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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Meinhard Heinze
Titel    Verfahren und Entscheidung der Einigungsstelle
Zeitschrift    RdA
Jahr    1990
Seiten    262 ff.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    1


Fragmente der Quelle:
[1.] Mwe/Fragment 074 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-05 19:32:31 WiseWomanBot
Fragment, Heinze 1990, KeineWertung, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 74, Zeilen: 17 ff.
Quelle: Heinze 1990
Seite(n): 281, Zeilen: 0
Darüber vermag auch nicht die Ersetzung des Hauptsacheverfahrens durch die Einigungsstelle hinwegzuhelfen, da der Spruch der Einigungsstelle im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung keinen Vollstreckungstitel darstellt. Dieses hat zur Folge, dass das bloße Sicherungsmittel stärker wirken würde als die Entscheidung im Hauptverfahren. Dadurch würde § 926 ZPO verletzt und der Bezug des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, einzig die Entscheidungsfähigkeit des Hauptverfahrens offen zu halten330, „auf den Kopf gestellt“331.

330 Heinze, RdA 1986, 273, 274.

331 Heinze, RdA 1990, 262, 281.

Auch die These der Unschädlichkeit des fehlenden Hauptverfahrens gem. § 926 ZPO bzw. dessen Ersetzung durch das Einigungsstellenverfahren überzeugt nicht, wie ein Vergleich der Rechtskraft belegt: Der Spruch der Einigungsstelle vermag nicht „rechtskräftig“ zu werden; er ist kein Vollstreckungstitel im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung. Gerade hieraus wird deutlich, daß folglich das bloße Sicherungsmittel (einstweilige Verfügung) dann in rechtlich unzulässiger Weise rechtlich stärker wirken würde als die angebliche Entscheidung im Hauptverfahren. Dadurch wird aber nicht nur § 926 ZPO verletzt, sondern der dienende Bezug des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, einzig die Entscheidungsfähigkeit des Hauptsacheverfahrens „offen“ zu halten, auf den Kopf gestellt, weshalb ich auf meine bisherigen Ausführungen verweisen muß210".

209) Vgl. Heinze, RdA 1986, S. 273, 275; Grundsky, in: Stein-Jonas, a. a. O. (Fn. 192), Vor § 935 Rdnr. 30 m. w. N.; Schlosser, Jura 1984, S. 364 u. a.

210) Heinze, RdA 1986, S. 273ff.; ders., Einstweiliger Rechtsschutz im Zahlungsverkehr der Banken, 1984, S. 7ff.; ders., Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, NZA 1984, S. 305ff.; ders., ZGR 1979, S. 306 f

Anmerkungen

Auf die Quelle wird in der Fn. hingewiesen, so daß die Übernahme trotz der geringen Eigenständigkeit in der Formulierung wohl hinzunehmen ist. Ein kleines wörtliches Zitat (vier Wörter in Anführungszeichen nebst Fußnote mit Fundstelle) am Ende zeigt, daß Mwe jedenfalls stellenweise die Notwendigkeit von Zitaten sieht.

Sichter
(SleepyHollow02)