Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Hans-Jürgen Sonnenberger |
Titel | Internationales Privatrecht, Einleitung |
Sammlung | Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Band 7. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Internationales Privatrecht |
Ort | München |
Verlag | C.H. Beck |
Ausgabe | 2. Auflage |
Jahr | 1990 |
Seiten | 5-233 |
ISBN | 3-406-30546-6 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 0 |
[1.] Lm/Fragment 025 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 12:29:25 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sonnenberger 1990 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 25, Zeilen: 17-24 |
Quelle: Sonnenberger 1990 Seite(n): 144, Zeilen: Rn 339 |
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Nicht nur in der Praxis, sondern auch im Schrifttum, wird die Meinung vertreten, der Umfang der theoretischen Diskussion über die Qualifikation stehe möglicherweise in umgekehrter Relation zu ihrer praktischen Bedeutung.[FN 5] Tatsächlich wird bei der Bearbeitung von Fällen mit Auslandsberührung dauernd qualifiziert, häufig unbewußt und deshalb ohne daß davon gesprochen wird, während es der Theorie gerade darauf ankommt, den Schleier des Unbewußten zu lüften und durch allgemeine theoretische Erörterung zu bewirken, daß die Vorgänge richtig behandelt werden.[FN 6] Allerdings hat die sprachliche [Ungenauigkeit der Begriffe wesentlich dazu beigetragen, daß die Meinungen über das Wesen der Qualifikation bis heute auseinander laufen.[FN 7]]
[FN 5] FRAGISTAS, Zur Testamentsform im internationalen Privatrecht, RabelsZ 4 (1930), S. 930-936 (934) hat schon daraufhingewiesen, daß die Lösung von Probleme des IPR manchmal unnötig erschwert wird, weil man unrichtigerweise ein Qualifikationsproblem daraus macht; vgl. auch statt anderen MünchKomm-SONNENBERGER, a.a.O., Rn. 339, Fn. 755. [FN 6] KEGEL, IPR<sup>7</sup>, § 7 III 3d, S. 259. |
Nicht nur in der Praxis, auch im Schrifttum kann man die Meinung finden, die Theorie der Qualifikation stehe möglicherweise in ihrem Umfang in umgekehrter Relation zur praktischen Bedeutung.[FN 755] Tatsächlich wird bei der Bearbeitung von IPR-Fällen dauernd qualifiziert, nur häufig unbewußt und deshalb ohne daß davon gesprochen wird, während es der Theorie gerade darauf ankommt, den Schleier des Unbewußten zu lüften und durch allgemeine theoretische Erörterung zu bewirken, daß die Vorgänge richtig behandelt werden.[FN 756] Es muß allerdings festgestellt werden, daß die sprachliche Ungenauigkeit des Begriffes leider wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Meinungen über das Wesen der Qualifikation bis heute auseinandergehen.
[FN 756] So zutreffend KEGEL IPR § 7 III 3 d. |
Sonnenberger wird in Fußnote 5 an zweiter Stelle und als "vgl. auch statt anderen" erwähnt. Sonnenbergers Fußnote 756 wird übernommen, aber um die Seitenzahl ergänzt, die Wertung "so zutreffend" wird weggelassen. |
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[2.] Lm/Fragment 217 05 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 15:03:27 PlagProf:-) | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sonnenberger 1990 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 217, Zeilen: 5-11 |
Quelle: Sonnenberger 1990 Seite(n): 145, Zeilen: Rn 343 |
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Wer sich streng am Wortsinn orientiert, wird leicht eine Antwort geben können: nur bei der Subsumtion. Wer weiter blickt, wird eher dazu neigen, alle möglicherweise erforderlichen Auslegungs- und Subsumtionsakte dazuzurechnen. Es ist ferner denkbar, daß man Auslegung und Subsumtion nur auf der Tatbestandsseite der Kollisionsnorm oder nur auf der Rechtsfolgenseite als Qualifikation bezeichnet, oder daß man nur die Auslegung der kollisionsrechtlichen Begriffe dazu rechnet.[FN 22]
[FN 22] Cf. MÜNCHKOMM-SONNENBERGER, Einl., Rn. 343. |
Wer sich an den strengsten Wortsinn hält, wird die Antwort geben: nur bei den Subsumtionen. Wer vom weiteren Wortsinn ausgeht, wird dazu neigen, die möglicherweise erforderlichen Auslegungs- und Subsumtionsakte dazuzurechnen. Es ist ferner denkbar, daß man nur Auslegung und Subsumtion auf der Tatbestandsseite der Kollisionsnorm oder auf ihrer Rechtsfolgenseite als Qualifikation bezeichnet, oder daß man nur die Auslegung der kollisionsrechtlichen Begriffe dazu rechnet. |
Fußnote 22 verweist mit »Cf.« auf Sonnenberger. Die Art der Übernahme – wörtlich mit minimalen Eingriffen – ist so nicht erkennbar. |
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