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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Gerhard Kegel
Titel    Internationales Privatrecht, 7. Auflage
Ort    München
Verlag    C.H. Beck
Jahr    1995
ISBN    3 406 38500 1

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Lm/Fragment 011 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:27:22 Kybot
Fragment, Gesichtet, Kegel 1995, Lm, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, Frangge
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 11, Zeilen: 8-13
Quelle: Kegel 1995
Seite(n): 2, Zeilen: 16-25
König Ibn Saud von Saudi-Arabien hatte nach seiner Abdankung (1964) fünf seiner Söhne, die ihm in sein griechisches Exil nach Athen gefolgt waren, (finanziell) bevorzugt. Er beauftragte eine Bank in Amsterdam (1967) für jeden der fünf Söhne einen Betrag von 5 Millionen Dollar unwiderruflich von seinem Konto abzubuchen, zahlbar nach seinem Tod. 1969 starb Ibn Saud. Er hinterließ seine Mutter, eine ungenannte Zahl von Witwen, 51 Söhne und 55 Töchter. Drei der bedachten Söhne verklagten die Bank und stützten sich auf den Auftrag ihres Vaters. 73 weitere Erben intervenierten. König Ibn Saud von Saudi-Arabien wird 1964 von seinem Bruder Feisal entthront und lebt seitdem in Athen. Fünf Söhne folgen ihm. 1967 schreibt Ibn Saud seiner Bank in Amsterdam, sie solle für jeden dieser Söhne 5 Millionen Dollar von seinem Konto abbuchen, zahlbar nach seinem Tod; die Gabe sei unwiderruflich und die Zinsen gehörten ihm. Die bedachten Söhne erklären sich einverstanden.

1969 stirbt Ibn Saud. Er hinterläßt seine Mutter, eine ungenannte Zahl von Witwen, 51 Söhne und 55 Töchter.

Drei der bedachten Söhne verklagen die Bank.

73 Erben intervenieren:

Anmerkungen

Das Fragment enthält nicht gekennzeichnete Übernahmen von 8 und 19 zusammenhängenden Wörtern. Es zeigt deutlich, wie der Verfasser seine Quellen stilistisch einebnet. Die kurzen, prägnanten Sätze Kegels werden verbunden, die kurzen Absätze werden zu längeren kombiniert. Anmerkung für Zeilenzähler: Der hier wiedergegebene Text beginnt auf Zeile 6, die nicht gekennzeichneten wörtlichen Zitate auf Zeile 8. Auf die Quelle wird in einer nachfolgenden Fußnote als "s. auch Kegel" hingewiesen. Eine alternative Einordnung als "verdächtig" ist möglich.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith (PlagKat V) Frangge


[2.] Lm/Fragment 030 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-05 00:28:37 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kegel 1995, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Graf Isolan, WiseWoman, Senzahl
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 30, Zeilen: S. 30: 18-20, S. 31: 1-2
Quelle: Kegel 1995
Seite(n): 254, Zeilen: 3-7
Die Systembegriffe, die wir in den Kollisionsnormen des IPR antreffen, sind nach den Zielen auszulegen, die die Kollisionsnormen verfolgen. Die Interessen, denen die Kollisionsnormen dienen, sind zu ermitteln. Das [internationale Privatrecht beruht auf internationalprivatrechtlicher Gerechtigkeit, die sich nach internationalprivatrechtlichen Interessen bestimmt.[FN 30]

[FN 30] Cf. KEGEL, IPR<sup>7</sup>, § 7 III 3 a, S. 254 mit Verweis auf § 2, S. 106-119; KROPHOLLER, IPR<sup>3</sup>, § 4 I.

Die Systembegriffe, die wir in den Kollisionsnormen des IPR antreffen, sind auszulegen nach den Zielen, die die Kollisionsnormen verfolgen. Die Interessen sind zu ermitteln, denen die Kollisionsnormen dienen. Das IPR beruht auf internationalprivatrechtlicher Gerechtigkeit, die zwischen einer Reihe internationalprivatrechtlicher Interessen wählt (oben § 2).
Anmerkungen

Die Fußnote 30 verweist an erster Stelle auf Kegel, lässt aber nicht erkennen, dass diese Formulierungen von ihm stammen. Die Sätze sind identisch und unterscheiden sich lediglich in der Reihenfolge der Satzteile.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan


[3.] Lm/Fragment 184 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:30:32 Kybot
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kegel 1995, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Frangge, Senzahl
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 184, Zeilen: 13-18
Quelle: Kegel 1995
Seite(n): 259, Zeilen: 4-10
Qualifikationsfragen betreffen den Anwendungsbereich einzelner Kollisionsnormen. Sie sind daher aus dem Zweck der einzelnen Kollisionsnorm zu beantworten. Man muß feststellen, welchen Gehalt an internationalprivatrechtlicher Gerechtigkeit die einzelne Kollisionsnorm hat, welches internationalprivatrechtliche Interesse sie schützt. Dabei ist zu bedenken, daß es eine umfassende Einheitslösung „des“ Qualilifikationsproblems [sic] nicht gibt.[FN 22]

[FN 22] So KEGEL, IPR<sup>7</sup>, § 7 III d, S. 259.

