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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Jan Kropholler
Titel    Internationales Privatrecht. Auf der Grundlage des Werkes von Paul Heinrich Neuhaus, Die Grundbegriffe des Internationalen Privatrechts, 3. neubearbeitete Auflage
Ort    Tübingen
Verlag    Mohr Siebeck
Jahr    1997
ISBN    3-16-146705-1

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Lm/Fragment 001 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 12:26:08 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), WiseWoman, Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 5-12
Quelle: Kropholler 1997
Seite(n): 2, Zeilen: 5-6, 10-11, 18-22
Die Bedeutung des internationalen Privatrechts ist im Laufe des 20. Jahrhunderts um ein Vielfaches gestiegen. Die Eigenart des Kollisionsrechts ergibt sich aus seiner Funktion als Weisungsrecht über Rechtsordnungen mit stark limitierter Weisungsbefugnis. Die hier und jetzt positiv geltende heimische Rechtsordnung wird relativiert selbst durch die Betrachtung anderer, inhaltlich abweichender Normen, seien diese von der Rechtsphilosophie theoretisch entworfen werden, oder von der Rechtsgeschichte und der Rechtsvergleichung empirisch in anderen Ländern, Zeiten und Räumen vorgefunden. Die Bedeutung des IPR ist im Laufe des 20. Jahrhunderts um ein Vielfaches gestiegen. [...]

Die Eigenart des IPR ergibt sich aus seiner Funktion als Recht „über“ Rechtsordnungen. [...]

Die hier und jetzt positiv geltende heimische Rechtsordnung wird relativiert durch die Betrachtung anderer, inhaltlich abweichender Normen, seien diese nach den Grundsätzen der Rechtsphilosophie theoretisch entworfen oder von der Rechtsgeschichte und der Rechtsvergleichung empirisch in anderen Zeiten und Räumen vorgefunden.

Anmerkungen

Ein Paukenschlag zum Auftakt. Die ersten Sätze der Einleitung stammen aus dem Lehrbuch von Kropholler, dem Herausgeber der Serie, in der die Arbeit des Verfassers erschienen ist.

Sichter
(PlagProf:-)) WiseWoman


[2.] Lm/Fragment 026 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 12:29:36 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, WiseWoman
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 26, Zeilen: 4-11
Quelle: Kropholler 1997
Seite(n): 98, Zeilen: 20-27
Angelehnt an den französischen Sprachgebrauch meint der Begriff „Qualifikation“ die Feststellung der Qualität, Beschaffenheit oder Eigenschaft eines Gegenstandes (was auf deutsch eher „Qualifizierung“ genannt wird oder im naturwissenschaftlichen Sprachgebrauch „Bestimmung der Art“).[FN 9] Die common law Juristen sprechen dagegen treffend von classification oder characterization, während qualification bei ihnen meistens eine Einschränkung bezeichnet.[FN 10] Gemeint ist also soviel wie Kennzeichnung, Einordnung, Beurteilung oder Subsumtion.

[FN 9] KROPHOLLER, IPR<sup>3</sup>, § 14 I 1 mit Nachweisen, insbesondere auf KAHN.

[FN 10] Siehe dazu auch MENDELSSOHN BARTHOLDY [...]

Entsprechend dem französischen Sprachgebrauch meint der Begriff die Feststellung der Qualität, Beschaffenheit oder Eigenschaft eines Gegenstandes (die wir eher "Qualifizierung" nennen oder im naturwissenschaftlichen Sprachgebrauch "Bestimmung der Art"). Die anglo-amerikanischen Juristen sprechen treffend von "classification" oder "characterization" (während "qualification" bei ihnen meistens eine Einschränkung bezeichnet). Gemeint ist also soviel wie Kennzeichnung, Beurteilung, Einordnung oder Subsumtion.
Anmerkungen

Die Fußnote verweist auf Kropholler, seltsamerweise auch auf die dort zu findenden Nachweise zu Kahn, die in der untersuchten Arbeit viel zahlreicher und an dieser Stelle auch nicht erforderlich sind, weil der Begriff - wie Kropholler im Satz zuvor erläutert - nicht von Kahn stammt, sondern von Bartin.

