Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Robert Neuner |
Titel | Der Sinn der internationalprivatrechtlichen Norm. Eine Kritik der Qualifikationstheorie |
Ort | Brünn etc. |
Verlag | Rudolf M. Rohrer |
Jahr | 1932 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 7 |
[1.] Lm/Fragment 039 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-04 10:01:31 Hotznplotz | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, Neuner 1932, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 39, Zeilen: 14-19, 104, 106-107 |
Quelle: Neuner 1932 Seite(n): 13, Zeilen: 28-35, 106-108 |
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Kritisch läßt sich heute anmerken, daß die Beispiele, die KAHN im dritten Abschnitt seiner Abhandlung wählt, ein ganz anderes Problem betreffen. Dort behandelt er etwa die Frage, ob darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß eine ausländische Sachnorm angewendet werden will? KAHN verneint diese Frage, weil sich dann Gesetzeskumulationen (positive Gesetzeskollisionen) oder Gesetzesvakuen (negative Gesetzeskollisionen) ergeben würden.[FN 33]
[FN 33] [...] Vgl. hierzu auch LEWALD, [Règles générales des conflits des lois. Contribution à la technique du droit international privé, RCADI 1939-III, S. 1-147 (140),] der richtigerweise den positiven und negativen Konflikt als eine Folge der Verschiedenheit der Kollisionsnormen betrachtet [...]. |
Die Beispiele, die K a h n in dem dritten Abschnitt seiner ersten Abhandlung bringt, betreffen ein ganz anderes Problem, nämlich: Ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß eine ausländische Sachnorm angewendet oder nicht angewendet werden will? K a h n verneint diese Frage, weil sich dann Gesetzeskumulationen – mehrere Gesetze wollen gleichzeitig angewendet werden – oder Gesetzesvakuen – keines von den verschiedenen in Betracht kommenden Gesetzen will angewendet werden – ergeben würden[FN 4].
[FN 4] Vg1. hierzu auch L e w a l d, Récueil des Cours de L'Académie de droit international 1925, IV, 27 ff., der richtigerweise den positiven und negativen Konflikt als eine Folge der Verschiedenheit der Kollisionsnormen betrachtet. |
Neuner wird im direkten Anschluß mit seiner Meinung zu Kahn offen paraphrasiert, daher Wertung als Bauernopfer. |
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[2.] Lm/Fragment 040 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-12 09:34:50 PlagProf:-) | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, Neuner 1932, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 40, Zeilen: 1-2 |
Quelle: Neuner 1932 Seite(n): 14, Zeilen: 1-2 |
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Man muß wohl daran zweifeln, ob man hier korrekterweise von einer latenten Gesetzeskollision sprechen kann. | [...] man muß sogar zweifeln, ob man hier korrekterweise von einer latenten Gesetzeskollision sprechen kann. |
Am Ende des vorangehenden Satzes referenziert der Verfasser Neuner (1932). Diesen Satz übernimmt er aber dann fast wörtlich ohne jegliche Kenntlichmachung. Zudem behauptet der Verweis auf Neuner, dieser stimme (nur) im Ergebnis damit überein. |
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[3.] Lm/Fragment 040 16 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-04 08:08:14 Hotznplotz | Fragment, Gesichtet, Lm, Neuner 1932, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 40, Zeilen: 16-31 |
Quelle: Neuner 1932 Seite(n): 14, Zeilen: 13-28 |
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Daß KAHN hier die Vorfragen behandelt, obwohl sie dogmatisch nicht zum Thema der Qualifikation gehören, erklärt sich aus dem Ziel der Abhandlung, zugleich die internationale Schule des IPR bekämpfen. Er zeigt daher, daß es nicht möglich ist, ein international einheitliches Privatrecht dadurch herzustellen, daß man auf den Geltungswillen der einzelnen Rechtsordnungen abstellt.
Der Kern der KAHNschen Problemstellung dürfte in folgenden Fragen liegen: |
Daß K a h n diese Fälle erörtert, obwohl sie nicht eigentlich zum Thema des Kapitels gehören, erklärt sich aus dem Zweck der Abhandlung. Sie soll zugleich die internationale Schule des internationalen Privatrechts bekämpfen[FN 2] und er zeigt daher, daß es auch nicht möglich ist, ein international einheitliches Privatrecht dadurch herzustellen, daß man auf den Geltungswillen der einzelnen Rechtsordnungen abstellt.
