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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Manfred Eberhard Rinne (Redakteur)
Titel    Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6: Sachenrecht
Herausgeber    Kurt Rebmann, Franz Jürgen Säcker und Roland Rixecker
Ort    München
Verlag    C.H. Beck
Ausgabe    4. Auflage
Jahr    2004
ISBN    3-406-45874-2

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    18


Fragmente der Quelle:
[1.] Analyse:Ma/Fragment 076 27 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-06-15 15:42:39 SleepyHollow02
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, Münchener Kommentar Bd6, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 76, Zeilen: 27-28, 108-113
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 877, Zeilen: Rn 1
[...]118 Deshalb ist an abhandengekommenen Kulturgütern der Erwerb vom Nichtberechtigten i.d.R. ausgeschlossen.119

118 Wiegand in Staudinger – BGB: Buch 3 Sachenrecht, 2004, § 935, Rdnr. 1–5. Der Eigentümer kann in den Fällen der §§ 932 bis 934 jedenfalls besser als der Erwerber die Vertrauenswürdigkeit dessen überprüfen, dem er den Besitz überlässt. Hat aber der Eigentümer die Verfügung des Nichtberechtigten nicht durch Besitzüberlassung ermöglicht, lässt das Gesetz das Interesse eines erleichterten und sicheren Rechtsverkehrs hinter dem Bestandsschutz des Eigentums zurücktreten, Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 935, Rdnr. 1–4.

119 Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 935, Rdnr. 1–4.

Der Eigentümer kann in den Fällen der §§ 932 bis 934 jedenfalls besser als der Erwerber die Vertrauenswürdigkeit dessen überprüfen, dem er den Besitz überlässt. Hat aber der Eigentümer die Verfügung des Nichtberechtigten nicht durch Besitzüberlassung ermöglicht, lässt das Gesetz das Interesse eines erleichterten und sicheren Rechtsverkehrs hinter dem Bestandsschutz des Eigentums zurücktreten. Deshalb ist an abhanden gekommenen Sachen der Erwerb vom Nichtberechtigten idR ausgeschlossen.
Anmerkungen

Lange wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung als Zitat. Quack wird schon zuvor (Text vor Fußnote 115) eng paraphrasiert. Wiederholung in Fragment_094_12 und Fragment_097_101.

Sichter
SleepyHollow02


[2.] Analyse:Ma/Fragment 077 27 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 14:59:52 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, Münchener Kommentar Bd6, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 77, Zeilen: 27-33
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 878, Zeilen: Rn 8
Die für das Abhandenkommen bedeutsame Unfreiwilligkeit ist nach allgemeinen besitzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Der Besitz an dem unrechtmäßig entzogenen Kulturgut muss ohne den Willen des Eigentümers verloren worden sein, gegen den Willen ist nicht erforderlich. Ist der Besitz zunächst freiwillig gelockert und wird der Rest dann unfreiwillig verloren, liegt allerdings Abhandenkommen vor. Bei der Beurteilung der Unfreiwilligkeit kommt es auch nicht [auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts an, in dessen Vollzug der Besitz aufgegeben worden ist.] Die für das Abhandenkommen bedeutsame Unfreiwilligkeit ist nach allgemeinen besitzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen9 (...) Der Besitz muss ohne den Willen verloren worden sein, gegen den Willen ist nicht erforderlich.10 Ist der Besitz zunächst freiwillig gelockert und wird der Rest dann unfreiwillig verloren, liegt allerdings Abhandenkommen vor.11 Es kommt nicht auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts an, in dessen Vollzug der Besitz aufgegeben worden ist.
Anmerkungen

Fortsetzung in Fragment_078_01. Auf die Quelle wird im Satz zuvor und auf der nachfolgenden Seite verwiesen.

