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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Alexander N. Makarov
Titel    Theorie und Praxis der Qualifikation
Sammlung    Vom deutschen zum europäischen Recht: Festschrift für Hans Dölle, Band II: Internationales Recht, Kollisionsrecht und Internationales Zivilverfahrensrecht Europäisches Recht
Herausgeber    Ernst von Caemmerer, Arthur Nikisch, Konrad Zweigert
Ort    Tübingen
Verlag    Mohr Siebeck
Jahr    1963
Seiten    149-177

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    15


Fragmente der Quelle:
[1.] Lm/Fragment 068 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:16:37 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, VerschärftesBauernOpfer

Typus
VerschärftesBauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 68, Zeilen: 21-27
Quelle: Makarov 1963
Seite(n): 164, Zeilen: 5-14
Die autonomistische Theorie RABELS hat in vielen Ländern Anhänger gefunden.19 Jedoch war er sich selbst darüber im klaren, daß die Bildung von international gültigen Begriffen auf rechtsvergleichender Grundlage ein langer Weg mit erheblichen Schwierigkeiten ist. Auf den Einwand, der Richter werde kaum in der Lage sein, in jedem einzelnen Fall rechtsvergleichende Forschung auf breiter Grundlage vorzunehmen, hat RABEL schon 1931 in seinem Aufsatz geantwortet: „Von den Richtern dürfen wir nur empirische Beiträge erwarten, [Vergleiche des eigenen Rechts mit einzelnen fremden Rechten, in der Regel nur mit einem einzigen“.20]


[[FN 19] Viele Jahre später hat RABEL die Ansichten seiner Anhänger in seinem Conflict of Laws I, S. 44ff., kurz zusammengefaßt niedergelegt.]

Die autonomistische Theorie von Rabel hat in vielen Ländern Anhänger gefunden62. Jedoch war Rabel selbst sich darüber im klaren, daß die Bildung von international gültigen Begriffen auf rechtsvergleichender Grundlage mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Aber auf den Einwand, der Richter werde kaum in der Lage sein, in jedem einzelnen Fall rechts vergleichende Forschungen auf breiter Grundlage vorzunehmen, hat Rabel schon in seinem Aufsatz von 1931 geantwortet: „Von den Richtern dürfen wir nur empirische Beiträge erwarten, Vergleiche des eigenen Rechts mit einzelnen fremden Rechten, in der Regel nur mit einem einzigen.“63


[[FN 62] Es seien erwähnt Beckett ...]

Anmerkungen

Fn 20 (Fragment 069 01) übernimmt Fn 63 von der Quelle und verweist auf diese mit "Vgl. auch MAKAROV ...".

Sichter
Hotznplotz


[2.] Lm/Fragment 069 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:17:32 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, VerschärftesBauernOpfer

Typus
VerschärftesBauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 69, Zeilen: 1-2, 101-103
Quelle: Makarov 1963
Seite(n): 164, Zeilen: 11-14, 113-115
[„Von den Richtern dürfen wir nur empirische Beiträge erwarten,] Vergleiche des eigenen Rechts mit einzelnen fremden Rechten, in der Regel nur mit einem einzigen“.20


[FN 20] RABEL, RabelsZ 1931, S. 267; auch ders., Conflict of Laws I, S. 65: „Judges are fully entitled to limit their inquiries to the two or three laws primarily influencing a case in which legal science has done nothing to help“. [Vgl. auch MAKAROV, Theorie und Praxis der Qualifikation, FS für Hans Dölle, Bd. 2, S. 148-177 (164).]

„Von den Richtern dürfen wir nur empirische Beiträge erwarten, Vergleiche des eigenen Rechts mit einzelnen fremden Rechten, in der Regel nur mit einem einzigen.“63


[FN 63] Rabel, RabelsZ 5 (1931) 267. Vgl. jetzt Rabel, The Conflict of Laws2 I (1958) 65: “Judges are fully entitled to limit their inquiries to the two or three laws primarily influencing a case in which legal science has done nothing to help.”

Anmerkungen

Fortsetzung der Übernahme von Fragment 068 21

Sichter
Hotznplotz


[3.] Lm/Fragment 144 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-20 11:46:32 Hotznplotz
Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 6-10
Quelle: Makarov 1963
Seite(n): 166-167, Zeilen: S. 166: 31-32, S. 167: 2-4
Es gibt nur wenige Texte des geschriebenen Rechts, die das Qualifikationsproblem behandeln. Was die einzelstaatlichen Gesetze betrifft, so ist eine allgemeine Norm über die Qualifikation zuerst im ägyptischen Zivilgesetzbuch von 1948 aufgestellt worden. Die Zahl der Texte des geschriebenen Rechts, die das Qualifikationsproblem betreffen, ist sehr gering.


[S. 167]
...

Was die Gesetze anbetrifft[FN 72], so ist eine allgemeine Norm über die Qualifikation zuerst im ägyptischen Zivilgesetzbuch von 1948 aufgestellt worden.

Anmerkungen

16 zusammenhängende Wörter sowie die Erkenntnis, welches Land zuerst eine gesetzliche Qualifikationsnorm eingeführt hat, werden ohne Verweis auf die Quelle übernommen. Der zweite Satz wird auf S. 155 wiederholt, zwar ebenfalls ohne Kennzeichnung als Zitat, aber mit Verweis auf die Quelle. (Dies wird nicht als Plagiat gewertet.) – Die Erkenntnis, dass nur wenige Gesetzestexte ausdrücklich das Qualifikationsproblem behandeln, war 1963 richtig, 1998 aber nicht mehr, wie der Verfasser selbst belegt.

Sichter
Hotznplotz


[4.] Lm/Fragment 144 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-20 14:06:31 Hotznplotz
Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 20-24
Quelle: Makarov 1963
Seite(n): 167, Zeilen: 15-18
Einige Länder liefern spezielle Vorschriften über die Auslegung einzelner Rechtsbegriffe in bezug auf Sachen, Obligationen, juristische Personen u.a. Aber nur in wenigen Ländern wie z.B. in Brasilien (Artt. 8, 9 Einführungsgesetz zum ZGB) wird eine solche Auslegung als Qualifikation bezeichnet [...]. Spezielle Vorschriften über die Auslegung einzelner Rechtsbegriffe finden sich in einigen Ländern in bezug auf Sachen und Obligationen[FN 78]. Aber nur in Brasilien (EG zum ZGB vom 4. 9. 1942, Artt. 8, 9) wird eine solche Auslegung als Qualifikation bezeichnet.
Anmerkungen

keine Erwähnung von Makarov

Sichter
Hotznplotz


[5.] Lm/Fragment 191 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:52:42 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, VerschärftesBauernOpfer

Typus
VerschärftesBauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 191, Zeilen: 13-15
Quelle: Makarov 1963
Seite(n): 161, Zeilen: 1-3
Denn es können Fälle vorkommen, in welchen ein Institut eines fremden Rechts sich nicht ohne weiteres in einen Sammelbegriff der lex fori einfügen läßt.[FN 54]


[[FN 54] Cf. BECKETT, B.Yb.I.L. 1934, S. 55f.; MAKAROV, FS Dölle, S. 161; BATIFFOL/LAGARDE, DIP8, Rn. 294 mit Verweis auf dem Forum unbekannten Rechtsinstitute. Rechtsprechung: ...]

Trotzdem können Fälle vorkommen – sehr selten –, in welchen ein Institut eines fremden Rechts sich nicht ohne weiteres in einen Sammelbegriff der lex fori einfügen läßt[FN 48].


[[FN 48] Kegel, Internationales Privatrecht (1960) 80f., bringt als Beispiel ...]

Anmerkungen

Der Verfasser übernimmt 19 zusammenhängende Wörter Text und verweist auf die Quelle lediglich an zweiter Stelle von drei Belegen aus der Literatur.

Sichter
Hotznplotz


[6.] Lm/Fragment 192 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-20 11:32:03 Hotznplotz
Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 192, Zeilen: 6-9
Quelle: Makarov 1963
Seite(n): 162, Zeilen: 22-25
Fast allgemein wird die lex causae-Theorie mit der Begründung abgelehnt, daß erst die bereits vollzogene Qualifikation das Wirkungsstatut bestimme; es liege bei den Anhänger [sic] der lege causae-Qualifikation ein petitio principii vor. Fast allgemein wird die lex causae-Theorie mit der Begründung abgelehnt, daß erst die bereits vollzogene Qualifikation das Wirkungsstatut bestimme; es liege bei Despagnet und den Anhängern seiner Auffassung ein petitio principii vor[FN 56].
Anmerkungen

Makarov wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt.

Sichter
Hotznplotz


[7.] Lm/Fragment 212 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-20 14:46:43 Hotznplotz
Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 212, Zeilen: 14-17
Quelle: Makarov 1963
Seite(n): 168-169, Zeilen: S. 168: 25-26, S. 169: 16-17
In einigen Gerichtsentscheidungen wird schon die Auslegung von inländischen oder ausländischen Sachnormen als Qualifikation bezeichnet.[FN 7] In anderen Entscheidungen wird die Auslegung eines Anknüpfungsbegriffes als Qualifikation bezeichnet.[FN 8] In einigen Gerichtsentscheidungen wird schon die Auslegung von inländischen oder ausländischen Sachnormen als Qualifikation bezeichnet.


[S. 169]
...

In anderen Entscheidungen wird die Auslegung eines Anknüpfungsbegriffes als Qualifikation bezeichnet.

Anmerkungen

Kein Verweis auf Makarov. Der Verfasser übernimmt aus dem hier ausgelassenen Fließtext von Makarov fünf Gerichtsentscheidungen als Belege in seine Fußnoten 7 und 8, ergänzt diese aber durch mehrere weitere Entscheidungen; daher werden diese nicht als Plagiat gewertet.

Sichter
Hotznplotz


[8.] Lm/Fragment 225 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 15:04:20 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 225, Zeilen: 3-12, 117-118
Quelle: Makarov 1963
Seite(n): 154, Zeilen: 13-23, 101-103
„Da der Gesetzgeber unmöglich für jeden einzelnen konkreten Antrag eine spezielle Kollisionsnorm bilden oder bereitstellen kann, scheint es unumgänglich, daß die verschiedenen Rechtsbegehren als solche in Gruppen eingeteilt werden und daß jeweils eine Gruppe mit Hilfe eines Anknüpfungsmoments diesem oder jenem Recht zugewiesen wird.“[FN 4]

Dennoch hat WENGLER selbst es schließlich vorgezogen, nicht Ansprüche, sondern Rechtssätze zu qualifizieren, weil es seiner Ansicht nach nur bei der Qualifikation von Rechtssätzen möglich sei, die rechtspolitischen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Privatrechtsnormen zum Klassifikationsmerkmal herzustellen.[FN 5]


[FN 4] Cf. WENGLER, FS M. Wolff, S. 340

[FN 5] Ibid., S. 356f.