Der Kern der K a h n schen Problemstellung dürfte in folgendem liegen: 1. Sind die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen untereinander so verschieden, daß es unmöglich ist eine Kollisionsnorm zu bilden, die alle Rechtsordnungen in einer Weise abgrenzt, daß alle Fälle und jeder einzelne zweckmäßig erfaßt werden? 2. Sind die einzelnen positiv-rechtlichen Kollisionsnormen so eng mit dem materiellen Rechtssystem ihres Landes verbunden, daß ihre Anwendung auf fremde materielle Rechtsnormen unmöglich ist oder zu sinnlosen Ergebnissen führt? Verweist die Kollisionsnorm unter Umständen auf eine ausländische Sachnorm, die auf den Fall nicht paßt oder läßt sie die passende nicht finden? |
Neuner (1932) wird zuvor (Zeile 1) in Fußnote 34 zu einer anderen Aussage erwähnt. Fortsetzung in Fragment 041 01. |
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[4.] Lm/Fragment 041 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-04 08:01:10 Hotznplotz | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, Neuner 1932, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 41, Zeilen: 1-17, 110-112 |
Quelle: Neuner 1932 Seite(n): 14-15, Zeilen: S. 14: 29, 34-40; S. 15: 1-10, 16-17, 101-104 |
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Antworten auf beide Fragen lassen sich unschwer finden.
1. Selbst wenn man eine perfekte Kollisionsnorm nicht bilden kann, so kann man, wie KAHN selbst in einer 1899 erschienenen Abhandlung gezeigt hat,[FN 37] wenigstens eine solche bilden, die Gruppen von Rechtssystemen, die untereinander näher verwandt sind, hinreichend erfaßt. Tatsächlich hat die staatsvertragliche Schaffung von international gemeinsamen Kollisionsnormen seither immer größere Fortschritte gemacht. Soweit Versuche gescheitert oder sogar Rückschritte zu verzeichnen sind, lag die Ursache nicht in der Verschiedenartigkeit der positivrechtlich vorgegebenen Rechtssysteme, sondern darin, daß verschiedene Nationen nicht auf ihre Eigentümlichkeiten im IPR verzichten wollten.[FN 38] 2. Kollisionsnormen dürfen eben nicht in Hinblick auf ein einziges positivrechtliches System des Privatrechts gebildet werden, auch wenn sie selbst ein Teil einer einzelstaatlichen Rechtsordnung sind.[FN 39] Alles andere widerspräche ihrem Sinn.[FN 40] Für KAHN sind die Kollisionsnormen Regeln, die einem bestimmten einzelstaatlichen Rechtssystem angehören. {[FN 37] KAHN [...] [FN 38] Cf. NEUNER, Der Sinn ..., S. 14f.} [FN 39] Auf diesen Punkt hat besonders ausdrücklich RABEL, RabelsZ 1931, S. 246, hingewiesen. Sogar für Vertreter der nationalen Schule des IPR gilt dies nicht; a.A. ZITELMANN, IPR I, Bd. 2, 1912, S. 6. {[FN 40] So NEUNER, Der Sinn ..., S. 15; [...]} |
Auf beide Fragen ist es nicht schwer, eine Antwort zu finden. [...] Und selbst wenn man nicht eine Kollisionsnorm bilden kann, die alle überhaupt existierenden Sachnormen voneinander abgrenzt, so kann man, wie K a h n selbst in einer 1899 erschienenen Abhandlung gezeigt hat[FN 3], wenigstens eine solche bilden, die Gruppen von Rechtssystemen, die untereinander näher verwandt sind, erfaßt. Tatsächlich hat die staatsvertragliche Schaffung von international gemeinsamen Kollisionsnormen immer größere Fortschritte gemacht und
[S. 15] soweit Versuche gescheitert sind oder sogar Rückschritte zu verzeichnen sind, lag die Ursache nicht in der verschiedenen Natur der verschiedenen positivrechtlich geordneten Rechtsverhältnisse, sondern darin, daß verschiedene Nationen nicht auf nationale Eigentümlichkeiten ihres internationalen Privatrechts [...] verzichten wollten. 2. Die Kollisionsnorm darf eben nicht im Hinblick auf ein einziges positivrechtliches System des Privatrechts gebildet werden, obgleich sie selbst ein Teil der nationalen Rechtsordnung ist[FN 1]. Das widerspricht ihrem Sinn. [...] Ebenso wie für K a h n ist für B a r t i n die Kollisionsnorm eine Regel, die einem bestimmten nationalen Rechtssystem angehört. [FN 1] Auch von einem Vertreter der nationalen Schule des internationalen Privatrechts nicht; a. A. Zitelmann, Internationales Privatrecht 2, 6; auf den im Text erwähnten Gesichtspunkt hat besonders eindrücklich Rabel hingewiesen, ZauslintPrR. 5, 246. |
Auf Neuner (1932) wird zweimal verwiesen, aber ohne die langen wörtlichen Übernahmen erkennbar werden zu lassen. |
