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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Christian Behme, Heike Baddenhausen
Titel    GASP, ESVP und ihre Instrumente - Ein Überblick
Ort    [Berlin]
Verlag    [Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste]
Datum    22. Januar 2007
Anmerkung    Registernummer WD 02/07. Der Beitrag aktualisiert den WD-Beitrag 44/06 vom 18. September 2006 und enthält große Anteile aus diesem, siehe Behme 2006.
URL    http://www.mgfa.de/html/einsatzunterstuetzung/downloads/gaspesvpundihreinstrumente.pdf
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Mcp/Fragment 208 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-06-26 00:42:45 Plagin Hood
Behme 2007, Fragment, Gesichtet (BC), Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Plagin Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 208, Zeilen: 21
Quelle: Behme 2007
Seite(n): 3, Zeilen: linke Spalte 2-4
Durch den Verfassungsvertrag sollen die Handlungsoptionen der EU im Bereich der [...] Durch den Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) sollen die Handlungsoptionen der Europäischen Union im Bereich der [...]
Anmerkungen

Auf S. 209 geht es weiter... das hier ist nur der Appendix.

Sichter


[2.] Mcp/Fragment 209 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-06-26 00:30:04 Plagin Hood
Behme 2007, Fragment, Gesichtet (BC), Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Plagin Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 209, Zeilen: 01-29
Quelle: Behme 2007
Seite(n): 3, Zeilen: linke Spalte 2-54
[Durch den Verfassungsvertrag sollen die Handlungsoptionen der EU im Bereich der] ESVP erweitert und konzeptionell angepasst werden. Unabhängig von der Ratifizierungsdebatte des Vertrages kommt ihm insbesondere im Bereich der Sicherheit und Verteidigung eine gewisse Vorwirkung zu. Die Entwicklungen seit den negativen Referenden über den Vertrag zeigen, dass sich die Dynamik weitgehend unabhängig vom ins Stocken geraten Verfassungsprozess vollzieht. So wurden im Vertrag angelegte neue Instrumente für eine größere operative Wirksamkeit der europäischen Verteidigung geschaffen. Die im Vertrag vorgesehene Europäische Verteidigungsagentur (EDA) wurde bereits 2004 eingerichtet. Die ebenfalls vorgesehene Solidaritätsklausel zur gegenseitigen Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen von terroristischen Anschlägen und Katastrophen wurde unter dem Eindruck der Anschläge in Madrid im März 2004 vorab aktiviert. Sie ist bis zum Inkrafttreten des Vertrages zwar noch nicht rechtlich, aber politisch bindend. Die im VVE getroffenen Neuregelungen zur GASP und ESVP waren und sind von breiter Zustimmung getragen. Künftige Überlegungen, konsensuale Teilbereiche des Vertrages in der einen oder anderen Form umzusetzen, werden diesen Bereich umfassen. Deshalb sind hier Veränderungen nicht erst mit Ratifizierung des VVE zu erwarten. Auch wenn der VVE keine gemeinsame europäische Verteidigung etabliert, so eröffnet er – wie bereits das geltende Recht in Art. 17 Abs. 1 EU – die Option, dass der Europäische Rat einen Beschluss über die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik fasst, den die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften annehmen. Die Union könnte sich so längerfristig zu einem kollektiven Sicherheitssystem entwickeln. Die Mitgliedstaaten werden grundsätzlich verpflichtet, zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung zu stellen. Die gegenwärtige Differenzierung der Handlungsformen im Bereich der GASP in gemeinsame Strategien, Aktionen und Standpunkte entfällt. An ihre Stelle treten als „Europäische Beschlüsse über Aktionen und Standpunkte“ bezeichnete Sekundärrechtsakte. Für Ratsbeschlüsse über militärische Missionen gilt wie bisher das Prinzip der Einstimmigkeit. [Durch den Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) sollen die Handlungsoptionen der Europäischen Union im Bereich der] ESVP erweitert und konzeptionell angepasst werden. Unabhängig von der weiteren Entwicklung zur Zukunft des Vertrages kommt ihm insbesondere im Bereich der Sicherheit und Verteidigung eine Vorwirkung zu. Die Entwicklungen seit den negativen Referenden über den Vertrag zeigen, dass sich die Dynamik weitgehend unabhängig vom ins Stocken geraten Verfassungsprozess vollzieht. So wurden im Vertrag angelegte neue Instrumente für eine größere operative Wirksamkeit der europäischen Verteidigung geschaffen. Die im Vertrag vorgesehene Europäische Verteidigungsagentur (EDA) wurde bereits 2004 eingerichtet. (Leitlinien und Haushalt) Die ebenfalls vorgesehene Solidaritätsklausel zur gegenseitigen Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen von terroristischen Anschlägen und Katastrophen wurde unter dem Eindruck der Anschläge in Madrid im März 2004 vorab aktiviert. Sie ist bis zum Inkrafttreten des Vertrages politisch, aber nicht rechtlich bindend. Die im VVE getroffenen Neuregelungen zur GASP und ESVP waren und sind von breiter Zustimmung getragen. Künftige Überlegungen, konsensuale Teilbereiche des Vertrages in der einen oder anderen Form umzusetzen, werden diesen Bereich umfassen. Deshalb lohnt ein kurzer Ausblick auf die beabsichtigten Regelungen: Auch wenn der VVE keine gemeinsame europäische Verteidigung etabliert, so eröffnet er – wie bereits das geltende Recht in Art. 17 Abs. 1 EU – die Option, dass der Europäische Rat einen Beschluss über die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik fasst, den die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften annehmen. Die Union könnte sich so längerfristig zu einem kollektiven Sicherheitssystem entwickeln. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung zu stellen. Die gegenwärtige Differenzierung der Handlungsformen im Bereich der GASP in gemeinsame Strategien, Aktionen und Standpunkte sieht der VVE nicht vor. An ihre Stelle treten als „Europäische Beschlüsse über Aktionen und Standpunkte“ bezeichnete Sekundärrechtsakte. Für Ratsbeschlüsse über militärische Missionen gilt wie bisher das Prinzip der Einstimmigkeit.
Anmerkungen

Geringfügige Abweichungen.

Sichter





[[QOrt::[Berlin]| ]]



[[QVerlag::[Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste]| ]]