Qualifikationsfragen gibt es in Massen. Sie betreffen den „Geltungsbereich“ der einzelnen Kollisionsnormen. Sie sind daher aus dem Zweck der einzelnen Kollisionsnormen zu beantworten. Man muß feststellen, welchen Gehalt an internationalprivatrechtlicher Gerechtigkeit die einzelne Kollisionsnorm hat, welches internationalprivatrechtliche Interesse sie schützt. Eine allgemeine Lösung „des“ Qualifikationsproblems gibt es nicht.
Anmerkungen

Dem Verweis auf "So Kegel" in Fußnote 22 kann man als offene Paraphrase werten, in der auch etwas längere wörtliche Übernahmen zulässig sein könnten; alternativ könnte man dieses Fragment entsprechend als "verdächtig" werten. Dafür ist diese Passage allerdings sehr lang. Kegelsche Stilelemente - hier die kurzen, prägnanten, oft umgangssprachlich formulierten Sätze - werden im ersten und letzten Satz entfernt.

Sichter
(PlagProf:-)) Frangge


[4.] Lm/Fragment 186 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:50:16 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Kegel 1995, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, VerschärftesBauernOpfer

Typus
VerschärftesBauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 186, Zeilen: 1-7
Quelle: Kegel 1995
Seite(n): 251-252, Zeilen: 43-44; 1-2, 6-12
[Es markierte einen Durchbruch, als RABEL[FN26] jene Systembegriffe, die von Kollisionsnormen des IPR benutzt werden, aus ihrer begrifflichen Abhängigkeit] vom „dazugehörigen“ Sachrecht löste und damit die Begriffsbildung des internationalen Privatrechts emanzipierte. Eine Kollisionsnorm ziele auf internationale Brauchbarkeit. Sie regele daher unabhängig von der Systematik einzelnen Sachrechts einen bestimmten Sachbereich. Welchen Sachbereich der Systembegriff einer Kollisionsnorm meine, sei wissenschaftlich durch Rechtsvergleichung[FN 27] zu ermitteln: was rechtsvergleichend zusammengehöre, gehöre auch internationalprivatrechtlich zusammen.[FN 28]

[ [FN 26] BYSTRICKÝ, in: Wiemann, a.a.O. (Kapitel VII, Fn. 3), S. 61 Fn. 30, informiert, daß es nicht RABEL war, sondern KRCMÁR, Einführung in das Internationale Privatrecht, Bd. 4, Prag 1906, S. 248, (tschechisch), der entsprechende Vorschläge schon 1906 als erster gemacht hat]

[ [FN 27] VON BAR, IPR I, Rn. 594 schreibt [...]]

[ [FN 28] Cf. KEGEL, RabelsZ 1990, S. 1-23. Das Absehen von einer Vergleichung nur einzelner Rechte macht ja gerade den Sinn der rechtsvergleichende Qualifikation aus.]

Es war daher ein Durchbruch, als Ernst Rabel (Bild vor S. 145) die Systembegriffe, die von Kollisionsnormen des IPR benutzt werden, aus

[S. 252]

ihrer Abhängigkeit von irgendeinem materiellen Recht (insbesondere lex fori und lex causae) erlöste, die Begriffsbildung des IPR „emanzipierte“ . [...] Eine Kollisionsnorm ziele jedoch auf internationale Brauchbarkeit. Sie regele daher ganz unabhängig von der Systematik irgendeines materiellen Rechts einen bestimmten Sachbereich. Welchen Sachbereich der Systembegriff einer Kollisionsnorm meine, sei wissenschaftlich durch Rechtsvergleichung zu ermitteln: was rechtsvergleichend zusammengehöre, gehöre auch internationalprivatrechtlich zusammen.

Anmerkungen

Die übernächste Fußnote (30) verweist auf die Quelle, aber nur für Kegels Kritik an der Theorie Rabels. Alternativ ist eine Einordnung als "Verschleierung" denkbar. Man beachte, dass in FN 28 auf eine andere Schrift Kegels verwiesen wird.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[5.] Lm/Fragment 193 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:53:49 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kegel 1995, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), WiseWoman
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 193, Zeilen: 2-5
Quelle: Kegel 1995
Seite(n): 250, Zeilen: 18-22
Der lex causae-Theorie fällt es wesentlich leichter als der lex-fori-Theorie, mit Systemlücken des eigenen materiellen Rechts (unbekannten Rechtsinstituten) fertig zu werden.[FN 61] Die Lücke wird dann durch angemessene Analogien zu füllen sein.[FN 62]

[FN 61] Cf. KEGEL, IPR<sup>7</sup>, § 7 III1 a), S. 250; Meierhoff, a.a.O. (Kapitel I, Fn. 5), S. 208.

[FN 62] Cf. WOLFF, IPR<sup>3</sup>, S. 57.

Der lex causae-Theorie fällt es wesentlich leichter als der lex fori-Theorie, mit Systemlücken des eigenen materiellen Rechts fertig zu werden wie im Fall der ägyptischen Legitimation (oben II 2). Wolff sieht richtig, daß hier das eigene IPR zu ergänzen ist: „Die Lücke wird dann durch angemessene Analogien zu füllen sein.“ (IPR 57.)
Anmerkungen

Kegel wird in Fußnote 61 an erster Stelle erwähnt, Wolff in Fußnote 62. Es wird aber nicht ersichtlich, dass die Formulierungen von Kegel bzw. Wollf stammen, und dass Kegel die passende Stelle von Wolff ausgesucht hat.

Sichter
(PlagProf:-))