Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Hanns-Christian Heyn |
Titel | Die "Doppel-" und "Mehrfachqualifikation" im IPR |
Ort | Frankfurt a.M. |
Verlag | Alfred Metzner |
Jahr | 1986 |
ISBN | 3-7875-0228-9 |
URL | http://books.google.de/books?id=qTRNAQAAIAAJ |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 0 |
[1.] Lm/Fragment 024 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 12:29:06 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Heyn 1986, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 24, Zeilen: 7-9, 101-102 |
Quelle: Heyn 1986 Seite(n): 17, Zeilen: 11-12, 101 |
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Der Jurist, der über einen Rechtsstreit mit Auslandsberührung zu befinden hat, beginnt regelmäßig mit der Suche nach gerichtlicher Zuständigkeit und -
einhergehend mit diesem Ergebnis - nach dem anwendbaren Kollisionsrecht.[FN 1] [FN 1] Anderes gilt nach h.M. nur, wenn internationales, materielles Einheitsrecht einschlägig ist. ... |
Der Jurist, der über eine Angelegenheit mit Auslandsberührung zu befinden hat,
beginnt regelmäßig mit der Suche nach der einschlägigen Kollisionsnorm. [FN 1] [FN 1] Anderes gilt nur, wenn internationales, materielles Einheitsrecht einschlägig ist, - s. dazu ... |
Beide Formulierungen von Heyn werden übernommen. Im Haupttext werden einige Wörter dazwischengeschoben. Heyn wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Die bei Heyn direkt anschließenden drei Sätze werden im Fragment_025_12 übernommen, zwei davon wörtlich. |
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[2.] Lm/Fragment 025 12 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 12:29:15 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Heyn 1986, KeinPlagiat, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 25, Zeilen: 12-16 |
Quelle: Heyn 1986 Seite(n): 17, Zeilen: 12-16 |
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Folglich muß der Jurist den vorgelegten Fall mit Hilfe der Systembegriffe der Verweisungsnormen (ein- oder allseitige Kollisionsnormen) seines IPR erfassen und bewältigen. Dieser Schritt stellt nichts anderes als eine Subsumtion dar.[FN 3] Umstritten ist aber, ob diese Subsumtion bereits als Qualifikation bezeichnet werden soll.[FN 4]
{[FN 4] Die Terminologie verwirrt sich schon hier. Einen kurzen Überblick bietet HEYN, a.a.O. (Fn. 5), S. 17, Fn. 3.} |
Dabei muß er den ihm vorgelegten Fall den Systembegriffen der Verweisungsnormen seines IPR zuordnen.
Dieser Schritt stellt nichts anderes als eine Subsumtion dar.[FN 2] Umstritten ist, ob diese Subsumtion bereits als Qualifikation bezeichnet werden soll.[FN 3] |
Die Stelle bei Heyn schließt dort unmittelbar an die im Fragment 024 07 übernommene an. |
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[3.] Lm/Fragment 100 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-10-09 19:06:16 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Heyn 1986, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, VerschärftesBauernOpfer |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 100, Zeilen: 1-16 |
Quelle: Heyn 1986 Seite(n): 29-30, Zeilen: S. 29: 21-30, S. 30:1-5 |
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[ANCEL nimmt in dieser Diskussion sowie in der Frage verschiedener] Qualifikationsstufen oder -schritte eine Sonderstellung ein: Er ist der Ansicht, die Trennung zwischen den zwei Qualifikationsschritten mit jeweils verschiedenen Qualifikationsgegenständen führe zu einer unwünschenswerten und unzulässigen Aufspaltung zwischen Anknüpfungsgegenstand und Qualifikationsgegenstand. Dies werde unnötige Qualifikationskonflikte verursachen.[FN 44]
Sein Vorschlag zur Lösung des Qualifikationsproblems besteht darin, in beiden Schritten ein einheitliches Qualifikationsobjekt anzunehmen: das sog. „projet“. Dies sei in der Beziehung (lien) zwischen Tatsachenbehauptung und Rechtsbegehren zu sehen.[FN 45] Das lien, von dem ANCEL spricht, mag zwar in beiden Schritten oder auf beiden Ebenen das Qualifikationsobjekt bilden. Konkretisiert man indessen diesen von ANCEL benutzten Begriff im Detail, so ergibt sich, daß im ersten Schritt gerade die Rechtsfrage zwischen Tatsachen- und Rechtsbehauptung vermittelt und daß dieselbe Rolle auf der zweiten Stufe von dem zu qualifizierenden Rechtssatz wahrgenommen wird. ANCEL hat folglich nichts anderes als einen Oberbegriff für die termini „Rechtsfrage“ und „Rechtssatz“ geschaffen.[FN 46] {[FN 45] ANCEL, a.a.O. (Fn. 38), S. 216-260 ( 221, 224), 558; DERS., a.a.O. (Fn. 39), S. 234-240.} [FN 46] Zur Kritik an ANCEL s. weiter HEYN, a.a.O. (Fn. 5), S. 29f.; KROPHOLLER, IPR<sup>3</sup>, S. 103; BATIFFOL/LAGARDE, DIP<sup>8</sup>, Rn. 291-1, S. 476f., R. 294, S. 480f., Rn. 296, S. 484f. |
Insofern nimmt Ancel eine Sonderposition ein. Er meint[FN 54], die Trennung zwischen den zwei Subsumtionsschritten mit jeweils verschiedenen Subsumtionsobjekten führe zu einer unzulässigen Aufspaltung zwischen Anknüpfungsgegenstand und Qualifikationsobjekt. Dies verursache Qualifikationskonflikte. Seine Lösung besteht deshalb darin, auf beiden Stufen ein einheitliches Qualifikationsobjekt anzunehmen, - das sogenannte „projet“ . Dieses sei in der Beziehung („lien“) zwischen Tatsachenbehauptung und Rechtsbegehren zu sehen.
Will man sich mit der Analyse Ancels auseinandersetzen, gilt es folgendes zu beachten: der „lien“ , von dem Ancel spricht, mag zwar in beiden Stufen das Subsumtionsobjekt bilden. Konkretisiert man diesen von Ancel benutzten Be- [S. 30] griff aber, so zeigt sich, daß es im ersten Schritt gerade die Rechtsfrage ist, die zwischen Tatsachen- und Rechtsbehauptung vermittelt, und daß diese Rolle auf der zweiten Stufe von dem zu qualifizierenden Rechtssatz wahrgenommen wird. Ancel hat folglich nichts anderes als einen Oberbegriff für die Termini Rechtsfrage und Rechtssatz geschaffen. |
Heyn wird in Fußnote 46 als erster von drei angeblich weiterführenden Verweisen genannt: "[z]ur Kritik an Ancel s. weiter HEYN". Alternativ könnte das Fragment als "Verschleierung" gewertet werden. Die Übernahme wird ohne Nennung von Heyn wiederholt in Fragment_215_12. |
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[4.] Lm/Fragment 215 12 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 15:02:38 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Heyn 1986, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 215, Zeilen: 12-19 |
Quelle: Heyn 1986 Seite(n): 29, Zeilen: 21-27 |
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ANCELS Vorschlag nimmt zur Diskussion über Schritte oder Stufen des Qualifizierens eine Sonderstellung ein. Er meint, die Unterscheidung von zwei Schritten mit jeweils verschiedenen Qualifikationsgegenständen führe zu einer unzulässigen Aufspaltung zwischen Anknüpfungsvorgang und Qualifikationsgegenstand. Dadurch entstünden die Qualifikationskonflikte. Seine Lösung besteht, wie schon erwähnt, darin, beide Schritte zu einem einheitlichen Qualifikationsobjekt zu vereinigen, dem sog. projet.[FN 13] Das projet stelle die Beziehung (lien) zwischen Tatsachenbehauptung und Rechtsbegehren dar.
[FN 13] Cf. ANCEL, a.a.O. (Kapitel I, Fn. 5), S. 216-249, 493-541. |
Insofern nimmt Ancel eine Sonderposition ein. Er meint[FN 54], die Trennung zwischen den zwei Subsumtionsschritten mit jeweils verschiedenen Subsumtionsobjekten führe zu einer unzulässigen Aufspaltung zwischen Anknüpfungsgegenstand und Qualifikationsobjekt. Dies verursache Qualifikationskonflikte. Seine Lösung besteht deshalb darin, auf beiden Stufen ein einheitliches Qualifikationsobjekt anzunehmen, - das sogenannte „projet“ . Dieses sei in der Beziehung („lien“) zwischen Tatsachenbehauptung und Rechtsbegehren zu sehen.
[FN 54] Ancel, No. 218, S. 221; No. 222, S. 224; No. 614, S. 558. |
Wiederholung von Fragment 100 01, diesmal ohne jeden Verweis auf die Quelle. |
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[5.] Lm/Fragment 232 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 15:09:28 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Heyn 1986, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 232, Zeilen: 4-6 |
Quelle: Heyn 1986 Seite(n): 29, Zeilen: 28-30 |
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Will man sich mit der Analyse ANCELS auseinandersetzen, gilt es, folgendes zu beachten: der lien, von dem er spricht, mag zwar in beiden Stufen richterlichen Qualifizierens das Subsumtionsobjekt bilden. | Will man sich mit der Analyse Ancels auseinandersetzen, gilt es folgendes zu beachten: der „lien“ , von dem Ancel spricht, mag zwar in beiden Stufen das Subsumtionsobjekt bilden. |
Heyn wird in diesem Zusammenhang nicht genannt. Wiederholung eines Teils der Übernahme in Fragment_100_01. |
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