„Da der Gesetzgeber unmöglich für jeden einzelnen konkreten Antrag eine spezielle Kollisionsnorm bilden oder bereitstellen kann, scheint es unumgänglich, daß die verschiedenen Rechtsbegehren als solche in Gruppen eingeteilt werden und daß jeweils eine Gruppe mit Hilfe eines Anknüpfungsmoments diesem oder jenem Recht zugewiesen wird.“[FN 17] Aber Wengler selbst hat es schließlich doch vorgezogen, nicht Rechtsbegehren, sondern Rechtssätze zu qualifizieren, weil seiner Ansicht nach es nur bei der Qualifikation von Rechtssätzen möglich ist, die rechtspolitischen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Privatrechtsnormen zum Klassifikationsmerkmal zu machen[FN 18].


[FN 17] Wengler, Die Qualifikation der materiellen Rechtssätze im internationalen Privatrecht: Festschrift für Martin Wolff (1952) 337ff. (340).

[FN 18] Wengler a.a.O. 356f.

Anmerkungen

S. 225-230 bestehen überwiegend aus Text und Fußnoten von Makarov und folgen derselben Gliederung.

Sichter
Hotznplotz


[9.] Lm/Fragment 226 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 15:05:00 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 226, Zeilen: 11-18, 116
Quelle: Makarov 1963
Seite(n): 154-155, Zeilen: S. 154: 24-31, 104; S. 155: 1-3
b. Qualifikation von Rechtsverhältnissen

Schon SAVIGNY hat kollisionsrechtlichen Probleme der Herrschaft von Rechtsregeln über Rechtsverhältnisse deutlich gesehen.[FN 12] Für KAHN bildete das Rechtsverhältnis und dessen Natur den Ausgangspunkt aller Normen des internationalen Privatrechts.[FN 13] Gerade das Fehlen eines naturnotwendigen Inhalts von Rechtsverhältnissen, wofür er zahlreiche Beispiele aus fremden Rechtsordnungen anführen konnte, hat ihn dazu geführt, vom Problem der latenten Gesetzeskollisionen zu sprechen.[FN 14] Die Ansicht, daß der Gegenstand der Qualifi-[kation ein Rechtsverhältnis sei, läßt sich auch in der späteren Literatur finden.[FN 15]]


[FN 13] Cf. KAHN, Jherings Jb., S. 95.

b) Rechtsverhältnis. – Schon Savigny hat unter internationalprivatrechtlichen Problemen die Probleme der Herrschaft von Rechtsregeln über „Rechtsverhältnisse“ verstanden. Für Franz Kahn, den Entdecker des Qualifikationsproblems, bildete das Rechtsverhältnis und dessen Natur den Ausgangspunkt aller Normen des internationalen Privatrechts[FN 19], und eben das Fehlen eines naturnotwendigen Inhalts der Rechtsverhältnisse, wofür er zahlreiche Beispiele aus der Fülle seiner Kenntnisse fremder Rechtsordnungen brachte, hat ihn zum Problem der „latenten Gesetzes-

[S. 155]

kollisionen“ geführt. Die Ansicht, daß den Gegenstand der Qualifikation ein Rechtsverhältnis bildet, läßt sich auch in der späteren Literatur finden[FN 20].


[FN 19] Kahn, Gesetzeskollisionen (oben N. 6) 95.

Anmerkungen

Fortsetzung in Fragment 227 01

Sichter
Hotznplotz


[10.] Lm/Fragment 227 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-08 16:29:36 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, VerschärftesBauernOpfer

Typus
VerschärftesBauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 227, Zeilen: 1-9, 13-19, 101, 106-113, 116-117
Quelle: Makarov 1963
Seite(n): 155-156, Zeilen: S. 155: 1-14, 101-109, 113-126; S. 156: 1-2
[Die Ansicht, daß der Gegenstand der Qualifi-]kation ein Rechtsverhältnis sei, läßt sich auch in der späteren Literatur finden.[FN 15]

Es darf nicht übersehen werden, daß ein Rechtsverhältnis erst dadurch entsteht, daß ein Lebensverhältnis durch gewisse Rechtsnormen erfaßt und rechtlich geprägt ist. Wenn sich daher zu Beginn eines Rechtsstreits das Qualifikationsproblem stellt, steht die für die Erfassung des Lebensverhältnisses zuständige Rechtsordnung noch gar nicht fest; sie muß erst durch Anknüpfung und durch die Beantwortung der Qualifikationsfrage ermittelt werden. Dieser Einwand wird oft[FN 16] erhoben. Gewiß trifft er zu.

...

c. Qualifikation von Lebensverhältnissen

Die angeführten Überlegungen zur Qualifizierbarkeit von Rechtsverhältnissen haben dazu geführt, daß man auszuweichen versuchte und als Qualifikationsgegenstand nicht ein Rechtsverhältnis, sondern ein „Lebensverhältnis“ in den Vordergrund rückte.[FN 18] Gegen diese Auffassung wurde bisher lediglich geltend gemacht, daß im Kollisionsrecht nicht etwa ein rechtlich ganz unberührter Sachverhalt angeknüpft werde, sondern daß es für die Anknüpfung bzw. Qua-[lifikation stets eines Rechtsinhalts bedürfe.[FN 19]]


[FN 15] Cf. BARTIN, Clunet 1897, S. 235; DESPAGNET, Clunet 1898, S. 253; ...

[FN 16] So meinte schon L. V. BAR, Theorie und Praxis des IPR2, S. 107, als er die Prinzipien seiner Untersuchung des IPR skizzierte, daß man nicht von dem Begriff des Rechtsverhältnisses ausgehen dürfe: „Dies würde ein fehlerhafter Zirkel sein; denn um zu wissen, ob bestimmte Tatsachen ein Rechtsverhältnis darstellen oder hervorbringen, muß man dieselben an einem bestimmten Gesetze oder Recht als der maßgebenden Norm messen, d.h. zuvor das Recht oder Gesetz kennen, von dem sie beherrscht werden, und dies gerade kennen wir einstweilen noch nicht“; s. auch RABEL, RabelsZ 1931, S. 244; NEUNER, Der Sinn ..., S. 17; [MAKAROV, FS Dölle II, S. 155,] KROPHOLLER, IPR3, § 15 I 2.

[FN 18] Cf. RABEL, RabelsZ 1931, S. 244f.; WOLFF, IPR2, S. 44; AGO, RCADI 1936 IV, S. 279f. 279f.; [VON BAR, IPR I, Rn. 606; KROPHOLLER, IPR3, § 15 I 2.]

Die Ansicht, daß den Gegenstand der Qualifikation ein Rechtsverhältnis bildet, läßt sich auch in der späteren Literatur finden[FN 20].

Es darf aber nicht übersehen werden, daß ein Rechtsverhältnis erst dann entstehen kann, wenn ein Lebensverhältnis durch gewisse Rechtsvorschriften erfaßt und rechtlich geformt wird. Wenn wir es aber mit dem Qualifikationsproblem zu tun haben, steht die für die Erfassung des Lebensverhältnisses zuständige Rechtsordnung noch gar nicht fest; sie muß erst durch die Beantwortung der Qualifikationsfrage ermittelt werden. Dieser Einwand wurde öfters gemacht, und gewiß mit Recht[FN 21].

c) Lebensverhältnis. – Die angeführten Überlegungen haben dazu geführt, daß man als Anknüpfungsgegenstand nicht ein Rechtsverhältnis, sondern ein Lebensverhältnis betrachtete[FN 22]. Gegen diese Auffassung wurde geltend gemacht, daß im Kollisionsrecht kein rechtlich ganz un-

[S. 156]

berührter Sachverhalt angeknüpft wird, daß der Anknüpfungsgegenstand vielmehr stets einen Rechtsinhalt haben muß[FN 23].


[FN 20] Beispielsweise hat Bartin, De l’impossibilité d’arriver à la suppression définitive des conflits de lois: Clunet 24 (1897) 225ff., 466ff. 720ff., die Qualifikationsfrage folgendermaßen formuliert: «Lorsque l’application de telle ou telle loi à un même rapport de droit dépend de la nature de ce rapport, quelle est la loi qui fixe la nature de ce rapport, de façon à soustraire ce rapport à l’empire de l’une des deux lois concurrentes pour lui appliquer l’autre?» (235). – Despagnet hat das Rechtsverhältnis schon in die Überschrift seines dem Qualifikationsproblem gewidmeten Aufsatzes gebracht: «Des conflits de lois relatifs à la qualification des rapports juridiques» (Clunet 25 [1898] 253). ...

[FN 21] So meinte schon L. von Bar, Theorie und Praxis des IPR I (1889) 107, indem er die Prinzipien seiner Untersuchung des internationalen Privatrechts skizzierte, daß man nicht von dem Begriff des Rechtsverhältnisses ausgehen dürfe: „Dies würde ein fehlerhafter Zirkel sein; denn um zu wissen, ob bestimmte Tatsachen ein Rechtsverhältnis darstellen oder hervorbringen, muß man dieselben an einem bestimmten Gesetze oder Recht als der maßgebenden Norm messen, d.h. zuvor das Recht oder Gesetz kennen, von dem sie beherrscht werden, und dies gerade kennen wir einstweilen noch nicht.“ – Aus der späteren Literatur, und zwar speziell über das Qualifikationsproblem, siehe Rabel, Das Problem der Qualifikation: RabelsZ 5 (1931) 241ff. (244); Neuner, Der Sinn der internationalprivatrechtlichen Norm (1932) 17. Vgl. auch Neuhaus, Grundbegriffe 68f.

[FN 22] So Rabel, Das Problem der Qualifikation: RabelsZ 5 (1931) 241ff. (244f.); Martin Wolff, Das internationale Privatrecht Deutschlands3 (1954) 1, 44; Ago, Règles générales des conflits de lois: Rec. des Cours 58 (1936-IV) 243ff. (279f.); ...

Anmerkungen

Makarov wird in Fußnote 16 neben drei weiteren Werken als weiterführender Verweis genannt. Die von Makarov erwähnte Arbeit von Neuhaus, Grundbegriffe, ist die erste Auflage des von Lm erwähnten, von Kropholler ab der dritten Auflage besorgten Lehrbuchs. – Fortsetzung von Fragment 226 11; wird fortgesetzt in Fragment 228 03.

Sichter
Hotznplotz


[11.] Lm/Fragment 228 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-08 16:17:17 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 228, Zeilen: 3-19, 103-108, 114-119
Quelle: Makarov 1963
Seite(n): 156-157, 171, Zeilen: S. 156: 3-18, 114-122; S. 157: 1-2; S. 171: 13-21
d. Qualifikation von Sachnormen

NEUNER hat als erster darauf hingewiesen, daß abstrakte Normen den eigentlichen Qualifikationsgegenstand bilden, sei es eine einzelne Norm, seien es Normengruppen.[FN 21] WENGLER ist auf diese Auffassung näher eingegangen;[FN 22] er hat die Qualifikation als Bildung von Begriffen für Rechtssatzgruppen aufgefaßt, wobei die Grundlage solcher Begriffsbildung der rechtspolitische Zusammenhang eines Rechtssatzes mit anderen Rechtssätzen seines Ursprungslandes sei. Dagegen haben NEUHAUS/KROPHOLLER darauf hingewiesen, daß in der Regel gar nicht von vornherein eine bestimmte Sachnorm in Rede steht, sondern daß erst die Anwendung des Kollisionsrechts ergeben soll, welche Sachnorm jeweils in Betracht kommt.[FN 23] Nur bei solchen Kollisionsnormen, welche nicht vom Sachverhalt, sondern wesensgemäß - nicht bloß in der Formulierung - vom Gesetz ausgehen, bilde eine materielle Norm den Gegenstand der Qualifikation.[FN 24] WENGLER hat dazu später erklärt: „This diversity in the formulation of the conflict rules is very important for the famous problem of "qualification" in private international law“;[FN 25] freilich ist für WENGLER die erste Kategorie von Kollsionsnormen [sic] maßgeblich, nicht die Rechtsfrage, wie bei NEUHAUS / KROP-[HOLLER;[FN 26] daher begreift WENGLER das Rechtsbegehren (claim) als eigentlichen Gegenstand der Qualifikation.]


[FN 20] ... LG Passau, Zwischenurteil v. 18.12.52, IPRspr. 1952-1953, Nr. 33. Das LG Passau mußte sich mit dem ungewöhnlichen Sachverhalt befassen, daß ein auf deutschem Staatsgebiet stehendes Haus durch einen vom Sturm abgebrochenen Teil eines auf österreichischem Boden stehenden Baumes beschädigt worden war. Das Gericht führte den Schaden auf eine Unterlassung zurück, die es ebenfalls als unerlaubte Handlung qualifizierte. ...

[FN 21] Cf. NEUNER, Die Anknüpfung im internationalen Privatrecht, RabelsZ 8 (1934), S. 81-120, 86, 118.

[FN 22] Cf. WENGLER, FS Wolff, S. 357, 374

[FN 23] Cf. KROPHOLLER, IPR3, § 15 II vor 1.

[FN 24] Ibid., § 15 II 1.

[FN 25] Cf. WENGLER, FS Wolff, S. 349.

d) Sachnormen. – Neuner hat als erster die Ansicht vertreten, daß den Anknüpfungsgegenstand abstrakte Normen bilden, sei es eine einzelne Norm, seien es Normgruppen[FN 24]. Wengler ist auf diese Auffassung näher eingegangen[FN 25]; er hat die Qualifikation als Bildung von Begriffen für Rechtssatzgruppen aufgefaßt, wobei die Grundlage solcher Begriffsbildung der rechtspolitische Zusammenhang eines Rechtssatzes mit anderen Rechtssätzen seines Ursprungsrechtes sei. Neuhaus hat aber darauf hingewiesen, daß in der Regel gar nicht von vornherein eine bestimmte Sachnorm in Rede steht, sondern daß erst die Anwendung des Kollisionsrechts ergeben soll, welche Sachnorm jeweils in Betracht kommt[FN 26]. Nur bei solchen Kollisionsnormen, welche nicht vom Sachverhalt, sondern wesensgemäß – nicht bloß in der Formulierung – vom Gesetz ausgehen, bilde den Gegenstand der Qualifikation eine materielle Norm[FN 27]. Neuerdings erklärt auch Wengler: “This diversity in the formulation of the conflict rules is very important for the famous problem of ‘qualification’ in private international law”[FN 28], nur daß Wengler für die erste Kategorie


[S. 157]

von Kollisionsnormen nicht die Rechtsfrage – wie Neuhaus –, sondern das Rechtsbegehren (claim) als Gegenstand der Qualifikation ansieht.


[S. 171]

... das LG Passau in seinem Zwischenurteil vom 18. 12. 1952 ... Das LG Passau mußte sich mit dem ungewöhnlichen Sachverhalt befassen, das [sic] ein auf deutschem Staatsgebiet stehendes Haus durch einen vom Sturm abgebrochenen Teil eines auf österreichischem Boden stehenden Baumes beschädigt worden war. Das Gericht führte den Schaden auf eine Unterlassung zurück, die es ebenfalls als unerlaubte Handlung qualifizierte.


[FN 24] Neuner, Die Anknüpfung im internationalen Privatrecht: RabelsZ 8 (1934) 81 ff. (86 und 118).

[FN 25] Wengler, Die Qualifikation der materiellen Rechtssätze im internationalen Privatrecht: Festschrift für Martin Wolff (1952) 337ff., vor allem 357 und 374; ... [FN 26] Neuhaus, Grundbegriffe 70.

[FN 27] Neuhaus a.a.O. 73. ...

[FN 28] Wengler, The General Principles of Private International Law: Rec. des Cours 104 (1961-III) 273 ff. (349). ...

Anmerkungen

Makarov wird nicht genannt. Der Verfasser geht beim Kopieren so unsorgfältig vor, dass er für das englische Zitat von Wengler eine falsche Quelle nennt: Wenglers Aufsatz in der FS Wolff ist auf Deutsch abgefasst. – Die von Makarov erwähnte Arbeit von Neuhaus, Grundbegriffe, ist die erste Auflage des von Lm erwähnten, von Kropholler ab der dritten Auflage besorgten Lehrbuchs. – Fortsetzung von Fragment 227 01; wird fortgesetzt in Fragment 229 01.

Sichter
Hotznplotz


[12.] Lm/Fragment 229 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 15:06:53 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 229, Zeilen: 1-2
Quelle: Makarov 1963
Seite(n): 156-157, Zeilen: S. 156: 16-18; S. 157: 1-2
[„This diversity in the formulation of the conflict rules is very important for the famous problem of "qualification" in private international law“;25 freilich ist für WENGLER die erste Kategorie von Kollsionsnormen maßgeblich, nicht die Rechtsfrage, wie bei NEUHAUS / KROP-] HOLLER;26 daher begreift WENGLER das Rechtsbegehren (claim) als eigentlichen Gegenstand der Qualifikation.


[[FN 26]Cf. Kropholler, IPR3, § 15 II 2.]

“This diversity in the formulation of the conflict rules is very important for the famous problem of ‘qualification’ in private international law”28, nur daß Wengler für die erste Kategorie


[S. 157]

von Kollisionsnormen nicht die Rechtsfrage – wie Neuhaus –, sondern das Rechtsbegehren (claim) als Gegenstand der Qualifikation ansieht.

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 228 03; wird fortgesetzt in Fragment 229 09.

Sichter
PlagProf:-)


[13.] Lm/Fragment 229 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 15:07:28 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 229, Zeilen: 9-22, 111-114
Quelle: Makarov 1963
Seite(n): 157, Zeilen: 3-17, 101-105
e. Qualifikation von Rechtsfragen

Schon ZITELMANN hat die Rechtsfrage als Gegenstand der Anknüpfung bezeichnet.[FN 30] Er hat den Versuch unternommen, eine Übersicht über die Arten der Rechtsfragen zu gewinnen, auf welche die Kollsionsnormen zugeschnitten sind.[FN 31] In dieser Übersicht wird die Struktur des Anknüpfungsgegenstandes, also der Rechtsfrage, behandelt. Es wird dabei differenzierend beobachtet, daß die Kollisionsnorm entweder die Rechtswirkung einer gewissen Tatsache bestimmt (z.B. Schriftwechsel zwischen zwei Kaufleute) [sic], ohne auf diese Tatsache selbst (der rechtswirksame Vertrag) näher einzugehen, oder aber den Tatbestand bestimmt (z.B. Vertragsschluß) oder schließlich den Tatbestand und seine Rechtswirkungen vereinigt (z.B. für einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung), wobei sie wiederum auch in diesem Fall entweder von dem Tatbestand oder von den Rechtswirkungen ausgehen kann. ZlTELMANN präzisiert also die Struktur der Rechtsfragen, indem er auf die, wie er schreibt, wirklichen Kollisi-[onsnormen abstellt.]


[FN 30] Cf. ZITELMANN, IPR I, S. 205, 207: „Die einzelne Anwendungsnorm befiehlt immer, ein gewisses Recht solle angewendet werden. Worauf? Auf eine Frage, die einer bestimmten privatrechtlichen Materie angehört, wir nannten sie kurz die Rechtsfrage“.

[FN 31] Ibid., S. 208ff.

e) Rechtsfrage. – Bereits Zitelmann hat als Gegenstand der Anknüpfung eine „Rechtsfrage“ betrachtet[FN 29]. Er hat auch den Versuch unternommen, eine Übersicht über die Arten der Rechtsfragen zu gewinnen, auf welche die Kollisionsnormen berechnet sind[FN 30]. In dieser Übersicht wird die Struktur des Anknüpfungsgegenstandes, also der Rechtsfrage, behandelt und dabei ausgeführt, daß die Kollisionsnorm entweder die Rechtswirkung einer gewissen Tatsache bestimmt (z.B. die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten), ohne auf diese Tatsache selbst (in diesem Fall die rechtswirksame Ehe) näher einzugehen, oder aber eine Bestimmung über den Tatbestand bringt (z.B. über die Entstehung der Ehe) oder schließlich den Tatbestand und seine Rechtswirkungen vereinigt (z.B. für die Legitimation oder für die Adoption), wobei sie wiederum auch in diesem Fall entweder von dem Tatbestand oder von den Rechtswirkungen ausgehen kann. Zitelmann analysiert also die Struktur der Rechtsfragen in den, wie er sagt, „wirklichen“ Kollisionsnormen, ...


[FN 29] Zitelmann, Internationales Privatrecht I (1899) 205, 207: „Die einzelne Anwendungsnorm befiehlt immer, ein gewisses Recht solle angewendet werden. Worauf? Auf eine Frage, die einer bestimmten privatrechtlichen Materie angehört, wir nannten sie kurz die Rechtsfrage.“

[FN 30] A.a.O. 208ff.

Anmerkungen

Der Verfasser wählt lediglich ein anderes Beispiel als Makarov, ohne diesen aber zu erwähnen. – Fortsetzung von Fragment 229 01; wird fortgesetzt in Fragment 230 01.

Sichter
Hotznplotz


[14.] Lm/Fragment 230 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 15:08:05 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 230, Zeilen: 1-12, 16-20, 101-106
Quelle: Makarov 1963
Seite(n): 157-158, Zeilen: S. 157: 17-27, 106-112; S. 158: 1-9, 101
[ZlTELMANN präzisiert also die Struktur der Rechtsfragen, indem er auf die, wie er schreibt, wirklichen Kollisi-]onsnormen abstellt. Bei alledem bezieht er seine Beispiele aus dem positiven Kollisionsrecht und dessen jeweiligen Schlüsselbegriffen. Der Ansicht von ZITELMANN hat sich LEWALD angeschlossen,32 indem er die Dreiteilung der Strukturtypen von Kollisionsnormen übernommen hat. Auch sonst hat die Ansicht, daß eben die Rechtsfrage den Anknüpfungsgegenstand bildet, im Schrifttum eine Reihe von Anhängern gefunden.33 Was eine Rechtsfrage ist, wurde aber selten konkret vertieft. NEUHAUS/KROPHOLLER34 haben zu zeigen versucht, daß es sich jeweils um Fragen nach den tatsächlichen Voraussetzungen einer bestimmten Rechtsfolge (z.B. einer gültigen Vertragsschließung) handele oder um Fragen nach den Rechtfolgen [sic] einer bestimmten Tatsache (z.B. Teilzahlung des Kaufpreises als Erfüllung). Zweifellos können sich neben diesen Rechtsfragen noch viele andere stellen.35

[...]

f. Die Struktur kollisionsrechtlicher Vorgaben zu Sachnormen und Rechtsfragen

Schließlich ist vorgeschlagen worden,37 den Qualifikationsgegenstand je nach Aufbau der Kollisionsnorm verschieden zu definieren. Bezieht sich eine Kollisionsnorm ausdrücklich auf Rechtfolgen, die sich aus einem bestimmten Sach-[verhalt ergeben mögen, so sollen eben diese Rechtsfragen den Qualifikationsgegenstand bilden.]


[FN 32] Cf. LEWALD, RCADI 1939 III, S. 10f.

[FN 33] Cf. GUTZWILLER, in Stammlers Das Gesamte Deuzsche [sic] Recht, S. 1542; STEIGER, a.a.O., S. 15ff. und supra, Kapitel IV 6 a; FALCONBRIDGE, supra, Kapitel III 3 c.

[FN 34] Cf. KROPHOLLER, IPR3, § 15 I 3.

[FN 35] Cf. WENGLER, Réflexions sur la technique des qualifications en droit international privé, Rev.crit.dr.int.priv. 7 (1954), S. 662ff.

... wobei die Beispiele, die er bringt, dem geschriebenen Kollisionsrecht entnommen sind. Der Ansicht von Zitelmann hat sich Hans Lewald angeschlossen31, wobei er die Dreiteilung der Strukturtypen von Kollisionsnormen übernommen hat. Auch sonst hat die Ansicht, daß eben die Rechtsfrage den Anknüpfungsgegenstand bildet, im Schrifttum eine Reihe von Anhängern gefunden32. Was eine Rechtsfrage ist, wurde aber selten nachgeprüft. Die Ausführungen von Zitelmann, denen Hans Lewald folgt, wurden schon wiedergegeben. Jüngst hat Neuhaus33 wiederum ausgeführt, daß es sich um Fragen nach tatsächlichen Voraussetzungen einer bestimmten Rechtsfolge (z.B. einer gültigen Eheschließung oder Ehescheidung)

[S. 158]

oder nach den Rechtsfolgen aus einer bestimmten Tatsache (z.B. aus der Geburt eines Kindes) handelt. Zweifellos können neben diesen Rechtsfragen noch andere bestehen34.

f) Sachnorm oder Rechtsfrage je nach der Struktur der Kollisionsnorm. – Schließlich wurde im neuesten Schrifttum (Neuhaus, Wengler) vorgeschlagen, den Anknüpfungsgegenstand verschieden zu bezeichnen je nach dem Aufbau der Kollisionsnorm. Werden in der Kollisionsnorm Rechtsfolgen behandelt, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt ergeben, so bilden den Anknüpfungsgegenstand diese Rechtsfragen.


[FN 31] Hans Lewald, Règles générales des conflits de lois (1941) 8 f. = Rec. des Cours 69 (1939-III) 5 ff. (10f.).

[FN 32] Erwähnt seien: Gutzwiller, Internationalprivatrecht (in: Das gesamte deutsche Recht, hrsg. von Stammler, 1931) 1542; Werner von Steiger, Die Bestimmung der Rechtsfrage im internationalen Privatrecht (1937) 15 ff.; Falconbridge, Essays on the Conflict of Laws2 (1954) 50ff., 69.

