Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Nerina Boschiero |
Titel | Die Reform des italienischen IPR-Systems |
Zeitschrift | Zeitschrift für Rechtsvergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht |
Verlag | Manz |
Jahr | 1996 |
Jahrgang | 37 |
Seiten | 143-152 |
ISSN | 2078-1059 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 0 |
[1.] Lm/Fragment 161 23 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 11:26:49 Sotho Tal Ker | BauernOpfer, Boschiero 1996, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 161, Zeilen: 23-27 |
Quelle: Boschiero 1996 Seite(n): 146, Zeilen: Spalte 1, 47-52 |
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Im Hinblick auf die Verweisung eines fremden IPR auf das Recht eines dritten Staates hat der italienische Gesetzgeber die frühere gesetzliche Regelung (übrigens in Übereinstimmung mit einem gefestigten Grundsatz der Rechtsprechung) bekräftigt. Das neue Gesetz enthält nichts Neues über Qualifikation:[FN 87]
[ [Fn 87] Cf. Boschiero, Die Reform des italienischen IPR-Systems, ZfRV 37 (1996), S. 143-152 (146).] |
[...] im Hinblick auf die Verweisung des fremden IPR auf das Recht eines dritten Staates, hat der Gesetzgeber die frühere gesetzliche Regelung (übrigens in Übereinstimmung mit einem gefestigten Grundsatz der Rechtsprechung) bekräftigt. Das Gesetz sagt jedoch nichts über Qualifikation, [...] |
Fußnote 87 verweist auf "Cf. BOSCHIERO". Die fast wörtliche Übernahme ist aber weder gekennzeichnet, noch für den Leser naheliegend. Fortsetzung in Fragment_162_04. |
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[2.] Lm/Fragment 162 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:43:33 PlagProf:-) | BauernOpfer, Boschiero 1996, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 162, Zeilen: 4-25 |
Quelle: Boschiero 1996 Seite(n): 148-149, Zeilen: S. 148: Spalte 2, 54-65, S. 149: Spalte 1, 5-12, 36-54 |
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Art. 15 hält als Grundregel fest, daß das fremde Recht hinsichtlich seiner Auslegung und seinem zeitlichen Geltungsbereich nach seinen eigenen Auslegungs- und Übergangsregeln beurteilt werden soll. Daraus ergibt sich, daß der italienische Richter verpflichtet ist, das fremde Recht so auszulegen und anzuwenden wie es die Richter des Staates täten, dessen Recht anwendbar ist. Es handelt sich um eine in der Lehre allgemein anerkannte Lösung, die sich auch in anderen Kodifikationen findet.[FN 89] Das fremde Recht auszulegen bedeutet jedoch nicht nur, die materiellen Bestimmungen auszulegen, sondern auch, in einem System, das den renvoi kennt, die Regeln des IPR zu bestimmen. Die fremden IPR-Regeln müssen so aufgefaßt und angewendet werden wie es die Richter des Systems täten, dem diese Regeln entstammen, d.h. im Lichte ihrer eigenen Qualifikationen.[FN 90]
Angenommen, die von der lex fori berufene Rechtsordnung würde anders qualifizieren als die lex fori, dann entsteht das, was in der Lehre als „Qualifikationskonflikt“ [FN 91] bezeichnet wird. Die Rücksicht auf eine fremde Qualifikation wird nicht mehr in der Weise als ausländisches Recht umschrieben und ausgeschieden werden können, wenn es den renvoi auf ein anderes Recht hervorruft. Wenn einmal das vom internationalen Privatrecht des Forums berufene fremde Recht festgestellt ist, muß die Qualifikation des Tatbestandes nach den der fremden Rechtsordnung eigenen Begriffen vorgenommen werden, um festzustellen, ob das berufene Recht sich für zuständig hält oder nicht. Infolge dieser neuen vom berufenen Recht durch-[geführten Qualifikation könnte es zu einer Verweisung auf ein anderes Recht, sei es zurück auf die lex fori oder auf ein drittes, kommen.] [ [FN 89] Vgl. etwa Art. 19 jugoslawisches IPRG und § 3 österreichisches IPRG.] [ [FN 90] Cf. Boschiero, a.a.O. (Fn. 87), S. 148. Eigentlich handelt es sich hier um die foreign court theory. [...]] [ [FN 91] Vgl. supra, Kapitel III 2 b, c.] |
In Art 15 itIPRG hält das Gesetz als Grundregel fest, daß das fremde Recht hinsichtlich seiner Auslegung und seinem zeitlichen Geltungsbereich nach seinen eigenen Auslegungs- und Übergangsregeln beurteilt wird. Daraus ergibt sich, daß der italienische Richter verhalten ist, das fremde Recht so auszulegen und anzuwenden, wie es die Richter des Staates täten, dessen Recht anwendbar ist. Es handelt sich um eine allgemein in der Lehre anerkannte Lösung, die sich auch in anderen Kodifikationen findet. Das fremde Recht auslegen bedeutet jedoch nicht nur, die materiellen Bestimmungen auszulegen, sondern auch in einem System, das den Renvoi kennt, die Regeln des IPR.
