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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Stefan Grundmann
Titel    Qualifikation gegen die Sachnorm. Deutsch-portugiesische Beiträge zur Autonomie des internationalen Privatrechts
Ort    München
Verlag    C.H. Beck
Jahr    1985
ISBN    3-406-30509-1

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Lm/Fragment 101 101 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:19:21 Kybot
Fragment, Gesichtet, Grundmann 1985, KomplettPlagiat, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
PlagProf:-), Graf Isolan
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 101, Zeilen: 101-103
Quelle: Grundmann 1985
Seite(n): 4, Zeilen: 107-109, 110
Bei der dritten Qualifikationsfrage tauchen zwei Fragen auf: ob das unbekannte Institut des ausländischen Rechts vom deutschen Kollisionsrecht erfaßt wird, und wie, d.h. von welcher Kollisionsnorm, es erfaßt wird. Bei der dritten Qualifikationsfrage tauchten zwei Fragen auf: ob das unbekannte Institut des ausländischen Rechts vom deutschen Kollisionsrecht erfaßt wird [...] und wie, d.h. von welcher Kollisionsnorm, es erfaßt wird.
Anmerkungen

Der Text folgt einer etwas längeren, ebenso wörtlichen Übernahme. Diese beinhaltet weitgehend drei Überschriften im Lehrbuch von Kegel, auf den in dieser Fußnote (allein) verwiesen wird. Der hier wiedergegebene Satz wird nicht erkennbar mit Grundmann in Verbindung gebracht.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan


[2.] Lm/Fragment 168 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:30:18 Kybot
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grundmann 1985, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Graf Isolan
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 168, Zeilen: 12-16
Quelle: Grundmann 1985
Seite(n): 97, Zeilen: 17-21
Es fehlt die Idee, daß der Anknüpfungsgegenstand nicht in Analogie zu entsprechenden Kategoriebegriffen in der lex fori materialis gefunden werden kann und auszulegen ist, sondern unter Berücksichtigung der in der Kollisionsnorm verwirklichten internationalprivatrechtlichen Interessen. [FN 111]

[FN 111] Cf. GRUNDMANN, a.a.O., S. 97-100 m.w.N.; FERRER CORREIRA, a.a.O., S. 130-152.

Es fehlt allerdings völlig die Idee, daß der Anknüpfungsgegenstand, nicht in Analogie zu entsprechenden Kategoriebegriffen in der lex fori materialis auszulegen ist, sondern unter Berücksichtigung der in der Kollisionsnorm verwirklichten internationalprivatrechtlichen Interessen.
Anmerkungen

Grundman wird als einer von zwei Belegen für diese Aussage genannt. Die weitgehend wörtliche Übernahme von Grundmanns Formulierung (mit einmal 16 und einmal 12 zusammenhängenden Wörtern) wird nicht gekennzeichnet.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan