Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Peter Hay |
Titel | Einführung in das amerikanische Recht |
Ort | Darmstadt |
Verlag | Wissenschaftliche Buchgesellschaft |
Ausgabe | 3., gegenüber der 2. unveränderte Auflage |
Jahr | 1990 |
Anmerkung | Bei Lm im Literaturverzeichnis angegeben als "2. Auflage, Darmstadt 1990". Tatsächlich erschien die 2. Auflage 1987. |
ISBN | 3-534-05756-2 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 3 |
[1.] Lm/Fragment 116 109 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-10-14 17:17:09 WiseWoman | Fragment, Gesichtet, Hay 1990, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verdächtig |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 116, Zeilen: 109-116 |
Quelle: Hay_1990 Seite(n): 29, Zeilen: 1-8, 101-104 |
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Die Restatements sind von Mitgliedern des American Law Institute, einem privaten Zusammenschluß von Professoren, Richtern und Anwälten verfaßt. Das Gremium wurde im Jahre 1923 mit der Zielsetzung ins Leben gerufen, das einzelstaatliche Fallrecht zu vereinheitlichen und zu verbessern. Restatements bestehen mittlerweile für alle Rechtsgebiete. Sie erfassen das Fallrecht systematisch in der Form abstrakter Rechtssätze, die zusätzlich von den Autoren kommentiert und durch Beispiele verdeutlicht werden. Auf diese Weise ermöglichen die Restatements einen schnellen Überblick über eine bestimmte Rechtsfrage und werden in der Praxis als Leitlinie geachtet. | Vom großem Wert und oftmals Einfluß auf die Rechtsprechung sind die sog. Restatements des American Law Institut, einer privaten Organisation.30
Restatements bestehen für alle Rechtsgebiete [...] und erfassen das Fallrecht systematisch in der äußeren Form eines europäischen Gesetzbuches. Sie verhelfen dadurch zu einem schnellen Überblick über die Rechtslage zu einer bestimmten Frage. [FN 30] Das American Law Institute (A.L.I.) ist eine private Vereinigung von Professoren, Richtern und Anwälten, die im Jahre 1923 mit dem Ziel gegründet wurde, das amerikanische Recht zu vereinheitlichen und zu verbessern. |
Grenzwertig, aber die Übernahme ist sichtbar. |
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[2.] Lm/Fragment 135 10 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-10-13 16:44:48 WiseWoman | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Hay 1990, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 135, Zeilen: 10-20, 106-108, 118-121 |
Quelle: Hay_1990 Seite(n): 151, 152, Zeilen: S. 151: 1, 4-10, 18-27; S. 152: 1, 108-114 |
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Die Qualifikation richtet sich im Normalfall nach der lex fori. Dabei ist weiter zu untersuchen, ob die lex fori die Qualifikation nach eigener Auffassung vornimmt oder eigens eine Qualifikation für das IPR entwickelt. Die Autoren bevorzugen eine Qualifikation lege fori, und zwar unter Zugrundelegung der eigenen materiellrechtlichen und nicht einer besonderen kollisionsrechtlichen Auffassung in Anlehnung an eine der oben skizzierten Neuerungen.123 SCOLES / HAY verdeutlichen auch die Qualifikation „problematischer“ Rechtsinstitute: Nach herrschender, aber wegen der einzelstaatlichen Zersplitterung des IPR nicht einheitlicher Auffassung sind Schriftformerfordernisse (Statute of Frauds u.a.) materiellrechtlicher Natur,124 allgemeine Verjährungsvorschriften sind dagegen noch als prozeßrechtlich anzusehen.125