Sichter
SleepyHollow02


[3.] Analyse:Ma/Fragment 078 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-06-15 15:24:29 SleepyHollow02
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, Münchener Kommentar Bd6, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 78, Zeilen: 1-9
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 878, Zeilen: Rn 8
[Bei der Beurteilung der Unfreiwilligkeit kommt es auch nicht] auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts an, in dessen Vollzug der Besitz aufgegeben worden ist. Es ist vor allem auch nicht von Bedeutung, ob das Geschäft wegen Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners unwirksam, wegen Irrtums oder wegen Täuschung angefochten oder, wie etwa als Scheingeschäft, sonst mit Mängeln behaftet ist.124 Da es um den tatsächlichen Herrschaftswillen geht, sind Mängel des Besitzaufgabewillens nach besitzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, nicht nach denen für Willenserklärungen.125 Deshalb kann auch eine irrtümliche Aufgabe des unmittelbaren Besitzes freiwillig sein und muss nicht zum Abhandenkommen führen.

124 Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 935, Rdnr. 1–4 m.w.N.

125 Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 935, Rdnr. 1–4 m.w.N.

Es kommt nicht auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts an, in dessen Vollzug der Besitz aufgegeben worden ist. Es ist vor allem nicht von Bedeutung, ob das Geschäft wegen Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners unwirksam, wegen Irrtums oder wegen Täuschung angefochten oder, wie etwa als Scheingeschäft, sonst mit Mängeln behaftet ist. Da es um den tatsächlichen Herrschaftswillen geht, sind Mängel des Besitzaufgabewillens nach besitzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, nicht nach denen für Willenserklärungen. Deshalb kann auch eine irrtümliche Aufgabe des unmittelbaren Besitzes freiwillig sein und muss nicht zum Abhandenkommen führen.
Anmerkungen

Forsetzung von Fragment_077_27. In den Fußnoten wird auf eine falsche Stelle (Rn 1-4) verwiesen.

Sichter
SleepyHollow02


[4.] Analyse:Ma/Fragment 090 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-06-14 11:35:01 SleepyHollow02
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, Münchener Kommentar Bd6, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 90, Zeilen: 19-21
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 879, Zeilen: Rn 11
Für eine differenzierende Bewertung dieser Fallgestaltung gibt es keinen hinreichenden Anlass. Außerdem ist eine Differenzierung gegenüber der sonstigen Behand[lung des Besitzdieners dogmatisch nicht konsequent.176]

176 Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl. 1999, § 52 V; Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 935, Rdnr. 11.

Für eine differenzierende Bewertung dieser Fallgestaltung gibt es keinen hinreichenden Anlass. Außerdem ist eine Differenzierung gegenüber der sonstigen Behandlung des Besitzdieners dogmatisch nicht konsequent.18

18 Baur/Stürner § 52 V.

Anmerkungen

Die wörtliche Übernahme von zwei Sätzen wird nicht gekennzeichnet, sondern in der Nennung der Quelle an zweiter Stelle kaschiert. Der erste Beleg wird auch in der Quelle genannt. Schon im vorausgehenden Satz wird die Quelle paraphrasiert.

Sichter
SleepyHollow02


[5.] Analyse:Ma/Fragment 094 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-06-15 15:44:03 SleepyHollow02
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, Münchener Kommentar Bd6, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 94, Zeilen: 12-14, 107-112
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 877, Zeilen: Rn 1
[...]191 Deshalb ist an abhandengekommenen Kulturgütern aufgrund kultureller Beutenahme der Erwerb vom Nichtberechtigten i.d.R. ausgeschlossen.192

191 Wiegand in Staudinger – BGB: Buch 3 Sachenrecht, 2004, § 935, Rdnr. 1–5. Der Eigentümer kann in den Fällen der §§ 932 bis 934 jedenfalls besser als der Erwerber die Vertrauenswürdigkeit dessen überprüfen, dem er den Besitz überlässt. Hat aber der Eigentümer die Verfügung des Nichtberechtigten nicht durch Besitzüberlassung ermöglicht, lässt das Gesetz das Interesse eines erleichterten und sicheren Rechtsverkehrs hinter dem Bestandsschutz des Eigentums zurücktreten, Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 935, Rdnr. 1–4.

