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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Karl Helmreich
Titel    Die geschichtliche Entwicklung der bayerischen Gemeindeverfassung vom Ende des 18. Jahrhunderts bis zum Jahre 1818
Ort    Ansbach
Verlag    Buchdruckerei von C. Brügel & Sohn
Jahr    1909
Anmerkung    Dissertation Erlangen
URL    https://catalog.hathitrust.org/Record/102758044

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    4


Fragmente der Quelle:
[1.] Analyse:Ms/Fragment 025 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-04-23 11:17:49 WiseWoman
Fragment, Helmreich 1909, Ms, SMWFragment, Schutzlevel, Unfertig, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
shrek1759
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 25, Zeilen: 1-11
Quelle: Helmreich 1909
Seite(n): 3, Zeilen: 1-32
Die Rechtsstellung der Kommunen vor 1802

Um die bayerische Gemeindepolitik zu Beginn des 19. Jahrhunderts verstehen zu können, muß man die Kommunalstruktur um 1800 analysieren. Das Gemeinderecht in den einzelnen Gebietsteilen Bayerns war zu dieser Zeit völlig unterschiedlich und durch die beginnenden Mediatisierungen und Säkularisierungen kamen zusätzlich zahlreiche neue Teile zum Staatsgebiet Bayerns hinzu. Nicht nur in den neuen Landesteilen gab es unterschiedlichste Gemeindeverfassungen, selbst in den altbayerischen Gebieten war das Gemeinderecht uneinheitlich. Zudem bestand eine deutliche Trennung der Stadtverfassungen von denen der Landgemeinden.

Überblick über die Zeit vor 1802

Die ersten Jahre des 19. Jahrhunderts bedeuten für die Rechtsbildung in Deutschland einen bedeutsamen Wendepunkt. Um diese Zeit begann die frühere Gebiets- und Reichszersplitterung sich durch umfangreiche Säkularisierungen und Mediatisierungen in größere Gebietskomplexe und Rechtseinheiten zu verwandeln. Dadurch, daß zahlreiche bisher selbstständige Rechtsgebiete unter einer Krone vereinigt wurden, ergab sich von selbst das Bedürfnis, die Rechtszerplitterungen nach Möglichkeit zu beseitigen. Noch mehr als auf dem Gebiet des Privatrechts war dies ein Gebot der Notwendigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und der Verwaltung. Jedes Gemeinwesen, mag es noch so sehr die individuellen Verhältnisse berücksichtigen wollen, bedarf einer gewissen Zentralisation, einer gewissen Gelichmäßigkeit der Verfassung und Verwaltung; andernfalls ist eine einheitliche Leitung durch die Regierungsorgane unmöglich. Gerade Bayern wies am Anfang des 19. Jahrhunderts eine beängstigende Rechtszersplitterung auf. Nicht nur wurde in den Jahren von 1803-1816 eine große Zahl verschiedener Territorien Bayern einverleibt, sondern diese Territorien hatten selbst wieder die vielgestaltigsten Verfassungen und Gesetze; waren es doch früher geistliche und weltliche Besitzungen, Rechsstädte und Reichsdörfer gewesen. Alle diese neu einverleibten Gebietsteile hatten bei ihrer Einverleibung ihr privates und soweit möglich, auch ihr öffentliches Recht beibehalten. Aber auch die bayerischen Stammlande selbst erfreuten sich nicht völliger Rechtseinheit. So weist die Verfassung und Verwaltung in den einzelnen bayerischen Städten in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts die größten Verschiedenheiten auf. Sie beruhte in der Regel auf Herkommen und der staatliche Gesetzgeber kümmerte sich wenig um sie.

Anmerkungen
Sichter


[2.] Analyse:Ms/Fragment 040 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-04-23 11:00:18 Mendelbrno
BauernOpfer, Fragment, Helmreich 1909, Ms, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Shrek1759
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 40, Zeilen: 1-4
Quelle: Helmreich 1909
Seite(n): 6, Zeilen: 24-27
[Die geschichtliche Entwicklung der verschiedenen bayerischen] Landesteile spielte für Montgelas dabei eine untergeordnete Rolle, so daß seine Reformen einen abstrakten, fast "revolutionären Charakter" [FN 76] tragen sollten - zumindest einer Revolution von oben.

[Fn 76]: Karl Helmreich, Die geschichtliche Entwicklung der bayerischen Gemeindeverfassung vom Ende des 18 [sic!] Jahrhunderts bis zum Jahre 181, Diss. Erlangen 1909, 6

Zweifellos fehlte ihm [Montgelas, Anm. von shrek1759], trotz seiner umfassenden wissenschaftlichen Bildung, vielfach Verständnis für die geschichtliche Entwicklung seines Landes. Seine Reformen lassen sich oft als geradzu revolutionäre Maßnahmen bezeichnen.
Anmerkungen

Der Autor zitiert wörtlich den "revolutionären Charakter". In der Quelle ist allerdings von "revolutionären Maßnahmen" die Rede. Evtl. Übernahme aus Sekundärquelle? Ansonsten typisches Bauernopfer.

Sichter


[3.] Analyse:Ms/Fragment 043 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-04-23 09:24:01 Shrek1759
Fragment, Helmreich 1909, Ms, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
shrek1759
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 43, Zeilen: 20-25
Quelle: Helmreich 1909
Seite(n): 8, Zeilen: 28-42
Diese Strukturen versuchte Montgelas nun in seinen Edikten und Ausführungsbestimmungen Schritt für Schritt aufzugreifen und umzusetzen. Bei seiner Gemeindepolitik konnte es sich jedoch nicht nur um ein bloßes Plagiat des französischen Systems handeln. Montgelas mußte zumindest zu Beginn seiner Arbeit die besonderen Traditionen [und geschichtlichen Entwicklingen der verschiedenen bayerischen Landesteile berücksichtigen. Doch der ideelle Einfluß blieb bestimmend[FN 85].] Freilich sah Montgelas ein, daß sich das französische System nicht mit einem Federstrich in Bayern einführen ließ. Zwar pflegte man damals auf die Bequemlichkeit der Untertanen wenig Rücksicht zu nehmen, aber eine plötzliche, ruckweise Abschaffung der alten und Einführung einer vollkommen anders gearteten Gemeindeverfassung hätte wohl zu viel Verwirrung angerichtet, als daß ein so kluger Staatsmann wie Montgelas diesen Versuch gemacht hätte. Vielmehr suchte er die Untertanen durch allmähliche Einführungen neuer Gemeindeverfassungen, vorerst in den größeren Städten, auf das neue System langsam vorzubereiten. Die vom Jahre 1802-1808 sich in dieser Richtung bewegenden Verordnungen machen den Eindruck eines wohlüberlegten Plans. Sie atmen zwar schon den Geist französischer Zentralisierung, doch kann man sie noch keine Kopie der französischen Gemeindeverfassung nennen.
Anmerkungen
Sichter


[4.] Analyse:Ms/Fragment 048 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-04-23 08:14:14 Shrek1759
BauernOpfer, Fragment, Helmreich 1909, Ms, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
shrek1759
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 48, Zeilen: 2-17
Quelle: Helmreich 1909
Seite(n): 10, Zeilen: 6-28
Die Verordnung der Generallandesdirektionen als "Befehl and die kurfürstlichen Magistrate und sämtliche Einwohner der Städte München, Landshut, Ingolstadt, Straubing und Burghausen" [FN 92] erging auf Grund einer Weisung Montgelas`[sic]. Der Grund für diese "faktischen Ausführungsbestimmungen" [FN 93] war der heftige Protest und Widerstand der betroffenen Städte gegen die erste Verordnung vom 31.12.1802. Die VO selber [sic] wurde in der Vorrede nur als "provisorische" Bestimmung bezeichnet, da die "vollkommene Organisation", d.h. die endgültige Form der neuen Magistratsverfassungen noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde.

[FN 92]: RB 1803, 291 [FN 93]: Helmreich, 10

Auf Betreiben der betreffenden Städte protestierten zwar die Landstände unterm 12. März und 22. September 1804, entgegen ihrer sonstigen Gepflogenheit alle Verfügungen der Regierung zu billigen, gegen diese Veränderungen der städtischen Verfassungen, ihr Protest wurde aber nicht einmal einer Antwort gewürdigt.

Die eben behandelte Verordnung vom 31. Dezember 1802, die sich selbst nur als "Hauptgrundsätze" bezeichnet, wird erläutert und ausgeführt durch den "Befehl an die kurfürstlichen Magistrate und sämtlichen Einwohner der Städte München, Landshut, Ingolstadt, Straubing und Burghausen (Amberg und Neuburg fehlen hier) vom 4. Mai 1803 [FN 1]. Die Umwandlung der alten in die neuen Verhältnisse vollzog sich offenbar bei dem Wiederstand der Beteiligten nicht so rasch, als die Regierung erwartet hatte. Sie hielt es darum für nötig, bis die zur Durchführung der Verordnung vom 21. [sic] Dezember 1802 erforderlichen Vorbereitungen getroffen wären, "provisorische Bestimmungen" zu treffen, die aber im Grunde genommen nichts anderes als Ausführungsbestimmungen der ersten Verordnung darstellen.

[FN 1]: Reg.-Bl. 1803 Seite 291.

Anmerkungen

Das wörtliche Zitat der "faktischen Ausführungsbestimmungen" findet sich nicht in der Quelle. Weitere wörtliche Übernahmen im Absatz werden nicht zitiert. Der Sinnzusammenhang ist der selbe wie in der Orginalquelle. Interessanterweise ist im Regierungsblatt RB 1803, 291 von einem "Befehl an die churfürstlichen Magistrate [...]" die Rede. Dies deutet daraufhin, dass der Autor die Orginalquelle nicht selbst gesichtet hat.

Sichter