-21
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 273 f., Zeilen: 273: letzter Absatz; 274: 1 ff.
Für die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik der Zentralbank ist eine möglichst weitgehende Autonomie wünschenswert. Diese Unabhängigkeit kann aber mit verfassungsrechtlichen Mechanismen kollidieren, die eine Kontrolle darüber ermöglichen sollen, ob die Zentralbank die ihr zugeordnete Befugnis auch tatsächlich für den ihr vorgegebenen Zweck nutzt. Denn solche Kontrollmechanismen wirken eher in Richtung einer Einschränkung der Unabhängigkeit. Sie folgen weniger dem Demokratieprinzip als einem dem Gewaltenteilungsprinzip immanenten Gedanken, durch gegenseitige Kontrolle eine willkürliche Ausübung von Macht zu verhindern.767

Zur Beantwortung der Frage, wie weit die Unabhängigkeit der Zentralbank reichen soll und welche Mechanismen für ihre Kontrolle und Einbindung in das Staatssystem genutzt werden sollen, ist zwischen den verschiedenen Staatsorganen der Exekutive, Legislative und Judikative zu unterscheiden.


767 Vgl. STEIN, EKKEHART/FRANK, GÖTZ, Staatsrecht, 19. Auflage, Tübingen, 2004, § 12, S. 106 ff; EVERSON, MICHELLE, Independent Agencies: Hierarchy Beaters? in: European Law Journal 1, 1995, S. 189 ff.

Für die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik der Zentralbank ist eine möglichst weitgehende Unabhängigkeit wünschenswert. Diese Unabhängigkeit kann dann aber mit verfassungsrechtlichen Mechanismen kollidieren, die eine Kontrolle darüber ermöglichen sollen, daß die Zentralbank die ihr zugeordnete Macht auch tatsächlich für den ihr vorgegebenen

[Seite 274]

Zweck nutzt338. Denn solche Kontrollmechanismen werden eher in Richtung einer Einschränkung der Unabhängigkeit wirken. Sie folgen weniger aus dem Demokratieprinzip als aus einem dem Gewaltenteilungsprinzip immanenten Gedanken, durch gegenseitige Kontrolle und Hemmung der Gewalten eine willkürliche Ausübung von Macht zu verhindern339. [...]

Zur Beantwortung der Frage, wieweit die Unabhängigkeit der Zentralbank reichen soll und welche Mechanismen für ihre Kontrolle und Einbindung in das Staatssystem genutzt werden sollen, ist zwischen den verschiedenen Staatsorganen zu unterscheiden.


338 Zur gleichen Fragestellung bei der Sanktionierung eines nicht zielkonformen Verhaltens der Zentralbank vgl. schon oben D III 2 c.

339 Vgl. bspw. Hesse, K.: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Rn. 475 ff.; Maihofer, in HandbVfR. § 12 Rn. 28 ff.; Stein, E.: Staatsrecht, § 12. S. 108 ff.; zur besonderen Bedeutung des Grundsatzes „Balance of powers“ für unabhängige Institutionen in den Vereinigten Staaten vgl. Everson, European Law Journal 1 (1995), S. 189 ff.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[24.] Pf/Fragment 202 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 20:15:57 Schumann
BauernOpfer, Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 202, Zeilen: 1-14
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 274, Zeilen: 16 ff.
[Dabei] ist die Struktur der Europäischen Union weit komplexer als jene eines einzelnen Staates.

9.1 Das Verhältnis Europäische Zentralbank – Regierung

Für den Bereich der Exekutive gilt es festzuhalten, dass mit der Unabhängigkeit einer Zentralbank die Weisungsbefugnis der Regierung eines Mitgliedstaats zur Kontrolle der Notenbank nicht zu vereinbaren ist. Der Regierung soll es gerade verwehrt werden, Einfluss auf die Durchführung der Geldpolitik zu nehmen. Ob Kooperationsmechanismen zwischen Regierung und Zentralbank vorgesehen werden müssen, hängt letztlich von der Zielformulierung ab. Verlangt diese auch eine Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Regierung, liegt es nahe, Mechanismen zu schaffen, die eine zielkonforme Abstimmung von Währungs- und Wirtschaftspolitik ermöglichen. Auch ist zu entscheiden, wie viel Einfluss der Regierung bei der Auswahl und Ernennung der Zentralbankdirektoren eingeräumt werden soll.

