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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Sascha Arnold
Titel    Das Handelsembargo - völkerrechtliche, europarechtliche, nationale Grundlage

Seminararbeit

Jahr    2004
URL    http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/108824.html

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Mcp/Fragment 162 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-06-25 16:59:21 Plagin Hood
Arnold 2004, Fragment, Gesichtet (BC), Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
93.129.60.158, Nerd wp, Frangge, Fiesh, Plagin Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 162, Zeilen: 01-04
Quelle: Arnold 2004
Seite(n): 1, Zeilen: Unter 4. Recht & Pfilcht zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit, vor IV. Zusammenfassung
Der zwischenstaatliche Austausch ist nicht Ergebnis einer höherrangigen, völkerrechtlichen Rechtsordnung sondern vielmehr Voraussetzung für deren Entstehen. Somit setzt der Verkehr also nicht das Völkerrecht voraus, sondern bedient sich dessen nur als ein Regelwerk für evtl. auftretende Konflikte. Zudem ist der zwischenstaatliche Austausch nicht Ergebnis einer höherrangigen, völkerrechtlichen Rechtsordnung sondern vielmehr Voraussetzung für deren Entstehen. Somit setzt der Verkehr also nicht das Völkerrecht voraus, sondern bedient sich dessen nur als ein Regelwerk für evtl. auftretende Konflikte[62].
Anmerkungen

Beinahe Komplettplagiat, geringfügige Änderung: "Der...ist" statt "Zudem ist...". Fehlendes Komma vor (dem ersten) "sondern" im Original und in der Diss.

Sichter


[2.] Mcp/Fragment 164 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-06-25 18:23:14 Plagin Hood
Arnold 2004, Fragment, Gesichtet (BC), Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Stoiberin, Frangge, Graf Isolan, Drhchc, Plagin Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 164, Zeilen: 6-10
Quelle: Arnold 2004
Seite(n): 1, Zeilen: mitte der Seite unter 1. Gewaltverbot – Art. 2 Ziff. 4 SVN
Dagegen spricht auch, dass mit dem Begriff der Gewalt in anderen Teilen der Charta stets militärischer Zwang gemeint ist. Das zeigt sich auch in der Unterscheidung von Art. 41 und 42 SVN, wonach wirtschaftliche Maßnahmen ausdrücklich Maßnahmen unter „Ausschluss von Waffengewalt“ sind, also gerade nicht als gewaltsam eingestuft werden. Auch in der Präambel der Charta wird nur die Anwendung von Waffengewalt geächtet. Hiergegen spricht allerdings, dass mit dem Begriff der Gewalt in anderen Teilen der Charta stets militärischer Zwang gemeint ist[37]. Das zeigt sich auch in der Unterscheidung von Art. 41 und 42 SVN, wonach wirtschaftliche Maßnahmen ausdrücklich Maßnahmen unter Ausschluss von Waffengewalt sind, also gerade nicht als gewaltsam eingestuft werden[38]. Auch in der Präambel der Charta wird nur die Anwendung von Waffengewalt geächtet[39].
Anmerkungen
Sichter


[3.] Mcp/Fragment 164 24 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-06-25 18:35:36 Plagin Hood
Arnold 2004, Fragment, Gesichtet (BC), Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
93.129.41.208, Nerd wp, Senzahl, 93.129.60.158
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 164, Zeilen: 24-28
Quelle: Arnold 2004
Seite(n): 1, Zeilen: Unter III. Völkerrechtliche Grenzen von Embargobeschlüssen, 1. Gewaltverbot – Art. 2 Ziff. 4 SVN
Denn eine Ausweitung des Gewaltbegriffes auf Wirtschaftsmaßnahmen würde auch den internationalen Handel erheblich erschweren, da bei der Ausnutzung einer wirtschaftlich stärkeren Position stets geprüft werden müsste, ob die Schwelle der unzulässigen Gewaltanwendung schon überschritten ist. Das Handelsembargo als rein wirtschaftliche [Maßnahme fällt somit nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 2 Nr. 4 SVN.] Zudem würde eine Ausweitung des Gewaltbegriffes auf Wirtschaftsmaßnahmen den internationalen Handel erheblich erschweren, da bei der Ausnutzung einer wirtschaftlich stärkeren Position stets geprüft werden müsste, ob die Schwelle der unzulässigen Gewaltanwendung schon überschritten ist[40]Das Handelsembargo als rein wirtschaftliche Maßnahme fällt somit nach ganz herrschender Meinung nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 2 Ziff. 4 SVN[41].
Anmerkungen

Nur geringfügige Abweichungen.