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[5.] Lm/Fragment 051 111 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-04 09:24:17 Hotznplotz | Fragment, Gesichtet, Lm, Neuner 1932, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 51, Zeilen: 111-117 |
Quelle: Neuner 1932 Seite(n): 20, Zeilen: 10-18, 106-107, 109 |
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[FN 94] [...] Er beobachtet treffend (S. 138, 147, 151), daß BARTIN eine Reihe ganz verschiedener Probleme und Fälle, die schon früher bekannt waren, zusammengewürfelt hat. Der eigentliche Qualifikationskonflikt sei nicht ein Konflikt der Qualifikation der Gesetze, sondern einer ihrer Interpretation. Diese Interpretation erfolge mit Hilfe wissenschaftlicher Begriffe, die als solche festzustellen und von den einzelnen positiven Rechtsordnungen unabhängig seien. Daher sei ein Qualifikationskonflikt verschiedener Gesetze gerade in diesen Fragen schwer denkbar. |
Er sieht richtig[FN 4], daß B a r t i n eine Reihe ganz verschiedener Probleme und Fälle, die schon früher bekannt waren, zusammengewürfelt hat. Der eigentliche Qualifikationskonflikt sei nicht ein Konflikt der Qualifikation der Gesetze, sondern einer ihrer Interpretation[FN 5]. Diese Interpretation erfolgt [...] durch wissenschaftliche Begriffe, die als solche feststehen[FN 6] und von den einzelnen positiven Rechtsordnungen unabhängig sind. Daher ist ein Qualifikationskonflikt verschiedener Gesetze gerade in diesen Fragen nicht denkbar[FN 7].
[FN 3] S. 138 [FN 4] S. 147 {[FN 5] Zustimmend C a t e l l a n i 2, 423.} [FN 6] Vgl. S. 151. |
Neuner wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. |
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[6.] Lm/Fragment 051 119 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-04 08:25:23 Hotznplotz | Fragment, Gesichtet, Lm, Neuner 1932, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 51, Zeilen: 118-123 |
Quelle: Neuner 1932 Seite(n): 19-20, Zeilen: S. 19: 35-36; S. 20: 1-4, 101 |
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[FN 95] FEDOZZI, [...] Archivio Giuridico 69, Modena 1902, S. 225-305 (268): es ist leicht, gegen die Qualifikationstheorie einzuwenden, daß die Bedürfnisse des internationalen Verkehrs etwas Unbestimmtes und zudem nur Postulate seien, aber es steckt doch der richtige Kern in ihnen, daß ein IPR eben sinnlos ist, wenn es sich von vornherein an ein einziges nationales Rechtssystem bindet. |
Es ist leicht gegen diese Theorie einzuwenden, daß die Bedürfnisse des internationalen Verkehrs
[S. 20] etwas ganz Unbestimmtes[FN 1] und zudem nur Postulate sind, aber es steckt doch der richtige Kern in ihr, daß eben ein internationales Privatrecht sinnlos ist, wenn es sich von vornherein an ein einziges nationales Rechtssystem bindet.[FN 1] F e d o z z i, Archivio giuridico 69 (1902), 268; [...] |
keine Erwähnung von Neuner in diesem Kontext |
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[7.] Lm/Fragment 054 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-06-04 09:03:52 Hotznplotz | Fragment, Gesichtet, Lm, Neuner 1932, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 54, Zeilen: 1-5 |
Quelle: Neuner 1932 Seite(n): 21; 23, Zeilen: S. 21: 111-115, S. 23: 112-115 |
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[Ferner räumt er selbst ein, daß das ausländische Gesetz nur nach dem Willen des] inländischen Gesetzgebers anzuwenden sei und daß deshalb eine Anwendung im Widerspruch zu seinem eigenen Zweck nicht sinnwidrig sein dürfe.[FN 109] Er ist sogar der Meinung, daß die Gerichte in den Fällen, in denen sie der ausländischen Qualifikation folgen, vorher eine Qualifikation in grosso nach der lex fori vorgenommen hätten.[FN 110] [FN 109] ARMINJON, Les qualifications a.a.O. (Fn. 106), S. 283. [FN 110] Ibid, S. 281. |
[S. 21] [FN 4] [...] A r m i n j o n a.a.O. S. 283 wendet ein, daß das ausländische Gesetz nur nach dem Willen des inländischen Gesetzgebers angewandt wird und daß deshalb eine Anwendung im Widerspruch zu seinem eigenen Zweck nicht sinnwidrig sei.
[FN 2] [...] A r m i n j o n a.a.O. S. 281 meint, daß die Gerichte in den Fällen, in denen sie der ausländischen Qualifikation gefolgt sind, vorher eine Qualifikation in grosso nach der lex fori vorgenommen hätten. |
Direkter Anschluß zu Fragment 053 18. Neuner wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. |
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