9.1.1 Die Kontrolle durch Rat und Kommission

[...]. 768


768 Vgl. ENDLER, JAN, Europäische Zentralbank und Preisstabilität: Eine juristische und ökonomische Untersuchung der institutionellen Vorkehrungen des Vertrages von Maastricht zur Gewährleistung der Preisstabilität, Stuttgart, 1998, S. 569.

Die komplexe Struktur der Europäischen Union führt dabei zu besonderen Problemen. Hier reicht es zunächst aus, das Verhältnis der Zentralbank zur Exekutive, Legislative und Judikative in groben Zügen zu bestimmen.

Für den Bereich der Exekutive gilt es zunächst festzuhalten, daß mit der Unabhängigkeit der Zentralbank eine Weisungsbefugnis der Regierung zur Kontrolle der Notenbank nicht zu vereinbaren ist. Der Regierung soll es gerade verwehrt werden, Einfluß auf die Durchführung der Geldpolitik zu gewinnen. Ob weitergehende Kooperationsmechanismen zwischen Regierung und Zentralbank vorgesehen werden müssen, hängt maßgeblich von der Zielformulierung ab. Verlangt diese auch eine Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Regierung, liegt es nahe, Mechanismen zu schaffen, die eine zielkonforme Abstimmung zwischen Geld- und Finanzpolitik ermöglichen340. Schließlich ist zu entscheiden, wieviel Einfluß der Regierung bei der Auswahl und Ernennung der Zentralbankdirektoren eingeräumt werden soll.


340 Für die Deutsche Bundesbank vgl. insbes. § 13 BBankG.

Anmerkungen

Die Quelle wird weiter unten auf der Seite in Fn. 768 genannt. Die beinahe wörtliche Übernahme ist daraus nicht ersichtlich.

(Da die Referenz zudem erst im Kap. 9.1.1 erfolgt, der übernommene Inhalt aber das vorangehende Kap. 9.1 betrifft, wäre auch eine Einstufung als Verschleierung denkbar.)

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[25.] Pf/Fragment 203 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-28 21:46:54 Schumann
BauernOpfer, Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 203, Zeilen: 3-6
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 569, Zeilen: 22 ff.
Dazu gehören zunächst deren Rechte bei der Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der EZB.769 Auch die Teilnahme des Präsidenten des Rates sowie eines Mitglieds der Kommission ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates zählen dazu.770

769 Art. 112 Abs. 2 lit. b EGV.

770 Art. 113 Abs. 1 EGV.

Dazu gehören zunächst deren Rechte bei der Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der EZB nach Art. 109a Abs. 2 lit. b EGV18. Weiter zählen dazu die Teilnahmerechte des Präsidenten des Rates sowie eines Mitglieds der Kommission ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates nach Art. 109b Abs. 1 EGV, was zu einer „independence under observation“19 beitragen kann.

18 Kap. 8 C II 1; zur Bedeutung solcher Mitwirkungsrechte für ein [sic] demokratische Legitimation Saalfrank: Funktionen und Befugnisse des Europäischen Parlaments, S. 72 ff., 76 f.

19 Gormley/de Haan, ELR 1996, S. 106; vgl. auch Kap. 8 B I 4.

Anmerkungen

Die Quelle ist auf der Vorseite genannt.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[26.] Pf/Fragment 204 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 20:07:41 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 204, Zeilen: 6-16
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 274 f., Zeilen: 274: letzte 3 Zeilen ; 275: 1 ff.
Im Verhältnis zwischen Zentralbank und Parlament muss sich die Unabhängigkeit der Zentralbank von Weisungen der Regierungsorgane zunächst insoweit fortsetzen, als es nicht möglich sein darf, dass sich durch schlichte Parlamentsbeschlüsse oder Abberufungen von Mitgliedern der Zentralbank nun jene Politik durchsetzen kann, die von der jeweiligen Regierung gewünscht wird. Dennoch behält das Parlament als Legislative einen entscheidenden Einfluss auf die Zentralbank, da es das der Unabhängigkeit zugrunde liegende Gesetz einschränken oder gar aufheben kann. Ebenso, wie es dem Gesetzgeber freisteht, zur Sicherung der Preisstabilität die Geldpolitik einer unabhängigen Zentralbank anzuvertrauen, muss er auch die Möglichkeit haben, ihr diese etwa bei mangelhaftem Erfolg wieder zu entziehen. Im Verhältnis zwischen Zentralbank und Parlament muß sich die Unabhängigkeit der Zentralbank von Weisungen der Regierungsorgane zunächst insoweit fortsetzen, als es nicht möglich sein darf, daß die Mehrheitsfraktion