Sichter


[4.] Mcp/Fragment 165 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-06-25 18:39:18 Plagin Hood
Arnold 2004, Fragment, Gesichtet (BC), KomplettPlagiat, Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
188.194.113.198, Goalgetter, Stoiberin, Nerd wp
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 165, Zeilen: 20-24
Quelle: Arnold 2004
Seite(n): 1, Zeilen: unter IV. Zusammenfassung
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen kann gestützt auf Kapitel VII SVN umfassende Embargomaßnahmen erlassen, um einen friedensbedrohenden Konflikt zu bekämpfen. Die Resolutionen des Sicherheitsrats sind für alle Mitglieder der Vereinten Nationen verbindlich, müssen von diesen allerdings noch in nationales Recht transformiert werden. [Gegenüber dem Zielstaat entfaltet eine verbindliche Embargoanordnung Rechtfertigungswirkung.] Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen kann gestützt auf Kapitel VII SVN umfassende Embargomaßnahmen erlassen, um einen friedensbedrohenden Konflikt zu bekämpfen. Die Resolutionen des Sicherheitsrats sind für alle Mitglieder der Vereinten Nationen verbindlich, müssen von diesen allerdings noch in nationales Recht transformiert werden. [Gegenüber dem Zielstaat entfaltet eine verbindliche Embargoanordnung Rechtfertigungswirkung.]
Anmerkungen
Sichter


[5.] Mcp/Fragment 166 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-06-25 18:42:55 Plagin Hood
Arnold 2004, Fragment, Gesichtet (BC), KomplettPlagiat, Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Stoiberin, Graf Isolan, Frangge, Plagin Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 166, Zeilen: 1-2
Quelle: Arnold 2004
Seite(n): 1, Zeilen: unter IV. Zusammenfassung
[Die Resolutionen des Sicherheitsrats sind für alle Mitglieder der Vereinten Nationen verbindlich, müssen von diesen allerdings noch in nationales Recht transformiert werden.] Gegenüber dem Zielstaat entfaltet eine verbindliche Embargoanordnung Rechtfertigungswirkung. [Die Resolutionen des Sicherheitsrats sind für alle Mitglieder der Vereinten Nationen verbindlich, müssen von diesen allerdings noch in nationales Recht transformiert werden.] Gegenüber dem Zielstaat entfaltet eine verbindliche Embargoanordnung Rechtfertigungswirkung.
Anmerkungen
Sichter


[6.] Mcp/Fragment 166 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-06-25 18:47:31 Plagin Hood
Arnold 2004, Fragment, Gesichtet (BC), Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan, Nerd wp, Frangge, Plagin Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 166, Zeilen: 12-24
Quelle: Arnold 2004
Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: --
In Ermangelung einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage verständigte man sich auf Art. 113 EWG (jetzt Art. 133 EGV) als Grundlage für Handelsembargos. Dieser wies der Gemeinschaft die Kompetenz für die Gestaltung der Handels- und Ausfuhrpolitik zu. Eine Herleitung der Embargokompetenz daraus erschien sinnvoll, denn Embargos sind klassische handelspolitische Instrumente mit denen besonders intensiver wirtschaftlicher Druck auf einen Drittstaat ausgeübt werden kann. Allerdings wird ein Embargo zumeist weniger aus wirtschaftlichen Gründen, sondern zur Erreichung eines außenpolitischen Zieles angestrebt. Die Außenpolitik war jedoch seit jeher einer der Kernbereiche mitgliedstaatlicher Souveränität und verblieb im Kompetenzbereich der Einzelstaaten. Somit konnte das Embargo sowohl dem außenpolitischen als auch handelspolitischen Bereich zugeordnet werden. Die Wahrnehmung dieser Kompetenz stände dann je nach Schwerpunktsetzung ausschließlich der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten oder beiden gemeinsam zu. In Ermangelung einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage kam allenfalls der dem heutigen Art. 133 EGV entsprechende Art. 113 Abs. 1 EWG in Betracht. Dieser wies der Gemeinschaft die Kompetenz für die Gestaltung der Handels- und Ausfuhrpolitik zu. Eine Herleitung der Embargokompetenz aus diesem Artikel erschien zweckmäßig, denn Embargen sind klassische handelspolitische Instrumente mit denen besonders intensiver wirtschaftlicher Druck auf einen Drittstaat ausgeübt werden kann. Allerdings wird ein Embargo weniger aus wirtschaftlichen Gründen, sondern zur Erreichung eines außenpolitischen Zieles verhängt[66]. Die Außenpolitik ist jedoch seit jeher einer der Kernbereiche mitgliedstaatlicher Souveränität gewesen und verblieb auch nach Inkrafttreten des EWG-Vertrags im Kompetenzbereich der Einzelstaaten. Somit konnte das Embargo sowohl dem außenpolitischen als auch handelspolitischen Bereich zugeordnet werden. Die Wahrnehmung dieser Kompetenz stände dann je nach Schwerpunktsetzung ausschließlich der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten oder beiden gemeinsam zu[67].
Anmerkungen

Nur wenige Abweichungen. Fehlendes Komma vor "mit denen" sowohl in der mutmaßlichen Vorlage als auch in der Diss.

Sichter


[7.] Mcp/Fragment 166 25 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-06-26 02:25:41 Plagin Hood
Arnold 2004, Fragment, KeineWertung, Mcp, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Plagin Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 166, Zeilen: 25-28
Quelle: Arnold 2004
Seite(n): 1 (Internetdokument), Zeilen: -
Daher ging dem Erlass einer Verordnung stets ein Grundsatzbeschluss der Außenminister im Rahmen der EPZ voraus. So konnte die Souveränität der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Außenpolitik gewahrt werden, mit der Anwendung von Art. 113 EWG- Vertrag wurde aber auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich auf dem Gebiet [der Handelspolitik um eine ausschließliche Gemeinschaftskompetenz handelt. [667]]

[667] Garcon, Handelsembargen der Europäischen Union auf dem Gebiet des Warenverkehrs gegenüber Drittstaaten, S. 36 ff.

Die EWG konnte somit die Embargokompetenz für ihre Mitgliedstaaten gestützt auf Art. 113 EWG wahrnehmen, allerdings musste dem ein einstimmiger Beschluss im Rahmen der EPZ vorangehen, so dass schon auf dieser Stufe die außenpolitische Souveränität der Mitgliedstaaten gewahrt blieb. [72]

[72] Vgl. Garcon, Handelsembargen der Europäischen Union, 64.

Anmerkungen

Inhaltlich sehr ähnlich, auch identische Wortgruppen enthalten, z.B. "im Rahmen der EZP", "Souveränität der Mitgliedstaaten". Auch im anschließenden Abschnitt auf S. 167, Z. 01-08 sind inhaltliche Parallelen mit teils identischen Wortgruppen zu finden, z.B. "bereits bewährte zweistufiges [sic] Verfahren" statt "mittlerweile bewährten zweistufigen Verfahren". Zudem gibt es weitere klare Textübereinstimmungen mit der Quelle Arnold (2004) auf den Seiten 166 bis 170. Beide Verfasser verweisen mehrfach in Fußnoten auf den Autor "Garcon". Möglicherweise sind daher auch hier Textübereinstimmungen zu finden.

Sichter


[8.] Mcp/Fragment 168 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-06-25 19:04:27 Plagin Hood
Arnold 2004, Fragment, Gesichtet (BC), Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
93.129.59.50, Graf Isolan, Plagin Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 168, Zeilen: 17-30
Quelle: Arnold 2004
Seite(n): 1 (Internetdokument), Zeilen: Nach "d. Vorschlag der Kommission - Initiativrecht oder Initiativpflicht?"
Ist eine Beschlussfassung in der GASP erfolgt, schlägt die Kommission dem Rat die zu ergreifenden Maßnahmen vor. Der Wortlaut des Art. 301 EGV lässt allerdings offen, ob es sich bei dem Vorschlagserfordernis um ein Initiativrecht oder eine Initiativpflicht der Kommission handelt. Fraglich ist daher, ob die Kommission stets verpflichtet ist, dem Rat einen Embargovorschlag zu unterbreiten oder ob sie über ihr Tätigwerden grundsätzlich frei entscheiden kann.

Für die erste Ansicht spricht das in Art.3 EUV verankerte Kohärenzgebot, nach dem zwischen EU und EG eine konzeptionelle Abstimmung politischer Maßnahmen erfolgen soll um widersprüchliches Verhalten zu vermeiden.Das Gemeinschaftshandeln soll möglichst mit der Außen- und Sicherheitspolitik der Union übereinstimmen und diese ergänzen. Für die auf Art. 301 EGV gestützten Maßnahmen ist dies besonders wichtig. Denn die Entscheidung im Rahmen der GASP bedarf einer weiteren Beschlussfassung nach Art. 301 EGV und die Gemeinschaft wiederum kann ohne einen entsprechenden GASP-Beschluss selbst nicht tätig werden. Die Kommission nimmt hierbei eine [privilegierte Stellung ein, da sie das Initiativrecht für Gemeinschaftsrechtsakte besitzt. Das Kohärenzgebot wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die GASP zwar ein Tätigwerden im Außenhandel beabsichtigt, die Kommission dessen Durchsetzung aber durch Untätigkeit verhindert.]

Ist eine Beschlussfassung in der GASP erfolgt, schlägt die Kommission dem Rat die zu ergreifenden Maßnahmen vor. Der Wortlaut lässt allerdings offen, ob es sich bei dem Vorschlagserfordernis um ein Initiativrecht oder eine Initiativpflicht der Kommission handelt. Einige Autoren vertreten daher die Ansicht, dass die Kommission stets verpflichtet ist, dem Rat einen Embargovorschlag zu unterbreiten[95]. Andere wiederum sind der Meinung, dass die Kommission über ihr Tätigwerden grundsätzlich frei entscheiden kann[96].

Für die erste Ansicht spricht das in Art. 3 EUV festgeschriebene Kohärenzgebot, wonach zwischen EU und EG eine konzeptionelle Abstimmung politischer Maßnahmen erfolgen soll um widersprüchliches Verhalten zu vermeiden[97]. Das Gemeinschaftshandeln soll möglichst mit der Außen- und Sicherheitspolitik der Union übereinstimmen und diese ergänzen[98]. Die auf Art. 301 EGV gestützten Maßnahmen sind in besonderem Maße auf dieses Gebot angewiesen. Denn die Entscheidung im Rahmen der GASP bedarf der Hebelwirkung einer weiteren Beschlussfassung nach Art. 301 EGV; und die Gemeinschaft kann ohne einen entsprechenden GASP-Beschluss selbst nicht tätig werden. Die Kommission nimmt hierbei eine privilegierte Stellung ein, da sie das Initiativrecht für Gemeinschaftsrechtsakte besitzt[99]. Das Kohärenzgebot wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die GASP zwar ein Tätigwerden im Außenhandel beabsichtigt, die Kommission dessen Durchsetzung aber durch Untätigkeit verhindert.

Anmerkungen

1.) Gleicher Schreibfehler (fehlendes Komma) sowohl in der mutmaßlichen Vorlage als auch in der Dissertation: "...soll um...".

2.) Ebenfalls fehlendes Komma im folgenden Textauszug: "...EVG und die Gemeinschaft wiederum kann..." (Nach "und" folgt ein ganzer Satz. In der mutmaßlichen Vorlage findet sich ein Semikolon).

Sichter


[9.] Mcp/Fragment 169 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-06-27 17:15:22 Plagin Hood
Arnold 2004, Fragment, Gesichtet (BC), Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Plagin Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 169, Zeilen: 01-18
Quelle: Arnold 2004
Seite(n): 1 (Internetdokument), Zeilen: (in Abschnitt "d. Vorschlag der Kommission - Initiativrecht oder Initiativpflicht?")
[Die Kommission nimmt hierbei eine] privilegierte Stellung ein, da sie das Initiativrecht für Gemeinschaftsrechtsakte besitzt. Das Kohärenzgebot wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die GASP zwar ein Tätigwerden im Außenhandel beabsichtigt, die Kommission dessen Durchsetzung aber durch Untätigkeit verhindert.

Für die zweite Ansicht ist anzuführen, dass die GASP- Beschlüsse für die Kommission grundsätzlich nicht bindend sind. Die Mitglieder der Kommission sind gemäß Art. 213 II EGV in ihren Entscheidungen frei und unabhängig. Eine Bindung der Kommission an GASP-Beschlüsse hätte zur Folge, dass sie ihrer eigentlichen Aufgabe, nämlich die Wahrung der Interessen der Gemeinschaft nicht ausreichend nachkommen kann. Embargos, die potentiell schädlich für die Gemeinschaft sind, könnten nicht umfassend überprüfen werden. Der Rat hat außerdem die Möglichkeit, die Kommission gemäß Art. 208 EGV zu einem Tätigwerden aufzufordern. Es erscheint plausibler der Kommission im Rahmen des Art. 301 EGV eine Initiativpflicht aufzuerlegen. Denn die Kommission wird gemäß Art. 27 EUV „in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beteiligt“, so dass schon auf dieser Ebene die Interessen der Gemeinschaft hinreichende Beachtung finden und auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht überprüft werden können.

[Die Kommission nimmt hierbei eine] privilegierte Stellung ein, da sie das Initiativrecht für Gemeinschaftsrechtsakte besitzt[99]. Das Kohärenzgebot wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die GASP zwar ein Tätigwerden im Außenhandel beabsichtigt, die Kommission dessen Durchsetzung aber durch Untätigkeit verhindert.

Für die zweite Ansicht spricht hingegen, dass GASP - Beschlüsse für die Kommission grundsätzlich nicht bindend sind[100]. Zudem sind deren Mitglieder gemäß Art. 213 Abs. 2 EGV in ihren Entscheidungen völlig frei und unabhängig. Eine Bindung der Kommission an GASP-Beschlüsse hätte zur Folge, dass sie ihrer eigentlichen Aufgabe - der Wahrung der Interessen der Gemeinschaft - nicht ausreichend nachkommen und Embargen, die potentiell schädlich für die Gemeinschaft sind, nicht umfassend überprüfen kann. Der Rat hat außerdem die Möglichkeit, die Kommission gemäß Art. 208 EGV zu einem Tätigwerden aufzufordern [...]. Gleichwohl erscheint es meines Erachtens plausibler der Kommission im Rahmen des Art. 301 EGV eine Initiativpflicht aufzuerlegen. [...] Denn schließlich wird die Kommission gemäß Art. 27 EUV „in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beteiligt“, so dass schon auf dieser Ebene die Interessen der Gemeinschaft hinreichende Beachtung finden und auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht überprüft werden können[102].

Anmerkungen

Der Text der Dissertation enthält verschiedene Fehler:

1.) Grammatikfehler: "...ihrer eigentlichen Aufgabe, nämlich die Wahrung der..."

2.) Grammatikfehler: "...könnten nicht umfassend überprüfen werden..."

3.) Fehlendes Komma sowohl in der Dissertation als auch in der mutmaßlichen Vorlage: "...plausibler (,) der..."

Die Textübereinstimmungen setzen sich von S. 168 fort.

Mit den Worten "meines Erachtens" macht S. Arnold deutlich, dass es sich um eine persönliche Interpretation handelt, beim Inhalt handelt es sich also nicht um einen Allgemeinbefunde, die sich bei Mcp wiederfinden.

Sichter


[10.] Mcp/Fragment 169 26 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-06-25 19:25:26 Plagin Hood
Arnold 2004, Fragment, Gesichtet (BC), KomplettPlagiat, Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Plagin Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 169, Zeilen: 26-30
Quelle: Arnold 2004
Seite(n): 1 (Internetdokument), Zeilen: nach "e. Beschluss des Rates - eine gebundene Entscheidung?"
Auch beim Rat stellt sich die Frage, ob dieser an den GASP- Beschluss gebunden ist oder eine selbständige Entscheidung treffen kann. Im Gegensatz zu der unklaren Regelung bezüglich der Kommission ist der Wortlaut des Art. 301 EGV hier jedoch eindeutig. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Das wäre überflüssig, wenn der Rat ohnehin den Beschluss der GASP hätte annehmen müssen. Auch beim Rat stellt sich die Frage, ob dieser an den GASP - Beschluss gebunden ist, oder aber eine selbständige Entscheidung treffen kann. Im Gegensatz zu der unklaren Regelung bezüglich der Kommission ist der Wortlaut des Art. 301 EGV hier jedoch eindeutig. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Das wäre überflüssig, wenn der Rat ohnehin den Beschluss der GASP hätte annehmen müssen.
Anmerkungen

Minimaler Unterschied: "...oder eine..." statt "...oder aber eine...".

Sichter


[11.] Mcp/Fragment 170 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-06-25 19:45:35 Plagin Hood
Arnold 2004, Fragment, Gesichtet (BC), Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Plagin Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 170, Zeilen: 02-10
Quelle: Arnold 2004
Seite(n): 1 (Internetdokument), Zeilen: Abschnitte "e. Beschluss des Rates - eine gebundene Entscheidung?" und "2. Rechtsfolgena. Beschlussform - Verordnung"
Somit steht dem Rat eine eigene Abstimmungskompetenz zu.

Art. 301 EGV bestimmt nicht, in welcher Form der Beschluss des Rates zu ergehen hat. Folglich stehen ihm die in Art. 249 EGV genannten Handlungsformen, also Verordnung, Richtlinie oder Empfehlung zur Verfügung. Ein Blick auf die bisherige Embargopraxis zeigt jedoch, dass der Rat ohne Ausnahme Verordnungen erlassen hat. Dies erscheint auch im Lichte des in Art. 5 III EGV normierten Verhältnismäßigkeitsprinzips als angemessen. Eine Richtlinie oder bloße Empfehlung würde einen innerstaatlichen Transformationsprozess erfordern, der zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde.

Somit steht dem Rat eine eigene Abstimmungskompetenz zu[103].[...]

Art. 301 EGV bestimmt nicht, in welcher Form der Beschluss des Rates zu ergehen hat. Folglich stehen ihm die in Art. 249 EGV genannten Handlungsformen, vornehmlich Verordnung, Richtlinie oder Empfehlung zur Verfügung. Ein Blick auf die bisherige Embargopraxis zeigt jedoch, dass der Rat ohne Ausnahme Verordnungen erlassen hat. Dies erscheint auch im Lichte des in Art. 5 Abs. 3 EGV normierten Verhältnismäßigkeitsprinzips noch als angemessen. Eine Richtlinie oder bloße Empfehlung erfordert zudem einen innerstaatlichen Transformationsprozess, der - im Hinblick auf die oftmals dringende Situation - zuviel Zeit in Anspruch nehmen würde[104].

Anmerkungen

Ergänzend heißt es bei Mcp: "Embargomaßnahmen sind häufig eilbedürftig." S. Arnold weist ebenfalls auf die Dringlichkeit hin.

Sichter


[12.] Mcp/Fragment 170 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-06-25 19:47:15 Plagin Hood
Arnold 2004, Fragment, Gesichtet (BC), KomplettPlagiat, Mcp, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Plagin Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 170, Zeilen: 14-17
Quelle: Arnold 2004
Seite(n): 1 (Internetdokument), Zeilen: In Abschnitt "b. Umsetzungspflicht der Mitgliedstaaten"
Sofern eine Embargo-Verordnung ergeht, ist kein weiterer Umsetzungsprozess der Mitgliedstaaten erforderlich. Die Verordnung hat gemäß Art. 249 EGV allgemeine Geltung und ist in allen Teilen verbindlich. Sofern eine Embargo-Verordnung ergeht, ist kein weiterer Umsetzungsprozess der Mitgliedstaaten erforderlich. Die Verordnung hat gemäß Art. 249 EGV allgemeine Geltung und ist in allen Teilen verbindlich.
Anmerkungen
Sichter