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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Hennige
Titel    Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht
Herausgeber    Ulrich Tschöpe
Ort    Köln
Ausgabe    3. Auflage
Jahr    2003

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    1


Fragmente der Quelle:
[1.] Mwe/Fragment 102 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-05 19:33:41 WiseWomanBot
Fragment, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, Tschöpe 2003, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 102, Zeilen: 20-28
Quelle: Tschöpe 2003
Seite(n): A4, Zeilen: Rn. 1011
Solange es an der Umsetzung des vorgenannten Entwurfs oder des Erlasses einer anderen Rechtsverordnung gem. § 76 a Abs. 4 BetrVG mangelt, bedarf es zur Bestimmung der Höhe der Vergütung entweder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Einigungsstellenmitglied oder, falls eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, einer Bestimmung der Vergütungshöhe durch das anspruchsberechtigte Einigungsstellenmitglied gem. den §§ 316, 315 BGB. Die Möglichkeit zu einer privatrechtlichen Honorarvereinbarung wird durch § 76 a Abs. 4 BetrVG nicht beschränkt464, da die Regelungen des § 76 a BetrVG den Arbeitgeber vor überhöhten Einigungsstellenkosten schützen und nicht dessen

464 LAG Rheinland-Pfalz v. 24.05.1991, LAGE § 76 a BetrVG 1972 Nr. 4, Bl. 3; Löwisch, DB 1989, 223, 224.

Solange es an der in § 76a Abs. 4 BetrVG vorgesehenen Rechtsverordnung fehlt, bedarf es zur Bestimmung der Höhe der Vergütung entweder einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Einigungsstellenmitglied oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, einer Bestimmung der Vergütungshöhe durch das anspruchsberechtigte Einigungsstellenmitglied nach billigem Ermessen gem. den §§ 316, 315 BGB unter Beachtung der Grundsätze des § 76a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BetrVG3.

3 BAG v. 12. 2. 1992 - 7 ABR 20/91, NZA 1993, 606; LAG BW v. 3. 5.1995-2 TaBV 7/94

Anmerkungen

Fragment muß noch mit der 3. Auflage der Quelle verifiziert werden. Hier ist die 5. Auflage 2007 zitiert, in der Clemenz die Kommentierung von Henniges fortgeführt hat.

Sichter
(SleepyHollow02)