Sichter
(PlagProf:-)) WiseWoman


[3.] Lm/Fragment 030 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 12:25:13 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), WiseWoman
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 30, Zeilen: 5-16
Quelle: Kropholler 1997
Seite(n): 99, Zeilen: 1-13
Unter Qualifikation im internationalen Privatrecht versteht man im allgemeinen die Subsumtion unter den Tatbestand einer geschriebenen oder gewohnheitsrechtlich geltenden Kollisionsnorm. Hierbei kommt es auf den „Charakter“ des zu subsumierenden Gegenstandes an. Es geht um die Fragen des sachlichen Anwendungsbereichs und der Auslegung der Kollisionsnormen. Dieses spezifische Problem der Qualifikation (Subsumtion oder Auslegung) ergibt sich daraus, daß das IPR alle für die einschlägigen staatlichen Sachrechte in Betracht kommenden Sachverhalte erfassen und dabei handhabbar und übersichtlich eine Rechtsanwendungsbestimmung (Rechtsfolge) definieren muß. Der durch diese Aufgabe bedingte hohe Abstraktionsgrad des IPR erfordert die Verwendung weiter Sammelbegriffe in den Kollisionsnormen. Größere Schwierigkeiten als das Sachrecht bereitet die Subsumtion.[FN 29]

[FN 29] So mit vielen Beispielen MAREDAKIS, IPR2 Bd. I, Athen 1967, S. 209, 211, 213, 215 (gr.), KROPHOLLER, IPR3, § 14 I 2.

Im IPR versteht man unter Qualifikation die Subsumtion unter den Tatbestand einer (geschriebenen oder gewohnheitsrechtlich geltenden) Kollisionsnorm. Hierbei kommt es auf den „Charakter“ des zu subsumierenden Gegenstandes an. Schlicht gesagt geht es um die Frage des sachlichen Anwendungsbereichs der Kollisionsnormen.

2. Das spezifische Problem der Qualifikation ergibt sich daraus, daß das IPR alle in den verschiedenen staatlichen Sachrechten widergespiegelten Sachverhalte erfassen und dabei doch handhabbar und übersichtlich bleiben muß. Der durch diese Aufgabe bedingte hohe Abstraktionsgrad des IPR erfordert die Verwendung weiter Sammelbegriffe in den Kollisionsnormen, wie z. B. „Geschäftsfähigkeit“ (Art. 7 EGBGB), „Form von Rechtsgeschäften“ (Art. 11), „Voraussetzungen der Eheschließung“ (Art. 13). Entsprechend größere Schwierigkeiten als im Sachrecht bereitet die Subsumtion.

Anmerkungen

Alternativ könnte dieses Fragment als "Verschärftes Bauernopfer" gewertet werden, weil Kropholler in Fußnote 29 erst an zweiter Stelle genannt wird.

Sichter
(PlagProf:-)) WiseWoman


[4.] Lm/Fragment 031 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 18:53:51 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, VerschärftesBauernOpfer

Typus
VerschärftesBauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 31, Zeilen: 4-7, 108-109
Quelle: Kropholler 1997
Seite(n): 99, Zeilen: 101-107
Wenn RABEL die Parole from characterization to interpretation[FN 32] ausgab, so wollte er damit wohl nicht diesen Zusammenhang leugnen, sondern von einer nur logischen Einordnung zugunsten einer teleologischen Betrachtung abraten.

[FN 32] RABEL, The Conflict of Laws. A Comparative Study, Bd. I, Ann Arbor 1958, S. 50, bemerkt, man sollte den Begriff der Qualifikation durch den Begriff der Auslegung ersetzen („Emphasis should be shifted from 'characterization' to 'interpretation'...“). von BAR, IPR I, und KROPHOLLER, IPR<sup>3</sup>, nehmen diese Meinung an, während RAAPE/ STURM, IPR I, S. 25 8f., 275ff, die Zusammengehörigkeit beider Aspekte verdunkelt.

[FN 4] Wenn Rabel, The Conflict of Laws I (1945) 44 (= 2. Aufl. [1958] 50), die Parole „from characterization to interpretation“ ausgab, so wollte er damit wohl nicht diesen Zusammenhang leugnen, sondern nur von einer rein logischen Einordnung abraten zugunsten einer mehr teleologischen Betrachtung. Die Unterscheidung von Raape/Sturm I 258f., 275ff. zwischen Abgrenzung und Qualifikation [...] verdunkelt die Zusammengehörigkeit beider Aspekte.
Anmerkungen