[S. 149] [...] Die fremden IPR-Regeln müssen so aufgefaßt und angewendet werden, wie es die Richter des Systems täten, dem diese Regeln entstammen: dh im Licht deren eigener Qualifikationen. Angenommen, die von der lex fori berufene Rechtsordnung würde anderes qualifizieren als die lex fori, dann entsteht das, was in der Lehre als „Qualifikationskonflikt“ bezeichnet wird. [...] Die Rücksicht auf die fremde Qualifikation wird nicht mehr in der Weise als ausländisches Recht umschrieben und ausgeschieden werden können, wenn es den Renvoi auf ein anderes Recht hervorruft. Wenn einmal das vom IPR des Forums berufene fremde Recht festgestellt ist, ist es nötig, die Qualifikation des Tatbestandes nach den der fremden Rechtsordnung eigenen Begriffen vorzunehmen, um festzustellen, ob dieses berufene Recht sich für zuständig hält oder nicht. In Folge dieser neuen vom berufenen Recht durchgeführten Qualifikation könnte es zu einer Verweisung auf ein anderes Recht, sei es zurück auf die lex fori oder auf ein drittes, kommen. |
Boschiero wird in Fußnote 90 als "Cf." erwähnt mit Verweis auf S. 148. Der Satz, der Fußnote 90 vorausgeht, steht bei Boschiero auf S. 149. Die wörtliche Übernahme wird nicht gekennzeichnet. Fortsetzung von Fragment_161_23. Weitere Fortsetzung im Fragment_163_01. |
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[3.] Lm/Fragment 163 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:44:18 PlagProf:-) | BauernOpfer, Boschiero 1996, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 163, Zeilen: 1-16 |
Quelle: Boschiero 1996 Seite(n): 149, Zeilen: Spalte 1, 44-65 |
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[Infolge dieser neuen vom berufenen Recht durch-]geführten Qualifikation könnte es zu einer Verweisung auf ein anderes Recht, sei es zurück auf die lex fori oder auf ein drittes, kommen. Wenn im ersten Fall alle Rechtsordnungen die Rückverweisung zulassen, bleibt man bei der lex fori, ohne daß eine neue Qualifikation nötig wäre. Im Falle der Weiterverweisung auf ein drittes Recht ist eine dritte Qualifikation nach dem Kollisionsrecht des verwiesenen Rechts nötig. Dies gilt auch im Falle weiterer Verweisungen. Es handelt sich also um eine Stufenqualifikation: zuerst nach dem Recht des Forums und dann, die erste Qualifikation außer acht lassend, im zweiten Grad nach dem berufenen Recht, wenn letzteres Recht auf ein ferneres verweist. In der Lehre spricht man gern von einer Qualifikationsverweisung.[FN 92] In Wirklichkeit ist dies nichts anderes als der Versuch, die Systeme bishin zu einem internationalen Entscheidungseinklang zu koordinieren, damit sich ein renvoi möglichst erübrigt. Das setzt, sei es auch in Gestalt akzeptierter Rück- oder Weiterverweisung, voraus, daß das internationale Privatrecht der lex fori und das Recht, auf das verwiesen wurde, möglicherweise auf andere Rechte verweisen. [FN 93]
[ [FN 92] S. Jayme, Zur Qualifikationsverweisung im Internationalen Privatrecht, ZfRV 17 (1976), S. 93-108.] [ [FN 93] Cf. B oschiero, a.a.O. (Fn. 87), S. 149.] |
In Folge dieser neuen vom berufenen Recht durchgeführten Qualifikation könnte es zu einer Verweisung auf ein anderes Recht, sei es zurück auf die lex fori oder auf ein drittes, kommen. Wenn im ersten Fall alle Rechtsordnungen die Rückverweisung zulassen, bleibt man bei der lex fori, ohne daß eine neue Qualifikation nötig wäre. Im Falle der Weiterverweisung auf ein drittes Recht ist eine dritte Qualifikation nach dem IPR des verwiesenen Rechts nötig und so weiter in Fällen weiterer Grade der Verweisung. Es handelt sich also um eine Stufenqualifikation: zuerst nach dem IPR des Forums und dann, die erste Qualifikation vergessend, im zweiten Grad nach dem Recht des so verwiesenen Rechts und dergleichen weiter, wenn dieses Recht auf ein weiteres verweist. In der Lehre spricht man dann von einer „Qualifikationsverweisung“ . In Wirklichkeit ist dies nichts anderes als eine Folge der Idee der Koordinierung der Systeme und des internationalen Entscheidungsgleichklangs, die der Ursprung für eine Zulassung des Renvoi ist. Das setzt, sei es in der Form der Rück- oder Weiterverweisung, voraus, daß das IPR der lex fori und des verwiesenen Rechts auf zwei verschiedene Rechte verweisen. |
Fußnote 93 enthält den Verweis "Cf. BOSCHIERO". Die wörtliche Übernahme wird nicht gekennzeichnet. Fortsetzung von Fragment_162_04. |
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