[FN 123] Ein Beispiel eines nach SCOLES/HAY, ibid. § 3.7, S. 56, mißlungenen Versuchs, neben der eigenen Qualifikation auch die der anderen Rechtsordnung zu berücksichtigen, ist der bekannte Fall Marie v. Garrison, 13 Abb. N. Cas. 210 (N.Y. S.Ct. 1883). Cf. supra, Kapitel III, Fn. 169 mit dem deutschen Parallelfall. [FN 125] Cf. SCOLES/HAY, a.a.O., §§ 3.9 - 3.12, S. 58-67; HAY, Einfürung [sic!] in das anglo-amerikanische Recht, 3. Aufl., Darmstadt 1990, S. 151f; [...] Die im Jahre 1986 verabschiedete Revision des Sec. 142 des zweiten Restatement unterwirft die Verjährung jetzt dem Recht des Ortes der most significant relationship für diese Rechtsfrage. Beabsichtigt war wohl eine materiellrechtliche Qualifikation, doch ist dieses nicht automatisch Folge der Verweisung auf das [Recht der most significant relationship, und eine prozeßrechtliche Qualifikation bleibt im Resultat nach wie vor möglich.] |
Die Qualifikation [...] richtet sich nach der lex fori. Dabei ist noch weiter zu fragen, ob die lex fori die Qualifikation nach eigener Rechtsauffassung vornimmt oder eigens eine Qualifikation für das IPR entwickelt. Ein Beispiel eines mißlungenen Versuchs, neben der eigenen Qualifikation auch die der anderen Rechtsordnung zu berücksichtigen, ist die bekannte Entscheidung in Marie v. Garrison29. [...] Um das Ergebnis zu vermeiden, daß ein nach beiden Rechten unwirksamer Vertrag durch Anwendung kollisionsrechtlicher Normen doch wirksam wird, qualifiziert man heute allgemein nach der lex fori, und zwar unter Zugrundelegung der eigenen und nicht einer besonderen kollisionsrechtlichen Auffassung.30
Nach herrschender, aber wegen der einzelstaatlichen Versplitterung des IPR nicht einheitlicher Auffassung sind Schriftformerfordernisse (also das Statute of Frauds) materiellrechtlicher Natur, allgemeine Verjährungsfristen sind dagegen noch als prozeßrechtlich [anzusehen.31] [FN 29] 13 Abb. N. Cas. 210 (N.Y. Super. Ct. 1883). Das Reichsgericht entschied ähnlich in zwei älteren Entscheidungen: RGZ 7, 21; RGZ 24,393. [FN 31] [...] Die im Jahre 1986 verabschiedete Revision des § 142 des zweiten Restatement unterwirft die Verjährung jetzt dem Recht des Ortes der most significant relationship für diese Rechtsfrage . Beabsichtigt war wohl eine materiellrechtliche Qualifikation, doch ist dieses nicht automatisch Folge der Verweisung auf das Recht der most significant relationship, und eine prozeßrechtliche Qualifikation bleibt im Resultat nach wie vor möglich. |
Hay, Einführung, wird an zweiter Stelle in Fußnote 125 genannt. |
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[3.] Lm/Fragment 136 101 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-10-13 17:06:18 WiseWoman | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Hay 1990, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 136, Zeilen: 101-107, 109-122 |
Quelle: Hay_1990 Seite(n): 152, 44, Zeilen: S. 152: 1-7, 108-114; S. 44: 3-22 |
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[FN 125] [...] Beabsichtigt war wohl eine materiellrechtliche Qualifikation, doch ist dieses nicht automatisch Folge der Verweisung auf das] Recht der most significant relationship, und eine prozeßrechtliche Qualifikation bleibt im Resultat nach wie vor möglich. Das o.g. trifft nur allgemeine Verjährungsfristen. Eine Ausnahme betrifft Verjährungsfristen, die einen durch Gesetz in diesem Fall Anspruch einräumt, wird angenommen, daß der Anspruch nur innerhalb der gesetzlichen Bedingungen und Grenzen einschließlich der Verjährungsfrist besteht. Die Verjährungsfrist ist in den Anspruch „eingebaut“ (built in) und ist daher, nach amerikanischem Rechtsverständnis, materiellrechtlicher Natur. Cf., ibid., S. 60 m.w.N. S. ferner [...] [FN 126] Cf. HAY, Einführung, a.a.O. (Fn. 125): Zu unterscheiden sind die bundesgerichtliche Zuständigkeit in federal question cases und in Fällen mit diversity of citizenship. Die erste Zuständigkeit ist immer dann gegeben, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage ihre Grundlage in einem Bundesgesetz, einem (Bundes-)Staatsvertrag oder in der Bundesverfassung hat. Zusätzlich sind hierzu die Fälle zu rechnen, in denen der Supreme Court laut Verfassung als erste und letzte Instanz tätig wird (original jurisdiction) oder nach Bundesrecht, wie etwa im Konkurs, Bundesgerichte ausschließlich zuständig sind. Bundesgerichte sind ferner in allen anderen Sachen zuständig, in denen die Parteien verschiedene einzelstaatliche (oder ausländische) Staatszugehörigkeiten besitzen (diversity of citizenship) und der Streitwert mindesters[sic!] $10,000 beträgt. In federal question cases entscheidet das Bundesgericht natürlich nach bundesrechtlichen Gesichtspunkten (z.B. bundesgerichtlichen Präjudizien folgend). In diversity of citizenship cases wendet es (mit gewissen Ausnahmen) das Recht des Staates an, in dem sein Gerichtsbezirk liegt (lex fori) und ist dadurch an die Gesetzgebung und Präjudizien dieses Staates gebunden. |
Eine Ausnahme betrifft Verjährungsfristen, die einen durch Gesetz begründeten Anspruch speziell begrenzen. Da das Gesetz in diesem Fall den (dem Common Law unbekannten) Anspruch einräumt, wird angenommen, daß der Anspruch nur innerhalb der gesetzlichen Bedingungen und Grenzen einschließlich der Verjährungsfrist besteht. Die Verjährungsfrist ist in den Anspruch „eingebaut“ (“built-in”) und ist daher materiellrechtlicher Natur.32
[S. 44] Zu unterscheiden sind die bundesgerichtliche Zuständigkeit in "federal question cases” und in Fällen mit “diversity of citizenship”. Die erste Zuständigkeit ist immer dann gegeben, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage ihre Grundlage in einem Bundesgesetz, einem (Bundes-)Staatsvertrag oder in der Bundesverfassung hat. Zusätzlich sind hierzu die Fälle zu rechnen, in denen der Supreme Court laut Verfassung als erste und letzte Instanz tätig wird (original jurisdiction) oder nach Bundesrecht, wie etwa im Konkurs, Bundesgerichte ausschließlich zuständig sind.22 Bundesgerichte sind ferner in allen anderen Sachen zuständig, in denen die Parteien verschiedene einzelstaatliche (oder ausländische) Staatsbürgerschaften besitzen (daher: diversity of citizenship) und der Streitwert mindestens $ 10000 beträgt.23 In federal question-Fällen entscheidet das Bundesgericht natürlich nach bundesrechtlichen Gesichtspunkten (z.B. bundesgerichtlichem Fallrecht folgend). In diversity of citizenship-Fällen wendet es (mit noch zu besprechenden Ausnahmen)24 das Recht des Staates an, in dem sein Gerichtsbezirk liegt25 und ist dadurch an die Gesetzgebung und höchstrichterliche Rechtsprechung dieses Staates gebunden. [FN 31] [...] Die im Jahre 1986 verabschiedete Revision des § 142 des zweiten Restatement unterwirft die Verjährung jetzt dem Recht des Ortes der most significant relationship für diese Rechtsfrage . Beabsichtigt war wohl eine materiellrechtliche Qualifikation, doch ist dieses nicht automatisch Folge der Verweisung auf das Recht der most significant relationship, und eine prozeßrechtliche Qualifikation bleibt im Resultat nach wie vor möglich. |
Fußnote 126 (nicht aber 125) ist eine offene Paraphrase aus dem Werk von Hay, aber auch dann muss eine derart lange wörtliche Übernahme als Zitat gekennzeichnet werden. Man bemerke den Syntaxfehler im dritten Satz dieses Fragments ("Eine Ausnahme betrifft Verjährungsfristen, die einen durch Gesetz in diesem Fall Anspruch einräumt..."), der sich beim unbedachten Zusammenstellen von Satzteilen aus dem Original eingeschlichen hat. |
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