192 Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 935, Rdnr. 1–4.

Der Eigentümer kann in den Fällen der §§ 932 bis 934 jedenfalls besser als der Erwerber die Vertrauenswürdigkeit dessen überprüfen, dem er den Besitz überlässt. Hat aber der Eigentümer die Verfügung des Nichtberechtigten nicht durch Besitzüberlassung ermöglicht, lässt das Gesetz das Interesse eines erleichterten und sicheren Rechtsverkehrs hinter dem Bestandsschutz des Eigentums zurücktreten. Deshalb ist an abhanden gekommenen Sachen der Erwerb vom Nichtberechtigten idR ausgeschlossen.
Anmerkungen

Wiederholung von Ma/Fragment_076_27, weitere Wiederholung in Fragment_097_101.

Sichter
SleepyHollow02


[6.] Analyse:Ma/Fragment 097 101 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-06-15 15:52:18 SleepyHollow02
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, Münchener Kommentar Bd6, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 97, Zeilen: 101-106
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 877, Zeilen: Rn 1
----

201 [...] Der Eigentümer kann in den Fällen der §§ 932 bis 934 BGB jedenfalls besser als der Erwerber die Vertrauenswürdigkeit dessen überprüfen, dem er den Besitz überlässt. Hat aber der Eigentümer die Verfügung des Nichtberechtigten nicht durch Besitzüberlassung ermöglicht, lässt das Gesetz das Interesse eines erleichterten und sicheren Rechtsverkehrs hinter dem Bestandsschutz des Eigentums zurücktreten, Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 935, Rdnr. 1–4.

Der Eigentümer kann in den Fällen der §§ 932 bis 934 jedenfalls besser als der Erwerber die Vertrauenswürdigkeit dessen überprüfen, dem er den Besitz überlässt. Hat aber der Eigentümer die Verfügung des Nichtberechtigten nicht durch Besitzüberlassung ermöglicht, lässt das Gesetz das Interesse eines erleichterten und sicheren Rechtsverkehrs hinter dem Bestandsschutz des Eigentums zurücktreten.
Anmerkungen

Wiederholung von Ma/Fragment_076_27 sowie Fragment_094_12.

Sichter
SleepyHollow02


[7.] Analyse:Ma/Fragment 397 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-06-15 15:46:06 SleepyHollow02
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, Münchener Kommentar Bd6, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 397, Zeilen: 14-19
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 847, Zeilen: Rn 1
Die Konstruktion des gutgläubigen Mobiliarerwerbs innerhalb des BGB will somit den Rechtsverkehr und das Vertrauen des Erwerbers im Regelfall mit Vorrang vor dem Eigentümer schützen, wenn die äußeren Anknüpfungspunkte für den Rechtserwerb (d.h. die Übergabe) und damit der durch die Besitzverschaffungsmacht begründete Rechtsschein verwirklicht sind.254

254 Vgl. Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 932, Rdnr. 1 und 3.

... dass das Gesetz den Rechtsverkehr und das Vertrauen des Erwerbers im Regelfall mit Vorrang vor dem Eigentümer schützen will, wenn die äußeren Anknüpfungspunkte für den Rechtserwerb (Übergabe), dh. der durch die Besitzverschaffungsmacht begründete Rechtsschein, verwirklicht sind.
Anmerkungen

Gerade für einen "Vgl."-Verweis auf zwei separate Randnummern wird hier zuviel Text wörtlich übernommen.

Sichter
SleepyHollow02


[8.] Analyse:Ma/Fragment 406 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 15:21:52 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, Münchener Kommentar Bd6, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 406, Zeilen: 16-20
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 857, Zeilen: Rn 43
[...] begründet die konkrete Situation, also die trotz konkreter Verdachtslage unterlassene Nachforschung selbst, die Bösgläubigkeit. Die Bestimmung der notwendigen Verifizierungsbemühungen dient damit nur der argumentativen Konkretisierung der Verdachtslage und als Begründung für ihr Vorliegen.289

289 Vgl. Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 932, Rdnr. 41–48.

Vielmehr begründet die konkrete Situation, also die trotz konkreter Verdachtslage unterlassene Nachforschung selbst, die Bösgläubigkeit. Die "Nachforschungspflicht" dient zur argumentativen Konkretisierung der Verdachtslage und als Begründung für ihr Vorliegen.
Anmerkungen

Trotz wörtlicher Übernahmen nur ein "Vgl."-Verweis auf acht Randnummern in der Quelle. Im direkten Anschluss folgt ein längeres, als solches gekennzeichetes wörtliches Zitat.

Sichter
SleepyHollow02


[9.] Analyse:Ma/Fragment 418 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 15:23:59 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, Münchener Kommentar Bd6, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 418, Zeilen: 11-23
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 855, Zeilen: Rn 36
Allgemein wird es somit für möglich gehalten, dass auch die soziale Gruppe, der der Erwerber angehört, ein wichtiges Kriterium zur Vermeidbarkeit einer Fehleinschätzung der Situation darstellt. Sie ist auch von Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob der Fehler in der konkreten Erwerbssituation ‚leicht‘ vermeidbar war und damit ‚grob fahrlässige Unkenntnis‘ hinsichtlich der Eigentumsposition des Veräußerers zu bejahen ist. Dementsprechend wird nicht nur für den (inter-)nationalen Kulturgüterverkehr, sondern allgemein davon ausgegangen, dass an einen Kaufmann, einen Bankier, eine Pfandkreditanstalt oder einen Rechtsanwalt bei der Beurteilung der Situation strengere Anforderungen zu stellen sind als an einen einfachen Arbeiter, der keinerlei Erfahrungen in dem Gebiet des Kulturguterwerbs und Kunsthandels insgesamt aufzuweisen hat. Zur Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs ist auch von Bedeutung, ob der Erwerber allgemein geschäftlich erfahren oder unerfahren ist. [...] ist auch die soziale Gruppe, der der Erwerber angehört, ein wichtiges Kriterium zur Vermeidbarkeit einer Fehleinschätzung der Situation. Sie ist auch von Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob der Fehler in der konkreten Erwerbssituation "leicht" vermeidbar war. An einen Kaufmann, einen Bankier, eine Pfandkreditanstalt81 oder einen Rechtsanwalt sind bei der Beurteilung der Situation strengere Anforderungen zu stellen als an einen Arbeiter.82 Von Bedeutung ist deshalb auch, ob der Erwerber ganz allgemein geschäftlich erfahren oder unerfahren ist.
Anmerkungen

Der Wortlaut der Quelle wird nahezu vollständig verwertet und durch Einschübe auf den Kulturgüterverkehr angepasst. Kurz zuvor wird die Quelle im Haupttext namentlich genannt. Der Satzbeginn mit "Allgemein wird für möglich gehalten" lenkt aber von der Quelle wieder ab. Das Fragment wird hier dennoch als Bauernopfer gewertet.

Sichter
SleepyHollow02


[10.] Analyse:Ma/Fragment 419 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-06-15 15:53:27 SleepyHollow02
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, Münchener Kommentar Bd6, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 419, Zeilen: 22-28
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 857, Zeilen: Rn 46
Ist ein Ausnahmefall der Provenienzerforschungsobliegenheit eines Erwerbers kultureller Güter anzunehmen, so wird auf der Grundlage der gesetzlichen Interessenwertung und unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Abweichung von dieser am ehesten rechtfertigen lassen, dass der Erwerber zurückfragt oder sich ausdrücklich Eigentum versichern lässt, seltener schon, dass er die Vorlage von Beweismitteln verlangt und nur ganz ausnahmsweise, dass er selbst nachforscht.324

324 Vgl. Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 932, Rdnr. 41–48.

Ist ein solcher Ausnahmefall anzunehmen, so wird auf der Grundlage der gesetzlichen Interessenwertung und unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Abweichung von dieser am ehesten rechtfertigen lassen, dass der Erwerber zurückfragt oder sich ausdrücklich Eigentum versichern lässt, seltener schon, dass er die Vorlage von Beweismitteln verlangt und nur ganz ausnahmsweise, dass er selbst nachforscht.
Anmerkungen

Der Verfasser übernimmt einen Formulierungsfehler aus der Quelle ("wird ... rechtfertigen lassen").