[FN 33] Neuhaus, Grundbegriffe 70.

[FN 34] Das betont vor allem Wengler, Revue critique 43 (1954) 662 ff.

Anmerkungen

Der Verfasser ändert lediglich die Beispiele Makarovs ab. Die Fußnoten werden hier auch komplett übernommen, im Fall des Lehrbuchs von Neuhaus aktualisiert. – Fortsetzung von Fragment 229 09, Fortsetzung in Fragment 231 02.

Sichter
Hotznplotz


[15.] Lm/Fragment 231 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-08 16:09:46 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 231, Zeilen: 01-10, 101-109
Quelle: Makarov 1963
Seite(n): 158-159, Zeilen: S. 158: 7-24, 102, 106-108; S. 159: 1-4
[Bezieht sich eine Kollisionsnorm ausdrücklich auf Rechtfolgen, die sich aus einem bestimmten Sach-]verhalt ergeben mögen, so sollen eben diese Rechtsfragen den Qualifikationsgegenstand bilden. Eine Rechtsfrage muß auch dann als Qualifikationsgegenstand angenommen werden, wenn die einschlägige Kollisionsnorm nicht vom Sachverhalt, sondern von dem anzuwendenden Recht ausgeht. Das soll aber nur gelten, wenn die Normen so umformuliert werden können, daß ein vom Gesetzestext indirekt bezeichneter Sachverhalt deutlich hervortritt.38 Es gibt aber Kollisionsnormen,39 die einer solchen Umwandlung nicht fähig sind. Die überwiegende Mehrzahl der im positiven Recht vorhandenen Kollisionsnormen ist freilich so aufgebaut, daß eine Rechtsfrage und nicht eine Sachnorm als Anknüpfungsgegenstand erscheint.40


[FN 38] Cf. KROPHOLLER, ibid.

[FN 39] Cf. ZWEIGERT, Nichterfüllung auf Grund ausländischer Leistungsverbote, RabelsZ 14 (1942), S. 283-307, 295. Er konstruiert folgende Kollisionsnorm: „Staats- oder wirtschaftspolitisch begründete Leistungsverbote finden unabängig [sic] vom vereinbarten Vertragsstatut (nur) dann Anwendung, wenn eine Erfüllungshandlung ganz oder zum Teil im Verbotsland erfolgen soll“. Eine Umformulierung dieser Kollisionsnorm lautet etwa folgendermaßen: „Die Erlaubtheit einer Erfüllungshandlung beurteilt sich unabhängig vom vereinbarten Vertragsstatut nach dem Recht des Staates, in dem die Handlung erfolgen soll“ - diese Umformulierung würde einen viel weiteren Sinn haben als die ursprüngliche Norm [und wäre daher unakzeptabel. Vgl. auch KROPHOLLER, IPR3, § 15 II 2.

[FN 40] Cf. MAKAROV, FS Dölle II, S. 159.]

Werden in der Kollisionsnorm Rechtsfolgen behandelt, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt ergeben, so bilden den Anknüpfungsgegenstand diese Rechtsfragen. Eine Rechtsfrage muß auch dann als Anknüpfungsgegenstand angenommen werden, wenn die Kollisionsnorm nicht vom Sachverhalt, sondern von dem anzuwendenden Recht ausgeht, falls die Norm so umformuliert werden kann, daß ein vom Gesetzestext indirekt bezeichneter Sachverhalt deutlich hervortritt35. Es gibt aber Kollisionsnormen, die einer solchen Umwandlung nicht fähig sind. Neuhaus konstruiert36 im Anschluß an Zweigert37 folgende Kollisionsnorm: „Staats- oder wirtschaftspolitisch begründete Leistungsverbote finden unabhängig vom vereinbarten Vertragsstatut (nur) dann Anwendung, wenn eine Erfüllungshandlung ganz oder zum Teil im Verbotsland erfolgen sollte.“ Eine Umformulierung dieser Kollisionsnorm etwa folgendermaßen: „Die Erlaubtheit einer Erfüllungshandlung beurteilt sich unabhängig vom vereinbarten Vertragsstatut nach dem Recht des Staates, in dem die Handlung erfolgen soll“ – diese Umformulierung würde einen viel weiteren Sinn haben als die ursprüngliche Norm, [sie würde nämlich nicht nur die staats- oder wirtschaftspolitisch begründeten Leistungsverbote erfassen.] ...


[S. 159]


Die überwiegende Mehrzahl der im positiven Recht vorhandenen Kollisionsnormen ist jedoch so aufgebaut, daß ihren Anknüpfungsgegenstand eine Rechtsfrage und nicht eine Sachnorm bildet.


[FN 35] Neuhaus, Grundbegriffe 72f., bringt als Beispiel den Art. 3 III Code civil: ...

[FN 36] A.a.O.

[FN 37] Zweigert, Nichterfüllung auf Grund ausländischer Leistungsverbote: RabelsZ 14 (1942) 283ff. (295).

Anmerkungen

Makarov wird in Fußnote 40 genannt. Die wörtlichen Übernahmen werden nicht gekennzeichnet. – Das wörtliche Zitat in Fußnote 39 stammt nicht von Zweigert (so Lm), sondern von Neuhaus (so richtig Makarov). – Fortsetzung von Fragment 230 01.

Sichter
Hotznplotz