Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | A[leksandr]. N. Makarov |
Titel | Quellen des Internationalen Privatrechts - Nationale Kodifikation[en] -, 3. Auflage, bearbeitet von Jan Kropholler, Paul Heinrich Neuhaus und Jan Peter Waehler |
Ort | Tübingen |
Verlag | Mohr Siebeck |
Jahr | 1978 |
Anmerkung | Auf dem Deckblatt steht "Nationale Kodifikation", in der CIP-Kurztitelaufnahme "Nationale Kodifikationen".Bei der DNB → Titelaufnahme 780232054 → Inhalt |
ISBN | 3-16-640612-3 |
URL | http://books.google.de/books?id=rGsr0ab8lgUC&pg=PR5 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 0 |
[1.] Lm/Fragment 143 10 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:35:31 PlagProf:-) | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1978, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 143, Zeilen: 10-13 |
Quelle: Makarov 1978 Seite(n): 6-7, Zeilen: S. 6: 39, S. 7: 1-4 |
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Während gewisse Hauptfragen des Besonderen Teils wie z.B. Geschäftsfähigkeit, Form der Rechtsgeschäfte fast in allen vorhandenen Gesetzen geregelt sind, gibt es einen solchen festen Kanon des Allgemeinen Teils nicht. Einzig der Vorbehalt eines ordre public erscheint fast überall.[FN 1]
[[FN 1] NEUHAUS, Zur Einführung, in MAKAROV (Hrsg.), Quellen des Internationalen Privatrechts - Nationale Kodifikation, 3. Aufl. bearbeitet von Kropholler, Neuhaus und Waehler, Tübingen 1978, S. 6f. [...]] |
Während<br />
[S. 7] gewisse Hauptfragen des Besonderen Teils - Geschäftsfähigkeit, Eingehung und Auflösung der Ehe usw. - fast in allen Gesetzen geregelt sind, gibt es einen solchen festen Kanon des Allgemeinen Teiles nicht. Einzig der Vorbehalt des ordre public erscheint fast überall. |
Die Quelle wird in Fußnote 1 genannt, die weitgehend wörtliche Übernahme aber nicht gekennzeichnet. |
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[2.] Lm/Fragment 144 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:37:17 PlagProf:-) | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1978, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 144, Zeilen: 11-20 |
Quelle: Makarov 1978 Seite(n): 8, Zeilen: 18-26 |
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Das Wort „Qualifikation“ findet sich in dem in der Wissenschaft meistgebrauchten Sinn „der Subsumtion unter eine Kollisionsnorm“ in wenigen Gesetzen (cf. Tabelle A). Zumeist beschränken sich Kodifikationen wie z.B. die portugiesische (Art. 15) darauf, den Ausdruck eines bestimmten Problems der sekundären Qualifikation zu bestimmen, nämlich die Auswahl anwendbarer Normen innerhalb des maßgebenden Rechts. Andere Rechtsordnungen, wie die brasilianische (Artt. 8, 9 Einführungsgesetz zum ZGB) lassen die Bedeutung des Wortes im Ungewissen. Künftige Gesetze werden die umstrittene Vokabel besser vermeiden, zumal die einschlägigen Fragen kaum mit einer knappen gesetzlichen Regel zu beantworten sind.[FN 7]
[ [FN 7] NEUHAUS, in MAKAROV, a.a.O. (Fn. 1), S. 8.] |
c) Das Wort „Qualifikation“ findet sich in dem wissenschaftlich meistgebrauchten Sinn der Subsumtion unter eine Kollisionsnorm (vgl. dazu II) in keinem einzigen Gesetz. Vielmehr beschränkt Portugal (Art. 15) den Ausdruck auf ein bestimmtes Problem der sekundären Qualifikation, nämlich die Auswahl der anwendbaren Normen innerhalb des maßgebenden Rechts (vgl. XII 4 b), und im brasilianischen Recht (Artt. 8, 9) bleibt die Bedeutung des Wortes ungewiß. Künftige Gesetze werden die umstrittene Vokabel wohl besser vermeiden, zumal die einschlägigen Fragen kaum mit einer knappen gesetzlichen Regel zu beantworten sind. |
Fußnote 7 verweist auf die Quelle. Der genaue Umfang und dass teilweise, zB. der komplette letzte Satz, wörtlich übernommen wurde, ist nicht ausgewiesen. |
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[[QAutor::A[leksandr]. N. Makarov| ]]
[[QTitel::Quellen des Internationalen Privatrechts - Nationale Kodifikation[en] -, 3. Auflage, bearbeitet von Jan Kropholler, Paul Heinrich Neuhaus und Jan Peter Waehler| ]]