Sichter
SleepyHollow02


[11.] Analyse:Ma/Fragment 501 108 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-10 07:29:50 SleepyHollow02
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, Münchener Kommentar Bd6, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 501, Zeilen: 108-111
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 855, Zeilen: Rn 35
Dabei wird in der Rechtsliteratur in erster Linie an langlebige Wirtschaftsgüter gedacht, die in den Bevölkerungskreisen des Veräußerers üblicherweise mit Eigentumsvorbehalt erworben werden. Hier muss sich der Erwerber um ein etwa bestehendes Sicherungseigentum oder einen Eigentumsvorbehalt kümmern. Bei langlebigen Wirtschaftsgütern, die in den Bevölkerungskreisen des Veräußerers üblicherweise mit Eigentumsvorbehalt erworben werden, muss sich der Erwerber um ein etwa bestehendes Sicherungseigentum oder einen Eigentumsvorbehalt kümmern.
Anmerkungen

Es folgt ein gekennzeichnetes Zitat aus derselben Quelle.

Sichter
SleepyHollow02


[12.] Analyse:Ma/Fragment 502 29 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 15:30:42 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, Münchener Kommentar Bd6, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 502, Zeilen: 29-32
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 855, Zeilen: Rn 35
[Wichtig ist jedoch in allen Einzelfällen, dass „verkehrsübliche Schlampereien und verkehrsüblicher Leichtsinn“] keinen Anlass dafür bieten, die grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Andererseits sind Umstände, die nur in Fachkreisen bekannt sind – außer bei diesen –, im gewöhnlichen Verkehr nicht zu berücksichtigen.576

576 Vgl. Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 932, Rdnr. 32–40.

Andererseits sind verkehrsübliche Schlampereien und verkehrsüblicher Leichtsinn kein Anlass, die grobe Fahrlässigkeit zu verneinen.79 Freilich sind Umstände, die nur in Fachkreisen bekannt sind - außer bei diesen [...] im gewöhnlichen Verkehr nicht zu berücksichtigen.
Anmerkungen

Beispiel für ein kleines "Eisbergzitat", bei dem der größere Teil des übernommen Wortlauts nicht als Zitat ausgewiesen wird. Als Bauernopfer gewertet wurde hier nur der Teil, der dem Schlusszeichen folgt.

Sichter
SleepyHollow02


[13.] Analyse:Ma/Fragment 507 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-06-15 15:54:51 SleepyHollow02
Fragment, Gesichtet, KeineWertung, Ma, Münchener Kommentar Bd6, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 507, Zeilen: 7-9, 17-19
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 855, Zeilen: Rn 37
Von Bedeutung ist damit auch beim Erwerb kultureller Güter vom Nichteigentümer die Verkehrsauffassung über die im Normalfall erforderliche Legitimation des Veräußerers. [...] Die Anforderungen dürfen hier allerdings nicht so weit gehen, dass die grundsätzliche Wertung des Gesetzes zur Legitimationswirkung des Besitzes aufgehoben wird591 ...

591 Vgl. Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 932, Rdnr. 32–40.

Von Bedeutung ist auch die Verkehrsauffassung über die im Normalfall erforderliche Legitimation des Veräußerers.84 Die Anforderungen dürfen hier allerdings nicht so weit gehen, dass die grundsätzliche Wertung des Gesetzes zur Legitimationswirkung des Besitzes aufgehoben wird.
Anmerkungen

Zeilen 10-16 behandeln ein Urteil des OLG München mit "vgl."-Verweis auf Müller-Katzenburg, Internationale Standards im Kulturgüterverkehr, 1996, S. 320. Der "Vgl."-Verweis auf neun Randnummern in der Quelle lässt die wörtliche Übernahme nicht erkennen.

