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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Christian Joerges
Titel    Zum Funktionswandel des Kollisionsrechts. Die "Governmental Interest Analysis" und die "Krise des Kollisionsrechts"
Ort    Tübingen
Verlag    Mohr Siebeck und de Gruyter
Jahr    1971
ISBN    3 16 32071 7 (Mohr) und 3 11 002162 3 (de Gruyter)

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Lm/Fragment 118 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:29:40 Kybot
Fragment, Gesichtet, Joerges 1971, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, VerschärftesBauernOpfer

Typus
VerschärftesBauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Frangge, Hindemith, Graf Isolan, Klicken
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 118, Zeilen: 5-33
Quelle: Joerges 1971
Seite(n): 39, 40, 43, 49, Zeilen: S. 39: 18-27; S. 40: 1-17, S. 43: 11-12, S. 49: 23-25
In einem seiner letzten Aufsätze faßte CURRIE seine Position in folgenden - frei übersetzten - Thesen zusammen:[FN 27]
(1) Steht die Anwendung fremden, von der lex fori inhaltlich abweichenden, Rechts zur Debatte, so sind zunächst die Zwecksetzungen, die sich in den fraglichen Rechtssätzen ausdrücken, und dann diejenigen Umstände zu untersuchen, unter denen die beiden Staaten vernünftigerweise daran interessiert sind, diese Zwecke zu realisieren. Diese Untersuchung bedient sich der üblichen Auslegungs- und Deutungstechniken.
(2) Ergibt sich, daß im konkreten Fall nur ein Staat an der Verwirklichung seiner Ziele interessiert ist, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.
(3) Offenbaren sich entgegengesetzte Interessen beider Staaten, so ist zu prüfen, ob bei einer erneuten, bescheideneren und zurückhaltenderen Interpretation der Zwecke und Interessen des einen oder des anderen Staates ein Konflikt vermieden werden kann.
(4) Erweist sich dabei, daß ein Konflikt legitimer Interessen beider Staaten unvermeidbar ist, so ist die lex fori anzuwenden.
(5) Ist das Forum selbst desinteressiert, besteht aber ein unvermeidbarer Konflikt zwischen den Interessen zweier anderer Staaten und kommt eine a limine-Abweisung nicht in Frage, so sollte das Gericht die lex fori anwenden.
(6) Interessenkonflikte zwischen den Staaten führen zu unterschiedlichen, durch den Prozeßort bestimmten Entscheidungen des gleichen Problems. Erscheint dies für besondere Fragen als ernste Beeinträchtigung eines wichtigen Bundesinteresses an einheitlichen Entscheidungen, so sollte das Gericht nicht versuchen, auf Kosten des legitimen Interesses seines eigenen Staates eine Lösung zu improvisieren, sondern es dem Kongreß überlassen zu bestimmen, welches Interesse zurückstehen soll.

Als erste Aufgabe bei der Entscheidung eines kollisionsrechtlichen Falles beschreibt CURRIE die Bestimmung der governmental policy des Forums. Das traditionelle internationale Privatrecht habe bisher die Interessen der Staaten [(die public policy) ignoriert.]

[FN 27] CURRIE, Comments on Babcock v. Jackson. A Recent Development in the Conflict of Laws, Columbia L.Rev. 63 (1963), 1233-1243 (1242f.); so ähnlich CURRIE, in Duke L.J., S. 178; Cf. ferner JOERGES, a.a.O. (Fn. 7), S. 39f., 43-50.

In einem seiner letzten Aufsätze faßte CURRIE seine Position in folgenden

- frei übersetzten - Thesen zusammen:

„(1) Steht die Anwendung fremden, von der lex fori inhaltlich abweichenden[FN 10] Rechts zur Debatte, so sind zunächst die Zwecksetzungen, die sich in den fraglichen Rechtssätzen ausdrücken, und dann diejenigen Umstände zu untersuchen, unter denen die beiden Staaten vernünftigerweise daran interessiert sind, diese Zwecke zu realisieren. Diese Untersuchung bedient sich der üblichen Auslegungs- und Deutungstechniken.
(2) Ergibt sich, daß im konkreten Fall nur ein Staat an der Verwirklichung seiner Ziele interessiert ist, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.
(3) Offenbaren sich entgegengesetzte Interessen beider Staaten, so ist zu prüfen, ob bei einer erneuten, bescheideneren und zurückhaltenderen Interpretation der Zwecke und Interessen des einen oder des anderen Staates ein Konflikt vermieden werden kann.
(4) Erweist sich dabei, daß ein Konflikt legitimer Interessen beider Staaten unvermeidbar ist, so ist die lex fori anzuwenden.
(5) Ist das Forum selbst desinteressiert, besteht aber ein unvermeidbarer Konflikt zwischen den Interessen zweier anderer Staaten und kommt eine a limine-Abweisung nicht in Frage, so sollte - bis jemand auf eine bessere Idee kommt - das Gericht die lex fori anwenden.
(6) Interessenkonflikte zwischen den Staaten führen zu unterschiedlichen, durch den Prozeßort bestimmten Entscheidungen des gleichen Problems. Erscheint dies für besondere Fragen als ernste Beeinträchtigung eines wichtigen Bundesinteresses an einheitlichen Entscheidungen, so sollte das Gericht nicht versuchen, auf Kosten des legitimen Interesses seines eigenen Staates eine Lösung zu improvisieren, sondern es dem Kongreß überlassen zu bestimmen, welches Interesse zurückstehen soll“[FN 11].

[S. 43]

Als erste Aufgabe bei der Entscheidung eines kollisionsrechtlichen Falles beschreibt CURRIE die Bestimmung der governmental policy des Forums.