Fußnote 32 verweist auf Krophollers Buch (ohne Angabe der Seitenzahl) an dritter von vier Stellen, und auch nur dafür, dass er Rabels Meinung angenommen habe. Alternativ ist eine Einordnung als "Verschleierung" möglich.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[5.] Lm/Fragment 114 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:19:23 Kybot
Fragment, Gesichtet, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 114, Zeilen: 3-12
Quelle: Kropholler 1997
Seite(n): 76, Zeilen: 2-12
Zwischen Europa und den Vereinigten Staaten hat sich in den letzten Jahren im IPR eine Kluft aufgetan, von der noch ungewiß ist, ob und wie sie in Zukunft wieder geschlossen werden kann. Der Gegensatz ist pointierter Ausdruck der traditionell unterschiedlichen Rechtsmethode: Während die IPR-Gesetze in Kontinentaleuropa und die systematische Erfassung von Kollisionsregeln im Vordergrund stehen, konzentriert man sich in den Vereinigten Staaten mehr auf das Ab wägen der sachlichen Argumente im konkreten Fall, die häufig sogleich dem materiellen Recht entnommen werden.[FN 10] Das Bemühen gilt also primär einer sachgerechten Fortentwicklung des Fallrechts.[FN 11] An einer Kodifikation des Kollisionsrechts durch die Bundesstaaten fehlt es. Zwischen Europa und den Vereinigten Staaten, die kein für alle Bundesstaaten einheitliches Kollisionsrecht besitzen, hat sich in den letzten Jahrzehnten im IPR eine Kluft aufgetan, von der noch ungewiß ist, ob und wie sie in Zukunft wieder geschlossen werden kann. Der Gegensatz ist pointierter Ausdruck der traditionell unterschiedlichen Rechtsmethode: Während in Kontinentaleuropa die IPR-Gesetze und die systematische Erfassung von Kollisionsregeln im Vordergrund stehen, konzentriert man sich in den Vereinigten Staaten mehr auf das Abwägen der Argumente im konkreten Fall, die häufig sogleich dem materiellen Recht entnommen werden. Das Bemühen gilt also primär einer sachgerechten Fortentwicklung des Fallrechts. An einer Kodifikation des Kollisionsrechts durch die Gliedstaaten fehlt es im allgemeinen[FN 31].
Anmerkungen

Kropholler wird hier nicht erwähnt, insbesondere auch nicht in den sehr ausführlichen FN 10 und 11.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[6.] Lm/Fragment 117 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:29:38 Kybot
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
PlagProf:-), WiseWoman
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 117, Zeilen: 11-13
Quelle: Kropholler 1997
Seite(n): 77, Zeilen: 1-3
Nach der Methode der „governmental interest analysis“, die auf CURRIE[FN 24] zurückgeht, soll der Richter im konkreten Fall untersuchen, welcher Staat ein Interesse an der Anwendung seiner Normen hat.

[FN 24] CURRIE, Notes on Methods and Objectives in the Conflict of Laws, Duke L.J. 1959, S.171-181; DERS., The Verdict of the Quiescent Years: Mr. Hill and the Conflict of Laws, U. Chi.L.Rev. 28 (1961), S. 258-295, seine Antwort auf HILL, Governmental Interest and the Conflict of Laws- A Reply to Professor Currie, U.Chi.L.Rev 27 (1960), 463-504; BRILMAYER, Interest Analysis and the Myt [sic] of Legislative Intent, Mich. L.Rev. 78 (1980), S. 392-431.

Nach der Methode der „governmental interest analysis“, die auf Currie zurückgeht, soll der Richter im konkreten Fall untersuchen, welcher Staat ein Interesse an der Anwendung seiner Normen hat[FN 34].

[FN 34] Currie hat als Feind genereller Kollisionsregeln geradezu gesagt: „We would be better off without conflict rules“; siehe Currie, Selected Essays on the Conflict of Laws (1963) und seine kurze Zusammenfassung in Colum. L. Rev. 63 (1963) 142 f.

Anmerkungen

Kropholler wird hier nicht erwähnt. Fußnote 25 verwendet dasselbe Zitat von Currie wie Fußnote 34 bei Kropholler, führt diesen Gedanken aber weiter.

Sichter
(PlagProf:-)) WiseWoamn


[7.] Lm/Fragment 131 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-26 15:41:42 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Graf Isolan
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 131, Zeilen: 4-7, 8-14
Quelle: Kropholler 1997
Seite(n): 78, Zeilen: 12-19
Das Restatement Second, das unter Führung von REESE in der Zeit zwischen 1952 und 1971 entstand, mußte versuchen, aus der Meinungsvielfalt in der Theorie das maximum von praktikablen Regeln oder wenigstens Richtlinien herauszuarbeiten.[FN 98] [...] Die in sec. 6 des Restatement Second vorangestellten choice of law principles sind das Ergebnis eines solchen Kompromisses, der Raum dafür läßt, Kollisionsfälle nicht nur nach Regeln, sondern aufgrund unterschiedlicher Methoden (approaches) zu lösen.[FN 99] In der sachlichen Beurteilung ist man sich heute weitgehend einig: War das erste Restatement zu starr, so mangelt es dem zweiten an klaren Konturen.