[Seite 275]

durch schlichte Parlamentsbeschlüsse oder Abberufungen von Mitgliedern der Organe der Zentralbank nun die Politik durchsetzen kann, die von der von ihr getragenen Regierung präferiert wird. Dennoch behält das Parlament als Legislative einen entscheidenden Einfluß auf die Zentralbank, da es das der Unabhängigkeit zugrundeliegende Gesetz einschränken oder gar aufheben kann. Daran kann im Grundsatz kein Zweifel bestehen: Ebenso wie es dem Gesetzgeber freisteht, zur Sicherung der Preisstabilität die Geldpolitik einer unabhängigen Zentralbank anzuvertrauen, muß er auch die Möglichkeit haben, ihr diese etwa bei mangelhaften Erfolgen bei der Sicherung der Geldwertstabilität wieder zu entziehen.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme (der letzte Hinweis auf die Quelle findet sich zwei Seiten weiter vorn).

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[27.] Pf/Fragment 206 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 20:10:26 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 206, Zeilen: 2-4
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 276, Zeilen: 1 ff.
Beim Verhältnis zwischen Zentralbank und Rechtssprechung [sic] muss der Grundsatz gelten, dass das Handeln der Zentralbank in vollem Umfang rechtlich überprüfbar ist.786

786 Vgl. HAHN, HUGO J., Währungsrecht, München, 1990, § 18 Rz. 22; SAMM, CARL-THEODOR, Die Stellung der Deutschen Bundesbank im Verfassungsgefüge, Berlin, 1967, S. 208 ff.

Es bleibt das Verhältnis zwischen Zentralbank und Rechtsprechung zu klären. Grundsätzlich gilt hier, daß das Handeln der Zentralbank in vollem Umfang rechtlich überprüfbar ist345.

345 Für die Deutsche Bundesbank bspw. Maunz, in Maunz / Dürig Art. 88 GG Rn. 24: Bauer, in von Münch Art. 88 GG Rn. 22. Samm: Die Stellung der Deutschen Bundesbank. S. 208 ff.; Hahn: Währungsrecht. § 18 Rn. 22; Schmidt-Bleibtreu, in Schmidt-Bleibtreu / Klein, Art. 88 GG Rn. 5.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[28.] Pf/Fragment 206 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-05 11:51:37 Klgn
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 206, Zeilen: 12-17
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 276, Zeilen: 4 ff.
Die Zentralbank ist bei der Durchführung ihrer Geldpolitik an die Gesetze gebunden. Der rechtlichen Kontrolle durch die Gerichte können allerdings durch unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessensspielräume Grenzen gezogen sein. Der Ermessensspielraum für das Handeln der Zentralbank wird umso enger und ihre gerichtliche Überprüfbarkeit umso leichter, je eindeutiger die Zentralbank dem Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet ist.788

788 Selbst dann könnte es immer noch zu Auslegungsschwierigkeiten kommen. Begriffe wie Preisstabilität sind interpretationsbedürftig, wobei die Auslegungskriterien selbst bei hochrangigen Wirtschaftswissenschaftern umstritten sind.

Die Zentralbank ist bei der Durchführung ihrer Geldpolitik an die Gesetze, insbesondere an das Zentralbankgesetz gebunden. Der rechtlichen Kontrolle durch die Gerichte können allerdings durch unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessensspielräume Grenzen gezogen sein. An anderer Stelle wurde dabei bereits auf die Bedeutung der Zielformulierung hingewiesen346: Der Ermessensspielraum für das Handeln der Zentralbank wird umso enger und ihre gerichtliche Überprüfbarkeit umso leichter, je eindeutiger die Zentralbank auf das Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet ist.

346 D III 2c.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn