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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Christian Koenig, Sascha Loetz, Andreas Neumann
Titel    Telekommunikationsrecht
Ort    Heidelberg
Verlag    Verlag Recht und Wirtschaft
Jahr    2004
Umfang    238 S.
Anmerkung    UTB ; 2620
ISBN    3-8252-2620-4 (UTB)

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    19


Fragmente der Quelle:
[1.] Mb/Fragment 005 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-17 18:36:28 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 5, Zeilen: 19-23
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 25, Zeilen: 10-12, 14-15
Die Telekommunikationswirtschaft ist eine Netzwirtschaft. Aus dieser Netzinfrastruktur ergeben sich viele Besonderheiten des Telekommunikationssektors. Unter einem Telekommunikationsnetz versteht man in technischer Hinsicht die Gesamtheit der Infrastruktureinrichtungen, die zur Signalübertragung genutzt werden.11

11 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, 2004, S. 25.

[Seite 25, Zeilen 10-12]

Die Telekommunikationswirtschaft ist eine Netzwirtschaft, deren faktisch-technischer Ausgangspunkt die Telekommunikationsnetze sind. Aus diesen Netzinfrastrukturen ergeben sich die Besonderheiten dieses Sektors.

[Seite 25, Zeilen 14-15]

Unter einem Telekommunikationsnetz versteht man dabei die Gesamtheit der Infrastruktureinrichtungen, die zur Signalübertragung genutzt werden.

Anmerkungen

Praktisch der gesamte Textbestand (bis auf die Einfügung "in technischer Hinsicht") ist übernommen. Der Fußnote ist weder die fast wörtliche Übernahme zu entnehmen, noch die Tatsache, dass sich das Zitat nicht nur auf den vorhergehenden Satz bezieht, sondern auf drei Sätze. Die Fußnote steht weiterhin auch nicht an einem Absatzende, so dass nicht argumentiert werden kann, dass damit der gesamte Absatz "abgegolten" werden sollte.

Sichter
Guckar


[2.] Mb/Fragment 007 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-12 11:55:18 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 7, Zeilen: 3-6
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 34, Zeilen: 6-9
Es verbindet auf physikalischer Ebene bestimmte Glasfaserkabel- und Satellitennetze, Teile des öffentlichen Telefonnetzes und eine Vielzahl anderer Netzinfrastrukturen miteinander.15 Man nennt es daher auch das „Netz der Netze“.

15 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, a. a. O., S. 34.

Es verbindet auf physikalischer Ebene bestimmte Glasfaserkabel- und Satellitennetze, Teile des öffentlichen Telefonnetzes und eine Vielzahl anderer Netzinfrastrukturen miteinander. Das Internet wird daher oft auch als „Netz der Netze“ bezeichnet.
Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats.

Quellenverweise sind zwar vorhanden, lassen den Leser aber im Unklaren über Art und Umfang der Übernahme.

Sichter
(Klgn), Guckar


[3.] Mb/Fragment 014 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-31 08:24:18 Hindemith
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 14, Zeilen: 8-14
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 25, Zeilen: 14-23
Unter einem Telekommunikationsnetz versteht man die Gesamtheit der Infrastruktureinrichtungen, die zur Signalübertragung genutzt werden.30 Die Punkte, an denen Nutzer Zugang zu einem Netz erhalten, nennt man Netzabschlusspunkte. Den Ausgangspunkt eines Übertragungswegs bezeichnet man als „Quelle“ und den Zielpunkt als „Senke“.31 Die Netzabschlusspunkte sind über eine netzartige Struktur miteinander verbunden. Die Vermittlungseinrichtungen, an denen mehrere Übertragungswege zusammenlaufen, nennt man Netzknoten.

30 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, a. a. O., S. 25.

31 Pabel, in: Jung/Vamecke, Handbuch für die Telekommunikation, 2. Aufl. 2002, 4-3.

Unter einem Telekommunikationsnetz versteht man dabei die Gesamtheit der Infrastruktureinrichtungen, die zur Signalübertragung genutzt werden. Die Punkte, an denen Nutzer Zugang zu einem Netz erhalten, an denen das Netz also sozusagen endet, werden als Netzabschlusspunkte bezeichnet. Den Ausgangspunkt eines Übertragungsvorgangs bezeichnet man als "Quelle", den Zielpunkt als "Senke". Der Begriff "Netz" impliziert dabei bereits, dass nicht von jeder Quelle zu jeder Senke ein direkter Übertragungsweg besteht, sondern dass die einzelnen Netzabschlusspunkte (NAP) über eine vermaschte ("vernetzte") Infrastruktur miteinander verbunden sind. Die Punkte, an denen mehrere Übertragungswege zusammenlaufen, nennt man Netzknoten (NK).
Anmerkungen

Die Fundstelle wird einmal genannt, es wird aber dem Leser weder klar, dass die Autorin hier zum Großteil nicht selbst formuliert, und es ist auch nicht ersichtlich, dass aus der Fundstelle nicht nur ein Satz, sondern ein ganzer Absatz übernommen wird.