[FN 98] AMERICAN LAW INSTITUTE, Restatement of the Law Second, Conflict of Laws 2d (1971), St. Paul / Minn. 1971; vgl. HANOTIAU, a.a.O. (Fn. 7), S. 155-163.

[FN 99] REESE, General Course on Private International Law, RCADI 150 (1976 II), S. 1-193, (37-84); DERS., Conflict of Laws and the Restatement Second, Law & Cont. Probl. 28 (1963), S. 679-699.

Das Restatement Second (1971), das unter Führung von Reese entstand, mußte aus der Meinungsvielfalt in der Theorie das Maximum an praktikablen Regeln oder wenigstens Richtlinien herauszuholen versuchen. Die in sec. 6 vorangestellten „choice of law principles“ sind das Ergebnis eines Kompromisses, der Raum dafür läßt, Kollisionsfälle überhaupt nicht nach Regeln, sondern aufgrund unterschiedlicher Methoden („approaches“) zu lösen[FN 39]. War das Erste Restatement zu starr, so mangelt es dem Zweiten - besonders im Schuldrecht - an klaren Konturen.
Anmerkungen

Der Text von Kropholler wird nur leicht geändert, zwei Sätze (einer davon hier nicht wiedergegeben) dazwischengeschoben. Auf Kropholler wird nicht verwiesen.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan


[8.] Lm/Fragment 133 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:31:48 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Graf Isolan
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 133, Zeilen: 1-12
Quelle: Kropholler 1997
Seite(n): 78-79, Zeilen: S. 78: 20-27, S. 79: 1-4
In der Rechtsprechung werden verschiedene Ansichten vertreten. Trotz der Revolution gegen das erste Restatement wird dieses überraschenderweise noch immer in vielen US-Staaten herangezogen. Andere Gerichte berufen sich auf das zweite Restatement, unter dessen Mantel freilich verschiedene methodische Ansätze möglich sind und auch angewandt werden. Zur governmental interest analysis, dem better law approach und anderen modernen Theorien bekennen sich die Gerichte bislang nur in einzelnen Staaten. Insgesamt werden von der Praxis etwa zehn verschiedene kollisionsrechtliche Ansätze bemüht. Es bleibt abzuwarten, ob die amerikanischen Gerichte im Schuldrecht oder anderen Rechtsgebieten, die vom zweiten Restatement kollisionsrechtlich nicht behandelt werden, wieder zu einer einheitlichen Haltung und zu einer Befolgung bestimmter Regeln zurückfinden. [Seite 78]

Die gerichtliche Praxis ist in die verschiedensten Lager gespalten[FN 40]. Trotz der „Revolution“ gegen das Erste Restatement wird dieses überraschenderweise noch immer in mehreren Gliedstaaten zugrunde gelegt; indes ist die Tendenz rückläufig. Die meisten Gerichte berufen sich auf das Zweite Restatement, unter dessen Mantel freilich verschiedene methodische Ansätze möglich sind und auch benutzt werden. Zur „governmental interest analysis“, dem „better law approach“ und anderen modernen Theorien bekennen sich die Gerichte bislang nur in vereinzelten Gliedstaaten. Insgesamt herrscht in der Praxis

[Seite 79]

ergebnisorientierter Eklektizismus[FN 41], der die Vorhersehbarkeit der Entscheidung vielfach stark erschwert. Es bleibt abzuwarten, ob die amerikanischen Gerichte im Schuldrecht wieder zu einer einheitlichen Haltung und zu einer Befolgung bestimmter Regeln zurückfinden.