Sichter
SleepyHollow02


[14.] Analyse:Ma/Fragment 513 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-06-15 15:56:51 SleepyHollow02
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, Münchener Kommentar Bd6, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 513, Zeilen: 18-25
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 856, Zeilen: Rn 39
Auch die Vermögenslage und das geschäftliche Verhalten des Veräußerers sind im (inter-)nationalen Kulturgüterverkehr wesentliche Indizien zur Beurteilung dessen Eigentümerstellung.620 Einem Veräußerer, der erkennbar wirtschaftliche Schwierigkeiten hat (eventuelle Liquiditätsschwierigkeiten621), muss der Erwerber nach allgemeinen Erfahrungswerten mit größerer Vorsicht gegenüberstehen622 (Kenntnis der „desolaten finanziellen Verhältnisse“623).624 Deshalb ist auch die Sicherungsübereignung kultureller Wertgegenstände, die immerhin ein Sicherungsbedürfnis voraussetzt, in der Regel etwas verdächtiger als ein Aus[tauschgeschäft zu bewerten.625.]

620 Vgl. Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 932, Rdnr. 32–40; Beckmann in Juris Praxis Kommentar BGB – Band 3 Sachenrecht, 2. Aufl. 2005, § 932, Rdnr. 21–26.

621 Vgl. Kunze, Restitution „Entarteter Kunst“ – Sachenrecht und Internationales Privatrecht, 2000, S. 170–184.

622 Vgl. Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 932, Rdnr. 32–40.

623 Vgl. auch den Ansatz bei BGH, Entscheidung des 8. Zivilsenats vom 8.02.1978, Az: VIII ZR 20/77, JZ 1978, 400.

624 Vgl. Schnabel/Tatzkow, Nazi Looted Art – Handbuch Kunstrestitution weltweit, 2007, S. 42–44.

625 Vgl. Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 932, Rdnr. 32–40.

Die Vermögenslage und das geschäftliche Verhalten des Veräußerers sind wesentliche Indizien. Einem Veräußerer, der erkennbar wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, muss der Erwerber mit größerer Vorsicht gegenüberstehen,88 deshalb ist auch die Sicherungsübereignung, die ja immerhin ein Sicherungsbedürfnis voraussetzt, etwas verdächtiger als ein Austauschgeschäft [...].
Anmerkungen

Der Text gibt den Eindruck, als sei er selbständig unter Rückgriff auf eine Vielzahl von Quellen formuliert. Fortsetzung in Fragment_514_01.

Sichter
SleepyHollow02


[15.] Analyse:Ma/Fragment 514 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-06-15 15:58:39 SleepyHollow02
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, Münchener Kommentar Bd6, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 514, Zeilen: 1-11
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 856, Zeilen: Rn 39
[Deshalb ist auch die Sicherungsübereignung kultureller Wertgegenstände, die immerhin ein Sicherungsbedürfnis voraussetzt, in der Regel etwas verdächtiger als ein Aus]tauschgeschäft zu bewerten.625 Allgemein soll dabei der bekannt schlechten Vermögenslage des Veräußerers die völlig unbekannte Vermögenslage gleich zu achten sein, sodass bei dieser Vermögenssituation auch die Erklärungen des Veräußerers wenig Vertrauen verdienen.626 Neben Liquiditätsschwierigkeiten stellen auch frühere unkorrekte kaufmännische Verhaltensweisen des Veräußerers wichtige Indizien dar, die der Erwerber nicht unbeachtet lassen darf. Während eine aktuelle oder vorübergehende schlechte Liquiditätslage im (inter-)nationalen Kunsthandel allgemein noch keinen Anlass für Bösgläubigkeit begründet, darf der Erwerber in seiner Beurteilung bspw. Ungereimtheiten bei der Abwicklung des Geschäfts (wie etwa mehrere Rechnungen) nicht vernachlässigen.

