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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Hans-Hermann Olderog
Titel    Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes im Bereich der sozialen Mitbestimmung
Zeitschrift    NZA
Jahr    1985
Seiten    753 ff.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    3


Fragmente der Quelle:
[1.] Mwe/Fragment 049 25 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-05 19:30:22 WiseWomanBot
Fragment, KeineWertung, Mwe, Olderog 1985, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 25-29
Quelle: Olderog 1985
Seite(n): 757, Zeilen: 0
Insbesondere bietet die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung keinen ausreichenden Schutz für die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, falls der Arbeitgeber Verträge mit Dritten schließt. Denn die Rechtsunwirksamkeit ist auf das innerbetriebliche Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern sowie gegenüber dem Betriebsrat beschränkt und erstreckt sich nicht auf die Rechtsgeschäfte des [Arbeitgebers mit Dritten200, wie z. B. die Verpachtung einer bisher vom Arbeitgeber allein betriebenen Kantine.]

200 Derleder, AuR 1985, 65, 73; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rn. 192; GK-Wiese, § 87 Rn. 112; Olderog, NZA 1985, 753, 757; Richardi-Richardi, BetrVG, § 87 Rn. 112 f.

Außerdem ist aber eine solche Rechtsunwirksamkeit auf das innerbetriebliche Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern sowie gegenüber dem Betriebsrat beschränkt und erstreckt sich nicht auf Rechtsgeschäfte des Arbeitgebers mit Dritten34 Wenn z.B. der Arbeitgeber eine bisher allein betriebene Kantine - also eine Sozialeinrichtung - an einen Dritten verpachtet, so hat der Betriebsrat hierüber gem. § 87 Absatz I Nr. 8 BetrVG mitzubestimmen, denn dieses Mitbestimmungsrecht schließt nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch die Form des Kantinenbetriebes ein35.

34 Derleder, AuR 1985, 73.

35 Vgl. dazu den von Derleder (AuR 1983, 289) mitgeteilten Fall unter Bezugnahme auf ArbG Düsseldorf v. 22. 6. 1983 - 10 BV 6a 10/83; ferner ders., AuR 1985, 72, 73.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn.200 neben anderen genannt, daher: kW. Angesichts der deutlichen Nähe zur Formulierung der Quelle wären Anführungszeichen möglich gewesen.

Sichter
(SleepyHollow02)


[2.] Mwe/Fragment 050 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-05 19:30:31 WiseWomanBot
Fragment, KeineWertung, Mwe, Olderog 1985, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 5-10
Quelle: Olderog 1985
Seite(n): 757, Zeilen: 0
Weder die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung noch das Verfahren vor der Einigungsstelle vermögen somit zu verhindern, dass faktische Zwänge und mitbestimmungswidrige Zustände entstehen können, die sich für die Vergangenheit nicht wieder rückgängig machen lassen. Doch diese Rechtsunwirksamkeit allein verhindert nicht, wie das BAG ebenfalls in diesem Zusammenhang anerkennt, daß faktische Zwänge und mitbestimmungswidrige Zustände entstehen können, die sich in der Vergangenheit nicht wieder rückgängig machen lassen33.

33 BAG (o. Fußn. 1) unter II 5b.

Anmerkungen

Die übernommene Formulierung findet sich nicht in der angegebenen Entscheidung des BAG. kW, weil eher kleinteilig. Olderog nimmt noch Bezug auf das BAG, während Mwe sich die Formulierung ohne Quellenangabe zu eigen macht.

Sichter
(SleepyHollow02)


[3.] Mwe/Fragment 071 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-21 21:27:38 Schumann
Fragment, Gesichtet, Mwe, Olderog 1985, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 71, Zeilen: 8-19
Quelle: Olderog 1985
Seite(n): 755, Zeilen: -
a. Generelle Zulässigkeit des Eilverfahrens zur Geltendmachung des allgemeinen Unterlassungsanspruchs

Gem. §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 85 Abs. 2 ArbGG ist der Erlass einstweiliger Verfügungen im Beschlussverfahren zulässig. Die Vorschriften der ZPO finden mit der Maßgabe Anwendung, dass Entscheidungen durch Beschluss der Kammer erfolgen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen zu bewirken sind und ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 945 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die ZPO unterscheidet zwischen einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Individualanspruchs, wenn dieser gefährdet ist (§ 935 ZPO), oder zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses bei Gefahr der Störung (§ 940 ZPO). In der Praxis indes wird der Unterschied zwischen Sicherungs- und Regelungsverfügung weitgehend vernachlässigt311. Diese beiden Verfügungsarten sollen nicht schon zu einer Befriedigung des Antragsstellers [sic!] führen312, sondern diese lediglich für einen späteren Zeitraum sichern, und dürfen das Hauptverfahren nicht ersetzen.


311 Hierzu näher Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, vor § 935 IV, Rn. 30.

312 Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, vor § 935 IV, Rn. 31.

Hierbei ist von § 85 Absatz II ArbGG auszugehen, wonach der Erlaß einstweiliger Verfügungen im Beschlußverfahren zulässig ist und die Vorschriften des achten Buches der ZPO mit folgenden Abweichungen Anwendung finden: die Entscheidungen erfolgen durch Beschluß der Kammer, erforderliche Zustellungen sind von Amts wegen zu bewirken und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 ZPO ist ausdrücklich ausgeschlossen. Im Rahmen der hiernach anwendbaren Vorschriften der ZPO über den Erlaß einstweiliger Verfügungen unterscheidet das Gesetz zwischen einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Individualanspruchs, wenn dieser gefährdet ist (§ 935 ZPO), und einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses bei Gefahr der Störung (§ 940 ZPO). Diese beiden Verfügungsarten sollen nicht schon zu einer Befriedigung des Antragstellers führen19, sondern diese lediglich für einen späteren Zeitraum sichern und dürfen das Hauptverfahren nicht ersetzen.

19 Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 20. Aufl., Vorb. § 935 Rdnr. 31.

Anmerkungen

Zwar wird stark am Gesetzeswortlaut entlang argumentiert, aber am Ende ist die Übernahme identisch - auch nach der Fußnote. Die Ähnlichkeit in der Gedankenführung (und in den Belegstellen) ist deutlich. Die Quelle ist nicht genannt (und wird erstmals auf S. 73 unten zitiert).

Sichter
(SleepyHollow02), Hindemith