Anmerkungen

Kropholler wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Zuletzt wird er auf S. 132, Fußnote 105, für ein anderes Thema zitiert.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan


[9.] Lm/Fragment 138 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:32:29 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), WiseWoman, Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 138, Zeilen: 12-18
Quelle: Kropholler 1997
Seite(n): 79, Zeilen: 5-11
In Europa fand die amerikanische „Revolution“ im IPR bislang keine Entsprechung. Vom Schrifttum wurde die Entwicklung jenseits des Atlantiks zwar sorgfältig registriert,[FN 132] die Kritik überwog jedoch.[FN 133] Nur vereinzelt und mit Einschränkungen wurde eine governmental interest analysis empfohlen[FN 134] oder ein better law approach befürwortet.[FN 135] Diese Vorschläge stießen auf den Einwand, sie seien mit der Struktur des deutschen Kollisionsrechts nicht zu vereinbaren.[FN 136] 6. In Europa fand die amerikanische „Revolution“ im IPR bislang keine Entsprechung[FN 42].

a) Von der Wissenschaft wurde die Entwicklung jenseits des Atlantik zwar sorgfältig registriert[FN 43], aber die Kritik überwog[FN 44]. Nur vereinzelt und mit Einschränkungen wurde eine „governmental interest analysis“ empfohlen[FN 45] oder ein „better law approach“ befürwortet[FN 46]. Indes stießen diese Vorschläge auf den Einwand, sie seien mit der Struktur unseres IPR nicht zu vereinbaren[FN 47].

Anmerkungen

Die Fußnoten 132-136 überschneiden sich teilweise mit Fußnoten 42-47 von Kropholler, aber nicht in bedenklicher Weise. Kropholler wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Fortsetzung auf der nächsten Seite: Lm/Fragment_139_01

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[10.] Lm/Fragment 139 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:33:11 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 139, Zeilen: 1-3
Quelle: Kropholler 1997
Seite(n): 79, Zeilen: 12-14
Bei der gesetzgeberischen Reform des deutschen EGBGB (1986) wurden alle sich auf amerikanische Lehren gründende Reformvorschläge ausdrücklich abgelehnt.[FN 137] Bei der gesetzgeberischen Reform des EGBGB durch das IPRNG von 1986 wurden alle auf amerikanischen Lehren fußenden Reformvorschläge ausdrücklich abgelehnt [...]
Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment_138_12.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[11.] Lm/Fragment 139 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:34:46 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hotznplotz, Senzahl, Graf Isolan
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 139, Zeilen: 4-12
Quelle: Kropholler 1997
Seite(n): 80, Zeilen: 7-12, 13-15
In den USA sind die Gerichte einzel- und bundesstaatlicher Jurisdiktionen nicht durch eine umfassende Kodifikation des EPR gebunden. Sie haben meist nur die (leichtere) Aufgabe, interstate conflicts zwischen materiell divergierenden statutes amerikanischer Gliedstaaten zu lösen. Dagegen hat es der europäische Richter, gerade was das private Wirtschaftsrecht angeht, mit echten Auslandsfällen zu tun. Durch seine Bindung an geschriebenes Kollisionsrecht hat er meist gar nicht die Freiheit, diese Fälle mittels einer Methode kollisionsrechtlicher Rechtsfindung unter einschließender Abwägung Sachrechts zu entscheiden. In den Vereinigten Staaten sind die Gerichte im allgemeinen nicht durch eine Kodifikation des IPR gebunden, und sie haben meist nur die (leichtere) Aufgabe, „interstate conflicts“ zwischen divergierenden „statutes“ der amerikanischen Gliedstaaten zu lösen. Dagegen hat der deutsche Richter es mit echten Auslandsfällen zu tun, und er hat durch seine Bindung an das geschriebene [...] IPR meist gar nicht die Freiheit, diese Fälle nur mittels einer bloßen Methode kollisionsrechtlicher Rechtsfindung unter Abwägung der beteiligten materiellen Rechte zu entscheiden.
Anmerkungen

Der dem dargestellten Ausschnitt unmittelbar folgende Satz nimmt genau wie die Vorlage im Anschluss an die hier wiedergegebene Passage Bezug auf die Begriffsgruppe »Rechtssicherheit, Entscheidungseinklang und Regelbildung«, kommt aber zu einer anderen Einschätzung. Dies würde also eine legitime gedankliche Auseinandersetzung mit der Quelle darstellen; auf die Quelle Kropholler (1997) wird allerdings im Zusammenhang überhaupt nicht verwiesen.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan


[12.] Lm/Fragment 181 129 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:20:15 Kybot
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
PlagProf:-), Frangge, Senzahl
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 181, Zeilen: 129-134
Quelle: Kropholler 1997
Seite(n): 109, Zeilen: 102-106
[FN 11] Die deutsche Rechtsprechung beruft sich seit langem auf den Grundsatz, daß eine im inländischen materiellen Recht vorgenommene Einordnung auch für den Anwendungsbereich der inländischen Kollisionsnormen von Bedeutung ist. Cf. z.B. BGH 12.7.1965, BGHZ 44, 121, 124 = IPRspr. 1964-65 Nr. 95b m.w.N.; BGH 2.3.1979, BGHZ 73, 370, 373 = IPRspr. 1979, Nr. 3b, S. 18; BGH 7.11.1979, BGHZ 75, 241, 249 = IPRspr. 1979 Nr. 75, S. 259f.; [FN 8] Die deutsche Rechtsprechung beruft sich seit langem auf den Grundsatz, daß eine im inländischen materiellen Recht vorgenommene Einordnung auch für den Anwendungsbereich der inländischen Kollisionsnormen von Bedeutung ist. Vgl. z.B. BGH 12.7. 1965, BGHZ 44, 121,124 = IPRspr. 1964-65 Nr. 95 b S. 311 m. w. Nachw.; 2.3.1979, BGHZ 73, 370, 373 = IPRspr. 1979 Nr. 3 b S. 18; 7.11. 1979, BGHZ 75, 241, 249 = IPRspr. 1979 Nr. 75 S. 259 f.
Anmerkungen

Keine Erwähnung von Kropholler. Lediglich die Zitierweise wird angepasst („Vgl.“ → „Cf.“, Abk. „BGH“ hinzu).

Sichter
(PlagProf:-)) Frangge


[13.] Lm/Fragment 182 109 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:20:18 Kybot
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, WiseWoman
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 182, Zeilen: 109-112
Quelle: Kropholler 1997
Seite(n): 111, Zeilen: 18-21
[FN 14] Bei einer funktionellen oder teleologischen Qualifikation wird die Funktion / der Zweck des in der Kollisionsnorm gewählten Verweisungsbegriffs mit der Funktion oder dem Zweck des in Rede stehenden materiellen Rechtsinstituts verglichen. Cf. KROPHOLLER, IPR<sup>3</sup>, § 17. Bei einer funktionellen oder teleologischen Qualifikation wird die Funktion oder der Zweck des in der Kollisionsnorm gewählten Verweisungsbegriffs mit der Funktion oder dem Zweck des in Rede stehenden materiellen Rechtsinstituts verglichen.
Anmerkungen

Es fehlen (nur) die Anführungszeichen.

Sichter
(PlagProf:-)) WiseWoman


[14.] Lm/Fragment 188 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:51:49 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), WiseWoman
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 188, Zeilen: 5-12
Quelle: Kropholler 1997
Seite(n): 112, Zeilen: 6-12
Im Gegensatz zu einer streng auf die materiellrechtliche lex fori augerichteten [sic] Qualifikation stellt eine funktionelle Qualifikation auch die kollisionsrechtliche Einordnung solcher Rechtsinstitute sicher, die dem eigenen materiellen Recht unbekannt sind, weil die Begrifflichkeit des eigenen Systems zwar maßgeblich, aber nicht als allein „subsumtiv vorgeprägt“ erscheint. In diesem Sinne betont der BGH mit Recht, daß die im IPR verwendeten Rechtsbegriffe oft weit ausgelegt werden müssen, um ausländischen Regelungen gerecht werden zu können.[FN 40]

[FN 40] So KROPHOLLER, IPR<sup>3</sup>, § 17 I, S. 112; [...]

Anders als eine streng auf die materiellrechtliche lex fori ausgerichtete Qualifikation ermöglicht eine funktionelle Qualifikation die kollisionsrechtliche Einordnung auch solcher Rechtsinstitute, die dem eigenen Sachrecht unbekannt sind. Die funktionelle Qualifikation wird deshalb auch vom BGH praktiziert, der mit Recht betont, daß die im IPR verwendeten Rechtsbegriffe oft weit ausgelegt werden müssen, um ausländischen Regelungen gerecht werden zu können[FN 4].

[FN 4] Wegweisend und mit einer entgegenstehenden Rechtsprechung des RG brechend BGH 22.3. 1967, BGHZ47, 324 (336) = IPRspr. 1966—67 Nr. 90 S. 298: [...]

Anmerkungen

Der Gedankengang wird vollständig übernommen, an einer Stelle leicht ergänzt. Der Text wird teilweise geändert, aber 9 und 18 zusammenhängender Wörter werden nicht als wörtliches Zitat gekennzeichnet.

Sichter
(PlagProf:-)) WiseWoman