625 Vgl. Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 932, Rdnr. 32–40.

626 Vgl. Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 932, Rdnr. 32–40.

... deshalb ist auch die Sicherungsübereignung, die ja immerhin ein Sicherungsbedürfnis voraussetzt, etwas verdächtiger als ein Austauschgeschäft [...]. Der bekannt schlechten Vermögenslage des Veräußerers ist die völlig unbekannte Vermögenslage gleich zu achten. Bei unbekannter Vermögenssituation verdienen auch die Erklärungen des Veräußerers wenig Vertrauen.89 Früheres unkorrektes kaufmännisches Verhalten des Veräußerers ist ein Indiz, das der Erwerber nicht unbeachtet lassen darf.90 Ebenso wenig darf er Ungereimtheiten bei der Abwicklung des Geschäfts (zB mehrere Rechnungen) vernachlässigen.91 Die schlechte Liquiditätslage eines Wirtschaftszweigs allgemein begründet hingegen noch keinen Anlass für Bösgläubigkeit.92
Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment_513_18. Hier wird eine komplette Randnummer mit leichten Umformulierungen übernommen. Das wird aus einigen "Vgl."-Verweisen auf neun Randnummern nicht ersichtlich.

Sichter
SleepyHollow02


[16.] Analyse:Ma/Fragment 737 26 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-10 07:44:58 SleepyHollow02
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, Münchener Kommentar Bd6, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 737, Zeilen: 26-34
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 918, Zeilen: Rn 1
Ebenso wie die usucapio bereits innerhalb des römischen Rechts zentrales Mittel des Eigentumserwerbs nach gescheiterter rechtsgeschäftlicher Übereignung war, stellt der Beweis einer Ersitzung durch den Eigentumsprätendenten oder einen Rechtsvorgänger – insbesondere innerhalb des romanischen Rechtskreises – bis heute „die sicherste Grundlage für Eigentumsansprüche dar“61. Aus rechtsvergleichender Sicht ist vorweg bereits darauf aufmerksam zu machen, dass Rechtserwerb und Anspruchsverlust aufgrund Zeitablaufs erst seit der Profilierung des materiellen und des prozessualen Anspruchs Mitte des 19. Jahrhunderts präzise unterschieden werden, sodass eine diesbezügliche Differenzierung in zahlreichen [europäischen Zivilrechtsordnungen bei Ausgestaltung ihres Zivilgesetzbuches noch keinen Niederschlag finden konnte.62] Die Ersitzung (usucapio usw.) ist im römschen Recht und im romanischen Rechtskreis zentrales Mittel des Eigentumserwerbs nach gescheiterter rechtsgeschäftlicher Übereignung. Bis heute stellt in Südeuropa der Beweis einer Ersitzung durch den Eigentumsprätendenten oder einen Rechtsvorgänger die sicherste Grundlage für Eigentumsansprüche dar. [...] Rechtserwerb durch Zeitablauf und Anspruchsverlust durch Zeitablauf werden erst seit der Profilierung des materiellen und des prozessualen Anspruchs Mitte des 19. Jh. präzise unterschieden; diese Unterscheidung hat nicht in allen europäischen Zivilrechtsordnungen Niederschlag gefunden.
Anmerkungen

Als Zitat gekennzeichnet werden fünf zusammenhängende Wörter („die sicherste Grundlage für Eigentumsansprüche dar“), es fehlt eine Kennzeichnung weiterer Übereinstimmungen von 8, 10 und 16 zusammenhängenden Wörtern aus dem Umfeld sowie des gesamten Gedankengangs.

Sichter
SleepyHollow02


[17.] Analyse:Ma/Fragment 739 24 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-06-15 15:59:58 SleepyHollow02
Fragment, Gesichtet, KeineWertung, Ma, Münchener Kommentar Bd6, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 739, Zeilen: 20-24
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 919, Zeilen: Rn 3, 5
Damit wird die Ersitzung zu einem Notbehelf für die Fälle eines fehlgeschlagenen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs unrechtmäßig entzogener Kulturgüter, in denen rechtsgeschäftlicher Erwerb auch des im intendierten Erwerbszeitpunkt Gutgläubigen nicht möglich ist.70 So erläutert bspw. Baldus im Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, dass der praktisch wichtigste Anwendungsbereich die Ersitzung abhandengekommener Sachen sei, wobei „wirtschaftliche Relevanz … am ehesten das Abhandenkommen von Kunstwerken“ aufweist.71

70 Vgl. Baldus in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 937, Rdnr. 1–5.

71 Vgl. Baldus in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 937, Rdnr. 1–5.

Damit wird die Ersitzung zu einem Notbehelf: Zum einen für Fälle fehlgeschlagenen Eigentumserwerbs, in denen rechtsgeschäftlicher Erwerb auch des im intendierten Erwerbszeitpunkt Gutgläubigen nicht möglich ist [...] Praktisch wichtigster Anwendungsbereich ist die Ersitzung abhanden gekommener Sachen [...], wirtschaftliche Relevanz weist am ehesten das Abhandenkommen von Kunstwerken auf.2
Anmerkungen

Eine Übernahme von 8 Wörtern wird gekennzeichnet, nicht aber eine Übereinstimmung von 13 zusammenhängenden Wörtern. Der zweite Satz wird hier lediglich zur Anschauung wiedergegeben.

Sichter
SleepyHollow02


[18.] Analyse:Ma/Fragment 751 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-03-22 15:37:03 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ma, Münchener Kommentar Bd6, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 751, Zeilen: 10-13, 15-20
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 935, Zeilen: Rn 2, 5
Das Tatbestandsmerkmal der „Nachfolge“ will die accessio temporis eingrenzen: Die Rechtslage soll innerhalb von zehn Jahren geklärt sein, sofern eventuelle Besitzwechsel auf (tatsächlicher) Übereinkunft des alten und des neuen Besitzers beruhen.116 [...] Nicht nur die erste Übertragung ist erfasst, auch mehrere Rechtsnachfolgen erfüllen nach dem Sinn der Norm jeweils den Tatbestand.118 Die Rechtsnachfolgen müssen sich darüber hinaus im sog. Eigenbesitz i.S.d. § 872 BGB vollziehen, also vom vermeintlichen Eigentümer auf den neuen vermeintlichen Eigentümer (Fremdbesitz belässt die Ersitzungsmöglichkeit zunächst beim früheren Eigenbesitzer).119

116 Vgl. Baldus in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 943, Rdnr. 1–6.

118 OLG Frankfurt, Urteil des 18. Zivilsenats vom 19.12.1974, Az: 18 U 56/73, MDR 76, 223: Frist für Ersitzung durch Rechtsnachfolger: Sonstiger Orientierungssatz: 1. Auf die zur Ersitzung führende Frist wird nicht nur die Besitzzeit des unmittelbaren Rechtsvorgängers angerechnet, sondern auch die Besitzzeit der entfernteren Rechtsvorgänger des Ersitzenden.

119 Vgl. Baldus in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 943, Rdnr. 1–6.

Das Tatbestandsmerkmal der "Nachfolge" will vielmehr die accessio temporis eingrenzen: Die Rechtslage soll innerhalb von zehn Jahren geklärt sein, sofern eventuelle Besitzwechsel auf (tatsächlicher) Übereinkunft des alten und des neuen Besitzers beruhen. [...] Nicht nur die erste Übertragung ist erfasst, auch mehrere Rechtsnachfolgen erfüllen nach dem Sinn der Norm jeweils den Tatbestand.8 [...]

Die Rechtsnachfolgen müssen sich im Eigenbesitz (§ 872), also vom vermeintlichen Eigentümer auf den neuen vermeintlichen Eigeintümer vollziehen. Fremdbesitz belässt die Ersitzungsmöglichkeit zunächst beim früheren Eigenbesitzer.


8 OLG Frankfurt MDR 76, 233; Planck/Brodmann Anm. 2.

Anmerkungen

"Vgl."-Verweise auf 6 Randnummern, keine Kennzeichnung als Zitat.

Sichter
SleepyHollow02