Der nächste Verweis auf die Quelle findet sich erst im nächsten Absatz.

Sichter
(strafjurist), Guckar


[4.] Mb/Fragment 014 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-31 15:33:30 Hindemith
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 14, Zeilen: 15-28
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 27-29, Zeilen: 3-12 (S.27), 33-34 (S.28), 1-10 (S.29)
Telekommunikationsnetze können nach ihrer Funktion in zwei Teilnetzbereiche eingeteilt werden. Man unterscheidet hier Zugangs- und Verbindungsnetze. Bei Zugangsnetzen, die auch als Teilnehmer- oder Anschlussnetze bezeichnet werden, handelt es sich um die Teile eines Telekommunikationsnetzes, an die Teilnehmer angeschlossen sind und über die sie Zugang zu Telekommunikationsdiensten haben.32 Das Verbindungsnetz verbindet die einzelnen Zugangsnetze miteinander und wird auch Kern- oder Übertragungsnetz genannt. Am Verbindungsnetz selbst sind daher keine Teilnehmer angeschlossen. Im nationalen Festnetz wird darüber hinaus noch eine dritte Ebene unterschieden, das Ortsnetz. Diese Unterscheidung ist allerdings eher tariflich als technisch bedingt. Ortsnetze werden durch dieselbe Vorwahl bestimmt. Der einzelne Teilnehmer ist über eine sog. Teilnehmerhauptanschlusseinheit an eine Teilnehmervermittlungsstelle angeschlossen. Je nach Netzebene erfolgt die Vermittlung in einer Teilnehmer- oder einer Fernvermittlungsstelle.

32 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, a. a. O., S. 27.

[S. 27, Z. 3-12]

Nach ihrer Funktion kann man Telekommunikationsnetze grundsätzlich in zwei Teilnetzbereiche unterteilen: die Zugangsnetze und das Verbindungsnetz. Zugangsnetze werden auch als Teilnehmer- oder Anschlussnetze bezeichnet. Es handelt sich um die Teile eines Telekommunikationsnetzes, an die Teilnehmer angeschlossen sind und über die sie Zugang zu Telekommunikationsdiensten haben. [...] Diese sind durch das Verbindungsnetz miteinander verbunden, das auch als Kern- oder Übertragungsnetz bezeichnet wird. Das Verbindungsnetz ist somit derjenige Teil eines Telekommunikationsnetzes, an den keine Teilnehmer angeschlossen sind, sondern der zur Verbindung von Zugangsnetzen dient.


[S. 29, Z. 1-10]

[Aus historischen Gründen wird im Festnetz das Ortsnetz als dritte Netzebene zwischen dem Zugangs- und dem auch als Fernnetz] bezeichneten Verbindungsnetz identifiziert. Diese Unterscheidung ist im Wesentlichen mehr tarifpolitisch als technisch motiviert. Ortsnetze werden durch dieselbe Vorwahl bestimmt und können technisch aus mehreren (verbundenen) Zugangsnetzen bestehen. [...] An die Teilnehmervermittlungsstellen sind die einzelnen Teilnehmer über so genannte Teilnehmerhauptanschlusseinheiten angeschlossen. Jeder Telekommunikationsvorgang über eine solche Anschlusseinheit muss über die betreffende Teilnehmervermittlungsstelle erfolgen.

Anmerkungen

Weder den Umfang der Übernahme noch die Nähe zur Originalformulierung wird ausgewiesen. Der zweite Teil des Abschnittes wird gar nicht ausgewiesen, obwohl die Quelle trotz leichter Umformulierungen gut erkennbar ist.

Sichter
fret


[5.] Mb/Fragment 014 29 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-17 18:42:25 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 14, Zeilen: 29-32
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 27, Zeilen: 13-18
Telekommunikationsnetze können auch nach der Art der Übertragung in physikalische und logische Netze aufgeteilt werden. Bei physikalischen Netzen sind Quelle und Senke durchgängig über dasselbe physikalische Medium (z. B. Kabel) miteinander verbunden. Bei logischen Netzen dagegen findet die Über-[mittlung des Telekommunikationsverkehrs auf einer höheren Ebene statt.33]

[33 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, a. a. O., S. 27.]

Des weiteren kann nach Art der Übertragung zwischen Quelle und Senke zwischen physikalischen und logischen Netzen unterschieden werden. Bei physikalischen Netzen sind Quelle und Senke - vermittelt über entsprechende Netzknoten - durchgängig über dasselbe physikalische Medium (Kabel, Funkwellen etc.) verbunden. Bei logischen Netzen wird der Telekommunikationsverkehr hingegen auf einer höheren logischen Ebene von der Quelle zur Senke transportiert.
Anmerkungen

Die Stelle setzt sich auf der Folgeseite fort. Erneut wird zwar die Fundstelle angegeben, aus der insgesamt in der Mitte des Absatzes stehenden Fußnote ergibt sich aber nicht, dass hier der gesamte Absatz nur leicht umformuliert übernommen wird. Vielmehr entsteht der Eindruck, diese beziehe sich nur auf den vorhergehenden Satz und dieser sei auch nur eine inhaltliche, keine sprachliche Übernahme. Für eine ursprüngliche Textübernahme und nachträgliche Umstellung sprechen auch sprachliche Details wie die Verwendung von "dasselbe" statt "das selbe", was hier angebrachter wäre.

Sichter
(strafjurist), Guckar


[6.] Mb/Fragment 015 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-19 12:01:33 Fret
Fragment, Gesichtet, KeineWertung, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 15, Zeilen: 1-5 (ganze Seite)
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 27, Zeilen: 25-29
Physikalische Netze sind heute in der Regel nur noch als Teilnetze eines logischen Netzes anzutreffen. So ist beispielsweise auch das öffentliche Festnetz ein logisches Telekommunikationsnetz, da es unterschiedliche physikalische Medien, wie Kupferkabel und Glasfaserkabel,34 integriert.

34 Zu den Übertragungsmedien im Einzelnen unter A. I. 5.

Selbst das öffentliche Festnetz integriert unterschiedlichste physikalische Medien - vom Kupferkabelanschluss im Zugangsbereich über Glasfaser- und Richtfunknetze im Verbindungsbereich - und ist damit ein logisches Netz. Physikalische Telekommunikationsnetze sind daher im Wesentlichen nur noch Teilnetze (logischer) öffentlicher Telekommunikationsnetze.
Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 014 29. Der Text ist umformuliert, aber die Quelle ist eindeutig erkennbar. Die dem hier dokumentierten Text vorhergehende Fn.33 benennt zwar die Fundstelle, macht aber nicht deutlich, dass anschließend weiter übernommen wird. Den Rest der Seite macht eine Grafik aus, welche ohne Quellenangabe eine Nachempfindung der Abb.2 auf S. 25 der Quelle darstellt.

Sichter
fret


[7.] Mb/Fragment 021 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 10:48:45 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 21, Zeilen: 17-24
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 30, Zeilen: 32-42
Jede Funkfeststation kann nur einen bestimmten Bereich („Funkzelle“) versorgen, weshalb Mobilfunknetze eine zelluläre Struktur aufweisen. Sie bestehen aus einer Vielzahl von sich zum Teil überlappenden Ausstrahlungsbereichen. Verlässt ein Teilnehmer den Ausstrahlungsbereich einer Funkzelle, muss das Netz dies automatisch erkennen und die Verbindung von und zu diesem Nutzer auf die Funkfeststation umleiten, in deren Ausstrahlungsbereich sich der Teilnehmer hineinbewegt hat. Diese Fähigkeit eines Mobilfunknetzes bezeichnet man als „Roaming“.60

60 Koenig/Loetz/Neumam, Telekommunikationsrecht, a. a. O., S. 30.

In landgestützten Mobilfunknetzen sind jedoch räumlich nur sehr beschränkte Ausstrahlungsbereiche möglich.

Aus diesem Grund weisen diese Netze eine zellulare Struktur auf: Sie bestehen aus einer Vielzahl von sich teilweise überlappenden Ausstrahlungsbereichen, deren Gesamtfläche den Versorgungsbereich bildet. Verlässt in einem solchen zellularen Mobilfunknetz der Nutzer den Ausstrahlungsbereich einer Funkbasisstation (Funkzelle), muss das Netz dies automatisch erkennen und die Verbindung von und zu diesem Nutzer auf diejenige Funkbasisstation umleiten, in deren Ausstrahlungsbereich sich der Nutzer hineinbewegt hat. Diese Fähigkeit eines Mobilfunknetzes, die man als „Roaming“ bezeichnet, macht eine komplexe technische Infrastruktur auf der Ebene des Kemnetzes erforderlich:

Anmerkungen

Zwar wird die Quelle am Ende des Absatzes genannt, jedoch ist nicht deutlich dass bis auf z.T. minimalste sprachliche Veränderungen ("zelluläre" vs. "zellulare") der gesamte Abschnitt übernommen wird. Fragment wird unmittelbar gefolgt von Mb/Fragment 021 26.

Sichter
Strafjurist


[8.] Mb/Fragment 021 26 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-24 12:13:42 Graf Isolan
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 21, Zeilen: 26-27, 29-32
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 32, Zeilen: 1-4, 6-11
Die derzeit gängige Mobilfunktechnologie basiert auf der zweiten Generation nach dem europäischen GSM61-Standard. [...]62 Die wesentliche Neuerung besteht bei UMTS darin, dass das Netz von Beginn an auf paketvermittelte Nachrichtenübertragung ausgerichtet ist. In den GSM-Netzen musste diese Funktionalität erst durch zusätzliche technische Erweiterungen nachträglich eingeführt werden.63

61 Global System for Mobile Communications.
62 Universal Mobile Telecommunications System.
63 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, a. a. O., S. 32.

Die hier geschilderte Architektur eines zellularen Mobilfunknetzes - und insbesondere die dabei verwendete Terminologie - orientiert sich an der eines Mobilfunknetzes der zweiten Generation nach dem GSM-Standard, also der derzeit gängigen Mobilfunktechnologie. [...] Der wichtigste technische Unterschied besteht darin, dass bei UMTS sowohl das Funk- als auch das Kernnetz von Beginn an auf paketvermittelte Nachrichtenübertragung - namentlich auf der Basis des Internetprotokolls6- ausgerichtet sind. In den GSM-Netzen musste diese Funktionalität hingegen erst durch zusätzliche technische Erweiterungen nachträglich eingeführt werden

6 Siehe hierzu näher unten d) (S.34).

Anmerkungen

Quelle wird angegeben (die FN 62 wurde mit aufgeführt um deutlich zu machen, dass hier keine weitere Quellenangabe erfolgte), jedoch nicht deutlich gemacht, dass hier anfangs leicht sprachlich verändert, später wörtlich übernommen wird.

Fragment folgt unmittelbar auf Mb/Fragment 021 17.

Sichter
Strafjurist


[9.] Mb/Fragment 024 27 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-19 12:27:21 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 24, Zeilen: 28-32
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 34, 35, Zeilen: 25-32; 8-10
II. Telekommunikationsdienste und -anwendungen

In der Fernmeldetechnik unterscheidet man zwischen verschiedenen Ebenen. Die wichtigste Unterscheidung ist dabei die zwischen Telekommunikationsnetzen und -diensten. In telekommunikationsrechtlicher Hinsicht ist besonders bedeutsam, dass Anbieter eines Telekommunikationsdienstes nicht auch [notwendigerweise der Betreiber des Telekommunikationsnetzes sein muss.]

[S. 34, Z. 25-27, 32-33]

II. Telekommunikationsdienste, -endeinrichtungen und -inhalte

Die Fernmeldetechnik unterscheidet seit jeher zwischen mehreren Ebenen. [...]

Die aus telekommunikationsrechtlicher Sicht bedeutsamste Unterscheidung ist die zwischen Netzen und Diensten.

[S. 35, Z. 8-10]

Auch für das Telekommunikationsrecht ist in diesem Zusammenhang unmittelbar bedeutend, dass der Anbieter eines Telekommunikationsdienstes nicht selbst das Telekommunikationsnetz betreiben muss, über das der Dienst erbracht wird.

Anmerkungen

Die Autorin glättet und kürzt den Quelltext, bleibt aber sehr nahe an der Originalformulierung, vor allem in den Schlüsselworten. Eine Quellenangabe findet sich in der Fortsetzung der Übernahme auf der Folgeseite( Fragment 025 01), diese macht aber nicht deutlich, wie weit die Übernahme reicht, weder räumlich noch sprachlich.

