Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION |
Titel | Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (Text von Bedeutung für den EWR), Amtsblatt Nr. L 129 vom 29/04/2004 S. 0006 - 0091 |
Datum | 31. März 2004 |
URL | http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R0725:DE:HTML |
Fragmente | 0 |
[1.] Mcp/Fragment 193 20 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2014-06-25 21:49:18 Plagin Hood | Fragment, Gesichtet (BC), Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verordnung EU Parlament 2004, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 193, Zeilen: 20-27 |
Quelle: Verordnung EU Parlament 2004 Seite(n): 1 (Internetdokument), Zeilen: - |
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Ziel der Verordnung ist es, gemeinschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen, die im internationalen Handel eingesetzt werden, sowie in den zugehörigen Hafenanlagen durchzuführen. Damit soll terroristischen Bedrohungen begegnet werden. Die Verordnung soll außerdem als Grundlage dienen für die harmonisierte Auslegung und Umsetzung sowie die gemeinschaftliche Kontrolle der besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die von der Diplomatischen Konferenz der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Jahr 2002 zur Änderung des [Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) sowie zur Einführung des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS- Code) angenommen wurden.[767]]
[767] siehe dazu auch Graf Vitzthum, Schiffssicherheit- Die EG als potentieller Durchsetzungsdegen der IMO, S. 163 |
(1)Hauptziel dieser Verordnung ist die Einführung und Umsetzung gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen im internationalen Seehandel und im nationalen Verkehr sowie zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in den ihnen dienenden Hafenanlagen angesichts der Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen.
(2) Die Verordnung dient außerdem als Grundlage für die harmonisierte Auslegung und Umsetzung sowie die gemeinschaftliche Kontrolle der besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die von der Diplomatischen Konferenz der IMO am 12. Dezember 2002 zur Änderung des Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) sowie zur Einführung des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) angenommen wurden. |
Zuvor wird die Quelle in einer Fußnote gennant, welche jedoch klar im Bezug zum vorangehenden Satz (hier nicht dargestellt) steht. Die nachstehende Fußnote [767] ("siehe dazu auch Graf Vitzthum....") ist nicht die Quelle. Man beachte die Sinnveränderungen: "terroristische Bedrohungen" statt "Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen". |
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[2.] Mcp/Fragment 194 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2014-06-25 21:52:01 Plagin Hood | Fragment, Gesichtet (BC), Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verordnung EU Parlament 2004, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 194, Zeilen: 01-04 |
Quelle: Verordnung EU Parlament 2004 Seite(n): 1 (Internetdokument), Zeilen: - |
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[Die Verordnung soll außerdem als Grundlage dienen für die harmonisierte Auslegung und Umsetzung sowie die gemeinschaftliche Kontrolle der besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die von der Diplomatischen Konferenz der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Jahr 2002 zur Änderung des] Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) sowie zur Einführung des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS- Code) angenommen wurden. [767]
[767] siehe dazu auch Graf Vitzthum, Schiffssicherheit- Die EG als potentieller Durchsetzungsdegen der IMO, S. 163 |
[(2) Die Verordnung dient außerdem als Grundlage für die harmonisierte Auslegung und Umsetzung sowie die gemeinschaftliche Kontrolle der besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die von der Diplomatischen Konferenz der IMO am 12. Dezember 2002 zur Änderung des] Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) sowie zur Einführung des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) angenommen wurden. |
Fortgesetzt von S. 193. Zuvor (S. 193) wird die Quelle in einer Fußnote gennant, welche jedoch klar im Bezug zu einem vorangehenden Textabschnitt (hier nicht dargestellt) steht. Die nachstehende Fußnote [767] ("siehe dazu auch Graf Vitzthum....") ist nicht die Quelle. |
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