Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Stefan Grundmann |
Titel | Qualifikation gegen die Sachnorm. Deutsch-portugiesische Beiträge zur Autonomie des internationalen Privatrechts |
Ort | München |
Verlag | C.H. Beck |
Jahr | 1985 |
ISBN | 3-406-30509-1 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 0 |
Fragmente der Quelle:
[1.] Lm/Fragment 101 101 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:19:21 Kybot | Fragment, Gesichtet, Grundmann 1985, KomplettPlagiat, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 101, Zeilen: 101-103 |
Quelle: Grundmann 1985 Seite(n): 4, Zeilen: 107-109, 110 |
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Bei der dritten Qualifikationsfrage tauchen zwei Fragen auf: ob das unbekannte Institut des ausländischen Rechts vom deutschen Kollisionsrecht erfaßt wird, und wie, d.h. von welcher Kollisionsnorm, es erfaßt wird. | Bei der dritten Qualifikationsfrage tauchten zwei Fragen auf: ob das unbekannte Institut des ausländischen Rechts vom deutschen Kollisionsrecht erfaßt wird [...] und wie, d.h. von welcher Kollisionsnorm, es erfaßt wird. |
Der Text folgt einer etwas längeren, ebenso wörtlichen Übernahme. Diese beinhaltet weitgehend drei Überschriften im Lehrbuch von Kegel, auf den in dieser Fußnote (allein) verwiesen wird. Der hier wiedergegebene Satz wird nicht erkennbar mit Grundmann in Verbindung gebracht. |
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[2.] Lm/Fragment 168 12 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:30:18 Kybot | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grundmann 1985, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 168, Zeilen: 12-16 |
Quelle: Grundmann 1985 Seite(n): 97, Zeilen: 17-21 |
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Es fehlt die Idee, daß der Anknüpfungsgegenstand nicht in Analogie zu entsprechenden Kategoriebegriffen in der lex fori materialis gefunden werden kann und auszulegen ist, sondern unter Berücksichtigung der in der Kollisionsnorm verwirklichten internationalprivatrechtlichen Interessen. [FN 111]
[FN 111] Cf. GRUNDMANN, a.a.O., S. 97-100 m.w.N.; FERRER CORREIRA, a.a.O., S. 130-152. |
Es fehlt allerdings völlig die Idee, daß der Anknüpfungsgegenstand, nicht in Analogie zu entsprechenden Kategoriebegriffen in der lex fori materialis auszulegen ist, sondern unter Berücksichtigung der in der Kollisionsnorm verwirklichten internationalprivatrechtlichen Interessen. |
Grundman wird als einer von zwei Belegen für diese Aussage genannt. Die weitgehend wörtliche Übernahme von Grundmanns Formulierung (mit einmal 16 und einmal 12 zusammenhängenden Wörtern) wird nicht gekennzeichnet. |
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