Sichter
fret


[10.] Mb/Fragment 025 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-19 12:28:39 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 25, Zeilen: 1-4, 8-9
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 35, Zeilen: 7-14
[In telekommunikationsrechtlicher Hinsicht ist besonders bedeutsam, dass Anbieter eines Telekommunikationsdienstes nicht auch] notwendigerweise der Betreiber des Telekommunikationsnetzes sein muss. Er kann auch einzelne Teilleistungen von einem Netzbetreiber oder auch von anderen Diensteanbietern auf vertraglicher Basis beziehen und seinen Kunden als Gesamtheit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anbieten.81 Telekommunikationsdienste sind nach der gesetzlichen Legaldefinition „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen“.82 Die wichtigsten Beispiele für Telekommunikationsdienste sind die Festnetz- und die Mobilfunktelefonie.

81 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, a. a. O., S. 35.

82 § 3 Nr. 24 TKG.

Der prominenteste Telekommunikationsdienst ist die (Festnetz- und Mobilfunk-)Telefonie.

Auch für das Telekommunikationsrecht ist in diesem Zusammenhang unmittelbar bedeutend, dass der Anbieter eines Telekommunikationsdienstes nicht selbst das Telekommunikationsnetz betreiben muss, über das der Dienst erbracht wird. Er kann insoweit einzelne Teilleistungen von einem oder mehreren Netzbetreibern, aber auch von anderen Diensteanbietern auf vertraglicher Grundlage beziehen und sie seinen Kunden als Gesamtheit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anbieten.

Anmerkungen

Fortsetzung der Übernahme der Vorseite (vgl. Fragment 024 27).

Die Fußnote macht nicht deutlich, dass hier ein ganzer Absatz nur leicht sprachlich umgearbeitet, aber inhaltlich komplett übernommen wurde. Die Norm wird bei der Plagiatszählung nicht gewertet.

Sichter
fret


[11.] Mb/Fragment 103 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 16:18:05 Kybot
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 103, Zeilen: 2-6
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 37, Zeilen: 19-24
Unter einem Markt versteht man denjenigen Ort, an dem Angebot und Nachfrage nach einer bestimmten Ware oder Dienstleistung aufeinander treffen. Märkte können dabei sowohl hinsichtlich des jeweiligen Gutes als auch ihrer räumlichen Lage und Ausbreitung unterschieden werden. In diesem Zusammenhang spricht man auch von sachlicher und räumlicher Marktabgrenzung.361

361 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, a. a. O. S. 37.

Unter einem Markt versteht man denjenigen Ort, an dem Angebot und Nachfrage nach einem bestimmten Gut, also nach einer Ware oder einer Dienstleistung, aufeinander treffen. Dabei können Märkte sowohl hinsichtlich des jeweiligen Gutes als auch hinsichtlich ihrer räumlichen Lage und Ausbreitung unterschieden werden - man spricht insofern von sachlicher und räumlicher Marktabgrenzung bzw. von sachlich und räumlich relevanten Märkten.
Anmerkungen

Aus der Fußnote kann der Leser nicht entnehmen, dass hier ein ganzer Absatz nur leicht umformuliert komplett übernommen wurde.

Sichter
Guckar


[12.] Mb/Fragment 103 27 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 10:51:40 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 103, Zeilen: 27-34
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 116, Zeilen: 27-34
Art. 15 Abs. 1 S. 3 der Rahmenrichtlinie schreibt vor, dass die Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts zu definieren sind. Das ergibt sich auch aus der Märkte-Empfehlung362 und ist somit mit dem Verfahren identisch, das die Kommission zur Ermittlung der in der Empfehlung bezeichneten Märkte angewendet hat. Ausgangspunkt der Marktabgrenzung ist daher das Nachfrageverhalten (sog. „Bedarfsmarktkonzept“), welches auch der wettbewerbsrechtlichen Marktabgrenzung zugrunde liegt.363 Einem Produktmarkt werden dabei alle Produkte zugeordnet, die aus [Sicht der Nachfrager gegeneinander austauschbar sind.]

362 Vgl. Erwägungsgründe 5-8 der Märkte-Empfehlung, a. a. O.
363 Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. 2001, S. 168.

Art. 15 Abs. 1 S. 3 RRL schreibt vor, dass die Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts zu definieren sind.143 Das ergibt sich auch aus der Märkteempfehlung,144 ist also mit dem Verfahren identisch, das die Kommission zur Ermittlung der in der Empfehlung bezeichneten Märkte angewendet hat. Ausgangspunkt der Marktabgrenzung ist mithin das Nachfrageverhalten, welches auch der wettbewerbsrechtlichen Marktabgrenzung zugrunde liegt. Einem Produktmarkt werden dabei alle Produkte zugeordnet, die aus Sicht der Nachfrager gegeneinander austauschbar sind, [...]

143 Vgl. zu diesen insbesondere auch die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABI. EG 1997 C 372,5.
144 Vgl. Erwägungsgründe 5 bis 8 der Märkteempfehlung.

Anmerkungen

Wenngleich einiges des Textes Normentext oder Titel ist, sind auch die jeweiligen Überleitungen weitgehend identisch.

Sichter
Strafjurist


[13.] Mb/Fragment 114 33 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 10:54:20 Fret
Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 114, Zeilen: 33-35
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 120, Zeilen: 12-18
Ebenso wie die Marktdefinition umfasst auch die Marktanalyse Prognoseelemente. Erforderlich ist also eine wertende, zukunftsgerichtete Betrachtung, wobei die im Wettbewerbsrecht entwickelten [Anhaltspunkte wie Marktanteile, potentieller Wettbewerb, Kontrolle über Infrastruktur und Größen- und Verbundvorteile heranzuziehen sind.402]

402 Vgl. EU-Kommission, Leitlinien zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht, a. a. O., Ziff. 78, die eine nicht abschließende Liste von Kriterien enthält

Ebenso wie die Marktdefinition umfasst auch die Marktanalyse bzw. die Bestimmung von beträchtlicher Marktmacht Prognoseelemente. Sie macht also eine wertende, zukunftsgerichtete Betrachtung erforderlich, die aufgrund der bisherigen Entwicklung des Marktes und der derzeitig nachweisbaren Marktverhältnisse durchzuführen ist. Dabei sind die im Wettbewerbsrecht entwickelten Anhaltspunkte, wie Marktanteile, potentieller Wettbewerb, Kontrolle über Infrastruktur und Größen- und Verbundvorteile,157heranzuziehen.

157 Ziff. 78 der Marktanalyseleitlinien enthält eine nicht abschließende Liste von Kriterien.

Anmerkungen

Die Quelle wird hier nicht genannt. Wenngleich der Passus inhaltlich sicher nur so oder sehr ähnlich darstellbar ist, so scheint dies hinsichtlich der sprachlichen Fassung doch nicht notwendig zu sein (vgl. die FN, sowie die inhaltlich nicht alternativlose Auswahl der Stichpunkte der Aufzählung). Gerade die Aufzählung einer Auswahl von Kriterien, aber auch eigenständiger Formulierungen wie "Prognoseelemente" ist nicht von Normtexten etc. vorgegeben.

s. Diskussion.

Sichter
Strafjurist


[14.] Mb/Fragment 115 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-13 12:22:11 Strafjurist
Fragment, KeineWertung, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 115, Zeilen: 1-5
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 120, Zeilen: 12-20
[Erforderlich ist also eine wertende, zukunftsgerichtete Betrachtung, wobei die im Wettbewerbsrecht entwickelten] Anhaltspunkte wie Marktanteile, potentieller Wettbewerb, Kontrolle über Infrastruktur und Größen- und Verbundvorteile heranzuziehen sind.402 Entscheidend ist hierbei, dass das Vorliegen eines einzelnen Merkmals regelmäßig nicht ausreichen wird, um eine beträchtliche Marktmacht zu begründen, sondern eine Bewertung aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat.403

402 Vgl. EU-Kommission, Leitlinien zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht, a. a. O., Ziff. 78, die eine nicht abschließende Liste von Kriterien enthält.
403 EU-Kommission, Leitlinien zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht, a. a. O., Ziff. 75 und 79.

Ebenso wie die Marktdefinition umfasst auch die Marktanalyse bzw. die Bestimmung von beträchtlicher Marktmacht Prognoseelemente. Sie macht also eine wertende, zukunftsgerichtete Betrachtung erforderlich, die aufgrund der bisherigen Entwicklung des Marktes und der derzeitig nachweisbaren Marktverhältnisse durchzuführen ist. Dabei sind die im Wettbewerbsrecht entwickelten Anhaltspunkte, wie Marktanteile, potentieller Wettbewerb, Kontrolle über Infrastruktur und Größen- und Verbundvorteile, heranzuziehen. Entscheidend

ist dabei, dass regelmäßig das Vorliegen eines einzelnen Kriteriums nicht hinreichend sein wird, um beträchtliche Marktmacht anzunehmen.

Anmerkungen

s. Diskussion.

Fortsetzung von http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Mb/Fragment_114_33, die Übernahme des Textbestands der Quelle setzt sich ohne Quellenangabe fort.

Sichter


[15.] Mb/Fragment 121 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 06:57:40 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 121, Zeilen: 21-26
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 121, Zeilen: 3-8
b) Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt

Bei Fragen der Marktdefinition und Marktanalyse hat die Regulierungsbehörde gem. § 123 Abs. 1 S. 1 TKG das Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt herzustellen. Die Methodik der sektorspezifischen Regulierung soll hierdurch der des allgemeinen Kartellrechts auf institutioneller Ebene angenähert werden.425


425 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht a. a. O., S. 121.

1. Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt

Aus § 123 Abs.1 S.1 TKG ergibt sich, dass die Regulierungsbehörde bei Fragen der Marktdefinition und der Marktanalyse i.S.d. §§ 10, 11 TKG das Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt herzustellen hat. Auf institutioneller Ebene soll damit eine Annäherung der Methodik der sektorspezifischen Regulierung und des allgemeinen Kartellrechts bewirkt werden.

Anmerkungen

Auch hier entnimmt der Leser der Fußnote nicht, dass der gesamte Absatz praktisch keine relevante Formulierungs- oder gar gedankliche Eigenleistung enthält, sondern sich von marginalen Umstellungen und Glättungen abgesehen komplett - inkl. der Überschrift - so in der Quelle findet.

Sichter
Guckar


[16.] Mb/Fragment 122 25 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-18 17:51:18 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 122, Zeilen: 25-34
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 121, 123, Zeilen: 32-34; 1-6
Soweit Maßnahmen der Regulierungsbehörde Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben, hat sie vor Erlass einer Entscheidung ein Konsolidierungsverfahren zu durchlaufen (§§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 3 i. V. m. § 12 Abs. 2 und §§ 15, 13 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 TKG). Wann dies der Fall sein soll, regelt das Gesetz nicht näher. Nahe liegend wäre hier eine Anknüpfung an das wettbewerbsrechtlich etablierte Kriterium der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.429 Nach der weiten Auslegung dieses Kriteriums durch den EuGH können umgekehrt alle Maßnahmen, die nicht lediglich nationale Märkte betreffen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

429 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, a. a. O, S. 122 f.

[Seite 121, Zeilen 32-34]

Ein weiteres Verfahren ist einzuleiten, wenn gemäß § 10 Abs. 3 TKG das Ergebnis des Marktdefinitionsverfahrens Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten haben wird.

[Seite 123, Zeilen 1-6]

[Nahe liegen würde eine Anknüpfung an das wettbewerbsrecht]lich etablierte Kriterium der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten (vgl. Art.81 Abs.1, Art.82 Abs.1 EG). Dieses Kriterium hat allerdings in der Rechtsprechung des EuGH eine weite Aulegung erfahren. Nach dieser ist eher in umgekehrter Wendung davon auszugehen, dass all jenes, was nicht lediglich nationale Märkte betrifft, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten berühren kann.164


164 In diese Richtung tendiert anscheinend auch die Kommission, vgl. Ziff. 147 der Marktanalyseleitlinien, wonach alle Maßnahmen erfasst werden sollen, die „unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell“ Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben können. Es dürfte schwierig sein, Maßnahmen zu finden, die diesen Anforderungen nicht genügen.

Anmerkungen

Auch hier dokumentiert die Fußnote weder den Umfang der Übernahme noch die Nähe der Formulierung. Zudem wird hier die aussage der Quelle aus dem Kontext gerissen, denn S. 122 f. der Quelle beziehen sich auf ein spezielles Vetoverfahren, und der Sinn des Begriffs "umgekehrt" erschließt sich in der gekürzten Fassung der Autorin nicht mehr.

Sichter
Guckar


[17.] Mb/Fragment 161 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 16:23:57 Kybot
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 161, Zeilen: 10-17
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 169, Zeilen: 3-4, 29-35
Rufnummern kommt als dem klassischen Adressierungselement aus Sicht der Endkunden große Bedeutung zu. Hätte ein Wechsel des Anbieters auch automatisch einen Wechsel der Rufnummer zur Folge, würde dies viele Kunden von einem solchen Schritt abhalten. Die Möglichkeit, die Rufnummer auch bei einem Anbieterwechsel beibehalten zu können, die sog. Rufnummernportabilität, ist daher eine wesentliche Voraussetzung für die Wechselbereitschaft eines Kunden und somit auch für einen chancengleichen Wettbewerb.559

559 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, a. a. O., S. 169.

[Seite 169, Zeilen 3-4]

Insbesondere in Telefonnetzen kommt Rufnummern als dem klassischen Adressierungselement auch aus Sicht der Teilnehmer große Bedeutung zu.

[Seite 169, Zeilen 29-35]

Die Möglichkeit, auch nach einem Wechsel des Netzbetreibers oder Diensteanbieters die bisherige Rufnummer behalten zu können, die so genannte Rufnummernportabilität, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wechselbereitschaft des Teilnehmers und damit für einen chancengleichen Wettbewerb um den Endkunden. Hätte der Anbieterwechsel nämlich auch eine Änderung der Rufnummer zur Folge, würde dies viele Teilnehmer von einer solchen Wahlentscheidung abhalten, da sie die entsprechenden Anpassungskosten zu tragen hätten: [...]

Anmerkungen

Zentrale Teile der Formulierungen werden wörtlich übernommen, die Satzstruktur nur umgestellt und gekürzt. Aus der Fußnote ergibt sich nicht, dass die drei vorhergehenden Sätze nur kosmetisch umgearbeitete Textübernahmen sind.

Sichter
Guckar


[18.] Mb/Fragment 161 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-12 14:09:19 Fret
Fragment, KeineWertung, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 161, Zeilen: 11-17
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 169, Zeilen: 29-38
Hätte ein Wechsel des Anbieters auch automatisch einen Wechsel der Rufnummer zur Folge, würde dies viele Kunden von einem solchen Schritt abhalten. Die Möglichkeit, die Rufnummer auch bei einem Anbieterwechsel beibehalten zu können, die sog. Rufnummernportabilität, ist daher eine wesentliche Voraussetzung für die Wechselbereitschaft eines Kunden und somit auch für einen chancengleichen Wettbewerb.559

559 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, a. a. O., S. 169.

Die Möglichkeit, auch nach einem Wechsel des Netzbetreibers oder Diensteanbieters

die bisherige Rufnummer beibehalten zu können, die so genannte Rufnummemportabilität, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wechselbereitschaft des Teilnehmers und damit für einen chancengleichen Wettbewerb um den Endkunden. Hätte der Anbieterwechsel nämlich auch eine Änderung der Rufnummer zur Folge, würde dies viele Teilnehmer von einer solchen Wahlentscheidung abhalten, da sie entsprechende Anpassungskosten zu tragen hätten: [...]

Anmerkungen
Sichter


[19.] Mb/Fragment 177 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-27 22:18:37 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 177, Zeilen: 8-16
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 208, Zeilen: 23-30
Dabei muss grundsätzlich auch die Rufnummer des Anschlusses, von dem der Notruf ausgeht, übermittelt werden. Dies soll das Aufspüren von Personen, die die Notrufmöglichkeit missbrauchen, ermöglichen. Außerdem sind auch die Daten zu übermitteln, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht. So können Rettungsmaßnahmen auch dann eingeleitet werden, wenn der Notrufer entweder nicht weiß, wo genau er sich befindet (so z. B. bei Notrufen von Kindern), oder seinen Standort aus anderen Gründen nicht mitteilen kann (z. B. bei Anrufen von Schwerstverletzten). Dabei muss grundsätzlich auch die Rufnummer des Anschlusses, von dem der Notruf ausgeht, übermittelt werden. Dadurch soll vor allem die Ermittlung von Personen ermöglicht werden, welche die Notrufmöglichkeit missbrauchen. Darüber hinaus sind auch die Daten zu übermitteln, mittels derer der Standort ermittelt werden kann, von dem der Notruf ausgeht. Auf diese Weise können Rettungsmaßnahmen auch eingeleitet werden, wenn der Notrufer entweder nicht weiß, wo genau er sich befindet, oder das aus anderen Gründen nicht mitteilen kann.
Anmerkungen

Zwar werden insbesondere zum Schluss hin die Ausführungen durch Beispiele ergänzt, jedoch ist ansonsten der Bezug auf die Quelle deutlich.

Sichter
Strafjurist, Hindemith (PlagKat)