[S. 49]

Das traditionelle IPR, so lautet einer der Haupteinwände CURRIEs, habe die Interessen der Staaten (die public policy) ignoriert[FN 62].


[FN 11] CURRIE, Comment on Babcock v. Jackson: Colum. L. Rev. 63 (1963) 1233, 1242 ff. (Ältere Zusammenfassungen sind stärker als Gegensatz zum Ersten Restatement formuliert und weniger stark differenziert, vgl. CURRIE, Selected Essays, ch. V [1958] 188 f. = ch. IV [1959] 183 f.; Übersetzung bei HEINI, Neuere Strömungen 53.)

Anmerkungen

Kurze Textübernahmen aus drei unterschiedlichen Seiten rahmen ein langes Plagiat einer Übersetzung ein (nicht zu verwechseln mit Übersetzungsplagiat). Der Verfasser macht sich die Übersetzung eines komplexen englischen Rechtstextes in die deutsche Sprache zu eigen und gibt seine Quelle als "Cf. ferner" an. Fortsetzung auf in Fragment_119_01.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[2.] Lm/Fragment 119 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-26 15:38:36 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Joerges 1971, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 119, Zeilen: 1-2, 101-104
Quelle: Joerges 1971
Seite(n): 45, Zeilen: 21-22, 25-30
Der zweite Schritt in der Analyse eines kollisionsrechtlichen Falles ist die Bestimmung eines möglichen governmental interest.[FN 28]

[FN 28] Zum Interessenbegriff gibt er eine allgemeine Definition: „An interest, as I use the term, is the product of (a) a governmental policy and (b) the concurrent existence of an appropriate relationship between the state having the policy and the transaction, the parties or the litigation“. CURRIE, Selected Essays on the Conflict of Laws, Durham 1963, S. 621, 737.

Der zweite Schritt in der Analyse eines kollisionsrechtlichen Falles ist die Bestimmung eines möglichen „governmental interest“.

[...] Zum Interessenbegriff gibt er eine allgemeine Definition: „An ,interest' as I use the term, is the product of (a) a governmental policy and (b) the concurrent existence of an appropriate relationship between the state having the policy and the transaction, the parties, or the litigation“[FN 35].

[35] AaO 621, vgl. 737.

Anmerkungen

Fortsetzung von Lm/Fragment_118_05. Dort wird Joerges eingangs als "Cf. ferner" genannt. Könnte alternativ als Bauernopfer gewertet werden.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[3.] Lm/Fragment 126 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:29:44 Kybot
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Joerges 1971, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Frangge, Graf Isolan
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 126, Zeilen: 1-5, 101-106, 108
Quelle: Joerges 1971
Seite(n): 42, Zeilen: 5-10, 101-108
d. Bevorzugungsprinzipien (Principles of Preference)

CAVERS, berühmt geworden als „the man who - like the former master Aldricus - wants the court to do justice in the individual case“,[FN 61] hat seine Position in einer 1965 erschienenen Studie neu definiert.[FN 62] Laut EHRENZWEIG einer der wichtigsten Beiträge unserer Zeit zu dieser Frage.[FN 63] CAVERS:

[FN 61] So KEGEL, RCADI 1964 II, S. 110; s. auch CAVERS, The Conditional Seller's Remedies and the Choice-of-Law Process, Some Notes on Shanahan, N.Y.U.L.Rev. 35 (1960), S. 1122, 1139.

[FN 62] CAVERS, The Choice-of-Law Process, Ann Arbor 1965.

[FN 63] EHRENZWEIG, A Counter-Revolution in Conflicts Law? From Beale to Cavers, Harv. L. Rev. 80 (1966), S. 377-401 (378).

[FN 64] CAVERS, a.a.O. (Fn. 62), S. 63; Übersetzung bei JOERGES, a.a.O. (Fn. 7), S. 42.

[65] CAVERS, ibid., JOERGES, ibid.

[66] CAVERS, a.a.O. (Fn. 62), S. 63.

3. Cavers: Bevorzugungsprinzipien („Principles of Preference“)

CAVERS, berühmt geworden als „the man who - ‚like the former master ALDRICUS‘[FN 17] - wants the court to do justice in the individual case“[FN 18], hat seine Position in einem im Jahre 1965 erschienenen Buch über die Rechtsanwendungsproblematik[FN 19] - nach der Voraussage EHRENZWEIGS „einer der wichtigsten Beiträge unserer Zeit zu dieser Frage“[FN 20] - neu definiert:

[FN 17] KEGEL, Crisis 110.

[FN 18] So glossiert CAVERS, Process 73 seinen „unsuccessful attempt at the communication of thought“ (CAVERS, The Conditional Seller’s Remedies and the Choice-of-Law Process - Some Notes on Shanahan: N. Y. U. L. Rev. 35 [1960] 1126, 1139).

[FN 19] CAVERS, The Choice-of-Law Process (1965).

[FN 20] EHRENZWEIG, A Conter-Revolution in Conflicts Law? From Beale to Cavers: Harv. L. Rev. 80 (1966) 377, 378.

[FN 21] CAVERS, Process 63.

Anmerkungen

In beiden Arbeiten folgt ein identisches Zitat aus Cavers, das aber nicht als Plagiat gewertet wird, weil der Verfasser in Fußnote 64 Joerges korrekt als Übersetzer angibt, zudem das Zitat aufteilt und zwischendrin selbst zusammenfasst. Die Fußnoten von Joerges zu diesem Zitat werden allerdings auch komplett übernommen, ein Beleg wird eine Fußnote höher geschoben. Joerges wird zudem in Fußnote 65 erwähnt, aber ohne erkenntlich zu machen, dass der Gedankengang und weitgehend auch seine Formulierung von Joerges stammen.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan